BVwG W201 2110275-1

W201 2110275-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 2110275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2110275.1.00

Spruch

W201 2110275-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.06.2015, XXXX , betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 04.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Der Beschwerdeführer legte medizinische Beweismittel vor.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2015 wird von einem Arzt für

Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

"1. Zustand nach Unterschenkelamputation links 1987 020544 50%

2. Degenerative Wirbelsäulen-und Gelenksveränderungen 020201 10%

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmen sei, da keine maßgebliche Funktionseinschränkungen bei geringen Veränderungen im rechten Knie, Sprunggelenken, der Fußsohle rechts und an der Lendenwirbelsäule

3. Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits 120201 15=20%

Tabelle Kolonne2

Zeile 2

insgesamt ergibt sich ein Grad der Behinderung von 50 %.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Dauerzustand"

3. Mit Schreiben vom 11.05.2015 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis 01.07.2015 hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer gab zu dem übermittelten Gutachten eine Stellungnahme ab und führte aus, seine körperliche Behinderung habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert. Es träten Schmerzen am rechten Fuß und am Mittelfußknochen auf. Darüber hinaus leide er an starken Kreuzschmerzen, Schmerzen im rechten Knie sowie in beiden Hüften. Darüber hinaus sei die Untersuchung durch den Sachverständigen nur sehr oberflächlich gewesen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 % fest.

Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten habe einen Grad der Behinderung von lediglich 50% ergeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, er sei seit dem Jahr 1987 aufgrund einer Amputation seines Beins gehbehindert. 2007 sei er nach amputiert worden und könne seither den Stumpf nicht mehr wie früher belasten. Er sei in seinem Leben beruflich und privat sehr stark beeinträchtigt. Durch die Benützung einer Prothese seinen letzten Jahren auch ein Becken schief stand entstanden, wodurch er sehr starke Schmerzen in beiden Hüften habe sowie regelmäßige Schmerzen im Sitzen, gehen und liegen im Kreuzbereich. Darüber hinaus leide er seit einigen Jahren an Knieschmerzen, besonders im rechten Knie und könne dieses daher nicht so stark belasten. Weiters leide er seit mehr als fünf Jahren unter immer stärker werdenden Schmerzen im rechten Fuß, so dass es ihm seit etwa einem Jahr nicht mehr möglich sei, länger als 10 Minuten zu stehen bzw. zu gehen. Überdies sei bei ihm vom Facharzt ein Fersensporn diagnostiziert worden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.07.2015 - beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.07.2015 - von der belangten Behörde vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, mit Schreiben vom 10.07.2015 um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage sowie unter Einbeziehung des Vorbringens in der Beschwerde. Insbesondere wurde - unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen - um Beantwortung der Frage ersucht, inwieweit sich aus der Sicht eines Facharztes für Orthopädie eine Änderung der bisherigen Beurteilung ergäbe.

8. In dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten kam der Facharzt für Unfallchirurgie zu folgendem Ergebnis:

"Derzeitige Beschwerden:

Ich habe starke Schmerzen im linken Knie, auch rechts. Ich habe Schmerzen im Lendenbereich ohne Ausstrahlung, wenn ich länger sitze, länger liege. Ich kann nicht lange stehen, höchstens 10 Minuten, gehen geht länger. Der rechte Mittelfuß und die Ferse schmerzen auch.

Objektiver Untersuchungsbefund:

.......

Untere Extremitäten:

Der barfuß Gang ist links hinkend, durchaus sicher. Die Handhabung der Prothese gelingt problemlos und flott. Sensibilität am rechten Bein ungestört, an der Stumpfspitze links etwas herabgesetzt. Zustand nach Unterschenkelamputation links 15 cm unterhalb der Kniescheiben- spitze. Gute Weichteildeckung. Keine Druckstellen. Deutlich Stumpfathrophie.

Linkes Knie: Ergussfrei, bandfest. Endlagenschmerz beim Beugen. Sohlentest ist positiv. Kein wesentlicher lokaler Druckschmerz.

Rechtes Knie: Ergussfrei und bandfest.

Rechtes Sprunggelenk: Bandfest. Es wird Druckschmerz im Fersenbereich angegeben. Am rechten Fuß wird Druckschmerz innen über dem Gelenksspalt des unteren Sprunggelenks angegeben.

Beweglichkeit: Hüften Seiten gleich frei, Knie S rechts 0/0/135, links 0/0/120, rechtes Sprunggelenk frei beweglich

Wirbelsäule:

Die linke Schulter steht geringen Höhe. Der linke Beckenkamm (mit angelegter Prothese) steht gering höher. Ganz zarte s-förmige Skoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Druckschmerz seitlich der unteren Lendenwirbelsäule. ISG beidseits frei. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits frei

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt

Beantwortung der Fragen:

Zu beantworten ist die Frage, ob die Feststellung des Erstgutachtens mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde aus Sicht eines Facharztes für Unfallchirurgie aufrechterhalten werden kann oder, ob sich eine Änderung ergibt.

In den Einwendungen wird angeführt, dass der Beschwerdeführer den Stumpf nicht wie früher belasten könne und er dadurch im Leben eingeschränkt wäre. Klinisch besteht ein komplikationsloser stabiler Stumpf. Es bestehen keine Hinweise auf stattgehabte Druckgeschwüre. Selbst verständlich besteht eine erhebliche Einschränkung im Leben, was auch der GdB von 50% dokumentiert. Eine Zunahme eines Beckenschiefstandes über die Jahre hat nicht stattgefunden. Der geringe Schiefstand ergibt sich aus dem Tragen der Prothese. Diese wird über die Jahre aber nicht länger oder kürzer. Die Hüftgelenke sind uneingeschränkt und Seiten gleich beweglich. Eine klinische Auffälligkeit am rechten Knie und am rechten Fuß war nicht zu objektivieren. Das Kniegelenk ist ergussfrei, bandfest und frei beweglich. Auch Sprunggelenk und Fuß waren klinisch unauffällig. Im Röntgen vom 24.11.2014 wurden bis auf eine geringe, altersentsprechende, Arthrose am Großzehengrundgelenk keine Auffälligkeiten beschrieben.

Zusammenfassend kann die Feststellung des Erstgutachtens, den Zustand nach Unterschenkelamputation links mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. zu bewerten in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Es ergibt sich keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz."

Die oben angeführten Sachverständigengutachten wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 11.11.2015 eine Stellungnahme ab und führte aus, er sei in den achtziger Jahren in seinem Heimatland Kurdistan auf eine Landmine getreten und habe dabei seinen linken Fuß verloren. Weiters sei durch einen Knochensplitter sein linker Arm verletzt worden, ebenso sei sein Gehör bei der Explosion geschädigt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei er erheblich körperlich eingeschränkt und müsse eine Prothese tragen. Im Jahr 2007 sei in einer weiteren Operation das Bein um 10 cm gekürzt worden. Der Beschwerdeführer übt Kritik an dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, das seiner Meinung nach nicht die Realität widerspiegle und welches deshalb von ihm abgelehnt werde. Bei dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie handle es sich nur um eine Bestätigung des vorherigen Gutachtens.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen und auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzend eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch den vorgelegten Befund dokumentiert wird und ob dieser eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bedingt, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

So wird in den vorliegenden Gutachten übereinstimmend festgestellt, dass der Barfußgang zwar links hinkend jedoch sicher ist, der Beschwerdeführer mit der Handhabung der Prothese keine Probleme habe und an der Amputationsstelle eine gute Weichteildeckung vorliege und es keine Druckstellen gebe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde von den Sachverständigen nur ein geringfügiger Beckenschiefstand objektiviert. Aufgrund eines Röntgen vom 24.11.2014 wurde eine geringe altersentsprechende Arthrose am Großzehengrundgelenk, jedoch ohne Auffälligkeiten, beschrieben. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Gehörschäden wurden im Rahmen des Erstgutachtens berücksichtigt. Auch hinsichtlich der degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen wurden von beiden Sachverständigen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen festgestellt und daher auch nur ein Gdb von 10% in dieser Position festgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.04.2015 in Verbindung mit dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 29.09.2015 zufolge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 50 v.H.

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen hätten können, vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Demnach liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von nach wie vor 50 % vor. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung war daher abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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