BVwG W214 2113213-1

W214 2113213-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015

Regest

Auskunftsrecht, Datenschutz, höchstpersönliche Rechte,<br/>Rechtsnachfolger, Verlassenschaft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2113213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2113213.1.00

Spruch

W214 2113213-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Dr. XXXX und Mag. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.07.2015, Zl. DSB-D122.371/0002-DSB/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 erhoben die rechtsfreundlich

vertretenen Beschwerdeführer (Dr. XXXX (= Erstbeschwerdeführer) als

Masseverwalter und Mag. XXXX (= Zweitbeschwerdeführerin) als

Verlassenschaftskuratorin der Verlassenschaft nach dem am 13.10.2014 verstorbenen Dr. XXXX (im Folgenden auch: "der Verstorbene") Beschwerde nach § 31 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde).

Der Erstbeschwerdeführer habe als Vertreter des Rechtsnachfolgers des Verstorbenen am 23.03.2015 ein Auskunftsbegehren an die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) gerichtet, in dem die mitbeteiligte Partei um die Übermittlung der Daten ersucht wurde, wer wann welche Abfragen auf das Unternehmensprofil "Dr. XXXX " getätigt habe, sowie um die Übermittlung des jeweiligen jährlichen Status des Unternehmensprofils. Zu seiner Legitimation habe der Erstbeschwerdeführer dem Schreiben eine Sterbeurkunde des Verstorbenen sowie einen Auszug aus der Ediktsdatei beigelegt. Die mitbeteiligte Partei habe dem gestellten Auskunftsbegehren eine Absage erteilt.

Über die Verlassenschaft sei das Konkursverfahren eröffnet worden. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei sei in Abrede gestellt worden, dass der Masseverwalter Vertreter der Verlassenschaft sei. Hingegen vertrete der Erstbeschwerdeführer die Ansicht, dass der Masseverwalter unstrittig Vertreter der Konkursmasse bzw. der in Konkurs befindlichen Verlassenschaft sei. Daher sei der Erstbeschwerdeführer zur Erhebung eines Auskunftsbegehrens nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 aktivlegitimiert. Gleichzeitig sei die Zustimmung des Verlassenschaftskurators, der Zweitbeschwerdeführerin, zur Erhebung der Beschwerde eingeholt worden. Die Beschwerde sei daher ebenfalls von dieser unterfertigt. Weiters werde zur Legitimation ein Auszug aus dem Datenverarbeitungsregister beigelegt, in welches der Erstbeschwerdeführer im Namen der Verlassenschaft im Zuge der Aufarbeitung des Konkurses über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem genannten Verstorbenen die Rechtsnachfolge in die Stellung des Verstorbenen als Auftraggeber erklärt habe und diese Rechtsnachfolge auch von Seiten der belangten Behörde akzeptiert worden sei.

Das Auskunftsbegehren (das der Beschwerde beigelegt war) sei mit Schreiben vom 07.04.2015 verweigert worden, da nach Ansicht der mitbeteiligten Partei das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht sei, dass mit dem Tod des Verstorbenen untergehe und nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe. Es könne damit nicht zu den Vermögensbestandteilen der Verlassenschaft gehören. Das Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 sei nur ein dem Betroffenen zukommendes Recht.

Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Es wäre jedenfalls unbillig wie auch gleichheitswidrig, wenn durch den Tod des Betroffenen seine Erben bzw. seine im Konkurs befindliche Verlassenschaft von der Geltendmachung des Auskunftsrechtes des nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ausgeschlossen seien, wenn - wie im gegenständlichen Fall - dieses Recht nicht nur ein höchstpersönliches Recht darstelle, sondern sich aus diesem auch Vermögensrechte für die Verlassenschaft ergäben. Bei einem Unternehmensprofil handle es sich jedenfalls um ein Vermögensrecht des Unternehmers Dr. XXXX . Dies deshalb, da die Bonität des genannten Unternehmers durch eine Abfrage solcher Unternehmensprofile eingeschätzt worden sei. Es bestünden daher berechtigte Interessen der Verlassenschaft gegen den privaten Auftraggeber, welcher dieses Unternehmensprofil erstellt habe. Der sicherlich unter Bedachtnahme auf die bisherigen Entscheidungen der DSG (gemeint ist offenbar: DSK, Anm.) erhobene Einwand, dass das Abfragerecht ein höchstpersönliches Recht darstelle und mit dem Tod des Betroffenen untergehe, stehe in diesem speziellen Fall im Gegensatz zu dem sich daraus ergebenden Vermögensrecht, wonach ein berechtigtes Interesse der Gläubiger daran bestehe, zu wissen, wer sich über die Daten des Schuldners informiert und somit die Bonität des Schuldners gekannt habe. Es könne auch eine Analogie des Auskunftsrechtes nach § 26 DSG 2000 zum Einsichtsrecht des Masseverwalters in Akten abgeschlossener Verwaltungsverfahren gezogen werden, da dem Masseverwalter die Aufgabe zukomme, alle zur Konkursmasse gehörenden Ansprüche zu überprüfen. Des Weiteren wurde in der Beschwerde auf deutsche Rechtsprechung Bezug genommen, wonach vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach dem Tod seines Trägers fortbestünden und auf die Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechtes übergingen.

Die Beschwerdeführer stellten die Anträge auf 1. Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei das Recht auf Auskunft der in Konkurs befindlichen Verlassenschaft verletzt habe, und 2. den Auftrag an die mitbeteiligte Partei, dem erhobenen Auskunftsbegehren nachzukommen.

Der Beschwerde war unter anderem auch die Antwort der mitbeteiligten Partei vom 07.04.2015 auf das Auskunftsbegehren angeschlossen. Daraus ist ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei in Abrede stellte, dass der Erstbeschwerdeführer sein Ersuchen um Auskunft als Vertreter des Rechtsnachfolgers des Verstorbenen stelle. Der Verlassenschaftskurator sei Vertreter der Verlassenschaft, keinesfalls aber ein Masseverwalter nach Eröffnung des Verfahrens über eine Verlassenschaft. Des Weiteren wurde in der Antwort ausgeführt, dass das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht sei, das mit dem Tod des bis Betroffenen erlösche und nicht auf Rechtsnachfolger übergehe. Schließlich stünde ein solches Recht auch keineswegs der Konkursmasse zu:

Höchstpersönliche Rechte würden nicht zu den Vermögensbestandteilen gehören, welche - als nicht der Exekution entzogen - mit Insolvenzeröffnung in die Konkursmasse fallen würden und vom Masseverwalter geltend gemacht werden könnten.

2. Mit Schreiben vom 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass es sich beim Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 um ein höchstpersönliches Recht handle, welches mit dem Tod des Betroffenen erlösche und nicht auf allfällige Erben übergehe. Nach der Rechtsprechung der ehemaligen Datenschutzkommission, der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes könne das Recht auf Auskunft auch nicht anstelle eines Betroffenen durch den betreibenden Gläubiger geltend gemacht werden (dazu wurde auf das Erkenntnis des BVwG von 24.11.2014, Zl. W214 2008246-1, verwiesen). Die belangte Behörde halte die Beschwerde daher für unzulässig. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

3. In einer Stellungnahme vom 15.07.2015 führten die Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem Verstorbenen um eine unternehmerisch tätige natürliche Person gehandelt habe, genauer um einen Einzelunternehmer. Die Verlassenschaft, welche sich nunmehr in Konkurs befinde, sei unstrittigerweise Rechtsnachfolger der unternehmerisch tätigen genannten natürlichen Person. Bei dem bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten Unternehmensprofil über den Verstorbenen handle es sich nach Ansicht des Erstbeschwerdeführers um ein Vermögensrecht des Unternehmers, welches vom Masseverwalter einer Überprüfung unterzogen werden müsse. Bei der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen handle es sich nicht um einen Gläubiger und auch nicht um einen Erben, sondern um den Rechtsnachfolger des Betroffenen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Anträge blieben daher vollinhaltlich aufrecht. Die belangte Behörde werde ersucht, der erhobenen Beschwerde stattzugeben, wobei die Besonderheit des Sachverhaltes sicherlich einer gesonderten Würdigung bedürfe und auch aus Billigkeitserwägungen ein Stattgeben der Beschwerde möglich sei.

4. Mit Bescheid vom 22.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht sei, dass mit dem Tod des Betroffenen erlösche und nicht auf Rechtsnachfolger übergehe. Träger dieses Grundrechtes ("jedermann") könnten somit nur lebende Personen sein. Daher seien auch, wenn im DSG 2000 von "Daten" die Rede sei, immer nur Daten lebender Personen gemeint. Dies entspreche der ständigen Literatur und Judikatur (in diesem Zusammenhang wurde auf Jahnel, Datenschutzrecht, 2/8 und 7/8 mwN und die Bescheide der ehemaligen Datenschutzkommission vom 27.08.2010, DSK-K121.628/0015-DSK/2010, sowie vom 10.04.2013, DSK-K121.954/0006-DSK/2013, verwiesen). Beim Recht auf Auskunft handle es sich um ein höchstpersönliches, subjektives, verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, welches im Verwaltungsweg vor der belangten Behörde durchzusetzen sei und der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliege. So wie alle subjektiven Rechte könne das Recht auf Auskunft grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst oder dessen gewillkürtem Vertreter im Namen des Betroffenen geltend gemacht werden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass weder der Masseverwalter noch der Verlassenschaftskurator vertretend Auskunftsrechte geltend machen könnten. Vor diesem Hintergrund habe auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin anstelle des Erstbeschwerdeführers das Auskunftsbegehren hätte stellen müssen, entfallen können.

5. Gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2015 (einlangend bei der belangten Behörde am 25.08.2015) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wiederholten sie nach einer Darstellung des Sachverhaltes zunächst die bereits in der ursprünglichen an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vorgebrachten Argumente. Eine unsachliche Differenzierung sei etwa dadurch gegeben, dass ein in Konkurs befindlicher Schuldner ein solches Auskunftsrecht geltend machen könne, gleichzeitig aber eine in Konkurs befindliche Verlassenschaft eines solchen Schuldners von der Geltendmachung eines solchen Auskunftsrechtes ausgeschlossen sei. Auch einer juristischen Person wäre ein Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 eingeräumt, um derartige Auskünfte zu erhalten, selbst wenn über diese das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dies würde somit auch zu einer Bevorzugung jener im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gegenüber einem Einzelunternehmer führen, die auch mit dem Tod eines Gesellschafters automatisch weiter bestünden und somit derartige Auskunftsrechte auch nach dessen Tod geltend machen könnten. Es habe sich um eine unternehmerisch tätige natürliche Person (Einzelunternehmer) gehandelt, in dessen Rechtsstellung grundsätzlich eine Rechtsnachfolge möglich sei. Aufgrund einer solchen Rechtsnachfolge würde es natürlich auch zu dem Übergang der vorhandenen Rechtspositionen vom Verstorbenen auf seinen nunmehrigen Rechtsnachfolger, seine in Konkurs befindliche Verlassenschaft, kommen.

Unter der Überschrift "Datenschutz aus unionsrechtlicher Sicht" wurde ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde zu hinterfragen sei, inwieweit des Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 tatsächlich nur ein höchstpersönliches Recht sei, welches lediglich durch den Betroffenen selbst geltend gemacht werden könne. So könnte diese Rechtsfrage auch im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren den "europäischen Institutionen" vorzulegen sein.

Die aufgrund der bisherigen Entscheidungen der belangten Behörde (vormals Datenschutzkommission) vertretene Rechtsansicht stehe in diesem speziellen Sachverhalt im Gegensatz zu dem sich daraus ergebenden, berechtigten Interesse des Masseverwalters zu wissen, wer sich über die Daten des Schuldners informiert habe und somit die Bonität des Schuldners gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Verstorbene sicherlich eine solche Auskunftseinholung befürwortet hätte. Die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen der Datenschutzkommission würden andere Sachverhalte betreffen. Außerdem sei der Bescheid K121.954/006-DSK/2013 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2014, Zl. 2013/01/0083-7, aufgehoben worden.

Gleichzeitig könne auch eine Analogie des Auskunftsrechtes nach § 26 DSG 2000 zum Einsichtsrecht des Masseverwalters in Akten abgeschlossener Verwaltungsverfahren gezogen werden, da dem Masseverwalter die Aufgabe zukomme, alle zur Konkursmasse gehörenden Ansprüche zu überprüfen, sei es auch nur eine solche Überprüfung, ob überhaupt Ansprüche bestünden.

Weiters wurde eine Analogie zum Einsichtsrecht von Angehörigen in Daten von Verstorbenen (diesbezüglich wurde auf OGH-Judikatur verwiesen) und eine Analogie zum "deutschen Rechtskreis" (diesbezüglich wurde auf deutsche Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechten Verstorbener verwiesen) geltend gemacht. Außerdem habe der OGH festgehalten, dass postmortale Persönlichkeitsrechte auch durch die Erben des Verstorbenen (Angehörige) geltend gemacht werden könnten.

Abschließend wurde festgehalten, dass der Masseverwalter unstrittigerweise der Vertreter der Konkursmasse bzw. der in Konkurs befindliche Verlassenschaft sei. Daher sei er zur Erhebung eines Auskunftsbegehrens nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 aktivlegitimiert. Auch die Verlassenschaftskuratorin habe die Zustimmung zur Erhebung einer Beschwerde an die belangte Behörde erteilt.

Es würden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge

I. eine mündliche Verhandlung durchführen,

II. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, dahingehend abändern, dass der ursprünglich erhobenen Beschwerde nach § 31 DSG 2000 stattgegeben werde, sodass festgestellt werde, dass die mitbeteiligte Partei das Recht auf Auskunft der in Konkurs befindlichen Verlassenschaft verletzt habe und der Auftrag an die mitbeteiligte Partei erteilt werde, dem erhobenen Auskunftsbegehren nachzukommen,

in eventu

III. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

6. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer Stellungnahme verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Aufgrund der Ähnlichkeit des Sachverhaltes werde auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2014, Zl. W214 2008246-1, verwiesen. Dass das Grundrecht auf Datenschutz nicht über den Tod eines Betroffenen reiche, habe Jahnel, Datenschutzrecht (2010), 39 f) mit Hinweisen auf den gesetzgeberischen Willen sowie die allgemeine Wirkung von Grundrechten hinreichend dargelegt. Die belangte Behörde bestreite nicht, dass ein postmortaler Persönlichkeitsschutz nach anderen Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen sei. Vom DSG 2000 sei ein derartiger Rechtsschutz jedoch nicht umfasst. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte die Durchsetzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes auf nahe Angehörige beschränkt (dazu wurde auf Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [18. Erg.-Lfg. 2015], § 1 E 73, verwiesen).

Was die Rechtsnachfolge betreffe, wäre etwa der Untergang einer GmbH dem Tod einer natürlichen Person gleichzusetzen. Es sei auch fraglich, ob die Kanzlei des Verstorbenen überhaupt von einem anderen Rechtsanwalt fortgeführt werden könne. Abgesehen davon unterlägen die Beschwerdeführer insoweit einem Rechtsirrtum, als sie die Geltendmachung des Rechts auf Auskunft als Ausfluss eines Vermögensrechtes bzw. -bestandteiles sehen würden. Diese Ansicht finde jedoch keine Deckung in den Erläuterungen zum DSG 2000 (siehe nochmals Jahnel, aaO). Zur von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ungleichbehandlung, je nachdem, ob ein Schuldner noch lebe oder ob er bereits verstorben sei, führte die belangte Behörde aus, dass selbst im Fall eines noch lebenden Schuldners das Recht auf Auskunft von diesem persönlich geltend zu machen sei und nicht - außer im Falle einer Bevollmächtigung - an dessen Stelle vom Masseverwalter ausgeübt werden könne.

Soweit die Beschwerdeführer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes zitiert hätten, handle es sich bei diesen nicht um Entscheidungen, die Normen des DSG 2000 beträfen. Die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof könne nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund der klaren Rechtslage zur Wirkung von Grundrechten, insbesondere zur EMRK (siehe dazu Jahnel, aaO), unterbleiben. Weiters vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass eine mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017) entfallen könne.

Die belangte Behörde stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.

7. Die Beschwerde bzw. die Stellungnahme dazu wurde den jeweils anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, wobei ihnen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.

8. Die mitbeteiligte Partei gab dazu mit Schreiben vom 11.09.2015 eine Stellungnahme ab und verwies auf ihre Auffassung, dass mit dem Ableben des Betroffenen Auskunftsrechte gemäß § 26 DSG 2000 nicht mehr bestünden. Dies sei dem Masseverwalter mit Schreiben vom 07.04.2015 (dieses war der Stellungnahme beigelegt) zur Kenntnis gebracht worden.

9. Die Beschwerdeführer gaben mit Schreiben vom 16.09.2015 eine Stellungnahme ab und wiesen darauf hin, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern dahingehend zugestimmt habe, dass es durch die durch sie vertretene Rechtsansicht zu einer Ungleichbehandlung komme, je nachdem, ob der Schuldner noch lebe oder ob er bereits verstorben sei. Der erneute Verweis auf das Erkenntnis des BVwG Zl. W214 2008246-1 sei nicht nachvollziehbar, da eine Ähnlichkeit des darin festgestellten Sachverhalts mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht gegeben sei. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde vom 30.06.2015 verwiesen. Die Beschwerdeführer wiederholten die in der Beschwerde gestellten Anträge an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28.11.2014 wurde zu XXXX das Konkursverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 13.10.2014 Verstorbenen Dr. XXXX eröffnet und der Erstbeschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

In diesem Konkursverfahren wurden hohe Forderungen angemeldet, wobei nach Angaben des Erstbeschwerdeführers der Großteil der anerkannten Forderungen aus dem Titel der "veruntreuten Klientengelder" stammten, da der Verstorbene im Zuge seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt treuwidrig Klientengelder vereinnahmt und nicht weitergeleitet habe.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 richtete der Erstbeschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000. Die mitbeteiligte Partei wurde um Übermittlung der Daten ersucht, wer wann welche Abfragen auf das Unternehmensprofil des Verstorbenen getätigt habe, sowie um die Übermittlung des jeweiligen jährlichen Status des Unternehmensprofils ersucht.

Mit Schreiben vom 07.04.2015 verweigerte die mitbeteiligte Partei die Beantwortung des gestellten Auskunftsbegehrens und begründete dies damit, dass der Masseverwalter kein Vertreter der Verlassenschaft sei und dass das Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 nur ein dem Betroffenen zukommendes, höchstpersönliches Recht sei, welches mit dem Tod des Verstorbenen erlösche und nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe.

Die Beschwerdeführer erhoben am 30.06.2015 Beschwerde nach § 31 DSG 2000 an die belangte Behörde, wobei sie eine Verletzung des Auskunftsrechts durch die mitbeteiligte Partei geltend machten.

Am 06.07.2015 wurde den Beschwerdeführern von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach ihrer vorläufigen Rechtsansicht für unzulässig gehalten werde, und wurde ihnen die Möglichkeit einer ergänzenden begründeten Stellungnahme eingeräumt.

Am 15.07.2015 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelt.

Mit Bescheid vom 22.07.2015, zugestellt am 27.07.2015, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in diesem Bescheid die Rechtsansicht, dass das Recht auf Auskunft weder vom Masseverwalter noch vom Verlassenschaftskurator geltend gemacht werden und daher auch keine diesbezügliche Rechtsverletzung vorliegen könne.

Weitere Details sind den Ausführungen unter Punkt I. zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und wurde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: §§ 1 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Weiters ist auch § 26 DSG 2000 relevant.

§ 1 DSG Abs. 3 2000 lautet:

"Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig."

§ 26 Abs. 1 DSG 2000 lautet:

"Auskunftsrecht

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden."

§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten:

"Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) [...]

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

( 5 - 8) [...]"

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu der mit § 28 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 66 AVG Folgendes:

Wird ein Antrag von der Behörde zurückgewiesen, so ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens die Berechtigung dieser Zurückweisung, z. B. ob die behördliche Entscheidung den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach und der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Über das erhobene Rechtsmittel hat die Rechtsmittelinstanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Rechtsmittelinstanz den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung der Berufungsbehörde erledigt - anders als eine Behebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG (die § 28 Abs. 3 VwGVG vergleichbare Bestimmung) - die "Sache" des Berufungsverfahrens. Eine Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist der Rechtsmittelinstanz dagegen verwehrt (vgl. VwGH 23.07.1998, Zl. 98/20/0175 und VwGH 02.06.2004, Zl. 2002/04/0188).

In der Literatur wird dazu Folgendes ausgeführt: "Wurde von der Unterbehörde der Antrag der Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie z. B. zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei (wenn eine solche nicht vorgesehen wäre [VfSlg 15.629/1999], sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle [Thienel 269], hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben [...]" (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 106). Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Aus der oben zitierten Judikatur und Literatur erschließt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde zu erkennen hat.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen:

Beim Recht auf Auskunft handelt es sich um ein höchstpersönliches, subjektives, verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, welches im Verwaltungsweg vor der belangten Behörde durchzusetzen ist und der nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt. So wie alle subjektiven Rechte kann das Recht auf Auskunft grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst oder von dessen gewillkürtem Vertreter im Namen des Betroffenen geltend gemacht werden. Nur wenn der Betroffene selbst noch nicht oder nicht mehr handlungsfähig ist, können dessen (subjektive) Rechte in dessen Namen auch ohne Vorliegen einer gewillkürten Vertretung von einem anderen (gesetzlichen Vertreter) nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden (siehe dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 24.11.2014, W214 2008246-1/7E).

Bereits im zitierten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Recht auf Auskunft im Fall einer gewillkürten Vertretung vom Betroffenen selbst dem Vertreter übertragen werden muss und dies nicht durch Dritte erfolgen kann; diesfalls muss an den Nachweis des Vorliegens der Bevollmächtigung deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden, weil das Auskunftsrecht ein höchstpersönliches Recht darstellt (Jahnel, Datenschutzrecht, 2010, 7/8, 363 unter Verweis auf DSK 21.03.2007, K121.258/0003-DSK/2007: "Diese Voraussetzung wird nicht nur durch eine ausdrückliche Erwähnung von "Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000" in der anwaltlichen Vollmacht erfüllbar sein, es muss jedoch aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein, dass die Stellung eines Auskunftsbegehrens auch von einer allgemein formulierten Vertretungsvollmacht tatsächlich und konkret mit umfasst war.")

Hinsichtlich höchstpersönlicher Ansprüche führt der OGH in 6Ob247/08d vom 17.12.2009 aus: "Forderungsrechte sind - sofern es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche (§ 1393 ABGB) handelt oder sonstige rechtliche Hindernisse einer Abtretung entgegenstehen - grundsätzlich übertragbar (4 Ob 199/97m mwN). Höchstpersönliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch einen Wechsel seiner Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Änderung erfährt [...]." In diesem Sinne ist auch OGH 4Ob228/04i vom 21.12.2004 zu verstehen: "Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß § 367 EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden (Frauenberger aaO Rz 19; Prohaska-Marchried aaO 58 f; SZ 33/116, SZ 72/183 und SZ 73/87)."

In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes: "Bei einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger (insbesondere Erbe), wenn es sich bei dem relevanten Recht (Pflicht) um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat (VwGH 2012/12/0148 vom 14.10.2013).

Ergänzend wird Folgendes angemerkt:

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass sich aus dem Auskunftsrecht "auch Vermögensrechte für die Verlassenschaft ergeben" würden und ein "berechtigtes Interesse" an der Auskunftserteilung gegeben sei, scheint hier eine Verwechslung zwischen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht des Betroffenen (das ohne jeglichen Interessensnachweis vom Betroffenen geltend gemacht werden kann) und einem Eingriffstatbestand für eine Datenübermittlung an Dritte vorzuliegen: Ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" könnte allenfalls einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und damit eine Übermittlung von Daten an die Beschwerdeführer rechtfertigen (siehe § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000). Ob ein derartiger Tatbestand erfüllt war oder ist, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Ebenso würde bei Vorliegen dieses Rechtfertigungstatbestandes lediglich die Ermächtigung der mitbeteiligten Partei für eine Übermittlung resultieren, nicht aber eine Verpflichtung, es sei denn, es ergäbe sich eine derartige Verpflichtung aus (anderen) besonderen gesetzlichen Normen.

Auch findet die Ansicht, dass die Geltendmachung des Rechts auf Auskunft ein Ausfluss eines Vermögensrechtes bzw. -bestandteils zu sehen sei, keine Deckung in den Erläuterungen zum DSG 2000 (siehe Jahnel, Datenschutzrecht [2010], 39 f).

Soweit die Beschwerdeführer auf "Persönlichkeitsrechte" verweisen, ist festzuhalten, dass auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein postmortaler Persönlichkeitsschutz nach anderen Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen sein muss. Vom DSG 2000 ist ein derartiger Rechtsschutz jedoch nicht umfasst. Im Übrigen ist - wie auch die belangte Behörde ausführte - nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte die Durchsetzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes auf nahe Angehörige beschränkt (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [18. Erg.-Lfg. 2015], § 1 E 73,).

Was die behauptete Ungleichbehandlung zwischen natürlichen und juristischen Personen betrifft, ist ebenfalls der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass etwa auch der Untergang einer GmbH dem Tod einer natürlichen Person vergleichbar wäre und mit dem Untergang auch das Auskunftsrecht einer juristischen Person erlischt. Zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ungleichbehandlung, dass je nachdem, ob ein Schuldner noch lebe oder ob er bereits verstorben sei, Auskunft zu erteilen sei oder nicht, so ist festzuhalten, dass selbst im Fall eines noch lebenden Schuldners das Recht auf Auskunft von diesem persönlich geltend zu machen sei und nicht - außer im Falle einer Bevollmächtigung - an dessen Stelle vom Masseverwalter ausgeübt werden könne. Es liegt im Wesen eines höchstpersönlichen Rechtes, dass dieses eben nur von lebenden Personen ausgeübt werden kann.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes beziehen, so betrifft diese Rechtsprechung nicht die in Rede stehenden Normen des DSG 2000.

Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheid K121.954/006-DSK/2013 der DSK durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2014, Zl. 2013/01/0083-7 relevieren und diesem Bescheid daher im gegebenen Zusammenhang die rechtliche Relevanz absprechen, ist darauf hinzuweisen, dass der zitierte Bescheid lediglich aus dem Grund der damaligen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission wegen mangelnder Unabhängigkeit iSd RL 95/46/EG aufgehoben wurde und nicht wegen inhaltlicher oder sonstiger formeller Mängel des Bescheides.

Die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof konnte aufgrund der klaren Rechtslage zur Wirkung von Grundrechten, insbesondere zur EMRK (siehe dazu Jahnel, aaO), unterbleiben.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Es wurde in der Beschwerde auch kein den Feststellungen der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

3.2.4. Somit war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter Punkt 3.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur untermauert die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon ist es unbestritten, dass es sich beim Grundrecht auf Datenschutz und dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht um höchstpersönliche Rechte handelt (siehe dazu auch die unter 3.2. zitierte Literatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da diese eindeutig gelöst ist.

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