I403 1310745-2•BVwG I403 1310745-2
I403 1310745-2Bundesverwaltungsgericht03.12.2015
Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
I403 1310745-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, Zl. 397835802/140070322 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, hatte am 04.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 (Zl. 907 99.134) abgewiesen wurde. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko wurde verfügt. Gegen Spruchpunkt II und III wurde Beschwerde erhoben, die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erwuchs am 23.03.2007 in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007 (310.745-1/3E-III/09/07) abgewiesen. Die Ausweisung erwuchs damit am 29.10.2007 in Rechtskraft.
2. Am 16.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 68 Abs. 1 AVG mangels eines glaubhaften Kerns mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2010 (10 00.454) zurückgewiesen wurde. Mit dem Bescheid wurde neuerlich eine Ausweisung nach Marokko gemäß § 10 Asylgesetz ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 07.04.2010 in Rechtskraft.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 22.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, rechtskräftig am 08.07.2010, erlassen.
4. Ein dritter Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2010 wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG mangels eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010 (10 07.216) zurückgewiesen und der Beschwerdeführer neuerlich nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 31.08.2010 in Rechtskraft.
5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 25.08.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, rechtskräftig am 15.09.2011, erlassen.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2014 in Untersuchungshaft genommen und stellte in der Folge im Stande der Justizhaft am 15.10.2014 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
7. Nach einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2014 und Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.10.2014 und am 13.11.2014 sowie Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme und einer Medikamentenübersicht durch den Beschwerdeführer am 04.03.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.10.2014 mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
8. Dagegen wurde in offener Frist am 27.11.2015 Beschwerde erhoben.
9. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 und Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007 wurde über den Erstasylantrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2007 inhaltlich abgesprochen. Bescheid des Bundesasylamtes (hinsichtlich Nicht-Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) sowie Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (hinsichtlich § 8 und 10 Asylgesetz) sind in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 04.01.2007 vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, welche ein neues Fluchtvorbringen begründen könnten. Der Beschwerdeführer hatte im Erstverfahren die Ausweglosigkeit seiner Situation geltend gemacht sowie fehlende Perspektiven. Dies ist auch Gegenstand seines aktuellen Vorbringens. Der Unterschied zwischen den Vorbringen besteht nur darin, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren erklärt hatte, beide Elternteile verloren zu haben, während er nunmehr aussagt, dass nur sein Vater verstorben sei. Dies stellt aber keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts dar.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes im Vergleich zum Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.01.2007 vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird.
1.3. Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes aus dem Vorverfahren keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden. Die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers war bereits im Erstverfahren bekannt gewesen und entsprechend in die Entscheidungsfindung miteinbezogen worden.
1.4. Der Beschwerdeführer kann auch trotz seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich auf keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung verweisen, welche dazu führen würde, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben darstellen würde. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen, eine Beziehung zerbrach im Jahr 2011. Er kann auch nicht als am Arbeitsmarkt integriert bezeichnet werden, auch wenn er seinen eigenen Angaben nach manchmal ohne Beschäftigungsbewilligung tätig war. Insbesondere muss eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG aber aufgrund seiner mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen:
LG XXXX vom 27.03.2007, wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 erster Fall StGB, §§ 15 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf LG XXXX vom 15.04.2010)
LG XXXX vom 13.09.2007, wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 erster Fall StGB, §§ 241e Abs. 3 vierter Fall, 229 Abs. 1, 135 Abs. 1 StGB, §§ 269 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z. 4, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren
LG XXXX vom 15.04.2010 wegen §§ 142 Abs. 1 U 2, 127, 130 erster Fall StGB, §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf LG XXXX vom 17.03.2011)
LG XXXX vom 17.03.2011 wegen §§ 142 Abs. 1, 15 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
LG XXXX vom 30.09.2014 wegen §§ 127, 129 Z. 3, 130 erster Satz StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten
Auch aus seinem in Österreich geführten Familien- und Privatleben ergibt sich daher keine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Erstverfahren.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde noch ein aktueller Auszug aus dem Österreichischen Strafregister berücksichtigt.
2.2. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
2.3. Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. In der Beschwerde wird ausgeführt: "Ich möchte in Österreich weiter Asyl haben, da ich in Marokko Probleme habe, die ich bereits der Behörde mitgeteilt habe. Ich habe keine Familie mehr in Marokko und möchte in Österreich leben und arbeiten." Die in der Beschwerde genannten Umstände (keine Familie in Marokko) wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 und dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hatte bereits im ersten Verfahren im Jahr 2007 erklärt, dass er seine Eltern als Kind verloren habe und sich den Lebensunterhalt durch Betteln und Stehlen hatte verdienen müssen.
2.4. Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 17.11.2015 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
2.4.1. Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Jahres 2007 hatte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe und sein Dasein als Straßenjunge als Anlass seiner Flucht aus Marokko vorgebracht; in der Einvernahme am 06.02.2007 gab er überdies bekannt, dass er zuckerkrank sei und Insulin spritzen müsse.
2.4.2. Im gegenständlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärt: "Meine neuen Gründe sind, dass ich keine Familie mehr in Marokko habe. Mein Vater ist verstorben und meine Mutter ist mit einem anderen Mann abgehauen. [...] Ich befürchte nichts, allerdings habe ich dort keine Zukunft mehr und somit lebe ich auf der Straße. [...] Nachdem ich keine Asylkarte mehr habe, aber eine benötige, wollte ich über den neuen Antrag eine erstellen. Außerdem kann ich ohne Ausweis keine Arbeit finden. Ich bin zuckerkrank und ohne diese Karte erhalte ich keine Medikamente."
In der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2015 meinte er, dass sein Vater 2008 verstorben sein und dass seine Mutter und sein jüngerer Bruder, zu dem er noch in Kontakt stehe, in Marokko leben würden. Er habe zwischen 2007 und 2011 manchmal "schwarz" gearbeitet, einen Deutschkurs besucht und sei viel spazieren gegangen. 2011 sei er ins Gefängnis gekommen, aus dem er am 15.07.2014 entlassen worden sei, ehe er am 23.08.2014 erneut in Haft gekommen sei. Vor seiner Inhaftierung im Jahr 2011 habe er eine Freundin gehabt, doch seither sei der Kontakt abgebrochen. Er könne nicht nach Marokko zurückkehren, weil er dort auf der Straße landen werde. Er habe 2007 gelogen, als er gesagt habe, er habe keine Familie mehr in Marokko
2.4.3. Aus einem Vergleich dieser Aussagen ergeben sich keine neuen Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer hat Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe waren bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zugibt, dass - entgegen seinen früheren Angaben - seine Mutter und sein Bruder noch leben würden, ist dieses Vorbringen keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die zu einer Neubeurteilung der Frage der Zuerkennung von subsidiären Schutz oder Asyl führen könnte.
2.5. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 bzw. dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Marokko gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Marokko für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.
2.6. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Dass der Beschwerdeführer an Diabetes leidet und eine Medikation mit Insulin notwendig ist, war bereits im Vorverfahren bekannt und in die Entscheidung miteinbezogen worden.
2.7. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers ist nicht von einer Änderung der Sachlage auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen seit etwa acht Jahren in Österreich aufhält. Diesbezüglich ist allerdings darauf zu verweisen, dass sein Aufenthalt auf die Stellung mehrerer Asylanträge zurückzuführen ist und dass er die Zeit seines Aufenthaltes nicht zur Festigung seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet genützt hat. Dass der Beschwerdeführer gelegentlich "schwarz" gearbeitet hat, vermag auch keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer, wie sich aus einem Strafregisterauszug ergibt, insgesamt bereits fünfmal rechtskräftig verurteilt und befindet er sich seit dem Jahr 2011 nahezu durchgehend in Haft. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer immer wieder kurz nach seiner Entlassung aus der Haft erneut straffällig wurde. Von einer Aufenthaltsverfestigung kann in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausgegangen werden, zumal sein Verhalten klar zu erkennen gibt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht als Maßstab seines Handelns nimmt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener nach Österreich kam, doch nutzte er die vergangenen Jahre nicht, um den kurz nach seiner Ankunft in Österreich beschrittenen Weg in die Kriminalität jemals zu verlassen. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, zumal er in Bezug auf soziale Bindungen gegenüber dem Bundesamt nur eine im Jahr 2011 beendete Beziehung ins Treffen führte und in der Beschwerde auf diese Frage gar nicht Bezug nahm. Dies vermag aber keine gegenüber der Vorentscheidung andere Ausgangslage zu begründen.
2.8. Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dass er einen Asylantrag stelle, weil er ohne Ausweis keine Arbeit finden könne und dies Voraussetzung für Medikamente sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen weder zur Zuerkennung eines Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten führen kann.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. dazu auch VfGH, 18.06.2014, G 5/2014-9).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 bzw. der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007 sind in formelle Rechtskraft erwachsen.
Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte vor.
Werden wie hier in Bezug auf die schlechte Wirtschaftslage und die eigenen Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt die seinerzeitigen Fluchtgründe aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
In der Beschwerde wurde keine Änderung der Sachlage in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorgebracht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt und ist daher unbeachtlich und auch nicht Inhalt der Beschwerde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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