BVwG W162 2106152-1

W162 2106152-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2106152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2106152.1.00

Spruch

W162 2106152-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.02.2015, PassNr XXXX , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Zuletzt war mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 10.09.2007, festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Begründend wurde auf ein fachärztliches Sachverständigengutachten, erstellt am 06.08.2007, verwiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hatte am 24.10.2014 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Im Antrag wurden als Gesundheitsschädigungen "Rez. Lumboischialgie bds., Cervicobrachialgie bei polyseg. deg. WS-Erkrankung, fortgeschrittene Valgusgonarthrose u. retrop. Arthrose bds." angeführt.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

3. Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie nach persönlicher Begutachtung am 02.12.2014, datiert mit 08.12.2014, ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgestellt und wurden weiters insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit

02.01. 01

20 vH

02

Kniegelenksarthrose rechts mehr als links Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur rechts geringe Beweglichkeitseinschränkung besteht.

02.05. 19

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Es handle sich um einen Dauerzustand.

4. Der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.02.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages vom 24.10.2014 durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht erfüllt.

6. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid nicht einverstanden sei.

Im Zuge der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Unterlagen vor:

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte einen Facharzt für Unfallchirurgie um Überprüfung der vorgelegten Befunde und Feststellung, ob die dokumentierten Funktionseinschränkungen die am 08.12.2014 getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung ändern vermögen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 30.08.2015, erstellt vom Facharzt für Unfallchirurgie, welcher das Gutachten vom 08.12.2014 erstellt hatte, stellte erneut einen Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 20 von Hundert fest und es wurde wie folgt ausgeführt:

"(...)

1. ) Es wurden Befunde vorgelegt. Es ist zu prüfen, ob die darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet sind, die im GA v 08.12 2014 getroffene Einschätzung zu ändern.

Ein Schreiben der WGKK vom 23.10.2014 führt folgende Diagnosen an:

Rez. Lumboischalgie beidseits und Cervicobrachialgie bei polyseg. deg. Wirbelsäule- Erkrankung. Diese Diagnose ist mit Leiden 1 im GA gleichzusetzen. Auf Grund der degenerativen Veränderungen kommt es zu den Beschwerden. Weiters angeführt ist eine Valgusgonarthrose und Retropetellararthrose.

Diese Diagnose ist mit Leiden 2 im GA gleichzusetzen.

Einen klinischen Befund enthält dieses Schreiben nicht.

Dieses Schreiben ist nicht geeignet, die im GA getroffene Einschätzung zu beeinflussen.

Amtsärztliches GA MA 15:

Ein klinischer Befund ist nicht enthalten, angeführt ist lediglich "Status idem zum letzten Besuch".

Als Diagnosen sind angeführt:

Osteochondrose Lendenwirbelsäule, HWS. therapieres Lumbalgien, Valgusgonarthrose, Adipositas.

Dieses Gutachten ist nicht geeignet, die im GA getroffene Einschätzung zu beeinflussen.

Weiters wird ein Laborbefund vorgelegt

Dieser Befund kann fachbezogen nicht ausreichend beurteilt werden.

Eine Beurteilung ist durch einen Facharzt für Innere Medizin erforderlich.

Den Laborbefunden (Abl. 73-69) ist eine Eisenmangelanämie ("Blutarmut") zu entnehmen. Diese bewirkt dzt. keinen weiteren Behinderungsgrad, da Besserungstendenz belegt, und mittels Eisenzufuhr behandelbar.

2. ) In den Befunden werden die im GA vom 02.12.2014 angeführten Leiden dokumentiert.

3. ) In den Befunden werden die im GA vom 02.12.2014 angeführten Leiden dokumentiert, als Pos. 02.01.01 und 02.05 19

4. ) Es wurde außer einer Beschwerde gegen den Bescheid nichts vorgebracht. Rein fachbezogen ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

5. )

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit

2 Kniegelenksarthrose rechts mehr als links 02.05.19 20%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur rechts geringe Beweglichkeitseinschränkung besteht."

8. Mit Schreiben vom 21.09.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die ärztliche Stellungnahme vom 30.08.2015, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein.

9. Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Am 24.10.2014 langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.02.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages vom 24.10.2014 durchgeführte medizinische Beweisverfahren (im Detail das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachten am 02.12.2014, datiert mit 08.12.2014,) hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 v.H beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht erfüllt.

In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 30.08.2015 wurde ausdrücklich festgestellt, dass keine geänderte Einstufung als im angefochtenen Bescheid (nämlich 20 v.H) durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Unterlagen bewirkt werden kann.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie nach persönlicher Begutachtung am 02.12.2014, datiert mit 08.12.2014, welches ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 30.08.2015 einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert bei der Beschwerdeführerin feststellte.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.02.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20% die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages vom 24.10.2014 durchgeführte medizinische Beweisverfahren (im Detail ein mit 08.12.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten) habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert beträgt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der Facharzt für Unfallchirurgie im Detail aufgrund der Beschwerdeausführungen und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen um Stellungnahme ersucht, ob die darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die mit Gutachten vom 08.12.2014 getroffene Einschätzung hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu ändern.

Dieser stellte in seiner vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 30.08.2015 unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass die vorgelegten Befunde nicht in der Lage seien, eine geänderte Einstufung als im angefochtenen Bescheid (nämlich 20 %) zu bewirken.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert.

Das von der belangten Behörde eingeholte vorzitierte ärztliche Sachverständigengutachten ist - ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme - schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Es wurde sowohl in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als auch in der vom Bundesverwaltungsgericht ärztlichen Stellungnahme ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist.

Im Rahmen des Parteiengehörs zur vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der belangten Behörde, welches ebenso wie die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme vom 30.08.2015 einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert bei der Beschwerdeführerin feststellt.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das mit 08.12.2014 datierte Sachverständigengutachten wird daher ebenso wie die ärztliche Stellungnahme vom 30.08.2015 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert.

Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist - ebenso wie die eingeholte ärztliche Stellungnahme - schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 30.08.2015 des Facharztes für Unfallchirurgie steht ebenso wie das von der belangten Behörde eingeholte mit 08.12.2014 datierte Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Im Rahmen des Parteiengehörs zur eingeholten und mit 30.08.2015 datierten fachärztlichen Stellungnahme langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist ein.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerdeausführungen und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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