BVwG W211 1431052-1

W211 1431052-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsehe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1431052-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1431052.1.00

Spruch

W211 1431052-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 07.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2012 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Somalia über ihre Eltern, einen Bruder und zwei Schwestern zu verfügen. In Österreich lebe ihre Tante. Ihr Familienstand sei ledig. Von 2005-2010 habe die beschwerdeführende Partei in Mogadischu die Grundschule besucht. Somalia habe sie von Mogadischu aus am 15.03.2012 mit einem LKW Richtung Kenia verlassen, wo sie zwei Monate bei einer Tante gelebt habe. Anschließend sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass in Somalia seit mehreren Jahren Krieg herrsche. Im Jahr 2005 sei der Krieg auch in ihren Bezirk in Mogadischu gekommen, ihre gesamte Familie sei damals geflüchtet. Sie selbst sei im Jahr 2005 zu ihrem Onkel gezogen, bei dem sie bis 2010 gelebt habe. Dieser Onkel habe sie im Jahr 2010 einem reichen, viel älteren Mann verheiratet. Die beschwerdeführende Partei habe diese Heirat nicht gewollt. Sie sei von 2010-2012 bei diesem Mann gewesen, der ihr auch Schmuck geschenkt habe. Durch den Verkauf des Schmuckes konnte sie sich ihre Flucht nach Kenia finanzieren.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.11.2012 führte die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich aus, in Mogadischu im Bezirk XXXX von 2005-2010 eine private Schule besucht zu haben. Zuerst habe sie mit ihrer Familie im Bezirk XXXX gelebt, bis sie im Jahr 2005 nach XXXX verzogen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise im März 2012 gelebt habe. In XXXX habe sie mit ihren Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gelebt. Ihr Onkel in XXXX habe eine Frau, drei Töchter und einen Sohn. Ihr Onkel habe ihr gesagt, dass sie einen namentlich näher genannten Mann, ca. 60 Jahre alt, heiraten müsse. Sie habe von 2010-2012 mit jenem Mann und anderen Männern in einem Haushalt gelebt. Jene anderen Männer seien Verwandte des Mannes gewesen. Sie habe jenen Mann nicht freiwillig geheiratet. Es sei am 15.01.2010 eine traditionelle Hochzeit gewesen, die die Männer, ihr Onkel, unter sich ausgemacht haben. Jener Mann sei zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie nun seine Frau sei. 2005, als sie in der Schule gewesen sei, habe es zwischenzeitlich einen Krieg gegeben. Die Nachbarn haben den Bezirk verlassen. Sie habe mit ihrem Onkel die Spitäler nach ihrer Familie abgesucht, man habe auch bei anderen Verwandten nachgefragt. Die Familie sei nicht gefunden worden. In der Zeit, in der sie bei ihrem Onkel gelebt habe, sei sie auch beschnitten worden, obwohl ihre eigene Mutter immer dagegen gewesen sei. Sie sei dort immer sehr unglücklich gewesen. In ihrer Ehe sei es wie in einem Gefängnis gewesen. Nach dem eigentlichen fluchtauslösenden Ereignis befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie nicht mit dem Mann verheiratet sein wollte. Sie habe keine Familienmitglieder gehabt und sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Sie sei so unglücklich in ihrer Ehe gewesen, dass sie sich den Tod herbeigesehnt habe. Ihr Onkel mit seiner Familie würde noch in Somalia leben. Andere Verwandte, die sie als Verwandte bezeichnen würde, seien keine Blutsverwandtschaft. Sie meine damit Nachbarn, Bekannte der Familie, ältere Personen. Für ihre Flucht aus Somalia habe sie den Schmuck verkauft, den ihr ihr Ehemann geschenkt habe. Auf die Frage, was die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr fürchten würde, meinte sie, dass sie keine Familie, keine Verwandten mehr hätte. Der Mann sei immer noch dort, er würde ihr Probleme machen, wenn sie zurückkehre. Das Leben in Somalia sei sehr schwer; sie sei hierhergekommen, um ein besseres Leben zu suchen. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei bei der Erstbefragung angegeben habe, ledig zu sein, meinte diese, nur gesagt zu haben, was sie gefragt worden sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die beschwerdeführende Partei somalische Staatsangehörige sei. Präzisere Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Partei seien nicht zu treffen. Die behaupteten Fluchtgründe seien unglaubhaft und würden nicht festgestellt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die beschwerdeführende Partei in unterschiedlichen europäischen Ländern unterschiedliche Identitäten angeführt habe, sie habe widersprüchlich über ihren Familienstand Auskunft gegeben und Widersprüchliches zu ihrem Leben behauptet, so gebe es z.B. keinen Stadtbezirk XXXX in Mogadischu. Die beschwerdeführende Partei habe über ihr gemeinsames Leben mit ihrem Ehemann konkret keine Angaben gemacht und nichts über ihre Heirat erzählen können. Für die Glaubhaftigkeit eines Fluchtgrundes, nämlich, wegen einer ungewollten Ehe aus dem Heimatland geflüchtet zu sein und deshalb im Falle einer Rückkehr Verfolgung seitens des Ehemanns zu befürchten, würden sich keine Anhaltspunkte ergeben.

5. In der gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angabe einer falschen Identität in Italien aufgrund "guter Ratschläge" von Schleppern passiert sei. Die Angabe, dass die beschwerdeführende Partei ledig sei, sei nur aufgrund des Ankreuzens auf einem Formblatt passiert, was bei einer Rückübersetzung leicht übersehen werden könne. Bei der Frage der Bezirke in Mogadischu handle es sich um ein Missverständnis aus der Übersetzung. Zu Heirat sei zu sagen, dass es sich dabei um eine Zwangsverheiratung gehandelt habe. Diese komme eher einem Kaufvertrag als einem Fest gleich, weshalb es nur natürlich sei, dass die beschwerdeführende Partei dazu wenig sagen könne. Die beschwerdeführende Partei gehöre der sozialen Gruppe der minderjährigen zwangsverheirateten Mädchen ohne Familienanschluss an, und stehe ihr wegen der äußerst angespannten politischen Situation und prekären Sicherheitslage in Somalia keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung. Die besondere Vulnerabilität der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei sei in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden.

6. Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

7. Am 02.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde erschien zur Verhandlung unentschuldigt nicht. Die beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme auszugsweise, um eventuelle Tippfehler korrigiert, an, wie folgt:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

P: In Mogadischu, im Bezirk XXXX , das ist im Bezirk XXXX .

R: Leben noch Familienangehörige in Somalia? Wenn ja, wer?

P: Früher wohnte ich bei meinem Onkel in Somalia. Früher hatte ich keinen Kontakt zu meinen Eltern und meinen Geschwistern, und zwar seit 2005. Jetzt habe ich Kontakt mit meiner Mutter. Sie hat mir erzählt, sie wohnt in Äthiopien. Wir sind drei Schwestern und ein Bruder. Meine Mutter hat mir erzählt, dass meine älteste Schwester, die in Mogadischu verheiratet war und ein Baby hatte, getötet wurde. Ihr Mann und sie wurden getötet.

R: Wie ist das passiert?

P: Das hat mir meine Mutter nicht erzählt.

R: Nochmals zusammengefasst, Ihre Mutter lebt in Äthiopien. Leben ihre Kinder auch in Äthiopien?

P: Zwei Geschwister leben bei der Mutter in Äthiopien. Die älteste Schwester und ihr Mann sind getötet worden, bevor meine Mutter nach Äthiopien gegangen ist. Ab 2005 habe ich nicht mehr bei meiner Mutter gelebt. Die Mutter nahm das Enkelkind mit nach Äthiopien. Meine Mutter, meine Geschwister und das Enkelkind sind nach Äthiopien gegangen. Wann sie dort hingegangen sind, weiß ich nicht.

R: Seit wann haben Sie wieder Kontakt zur Mutter?

P: Seit Anfang dieses Jahres 2015.

R: Wie haben Sie sie gefunden?

P: Ich habe sie gesucht und in der Familie gefragt.

R: Haben Sie jetzt noch Verwandte in Somalia?

P: Den Onkel, seine Frau und seine Kinder.

R: Das ist der Onkel, bei dem Sie auch gelebt haben?

P: Ja, sie leben in Mogadischu.

R: Haben Sie Kontakt mit dem Onkel oder seiner Frau?

P: Nein.

R: Wie verdiente sich Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt?

P: Er hat ein Geschäft gehabt und war Händler.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Reer Brawane.

R: Gibt es da einen Subclan bzw. Untergruppen?

P: Es gibt Unterclans. Ich gehöre dem Unterclan XXXX , XXXX an.

R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit alleine Probleme in Somalia?

P: Es gab keine großen Probleme. Es ist jedoch eine Minderheit in Somalia.[...]

R: Bitte erzählen Sie mir so ausführlich wie möglich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie sich entschieden haben, Somalia zu verlassen:

P: Im Jahr 2005 ist in Somalia ein Problem passiert. Ich war in der Schule. Als ich von der Schule nach Hause zurückgekehrt bin, war niemand mehr von meiner Familie da. Es gab Konflikte und Auseinandersetzungen in unserem Bezirk. Ich war auf einmal alleine Zuhause. Ich stand vor der Tür. Als ich nach Hause zurückgekehrt bin, war das Haus leer und niemand war mehr da. Es gab Auseinandersetzungen in dem Gebiet. Mein Onkel väterlicherseits ist zu mir gekommen und hat mich mit zu seiner Familie nach Hause gebracht. Ab 2005 bis 2010 habe ich mit meinem Onkel gelebt. Ich habe meine Familie nicht da gehabt und habe allein mit meinem Onkel gelebt. Dabei habe ich keine Freunde gehabt. Meine Mutter war gegen die Beschneidung, aber die Frau meines Onkels hat mich beschneiden lassen. Ich war 10 Jahre alt, als ich damals beschnitten wurde und darunter musste ich später viel leiden. Im Jahr 2010 hat mein Onkel mir gesagt, ich bin groß geworden. Er wird mich mit einem Mann verheiraten. Der Mann war ein viel älterer Mann. Er sagte mir, dass ich diesen Mann heiraten muss. Das wollte ich aber nicht. Mein Onkel hatte sich mit dem Mann verstanden. Sie haben etwas ausgemacht. Ich weiß nicht, was genau. Mein Onkel hat mich mit dem Mann verheiratet. Er hat mich zu seinem Haus gebracht. Ich war zu jung. Der Mann hat mich versklavt. Ich habe kein Leben mit diesem Mann gehabt. Ich habe keine Freiheit gehabt. Ich habe immer versucht, meine Familie zu finden. Ich habe versucht, zu flüchten. Der Mann war mächtig. Er hat für mich Schmuck gekauft. Ich habe später meinen Schmuck verkauft. Ich habe mit meinen Nachbarn gesprochen. Sie haben mir geholfen, zu flüchten. Ich habe diesen Schmuck später verkauft. Ich selbst habe ihn nicht verkauft. Ich habe den Schmuck den Nachbarn gegeben und sie haben dafür gesorgt, dass er verkauft wird, und so habe ich die Reise finanziert. Ich habe Somalia verlassen und bin nach Nairobi gekommen. Ich bin zu meiner Tante mütterlicherseits gekommen, die in Kenia, Nairobi, lebt. Meine Tante konnte meine Sicherheit nicht gewährleisten, da mein Mann ein sehr mächtiger Mann ist und er nach Kenia hätte kommen können. Er kam nicht, aber er hätte kommen können. Meine Tante hat mir gesagt, dass sie meine Sicherheit nicht gewährleisten kann. Sie hat in Kenia gelebt und hat gearbeitet. Dann habe ich mich entschieden, weg zu flüchten.

R: Wie hieß dieser Mann?

P: XXX XXX XXX.

R: Welchem Clan gehört oder gehörte er an?

P: Er gehört dem Stamm der Hawiye, Habr Gedir, XXXX an.

R: Wieso war er so mächtig?

P: Weil er diesem großen Stamm angehörte. Sie sind die Mehrheit.

R: Warum wollte er überhaupt eine Angehörige einer Minderheit heiraten? Wissen Sie das oder haben Sie darüber gesprochen?

P: Er ist ein älterer Mann. Er war mächtig und sie sind stärker als wir, und er hat meinem Onkel Geld für diese Ehe gegeben.

R: Zu meinem Verständnis: Wir lesen doch immer wieder, dass die Mischehe zwar nicht unmöglich, aber doch unüblich ist.

P: Weil er ein älterer Mann war, ca. 60 Jahre alt war, bekommt er keine jüngere Frau von den anderen Stämmen, eine ältere hätte er vielleicht schon bekommen.

R: Hatte er Kinder aus früheren Ehen?

P: Ja, hatte er.

R: Lebten diese auch bei Ihnen im Haushalt?

P: Ja, einige seiner Kinder.

R: Was ist mit Ihrem Vater passiert?

P: Damals im Jahr 2005, als ich zurückgekommen bin, habe ich meine Mutter, Geschwister und meinen Vater nicht mehr gefunden.

R: Das heißt, Sie wissen nicht, ob Ihr Vater noch lebt oder wo er ist?

P: Er lebt noch. Ich habe mit meiner Mutter gesprochen und habe sie gefragt.

R: Aber sie leben nicht zusammen?

P: Ich weiß nicht.

R: Wer waren diese Nachbarn, die Ihnen geholfen haben, den Schmuck zu verkaufen? Können Sie etwas über sie erzählen?

P: Das waren die Nachbarn, die neben uns gewohnt haben. Sie haben über meine Probleme gewusst und sie hatten Mitleid mit mir.

R: Wieso haben die Ihnen geholfen? Ich verstehe schon, sie hatten Mitleid, aber Ihr Mann war sehr mächtig, war schon lange dort. Wieso waren sie ihm gegenüber nicht loyal?

P: Sie waren Menschen, die warmherzig sind und menschlich gedacht haben. Sie haben gesehen, welche Probleme ich mit dem Mann hatte. Sie haben selbst eigene Kinder und wollten nicht, dass jemand so leidet.

R: Waren das auch Habr Gedir?

P: Nein, sie gehörten einem anderen Clan an. Sie waren auch Hawiye, aber Abgaal.

R: Wie hat Ihr Ehemann seinen Lebensunterhalt verdient? Was war sein Beruf?

P: Er war ein mächtiger Mann. Er hat eine Gruppe gehabt, die ihn bewacht. Er war Händler, er hat Geschäfte gehabt und hat Waren verkauft.

R: Welche Waren?

P: Lebensmittel und so etwas.

R: Wo waren die Geschäfte?

P: Am Bakara-Markt. Deshalb habe ich mein Heimatland verlassen, weil ich Freiheit haben möchte als Frau. Mein Land ist zerstört und ich habe meine Familie damals verloren. Ich habe einen schweren und langen Fluchtweg gehabt.

R: Erzählen Sie mir noch ein bisschen detaillierter, wie Sie die Flucht nach Nairobi organisiert haben? Was haben die Nachbarn gemacht? Was haben Sie gemacht? Wer hat Ihnen geholfen?

P: Ich habe immer versucht, mit den Nachbarn Kontakt zu halten.

R: Meinen Sie die Familie oder ist es eine bestimmte Person bei den Nachbarn gewesen?

P: Die gesamte Nachbarfamilie wusste von meinem Problem, aber die Mutter hat mir besonders geholfen. Die Mutter hat den Schmuck für mich verkauft und sie hat für mich Kontakt zu meiner Tante in Kenia hergestellt. Mit diesem Geld habe ich einen Platz am LKW gemietet. Dann bin ich nach Kenia gekommen.

R: Wer hatte denn die Idee, den Schmuck zu verkaufen?

P: Ich habe daran gedacht. Ich wollte nicht weiter bleiben und ich habe keine anderen Mittel, kein Geld gehabt.

R: Aber ist Ihrem Mann nicht aufgefallen, dass Sie den Schmuck verkauft haben?

P: Nein, ich habe das heimlich verkauft.

R: Wie viel Zeit lag zwischen dem Schmuckverkauf und Ihrer eigentlichen Reise nach Kenia?

P: Nicht lang.

R: War das ein Problem, aus dem Haus zu gehen und zu diesem LKW zu gehen?

P: Es war Nacht. Ich bin heimlich mit diesem LKW gefahren. Die Nachbarin hat das für mich organisiert. Ich habe kein Gepäck mitgenommen.

R: Ihr Mann war damals zuhause, als Sie weggegangen sind?

P: Er war nicht da.

R: Und die Kinder?

P: Sie waren da, aber sie haben nicht gedacht, dass ich weit weg gehe. Sie dachten, dass ich zurückkommen werde.

R: Jetzt ist das alles schon eine Weile her. Wenn Sie heute nach Mogadischu zurückkehren würden, was wäre Ihre größte Sorge? Was wäre Ihre größte Angst?

P: Mein Mann und seine Familie leben noch in Mogadischu. Sie sind noch immer dort. Ich kann auch nicht so, wie ich mich jetzt kleide, in Mogadischu bleiben. Ich kann nicht frei leben.

R: Warum fürchten Sie sich vor Ihrem Mann heute noch? Was würde passieren, wenn Sie den Mann in Mogadischu wiedertreffen?

P: Sie sind mächtig. Sie können vieles tun.

R: Ich muss verstehen können, ob Ihnen persönlich etwas passieren würde, wenn Sie nach Mogadischu gehen würden. Was würde Ihr Mann tun, wenn er Sie am Bakara-Markt sehen würde?

P: Er wird seine Macht verwenden und mich zu sich nach Hause bringen. Er würde mich einsperren und ich würde keine Freiheit mehr haben. [...]

R: Haben Sie Verwandte irgendwo anders in Somalia außerhalb von Mogadischu oder in Somali Land oder Puntland?

P: Nein.

R: Ist Ihr Onkel auch ein Reer Brawani?

P: Ja. [...]"

8. Am 09.11.2015 langte eine Stellungnahmezu den Länderinformationen ein, nach der zusammengefasst häusliche Gewalt in Somalia eher die Regel als die Ausnahme darstelle. Die beschwerdeführende Partei gehöre einer Minderheit an, die Diskriminierungen ausgesetzt sei, was die Länderberichte bestätigen würden. Insbesondere solle auf die unsichere Situation von Frauen und die katastrophalen Bedingungen im Herkunftsstaat hingewiesen werden. Frauen seien nichts wert und könnten keinen Schutz und keine Hilfe bei staatlichen Behörden finden. Es bestehe immer noch die Gefahr, dass die beschwerdeführende Partei von ihrem Mann gefunden werde, vor dem sie geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr wäre die beschwerdeführende Partei erneut der Gefahr einer Versklavung ausgesetzt. Schließlich wurde auf die prekäre Sicherheitslage in Mogadischu verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 07.06.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 26.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.11.2015 und der abschließenden Stellungnahme werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 07.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Mogadischu, aus dem Bezirk XXXX , und gehört zur Volksgruppe der Reer Brawani.

In Mogadischu lebt der Onkel der beschwerdeführenden Partei mit seiner Familie. Die beschwerdeführende Partei steht mit diesem nicht mehr in Kontakt.

Mit ihrer Mutter hat die beschwerdeführende Partei seit Anfang 2015 wieder Kontakt. Diese lebt nunmehr mit zwei Geschwistern der beschwerdeführenden Partei und einem Enkelkind in Äthiopien.

1.1. 3 Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei gegen ihren Willen im Jahr 2010 mit einem viel älteren Hawiye verheiratet wurde und mit diesem in einer Situation der Gewalt und Ausbeutung bis 2012 lebte, bis sie Schmuck verkaufen und ausreisen konnte.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie und an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

2.1. Allgemeine Sicherheitslage (in Mogadischu)

2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte Information eingefügt am 06.07.2015)

KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)

Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).

Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).

Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).

Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).

Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).

Quellen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

(Online abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

(Online abrufbar unter: https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf)

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Frauen

2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

1. "Frauen/Kinder

Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).

Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).

Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).

Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige ihrer Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).

Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).

Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).

Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).

Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014)."

(Seite 42f)

Quellen:

2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.

Frauen außerhalb der von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete verfügen über mehr Freiheit zu reisen, zu arbeiten und Auto zu fahren. (Seite 108)

Sexuelle Gewalt sei in Somalia eine alltägliche Tatsache für Frauen und Mädchen. Täter seien Regierungskräfte, Mitglieder der bewaffneten Opposition, Milizen und Private. Alle würden ohne Furcht vor Folgen agieren können. Alleinerziehende Frauen in IDP-Camps seien ganz besonders verletzlich. (Seite 109) Arrangierte Ehen seien die häufigste Form der Verheiratung. Eine Eheschließung zu verweigern, die der Vater arrangiert habe, sei sehr ungewöhnlich. (Seite 110)

2.2.3. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015

(Online abrufbar unter: https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance)

Dieser Spezialbericht des britischen Home Office führt in der Zusammenfassung aus, dass Diskriminierung und sexuelle bzw. geschlechtliche Gewalt weit verbreitet bleiben. Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen seien, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In Süd- und Zentralsomalia (einschließlich Mogadischu) sei effektiver Schutz durch staatliche Akteure für Frauen, die sexuelle oder geschlechtliche Gewalt fürchten, nicht zugänglich. Jeder Fall müsse jedoch konkret untersucht werden. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, würden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden. (Seite 8)

2.2.4. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Ashraf, Merka,

Eheschließung, Scheidung, vom 09.01.2013:

Mit Verweis auf die Quelle Immigration and Refugee Board of Canada:

Somalia: The situation of women without male support, vom 17.11.2011, wird ausgeführt:

"Die Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsehen in Somalia eine übliche Praktik bleiben (HBS 2008; SR 28.5.2011). Ein Artikel im Somalia Report besagt, dass Mädchen von ihren Eltern zur Ehe gezwungen werden, weil diese die Lebensqualität des Mädchens verbessern wollen und gleichzeitig den Eltern die Last genommen wird, sich um die Tochter zu kümmern (SR 28.5.2011). Der Artikel besagt weiters, dass junge Mädchen keine Möglichkeiten haben, sich Entscheidungen der Eltern zu widersetzen - auch nicht einer Heirat (SR 28.5.2011). Gemäß der Heinrich Böll Stiftung, können auch Clanführer auf Eheschließungen von Frauen ihres Clans Einfluss nehmen oder den Austausch von künftigen Ehefrauen mit anderen Clans arrangieren (HBS 2008). Zwangsehen kommen auch zwischen Opfern von Vergewaltigungen und den Tätern vor, da dies Straftat und andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt von den Clans als Zivilstreitigkeiten erachtet werden, die im Rahmen von Kompensationsverhandlungen (UN 17.9.2009) oder eben Zwangsehen beigelegt werden können (UN 17.9.2009; UN 29.8.2011)." (Seite 15)

2.3. Clans

2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen betreffend die Herkunft aus Mogadischu, die Clanzugehörigkeit, den Verbleib des Onkels und dessen Familie sowie der Mutter und deren Kinder fußen auf diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens.

3.3. Dem Bundesverwaltungsgericht gelingt es nicht, das Vorbringen einer Zwangsheirat mit einem viel älteren Mann sowie Ehejahre der Ausbeutung und Misshandlung zu glauben und damit festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterstellen.

Der belangten Behörde ist dahingehend Recht zu geben, dass die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei ihrem asylbezogenen Vorbringen ausgesprochen vage und blass geblieben ist. Es gelang ihr trotz des Stellens von Fragen zur Orientierung nicht, den Eindruck zu vermitteln, über Geschehnisse zu berichten, die sie tatsächlich zwei Jahre hindurch erlebt haben will. Das Gerüst ihrer Erzählung, die angebliche Zwangsverheiratung, die Ehe, den Schmuckverkauf und die Flucht, bleibt in einem wie erlernt anmutenden Schema und geht darüber auch bei näherem Befragen nicht hinaus. Nach Genauerem befragt über den Verkauf des Schmuckes, das Leben mit den Kindern des Mannes, der Beziehung zu den Nachbarn, der Geschäftstätigkeiten ihres Mannes bleibt die beschwerdeführende Partei in ihren ausgesprochen kurzen Antworten immer an der Oberfläche und vermag im Laufe der Verhandlung kein einziges Mal den Eindruck zu vermitteln, über tatsächlich Erlebtes zu berichten.

Auf dieser Basis, auf Basis der Einvernahmeprotokolle und des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung, können also die geschilderte Verheiratung, die Ehejahre und das angebliche Fluchtgeschehen nicht festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht möchte an dieser Stelle klarstellen, dass es mit dieser Einschätzung die teilweise außerordentlich prekäre Situation von Frauen in Somalia nicht banalisieren möchte. Die entsprechenden Länderinformationen stimmen auch dahingehend überein, dass die Grenzen zwischen den üblichen arrangierten Ehen und Zwangsehen häufig verschwimmen und es zu Zwangsehen kommt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich plausibel. Diese Einschätzung kann aber nichts daran ändern, dass der beschwerdeführenden Partei konkret nicht geglaubt werden kann, dass sie Opfer einer solchen Zwangsehe und einer in dieser Ehe stattgefunden habenden Ausbeutung und Versklavung geworden ist.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia und die Situation der Frauen, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die Stellungnahme vom 09.11.2015 stellt sich im Endeffekt nicht gegen die Ergebnisse der Länderberichte, wie sie oben unter 2. festgehalten wurden.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.2. Zu A)

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. An dieser Stelle wird in Erinnerung gerufen, dass das als Fluchtgrund vorgebrachte Geschehnis einer durch den Onkel arrangierten Zwangsverheiratung im Jahr 2010, Ehejahre in einer Situation der Ausbeutung und häuslichen Gewalt und einer Flucht 2012 mithilfe der Nachbarn und finanziert durch Schmuckverkauf, vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt wurde. Es gelang der beschwerdeführenden Partei nicht, diesbezüglich ein Vorbringen zu erstatten, das aufgrund der Angabe entsprechender Details und einer relevanten Erzähltiefe nachvollziehbar und glaubhaft war.

Eine mögliche asylrechtliche Bedeutung einer solchen Zwangsehe und eine mögliche Verfolgung durch den angeblichen Ehemann wird daher an dieser Stelle nicht geprüft.

4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass die beschwerdeführende Partei eine Angehörige einer Minderheit in Mogadischu, der Reer Brawani, ist. Zu prüfen bleibt also, ob ihr aus dieser Eigenschaft eine aktuelle und maßgeblich asylrelevante Verfolgung aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder - gemeinsam mit ihrem Status als Frau - eventuell aus ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Minderheitenangehörigen drohen könnte.

Zum ersten Punkt ist auf die aktuellen Länderinformationen zu verweisen, nach denen Minderheitenangehörige in Mogadischu heute keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne mehr befürchten müssen (siehe dazu zB oben unter Punkt 2.3.1. "Aktuelle Situation"). Von einer drohenden Verfolgungsgefahr rein basierend auf dem Status einer Minderheitenangehörigen in Mogadischu kann daher aktuell nicht ausgegangen werden.

Aus dem Bericht unter 2.2.3. geht jedoch in weiterer Folge hervor, dass gerade Frauen ohne Familie oder ohne Unterstützung durch den Clan und ohne Aussicht auf Unterstützung aus anderer Quelle gefährdet sind, sich als IDP, also Binnenvertriebene, wiederzufinden und in dieser Situation in besonderem Ausmaß dem Risiko ausgesetzt sind, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Alleinstehende Angehörige von Minderheitenclans wiederum können hier als besonders gefährdet gelten (siehe auch 2.2.1.).

In konkreten Fall muss aber anerkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei noch über Familie in Mogadischu verfügt, und zwar über ihren Onkel und dessen Familie, bei denen sie bereits fünf Jahre gelebt hat. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens betreffend die angeblich vom Onkel arrangierte Zwangsehe kann das Bundesverwaltungsgericht auch gegenständlich nicht davon ausgehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Inanspruchnahme von Unterstützung und Schutz durch ihren Onkel tatsächlich unzumutbar wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Partei anführte, mit ihrem Onkel nicht mehr in Kontakt zu stehen. Andererseits konnte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung berichten, dass ihr Onkel und dessen Familie nach wie vor in Mogadischu leben würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass eine Kontaktaufnahme zum Onkel zB auch über die mittlerweile wieder gefundene Mutter der beschwerdeführenden Partei möglich sein würde.

In dieser Situation kann jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als alleinstehende Minderheitenangehörige in Gefahr wäre, eine Binnenvertriebene zu werden und als solche mit asylrechtlich relevanter Wahrscheinlichkeit Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung werden würde.

4.3.3. Das allgemeine Risiko in Somalia, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, und die prekäre Situation der Frauen in Somalia soll keineswegs banalisiert werden. Mit der bereits erfolgten Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde diesem Risiko, wie auch zB dem Risiko in Mogadischu Opfer allgemeiner Anschläge zu werden, wie in der Stellungnahme vom 09.11.2015 angeführt wurde, bereits Rechnung getragen.

4.3.4. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung, so aus religiösen oder politischen Gründen, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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