W127 2001085-1•BVwG W127 2001085-1
W127 2001085-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Irrtum, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Offensichtlichkeit, Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W127 2001085-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108993397, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit im Spruch angeführten Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 9.720,08 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass bei 51,99 Zahlungsansprüchen eine Fläche von 40,25 ha als ermittelt gewertet wurde.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass die Feldstücke 1, 3, 4, 6, 7, 8, 12, 13 und 16 nicht berechnet worden seien. Es sei beim Mehrfachantrag-Flächen 2010 der Ausdruck aus dem GIS verwendet worden, bei dem die betroffenen Feldstücke zwar im Flächenbogen 2010 enthalten, aber nicht in der Flächennutzung vorgedruckt gewesen seien. Dieser schwerwiegende Fehler sei irrtümlich leider erst bei der ÖPUL Auszahlung bekannt geworden und sofort korrigiert worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben.
Mit Schreiben vom 05.04.2011 teilte die zuständige Außenstelle der Landwirtschaftskammer Kärnten der Agrarmarkt Austria mit, dass betreffend den Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Antragsentgegennahme für das Antragsjahr 2010 ein neuer GIS Ausdruck erstellt worden sei. Der Flächenbogen habe vollständig erstellt werden können. Die Erstellung der Flächennutzung sei im Vordruck vermutlich aus technischen Gründen nicht vollständig erfolgt bzw. machbar gewesen. Nach detaillierter Darstellung des Vorfalles wurde die "dringende" Bitte um Berücksichtigung der Korrektur zur Flächennutzung MFA 2010 und um Anerkennung bzw. Anrechnung der gesamten Betriebsflächen und um Berücksichtigung bei der Berechnung der Einheitliche Betriebsprämie 2010 ersucht, zumal der zur Zeit bestehende Ausfall an Ausgleichzahlungen besonders hoch sei und die Ursache in einer Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände gesehen werden könne.
Mit Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011, Az. II/7-EBP/10-110989414, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 10.234,14 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass bei 51,99 Zahlungsansprüchen eine Fläche von 42,47 ha als ermittelt gewertet wurde. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass Flächenausweitungen und Neubeantragungen von Flächen nach dem 09.06.2010 nicht als beantragte Flächen berücksichtigt werden könnten.
Hiegegen wurde Rechtsmittel (eigentlich Vorlageantrag) erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass die Feldstücke 1, 3, 4, 6, 7, 8, 12, 13 und 16 nicht berechnet worden seien, da ein Vordruckfehler am GIS-Ausdruck bestanden habe. Es sei bereits eine Stellungnahme der Außenstelle der Landwirtschaftskammer an die Agrarmarkt Austria übermittelt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben und die volle Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu gewähren.
In einem internen Email der Agrarmarkt Austria vom 04.07.2011 wurde ausgeführt, das der Sachverhalt noch immer nicht ganz eindeutig sei. Ein offensichtlicher Irrtum sei wegen der bestehenden Unklarheiten nicht anzuerkennen. Jedenfalls sei die mit dem Einspruch gegen die ÖPUL-Mitteilung mitgeschickte Korrektur nicht als fristgerecht eingebracht zu betrachten.
Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 27.09.2011 wurde die beschwerdeführende Partei darüber informiert, dass mit Einlangen ihres Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria außer Kraft getreten und der Vorlageantrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sei.
Im Zuge der Übermittlung des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht skizzierte die Agrarmarkt Austria kurz den Verfahrensgang und führte aus, dass bei der Erfassung aufgrund der Berufung vom 13.01.2011 versehentlich das Feldstück 8/1 nicht mit einer Sanktion versehen worden sei, dies habe zur Folge, dass das Feldstück 8/1 angerechnet worden sei, wodurch sich die beihilfefähige Fläche erhöhte habe. Im Bescheid vom 27.04.2011 sei sohin eine weitere Zahlung erfolgt. Die Rückforderung dieses Betrages sei bedauerlicherweise am 28.09.2011 schon berechnet worden. Aus Sicht der Agrarmarkt Austria liege kein offensichtlicher Irrtum gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 28 Absatz 2 und Absatz 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt noch nicht abschließend ermittelt wurde (siehe diesbezüglich auch das AMA-interne Email vom 04.07.2011). Auch wurde dargestellt, dass Flächen im Abänderungsbescheid berücksichtigt bzw. nicht mit Sanktionen versehen wurden, was jedoch zu einem späteren Zeitpunkt "bedauerlicherweise" wieder zu einer Rückforderung geführt hat. Diesbezügliche nähere Details sind aus dem Akt jedoch nicht ersichtlich. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den umfassend ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen haben, auch unter Einbeziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2006, 2005/17/0202, wonach allfällige Fehler bei der Vorlage der Anträge nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.
Zumal im gegenständlichen Fall durch das rechtzeitige Einbringen eines Vorlageantrages gegen den Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria dieser außer Kraft getreten ist, braucht auf die verspätete Erlassung dieses Abänderungsbescheides (Berufungsvorentscheidung) seitens der Agrarmarkt Austria nicht näher eingegangen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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