BVwG G305 2114179-1

G305 2114179-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2015

Regest

Anrechnung, Berechnung, Ehe, Einkommen, Kreditraten, Notlage,<br/>Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2114179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2114179.1.00

Spruch

G305 2114179-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und

Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom 25.08.2015,Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrag der XXXX, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, in Verbindung mit den §§ 33 und 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),

BGBl. Nr. 609/1977 idgF. und § 2 Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idgF. wird in Stattgabe der Beschwerde f e s t g e s t e l l t, dass der Beschwerdeführerin ab dem 30.06.2015 ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 10,89 tgl. gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 13.07.2015 einen auf die Gewährung von Notstandshilfe gerichteten Antrag eingebracht.

Darin gab sie an, dass in ihrem Haushalt ihr Ehegatte XXXX, geb. XXXX, und der am XXXX geborene mj. XXXX leben und dass ihr Haushalt mit erhöhten Aufwendungen in Gestalt von Krediten in Höhe von EUR 1.500,-- monatlich konfrontiert sei.

Das genannte Antragsformular enthält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.

2. Mit einer über das eAMS-Konto am 29.07.2015 zur Versendung gebrachten Mitteilung wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die am 27.02.2015 vom Kreditinstitut ausgestellten und der belangten Behörde vorliegenden Bestätigungen nicht mehr akzeptiert werden könnten, und erging daher an die BF die Aufforderung um Nachreichung der aktuellen Kreditbestätigungen bis 07.07.2015.

Mit einem zum 08.07.2015 datierten Schreiben wurde die BF davon in Kenntnis gesetzt, dass zur Klärung ihres Anspruches auf Notstandshilfe aktuelle Kreditbestätigungen ihres Kreditinstitutes benötigt würden und erging in diesem Zusammenhang eine erneute Aufforderung zur Vorlage der aktuellen Kreditbestätigungen bis 15.07.2015. Das bezogene enthält weiters eine Belehrung, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsste, sollten die Unterlagen nicht nachgereicht werden.

3. Mit Eingabe vom 08.07.2015 und vom 10.07.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin insgesamt drei Kreditbestätigungen über die Aufnahme von Darlehen für die Errichtung eines Eigenheimes.

4. Mit Bescheid vom 13.07.2015, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag vom 30.06.2015 gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, mangels Notlage keine Folge gegeben werde.

Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen heißt es in der Bescheidbegründung im Kern, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen ihres Ehegatten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 27.07.2015 datierte Beschwerde der BF, die sie mit den Anträgen verband, die belangte Behörde wolle den angefochtenen Bescheid beheben und ihr die Notstandshilfe in der ihr zustehenden Höhe zuerkennen, da der Bescheid "durch einen Berechnungsfehler entstanden und sohin inhaltlich nicht haltbar" sei, bzw. wolle die Landesgeschäftsstelle im Falleiner negativen Beschwerdevorentscheidung die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht veranlassen.

Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nach geltendem Recht die Möglichkeit bestehe, außergewöhnliche Belastungen zur Erhöhung der Freigrenzen geltend zu machen und dass das im vorgesehenen Ausmaß nicht passiert sei. Im Hinblick auf die Errichtung eines Eigenheimes seien bei der XXXX und bei der XXXX Geldmittel zur Finanzierung als Darlehen aufgenommen worden. Dafür seien der belangten Behörde folgende Kreditbestätigungen übermittelt worden:

Abstattungskredit zur Wohnraumbeschaffung Nr. XXXX EUR 174,00 Monatsrate

XXXXdarlehen Nr. XXXX EUR 469,57 Monatsrate

XXXXdarlehen Nr. XXXX EUR 623,50 Monatsrate

Hieraus ergebe sich eine monatliche Mehrbelastung durch besondere Aufwendungen im Zuge der Kreditratenzahlung aus Wohnraumschaffung in Höhe von EUR 1.267,07. Nach dem Gesetz seien hierfür 50% als Freigrenzenerhöhung heranzuziehen, was einem Betrag in Höhe von EUR 633,54 entspreche. Sodann bezog sie sich auf eine angebliche Auskunftserteilung einer Mitarbeiterin der belangten Behörde Bezug, die wie folgt gelautet haben soll:

"Es wurde nur der Abstattungskredit mit der Nr. XXXX, aufgenommen am 1907.2013 und der monatlichen Rate von 174,00 Euro zur Gänze akzeptiert. Das XXXXdarlehen mit der Nummer XXXX wurde nur mit 330,00 Euro akzeptiert und das XXXXdarlehen mit der Nummer XXXX können Sie vergessen, denn das haben Sie während einer bestehenden Arbeitslosigkeit aufgenommen."

Den Abstattungskredit mit der Nr. XXXX habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten am 19.07.2013 aufgenommen, als sie noch in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei. Dieser Kredit sei in voller Höhe der Monatsrate zur Freigrenzenerhöhung heranzuziehen.

Das XXXXdarlehen Nr. XXXX habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten am 02.11.2012 aufgenommen. Während dieser Zeit habe sie sich in einer Ausbildung in der XXXX der XXXX befunden. Die Beschwerdeführerin zeigte sich verwundert darüber, dass die belangte Behörde diesen Kredit akzeptiert habe und zwar nicht in der vollen Höhe von EUR 623,50 mtl., sondern lediglich mit EUR 330,00 mtl..

Somit ergebe sich aus ihrer Sicht eine theoretische Berechnung:

Anrechenbares Einkommen des Gatten: 2.276,27 Euro

Gesetzlicher Grundfreibetrag: - 634,00 Euro

Zusatzfreibetrag Kind: - 275,50 Euro

Werbekostenpauschale: - 11,00 Euro

Freibetrag Kredit 9051046: - 87,00 Euro

Freibetrag Darlehen 2.3503.0733 - 311,75 Euro

Freibetrag Darlehen 2.3503.1525 - 234,79 Euro

Anrechnungsbetrag nach FG-Erhöhung 722,23 Euro

Durch diese Freigrenzenerhöhung ergebe sich ein zumutbares Einkommen von EUR 722,23 und sei dies wie folgt anspruchsbegründend:

Theoretischer Anspruch auf Notstandshilfe: 34,56 €/tgl. x 30 Tage = 1.036,80 Euro/mtl.

Anrechnungsbetrag nach Freigrenzenabzug: - 722,23 Euro/mtl.

Hieraus resultierende Notstandshilfe: 314,57 Euro/mtl. bzw. 10,49 Euro/tgl.

6. Mit ihrem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 25.08.2015, GZ: XXXX, gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich das schwankende Bruttoeinkommen des Ehegatten der BF, eines XXXX, im März 2015 auf EUR 3.345,90 (Abzüge: EUR 952,16), im April 2015 auf EUR 3.425,63 (Abzüge: EUR 991,25) und im Mai 2015 auf EUR 2.636,46 (Abzüge: EUR 635,78) belaufen habe. Gemeinsam mit ihrem Ehegatten habe sie am 19.07.2013 einen Abstattungskredit für die Errichtung eines Eigenheimes aufgenommen und belaufe sich die monatliche Kreditrate auf EUR 174,--. Die monatliche Kreditrate des XXXXdarlehens für den Hausbau (Nr. 235261525) belaufe sich ab dem 01.10.2014 auf EUR 170,-- und ab dem 01.06.015 auf EUR 469,57. Die für den Hausbau aufgenommene monatliche Kreditrate des XXXXdarlehens (Nr. XXXX) belaufe sich ab dem 01.10.2014 auf EUR 330,-- und ab dem 01.06.2015 auf EUR 623,50. Nach rechtlicher Würdigung des dargestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des vom Ehegatten erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens von EUR 2.276,27 habe sich aus der Sicht der belangten folgende Berechnung ergeben:

Berechnungsgrundlage:

durchschnittliches Nettoeinkommen EUR 2.276,27

abzüglich

Werbekostenpauschale EUR 11,00

Freigrenze für den Ehegatte EUR 634,00

Freigrenze für den Sohn EUR 275,50

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 87,00

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 165,00

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 85,00

ergibt ein

anrechenbares Einkommen von monatlich EUR 1.019 (gerundet) x

12 Monate/365 Tage

und daher eine tägliche Anrechnung von EUR 33,50

Demnach belaufe sich der Anspruch der BF auf Notstandshilfe ohne Einkommensanrechnung auf täglich EUR 34,63 und ergebe sich nach Abzug des anrechenbaren Einkommens ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1,13.

7. Mit ihrem - rechtzeitigen - Vorlageantrag vom 07.09.2015 begehrte die BF die Vorlage des ihr am 26.08.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheides vom 25.08.2015, GZ: XXXX, an das Bundesverwaltungsgericht.

Inhaltlich rügte sie im Kern, dass die belangte Behörde die Ratenerhöhung, die bereits am 23.09.2014 vereinbart gewesen sei, nicht berücksichtigt habe. Der Argumentation der Behörde, dass für die Gewährung der Freigrenze nicht der Monat der Antragstellung, sondern der Vormonat ausschlaggebend gewesen sei, widersprach sie. Zwar sei gemäß §§ 2 und 6 NH-VO korrekt, dass im Zuge der Anrechnung eines unregelmäßigen Monatseinkommens ein dreimonatlicher Schnitt zu bilden und dieser zur Anrechnung zu bringen sei, jedoch stehe in der Bestimmung des § 6 NH-VO nichts darüber, dass zur Freigrenzenerhöhung im Zuge der Anrechnung von Kredit- bzw. Darlehenszahlungen das Vormonat anstelle des aktuellen Monats herangezogen werden müsse. Demnach passiere die Annahme der Freigrenze aus dem Vormonat aus einer reinen Behördenwillkür. Die Berücksichtigung einer Freigrenze könne durch die belangte Behörde jederzeit angepasst werden. Im gegenständlichen Fall hätte die Freigrenze ab dem 01.07.2015 auf das volle Ausmaß erhöht werden müssen, da bereits zum 07.06.2015 die volle Ratenzahlung bei der XXXX geleistet worden sei.

Mit ihrem Vorlageantrag verband sie den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2015 zur Gänze beheben und ihr die Notstandshilfe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Freigrenzen (EUR 634,00 für den Ehegatten; EUR 275,50 für den Sohn, EUR 11,00 Werbekostenpauschale; EUR 87,00 für den Kredit; EUR 311,75 für das Darlehen Nr. XXXX; EUR 237,65 für das Darlehen Nr. XXXX) zuerkennen bzw. der belangten Behörde eine Freigrenzenerhöhung vorschreiben.

8. Am 11.09.2015 leitete die belangte Behörde den Vorlageantrag der BF vom 07.09.2015 an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiter.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.09.2015 wurde der belangten Behörde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.

10. In der dazu ergangenen, zum 24.09.2015 datierten Stellungnahme der belangten Behörde heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der von der BF am 30.06.2015 gestellte Antrag auf Notstandshilfe den Gegenstand des Verfahrens bilde. Es sei daher zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten bzw. der gestellte Antrag abzuweisen gewesen wäre. Im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs der BF ab 01.07.2015 wäre von der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice gesondert mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, sofern dies die BF beantragen sollte. Auf Grund der vorliegenden Schreiben der XXXX aus dem Jahr 2014 über die Stundung der Raten bis 31.05.2015 werde jedoch von der belangten Behörde von Amts wegen mit 01.07.2015 neu die Höhe des Anspruchs auf Notstandhilfe auf der Grundlage der mit 01.06.2015 erhöhten Kreditraten berechnet.

Mit ihrer Stellungnahme brachte die belangte Behörde einen EDV-Ausdruck über die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe bei.

11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.10.2015, der BF durch Hinterlegung am 19.10.2015 zugestellt, wurde ihr unter gleichzeitiger Übermittlung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.09.2015 und des Berechnungsblattes unter anderen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

12. Die BF ließ die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 30.06.2015 brachte die BF elektronisch einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein.

Im gemeinsamen Haushalt leben der am XXXX geborene Ehegatte der BF, XXXX, und der am XXXX geborene Sohn, XXXX.

1. 2 Zwischen dem 08.03.2010 und dem 07.03.2013 besuchte sie die XXXX der XXXX. Ab dem 08.04.2013 und dem 04.02.2014 war sie Angestellte der XXXX und befand sich dann im Wochengeldbezug bis zur Geburt ihres Kindes am 20.08.2014.

Zwischen dem 10.10.2014 und dem 04.03.2015 war sie arbeitssuchend gemeldet.

Im Zeitraum 16.10.2014 bis einschließlich 04.03.2015 bezog die BF Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,56 täglich.

Seit dem 30.06.2015 bezieht sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 1,13 täglich.

1. 3 Gemeinsam mit ihrem Ehegatten nahm die BF nachstehende, tabellarisch dargestellte Darlehen mit folgenden, daraus resultierenden Kreditverbindlichkeiten auf:

Darlehen

Darlehenshöhe

Aufnahme des Darlehens

Laufzeit

Zweck

Darlehensverbindlichkeit (mtl.)

Kredit Nr.: XXXX

EUR 40.000,--

19.07. 2013

09. 2013 - 08.2038

Errichtung Eigenheim

EUR 174,00

Kredit Nr.: XXXX

EUR 125.000,--

02.11. 2012

01.06. 2013 - 2037

Errichtung Eigenheim

EUR 623,50

Kredit Nr.: XXXX

EUR 110.000,--

20.06. 2012

01.01. 2013 - 2038

Errichtung Eigenheim

EUR 469,57

Mit Schreiben der XXXX vom 23.09.2014 wurde der BF und deren Ehegatten eine Rückzahlungserleichterung in Aussicht gestellt, nämlich dergestalt, dass vom 07.10.2014 bis einschließlich 07.05.2015 monatliche Teilbeträge zur KontoNr. XXXX in Höhe von EUR 330,00 und zur KontoNr. XXXX EUR 170,00 abgebucht wurden.

Keines der genannten Darlehen wurde während eines aufrechten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

1. 4 Der Ehegatte der BF ist XXXX und hat dieser (unter Zugrundelegung seines Bruttoeinkommens für März 2015 iHv. EUR 3.345,90 [Abzüge: EUR 952,16], für April 2015 iHv. EUR 3.425,63 [Abzüge: EUR 991,25] und Mai 2015 iHv. EUR 2.636,46 [Abzüge:

635,78]) ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in Höhe von EUR 2.276,27 erzielt.

1. 5 Auf der Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens von EUR 2.276,27 des Ehegatten der BF ergibt sich nachstehende Berechnung:

Durchschn. Nettoeinkommen Ehegatte EUR 2.267,27

abzüglich

Werbekostenpauschale EUR 11,00

Freigrenze für den Ehegatten EUR 634,00

Freigrenze für den Sohn EUR 275,50

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 87,00 (aus EUR 174,00 mtl. Rate)

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 311.75 (aus EUR 623,50 mtl. Rate)

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 234,79 (aus EUR 469,57 mtl. Rate)

anrechenbares Einkommen mtl. EUR 722,23 (gerundet EUR 722,20) x 12 Monate /365 Tage

ergibt eine tägliche Anrechnung von EUR 23,74

Der Anspruch der BF auf Notstandshilfe ohne Einkommensanrechnung beläuft sich auf täglich EUR 34,63. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens ergibt sich daher ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 10,89.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde sowie das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Höhe des anrechenbaren Ehegatteneinkommens beruhen auf den - im Wesentlichen auf den Hauptverbandsabfragedaten - allseits unbestritten gebliebenen Zahlen, die bereits die belangte Behörde ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Die zu den Erwerbstätigkeiten der BF, sowie zu deren Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem eingeholten Auszug der sie betreffenden Versicherungszeiten und auf dem Bezugsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A):

3.2. 1 Im gegenständlichen Beschwerdefall rügt die BF im Kern die unrichtige Ermittlung ihres Notstandshilfeanspruchs durch die unvollständige Berücksichtigung der aus den Darlehensaufnahmen resultierenden Kreditverpflichtungen.

Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...]"

§ 2 NH-VO lautet wörtlich wie folgt:

"§ 2 (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG setzt die Gewährung von Notstandshilfe notwendigerweise das Vorliegen einer Notlage voraus. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Eine Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn der Arbeitslose die notwendigen Lebensbedürfnisse ohne Notstandshilfe nicht befriedigen kann. Jene Bedingungen, unter denen eine Notlage als gegeben anzusehen ist, legt die Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 fest. Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen abzustellen. Dabei besteht zwar eine Bindung der Behörden an die Steuerbescheide, jedoch besteht diese nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte.

Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO stellt der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Frage, wann Notlage vorliegt, auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 651 zu § 33, sowie Rz. 671 zu § 36; beachte jedoch VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035, der den subjektiven Ansatz der Bestimmung des Vorliegens von Notlage ablehnt, in dem er die aus der früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen für die Bestimmung von Notlage für nicht maßgeblich erklärt).

Lebt der Arbeitslose, wie im konkreten Fall die BF, mit einem Partner (Lebensgefährten oder Ehepartner) im gemeinsamen Haushalt, so sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. Demnach beinhaltet die an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in § 36 Abs. 1 erster Satz AlVG gerichtete Verordnungsermächtigung, dass in der Verordnung - die NH-VO - die näheren Voraussetzungen festzulegen sind, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Gemäß § 36 Abs. 2 vierter Satz AlVG hat die Verordnung zu bestimmen, inwieweit Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann, wenn das der Beurteilung zu Grunde liegende Einkommen nicht ausreichen sollte, die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen.

In diesem Sinne normiert § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) erster Satz AlVG, dass bei der Abrechnung des Einkommens des Partners ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Der diesen Freibetrag (Freigrenze) übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 678 zu § 36).

Eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des Arbeitslosen hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Derartiges ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder hervorgekommen, noch hat die BF behauptet, dass eine Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten dazu führen würde, dass Haushaltseinkommen unter den konkret für ihren Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.

Zu beachten ist, dass weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz, noch die Notstandshilfeverordnung eine konkrete Auflistung jener Lebensbedürfnisse enthalten, die im Arbeitslosenversicherungsrecht als notwendig anerkannt sind. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff der Notlage als schwierige, bedrängte finanzielle Lage definiert, die dann gegeben ist, wenn dem Betroffenen die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Um beurteilen zu können, ob eine Notlage vorliegt, ist das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende monatliche Einkommen den Ausgaben zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des objektiv gerechtfertigten Sonderbedarfs) gegenüberzustellen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 655 zu § 33 und die dort referierte Rechtsprechung des VwGH vom 11.12.2002, Zl.99/12/0257).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen, da es andernfalls zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers bzw. seines Partners durch Mittel der Arbeitslosenversicherung käme. Eine Berücksichtigung steuerlicher Verluste aus anderen Einkunftsarten stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0237; vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0124 und vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0270).

§ 36 Abs. 2 und 3 AlVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

[...]"

Die für die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) maßgebliche Bestimmung des § 6 NH-VO lautet wie folgt:

"§ 6 (1) Bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

[...]"

3.2. 2 Nach der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG) können Darlehen, die wie gegenständlich zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Rückzahlungsverpflichtungen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind.

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die BF gemeinsam mit Ihrem Ehegatten einen Abstattungskredit mit einer Darlehensvaluta in Höhe von EUR 40.000,-- und einer Monatsrate in Höhe von EUR 174,00, sowie ein XXXXdarlehen mit einer Darlehensvaluta in Höhe von EUR 110.000,-- und einer Monatsrate in Höhe von EUR 469,57 und ein weiteres XXXXdarlehen mit einer Darlehensvaluta in Höhe von EUR 125.000,-- und einer Monatsrate von EUR 623,50 zum Zweck der Errichtung eines Eigenheimes aufgenommen. Aus dem Vorbringen der BF und dem Schreiben des Kreditinstituts vom 23.09.2014 ergibt sich auch, dass die BF die Raten tilgt.

Obwohl Gegenteiliges von der Behörde nicht behauptet wurde, wurden die Tilgungsraten nicht in dem gebührenden Ausmaß berücksichtigt, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als berechtigt erweist.

3.2. 3 Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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