BVwG W217 2112375-1

W217 2112375-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2112375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2112375.1.00

Spruch

W217 2112375-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 08.07.2015, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 26.03.2015 beantragte XXXX (in weiterer Folge: BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz wegen ihrer Gesundheitsschädigungen nach einem Hinterwandinfarkt. Die BF legte weiter ein Konvolut an Befunden bei.

2. Im vom Sozialministeriumservice eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 29.05.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

XXXX, Hypertonie, früher in die Nikotinabusus

Derzeitige Beschwerden:

2014 hatte ich einen Herzinfarkt, und ich habe einen STENT implantiert bekommen. Damit geht es mir eigentlich recht gut, ich bin aber jetzt sehr oft schwindlig, habe Übelkeit, heute war ich bei einer Gastroskopie. Befund habe ich aber noch keinen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Tritazide, Atorvalan , TASS, Concor, Efient, Pantoprazol

Sozialanamnese:

Kommt allein ohne Gehhilfen, ist Angestellte in einem XXXX, verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund der XXXX 12/2014 XXXX, Zustand nach Hinterwandinfarkt 06.09.2014, STENT LAD, RCA, arterielle Hypertonie

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 163,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 114/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet. Die Atmung ist Vesikuläratmung Kopf: Zähne-saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört Hals:

keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel Thorax: symmetrisch Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall, Wirbelsäule: KJA:0 cm FBA: 0 cm

HWS: keine funktionellen Behinderungen

BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: keine funktionellen Behinderungen Abdomen:

Bauchdecken: weich im Thoraxniveau Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich

Kreuzgriff: beidseits möglich

Nackengriff: beidseits möglich Untere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich Freies Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 keine Funktionseinschränkungen

Kniegelenk: 0-0-130 OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50 Kniegelenk: 0-0-130 OSG:

frei beweglich USG: frei beweglich Varizen: keine Fußpulse:

beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da abgelaufener Herzinfarkt

05.05. 02

40

2

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht nicht, da von zu geringer Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand

XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

3. Mit Bescheid vom 08.07.2015, OB: XXXX wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H.

Begründet wurde die Abweisung des Antrages damit, dass gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erforderlich sei. Im Ermittlungsverfahren sei im Zuge der ärztlichen Begutachtung bei der BF ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden.

4. Gegen den Bescheid brachte die BF mit Schreiben vom 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde ein. Hierzu führte sie aus, es sei in der Niederschrift nur ein Stent erfasst, sie mache jedoch darauf aufmerksam, dass sie mehrere Stents im Herzen habe (gesamt 5). Sie ersuche um Behebung des Fehlers. Gleichzeitig reichte sie noch weitere Befunde nach.

5. Mit Schreiben vom 05.08.2015 übermittelte das Sozialministeriumservice den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Am 19.08.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BF um Übermittlung sämtlicher aktuellen medizinischen Beweismittel, welche ihren Einwand dokumentieren.

7. Mit Schreiben vom 15.09.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens durch den bereits befassten Sachverständigen XXXX, ob die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten neuen Befunde eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen würden.

8. Das dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, mit 28.09.2015 datierte, Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"Ergänzung des Gutachtens bzw Stellungnahme

Es werden neue medizinische Beweismittel vorgelegt (Aktenblatt 34-38, 66-67)

Zu den nachgereichten Befunden:

Ad Einwendungen Abl 27

Die Partei gibt an, mehrere STENT's zu haben nicht nur einen.

Die Implantation eines oder mehrer STENT's sind therapeutische Maßnahmen, die den Zweck haben, die Durchblutungssituation zu verbessern. Nach einer erfolgreichen Einsetzung ist es funktionell irrelevant ob ein oder mehrere STENT's implantiert wurden. Daher bewirkt dieser Einwand keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.

Zu den nachgereichten Befunden Aktenblatt 34-38:

In den auf Aktenblatt 34-38 nachgereichten kardiologischen Befundberichten wird ein Zustand nach Myocardinfarkt bei normaler Pumpunktion des Herzens und normaler Linksventrikelfunkion sowie eine Ergometrie ohne Stenokardien beschrieben, daher bewirken diese nachgereichten Befunde - auch nicht in der Kombination der neuerlich vorgelegten Befunde (Abl. 39-65)- keine Änderung der Pos 1 und des Gutachtens auf Abl 22-24

Keine Änderung des Gutachtens

(....)

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H....."

9. Die BF wurde mit Schreiben vom 03.11.2015 vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Die BF hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF österreichische Staatsbürgerin ist.

Bei der BF liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. Sie gehört damit nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen ZMR-Abfrage vom 17.08.2015 und der im Akt befindlichen Kopie des Reisepasses.

Die Feststellung, dass bei der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 02.07.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, und dem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.09.2015.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. In den Gutachten wird auf die Art der aktuellen Leiden der BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin kommt in seinem allgemeinen medizinischen Ergänzungsgutachten vom 28.09.2015 zum Schluss, dass eine höhere Beurteilung des Leidens nicht möglich ist, da es nach erfolgreicher Einsetzung von Stents irrelevant sei, ob ein oder mehrere Stents implantiert wurden.

Dem Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015 trat die BF mit keiner Stellungnahme entgegen.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(....)

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(....)

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(....)

Der gegenständlichen Entscheidung wird das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 40 v.H. beträgt. Gemäß dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.09.2015 ergibt sich durch die von der BF vorgelegten Befunde keine davon abweichende Beurteilung.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Die BF ist diesen Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen sohin nicht vor. Bei der BF liegt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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