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L510 2116072-1•BVwG L510 2116072-1
L510 2116072-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2015
Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Gewinnausschüttungen
L510 2116072-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Spitzer Unternehmens- und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015, VSNR. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft, Landesstelle OÖ, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") hat mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.07.2015 festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 € 2.226,46 betrage (Spruchpunkt 1.).
Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 €
389,63.
Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 €
170,32.
Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG sei sie verpflichtet gewesen, den ersten Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 440,16 bis zum 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters sei sie unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet gewesen, den zweiten Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 440,16 bis zum 31.05.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die SVA aus, dass mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 14.04.2015 die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für das Jahr 2011 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen aus der Firma XXXX beantragt wurde.
Mit vorliegendem Bescheid werde daher über die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (und die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 abgesprochen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen stellte die SVA zum vorliegenden Sachverhalt fest, dass laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 17.04.2015 die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer und Gesellschafter (Beteiligung: 50 %) der kammerzugehörigen Firma XXXX eingetragen gewesen sei. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege sie jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG.
In ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 04.02.2013 (eingelangt am 03.04.2013) seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €
17. 544,42 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiter seien ihr im Jahr 2011 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 2.173,08 vorgeschrieben worden.
Mit den Kontoauszügen erstes Quartal 2011 bis viertes Quartal 2011 seien ihr vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Mit den Kontoauszügen erstes bis viertes Quartal 2014 seien ihr bereits Teilbeträge einer Nachforderung von Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2011 vorgeschrieben worden.
Es seien ihr daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 287,55 und in der Krankenversicherung in Höhe von € 125,70 vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 17.01.2014 sei sie um Übermittlung der in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma XXXX ersucht worden.
Mit Schreiben vom 03.02.2014 (eingelangt per Fax am 03.02.2014) sei von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden, dass ihr als Gesellschafter- Geschäftsführer der Firma XXXX im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 7.000,00 zugeflossen sei. Im Jahr 2012 sei keine Gewinnausschüttung erfolgt.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Mit dem Kontoauszug erstes Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) seien ihr die ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von € 306,24 und in der Krankenversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von € 133,92 vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 17.04.2015 sei sie nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Festzustellen sei, dass keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben worden seien.
Beweiswürdigend führte die SVA aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, den Mitteilungen der steuerlichen Vertretung über die Gewinnausschüttungen für das Jahr 2011 und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei, ergeben würde.
In rechtlicher Hinsicht führte die SVA wie folgt aus:
"Zu 1):
Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte sind grundsätzlich die in diesem Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).
Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG).
Die Beitragsgrundlage darf gemäß § 25 Abs. 5 GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).
Zu den Einkünften aus Gewinnausschüttungen ist festzustellen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt (vgl. VwGH 2011/08/0108).
Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen:
Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI. 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998).
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. §97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, §93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).
Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.
Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen.
Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077).
Da Sie jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterliegen, sind unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) und der o.a. Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma XXXX gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
2011:
Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften und der im Jahr 2011 vorgenommenen Gewinnausschüttungen zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2011 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen:
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2011):
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 17,544,42
Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 7,000,00
Beiträge gern. § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG EUR 2.173.08
EUR 26,717,50 : 12 = EUR 2.226,46
mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Höchstbeitragsgrundlage 2011 EUR 58.800,00 : 12 = EUR 4.900,00
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 2.226,46 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 2.226,46 festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu 2):
2011:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG).
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, § 27 a, § 27 d GSVG).
Pensionsversicherung:
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 war daher mit EUR 389,63 (= 17,5 % von EUR 2.226,46) festzustellen.
Für den im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Hohe von EUR 389,63 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 287,55 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 102,08 festzustellen war.
Krankenversicherung:
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 war daher mit EUR 170,32 (= 7,65 % von EUR 2.226,46) festzustellen.
Für den im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 170,32 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 125,70 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 44,62 festzustellen war.
Die Beiträge waren daher spruchgemäß festzusetzen.
Gemäß § 35 Abs. 3 GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung des Jahres 2011 im Jahr 2014 erfolgte und Sie jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegen, waren im 1. Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im 2. Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 0101.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von je EUR 440,16 vorzuschreiben und von Ihnen bis zum 28.02.2015 bzw. 31.05.2015 zu bezahlen."
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Mit Schreiben der SVA vom 17.04.2015 erging an die bP eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurden der bP genau jene Feststellungen zu Gehör gebracht, welche die SVA letztlich im verfahrensgegenständlichen Bescheid tätigte.
Der bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Das eine Stellungnahme getätigt worden wäre, ist dem Verwaltungsverfahrensakt nicht zu entnehmen.
2.2. Weiter befinden sich im Verwaltungsverfahrensakt unter anderem die Mitteilung vom 03.02.2014 seitens der steuerlichen Vertretung der Firma XXXX an die SVA über die Gewinnausschüttung im Jahr 2011, wonach auf die bP € 7.000,-- entfielen, die Daten des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011, die Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2011 (erstellt am 26.04.2014), die Saldoübersicht die bP betreffend, der Antrag der bP auf Erlassung eines Bescheides vom 14.04.2015, der Versicherungsverlauf der bP aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger 2011 und ein Firmenbuchauszug der XXXX .
3. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erhob die Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 07.07.2015.
Sie legte dar, dass die SVA hinsichtlich der Rechtsgrundlage auf § 25 (1) GSVG verweise. Darin seien aber nur die Einkünfte im Sinne des EStG eines Geschäftsführers angeführt, nicht jedoch die Gewinnausschüttungen. Dieser Zusammenhang strapaziere das VwGH-Erkenntnis Nr. 2011/08/0108 vom 19.10.2011. Diese höchstgerichtliche Entscheidung stelle aber auf einen Einzelteil in einem Umgründungsjahr ab, welches aus ihrer Sicht keine allgemein gültige Wirkung entfalte. Wie wäre es sonst erklärlich, dass seit der Verlautbarung dieser Entscheidung mehr als drei Jahre vergehen, ohne dass die Sozialversicherungsanstalten tätig geworden wären oder der Gesetzgeber durch eine Novelle des GSVG eine Klarstellung herbeigeführt hätte.
Dieses Erkenntnis beziehe im konkreten Fall die Einkünfte aus Kapitalvermögen eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit ein. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet würden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig seien. Dabei verkenne der VwGH aber, dass die Gewinnausschüttungen grundsätzlich für die Zurverfügungstellung des Kapitals im Verhältnis der Kapitalanteile gewährt würden, ohne Rücksicht auf eine Tätigkeit. Gesellschaften mit beschränkter Haftung seien nach allgemeiner Auffassung Kapitalgesellschaften, bei weichen die Hingabe und unternehmerische Nutzung von Kapital im Vordergrund stehe. Die Zusammenrechnung von Geschäftsführerbezügen und Ausschüttungen für die Bildung der GSVG-Grundlage sei willkürlich und weder durch das Gesetz noch die Rechtsprechung gedeckt.
Es seien bereits einige Beschwerden in ähnlich gelagerten Fällen anhängig. Weiter höre und lese man, dass diese strittige Frage in nächster Zeit politisch entschieden werden solle. Es werde beantragt, dass diese Beschwerde im Interesse der Verwaltungsökonomie gemeinsam mit den Parallelfällen behandelt werde.
4. Mit Schreiben vom 19.10.2015 legte die SVA den Verwaltungsverfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und verwies in einer kurzen Stellungnahme auf die Begründung im bekämpften Bescheid. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Schließlich wurde seitens der SVA darauf hingewiesen, dass zu gegenständlicher Rechtsfrage mehrere Verfahren beim BVwG anhängig seien.
5. Am 22.10.2015 lange der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP war (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter (Beteiligung 50 %) der kammerzugehörigen XXXX , und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Laut Einkommensteuerbescheid 2011 vom 04.02.2013 (eingelangt am 03.04.2013) erzielte die bP Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 17.544,42. Weiter wurden ihr im Jahr 2011 Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 2.173,08 vorgeschrieben. Die bP bezog Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttung) in Höhe von € 7.000,--.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt und insbesondere dem bekämpften Bescheid der SVA. Die bP trat diesen Feststellungen in keiner Weise entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
1. § 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[...]
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
[...]
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
Festzustellen ist, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage strittig ist, ob (auch) die Gewinnausschüttung der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP im hier relevanten Zeitraum war, an die bP für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs. 1 GSVG heranzuziehen ist. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig und hat die bP gegen die Berechnung der Beitragsgrundlage und der zu leistenden Beiträge durch die SVA an sich keine Einwände vorgebracht. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt, dass diese nicht richtig wären, sodass darauf nicht weiter einzugehen war.
Wie die SVA im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den VwGH bereits geklärt worden.
So führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus:
"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]
Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften
weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen ... handelt."
Explizit merkt der VwGH hier noch an: "Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen".
Somit hat der VwGH die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.
Zu den konkreten Einwänden der bP, dass die höchstgerichtliche Entscheidung auf einen Einzelfall in einem Umgründungsjahr abstelle, Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach allgemeiner Auffassung Kapitalgesellschaften seien, bei weichen die Hingabe und unternehmerische Nutzung von Kapital im Vordergrund stehe und die Zusammenrechnung von Geschäftsführerbezügen und Ausschüttungen für die Bildung der GSVG-Grundlage willkürlich und weder durch das Gesetz noch durch die Rechtsprechung gedeckt sei, ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, unter Hinweis auf VwGH v. 12.05.1998, Zl. 95/08/0183 und die Regierungsvorlage zum § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, 642 BlgNr. XIV. GP S6, festgestellt hat, dass bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG führt, weshalb folgerichtig - unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften - eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheint, weshalb auch für das Argument, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung handelt, kein Platz bleibt. Somit ist diese Frage bereits höchstgerichtlich geklärt.
Auch mit der Behauptung der Willkür vermag die bP keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Nach ständiger (insbesondere zum Steuerrecht ergangener) Rechtsprechung besteht nämlich keine Bindung an eine bisher geübte Verwaltungspraxis; so führt der VwGH etwa explizit aus, die Abgabenbehörde (was selbstverständlich auch auf die SVA übertragbar ist) könne von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung sehr wohl abgehen (z. B. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 95/15/0028).
Sämtliche von der bP in ihrer Beschwerde angeführten Argumente sind somit - wie dargelegt - bereits höchstgerichtlich geklärt, weshalb sich für den vorliegenden Fall ergibt, dass die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte aus jener GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP ist, in die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP war, an die bP für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs. 1 GSVG heranzuziehen sind, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; von der bP wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
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