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W170 2000628-1•BVwG W170 2000628-1
W170 2000628-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2015
Denkmalbegriff, Denkmaleigenschaft, Erhaltungsmaßnahmen,<br/>(Teil)Unterschutzstellung (hier: Mühle)
W170 2000628-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.11.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 02.03.2009, Zl. 31.433/1/2010, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der sogenannten " XXXX ", bestehend aus Mühlentrakt, Speicher, Turbinenanbau und Wohngebäude, XXXX , Ger.- und pol. Bez. XXXX , Burgenland, XXXX , gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008, im öffentlichen Interesse gelegen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Burgenland, Bürgermeister von und XXXX ):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Gebäudekomplexes in XXXX , Ger.- und pol. Bez. XXXX , Burgenland, XXXX (sogenannte XXXX) hinsichtlich der Außenerscheinung des Gebäudekomplexes und hinsichtlich des Inneren des Mühlengebäudes samt angebautem Turbinenhaus und angebautem Lagerraum mit darüber befindlicher Müllerstube gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Gebäudekomplex (sogenannten " XXXX "), bestehend aus Mühlentrakt, Speicher, Turbinenanbau und Wohngebäude, XXXX , Ger.- und pol. Bez. XXXX , Burgenland, XXXX .
Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist das Objekt im gemeinsamen Eigentum von XXXX und XXXX ; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Mit Schriftsatz vom 26.2.2010, Gz. 31.433/1/2003, teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, den gegenständlichen Gebäudekomplex wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1, 3 "des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008" unter Denkmalschutz zu stellen.
Dem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten angeschlossen, in dem zusammengefasst nach einer Darstellung der Entwicklung des Mühlengewerbes im Oberwarter und Güssinger Raum und einer Beschreibung des gegenständlichen Gebäudekomplexes ausgeführt wurde, dass die verfahrensgegenständliche Mühle, eine historisch gewachsene Anlage mit Wohn- und Mühlengebäude, deren Baustruktur und Ausstattung die ursprüngliche Funktion noch überaus deutlich erkennen lasse, ein charakteristisches Beispiel für die einst den flussreichen Oberwarter Raum prägenden Mühlen sei. Sie vertrete den klassischen, seit Jahrhunderten gleich gebliebenen Typus der Getreidemühlen mit Wasserradantrieb, die im 20. Jahrhundert modernisiert worden sei. Als Relikt der großteils abgekommenen Mühlen im südburgenländischen Raum, komme der Anlage besondere geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.
Das Schreiben wurde den beschwerdeführenden Parteien und den Amtsparteien am 25.3.2010 zugestellt.
Mit am 19.4.2010 zur Post gegebenen Schreiben nahmen die beschwerdeführenden Parteien zu obigen Schriftsatz Stellung. Dabei wurde ausgeführt, dass eine touristische bzw. wirtschaftliche Nutzung des Objekts zum damaligen Zeitpunkt ohne größere Investitionen nicht möglich sei. Da zum Zeitpunkt der Stellungnahme an Projekten gemeinsam mit Investoren gearbeitet werde, müssten die Beschwerdeführer die Unterschutzstellung, die sie in ihren Plänen und Gestaltungsmöglichkeiten zu sehr einengen würden, ablehnen.
Mit Schreiben vom 15.4.2010, Gz. 362-1/1-2010, erklärte die XXXX , dass diese kein Interesse an der Unterschutzstellung des verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplexes habe.
3. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 02.03.2009, Zl. 31.433/1/2010, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplexes gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008, im öffentlichen Interesse sei.
In der Begründung wurden das oben dargestellte Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang wiedergegeben und weiters ausgeführt, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und der Gemeinde ausschließlich auf - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Unterschutzstellungsverfahren nicht relevante - wirtschaftliche Argumente stütze. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, das mangels eines Gegengutachtens unwidersprochen geblieben sei, ergebe, liege die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplexes im öffentlichen Interesse, da die verfahrensgegenständliche Mühle als eindrucksvolles und selten gewordenes Dokument für die einst flussreiche Mühlen-Kulturlandschaft im südlichen Burgenland anzusehen sei. Die Wasserkraft in den Bezirken Oberwart und Güssing habe eine Vielzahl von Mühlenensembles entstehen lassen, wobei die gegenständliche Anlage besonders durch ihre authentisch überlieferte Form hervorzuheben sei. Signifikant hätten sich ältere Ausstattungsteile gut erhalten und würden im Kontext der Anlage vom Arbeits- und Wohnumfeld der hier tätigen Menschen zeugen. Außerhalb des Ortes 1872 als Herrschaftsmühle erreichtet, sei diese bis Mitte der 1980er Jahre in Betrieb gewesen. Charakteristisch für die lebende Anlage seien daher Adaptions- und Erweiterungsbauten. Diese (technischen) Umbauten hätten letztlich zu einer historisch gewachsenen harmonischen Anlage geführt, die Anordnung der einzelnen Gebäude, die Baustruktur und diverse Ausstattungselemente würden signifikant auf die ursprüngliche Aufgabe hinweisen. Die Mühle gelte schließlich auch als charakteristisches Exempel für den bewährten und seit Jahrhunderten unveränderten Typ der Getreidemühlen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien und den Legalparteien am 5.5.2010 zugestellt.
4. Mit Schriftsätzen vom 17.5.2010, jeweils am gleichen Tag zur Post gegeben, erhoben die beschwerdeführende Parteien jeweils das Rechtsmittel der Berufung.
In den wortgleichen Schriftsätzen wurde jeweils begründend ausgeführt, dass das Gutachten eines Amtssachverständigen aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen habe, wobei der Befund alle Grundlagen zu nennen habe, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützt, erforderlich seien. Das vermeintliche Amtssachverständigengutachten lasse dieses Urteil zur Gänze vermissen, das Gutachten im engeren Sinn fehle. Der Amtssachverständige habe in seinen Ausführungen im Wesentlichen über die gegenständliche Mühle eine Bau- und Funktionsbeschreibung abgegeben, die für unzählige Mühlen im südlichen Burgenland gleichfalls zutreffe. Im Amtssachverständigen-gutachten werde nicht ausgeführt, welche Gründe dafürsprechen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung im Sinne der §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes handle. Auch der Begründung des Bescheides könne nicht entnommen werden, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Auffassung gelange, dass die §§ 1 und 3 leg.cit. verwirklicht seien, denn aus der zitierten Gesetzesbestimmung gehe klar hervor, dass sämtliche drei Merkmale zutreffen müssten. Auch den zitierten Quellen und Nachweisen könne nicht entnommen werden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplex um einen solchen im Sinne der §§ 1 und 3 leg.cit. handle. Es entspreche der Tatsache, dass man die gegenständliche Mühle als solche bei der äußeren Betrachtung nicht erkennen könne. Wenn man optisch nicht erkennen könne, dass es sich bei einem Gebäude um eine Mühle handle, habe dies zur Folge, dass dieser Umstand den §§ 1 und 3 leg.cit. widerspreche. Ein äußerlich nicht erkennbares Objekt könne somit nicht "schützungswürdig" im Sinne der §§ 1 und 3 DMSG sein. Dass die Mühle eine geschichtliche Bedeutung habe, entspreche in keiner Weise den Tatsachen, da Angaben darüber in keiner historischen Quelle zu finden seien und nicht einmal eine Erwähnung in der Ortschronik zu finden sei. Eine künstlerische Bedeutung sei ebenfalls nicht zu erkennen, da es sich - wie auch selbst im Amtssachverständigengutachten ausgeführt - um ein schlichtes Gebäude handle. Eine besondere künstlerische Gestaltung finde sich überhaupt nicht. Auch werde im Sachverständigengutachten mit keinem einzigen Wort erwähnt, worin die kulturelle Bedeutung liege. Aus den vorstehenden Ausführungen gehe klar hervor, dass die Voraussetzungen der §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes nicht gegeben seien. Die Ausführungen im Amtssachverständigengutachten seien derart mangelhaft, dass von einem Gutachten im Sinne der §§ 52 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) nicht gesprochen werden könne. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
5. Mit dem Schriftsatz vom 31.5.2010, Gz. 31.433/4/2010, legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
6. Mit undatierten Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.1.2014 eingelangt, legte die bisherige Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.4.2015, Gz. W170 2000628-1/4Z, teilte dieses den Parteien mit, dass nunmehr mit der Bearbeitung der Beschwerde begonnen werde und hielt weiters den Parteien den zur Bestellung ins Auge gefassten Sachverständigen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme vor.
Seitens der XXXX wurde mit Schreiben vom 5.5.2015, Zl. 362/2-2015, mitgeteilt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplexes keine baubehördlichen oder baupolizeilichen Verfahren offen seien und auch keine entsprechenden Bewilligungen oder Aufträge seit Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes gestellt worden seien; abermals wies die Gemeinde darauf hin, dass aus ihrer Sicht kein Interesse an einer Unterschutzstellung bestehe.
Mit Schreiben der beschwerdeführenden Parteien vom 7.5.2015 teilten diese mit, dass keine Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen bestehen würden, am verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplex seit Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes nur laufende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2015, Gz. W170 2000628-1/7Z, wurde XXXX als Amtssachverständiger des Bundesverwaltungs-gerichts zum Verfahren hinzugezogen und dies den Parteien unter einem mitgeteilt.
Am 5.8.2015 langte das im Juli 2015 erstellte Amtssachverständigengutachten des beigezogenen Amtssachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach einer - mit zahlreichen Fotos belegten - Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplexes führte der Amtssachverständige im Gutachten im engeren Sinne an, dass die verfahrensgegenständliche Mühle sowohl in ihren Bauformen als auch in ihrer maschinellen Ausstattung und Funktion weitgehend im Originalzustand erhalten geblieben sei. Als eine der wenigen Mühlen des Landes, die ihren Fortbestand über die Phase der Aufhebung der Mahlkontingente zu Beginn der 1960er Jahre sichern habe könne, repräsentiere sie mit ihrer mehr als einhundertjährigen Betriebsgeschichte das für die Grundversorgung der Bevölkerung unverzichtbare Müllereigewerbe. Daher sei dem Bauensemble der XXXX eine wirtschaftsgeschichtliche wie industriekulturelle Bedeutung beizumessen. Im Sinne des § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes seien alle Gebäude samt der vorhandenen maschinellen Ausstattung der Mühle von "geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung". Zur Beantwortung der Frage des Bundesverwaltungsgerichts im Beiziehungsschreiben nach dem Stellenwert des Objektes im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. Österreich weiten Kulturbestandes müsse festgehalten werden, dass keine Verzeichnisse über den aktuellen Stand der Quantität und Qualität der in Österreich erhalten gebliebenen Mühlenobjekte vorhanden seien. Zumindest im regionalen Umfeld des mittleren Burgenlandes, das einst durch seine Mühlendichte bedeutend gewesen sei, könne die XXXX sogar die letzte komplett erhalten gebliebene Anlage ihrer Art sein. Vergleichbare Objekte würden man nahezu in allen anderen Bundesländern Österreichs finden, allerdings nur sehr wenige aus derselben Erbauungszeit und in vergleichbar originärem Bauzustand. Die Mühle stelle auf Grund ihres Bauzustandes und ihrer komplett erhaltenen technischen Einrichtung sowohl im Hinblick auf ihre Qualität als auch auf ihre Aussagekraft ein bedeutendes Baudenkmal dar. Sämtliche wesentliche Baumerkmale einer Mühle könnten aus dem Ensemble der Mühle abgelesen werden. Eindeutige Erkennungsmerkmale seien etwa die Lage am Mühlbach, der Mühlbach selbst, die über dem Bach errichtete Radstube und nicht zuletzt die über der Einfahrt angebrachte Beschriftung der Funktion und des Namens.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.9.2015, Gz. W170 2000628-1/9Z, wurde das Gutachten den Parteien zur Gewährung von Parteiengehör vorgehalten.
Mit Schreiben vom 28.9.2015 nahmen die beschwerdeführenden Parteien hiezu Stellung und führte - unter Hinweis, dass das Bundesministerium (richtig: die Bundesministerin) durch seine Untätigkeit bzw. das Unterlassen einer Entscheidung gegen das AVG verstoßen habe - aus, dass durch den Übergang des Verfahrens das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Mangels Vorhandensein entsprechender Verzeichnisse werde nur vermutet, dass die verfahrensgegenständliche Mühle die letzte komplett erhalten gebliebene Anlage sei. Das Gutachten basiere auf keinen fundierten Quellen, sondern müsse sich auf Vermutungen beschränken. Hinsichtlich des Wohnobjekts werde im Gutachten in keinem Wort erwähnt, worin dessen relevante Bedeutung liegen würde. Es werde daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde mittels Ladungen vom 16.10.2015, Gz. W170 2000628-1/11Z, zu einer am 24.11.2015 anberaumten Verhandlung geladen; mit Schriftsatz vom 23.11.2015 teilte XXXX mit, dass er erkrankt sei und daher weder er noch die zweite beschwerdeführende Partei - seine Ehefrau - an der Verhandlung teilnehmen würden. Er sei allerdings mit der Abhaltung der mündlichen Verhandlung auch ohne seine Anwesenheit einverstanden und haben seinen bisherigen Ausführungen nichts hinzuzufügen.
Am 24.11.2015 wurde daher die mündliche Verhandlung abgehalten, zu der neben dem geladenen Amtssachverständigen auch eine Vertreterin der belangten Behörde erschien. Nach Vorhalt des Verfahrensgegenstandes und der Eigentumsverhältnisse sowie des bisherigen Verfahrensganges wurde vom Sachverständigen (im folgenden Zitat: "SV") das Gutachten zusammengefasst vorgetragen und dieser anschließend vom Richter (im folgenden Zitat: "RI") zum Gutachten befragt; diese Befragung nahm folgenden Gang:
"RI: Das verfahrensgegenständliche Objekt besteht aus einer Mühle, einem anschließenden Wirtschaftstrakt und einem Wohngebäude?
SV: Ja, an das Mühlengebäude sind ein Turbinenhaus und ein Lagerraum mit darüber befindlicher Müllerstube angebaut. Im Turbinenhaus befindet sich wandfest die Turbine, die 1924 eingebaut wurde und das vorher befindliche Rad ersetzt hat. Der Lagerraum ist leer und stellt den originalen Zustand dar, wie dieser zu Betriebszeiten der Mühle zu finden war. Seit Ende der Tätigkeit der Mühle 1986 ist es zu keinen Veränderungen gekommen. Die Müllerstube ist original erhalten. An der Wand sind noch historische Listen der Mahlkosten vorhanden. Der Raum ist zumindest seit Ende der Tätigkeit der Mühle 1986 unverändert. Die Einrichtung scheint aus dem 20. Jahrhundert zu stammen und hat keine besondere handwerkliche Qualität.
RI: Im Gutachten beschreiben Sie, dass sich an dem ostseitig an der Giebelmauer aufgestellten Hauptgespärre Schäden durch Anobenbefall zeigen würden. Was bedeutet das für das Objekt und ist dieses hiedurch in seiner statischen Standfestigkeit beeinträchtigt?
SV: Das Objekt ist diesbezüglich leicht zimmermannsmäßig sanierbar, eine Beeinträchtigung der statischen Standfestigkeit ist derzeit nicht gegeben, eine Sanierung wäre aber angezeigt.
RI: Sie haben dem Gebäudekomplex wirtschaftsgeschichtliche und industriekulturelle Bedeutung in seiner Gesamtheit zugesprochen. Ist das richtig?
SV: Ja. Ich verweise diesbezüglich auf das Gutachten.
RI: Haben am Äußeren des Gebäudekomplexes im Laufe von dessen Bestehen Veränderungen stattgefunden und wie sind diese hinsichtlich der Wertigkeit des Objekts zu bewerten.
SV: Solche sind seit 1878 nicht ersichtlich, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die (fehlt im Protokoll: Errichtung der) Müllerstube und der unten befindliche Lagerraum nachträglich erfolgt ist bzw. es diesbezüglich zu Veränderungen gekommen ist.
RI: Zum Mühlengebäude: An das Mühlengebäude ist ein Turbinen/Radhaus angebaut, sowie ein Lagerraum mit darüber befindlichen Müllerstube. Ist es richtig, dass das Turbinen/Radhaus zwar 1924 umgebaut wurde aber schon vorher bestanden hat?
SV: Ja, die zuvor existierende Radstube wurde zu diesem Zeitpunkt zum Turbinenhaus umgebaut, das heißt, das Rad durch eine Turbine ersetzt. Es ist an der Holzverbindung der Dübelwand erkenntlich, dass das Gebäude selbst bauzeitlich ist. Der Umstand, dass das Rad durch eine Turbine ersetzt wurde dokumentiert die Entwicklung der Mühle, was die Bedeutung des Inneren dieses Gebäudes wiederspiegelt. Die Turbine geht mechanisch auf den alten Antrieb, nicht wie üblich durch Erzeugung von Strom mittels Elektromotoren elektrisch.
RI: Nach den Ausführungen im Gutachten ist das Innere der Mühle von relevanter Bedeutung, weil sich hier die relevante maschinelle Ausstattung erhalten hat. Ist das so richtig zusammengefasst?
SV: Ja, dies ist durchgehend erhalten und kann jeder Produktionsablauf abgelesen werden. Diesbezüglich ist mir zumindest im Burgenland kein Objekt bekannt. Seit 1986, dem Betriebsschluss der Mühle, ist es im Mühlengebäude zu keinen Veränderungen gekommen.
RI: Welche Bedeutung kommt dem Inneren des Wirtschaftstraktes zu und warum?
SV: Dem Inneren des Wirtschaftstraktes kommt keine Bedeutung zu, die Türen und Fenster sind bauzeitlich, aber Teil der Außenerscheinung.
RI: Welche Bedeutung kommt dem Inneren des Wohngebäudes zu und warum?
SV: Dem Inneren des Wohngebäudes kommt keine Bedeutung zu, die Türen und Fenster sind bauzeitlich, aber Teil der Außenerscheinung.
RI: Welchen Dokumentationswert kommt dem Gebäudekomplex zu?
SV: Durch die Erhaltung des Objekts kann eine Dokumentation in Bezug auf Abläufe und Entwicklung einer bis 1986 in Betrieb befindlichen Mühle erreicht werden. Die Mühle war über hundert Jahre in Betrieb, es sind Teile aus 1878 vorhanden, ebenso Maschinen aus dem dritten Reich. Hinsichtlich des Äußeren des Gebäudekomplexes und des Inneren der oben dargestellten relevanten Teile kann in einmaliger Weise die genannte Dokumentation erreicht werden. Ich kenne keine Mühle, zumindest im Burgenland, die diesen kompletten Erhaltungszustand aufweist."
Die Vertreterin der belangten Behörde hatte keine Fragen an den Sachverständigen und schloss sich dessen aus Sicht der Behörde schlüssigem Gutachten an.
Am Ende der Verhandlung stellte die Vertreterin der belangten Behörde den Antrag, dass die Beschwerde insoweit abgewiesen werden möge, als der Gebäudekomplex hinsichtlich des Äußeren im Gesamten und hinsichtlich des Mühlentraktes samt angebautem Turbinenhaus und angebautem Lagerraum mit darüber befindlicher Müllerstube auch hinsichtlich des Inneren und somit hinsichtlich der wandfesten Ausstattung unter Schutz gestellt werde.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Bei den verfahrensgegenständlichen Objekten handelt es sich um den Gebäudekomplex in der XXXX , Ger.- und pol. Bez. XXXX , Burgenland, XXXX (sogenannte XXXX ); es handelt sich hierbei um unbewegliche Sachen. Zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist das Objekt im gemeinsamen Eigentum von XXXX und XXXX ; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Dem Gebäudekomplex kommt in Bezug auf seine Außenerscheinung, dem Mühlengebäude samt angebautem Turbinenhaus und angebautem Lagerraum mit darüber befindlicher Müllerstube auch in Bezug auf das Innere, eine wirtschaftsgeschichtliche und industriekulturelle Bedeutung zu.
Dem Inneren des Wirtschaftstraktes und des Wohntraktes kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstiger kulturelle Bedeutung nicht zu.
3. Der Verlust der bedeutenden Teile des Objekts würde aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
Durch die Erhaltung des Objekts kann eine Dokumentation in Bezug auf Abläufe und Entwicklung einer bis 1986 in Betrieb befindlichen Mühle erreicht werden.
4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
2.1. Zur Hinzuziehung des Amtssachverständigen und zur Schlüssigkeit von dessen Gutachten:
Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen stützt, wird die erfolgte Beiziehung zu begründen sein.
Der beigezogene Amtssachverständige ist zwar Mitarbeiter bei der belangten Behörde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines solchen Sachverständigen jedoch nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa einer als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu werten (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Daher könnte das Bundesverwaltungsgericht, wenn andere Einwände im Sinne des § 7 AVG gegen die Sachverständige nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen ist. Solche Einwände wurden im gegenständlichen Verfahren nicht einmal vorgebracht.
Zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht statt eines Amtssachverständigen einen anderen Sachverständigen heranziehen kann, ist auszuführen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen ist; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen ist im vorliegenden Fall allerdings auch mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles nicht geboten, da die amtssachverständige Begutachtung des Falles weder hinreichend noch unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), noch im vorliegenden Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) noch das vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist und diesem auch nicht das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096); ebenso wenig ist eine Befangenheit des Amtssachverständigen zu erkennen. Da sich darüber hinaus das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, war im vorliegenden Verfahren die Beziehung eines Amtssachverständigen angezeigt.
Zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens ist auszuführen, dass dieses mit den ergänzenden Äußerungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und vollständig anzusehen ist, da es die zu schützenden Teile des Objekts hinreichend beschreibt, auf die stattgefundenen Veränderungen eingeht und das Gutachten im engeren Sinne sich auf den Befund bezieht. Auch der Einwand der beschwerdeführenden Parteien, dass sich das Gutachten nicht auf das Wohngebäude bezieht, ist auf die Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen; insgesamt werden der Gebäudekomplex und die Bedeutung des Äußeren desselben ebenso wie die Bedeutung der anderen relevanten Teile der Objekte im Gutachten hinreichend begründet. Somit ist das Gutachten als schlüssig und vollständig zu sehen.
Die Feststellung ergibt sich aus der Befundung im Amtssachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 14 BvWGG hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes und aus dem sonstigen Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere auch aus dem amtswegig beigeschafftem Grundbuchauszug.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und vollständigen Amtssachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 14 BvWGG hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes.
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; 20.2.2014, 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde kann sich solange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."
Da dies nicht der Fall ist und dem schlüssigen und vollständigen Amtssachverständigen-gutachten kein Gegengutachten entgegensteht, waren die Feststellungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich seien und andererseits seitens der zuständigen Baubehörde laut deren Auskunft vom 7.5.2015 keine baupolizeilichen Aufträge aufliegen, von deren Vorhandensein aber im Falle eines schlechten statischen oder sonstigen substantiellen Zustandes auszugehen wäre. Auch der gemäß § 14 BvWGG hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes hat trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Frage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz, welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 8.6.2010 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Hiezu ist auszuführen, dass den beschwerdeführenden Parteien selbstverständlich zuzustimmen ist, dass insbesondere die jahrelange Untätigkeit der bis zum 31.12.2013 zuständigen Berufungsbehörde - der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur - die, da sich diese Untätigkeit nicht nur auf das gegenständliche Verfahren bezog, auch zur längeren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht geführt hat, die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung in der gesetzlichen Frist verletzt hat; diese Verletzung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ab dem 1.1.2014 noch kann diese eine Änderung in der Sachentscheidung begründen; eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über die gegenständliche Rechtsverletzung abzusprechen, besteht nicht. Es war daher das Beschwerdeverfahren fertig- und zu Ende zu führen.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1
B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in der Entscheidung: DMSG).
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Weiters ist gemäß § 18 VwGVG die belangte Behörde Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Wie sich aus dem am 23.11.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, sind die beschwerdeführenden Parteien die einzigen Eigentümer bzw. Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und somit neben dem Landeshauptmann von Burgenland und dem Bürgermeister von sowie der XXXX sowie dem Bundesdenkmalamt als belangter Behörde Parteien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer jeweils am 5.5.2010 zugestellt. Die beschwerdeführende Parteien haben die jeweilige Berufung jeweils am 17.5.2010, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die jeweilige Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige jeweilige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.3.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 9.1.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, Zl. 1891/75; VwGH 11.11.1985, Zl. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).
Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Objekten im festgestellten Umfang, das heißt hinsichtlich der relevanten Teile, um einen zu schützenden Denkmalkomplex handelt. Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht und festgestellt wurde kommt der äußeren Erscheinung des Gebäudekomplexes sowie dem Inneren des Mühlentraktes wirtschaftsgeschichtliche und industriekulturelle Bedeutung zu; durch die Erhaltung der Objekte kann eine Dokumentation in Bezug auf Abläufe und Entwicklung einer bis 1986 in Betrieb befindlichen Mühle erreicht werden.
Es ist hinsichtlich der nunmehr relevanten Teile zu keinen den Denkmalwert verändernden bzw. diesen beeinträchtigenden Umbauten, seit 1986 - also seit der Einstellung des Mühlenbetriebes - zu überhaupt keinen Umbauten gekommen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es keinen vergleichbaren Mühlenkomplex im Burgenland, sodass der Verlust des Mühlenkomplexes zumindest aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung führen würde.
Da der Verlust des Gebäudekomplexes hinsichtlich seiner bedeutenden Teile aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Gebäudekomplexes hinsichtlich seiner bedeutenden Teile auch im öffentlichen Interesse.
Da der Verlust des Objekts aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim Objekt hinsichtlich seiner relevanten Teile um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; 24.3.2009, 2008/09/0378; 22.3.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH 29.1.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 4.9.1989, 89/09/0056).
Da sich das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
9. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unterschutzstellung auf die bedeutenden Teile des Objektes beschränkt und somit die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschritten.
10. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das die auf die Einschränkung des Eigentums zielenden Argumente der beschwerdeführenden Parteien im Unterschutzstellungsverfahren nicht relevant und daher nicht zu prüfen sind (siehe unter vielen: VwGH E vom 14.12.2012, Gz. 2010/09/0032), diese können in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG releviert werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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