W118 2117253-1•BVwG W118 2117253-1
W118 2117253-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2015
außergewöhnliches Ereignis, Ausnahmebestimmung, beihilfefähige<br/>Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Erbe, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Übergangsfrist, Übertragung, Verfall,<br/>Zahlungsansprüche
W118 2117253-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des Philipp und des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120752673, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde in der Vergangenheit von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftet. Der Agrargemeinschaft XXXX wurde im Rahmen der Entkoppelung der Milchprämie im Jahr 2007, da ihr keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stand, ein besonderer Zahlungsanspruch (BZA) zugewiesen. Die Agrargemeinschaft XXXX nutzte diesen BZA mittels Mindestproduktionsniveau (MPN).
2. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2012 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel von der Agrargemeinschaft XXXX auf die BF. Im Zuge dieses Bewirtschafterwechsels wurde der angeführte BZA mitübertragen.
3. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 06.05.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120752673, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 wurde den BF keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Zugleich wurde der auf die BF übertragene BZA für verfallen erklärt. Begründend wird ausgeführt, Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt würden, würden gemäß Art. 42 VO 73/2009 der Nationalen Reserve zugeschlagen. Es sei zwar die Einheitliche Betriebsprämie beantragt worden, es stünde aber keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung. Das MPN sei nicht erreicht worden, daher hätte der BZA gemäß Art. 44 Abs. 2 VO 73/2009 nicht genutzt werden können.
5. Mit Schreiben vom 27.01.2014 erhoben die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten dazu im Wesentlichen aus, bereits im Antragsjahr 2012 sei der BZA nicht ausbezahlt worden. Da zum damaligen Zeitpunkt auch die übrigen Prämien, die mit den Almflächen in Zusammenhang standen, noch nicht ausbezahlt worden seien, seien die BF der Meinung gewesen, dass auch der BZA erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werde. Nach telefonischer Rücksprache sei den BF erklärt worden, dass ein BZA lediglich an Familienmitglieder übertragen werden könne. Diesbezüglich wollten die BF mitteilen, dass sie die Alm seit dem Jahr 2012 von der Agrargemeinschaft XXXX gepachtet hätten. Es habe sich weder an den Besitzverhältnissen, noch an der Bewirtschaftungsweise etwas geändert. Der BZA sei aufgrund der Zuteilung der Milchprämie entstanden. Auf der XXXX werde nach wie vor im gleichen Umfang Milch produziert. Zudem sei im Pachtvertrag festgehalten, dass nach Beendigung des Pachtverhältnisses sämtliche Prämienansprüche wieder an die Agrargemeinschaft XXXX rückzuübertragen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Agrargemeinschaft XXXX wurde im Rahmen der Entkoppelung der Milchprämie ein BZA zugewiesen. Dieser BZA wurde von der Agrargemeinschaft XXXX mittels MPN genutzt. Im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels wurde dieser BZA mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2012 auf die BF übertragen.
Dieser BZA wurde weder im Antragsjahr 2012, noch im Antragsjahr 2013 von den BF mit beihilfefähiger Fläche genutzt. Die BF bewirtschaften gemeinschaftlich genutzte Almfutterflächen, auf die von anderen Antragstellern Tiere aufgetrieben wurden. Die BF selbst haben jedoch keine ihrem Betrieb zurechenbare Tiere auf die von ihnen bewirtschafteten Flächen aufgetrieben.
Das Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Antragstellung MFA 2012" lautet auszugsweise:
"Besondere Regelung bei BZA
Es können nur alle BZA des Übergebers übertragen werden, wobei der Übernehmer über ausreichend beihilfefähige Fläche verfügen muss um diese BZA nutzen zu können. Nur im Falle einer (vorweggenommenen) Erbfolge können übertragene BZA auch mit dem Mindestproduktionsniveau (MPN) genutzt werden."
"Für die Anerkennung der (vorweggenommenen) Erbfolge notwendige
Nachweise:
Erbfolge: Als Nachweis dient eine Kopie der Einantwortungsurkunde bzw. bei noch nicht abgeschlossenem Verlassenschaftsverfahren eine Bestätigung durch den Notar oder das Gericht.
Vorweggenommene Erbfolge: Als Nachweis dient eine Kopie eines Übergabe-, Leibrenten- oder Schenkungsvertrages. Bei Pachtverträgen muss das Pachtverhältnis zwischen Eltern oder deren Nachkommen bzw. Geschwistern oder deren Nachkommen bestehen. Falls der Pachtvertrag nicht innerhalb dieses Personenkreises abgeschlossen wurde, liegt eine vorweggenommene Erbfolge nur dann vor, wenn die Bedingungen des Vertrages so ausgestaltet sind, dass sie den mutmaßlichen Erben besser stellen als einen Wirtschaftsteilnehmer, der einen vergleichbaren Betrieb zu Marktbedingungen übernimmt."
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt, dessen Inhalt von den BF nicht substanziiert bestritten wurde.
Dass die BF keine ihrem Betrieb zurechenbare Tiere auf die von ihnen bewirtschafteten Almfutterflächen aufgetrieben haben, konnte im Rahmen einer Einschau in die Rinderdatenbank verifiziert werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 31
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
"Artikel 44
Bedingungen für besondere Ansprüche
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zahlungsansprüche (nachstehend "besondere Ansprüche" genannt) die Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
(2) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, seine Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen zu aktivieren, sofern er
a) mindestens 50 % der in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), [...]
beibehält.
[...].
(3) Im Falle einer Übertragung der besonderen Ansprüche in den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle besonderen Ansprüche übertragen werden. Ab 2012 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung nur im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge in Anspruch nehmen."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 3
Vererbung und vorweggenommene Erbfolge
[...].
(4) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung werden die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für -Vererbung¿ und -vorweggenommene Erbfolge¿ zugrunde gelegt."
"Artikel 14
Berechnung der Großvieheinheiten für besondere Zahlungsansprüche
(1) Für die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die im Bezugszeitraum ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 berechnete Tätigkeit.
[...].
(3) [...].
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für diese Zahlungsansprüche nach ihrer Anmeldung mit der entsprechen Hektarzahl bzw. nach ihrer Übertragung kein Antrag auf erneute Feststellung der Bedingungen gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung mehr gestellt werden.
[...].
(5) Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt.
Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden: VO (EG) 795/2004:
"Artikel 30
Von besonderen Bedingungen abhängige Ansprüche
1. Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Umrechnungstabelle gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung für den Dreijahresdurchschnitt der Anzahl Tiere, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung gewährt wurde.
2. Für die Umrechnung von bis zu sechs Monate alten männlichen und weiblichen Rindern wird der Koeffizient 0,2 angewendet.
In Bezug auf die Milchprämie und Ergänzungszahlungen werden die GVE berechnet, indem die Referenzmenge, anhand deren der Betrag der Milchprämie und der Ergänzungszahlung - im Fall von deren Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung - berechnet wird, geteilt wird durch die zu diesem Zeitpunkt geltende durchschnittliche Milchleistung gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 oder durch die individuelle Milchleistung, sofern diese über der durchschnittlichen Milchleistung lag. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Zahl der GVE entsprechend angepasst.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 teilen die zuständigen Behörden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
BGBl. II Nr. 492/2009:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2003 im Antragsjahr 2005 wurden diverse bis zu diesem Zeitpunkt an die Erzeugung bestimmter Produkte geknüpfte Beihilferegelungen von der Produktion entkoppelt und die entkoppelten Prämien in einer einzigen flächenbezogenen Prämie, der Einheitlichen Betriebsprämie, zusammengeführt.
Nicht alle von der Produktion entkoppelten Prämien (insbesondere die Rinderprämien) setzten jedoch in der Vergangenheit das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen voraus, sodass bestimmte Antragsteller über keine Flächen verfügten.
Aus diesem Grund wurden diesen Antragstellern besondere Zahlungsansprüche (BZA) zugewiesen. Diese BZA konnten auch ohne landwirtschaftliche Flächen genutzt werden, indem ein bestimmter Anteil der landwirtschaftlichen Produktion aus dem Referenzzeitraum (2000 - 2002), ausgedrückt in Großvieheinheiten, am Betrieb aufrechterhalten wurde (Mindestproduktionsniveau, MPN).
Dieses Prinzip wurde im Rahmen der Entkoppelung der Milchprämie fortgeführt; vgl. dazu sowie zum zuvor Gesagten Art. 47 ff. VO (EG) 1782/2003 sowie Art. 30 VO (EG) 795/2004. Im Rahmen der Reform der GAP im Jahr 2009 wurden allerdings Beschränkungen der Übertragbarkeit von BZA eingeführt. So bestimmt Art. 44 Abs. 3 VO (EG) 73/2009, dass die Nutzung eines BZA mittels MPN im Fall der Übertragung des BZA ab 2012 nur im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen kann. Greift diese Ausnahme nicht, ist der Antragsteller auf die allgemeine Regel in Art. 34 VO (EG) 73/2009 zurückgeworfen, nach der die Nutzung der Zahlungsansprüche nur zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche erfolgen kann. Bei Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche wird ein BZA in einen flächenbezogenen Zahlungsanspruch umgewandelt; vgl. Art. 14 Abs. 3, UAbs. 4. Darauf, nämlich die Umwandlung der BZA in flächenbezogene Zahlungsansprüche nach Ablauf einer Übergangsfrist, zielte die angeführte Regelung offensichtlich ab.
Eine Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge wurde von den BF nicht einmal behauptet. Die BF hätten den BZA also mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche nutzen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Zwar haben die BF beihilfefähige Flächen in ihrem Antrag angegeben. Bei diesen Flächen handelte es sich jedoch um gemeinschaftlich genutzte Almfutterflächen. Solche Flächen werden jedoch gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 auf die Auftreiber aufgeteilt. Da keine dem Betrieb der BF zurechenbaren Tiere auf die Alm aufgetrieben wurden, war den BF auch keine Fläche zuzuweisen mit dem Ergebnis, dass den BF im Antragsjahr 2013 keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stand. Somit wurde der BZA gemäß Art. 15 Abs. 1, UAbs. 2 VO (EG) 1120/2009 nicht genutzt und war - nachdem er im Antragsjahr 2013 zum zweiten Mal nicht genutzt wurde - gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 für verfallen zu erklären und der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Die Behauptung, dass die BF erst nach dem Ablauf der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2013 davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass der BZA im Jahr 2012 nicht genutzt wurde, konnte nicht verifiziert werden und würde am Ergebnis auch nichts ändern. Von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände i.S.d. Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesprochen werden, da die Antragsteller im Rahmen des Merkblattes der AMA auf die Besonderheiten bei der Übertragung von BZA hingewiesen wurden; vgl. zum Begriff der höheren Gewalt ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2001259-1.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur vorliegenden Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
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