BVwG W145 2115130-1

W145 2115130-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015

Regest

Verfahrenshilfe, VfGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2115130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2115130.1.00

Spruch

W145 2115130-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, SVNR XXXX, vom 09.11.2015 auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 03.07.2015 (bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015, GZ. XXXX) betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 03.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 11.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen.

1.2. Gegen diesen Bescheid des AMS vom 03.07.2015 erhob die Antragstellerin fristgerecht, beim AMS einlangend am 14.07.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtete sich sowohl gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe als auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

1.3. Aufgrund des gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erstatteten Vorbringens der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß § 15 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss des Aktes des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass das Beschwerdeprüfverfahren AMS laufend ist, am (eingelangt) 16.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015, Zl. W145 2110768-1/2E, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)) stattgegeben und Spruchpunkt

B) des Bescheides des AMS vom 03.07.2015 ersatzlos behoben.

1.5. Im Verfahren über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt A) des Bescheides des AMS vom 03.07.2015 erließ dieses als belangte Behörde am 17.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

1.6. Mit Schreiben vom 24.09.2015 stellte die Antragstellerin fristgerecht samt Beilage von Beweismitteln einen Antrag auf Vorlage.

1.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.8. Mit E-Mail vom 08.10.2015 äußerte die Antragstellerin den Wunsch für gegenständliches Verfahren Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu wollen.

1.9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin das Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" und ein Informationsblatt. Weiters wurde die Antragstellerin ersucht den Antrag und das Vermögensbekenntnis wahr und vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Unterlagen/Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht unterschrieben zu retournieren.

1.10. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 09.11.2015 und das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt Beilagen wurde am (eingelangt:) 10.11.2015 von der Antragstellerin persönlich bei Gericht abgegeben. Der Antrag wurde damit begründet, dass die geschiedene und arbeitslose Antragstellerin ein geringes Einkommen habe. Aus dem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe geht hervor, dass sie in einer Mietwohnung mit folgenden Wohnräumen wohne: Wohnzimmer, Küche, Kabinett, Duschkabine in der Küche, Vorzimmer und WC und monatlich € 206,92 (Zahlungsanweisung Stadt Wien - Wiener Wohnen 10/2015) Miete bezahle. Aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch (12.08.2015 bis 29.12.2015) des AMS vom 03.07.2015 geht hervor, dass die Antragstellerin täglich € 21,05 an Notstandshilfe bezieht. Laut Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 40 vom 28.10.2015 wurde der Antragstellerin im Rahmen der Mindestsicherung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zuerkennt; die Leistung beträgt: von 01.10.2015 bis 31.10.2015 € 196,32, von 01.11.2015 bis 30.11.2015 € 175,27, von 01.12.2015 bis 31.12.2015 € 196,32, von 01.01.2016 bis 31.01.2016 €

175,27, von 01.02.2016 bis 29.02.2016 € 175,27, von 01.03.2016 bis 31.03.2016 € 217,37, von 01.04.2016 bis 30.04.2016 € 175,27, von 01.05.2016 bis 31.05.2016 € 196,32, von 01.06.2016 bis 30.06.2016 €

175,27, von 01.07.2016 bis 31.07.2016 € 196,32, von 01.08.2016 bis 31.08.2016 € 175,27 und von 01.09.2016 bis 30.09.2016 € 175,27. Aus der Jahresabrechnung der Wien Energie vom 02.12.2014 ist ersichtlich, dass die Antragstellerin (von Februar bis Oktober 2015) monatliche Aufwendungen für Gas und Strom in Teilbetragshöhe von €

93,60 hatte. Die Antragstellerin habe keine Sorge- und Betreuungspflichten; sie habe laut eigenen Angaben kein Vermögen, keine Schulden und keine Unterhaltsansprüche und -pflichten.

1.11. Die im Jahr 1962 geborene Antragstellerin steht seit 01.09.2004 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 30.03.2005 erhält die Antragstellerin - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. Im Zeitraum 01.09.2004 bis 25.08.2006 stand die Antragstellerin insgesamt 48 Tage in einer vollversicherten Beschäftigung. Das letzte Dienstverhältnis der Antragstellerin endete mit 25.08.2006. Seitdem stand die Antragstellerin keinen einzigen Tag in Beschäftigung weder vollversichert noch geringfügig beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.5. Zu A) Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

Im vorliegenden Fall ist daher anknüpfend an die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob in Anwendung des Artikel 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die seit dem Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 1 EUV) direkt im österreichischen Recht anwendbar ist, einzelfallbezogen eine Verfahrensunterstützung nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu bewilligen ist: 1. begründete Erfolgsaussichten des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin, 2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen/diese, 3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und 4. die Fähigkeit des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin, sein/ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

3.5.1. Als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 VStG ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 (2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 02.05.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt). (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 05.03.2015, Zl. VGW-251/082/28624/2014/VOR)

Das monatliche Nettoeinkommen der alleinstehenden Antragstellerin liegt mit € 848,87 (Oktober 2015) knapp unter dem Existenzminimum (Existenzminimum-Verordnung Wert 2015 € 872,--); abzüglich der Kosten für Miete und Strom/Gas stehen der Antragstellerin monatlich (Oktober 2015) rund € 548,35 zur Verfügung. Vermögen, Schulden und Unterhaltspflichten bestehen laut eigenen Angaben seitens der Antragstellerin nicht. Wenn man von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 848,87 (mit verbleibenden € 548,35 zur Lebensführung) ausgeht, liegt dieser Betrag unter dem Existenzminimum, sodass die Antragstellerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht imstande wäre, die Verfahrenskosten zu tragen, ohne dass hierdurch ihr notwendiger Unterhalt gefährdet wäre.

3.5.2. Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist vor allem aus finanziellen Gründen (Sperre des Notstandshilfebezuges für 6 Wochen) für die Antragstellerin von Bedeutung; anderweitige Gründe sind nicht ersichtlich.

3.5.3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint im Hinblick einerseits auf die gängige Rechtsansicht, welche von einer Mindestzahl von einer Eigenbewerbung wöchentlich ausgeht und andererseits bis dato auf die im relevanten Zeitraum vom 10.04.2015 bis 03.07.2015 nicht ausreichende Anzahl an tatsächlich glaubhaft gemachten Eigenbewerbungen der Antragstellerin als aussichtslos.

3.5.4. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Bezug auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren erforderlich machen, sind weder im Allgemeinen (keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung) noch im konkreten Verfahren zu erwarten. Der vorliegende Fall umfasst keine vielschichtige und komplexe Rechtssache; vielmehr handelt es sich um eine 6-wöchige Sperre des Notstandhilfebezuges wegen Vereitelung aufgrund mangelnder Eigeninitiative gemäß § 38 iVm § 10 AlVG. Da die Antragstellerin seit 01.09.2004 - mit Unterbrechungen und einem Ende ihres letzten Dienstverhältnisses per 25.08.2006 - sohin seit durchgehend beinahe zehn Jahre im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, ist anzunehmen, dass ihr der modus vivendi des Arbeitsmarktservices hinsichtlich des Setzens von Aktivbewerbungen und die diesbezüglichen Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz geläufig und bekannt sind (siehe hierzu auch Betreuungsplan vom 07.01.2015, Niederschriften vom 10.04.2015 und 01.07.2015). Es geht sohin um keine Konfrontation der Antragstellerin mit einer völlig neuen und komplexen Rechtsmaterie, sondern um das eigene Verhalten der Antragstellerin in ihrem langjährigen Notstandshilfebezug bzw. hier im Zeitraum zwischen 10.04.2015 und 03.07.2015. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass die Antragstellerin seitens des AMS bereits öfters (zuletzt in der Niederschriften vom 10.04.2015 und 01.07.2015) auf die möglichen Konsequenzen nach § 10 AlVG hingewiesen wurde.

3.5.5. Verfahrensgegenständlich hat die Antragstellerin selbst - ohne berufsmäßigen Parteienvertreter - sowohl ihre Beschwerde als auch ihren Vorlageantrag fristgerecht bei der richtigen Einbringungsstelle (belangte Behörde) und inhaltlich mit allen wesentlichen Anforderungen (Informationen, Begründungen und Ersuchen/Anträgen) versehen eingebracht. Zudem ersuchte die Antragstellerin in der Beschwerde sogar um Zuerkennung der im Bescheid ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde; diesem Beschwerdepunkt (gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015 (Zl. W145 2110768-1/2E) stattgegeben. Das bedeutet, dass es bislang aufgrund des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung des AMS zu keiner Änderung in den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin gekommen ist, sondern allenfalls - unpräjudiziell - erst nach der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 11.08.2015 (6 Wochen) seitens des AMS zurückgefordert werden kann.

Auch - obwohl von Gesetzes wegen nicht zwingend gefordert - hat die Antragstellerin den Vorlageantrag ausführlich begründetet und Beilagen vorgelegt.

Auch sprachlich (und optisch) sind die beiden Eingaben der Antragstellerin und auch jene vom 26.07.2015 (Stellungnahme an das AMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren) entsprechend ausformuliert. Aufgrund ihrer schriftlichen Ausdrucksweise, des bereits bis dato umfassenden und substanzierten Vorbringens der Antragstellerin und der Tatsache, dass die Antragstellerin die Beschwerde-/Vorlageantrageinbringung alleine fristgerecht bewerkstelligt hat, zeigt sie, dass sie ohne Unterstützung in der Lage war und ist ihre Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen.

3.5.6. In diesem Zusammenhang ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch zu erwähnen, dass einerseits bei Fragen hinsichtlich der Beschwerdeeinbringung das AMS beratend einer arbeitslosen Person zur Seite steht. Andererseits - und als Argument tragender - die gesetzliche Arbeitnehmerinteressensvertretung erstens sehr aktiv, umfassend und mit viel Expertise - insbesondere in der Materie des Arbeitslosenversicherungsrechtes - in (Recht)Beratung BeschwerdeführerInnen behilflich und für diese unterstützend tätig ist und zweitens auch Rechtsschutz in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewährt.

3.5.7. Allgemein ist zu sagen, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ein neues Verfahrensrecht geschaffen wurde, das sich am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) orientiert. Das gesetzgeberische Ziel des verstärkten Bürgerservices der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren in seiner Formstrenge nicht über die bisherigen Anforderungen des administrativen Rechtsmittelverfahrens hinausgeht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie nun hier vor dem Bundesverwaltungsgericht - besteht keine Anwaltspflicht (siehe hierzu auch die Entschließung des Nationalrats vom 15.05.2012, 243/E XXIV. GP); das heißt, dass jeder Bürger ohne Anwaltspflicht die Chance haben soll, das ihn betreffende Verwaltungshandeln durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend hat auch der Verfassungsausschuss (AB 2212 BlgNR XXIV. GP) in einer Feststellung zur Beschlussfassung über die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten, dass er davon ausgehe, "dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen" und dass die Anforderungen "so zu verstehen (sind), dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (vgl. auch VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066).

Schließlich kommt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl in diese Richtung Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 46, Rz 67 zu Art 130 B-VG; Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S 949, S 950; Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in:

Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 85, Seite 101 ff) (vgl. nochmals VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066). Auch ausgehend von dieser den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erweist sich die von der Antragstellerin vertretene Auffassung ihr Verfahrenshilfe zu bewilligen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht erforderlich.

3.5.8. In einer Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war. Der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil der Verwaltungsgerichtshof die direkte - unmittelbare - Anwendbarkeit des Artikels 47 Abs. 3 GRC im österreichischen Recht mangels einer geeigneten innerstaatlichen Anspruchsgrundlage bereits bejahend judiziert haben.

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