W201 2100059-1•BVwG W201 2100059-1
W201 2100059-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015
Kunstförderungsbeitrag, VwGH
W201 2100059-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Masseverwalter Dr. Georg FREIMÜLLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alserstraße 21, vom 14.01.2015 gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 2, 1010 Wien, vom 11.12.2014, Zl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) vom 11.12.2014, Zl XXXX , wurden die von XXXX (in der Folge BF) zu entrichtenden Abgaben mit insgesamt € 112.703,26 festgesetzt. Auf Basis der Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte (Satellitenreceiver, -decoder) für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 sowie für die Quartale I-III/2014, ergebe sich ein Abgabenbetrag von insgesamt € 112.703,26. Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt seien, würden der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr. 573/1981 idgF (KFBG) unterliegen. Die Meldungen für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 sowie die Quartale I-III/2014 seien erst am 29.09. bzw. am 09.12.2014 und daher verspätet beim Künstler-Sozialfonds eingegangen. Die zu leistende Abgabe wurde im Bescheid aufgeschlüsselt.
2. Gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 11.12.2014, Zl. XXXX , zugestellt am 18.12.2014, erhob die BF, am 14.01.2015 eine Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, bei den gemeldeten Geräten handle es sich nicht um Geräte iSd § 1 Abs 1 Z 3 KFBG (zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmte Geräte). Die BF habe bis einschließlich 2010 tatsächlich Satellitenreceiver vertrieben und dafür ordnungsgemäß Meldungen an den KSVF erstattet und den Kunstförderbeitrag abgeführt. Ab dem Jahr 2011 sei die BF aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus dem Geschäft mit Satellitenreceivern ausgestiegen und habe dies auch dem KSVF mitgeteilt. Da ab dem Jahr 2011 keine abgabenpflichtigen Satellitenreceiver verkauft worden seien, seien auch keine Meldungen mehr an den KSVF erstattet worden.
Satellitenreceiver hätten auf dem Markt an Bedeutung verloren, da aufgrund der seit Einführung des Abgabentatbestandes inzwischen eingetretenen technischen Weiterentwicklung moderne Fernsehgeräte zum weitaus überwiegenden Teil auch ohne externen Satellitenreceiver sowohl terrestrische Signale als auch Kabel- und Satellitensignale empfangen und verarbeiten könnten.
Moderne Fernsehgeräte, die funktionell auch Satellitensignale verarbeiten könnten, würden nach der Verkehrsauffassung nicht als Satellitenreceiver wahrgenommen. Sie seien auch im Sinne des historischen Abgabentatbestandes nicht "zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt". Die von der belangten Behörde durchgeführte dynamische Auslegung und Erweiterung des Abgabentatbestandes widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung.
Zum Zeitpunkt der Einführung des Abgabentatbestandes im Jahr 2000 sei der Empfang von Satellitensignalen in der Regel nur über vom Fernsehgerät unabhängige Satellitenreceiver möglich gewesen. Fernsehgeräte hätten Satellitensignale nicht eigenständig empfangen und verarbeitet, so dass der Gesetzgeber die Abgabe auch als einen angemessenen Zuschlag zum allgemeinen Kunstförderungsbeitrag, der an den Betrieb von Rundfunkeinrichtungen anknüpfe, sachlich begründet habe. Die von der belangten Behörde durchgeführte Subsumtion von Fernsehgeräten mit integriertem Satellitenreceiver unter den Abgabentatbestand missachte das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG, indem es dem historischen Abgabentatbestand nicht die vom historischen Gesetzgeber intendierte Bedeutung beimesse, sondern den Abgabentatbestand entgegen der gebotenen "Versteinerung" des Tatbestandes ohne gesetzliche Grundlage erweitere.
Das Bundesverwaltungsgericht habe zuletzt in mehreren Fällen bestätigt, dass keine Rundfunkgebühren sowie Kunstlerförderungsbeiträge für PC mit Internetanschluss zu entrichten seien, da diese Geräte im Sinne des historischen Abgabentatbestandes nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt" seien, sondern die Wahrnehmbarmachung von gestreamten Programmen eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich geworden sei, darstelle. Eine dynamische Erweiterung des Abgabentatbestandes sei darüber hinaus unsachlich und widerspreche dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebot, sodass eine verfassungskonforme Auslegung des historisch geprägten Tatbestandes geboten sei.
Ebenso wie eine dynamische Erweiterung der Rundfunkgebühr für sämtliche Internetanschlüsse, die aufgrund des technischen Fortschrittes auch den Empfang von Rundfunk ermöglichen, widerspreche eine Erweiterung des historischen Abgabentatbestandes für Satellitenreceiver auf Fernsehgeräte dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot. Aufgrund der inzwischen eingetretenen technischen Weiterentwicklung sei der Erwerb eines Satellitenreceivers für ein modernes Fernsehgerät nicht erforderlich. Erwerber dieser Fernsehgeräte intendierten jedoch in einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung nicht den Empfang von Satellitensignalen. Der Großteil der Haushalte besitze auch keine für den Empfang von Satellitensignalen erforderlichen Einrichtungen (Satellitenschüsseln). Moderne Fernsehgeräte könnten zwar auch Satellitensignale verarbeiten, würden aber gemeinhin gerade nicht für diesen Zweck angeschafft, da der weitaus überwiegende Teil der Haushalte mit diesen Geräten keinen Satellitenempfang anstrebe bzw. ein Empfang mangels entsprechender Einrichtungen (Satellitenschüsseln) nicht möglich sei. Daher erweise sich die beschwerdegegenständliche Abgabenvorschreibung als materiell rechtswidrig. Dies gelte auch für den vorgeschriebenen Verspätungszuschlag. Dieser sei jedenfalls rechtswidrig, da kein Verschulden auf Seiten der BF vorliege. Die belangte Behörde unterstelle einen von der BF verschuldeten Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen.
In den bisher zur Verfügung stehenden Meldeformularen seien "Fernsehgeräte mit integriertem Satellitentuner" nicht angeführt. Der Fonds sei erst im Lauf des Jahres 2014 an die BF mit der Bitte herangetreten, nunmehr auch ab 2011 verkaufte Fernsehgeräte mit integriertem Satellitentuner nachzumelden. Das dem angefochtenen Bescheid angefügte ergänzte Meldeformular sei erst im letzten Jahr vom KSVF zur Verfügung gestellt worden. In diesem Zeitraum sei trotz feststellbaren Rückganges der Umsätze mit Satellitenreceivern offenbar weder der KSVF noch die betroffenen Marktteilnehmer von einer Abgabenpflicht für Fernsehgeräte ausgegangen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der Kunstförderungsbeitrag im Handel nur bei Satellitenreceivern auf der Rechnung ausgewiesen werde, bei modernen Fernsehgeräten jedoch nicht. Weder der Fonds noch die betroffenen Marktteilnehmer seien in diesem Zeitraum von einer Abgabenpflicht für Fernsehgeräte ausgegangen.
Bemerkenswert sei, dass der Fonds die bisher eingenommenen Beiträge nicht widmungsgemäß verwendet habe, sodass das Fondskapital zum 31.12.2012 auf über Euro 28 Millionen angewachsen sei. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber eine befristete Abgabenreduktion von Euro 8,72 auf Euro 6,00 veranlasst und dies in den Gesetzesmaterialien mit der Höhe des Fondskapitals begründet.
3. Mit Beschluss vom 27.03.2015, W201 2100059-1/2E, wurde das gegenständliche Verfahren ausgesetzt, da ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit der auch hier verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage anhängig war, ob nämlich TV-Geräte mit Tripletunern (mit integrierten Satellitenreceivern) als Geräte iSd § 1 Abs 1 Z 3 KFBG 1981 zu interpretieren sind.
4. Mit seinem Erkenntnis vom 29.05.2015, Ro 2014/17/0011, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 06.12.2013, betreffend Beitrag nach § 1 Abs 1 Z 3 KFBG 1981 als unbegründet ab.
5. Mit Beschluss vom 03.09.2015, HG Wien 6 S 105/15f, wurde über die BF ein Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Georg FREIMÜLLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 03.11.2015 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet, am 17.11.2015 zeigte der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1 Zum Spruchpunkt A):
III.1.1 Anzuwendendes Recht:
§ 1 Abs 1 Z 3 KFBG 1981 besagt:
Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
(...)
von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro (vor 01.01.2013 8,72 Euro) je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
§ 3 Absatz 3 und 5 KFBG 1981 besagt:
(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung (sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen).
(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
III.1.2 Hierzu wird auf das am 29.05.2015 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Ro 2014/17/0011, verwiesen, welches auszugsweise wiedergegeben wird:
"Zur Auslegung der in § 1 Abs 1 Z 3 KFBG verwendeten Formulierung "Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder)" ist zunächst
festzuhalten ... Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB)
mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt.
(...)
Dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG ist somit mangels entsprechender sprachlicher Einschränkung nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur auf Geräte anzuwenden sei, die ausschließlich oder zumindest überwiegend den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bezwecken.
Anderes lässt sich auch nicht den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 BlgNR 21. GP zum Bundesgesetz BGBl I Nr 132/2000, womit die Beiträge gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KBFG geschaffen wurden, entnehmen.
(...)
Das Angebot ausländischer Rundfunk- und TV-Programme, die Satelliten-TV-Teilnehmer empfangen können, deckt sich nicht mit dem Kabel-TV-Teilnehmern zur Verfügung stehenden Angebot ausländischer Rundfunk- und TV-Programme, sondern geht darüber hinaus. Der in den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 132/2000 als sachliche Begründung für die Abgabe herangezogene zusätzliche Nutzen durch Empfang ausländischer Rundfunksendungen ist insofern für Satelliten-TV-Teilnehmer größer.
Die Ablehnung einer Abgabepflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG für TV-Geräte mit einem Mehrfachtuner würde zwar eine zusätzliche indirekte Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern bei Anschaffung solcher Geräte unabhängig davon, ob sie das zusätzliche Angebot über Satelliten zu empfangender ausländischer Rundfunksendungen ausnützen, vermeiden. Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung würde jedoch an einer stärkeren abgabenrechtlichen Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern nichts ändern, weil die Kabel-TV-Teilnehmer weiterhin indirekt mit der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KBFG belastet wären, während die Satelliten-TV-Teilnehmer bei Anschaffung von TV-Geräten mit einem Mehrfachtuner keine indirekte Abgabenlast gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG treffen würde. Diese Gesetzesauslegung würde vielmehr eine zusätzliche Ungleichbehandlung von Satelliten-TV-Teilnehmern, die (noch) Satellitenreceiver, -decoder in Form von Einzelgeräten erwerben, gegenüber jenen, die ein TV-Gerät mit eingebautem Mehrfachtuner anschaffen, bedeuten, obwohl beide den zusätzlichen Nutzen des Empfangs ausländischer Rundfunk- und TV-Programme in Anspruch nehmen können.
Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung deckt sich somit weder mit dem Wortsinn des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG, noch ist sie aus den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 132/2000 ableitbar."
Diesem Erkenntnis ist eindeutig zu entnehmen, dass auch andere von der BF vertriebene Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (Fernsehgeräte mit DVB-S; "Digital Videobroadcasting-Satellite"), unter den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG fallen. Der von der BF vertretenen Gesetzesauslegung kann aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden.
III.1.3 Zum Verspätungszuschlag:
Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Meldungen gemäß dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Die Regelung über den Verspätungszuschlag ist § 135 BAO nachgebildet (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl I Nr 132/2000, 313 der Blg NR 21. GP).
Voraussetzung ist, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete Meldung der in den Verkehr gebrachten Geräte. Unbestritten wurden im vorliegenden Fall die Fristen für die Meldungen gemäß § 3 Abs 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 nicht gewahrt.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 2001/13/0133; 2006/14/0054; 2004/17/0217; 2008/15/0035).
Die BF geht in ihrer Beschwerde davon aus, dass ihrerseits kein Verschulden vorliege. In den bisher zur Verfügung stehenden Meldeformularen seien Fernsehgeräte mit integriertem Satelliten-Tuner nicht angeführt gewesen. Der Fonds sei erst im Jahre 2014 an die BF herangetreten, um nunmehr auch ab 2011 verkaufte Fernsehgeräte mit integriertem Satelliten-Tuner nach zu melden. In diesem Zeitraum sei trotz feststellbaren Rückgangs der Umsätze mit Satellitenreceivern offenbar weder der KSVF noch die betroffenen Marktteilnehmer von einer Abgabenpflicht für Fernsehgeräte ausgegangen. Auch sei der BF eine rückwirkende Weiterbelastung der Kunden nicht (mehr) möglich.
Eine Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen (VwGH 98/17/0292; 2002/17/0267; 2001/13/0133), wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Es ist dabei zu beachten, dass ein Verschulden des Vertreters den Vertretenen trifft (VwGH 96/14/0174; 98/17/0292; 2004/17/0217; 2008/15/0035).
Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der BF zumutbar gewesen wäre, sich bei der Behörde zu informieren, ob auch diese Geräte der Abgabe unterliegen oder anderweitig - insbesondere aufgrund der langjährigen Tätigkeit der BF auf diesem Gebiet - eine Rechtsauskunft einzuholen. Es trifft sie somit zumindest leichte Fahrlässigkeit.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 98/17/0292; 2006/14/0054; 2009/17/0151).
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach erfolgte daher zu Recht.
Gemäß der Judikatur in Abgabensachen sind bei der Ermessensübung verschiedene Kriterien heranzuziehen, insbesondere das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtige, der Grad des Verschuldens, die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen.
Die Behörde setzte den Verspätungszuschlag mit 3 % von der Abgabensumme, folglich mit € 3.282,62 fest, da die BF die Meldungen für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 sowie für die ersten drei Quartale 2014 erst im September bzw. Dezember 2014 gemeldet habe. Es seien weder eine Stellungnahme noch Entschuldigungsgründe für die verspätete Meldung vorgebracht worden.
Da nach den obigen Ausführungen die verspätete Meldung nicht entschuldbar ist, konnte die Behörde von der Festsetzung des Verspätungszuschlages nicht zur Gänze absehen, es kann ihr aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Verspätungszuschlag mit 3 % (von 10%) im Rahmen ihres Ermessens und mit Rücksicht auf die "Schwere" des Meldeverstoßes festsetzet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III.2 Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bezüglich der vorliegenden Rechtsfrage liegt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor und ergibt sich aus diesem eine eindeutige Rechtsmeinung, welcher zu folgen ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist daher nicht zuzulassen.
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