BVwG W162 2015183-1

W162 2015183-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2015183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2015183.1.00

Spruch

W162 2015183-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.11.2014, PassNr XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer war am 08.04.2008 ein Behindertenpass ausgestellt worden.

2. Am 28.06.2010 langte ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

3. Das Bundessozialamt holte ein Sachverständigengutachten vom 08.09.2010 einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein und es war ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer war in der Folge ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert neu ausgestellt worden.

4. Am 29.07.2014 langte der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zusammen mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit", "Diabetiker", "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass ein.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen übermittelt:

5. Am 17.09.2014 erfolgte die persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch XXXX , einen Facharzt für Allgemeinmedizin, und stellte das Sachverständigengutachten vom 17.09.2014 unter Anwendung der Einschätzungsverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 90 v.H. fest, wobei Leiden 1 "terminale Niereninsuffizenz", Leiden 2 "koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck", Leiden 3 "insulinpflichtiger Diabetes Mellitus", Leiden 4 "Polyneuropathie", Leiden 5 "degenerative Gelenksschädigung" und Leiden 6 "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" berücksichtigt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden unter lfd. Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2 bis 4 um drei Stufen erhöhe, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen würden. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

Im Vergleich zum Vorgutachten ergebe sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2, 3. und 6. kein abweichendes Kalkül. Leiden Nr. 1 habe sich verschlimmert und werde um drei Stufen höher bewertet. Leiden Nr. 4 habe sich verschlimmert und werde um eine Stufe höher bewertet. Leiden Nr. 5 habe sich gebessert und werde unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Die Änderung der Leiden Nr. 1 und Nr. 4 wirke sich auf die Gesamteinschätzung aus und es handle sich um einen Dauerzustand. Im Gutachten sei festgestellt worden, dass bei dem Beschwerdeführer eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliege. Der Beschwerdeführer benötige keine Gehhilfe und könne eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurückliegen. Es würden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen würden.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten in Summe bejaht, da

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würden.

6. Im Rahmen des Parteigengehörs wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2014 gemäß

§ 45 AVG unter Bezugnahme auf das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens im Rahmen seines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

7. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 06.11.2014 wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2014 gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen.

8. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Grund sei das völlig und auf den ersten Blick bereits ganz unzureichende "Gutachten", welches nicht einmal den Namen eines Sachverständigen aufweise. Zur Begründung sei angegeben worden, dass an den Beinen des Beschwerdeführers nur geringgradige Funktionsstörungen vorhanden wären. Es sei aber doch auch für einen medizinischen Laien auf den ersten Blick ersichtlich, dass eine Mobilitätseinschränkung durchaus auch andere als orthopädische Ursachen haben könne. Die gesamten, dem Sachverständigen bekannten internen Leiden des Mandanten seien schlichtweg ignoriert worden. Es sei nicht angegeben worden, dass und weshalb diese gehäuften und schweren Erkrankungen ohne irgendwelche Auswirkungen auf die Mobilität sein sollten. Insbesondere sei der Beschwerdeführer schwerer Diabetiker mit entsprechender Nierensuffizienz. Er müsse sich mehrfach wöchentlich einer Dialyse unterziehen, wobei im Übrigen nicht ganz zufällig Transport zum und vom Spital von der GKK finanziert würde. Die genannten Erkrankungen sowie ein schweres Herzleiden nach einem Herzinfarkt würden den Beschwerdeführer ungemein schwächen. Er könne längere Strecken inzwischen überhaupt nicht mehr zu Fuß zurücklegen. Der letzte Entlassungsbrief des AKH betreffend den Beschwerdeführer sei beigelegt. Sämtliche medizinischen Unterlagen könnten von dort eingeholt werden.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein stationärer Patientenbrief eines medizinischen Universitätscampus vom 08.11.2013 übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 24.04.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises aufgrund einer persönlichen Untersuchung.

10. Am 17.09.2015 langte das Sachverständigengutachten vom 04.09.2015, erstellt von einem Facharzt für das Fachgebiet 02.01 (Arzt für Allgemeinmedizin) aufgrund der persönlichen Untersuchung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses bestätigte die Einschätzung des erstinstanzlichen Gutachtens aufgrund der persönlichen Untersuchung. Demnach liege keine Unzumutbarkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung vor.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel uneingeschränkt zumutbar sei.

Das Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...) Im oben genannten Beschwerdeverfahren wird um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises-basierend auf persönlicher Untersuchung ersucht.

Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:

Beschwerdeführerwurde bereits am 17.09.2014 von einem Arzt für Allgemeinmedizin ( XXXX Abi. 112ff) persönlich untersucht und ein diesbezügliches Gutachten erstellt.

Der Beschwerdeführer hat insbesondere in seiner Beschwerde vorgebracht, dass seine Mobilitätseinschränkung durchaus auch andere orthopädische Ursachen habe und er "interne" Leiden habe, er sei schwerer Diabetiker mit entsprechender Niereninsuffizienz und müsse sich mehrmals wöchentlich einer Dialyse unterziehen. Er habe zudem ein schweres Herzleiden, dass ihn schwäche und wodurch er längere Strecken nicht zu Fuß zurücklegen könne."

Verwiesen auch auf die Bescheide des Beschwerdeführers vom 02.12.2014 sowie den Entlassungsbericht des AKH Wien vom 08.11.2014.

Eine Stellungnahme zu den darin angeführten Diagnosen, insbesondere im Vergleich zum Gutachten vom 17.09.2014 ( XXXX ), wird erbeten.

Ausgehend von der bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel", sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmittel, erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200-300 Meter, anzunehmen. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen ist ausführlich Stellung zu nehmen.

1. Die dauerhafte Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Die Einschätzung des GdB ist nicht vorzunehmen.

Es wird ersucht auszuführen in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirken.

X Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

X Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

X Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

X Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?

X Ist eine Veränderung im Vergleichsgutachten, Abi. 111 bis 115, objektivierbar? Wodurch wir diese Veränderungen dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?

X Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, Beschwerdevorbringen sowie insbesondere Entlassungsschreiben des AKH Wien.

X Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß das angeführte Leiden vorliegt und wie sich dieses auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt.

Zu prüfen ist die korrekte Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen ist insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Sollte die Beschwerdeführerin auf die Verwendung von Hilfsmittel angewiesen sein, wird um Stellungnahme ersucht, ob sich dieses Erfordernis auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt.

Legitimation: Behindertenpass XXXX

Bef und Vorlage:

Stationärer Patientenbrief vom 08.11.2013, relevante Diagnosen:

chronische Niereninsuffzienz (Grundkrankheit: diabetische Nephropathie, ED: 2008), Cimino- Shunt linker Unterarm am 13.02.2013, Hämodialyse seit dem 05.08.2013, koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Vorderwandinfarkt und Stent ad CX 3/2008, Zustand nach NSTEMI und DES ad LAD am 08.12.2011, Zustand nach NSTEMI und Zustand nach DES-Implantation ad LAD am 08.12.2012, Diabetes Mellitus Typ 2 seit 20 Jahren bekannt (diabetische Nephropathie, diabetische Polyneuropathie, diabetische Rethinopathie), arterielle Hypertonie, Adipositas, gastroösophagealen Reflux, Zustand nach Kataraktoperation bds., Zustand nach Netzhautruptur bds. und Kunstlinse rechts 11/2010, Zustand nach Schulteroperation links, Zustand nach TE

Stationärer Aufnahme zur elektiven Herzkatheteruntersuchung: Keine signifikante Befundprogression, keine relevanten Re-stenosen des proxymalen sowie der mittleren LAD im Vergleich zum Vorbefund von 11/2012

Vorgelegter ergänzter Patientenbrief AKH Wien vom 18.06. bis 24.06.2015, Aufnahme erfolgte über den NFA, aufgrund neuerlich aufgetretener Atemnot bei anamnestisch bekannter koronarer Herzerkrankung, Abnahme der Herzenzyme, erhöhtes Troponin T, ohne CK, Echokardiographie neu aufgetretene apikale Wandbewegungsstörungen (Akinesien sowie eine starke reduzierte systolische Funktion), Verdacht auf NSTEMI, Akut-Katheterisierung, höhergradige Stenose der LAD mittels Drug-Eluting-Stent, vier Mal gestentet, postinterventionell deutliche Besserung der Dyspnoe-Symptomatik (der Pat. hat nie über AP-Symptomatik geklagt, im weiteren Verlauf kommt es zum Absinken der herzspezifischen Enzyme).

Stationärer AKH Wien vom 10.06. bis zum 17.06.2015 wegen Pneumonie

Sozialanamnese:

Busfahrer in Pension seit 2007, verheiratet, lebt mit der Gattin, bezieht das Pflegegeld der Stufe 1

Medikamente:

Thrombo Ass 100mg, Pantoloc 40mg, Baypress 20mg, Lasix 80mg, Alna ret. 0,4mg, Neurontin 600mg, Rucaltrol 0,25 g, Plavix 75mg, Iterium 1mg, Renvela 800mg, Insulin Levenmir 12 I.E.-0-12 I.E., Novo Rapid 1-0-1

Beschwerden:

Auskunft des Pat.:

Ich habe drei Mal in der Woche Dialyse, welche ca. 4,5 Stunden dauert. Auch dahin werde ich mit dem Fahrtendienst hin- und zurückgebracht, nachdem es mir nicht zumutbar ist die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden. Ich hatte jetzt im Juli einen neuerlichen Herzinfarkt, wo ich neuerliche vier Stents gesetzt bekommen habe, somit habe ich insgesamt sieben Stück. Ich kann nicht weit gehen, erstens einmal weil mir die Luft wegbleibt, zweitens auch die Polyneuropathie, da bekomme ich dann Schmerzen in den Füßen. Zusätzlich habe ich auch mit der Prostata zu tun. Auch soll ich am linken Auge jetzt operiert werden, am rechten Auge bin ich schon operiert worden. Bei mir ist es so, dass wenn ich das Haus verlasse, und auf die Straße hinuntergehe, muss ich schon eine Pause machen. Ich habe jetzt einen Antrag auf einen Rehabilitationsaufenthalt wegen meines Herzens gestellt, allerdings brauche ich da auch eine Station, wo ich auch dialysiert werden kann. Bei mir ist eine Nierentransplantation geplant, diesbezüglich stehe ich auf der Liste, allerdings wann die stattfinden wird ist noch fraglich. Meine Polyneuropathie ist kniestrumpfförmig.

(...)

Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine

Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 150/60

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Shunt linker Unterarm, Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom-in-S-0-0-90, links Rotation frei, rechts Rotation endlagig schmerzhaft, zwei kleine Druckulcera im Bereich der rechten zweiten Zehe plantarseitig sowie links zweite Zehe dorsalseitig, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Gangbild: unauffälliges Gangbild, etwas breitbeinig, kein Gehbehelf

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm, im Sitzen: 0 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen:

endlagig eingeschränkt 4

Eine Stellungnahme zu den angeführten Diagnosen- Entlassungsbericht des AKH Wien vom 08.11.2014-, insbesondere im Vergleich zum Gutachten vom

17.09. 2014 XXXX )

Die angeführten Diagnosen stehen nicht im Widerspruch zu dem Gutachten vom

17.09. 2014 ( XXXX ).

Die dauerhafte Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Die Einschätzung des GdB ist nicht vorzunehmen.

Es wird ersucht auszuführen in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirken.

1. Terminale Niereninsuffizienz

2. Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck

3. Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus

4. Polyneuropathie

5. Degenerative Gelenksschädigung

6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vor, da im Bereich der Hüftgelenke nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung festgestellt werden konnte. Die Kniegelenke waren frei beweglich, Kraft und Motorik sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar.

Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es besteht zwar eine koronare Herzerkrankung vor mit Zustand nach Myokardinfarkt mit Mehrfachstentsetzung (zuletzt 6/2015), jedoch konnte postinterventionell eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik festgestellt werden (der Patient hat nie über eine AP-Symptomatik geklagt). Siehe Befund AKH Wien vom 18.06.2015.

Die terminale Niereninsuffizienz ist mittels mehrmaliger Dialyse ausreichend behandelbar, begründet nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Ebenso wenig wie das Vorliegen des insulinbehandelten Diabetes Melli 5

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor.

Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor.

Es ist keine Veränderung zum Vergleichsgutachten Abi. 111-115 objektivierbar. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

Der Antragsteller ist in der Lage Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden. Ein sicheres Anhalten bei der Fortbewegung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, ist ebenfalls möglich, da die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich sind. Die Anwendung von Hilfsmittel ist nicht erforderlich.

Somit ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel uneingeschränkt zumutbar."

11. Mit Schreiben vom 21.09.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vom Ergebnis der Ermittlungsverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen.

12. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 90 v.H.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung sowie zu den Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basieren auf den im Beschwerdeverfahren seitens der belangten Behörde und seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den Einwendungen des Beschwerdeführers, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der am 06.11.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mittels Bescheids des Sozialministeriumsservice vom 29.07.2014 abgewiesen. Es wurde unter Verweis auf ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 17.09.2014 - welches wiederum auf die persönlich durchgeführte Untersuchung am 17.09.2014 verweist - ausgeführt, dass aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Bereits das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2014 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. gegeben sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im Gutachten festgestellt worden, dass bei dem Beschwerdeführer eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliege. Der Beschwerdeführer benötige keine Gehhilfe und könne einer Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurückliegen. Es würden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen würden.

Hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, wonach das Gutachten vom 17.09.2014 nicht einmal den Namen eines Sachverständigen aufweise, ist darauf zu verweisen, dass der Name des Sachverständen ( XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin), auf der ersten Seite des Gutachtens aufscheint.

Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens, erstellt am 04.09.2015 von einem Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der persönlichen Untersuchung. Dieses Sachverständigengutachten bestätigte die Einschätzung des erstinstanzlichen Gutachtens aufgrund der persönlichen Untersuchung. Demnach liege keine Unzumutbarkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung vor. Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden. Ein sicheres Anhalten bei der Fortbewegung in Verkehrsmitteln während der Fahrt ist laut Gutachten beim Beschwerdeführer ebenfalls möglich, da die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich sind. Die Anwendung von Hilfsmittel ist zudem nicht erforderlich und wurde im Gutachten vom 04.09.2015 neuerlich die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer als uneingeschränkt zumutbar eingestuft. Mit Schreiben vom 21.09.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vom Ergebnis der Ermittlungsverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen. Es machten jedoch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Grundlage für die Entscheidung bilden das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2014 eines Facharztes Allgemeinmedizin, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten, erstellt am 04.09.2015 von einem Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der persönlichen Untersuchung. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in sämtlichen Gutachten bestätigt. Bereits das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2014 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers gegeben sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im Gutachten festgestellt worden, dass bei dem Beschwerdeführer eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliege. Der Beschwerdeführer benötige keine Gehhilfe und könne einer Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurückliegen. Es würden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen würden.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander.

Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 17.09.2014, im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs der belangten Behörde sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zum ärztlichen Sachverständigengutachten, das am 17.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, keine Stellungnahme abgeben, keine weiteren Beweismittel zur Entkräftung des ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverständigengutachtens vorgelegt und führte sein diesbezügliches Vorbringen auch nicht weiter aus.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 17.09.2014, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde. Dies ist im gegenständlichen Fall ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 17.09.2014, nach vorangegangener persönlicher Untersuchung am 17.09.2014 (vgl. § 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Unter Bezugnahme auf die nachvollziehbaren Gutachten wird festgestellt, dass eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. Bereits das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2014 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. gegeben sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im Gutachten festgestellt worden, dass bei dem Beschwerdeführer eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliege. Der Beschwerdeführer benötige keine Gehhilfe und könne einer Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurückliegen. Es würden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen würden.

Die belangte Behörde konnte die nicht unschlüssigen Einschätzungen des bereits von ihr selbst eingeholten Gutachtens, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.

Aus den dargestellten Erwägungen und nach Beauftragung eines weiteren Sachverständigengutachtens kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches das erstinstanzliche Gutachten bestätigt hat.

Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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