BVwG W110 2100007-1

W110 2100007-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2015

Regest

Fernsprechentgeltzuschuss, Pflege, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 2100007-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2100007.1.00

Spruch

W110 2100007-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , zu Handen der Rechtsnachfolgerin, XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info

Service GmbH vom 01.12.2014, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 14.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangs-einrichtungen, sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer am 28.11.2014 eine schriftliche Entschuldigung, dass er infolge seines Krankenanstaltsaufenthalts die Frist nicht einhalten habe können, belegte dies mit einer Aufenthaltsbestätigung und legte ein Berechnungsblatt, seinen Jahreslohnzettel 2013, seinen Einkommensteuerbescheid 2013 und seinen Freibetragsbescheid 2015 bei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen - trotz Abzugs der außergewöhnlichen Belastungen - den Richtsatz weiterhin überschreite und dass der Be-schwerdeführer mit letztem Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufge-fordert worden sei, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären, und sein Antrag abgewiesen werden müsse, falls der Beschwerdeführer die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachreiche.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Be-schwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass im Bescheid der monatliche Betrag von € 723,35 für die Kosten der Unterbringung seiner Ehefrau in einem Pflegeheim nicht abgezogen worden sei.

6. Am 02.02.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit seinem Antrag vom 14.10.2014 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt legte der Beschwerdeführer in Kopien seinen Jahreslohnzettel 2013, den Bescheid der Gattin auf Leistung sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen und das Berechnungsblatt (Heimaufenthalt XXXX ) bei.

1. 2 Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 27.10.2014 datiertes Schreiben:

"[...] Wir haben Ihren Antrag vom 14.10.2014 auf

geprüft und dabei festgestellt, dass

Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

[...]

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Fest-stellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellung-nahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

1. 3 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin die oben im Verfahrensgang unter I.3. erwähnten Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Gemäß den im Verfahren vorgelegten Nachweisen und der von der belangten Behörde erstellten Berechnungsgrundlage überschreitet das Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze (Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied € 960,66). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 leg. cit. die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, wurde Derartiges aufgrund des vorgelegten Bescheides des Finanzamtes berücksichtigt (was sonstige Aufwendungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass außergewöhnliche Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden [vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN]).

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.