BVwG W153 2108114-1

W153 2108114-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, Glaubwürdigkeit, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2108114-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2108114.1.00

Spruch

W153 2108114-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.05.2015, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.02.2015, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/0385/2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 27.02.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie mit ihrem Ehemann, Herrn XXXX , StA: Afghanistan, seit 10.03.2006 verheiratet sei. Dieser würde sich seit Jahren in Österreich befinden. Sie wolle nun zu ihrem Ehemann nach Österreich, da sie ohne diesen nicht leben könne. Vorgelegt wurden unter anderem eine Heiratsurkunde aus 2006, sowie eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt im September 2013, und deren Reisepass, ausgestellt im Oktober 2013. Bei einer Befragung in der Botschaft gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann einen Nachbar bat, ihr die Geburtsurkunde zu organisieren. Den Reisepass habe sie auf einem Konsulat in Pakistan erhalten, die Heiratsurkunde sei vom Tag der Hochzeit. Sie habe Ihren Mann erstmals bei der Hochzeit getroffen und sei dann zu ihm und seiner Familie gezogen. Sie hätten zwei Monate zusammengelebt. Sie habe dann weiter bei der Schwiegermutter und deren Sohn gelebt. Nunmehr lebe sie seit 6 Monaten mit ihrer Mutter und zwei minderjährigen Brüdern in Pakistan.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Einvernahme der Bezugsperson mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Das BFA begründete dies damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widerspreche. Auch die vorgelegten Dokumente genügen nicht um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 sandte die ÖB Islamabad der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich dieses Sachverhalts zu.

In der Stellungnahme vom 23.01.2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie die Bezugsperson Anfang 2006 in XXXX /Afghanistan geheiratet habe. Drei Monate später habe die Bezugsperson aus Afghanistan fliehen müssen. Die Bezugsperson habe auch in ihrem Asylverfahren immer angegeben, dass er verheiratet sei und dies sei auch im Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , so festgestellt worden. In der Einvernahme der Bezugsperson am 08.07.2014 sei es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Die Bezugsperson habe aber noch im Juli 2014 eine Klarstellung zu ihren Angaben übermittelt. Des Weiteren sei die Einvernahme der Bezugsperson, auf der vermutlich die negative Entscheidung des Einreiseverfahrens beruhe, nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Schlussendlich sei im Rahmen der Antragstellung auch eine Heiratsurkunde als Beweismittel eingereicht worden. In der Mitteilung des BFA sei aber darauf kein Bezug genommen und es sei nicht erläutert worden, weshalb dieser kein Beweiswert zukommen solle.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde dem BFA zugeleitet und dieses hat Schreiben vom 16.02.2015 die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 28.08.2014 bekräftigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 würden mehrfach den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Aufgrund der Bindungswirkung dieser Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht müsse im Beschwerdeverfahren auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes wie für die bereits in Österreich lebende Bezugsperson entscheiden. Eine gegenteilige Auslegung würde bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden wäre und dies somit dem Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie unionsrechtlichen Vorschriften widersprechen würde. Die Eheschließung würde den Formvorschriften des in Afghanistan geltenden islamischen Scharia-Gesetzes genügen. Es sei nicht ersichtlich wie die vorliegende Heiratsurkunde bei der Wahrscheinlichkeitsprognose der Behörde berücksichtigt worden sei. Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson seien über die Nachreichung anderer Dokumente belehrt worden. Es finde sich im Bescheid auch keine ausreichende Begründung, bzw. keine Auseinandersetzung mit einer eventuellen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK. Außerdem sei im Bescheid nicht erkennbar, dass sich das BFA mit der Stellungnahme vom 23.01.2015 auseinandergesetzt habe. Dadurch sei die in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt worden. Im vorliegenden Fall sei auch keine ausgewogene und angemessene Bewertung aller Interessen bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung gem. Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie erfolgt.

In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 07.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit derselben Begründung wie im angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit einem am 01.06.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 27.02.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson XXXX , mit der sie seit dem Jahr 2006 nicht mehr zusammentraf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft. Das BFA ging von der Unglaubwürdigkeit der Behauptung betreffend eine Eheschließung in Afghanistan aus. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson gemachten Angaben. Außerdem genügen die vorgelegten Dokumente nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

...

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ("Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl") zu überprüfen, wird festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl/BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesasylamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423, zuletzt 16.12.2014, Ro 2014/22/0034;).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinn des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das BFA (damals Bundesasylamt) einzubinden sei. Treffe das BFA die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Asylgewährung keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn die zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Behörde die Asylgewährung nicht für wahrscheinlich erachtet.

§ 35 Asylgesetz ist somit auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde. Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Prüfungsumfang nichts geändert, denn eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese ist hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert.

Vor diesem Hintergrund war auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf das behauptete Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson nicht einzugehen.

Wenn im Vorlageantrag auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B369/2013-13 hingewiesen wird, so geht dieser Hinweis ins Leere, da diesem Fall die spezifische Konstellation zugrunde lag, dass vier Kindern die Einreise nach Österreich zu ihrem Vater gestattet wurde, während der Ehegattin die Einreise mit der Begründung, dass die Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden habe, verweigert wurde. Es wird ausgeführt, dass es in diesem Fall nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass die Ehegattin als Mutter der vier Kinder das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetze, eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen. Eine solche Konstellation liegt in diesem Fall nicht vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Bestehen einer Lebensgemeinschaft behaupten würde, sprechen die vorliegenden Fakten insbesondere die Kürze des Zusammenlebens und die Trennung von nunmehr 9 Jahren gegen ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Es ist daher der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, dass eben gerade die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur in Österreich befindlichen Bezugsperson nicht festgestellt wurde, wodurch Hinweise in der Beschwerde auf Artikel 8 EMRK und Artikel 7 GRC sowie auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehen.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensmängel bei der Einvernahme der Bezugsperson am 07.08.2014 kann das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen. Aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass eine dem BFA amtsbekannte Dolmetscherin übersetzt hat. Der Bezugsperson wurde das Protokoll rückübersetzt und von dieser nichts beanstandet. Die Bezugsperson bestätigte auch schriftlich, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben. Das BFA führte auch in Ihrer Stellungnahme vom 16.02.2015 aus, dass im asylrechtlichen Bescheid der Bezugsperson lediglich ausgeführt wurde, dass diese verheiratet sei, doch es seien im Asylverfahren keinerlei Erhebungen in Bezug auf die Ehe durchgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, es wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und alle Dokumente und Informationen wurden dem BFA zur Beurteilung vorgelegt. Die gravierenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses durch das BFA sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. So sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bezüglich der Eheschließung in entscheidenden Punkten widersprüchlich. U.a. konnten weder der Imam noch anwesende Zeugen namentlich genannt werden, der Ort der Zeremonie, das Alter der Brautleute sowie die Dauer des Zusammenlebens in Afghanistan wurden unterschiedlich angegeben. Die Behörde hat auch zu Recht beurteilt, dass die Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden nicht gegeben ist. Es ist bekannt, dass in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts leicht zu erhalten sind. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption (dt. AA vom 06.11.2015; Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Seite 27). Daher ist eine besonders genaue Prüfung von Urkunden geboten. So wurde eine erst 2013 ausgestellte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt, die kein konkretes Geburtsdatum ausweist, während in der angeblich 2006 ausgestellten Heiratsurkunde ein solches angegeben ist. Die Heiratsurkunde soll zwar eine traditionell geschlossene Ehe bestätigen, eine Registrierung als öffentliche Urkunde wurde jedoch nicht vorgenommen, obwohl im noch immer geltenden afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 nicht registrierte Ehen erst als gültig betrachtet werden, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann (Art. 61 des Zivilgesetzbuches 1977). Beispielsweise verlangen daher Schweizer Behörden als Nachweis einer in Afghanistan geschlossenen Ehe eine "Nikah Nama" sowie das grüne Büchlein der Heiratsurkunde im Original samt Übersetzung beglaubigt durch das "Estra Mahakma" (Supreme Court).

Im vorliegenden Fall hat somit die belangte Behörde über diesen Antrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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