BVwG W141 2113458-2

W141 2113458-2Bundesverwaltungsgericht01.12.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Beschwerdevorentscheidung, Notstandshilfe,<br/>Rückzahlung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2113458-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2113458.2.00

Spruch

W141 2113458-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika Hava, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.10.2015, GZ: 2015-0566-9-001558, betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.664,67, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.664,67 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.11.2014 vom Arbeitsmarktservice

XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim XXXX mit Beginn am 25.11.2014 um 13:00 Uhr teilzunehmen.

Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2014 nicht zu obgenannten Termin erschienen sei.

Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27.11.2014 darüber informiert worden, dass sein Leistungsbezug ab 25.11.2014 vorläufig eingestellt worden sei. Er sei darüber hinaus gebeten worden, innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens bei der belangten Behörde vorzusprechen. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer schriftlich um einen Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 iVm §38 und § 58 AlVG gebeten.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer am 09.12.2014 ersucht, zur Klärung des Sachverhaltes persönlich vorzusprechen. Terminvorschlag sei diesbezüglich der 16.12.2014 um 10:15 Uhr gewesen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2014, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 38 AlVG iVm § 10, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum von 25.11.2014 bis 19.01.2015 abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund geweigert habe an der von der belangten Behörde angebotenen Bildungsmaßnahme "XXXX" teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe auf sein Recht auf Parteiengehör im Ermittlungsverfahren trotz nachweislicher Anschrift, respektive Aufforderung vom 09.12.2014, keinen Gebrauch gemacht. Sohin würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen bzw. würden diese nicht berücksichtig werden können.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Gegen den Bescheid vom 23.12.2014 wurde vom Beschwerdeführer am 08.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.01.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer beantragte folgende Punkte:

1. den Bescheid aufzuheben,

2. die vorenthaltene Notstandshilfe (25.11.2014 - 19.01.2015) nachzuzahlen,

3. aufschiebende Wirkung gemäß § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG).

Seine Begründung stützt der Beschwerdeführer auf:

1. Begründungsmangel bei der Maßnahmenzuweisung (§ 9 Abs. 8 AlVG)

2. Unzumutbare Maßnahme (§ 9 AlVG)

3. Mangelhafte Bescheidzustellung (§ 7 ZustG)

Den Sachverhalt betreffend gibt der Beschwerdeführer an, er habe am 25.11.2014 einen Kontrolltermin bei der belangten Behörde gehabt. Der Berater der belangten Behörde habe ihn einer Arbeitslosenmaßnahme ("XXXX") zugeteilt, welche noch am selben Tag beginnen sollte. Da er nicht einverstanden gewesen sei, sei er der Maßnahme ferngeblieben.

Am 02.12.2014 habe er von der belangten Behörde ein Schreiben darüber erhalten, dass seine Notstandshilfe am 25.11.2014 eingestellt worden sei.

Am 03.12.2014 habe er per Einschreiben einen Bescheid über die Einstellung verlangt, um auf dem Rechtsweg dagegen vorgehen zu können. Am 08.01.2015 habe er per Post den angefochtenen Sanktionsbescheid gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG erhalten, worin ihm die Notstandshilfe für 8 Wochen versagt wurde.

Die Berufungsgründe des Beschwerdeführers lauten:

1. Begründungsmangel bei der Maßnahmenzuweisung (§ 9 Abs. 8 AlVG)

Die Veranstaltung XXXX sei eine sogenannte "Wiedereingliederungsmaßnahme" (§ 9 AlVG), deren Anordnung auch bei Langzeitarbeitslosen begründet werden müsse. Siehe dazu Keul/Krapf, "Neue Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose ab 01.01.2008" (Das Recht der Arbeit 1/2009, 5 - 16).

Die belangte Behörde habe darüber hinaus insbesondere nicht begründet, welches Defizit durch die Maßnahme auf welche Art und Weise behoben werden solle. Die Zumutbarkeit der Maßnahme iSd § 9 AlVG sei daher nicht überprüfbar. Der wahre Zuweisungsgrund sei ein bürokratischer Mechanismus, Langzeitarbeitslose an Verwertungsunternehmen abzuschieben und somit unzulässig iSd § 9 AlVG.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass es nicht im freien Belieben der belangten Behörde stehe, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme sei nur dann im Sinne des § 9 AlVG erforderlich und zumutbar, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheine. Dazu führt der Beschwerdeführer die VwGH Entscheidung vom 16.11.2011 (2008/08/0273 RS 1) an.

Weiters führt er die VwGH Entscheidung 2009/08/0153 RS 2 vom 02.10.2012 an, wonach ergebnislose Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen der Arbeitslosen für sich allein keine ausreichende Begründung darstellen würden, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen.

2. Unzumutbare Maßnahme (§ 9 AlVG)

Die Maßnahme sei eine sogenannte "Arbeitslosenmolkerei", von welcher einzig der Veranstalter profitiere. Der Besuch werde mit einer "erlaubten Nötigung" erzwungen. Es handle sich um eine milde und weitgehend rechtsfreie Form des Strafvollzugs für das virtuelle Delikt "Arbeitslosigkeit."

3. Mangelhafte Bescheidzustellung (§ 7 ZustG)

Die Zustellung des Bescheides sei iSd § 7 ZustG mangelhaft gewesen. Das Dokument sei nicht

Eingeschrieben gewesen, es sei auch ohne Zustellversuch und ohne Hinterlegung deponiert worden. Der Bescheid vom 23.12.2014 sei ihm am 07.01.2015 in den Briefkasten gelegt worden und habe ihn am 08.01.2015 erreicht. Der Postweg zwischen zwei Parteien im selben XXXX Bezirk habe somit mehr als zwei Wochen betragen.

Mit Schreiben vom 15.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass nach derzeitiger Aktenlage nicht mit einer Abänderung des Bescheides der belangten Behörde zu rechnen sei. Außerdem sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, sich bis 29.01.2015 schriftlich dazu zu äußern.

Am 24.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.01.2015, teilte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde vom 09.01.2015 Folgendes mit:

Er erhebe Einwendung (§ 14 Abs. 3 AVG) gegen die Niederschrift vom 25.11.2014, welche ihm nicht zugestellt worden sei, und er liefere einen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorgangs (§ 15 AVG).

Die Feststellungen in der Niederschrift seien falsch. Die belangte Behörde habe ihm nie mangelhafte Kenntnisse oder Fähigkeiten für den Arbeitsmarkt vorgeworfen, und er sei sich solcher Mängel auch nicht bewusst. Nach mehr als 15 Berufsjahren brauche er kein Bewerbungstraining. Vermutlich wisse er über Arbeit und Arbeitslosigkeit mehr als der Maßnahmenveranstalter. Die Begründung des zuweisenden AMS-Beraters sei eine Art Befehlszwang ("er müsse es machen") sowie der Umstand, dass er langzeitarbeitslos sei.

Auch wenn man die unveränderte Niederschrift als Beweis gelten ließe, könnte das die fehlerhafte Maßnahmenbelehrung und Bescheidbegründung nicht beheben, weil das bloße Andeuten nicht näher genannter fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse (welcher?) den Anforderungen des § 9 Abs. 8 AlVG an eine Maßnahmenzuweisung nicht genüge.

Weiters führt der Beschwerdeführer Keul/Krapf "Neue Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose ab 01.01.2008" (DRdA 1/2009, S. 9, n. 37, 44) an, wonach der Maßnahmenzuweisung eine Defizitanalyse vorauszugehen habe, deren Ergebnis mit den konkreten Maßnahmeninhalten abzugleichen sei. [...] Nur dann, wenn eine konkrete Problemlage erörtert wurde, könne die arbeitslose Person iSd Judikatur des VwGH Maßnahmenbelehrung nachvollziehen, weshalb sie an einer bestimmten Maßnahme teilnehmen solle, und nur dann werde die Akzeptanz erreicht, die für die Erreichung des Maßnahmenziels unerlässlich sei. [...] Bei der Problemlage müsse es sich um einen Umstand handeln, der der Arbeitsaufnahme entgegensteht (Kausalität) und der durch die konkrete Maßnahme behebbar ist.

Er führt weiters aus, dass die belangte Behörde weder eine Defizitanalyse gemacht habe, noch habe sie ihm je eine Problemlage vorgeworfen. Er wisse nicht, was er bei der Maßnahme solle. Wenn die Niederschrift stimmen würde, hätte er keinen Grund, den Bescheid zu bekämpfen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Bescheidbegründung fehle, dies sei ein weiterer Aufhebungsgrund, ein Ergebnis eines geistlosen Automatismus bei der Maßnahmenzuweisung. Es habe auch keine Maßnahmenbelehrung gegeben. Die Niederschrift im Akt sei falsch und vage. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht begründet, welche in der Maßnahme vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse ihm fehlen würden.

Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er dort nichts Nützliches lernen würde, was er nicht sowieso besser könne. Die Maßnahmenzuweisung sei mutwillig und unbegründet gewesen. Der angefochtene Bescheid sei somit als unkorrigierbar rechtswidrig aufzuheben.

4. Mit Bescheid vom 13.02.2015 wurde die Beschwerde vom 08.01.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2014 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 25.11.2014 bis 19.01.2015 keine Notstandshilfe erhalten habe. Darüber hinaus habe er sich ohne triftigen Grund geweigert, an der von der belangten Behörde angebotenen Bildungsmaßnahme "XXXX" teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Recht auf Parteiengehör trotz nachweislicher Aufforderung vom 09.12.2014 keinen Gebrauch gemacht. Gründe für eine Nachsicht seien nicht vorgelegen.

Dagegen richte sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 08.01.2015 in der dieser im Wesentlichen ausführt, dass die Veranstaltung "XXXX" eine sogenannte Wiedereingliederungsmaßnahme darstelle, deren Anordnung auch bei Langzeitarbeitslosen begründet werden müsse. Das Arbeitsmarktservice habe nicht begründet, welches Defizit durch die Maßnahme wie behoben werden soll. Die Zumutbarkeit der Maßnahme im Sinne von § 9 AlVG sei daher nicht überprüfbar. Es stehe nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung bzw. zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe mit Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2009/08/0153, ausgesprochen, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG sei, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheine. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2012, Zl. 2009/08/0153, sei laut Beschwerdeführer ausgesprochen worden, dass die Feststellung, dass die Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen des Arbeitslosen ergebnislos geblieben sind, für sich allein keine ausreichende Begründung darstelle, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen. Weiters sei die Zustellung des Bescheides mangelhaft im Sinne des § 7 Zustellgesetz (ZuStG) gewesen. Das Dokument sei nicht eingeschrieben versendet worden, es sei ohne Zustellversuch und ohne Hinterlegung deponiert worden. Der Bescheid vom 23.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2015 in den Briefkasten gelegt und er habe ihn am 08.01.2015 erreicht, wobei der Postweg mehr als zwei Wochen betragen habe.

Zu seinen Einwendungen in der Beschwerde bezüglich Vorliegens eines Zustellmangels sei festzuhalten, dass er nicht bestreite den Bescheid vom 23.12.2014 am 08.01.2015 erhalten zu haben. Es gelte somit die Zustellung des Bescheides vom 23.12.2014 mit dem Tag, an dem ihm dieser tatsächlich zugekommen ist und somit mit 08.01.2015 als bewirkt.

Weiters wird in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme im ergänzenden Ermittlungsverfahren angibt, dass er Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG gegen die Niederschrift vom 25.11.2014 erhebe, welche ihm nicht zugestellt worden sei. Zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorgangs gemäß § 15 AVG führt er aus, dass die Feststellungen in dieser Niederschrift falsch seien. Das Arbeitsmarktservice habe ihm nie mangelhafte Kenntnisse oder Fähigkeiten für den Arbeitsmarkt vorgeworfen und er sei sich solcher Mängel nicht bewusst. Nach mehr als 15 Berufsjahren brauche er kein Bewerbungstraining. Vermutlich wisse er über Arbeit und Arbeitslosigkeit mehr als der Maßnahmenveranstalter. Die Begründung des zuweisenden Beraters der belangten Behörde sei, dass er es machen müsse sowie der Umstand, dass er langzeitarbeitslos sei. Auch wenn man die unveränderte Niederschrift als Beweis gelten ließe, könnte das die fehlerhafte Maßnahmenbelehrung und Bescheidbegründung nicht beheben, weil das bloße Andeuten nicht näher genannter fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen des § 9 Abs. 8 AlVG an eine Maßnahmenzuweisung nicht genüge. Der Maßnahmenzuweisung habe eine Defizitanalyse vorauszugehen, deren Ergebnis mit den konkreten Maßnahmeninhalten abzugleichen sei. Nur dann, wenn eine konkrete Problemlage erörtert wurde, könne die arbeitslose Person im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Maßnahmenbelehrung nachvollziehen, weshalb sie an einer bestimmten Maßnahme teilnehmen solle. Bei der Problemlage müsse es sich um einen Umstand handeln, der der Arbeitsaufnahme entgegenstehe (Kausalität) und der durch die konkrete Maßnahme behebbar sei. Die belangte Behörde habe weder eine Defizitanalyse gemacht noch habe sie dem Beschwerdeführer je eine Problemlage vorgeworfen. Er wisse nicht, was er bei der Maßnahme solle. Wenn die Niederschrift stimmen würde, hätte er keinen Grund gehabt, den Bescheid zu bekämpfen. Außer der falschen und vagen Niederschrift habe es keine Maßnahmenbelehrung gegeben. Die belangte Behörde habe nicht begründet, welche in der Maßnahme vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse ihm fehlen würden. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0006, ausgesprochen, dass Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden können.

Zu seinen Einwendungen im ergänzenden Ermittlungsverfahren bezüglich Vorliegens einer unrichtigen Niederschrift vom 25.11.2014, welche ihm nicht zugestellt wurde, sei seitens der belangten Behörde folgendes festzuhalten:

Die mit dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 25.11.2014 aufgenommene Niederschrift, in der ihm vor Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" am 25.11.2014 um 13:00 Uhr seine fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten mitgeteilt wurden, die den Besuch dieser Maßnahme für ihn erforderlich machen würden, sei ihm zur Durchsicht vorgelegt worden und er habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der mit ihm verfassten Niederschrift bestätigt. Da die Niederschrift vom 25.11.2014 vom Beschwerdeführer ohne jede Einwendung unterfertigt worden sei, liefere diese Niederschrift im Sinne des § 15 AVG den vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung. Weiters sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer laut Aktenlage eine Ausfertigung dieser Niederschrift am 25.11.2014 vom Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde persönlich ausgefolgt worden sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen verliere, wenn er ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitle. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gelte jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der Beschwerdeführer habe durch die Nichtteilnahme an der oben angeführten Maßnahme ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim XXXX mit Beginn am 25.11.2014 um 13:00 Uhr verweigert.

Da in seinem Fall eine wiederholte Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG vorliege, weil mit rechtskräftigem Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.09.2012 bereits für die Zeit vom 04.06.2012 bis 15.07.2012 eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt wurde und er seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben habe, sei der Sanktionsverlust für acht Wochen und somit für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 auszusprechen.

Da er nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (25.11.2014 bis 19.01.2015) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG vor.

5. Am 21.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.02.2015, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 AVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG innerhalb offener Frist eine gültige Beschwerdevorentscheidung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle

XXXX

Widrigenfalls beantrage er, seine Beschwerde vom 08.01.2015 gemäß § 56 Abs. 2 AlVG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2015 keine Beschwerdevorentscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG sei, weil der Landesgeschäftsstelle im laufenden Verfahren keine Parteistellung zukommen würde.

Der Beschwerdeführer beantragte daher eine endgültige Beschwerdevorentscheidung von der zuständigen Geschäftsstelle und ersuche um vorrangige Behandlung seines Antrages auf aufschiebende Wirkung gemäß § 56 Abs. 3 AlVG.

Am 27.02.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Erkenntnis vom 20.05.2015 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen werde.

Dazu wurde begründend im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:

Aufgrund des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes könne festgehalten werden, dass kein Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 des AlVG für den Zeitraum von 25.11.2014 bis 19.01.2015 bestehe und somit keine Nachsicht aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden könne, denn der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an der Maßnahme "XXXX", beim XXXX mit Beginn am 25.11.2014 um 13:00 Uhr, ohne wichtigen Grund verweigert, wodurch die Sanktion gemäß

§ 10 Abs. 1 AlVG erfolgte.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte somit nicht gefolgt werden und er brachte auch in seinem Vorlageantrag keine neuen Argumente und Gründe vor.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1664,67 verpflichtet werde.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 25.11.2014 bis 19.01.2015 ausbezahlt wurde. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seine Beschwerde hat ergeben, dass die Sanktion

gem. § 10 AlVG zu Recht verhängt worden sei und dass er für den benannten Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungsgrund dar. Der offene Übergenuss betrage € 1.664,67 (= 37 Kalendertage x 29,56 (tägl. Anspruch 2014) + 19 Kalendertage x 30,05 (tägl. Anspruch 2015)).

Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.

Dazu wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben (eingelangt am 10.08.2015) fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des gesamten Bescheides wegen Nichtigkeit. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt B den Antrag, ihm die aufschiebende Wirkung nach neuer Rechtslage zuzuerkennen und diesen Spruchpunkt wegen Ungültigkeit aufzuheben.

8. Am 01.09.2015 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren einzuleiten, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom BVwG gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2015, W141 2101817-1/3E (Workflowzahl: 2015-0566-9-000051), bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 vorliege. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2015 würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und daher war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

10. Mit Bescheid vom 09.10.2015 wurde die Beschwerde vom 08.07.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)

iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

11. Am 17.10.2015, eingelangt am 19.10.2015, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus:

Wie in seiner Beschwerde vom 08.08.2015 bereits ausgeführt, sei der Rückforderungsbescheid der regionalen AMS-Geschäftsstelle XXXX vom 30.07.2015 nichtig gemäß § 57 AlVG. Der Bescheid widerspreche der im Rückforderungszeitraum gültigen Rechtslage. Die aufschiebende Wirkung wäre anhand der vom VfGH aufgehobenen, aber im Rückforderungszeitraum gültigen § 56 Abs. 3 AlVG idF BGBl I Nr. 71/2013 zu beurteilen gewesen (VwGH 2005/08/0111 RS 1 vom 26.11.2008).

Der Beschwerdevorentscheidungsbescheid der AMS-Landesgeschäftsstelle XXXX vom 09.10.2015 sei nichtig gemäß § 57 AlVG. Das "Ghostwriting" oder

"Outsourcing" von Beschwerdevorentscheidungen regionaler AMS-Geschäftsstellen durch

AMS-Landesgeschäftsstellen sei zwar in § 23 AMSG vorgesehen und entspricht der alten Praxis vor der Verwaltungsgerichtsreform 2013, widerspricht aber § 56 Abs. 2 iVm § 44 AlVG, ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 57 AlVG liegt vor.

Geschäftsstelle iSd § 56 Abs. 2 AlVG ist jene Geschäftsstelle iSd § 44 AlVG, welche den angefochtenen Bescheid erlassen hat, nämlich die regionale Geschäftsstelle XXXX. Die Beschwerdevorentscheidung muss laut § 56 Abs. 2 AlVG von derselben Geschäftsstelle ergehen. Ein Übertragen der Entscheidungsbefugnis auf andere gleich oder höherrangige Geschäftsstellen sieht das AlVG nicht vor, und dieser Widerspruch (zwischen AMSG und AlVG) bildet einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 57 AlVG.

Die im "Hauptgesetz" (lex specialis) AlVG festgeschriebene Definition und Zuständigkeit einer AMS-Geschäftsstelle könne nicht einfach in einem Nebengesetz (AMSG) sozusagen dynamisch abrogiert werden. In der Sprache der Informatik liege hier ein "Abstraktionsfehler" des Gesetzgebers vor, eine Art höherer Programmierfehler, der auf seiner "virtuellen Maschine" einen Fehler liefere. (Vor Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG durch den VfGH gab es einen ähnlichen Widerspruch zwischen AlVG und VwGVG hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung). Über die aufschiebende Wirkung hätte anhand der vom VfGH aufgehobenen, aber im Rückforderungszeitraum gültigen § 56 Abs. 3 AlVG idF

BGBl INr. 71/2013 geurteilt werden müssen (VwGH 2005/08/0111 RS 1 vom 26.11.2008), ein weiterer Nichtigkeitsgrund gemäß § 57 AlVG.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG betrage die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die regionale AMS-Geschäftsstelle XXXX zehn Wochen. Die ungültige Beschwerdevorentscheidung der AMS-Landesgeschäftsstelle XXXX steht der Erlassung einer gültigen Beschwerdevorentscheidung durch die regionale

AMS-Geschäftsstelle XXXX nicht entgegen.

Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, dass der ursprüngliche Rückforderungsgrund mittlerweile zwar rechtskräftig, aber dennoch offenkundig falsch sei ("fiat iustitia et pereat mundus").

Am 22.10.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers endete am 30.09.2011.

Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS XXXX niederschriftlich der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim XXXXmit Beginn 25.11.2014 um 13:00 Uhr teilzunehmen.

Das Arbeitsmarktservice XXXX hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.01.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.12.2014 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer am 23.02.2015 einen Vorlageantrag zwecks Entscheidung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Erkenntnis, GZ W141 2101817-1/3E, vom 20.05.2015 seine Beschwerde vom 08.01.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.12.2014 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.07.2015 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung vom

25.11. 2014 - 19.01.2015 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus dem beim BVwG aufliegenden Gerichtsakt.

Das Arbeitsmarktservice XXXX hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.01.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.12.2014 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer am 23.02.2015 einen Vorlageantrag zwecks Entscheidung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Erkenntnis,

GZ W141 2101817-1/3E, vom 20.05.2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.01.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.12.2014 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 als unbegründet ab gewiesen.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.07.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 in Höhe von € 1.664,67 verpflichtet.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.10.2015 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.08.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXXvom 30.07.2015 als unbegründet abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen besteht, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Da der Beschwerdeführer gemäß dem oben angeführten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W141 2101817-1/3E, vom 20.05.2015 die Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 zu Unrecht bezogen hat, wurde er mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.664,67 verpflichtet.

Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe beträgt wie im Spruch angegeben € 1.664,67 und setzt sich zusammen aus 37 Tagsätzen á € 29,56 vom 25.11.2014 bis 31.12.2014 sowie 19 Tagsätzen á € 30,05 vom 01.01.2015 bis 19.01.2015.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag vom 17.10.2015, wonach durch Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2015 ein nichtiger Rückforderungsbescheid vorliegt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis, GZ W141 2101817-1/3E, vom 20.05.2015 die Beschwerde vom 08.01.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.12.2014 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 als unbegründet abgewiesen hat. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.01.2015 im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren vom Arbeitsmarktservice XXXX aufschiebende Wirkung gewährt wurde und ihm daher die Notstandshilfe vorläufig für die Zeit von 25.11.2014 bis 19.01.2015 ausbezahlt wurde, erfolgte in Entsprechung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2015 mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.07.2015 die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.664,67.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

  • Rückforderung der Notstandshilfe

§ 10 AlVG:

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 24. (1): Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1):

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

§ 38 AlVG:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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