BVwG G305 2116629-1

G305 2116629-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Kontrollmeldetermin, Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2116629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2116629.1.00

Spruch

G305 2116629-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 15.10.2015,Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),

BGBl. Nr. 609/1977 idgF. wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und ausgesprochen, dass für den Zeitraum 03.09.2015 bis 08.09.2015 kein Arbeitslosengeld gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 10.08.2015 einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag eingebracht.

2. Anlässlich eines Kontrolltermins bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle am 19.09.2015 wurde ihm ein Schreiben ausgehändigt, worin er unter Angabe der Örtlichkeit, an der er sich einzufinden gehabt hätte, über den nächsten Kontrolltermin am 03.09.2015, 10:00 Uhr in Kenntnis gesetzt und weiters über die Rechtsfolgen gemäß § 49 Abs. 2 AlVG für den Fall eines allfälligen Nichterscheinens belehrt wurde. Über die Rechtsfolgen einer allfälligen Versäumnis des Kontrolltermins wurde der BF überdies mündlich belehrt.

3. Der BF erschien zum angegebenen Kontrolltermin nicht. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 09.09.2015, 10:25 Uhr, gab er niederschriftlich an, die Kontrollmeldung am 03.09.2015 deshalb nicht eingehalten zu haben, da er den Termin in seinem Kalender falsch eingetragen habe.

4. Mit Bescheid vom 02.10.2015, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 49 AlVG 1977 fest, dass der BF im Zeitraum 04.09.2015 bis 08.09.2015 kein Arbeitslosengeld erhalte. Weiters wurde einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Beschwerde aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 04.09.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 09.09.2015 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 12.10.2015 - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich zum angegebenen Kontrolltermin deshalb nicht bei der belangten Behörde gemeldet habe, da er sich im Datum geirrt und stattdessen den 09.09.2015 als Kontrolltermin notiert habe. Als er vom zuständigen Betreuer der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er zum Kontrolltermin zu spät erschienen sei, habe er sich "höflichst bei ihm entschuldigt" und ihm sein "Missverständnis im Datum des Tages der Kontrollmeldung erklärt". Es sei ihm aus "menschlicher Sicht" ein Fehler unterlaufen und bitte er "höflichst, den Bescheid vom 02.10.2015 wieder aufzuheben" und ihm "das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 04.09.2015 - 08.09.2015 auszuzahlen."

6. Mit ihrem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 15.10.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 02.10.2015 gerichtete Beschwerde des BF ab und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass nunmehr ausgesprochen wurde, dass er vom 03.09.2015 bis 08.09.2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 03.09.2015 ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht eingehalten und erst am 09.09.2015 wieder bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde vorgesprochen habe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung gemäß § 49 AlVG aufgeklärt worden sei und zur Kenntnis genommen habe, dass die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung den Verlust des Anspruchs auf Leistungen vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (durch persönliche Wiedermeldung) bewirke. Aus dem Anlass seiner persönlichen Vorsprache am 19.08.2015 sei ihm ein Kontrolltermin am 03.09.2015, 10:00 Uhr, vorgeschrieben worden und habe er dieses Schreiben erhalten. Er habe den Kontrolltermin nicht eingehalten und erst wieder am 09.09.2015 bei der zuständigen Geschäftsstelle vorgesprochen. Am 09.09.2015 habe er niederschriftlich nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG angegeben, dass er den Kontrolltermin nicht eingehalten habe, da er den Termin falsch in den Kalender eingetragen habe. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass lediglich das Vorliegen triftiger Gründe das Versäumen einer Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 2 AlVG entschuldigen könne. Unter "triftigen Gründen" verstehe das Gesetz nur das Vorliegen bzw. das Auftreten plötzlicher, unaufschiebbarer Ereignisse. Der vom BF geltend gemachte "menschliche Fehler", nämlich dass er den Kontrolltermin (irrtümlich) für den 09.09.2015 notiert habe, stelle keinen derartigen Grund dar.

7. Gegen diesen, dem BF am 17.10.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen am 30.10.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde - rechtzeitig - eingelangter, als "Einspruch" bezeichneter Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

8. Am 03.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.11.2015, dem BF am 10.11.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt, wurde dieser vom Stand des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

10. Der BF ließ die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme jedoch reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 10.08.2015 machte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice den Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld geltend.

1.2. Anlässlich eines Kontrolltermins am 19.08.2015 wurde ihm ein Schreiben ausgehändigt, mit dem er vom nächsten Kontrolltermin am 03.09.2015, 10:00 Uhr in Kenntnis gesetzt und weiters über die Rechtsfolgen gemäß § 49 Abs. 2 AlVG für den Fall eines allfälligen Nichterscheinens belehrt wurde. Darüber hinaus wurde der BF über die Rechtsfolgen einer Kontrollterminsversäumnis mündlich.

1.3. Bei der Übertragung des Kontrolltermins in seinen Terminkalender unterlief dem BF insofern ein Fehler, als er anstelle des 03.09.2015, den 09.09.2015 als nächsten Kontrolltermin vermerkte.

1.4. An dem von der belangten Behörde vorgegebenen Kontrolltermin erschien der BF daher nicht, sondern sprach erst wieder am 09.09.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle vor.

Anlässlich seiner Vorsprache gab er nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG 1977 niederschriftlich an, dass er den 03.09.2015 deshalb nicht eingehalten habe, da er den Termin im Kalender falsch eingetragen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF.

Der BF hat nicht bestritten, dass ihm der Kontrolltermin von der belangten Behörde wirksam vorgeschrieben wurde und er diesen auch nicht wahrgenommen hat. Er hat auch nicht bestritten, dass er über die Rechtsfolgen eines Kontrollmeldeterminversäumnisses belehrt wurde (siehe dazu VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/08/0061 mwN). Anlässlich seiner neuerlichen Vorsprache bei der belangten Behörde erklärte er am 09.09.2015, dass er den Kontrolltermin wegen einer unrichtigen Eintragung im Kalender nicht eingehalten habe. Auch in seinem Beschwerdevorbringen findet sich eine gleichlautende, glaubhafte Erklärung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen lautet wie folgt:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht besteht in der "Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe". Demnach dient die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, so insbesondere der Kontrolle der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 820 zu § 49).

Damit soll der dem Arbeitslosenversicherungsrecht innewohnende Zweck, einen arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst zeitnah durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wiedereinzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, gefördert werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr. 201/1996, der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins festgelegt.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die aus § 49 Abs. 2 leg. cit. erfließende Sanktion verlangt einerseits eine wirksame Vorschreibung der Kontrollmeldung und andererseits eine Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0136).

Eine der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Sanktionseintritt stellt die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Kontrollterminversäumnis dar. Wurden einem Arbeitslosen bisher, oder durch eine längere Zeit hindurch keine Kontrollmeldungen vorgeschrieben, bedarf es neben der Übergabe der "Terminkarte" einer zusätzlichen mündlichen (oder schriftlichen) Belehrung (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0145 und vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0302).

Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt bei ordnungsgemäß erfolgter Kontrollterminsfestsetzung dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis aus "triftigen Gründen" entschuldigen kann. Dabei hat die Prüfung des jeweils geltend gemachten Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Kommentar, Rz. 828 zu § 49). "Triftige Gründe", die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind insbesondere eine Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe oder die Arbeitssuche (siehe dazu VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/08/0274 und vom 09.08.2002, Zl. 2002/08/0039).

3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet das, dass den BF seine im Beschwerdevorbringen und in der vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 09.09.2015 aufgenommenen Niederschrift dokumentierte Rechtfertigung, dass er den für den 03.09.2015 vorgesehen gewesenen Kontrolltermin irrtümlich für den 09.09.2015 in seinen Kalender eingetragen habe, nicht entschuldigen kann, zumal er sich leicht durch Einsichtnahme in das ihm mitgegebene Schreiben vom 19.08.2015 von der Lage des vorgegebenen Kontrolltermins überzeugen und eine dementsprechende Eintragung im Kalender veranlassen hätte können.

Der Kontrolltermin wurde ihm ordnungsgemäß zugewiesen und wurde er sowohl mündlich als auch schriftlich - mit dem Schreiben vom 19.08.2015 - über die Folgen der Nichteinhaltung aufmerksam gemacht. Ihm gereicht daher zum Vorwurf, dass jedem Arbeitslosen die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zumutbar ist.

Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF das Versäumnis des Kontrollmeldetermins selbst verschuldet nicht eingehalten hat. Abgesehen davon ist dem BF, der schon mehrfach arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezogen hatte (so insbesondere vom 30.07.2015 bis 31.07.2015; 01.06.2015 bis 05.06.2015; 11.04.2015 bis 14.04.2015; 01.01.2015 bis 04.03.2015; 13.06.2013 bis 24.07.2013; 01.01.2012 bis 15.01.2012; 16.12.2009 bis 18.04.2010 etc.) zu unterstellen, dass er um die Wichtigkeit der Einhaltung des Kontrolltermins und die Rechtsfolgen bei einer allfälligen Versäumnis Bescheid wusste.

3.2.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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