BVwG L510 2116086-1

L510 2116086-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Gewinnausschüttungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2116086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2116086.1.00

Spruch

L510 2116086-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ABS-Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015, VSNR. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft, Landesstelle OÖ, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") hat mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.07.2015 festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 3.818,38 betrage (Spruchpunkt 1.).

Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 €

668,22.

Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 €

292,10.

Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG sei sie verpflichtet gewesen, den ersten Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 1.590,84 bis zum 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters sei sie unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet gewesen, den zweiten Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 1.590,84 bis zum 31.05.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die SVA aus, dass die bP mit Schreiben vom 24.03.2014 die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG für das Jahr 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung aus der Firma XXXX beantragte.

Mit Schreiben vom 31.03.2014 sei der bP mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Bescheides erst im ersten Quartal nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich sei und ihr Bescheidantrag bis dahin in Evidenz gehalten werde.

Mit vorliegendem Bescheid werde daher über die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (und die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 abgesprochen.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen stellte die SVA zum vorliegenden Sachverhalt fest, dass laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 05.11.2014 die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (Beteiligung: 50 %) der kammerzugehörigen Firma XXXX eingetragen gewesen sei. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege sie jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG.

In ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13.05.2013 (eingelangt am 10.07.2013) seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €

15. 393,65 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiter seien ihr im Jahr 2012 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 5.126,88 vorgeschrieben worden.

Mit den Kontoauszügen erstes Quartal 2012 bis viertes Quartal 2012 seien ihr vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug drittes Quartal 2013 sei sie über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung 2012 (Gutschrift in Höhe von € 120,60) informiert worden.

Es seien ihr daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 299,26 und in der Krankenversicherung in Höhe von € 130,82 vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 habe sie der SVA den Umlaufbeschluss der Firma XXXX vom 16.05.2012 übermittelt, in welchem eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter in Höhe von € 50.600,-- ersichtlich sei. Aufgrund ihrer Beteiligung von 50 % ergäbe sich somit im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung an ihre Person in Höhe von € 25.300,--.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.

Mit dem Kontoauszug erstes Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) sei ihr der erste Teilbetrag der Nachbelastung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 in Höhe von € 1.106,88 und in der Krankenversicherung für das Jahr 2012 in Höhe von € 483,96 vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 09.04.2015 sei sie nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Festzustellen sei, dass keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben worden seien.

Beweiswürdigend führte die SVA aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, ihrer Mitteilung über die Gewinnausschüttung für das Jahr 2012 und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei, ergeben würde.

In rechtlicher Hinsicht führte die SVA wie folgt aus:

"Zu 1):

Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte sind grundsätzlich die in diesem Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).

Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG).

Die Beitragsgrundlage darf gemäß § 25 Abs. 5 GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).

Zu den Einkünften aus Gewinnausschüttungen ist festzustellen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt (vgl. VwGH 2011/08/0108).

Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen:

Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI. 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998).

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. §97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.

Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, §93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).

Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.

Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen.

Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077).

Da Sie jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterliegen, sind unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) und der o.a. Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma XXXX gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

2012:

Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften und der im Jahr 2012 vorgenommenen Gewinnausschüttungen zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2012 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen:

GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2012):

Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 15,393,65

Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 25,300,00

Beiträge gern. § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG EUR 5.126.88

EUR 45,820,53 : 12 = EUR 3.818,38

mtl. Beitragsgrundlage GSVG

Höchstbeitragsgrundlage 2012 EUR 59.220,00 : 12 = EUR 4.935,00

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 3.818,38 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 3.818,38 festzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu 2):

2012:

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG).

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, § 27 a, § 27 d GSVG).

Pensionsversicherung:

Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher mit EUR 668,22 (= 17,5 % von EUR 3.818,38) festzustellen.

Für den im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Hohe von EUR 668,22 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 299,26 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 368,96 festzustellen war.

Krankenversicherung:

Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher mit EUR 292,10 (= 7,65 % von EUR 3.818,38) festzustellen.

Für den im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 292,10 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 130,82 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 161,28 festzustellen war.

Die Beiträge waren daher spruchgemäß festzusetzen.

Gemäß § 35 Abs. 3 GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung des Jahres 2012 im Jahr 2014 erfolgte und Sie jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegen, waren im 1. Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im 2. Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Gesamthöhe von je EUR 1.590,84 vorzuschreiben und von Ihnen bis zum 28.02.2015 bzw. 31.05.2015 zu bezahlen."

2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:

2.1. Mit Schreiben der SVA vom 09.04.2015 erging an die bP eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurden der bP genau jene Feststellungen zu Gehör gebracht, welche die SVA letztlich im verfahrensgegenständlichen Bescheid tätigte.

Der bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Das eine Stellungnahme getätigt worden wäre, ist dem Verwaltungsverfahrensakt nicht zu entnehmen.

2.2. Weiter befinden sich im Verwaltungsverfahrensakt unter anderem der Umlaufbeschluss der Firma XXXX vom 15.06.2012 über die Gewinnausschüttung, der Versicherungsverlauf der bP aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger 2012 und ein Firmenbuchauszug der Firma " XXXX ".

3. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erhob die Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 07.07.2015.

Sie legte dar, dass bei der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.01. -31.12.2012 die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei XXXX , XXXX XXXX , nicht zu berücksichtigen seien und deshalb der entsprechende Bescheid hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG für das Jahr 2012 vom 07.07.2015 aufzuheben sei.

Begründend wurde dargelegt, dass XXXX im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 als Geschäftsführer der Firma " XXXX " eingetragen sei. Aufgrund der Stellung als Geschäftsführer unterliege er der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit seinen jeweiligen Einkünften aus selbständiger Arbeit. Für die Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer habe ihr Klient im Jahr 2012 einen fremdüblichen Geschäftsführerbezug in Höhe von €

24. 000,00 erhalten. Dieses Einkommen unterliege als Erwerbseinkommen - im Sinn des § 26 Abs. 1 und 2 GSVG - der Sozialversicherungspflicht, wofür von ihrem Klienten die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt worden seien.

Ebenfalls sei ihr Klient XXXX im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 als Gesellschafter der Firma " XXXX " (Beteiligung 50%) eingetragen. Für die Beteiligung als Gesellschafter habe bei der Gründung der GmbH eine gesetzlich normierte (Haftungs) Einlage von insgesamt EUR 35.000,00 geleistet werden müssen, davon seien EUR 17.500,00 eingezahlt worden. Für den Kapitaleinsatz sei seit der Betriebsgründung der GmbH am 01.12.2000 lediglich einmal im Jahr 2002 eine Gewinnausschüttung für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die Risikoabgeltung beschlossen und im Jahr 2002 ausgezahlt worden.

Der im Bescheid vom 07.07.2015 angeführten Begründung, dass auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft, ebenso auch bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen", eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn einerseits und Nichterwerbseinkommen andererseits nicht erfolge, weshalb auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH eine Einbeziehung auch der aus Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen müsste, werde folgendes entgegen gehalten.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sei eine juristische Person und gehöre zu den Kapitalgesellschaften. Es gelte das Prinzip des Kapitalschutzes, da die Gesellschafter im Gegensatz zu den Personengesellschaften (wie OG oder KG) keine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft treffe. Durch den Grundsatz der Kapitalaufbringung werde sichergestellt, dass das Gesellschaftsvermögen in Höhe des vereinbarten Stammkapitals ordnungsgemäß aufgebracht werde. Von den Gesellschaftern, welche für die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zuständig seien, seien die Geschäftsführer zu unterscheiden. Die GmbH könne nicht selbst handeln, sondern benötige geschäftsführungsbefugte Organe. Die Geschäftsführer müssten nicht notwendigerweise Gesellschafter sein (SWK, September 2003, RZ I2f).

Bei den Kapitalgesellschaften herrsche das Trennungsprinzip. Die Gesellschafter würden für ihren Kapitaleinsatz Vergütungen in Form von Gewinnausschüttungen erhalten, falls ein solcher erwirtschaftet worden sei. Konsequenter Weise würden diese Vergütungen (Gewinnausschüttungen) ertragsteuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert werden und nicht als Erwerbseinkünfte. Die Geschäftsführer würden für ihre Erwerbstätigkeit Geschäftsführerbezüge erhalten.

Die Tätigkeit ihres Klienten als Geschäftsführer sei von dem geleisteten Kapitaleinsatz als Gesellschafter zu trennen. Ihrem Klienten würden als geschäftsführender Gesellschafter seine Tätigkeiten als Geschäftsführer in Form von üblichen Geschäftsführerbezügen von der GmbH abgegolten. Für den Kapitaleinsatz als Gesellschafter habe dieser lediglich einmal im Jahr 2002 eine Vergütung in Form einer Gewinnausschüttung erhalten. Danach sei erst für das Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung im Jahr 2012 beschlossen und an die Gesellschafter ausgeschüttet worden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bestehend aus der Gewinnausschüttung, würden der Beteiligung als Gesellschafter entspringen. Bei der reinen Beteiligung als Gesellschafter arbeite nur das eingesetzte Kapital und dies führe ihrer Meinung nach nicht zu einem Erwerbseinkommen und somit bestehe keine Pflichtversicherung nach dem GSVG, sofern bei der Zuordnung der Vergütungen kein Missbrauch vorliege, was im gegenständlichen Fall zu negieren sei.

Bei einem Einzelunternehmen gelte das Prinzip der Personalunion, bei einer OG die Bilanzbündeltheorie und bei der GmbH das Trennungsprinzip. Es handle sich bei diesen um unterschiedliche Rechtsformen, die unternehmensrechtlich und steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln seien. Es würden jeweils andere Rechtsvorschriften gelten und somit könne der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH nicht mit einem Einzelunternehmen oder einem Gesellschafter einer OG gleichgestellt werden, wie das der Verwaltungsgerichtshof (04.09.2013 zu 2011/08/0077) darstelle und sich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Bescheidbegründung darauf berufe.

Bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft sei bei der Gründung kein Kapitaleinsatz notwendig, und somit werde mit dem erzielten Gewinn, welcher erwirtschaftet werde, zur Gänze die Arbeitsleistung abgegolten. Der Gesellschafter einer GmbH benötige bei der Gründung ein gesetzlich normiertes Stammkapital und müsse sich nicht nur mit einer Arbeitsleistung beteiligen. Als Abgeltung für das eingesetzte Kapital könne nur die Gewinnausschüttung herangezogen werden.

Ob die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als Spezialform der Einkommensteuer abgegolten werde oder nicht, habe ihres Erachtens keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen, weil es sich dabei um eine ausschließlich ertragsteuerliche Maßnahme handle und daraus keine eindeutigen Hinweise auf die Qualität der Einkünfte als Erwerbseinkünfte und somit auf die Pflichtversicherung nach GSVG ableitbar seien. Ganz im Gegenteil zur in der Bescheidbegründung vertretenen Auffassung werde durch die Sonderform der Erhebung der Einkommensteuer umso deutlicher, dass es sich um Kapitaleinkünfte im engeren Sinn und eben nicht um Erwerbseinkünfte handle, sofern neben Gewinnanteilen (Dividenden) auch angemessene Geschäftsführerbezüge ausgezahlt würden.

Es werde darauf hingewiesen, dass ihr Klient für die Tätigkeit als Geschäftsführer für die Zeit von 01.01. - 31.12.2012 einen üblichen Geschäftsführerbezug erhalten habe, welcher versteuert und für welchen die Sozialversicherungsbeträge entrichtet worden seien. In diesem Fall liege somit keine missbräuchliche Gewinnausschüttung vor, welche den Zweck verfolge, die Pflichtversicherung zu umgehen. Die Gewinnausschüttung nach über 9 Jahren Kapitaleinsatz sei nur als Abgeltung für diesen zu betrachten und nicht als Teil des Erwerbseinkommen.

Es werde darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), insbesondere die rückwirkende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge, im Sinne des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig betrachtet werde, da nach ihrem Informationsstand bis dato nur in einzelnen Bundesländern die Gewinnausschüttungen der Pflichtversicherung unterzogen worden seien und nicht bundesweit einheitlich vorgegangen worden sei bzw. werde. Dies führe bzw. führte dazu, dass Betroffene in jenen Bundesländern, in denen rückwirkende Erhebungen und Vorschreibungen durchgeführt worden seien, Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden seien, in den anderen Bundesländern hingegen Beiträge für gleiche Zeiträume und Sachverhalte aber durch die willkürliche Verwaltungspraxis systematisch verjährten. (Einfache) Gesetze dürften verfassungsrechtlich keine sachlich ungerechtfertigten Differenzierungen vornehmen und die Verwaltung dürfe die Gesetze nicht willkürlich ausüben. Im Fall der gegenständlichen Vorgangsweise handle die SVA jedoch willkürlich und das stelle ihres Erachtens eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar, die zur Aufhebung des oben angeführten Bescheides führen müsse. Darüber hinaus werde auf den Grundsatz von Treu und Glauben und die Usancen der Vorschreibungen von Sozialversicherungsbeiträgen verwiesen. Der letzte Satz des § 26 Abs. 1 GSVG und § 25 Abs. 2 GSVG seien mit den maßgeblichen Bestimmungen für die Sozialversicherungspflicht für Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern seit 1984 - also etwa 30 Jahre - In Kraft ((Kdm., BGBl Nr. 34271984 und BGBl. Nr, 352/1984) und seien seit damals bis etwa November 2013 von der SVA - also wieder etwa 30 Jahre - nicht exekutiert worden. Gestützt auf das Gewohnheitsrecht und die Usancen erscheine es verwaltungstechnisch auch aus diesem Grund als unsachlich und willkürlich, SV-Beiträge rückwirkend vorzuschreiben und einzuheben.

4. Mit Schreiben vom 19.10.2015 legte die SVA den Verwaltungsverfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und verwies in einer kurzen Stellungnahme auf die Begründung im bekämpften Bescheid. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen; weiter wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Schließlich wurde seitens der SVA darauf hingewiesen, dass zu gegenständlicher Rechtsfrage mehrere Verfahren beim BVwG anhängig seien.

5. Am 22.10.2015 lange der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP war (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter (Beteiligung 50 %) der kammerzugehörigen Firma " XXXX " und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Laut Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13.05.2013 (eingelangt am 10.07.2013) erzielte die bP Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.393,65. Weiter wurden ihr im Jahr 2012 Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 5.126,88 vorgeschrieben. Die bP bezog Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttung) in Höhe von € 25.300,--.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt und insbesondere dem bekämpften Bescheid der SVA. Die bP trat diesen Feststellungen in keiner Weise entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Rechtsgrundlagen

1. § 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

[...]

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

[...]

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Festzustellen ist, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage strittig ist, ob (auch) die Gewinnausschüttung der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP im hier relevanten Zeitraum war, an die bP für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs. 1 GSVG heranzuziehen ist. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig und hat die bP gegen die Berechnung der Beitragsgrundlage und der zu leistenden Beiträge durch die SVA an sich keine Einwände vorgebracht. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt, dass diese nicht richtig wären, sodass darauf nicht weiter einzugehen war.

Wie die SVA im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den VwGH bereits geklärt worden.

So führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus:

"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]

Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften

weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen ... handelt."

Explizit merkt der VwGH hier noch an: "Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen".

Somit hat der VwGH die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Zu den Einwänden der bP, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bestehend aus der Gewinnausschüttung, der Beteiligung als Gesellschafter entspringen würden und bei einer reinen Beteiligung als Gesellschafter nur das eingesetzte Kapital arbeite, was ihrer Meinung nach nicht zu einem Erwerbseinkommen führe, sowie dass es sich um Kapitaleinkünfte im engeren Sinn und eben nicht um Erwerbseinkünfte handeln würde, sofern neben Gewinnanteilen (Dividenden) auch angemessene Geschäftsführerbezüge ausgezahlt würden, ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, unter Hinweis auf VwGH v. 12.05.1998, Zl. 95/08/0183 und die Regierungsvorlage zum § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, 642 BlgNr. XIV. GP S6, festgestellt hat, dass bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG führt, weshalb folgerichtig - unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften - eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheint. Somit ist diese Frage bereits höchstgerichtlich geklärt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorgangsweise der SVA werde im Sinne des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig betrachtet, da nur in einzelnen Bundesländern die Gewinnausschüttungen der Pflichtversicherung unterzogen würden und somit nicht bundesweit einheitlich vorgegangen werden würde.

Dem ist die ständige Rechtsprechung des VfGH entgegen zu halten, wonach selbst dann, wenn der Behörde in anderen Fällen ein Fehlverhalten anzulasten wäre, hieraus kein Recht auf eine gleiche Fehlentscheidung durch die Behörde abgeleitet werden kann (siehe etwa VfSlg. 7836/1976, 9169/1981, 10.797/1986).

Auch mit dem Vorbringen, dass die SVG gegenständlich willkürlich handeln würde, vermag die bP keine Rechtswidrigkeit des Bescheids aufzuzeigen. Nach ständiger (insbesondere zum Steuerrecht ergangener) Rechtsprechung besteht nämlich keine Bindung an eine bisher geübte Verwaltungspraxis; so führt der VwGH etwa explizit aus, die Abgabenbehörde (was selbstverständlich auch auf die SVA übertragbar ist) könne von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung sehr wohl abgehen (z. B. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 95/15/0028).

Sämtliche von der bP in ihrer Beschwerde angeführten Argumente sind somit - wie dargelegt - bereits höchstgerichtlich geklärt, weshalb sich für den vorliegenden Fall ergibt, dass die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte aus jener GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP ist, in die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP war, an die bP für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs. 1 GSVG heranzuziehen sind, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; von der bP wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.