BVwG I407 2116027-1

I407 2116027-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 2116027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2116027.1.00

Spruch

I407 2116027-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Senatsvorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 16.07.2015 betreffend die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 und Rückzahlung von € 5.498,65 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 16.07.2015 gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 03.09.2010 bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. In diesem Antrag gab er an, dass er lediglich sei und mit keinem Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Weiters bestätigte der Beschwerdeführer am 09.09.2010, dass er keine Lebensgemeinschaft habe.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2010 mitgeteilt, dass er Anspruch auf Notstandshilfe in näher angeführter Höhe habe.

2. Unter anderem stellte der Beschwerdeführer am 24.03.2014 einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe. In diesem Antrag gab er an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2014 zu Zl. GZ 5139 120376 wurde dem Beschwerdeführer ab 06.04.2014 der Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR 7,30 zuerkannt. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie in ihrer Berechnung vom aufrechten Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgehe und in der Höhe des Notstandsgeldes das Einkommen der Lebensgefährtin abzüglich eines Werbungskostenpauschales und der einfachen Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO einzubeziehen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte und mit Erkenntnis vom 11.11.2014 die Beschwerde als unbegründet abwies.

3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2014 niederschriftlich einvernommen. Er wurde seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass aufgrund der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens vom 11.11.2014 nun nicht nur der aktuelle Antrag auf Notstandshilfe mit Familienstand "Lebensgemeinschaft" beurteilt werden müsse, sondern auch die vorangegangenen Notstandhilfeanträge der letzten 5 Jahre überprüft werden müssten und wenn es zu einer Anrechnung aufgrund Partnereinkommens komme, so werde dies neu beurteilt und mitunter könne daraus eine Rückforderung bereits ausbezahlter Notstandshilfe entstehen. Diesbezüglich werde ein Bescheid erstellt werden, wenn es zutreffe. Die Löhne der Partnerin würde die belangte Behörde durch Kontaktaufnahme mit dem/den Dienstgebern ermitteln, da dem Beschwerdeführer die Löhne früherer Jahre nicht vorliegen würden.

In der Folge wurde das Einkommen von Frau Anita B im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der belangten Behörde ermittelt.

4. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 16.07.2015 wurde die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 i.V.m. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.498,96 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er eine Lebensgemeinschaft führe, die er der belangten Behörde aber nicht angegeben habe. Das anzurechnende Partnereinkommen vermindere die zustehende Notstandshilfe.

5. Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael Kathrein, rechtzeitig und zulässig gegen insgesamt vier Bescheide, darunter auch der verfahrensgegenständliche Bescheid, Beschwerde und brachte vor, dass aus dem bekämpften Bescheid ein Hinweis auf die Höhe der berechtigten Notstandshilfe bzw. auf das Ausmaß des auf die Notstandshilfe angerechneten Partnereinkommens weder im Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten sei, darüber hinaus gehe aus dem Bescheid auch nicht hervor mit wem der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft führen solle. Die belangte Behörde gehe jedenfalls zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum eine Lebensgemeinschaft geführt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar in der XXXX mit Frau Anita B gewohnt, von einem eheähnlichen Zustand könne jedoch nicht die Rede sein. Die Behörde habe jedenfalls keinerlei Feststellungen zur Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft getroffen. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

7. Mit Schreiben vom 09.10.2015 teilte der Rechtsanwalt Mag. Michael Kathrein der belangten Behörde mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst worden sei.

8. Mit Schreiben vom 20.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt und ausgeführt, dass sich bei der in einem anderen Verfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Anita B. der Hinweis ergeben habe, dass diese bereits seit 03.01.2010 an der immer noch aktuellen Adresse XXXX gemeinsam gemeldet seien, weshalb eine Aufrollung des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers der letzten 5 Jahre notwendig gewesen sei. Festgestellt werde seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei all seinen Antragstellungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft verschwiegen habe, dies sei erst bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin Anita B im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt geworden. Im Zeitraum 20.09.2010 bis 11.12.2010 habe Frau Anita B Arbeitslosengeld bezogen. Im Zeitraum 12.12.2010 bis 20.03.2011 sei sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Ausgehend vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Frau Anita B errechne sich ab 01.10.2010 näher angeführter Anrechnungsbetrag von insgesamt Euro 516 monatlich. Eine exakte Auflistung der ursprünglich an den Beschwerdeführer ausbezahlten Notstandshilfebeträgen und der unter Berücksichtigung der Anrechnung der Lebensgefährtin tatsächlich gebührenden Notstandshilfebeträge würde sich bei dem übermittelten Akten befinden. Da sich der Nachweis des Vorliegens der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit Anita B auf die Angaben der beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im November 2014 (richtig Oktober 2014) stütze werde die Beschwerde nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes."

"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

"§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung

1.2. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Die wesentlichen Bestimmungen des AlVG 1977 lauten wie folgt:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

..."

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

..."

"Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

..."

"Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grund betrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter schritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

..."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)".

1.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet. In der Begründung ist lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Leistungen teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er eine Lebensgemeinschaft führe, dies der belangten Behörde aber nicht angegeben habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.

In dem Bescheid der belangten Behörde sind keinerlei Feststellungen enthalten, die sich auf diese Kriterien der Lebensgemeinschaft beziehen. Es ist nicht einmal der Name der Lebensgefährtin angeführt.

Lediglich aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Vorlage der Akten an das Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass sich im Rahmen einer beim Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung der Hinweis ergeben habe, dass der Beschwerdeführer und Frau Anita B bereits seit 03.01.2010 an der immer noch aktuellen Adresse in der Anzengruberstraße gemeinsam gemeldet seien.

Dazu ist jedoch auszuführen, dass in dieser Verhandlung seitens der Behördenvertreterin angegeben wurde, dass Frau Anita B laut zentralem Melderegister seit 03.01.2010 in der Anzengruberstraße gemeldet sei. Der Beschwerdeführer hat dann angegeben, dass sie zu diesem Zeitpunkt gemeinsam eingezogen seien.

Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht jedoch hervor, dass Frau Anita B. erst mit 03.11.2010 in der Wohnung in der Anzengruberstraße gemeldet war. Der Beschwerdeführer war vom 09.09.2010 bis 18.04.2012 an der Adresse Fürstenweg 7 gemeldet.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass das Datum der Meldung des Beschwerdeführers in der gleichen Wohnung mit 18.04.2012 in den beschwerdegegenständlichen Zeitraum fällt.

Auch erscheint es durchaus als möglich, dass Frau Anita B bereits vor der Meldung im Zentralen Melderegister in die Wohnung in der Anzengruberstraße gezogen ist und auch der Beschwerdeführer bereits vor dem 18.04.2012 mit ihr dort zusammengewohnt hat, wofür auch durchaus seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sprechen, jedoch wären diesbezüglich jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig und in der Folge Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Behördenvertreterin bei ihrer Befragung im Rahmen der Verhandlung mit dem Meldedatum von Frau Anita B geirrt hat.

Weiters wird auch nicht übersehen, dass eine Lebensgemeinschaft nicht zwingend eine Wohngemeinschaft voraussetzt, sondern die Gesamtumstände des Einzelfalles relevant wären. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0101).

Frau Anita B hat in der Verhandlung angegeben, dass sich der Beschwerdeführer und sie im Jahr 2008 kennen gelernt hätten. Sie seien dann ein Jahr zusammen gewesen, ein Jahr getrennt und 2010 seien sie wieder zusammen gekommen. Sie seien dann auch zusammen gezogen.

Wann sie im Jahr 2010 "zusammen gekommen" sind, wurde jedoch nicht näher angegeben.

Insoweit liegen im Akt keine Ermittlungsergebnisse vor, um für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012 das Vorliegen der oben angeführten Kriterien einer Lebensgemeinschaft, nämlich Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, zu überprüfen.

Dazu wären jedenfalls weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen. Dies wäre insbesondere durch Einvernahme des Beschwerdeführers und von Frau Anita B zu ermitteln gewesen. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2014 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, jedoch wurden dem Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme keinerlei Fragen zu einer Lebensgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Jänner 2012 bis Dezember 2012 gestellt.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, was sich - bezogen auf die wesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat - auf die Einholung des Verhandlungsprotokolls des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014 betreffend ein anderes Verfahren des Beschwerdeführers beschränkt hat, war daher nicht geeignet, um Sachverhaltsfeststellungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft treffen zu können.

1.5. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Senates ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, zumal zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, überhaupt keine Feststellungen getroffen wurden und auch aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde eine solche Überprüfung nicht durchgeführt werden kann. Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne jegliche Ermittlungen von einer aufrechten Lebensgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgehen und die Höhe der Notstandshilfe neu bemessen und rückfordern dürfen.

1.6. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung der Notstandshilfe (§ 25 Abs. 1 AlVG) ist vom Bestand des Ausspruches über die Berichtigung abhängig. Erst wenn diese feststeht, kann die Frage der Rückforderung beurteilt werden, so dass sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf beide Spruchteile erstrecken muss.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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