BVwG G307 2117973-1

G307 2117973-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2117973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2117973.1.00

Spruch

G307 2117973-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, 2. derXXXX, 3. der minderjährigen XXXX sowie 4. des minderjährigen

XXXX, alle StA.: Albanien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, vom 27.10.2015, Zl. XXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 und BF4), letztere gesetzlich vertreten durch BF2, stellten am 08.06.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Am 09.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.

3. Am 24.10.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden BFA) einvernommen.

4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Zu den Fluchtgründen des BF1 und der BF2 wurde festgehalten, die von diese seien nicht glaubhaft und habe nicht festgestellt werden können, dass die BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt seien bzw. gewesen seien.

Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, es habe den Darstellungen der BF1 und BF2 an detaillierten Zeit- und Ortsangaben gefehlt und seien diese ferner frei von Emotionen gewesen. Die Ausführungen der BF hätten sich auf Allgemeinplätze bezogen, die jedwede Realitätsnähe vermissen ließen. Die BF hätten bezüglich möglicher Weise stattgefundener Bedrohungsszenarien keine nachvollziehbaren Aussagen tätigen und nicht den Eindruck erwecken können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Ferner sei das Vorbringen, die BF seien aufgrund von Geldschulden verbunden mit einem in Aussicht gestellten Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bedroht worden, derart vage gewesen, dass dieses offenbar eine reine Spekulation darstelle.

Die in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.10.2015 gemachten Ausführungen, Albanien verlassen zu haben, weil die BF von Gläubigern aufgrund offener, aus der Finanzierung der Behandlung der Eltern des BF1 herrührender Außenstände bedroht worden seien, stünden in Widerspruch zu dem in er polizeilichen Erstbefragung getätigten Vorbringen, den Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Ergänzend sei dem noch hinzuzufügen, dass die Erstbefragung in erster Linie der Erhebung des Fluchtweges und der persönlichen Daten diene, es dennoch die Intention jedes Asylwerbers sein müsse, alle seine Fluchtgründe anzuführen, wenn auch in nur kurzer Form.

5. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 03.11.2015 ordnungsgemäß durch persönliche Übergabe zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 16.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

6. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten wurde am 30.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und sind dort am 02.12.2015 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

3.2.3. Der mit "Befragungen und Einvernahmen" betitelte § 19 AsylG lautet:

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.

(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

(6) Wird ein Asylwerber - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

Die in § 19 Abs. 1 leg. cit. normierte Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist von den (späteren) Einvernahmen durch das BFA zu unterscheiden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden zwar für das BFA tätig, jedoch beschränkt sich die Erstbefragung zunächst auf die Aufnahme der wesentlichsten Personaldaten und der Angaben zur Reiseroute. Der Antragseller hat zwar bereits bei der Erstbefragung anzugeben, aus welchen Gründen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, jedoch wird er ausdrücklich angehalten, sich in der Zeit kurz zu fassen. Ebenso ist Teil der Erstbefragung, was der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr befürchtet.

Häufig werden in den Bescheiden des BFA Widersprüche oder gesteigerte Vorbringen in den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung gegenüber den späteren in der Einvernahme getätigten Ausführungen festgestellt. Dem ist dann zu folgen, wenn der Antragsteller quasi zwei völlig verschiedene Sachverhalte vorbringt.

Widersprüche oder ein gesteigertes Vorbringen sind aber dann nicht anzunehmen, wenn der Antragsteller bei der Erstbefragung entsprechend der Vorgabe, sich kurz zu fassen, einen allgemeinen Überblick gibt und erst in der Einvernahme konkrete Geschehnisse beschreibt. Es bildet keinen Widerspruch, wenn der Antragsteller etwa behauptet, aufgrund des in seinem Herkunftsstaat herrschenden Bürgerkries Probleme gehabt zu haben und erst in der Einvernahmesituation konkret darlegt, worin diese Probleme bestanden haben. (Fremdenpolizei- und Asylrecht, Schrefler-König/Szymanski; Manz Kommentar; IV A1 § 19 AsylG, Punkte 3. und 4. Seite 2).

3.2.4. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ergeben sich

jedoch keine Anhaltspunkte für die vom BFA den BF attestierte

Unglaubwürdigkeit. So gaben sowohl BF1 als auch BF2 in deren

polizeilichen Erstbefragungen an, Albanien zwar aus wirtschaftlichen

Gründen verlassen zu haben, fügten dem jedoch hinzu, von Gläubigern

bedroht zu werden, bei welchen sie Außenstände hätten. Dieses

Vorbringen wurde von beiden BF in deren Einvernahmen vor dem BFA

konkretisiert. Weder ergaben sich aus den polizeilichen

Erstbefragungen selbst noch bei deren Gegenüberstellung mit dem

Inhalt der Niederschriften des BFA noch aus diesen dahingehende

Widersprüche. Wie oben erwähnt, liegt der Fokus

sicherheitsbehördlicher Befragungen im Asylwesen in der Ermittlung

der persönlichen Daten, des Fluchtweges und Fluchtgrundes des

Antragstellers, dies jedoch in zeitlich engen Grenzen. Auch diesen

Umstand hat die belangte Behörde nicht beachtet, obwohl sie im Zuge

ihrer Beweiswürdigung selbst hervorhob, "......dass die

Erstbefragung in erster Linie der Erhebung des Fluchtweges und der

persönlichen Daten dient"........

Auch blieben die Angaben der BF hinsichtlich Zeiten und Orte nicht ungenau. So vermochte BF1 die Namen der angeblichen Gläubiger, den Zeitpunkt der Erkrankung seiner Eltern, die Höhe der vermeintlich ausgeborgten Summe, den Grund für die Geldaufnahme und zu nennen, dass Albanien in seiner Sicherheitsstruktur Lücken aufweist. Der letztgenannte Umstand findet sich auch in den Länderfeststellungen des BFA wieder.

Abgesehen von dieser Aktenwidrigkeit mangelt es den bekämpften Bescheiden aber auch an wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen. E hätte im Zuge der Einvernahmen von BF 1 und BF2 einer tiefer gehenden Befragung in Bezug auf die der Polizei vorgeworfene Untätigkeit bedurft. Konkret bleibt offen, wann genau die BF eine Polizeidienststelle aufgesucht haben, wo sich diese befunden hätte, wen sie mit "Chef" meinen und, was dieser ihnen genau gesagt habe. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob sich der BF1 an eine höher gestellte Dienstbehörde oder andere Polizeidienstststelle gewandt hat. Im Dunklen bleibt auch, wieso dem BF1 € 21.000,00 geliehen worden seien, obwohl seinerseits offenbar keine Sicherheiten vorhanden gewesen waren.

Daran anknüpfend hätte es eines genauen Abgleichs des BF-Vorbringens mit den Länderfeststellungen bedurft, die - wie bereits ins Treffen geführt - einzelne Sicherheitsmängel herausstreichen, welche jedoch nicht auf eine Funktionslosigkeit des albanischen Sicherheitsapparats schließen lassen.

3.2.5. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.2.6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die unter 3.2.4. angesprochenen Ermittlungsschritte vorzunehmen haben.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag in Erledigung der Beschwerden des BF1 und der BF2, somit von Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, den zu Grunde liegenden Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, sind die Bescheide der BF3 und des BF4 ebenfalls zu beheben und die Angelegenheiten spruchgemäß zurückzuverweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltserhebungen aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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