BVwG W176 2117507-1

W176 2117507-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2015

Regest

Bescheidqualität, Beschwerdemängel, Parteiengehör, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2117507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2117507.1.00

Spruch

W176 2117507-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX gegen die Erledigung der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 13.08.2015, Zl. Jv 3254/15w-33, sowie den Vorlageantrag bezüglich deren Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015, (gleichfalls) Zl. Jv 3254/15w-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag vom 17.04.2013, Zl. 71 Fr 15696/12g, schrieb der Kostenbeamte des Handelsgerichtes Wien der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren idHv EUR 96,-- vor.

2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag ein, dem mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 11.06.2013, Jv 2108/13 p-33, keine Folge gegeben wurde.

3. Am 13.05.2015 bestätigte der Kostenbeamte des Handelsgerichtes Wien die Vollstreckbarkeit des genannten Zahlungsauftrages.

4. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung u.a. bezüglich des zuvor genannten Zahlungsauftrages.

5. Mit Schreiben vom 13.08.2015, Zlen. Jv 3250/15g-33, Jv 3251/15d-33, Jv 3252/15a-33, Jv 3253/15y-33, Jv 3250/15w-33 (wobei sich letztere Zl. auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des zuvor genannten Zahlungsauftrages bezieht), teilte die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen bis zur Entscheidung eines (damals) beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen, und räumte ihr zugleich die Gelegenheit ein, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

6. Mit einem am 02.09.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Handelsgerichtes Wien, vom 13. August 2015, GZ: Jv 3250/15g-33, Jv 3251/15d-33, Jv 3252/15a-33, Jv 3253/15y-33, Jv 3250/15w-33 [...] Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG [...] an das Bundesverwaltungsgericht".

Begründend brachte die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - vor, dass gegenständlich keine Vorfrage iSd § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 53/1991 (AVG), vorliege, welche die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien zur Aussetzung des Verfahrens berechtige.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015, Zl. Jv 3254/15w-33, wies die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien die Beschwerde als unzulässig zurück.

In der Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, mit Schreiben vom 13.08.2015 sei lediglich die Mitteilung ergangen, dass beabsichtigt werde, die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen bis zur Entscheidung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen. Dieses Schreiben sei weder als Bescheid bezeichnet noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen eine Beschwerde zulässig sei. Ihm sei auch nicht zu entnehmen, dass das Verfahren bereits ausgesetzt worden sei. Da das Schreiben somit kein Bescheid sei, sei die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

8. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte sie aus, dass "ein zulässiger Vorlageantrag" (gemeint wohl: eine zulässige Beschwerde) vorliege, da das Gericht mit seinem "Bescheid vom 13. August 2015 legalitätsprinzipwidrig agier[e]".

9. In der Folge legte die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das (gemäß Art. 129 B-VG als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnende) Verwaltungsgericht des Bundes grundsätzlich über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

3.2.2. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben. Es mangelt im gegenständlichen Fall jedoch an einer anderen Prozessvoraussetzung:

Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtig ausführt, fehlt es der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität.

Insbesondere weist das Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2015, mit dem der Beschwerdeführerin lediglich Parteiengehör zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens gewährt wurde, keinen normativen Gehalt auf; denn ihm kann ein Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, nicht entnommen werden (vgl. etwa VwGH 08.07.1994, 94/17/0146; 17.10.2008, 2005/12/0102; 08.04.2014, 2012/05/0137; vgl. weiters VfSlg 2929, 4315, 5464).

Daher war die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen, als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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