BVwG L511 2116074-1

L511 2116074-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Gewinnausschüttungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2116074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2116074.1.00

Spruch

L511 2116074-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von von XXXX , vertreten durch ergon+friedl steuerberatungs gmbh, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF (GSVG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich [SVA]

1.1. Der verfahrensführenden SVA wurden durch das Finanzamt die für die Beurteilung der endgültigen Beitragsgrundlage notwendigen Daten der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2010 am 30.03.2012, für das Jahr 2011 am 10.12.2012 und für das Jahr 2012 am 13.01.2014 übermittelt (AS 218-220).

1.1.1. Ausgehend von diesen übermittelten Daten wurde in der Folge für das Jahr 2010 und 2011 eine Nachforderung in 4 Teilbeträgen in den Kontoauszügen 1. bis 4. Quartal 2013 vorgeschrieben (AS 114).

1.2. Mit Schreiben vom 03.04.2014 kam der Beschwerdeführer der [nicht im Akt befindlichen] Aufforderung der SVA vom 18.03.2014 nach und legte die Umlaufbeschlüsse für die Jahre 2011 bis 2012 vor. Mit selbem Schreiben brachte er bereits jene Einwände vor, welche er in der Folge in der Beschwerde wortident [wiedergegeben unter

2. Beschwerde] wiederholte (AS 24-28).

1.3. Dies SVA teilte mit Schreiben vom 23.04.2015 mit, dass sie das Schreiben als Bescheidantrag werte. Da eine Nachbelastung erst im Jahr 2015 in 4 Teilbeträgen erfolgen werde, sei eine Bescheidausfertigung erst nach der Vorschreibung des 1. Quartal 2015 möglich. Darüber hinaus werde bescheidmäßig auch über das Jahr 2010 abgesprochen (AS 32).

1.4. Mit Schreiben vom 03.04.2014, eingelangt am 21.05.2014, wies der Beschwerdeführer auf die Verjährung gemäß § 40 GSVG hin (AS 58-60) und legte ein Konvolut an Unterlagen vor, beinhaltend die Umlaufbeschlüsse für die Jahre 2008 bis 2010 (AS 62-66, 48-56), einen Firmenbuchauszug (AS 42-46), sowie einen Artikel zum Thema "GSVG-Pflicht von Gewinn-Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH" (AS 34-40).

1.5. Mit Schreiben vom 09.04.2015 übermittelte die SVA dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme, welche sie nahezu wortident dem Bescheid als Sachverhalt [wiedergegeben unter 1.7.Bescheid] zu Grunde legte (AS 92-96).

1.6. Mit Schreiben vom 28.04.2015 legte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 03.04.2014 erneut vor (AS 118-122).

1.7. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX , (AS 124-154) zugestellt am 08.07.2015 (AS 156) stellte die SVA in Spruchpunkt 1. fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 4.795,00, im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 4.900,00 und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 4.935,00 betrage. In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 779,19, im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 857,50 und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 863,63 betrage. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung betrage für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 366,82, im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 374,85 und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 377,53. Der Beschwerdeführer sei unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm. § 27ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet, den 1. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 5.160,60 bis 28.02.2015 zu bezahlen sowie den 2. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 5.160,60 bis 31.05.2015 zu bezahlen. Als Rechtsgrundlagen wurden zu

1. § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 GSVG, § 25a GSVG in der in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils gF und zu 2. § 27 GSVG, § 27a und d GSVG in der in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils gF. sowie § 35 GSVG in der jeweils gF. angeführt.

1.7.1. Zum bisherigen Verfahrensgang führt die SVA aus, mit Schreiben vom 03.04.2014 seien von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers Einwände gegen die Heranziehung von Gewinnausschüttungen eingebracht worden, welche seitens der SVA als Antrag auf Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen aus der Firma M GmbH (FN XXX) gewertet wurden. Dem Beschwerdeführer sei dies mit Schreiben vom 23.04.2014 auch mitgeteilt worden, sowie dass die Ausstellung eines Bescheides erst im 1. Quartal 2015 nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich sei. Da auch bei der Bildung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung herangezogen worden sei, werde mit dem Bescheid über die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (und die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 abgesprochen.

1.7.2. Zum Sachverhalt führt die SVA aus dass der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 03.03.2015 jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (Beteiligung: 50 %) der kammerzugehörigen Firma M GmbH (FN XXX) eingetragen gewesen sei und auf Grund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei. Der SVA seien die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 übermittelt worden, aus denen sich die [im Bescheid detailliert aufgezählten] Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergäben. Die [im Bescheid detailliert aufgezählten] Hinzurechnungsbeträge gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ergäben sich aus den Vorschreibungen der vorläufigen Beiträge mit den jeweiligen Kontoauszügen vom 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2012. Berichtigungen in Form von [im Bescheid detailliert aufgezählten] Nachforderungen für die Jahre 2010 und 2011 zu diesen Vorschreibungen ergäben sich aus den Kontoauszügen vom 1. bis 4, Quartal 2013. Auf Anfrage der SVA im Hinblick auf die Gewinnverteilungsbeschlüsse der M GmbH habe die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.04.2014 und 21.05.2014 die Umlaufbeschlüsse der Jahre 2010 bis 2012 übermittelt, der Beschluss aus dem Jahr 2010 sei bereits vorgelegen. Aus diesen Beschlüssen ergäben sich die [im Bescheid detailliert aufgezählten] Gewinnausschüttungen für die Jahre 2010 bis 2012. Eine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 scheine laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht auf.

1.7.2.1. Dem Beschwerdeführer seien daher mit dem Kontoauszug vom 1. Quartal 2015 die ersten Teilbeträge der Nachbelastung vorgeschrieben worden. Er sei mit 27.01.2015 als Geschäftsführer der M GmbH ausgeschieden, weshalb die Pflichtversicherung geendet habe. Da der Beschwerdeführer jedoch ab 13.04.2015 wieder der GSVG Pflichtversicherung unterlegen sei, seien die zweiten Teilbeträge mit dem Kontoauszug vom 2. Quartal 2015 weiter vorgeschrieben worden. Er sei vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 09.04.2015 informiert worden und habe seine [rechtlichen] Einwände gegen die Heranziehung der Gewinnausschüttung am 28.04.2015 wiederholt, gegen den von der SVA festgestellten Sachverhalt jedoch keine Einwände erhoben.

1.7.3. In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, den Mitteilungen der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers über die Gewinnausschüttung für die Jahre 2010 bis 2012 und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.

1.7.4. In rechtlicher Hinsicht stellte die SVA sodann den Inhalt der einzelnen Absätze des § 25 GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG dar und führte zur rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen wörtlich wie folgt aus:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt (vgl. VwGH 2011/08/0108).

Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen:

Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI, 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998).

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.

Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).

Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.

Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen.

Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077)."

1.7.5. Abschließend hielt die SVA fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma M GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen sei, weshalb unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) und der dargestellten Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma M GmbH zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien.

1.7.6. Davon ausgehend ergäben sich die [im Bescheid detailliert erläuterten] spruchgemäß festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen und konkret zu leistenden Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015, Poststempel vom selben Tag, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der SVA fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 204, 208-216 [=158-202]).

2.1.1. Nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit wird wörtlich ausgeführt [Anonymisierung durch das BVwG]:

"Der angefochtene Bescheid ist wegen sachlicher Ungleichbehandlung bzw. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Vergleich zu Gesellschafter-Geschäftsführern, die aufgrund ihres Beteiligungsausmaßes dem ASVG unterlegen, inhaltlich rechtswidrig. Der Prozentsatz der Beteiligung ist kein taugliches Kriterium zur Einstufung, ob es sich bei Gewinnausschüttungen tatsächlich um Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG handelt. Weiters kommt es durch die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zu einer rechtswidrigen Auslegung des § 25 Abs. 1 GSVG. Es geht um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, Dividenden werden dabei allerdings nicht explizit angeführt. In Wahrheit sind Dividenden Zahlungen für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit.

Die Regelung ist nicht verfassungskonform, weil unterstellt wird, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Höhe der Gewinnausschüttung beeinflussen kann bzw. mehr beeinflussen kann als ein nach dem ASVG versicherter Geschäftsführer. Weiters wird unterstellt, dass die Gewinnausschüttung einer fremdüblichen Tätigkeitsvergütung entspricht.

Ich habe für meine aktive Erwerbstätigkeit in der M GmbH eine fremdübliche Entlohnung erhalten. Dies ist im vorliegenden Fall auch einfach zu belegen, da die Erhöhung der Beteiligung auf 50% erst im Jahr 2008 erfolgte, in den Jahren zuvor war ich bei gleicher Tätigkeit ebenfalls Geschäftsführer, aber aufgrund der Beteiligungshöhe echter Dienstnehmer der Gesellschaft. Aufgrund persönlicher Gründe sind zwei Mitgesellschafter aus der GmbH ausgetreten und die zwei verbleibenden Gesellschafter haben die Anteile zu gleichen Teilen übernommen. Durch die Übernahme von weiteren 25% der Gesellschaft hat sich weder an meiner Tätigkeit noch an meinen Einflussmöglichkeiten etwas verändert.

Die Sphären zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer sind klar voneinander abgegrenzt. Die Gesellschaft braucht Kapital um wirtschaftlich tätig zu werden. Der Geschäftsführer bekommt für seine Tätigkeit eine fremdübliche Entlohnung. Eine etwaige Ausschüttung hat nichts mit der Tätigkeit als Geschäftsführer zu tun und ist damit ein passiver Einkommensbestandteil, kein Aktivbezug. Genau aus diesem Grund werden derartige Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Sondersteuersatz von 25% besteuert. Daher gibt es für die Vorgehensweise der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mannigfaltige verfassungsrechtliche Bedenken.

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ohne Zweifel sind für die Bildung der Beitragsgrundlage aber nur die Einkünfte aus den Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, zu summieren (Erwerbseinkünfte). Es ist systemwidrig auch die passiven Einkunftsarten, wie z.B. Einkünfte als reiner Kapitalgeber, zu den Erwerbseinkünften zu rechnen. Insofern ist der Wortlaut der Formulierung in § 25 Abs. 1 GSVG unglücklich. Die Ausschüttungen haben ihre Wurzel alleinig in der Gesellschafterstellung, und nicht in der Tätigkeit für die Gesellschaft. Es ist - analog zur steuerrechtlichen Betrachtung - unter Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen, welche Vergütungen den wesentlich Beteiligten für ihre Beschäftigung als Geschäftsführer der Gesellschaft gewährt werden und welche Ihren Ursprung in der Gesellschafterstellung haben. Nur wenn die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer keinen bzw. keinen fremdüblichen Bezug für ihre Tätigkeit erhalten, unterliegen auch deren Gewinnausschüttungen von der GmbH bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherungspflicht.

Die wortwörtliche Auslegung der o.a. Bestimmung bedeutet, dass ein GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer den wirtschaftlichen Erfolg mehr bestimmen kann als ein Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis. Es wird unterstellt, der Geschäftsführer könnte die Höhe der Gewinnausschüttung steuern. Mehr noch, es wird unterstellt, bei der Gewinnausschüttung handle es sich um eine fremdübliche Tätigkeitsvergütung. Führt man diesen Gedanken weiter könnte man u. a. unterstellen, auch einem Fremdgeschäftsführer im Dienstverhältnis stehen Teile einer Ausschüttung als fremdübliche Entlohnung zu.

Bei Anwendung der o.a. Regelung kommt es für einen Gesellschafter-Geschäftsführer bei gleicher Tätigkeit zu einer systemwidrigen höheren Bemessungsgrundlage als für einen Geschäftsführer im Dienstverhältnis. Weiters wird völlig außer Acht gelassen, in welchem Umfang bzw. Stundenausmaß die Tätigkeit als Geschäftsführer stattfindet. Im vorliegenden Fall sind die Gesellschafter nämlich nur in Teilzeit für die GmbH tätig.

Weiters kommt es zu einer einseitigen Erhöhung der Bemessungsgrundlage von Gesellschafter-Geschäftsführern. Tragen Gesellschafter-Geschäftsführer in Krisenzeiten auch wirtschaftliche Verluste auf Gesellschafterebene wirken diese nicht mindernd auf die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung - obwohl für die Tätigkeit noch fremdübliche Bezüge anzusetzen sind. Ebenfalls nicht beitragsmindernd wirkt sich für einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Verlust des Stammkapitals aus."

2.1.2. Beantragt wurde die Stundung der Beiträge gemäß § 35 GSVG, welche als zulässig zu erachten sei.

2.1.3. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verhandlungen im Interesse der Betroffenen laufen und bis Ende des Jahres eine Lösung gefunden werden würde, welche bis zur gänzlichen Aufhebung der von der SVA erlassenen Bescheide führen könne.

2.2. Die SVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.10.2015 Teile des Verwaltungsverfahrensaktes in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 1-6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer war (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis einschließlich 31.12.2012 Geschäftsführer und 50%-Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma XXXX (FN XXXX ). Er unterlag auf Grund seiner Position als geschäftsführender Gesellschafter gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.

1.2. In den Jahren 2010 bis 2012 stellen sich die für die Beitragsgrundlage relevanten Daten wie folgt dar:

2010

2011

2012

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

42. 366,64

38. 809,06

39. 408,35

laut übermittelten Steuerbescheiden vom

30.03. 2012

10.12. 2012

13.01. 2014

Hinzurechnungsbetrag (§25 Abs.2 Z2 GSVG)

1. 542,36

2. 173,08

1. 487,92

Gewinnausschüttung der GmbH laut Umlaufbeschlüssen

50. 000,00

250. 000,00

250. 000,00

bisher vorgeschriebene Beiträge lt. Beweisaufnahme

10. 494,24

10. 307,16

1. 991,28

Höchstbemessungsgrundlage (§ 25 Abs. 5 iVm §48 GSVG)

4. 795,00

4. 900,00

4. 935,00

Krankenversicherungsbeitrag (§§ 27 Abs. 1 Z1, 27a, 27d GSVG)

7,65%

7,65%

7,65%

Pensionsversicherungsbeitrag (§ 27 Abs. 2 Z1 GSVG idjgF)

16,25%

17,50%

17,50%

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem

Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus

dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ1, OZ

2 [=201-222], OZ 3 [=AS 151-200], OZ 4 [=AS 52-100], OZ 5 [=AS

01-51], OZ 6 [=AS 101-150].

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.

2.2.1.1. Bestritten wird gegenständlich ausschließlich die Zulässigkeit der Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF (GSVG), gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles (§§ 352 - 416) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) mit einigen (hier nicht zur Anwendung kommenden) Maßgaben (Z1-Z5). Demnach kann gegen Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 414 Abs. 1 ASVG), wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind (§ 194 Z 5).

4.2. Verfahrensgegenständliche Bestimmungen des GSVG

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

4.3. Gegenständliches Verfahren

4.3.1. Im gegenständlichen Verfahren ist der Sachverhalt im Verfahren unstrittig geblieben. Bestritten wurde ausschließlich die Zulässigkeit der Einbeziehung der Gewinnausschüttung der GmbH in die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG.

4.3.1.1. Diese Rechtsfrage wurde jedoch - wie auch die SVA in ihrem Bescheid zutreffend ausführt - bereits durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.09.2013, 2011/08/0077, geklärt.

4.3.1.2. Darin führt der VwGH auf Grund detaillierter Überlegungen explizit aus, dass für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG die Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen sind.

4.3.2. Zum Einwand des Beschwerdeführers die Einbeziehung der Gewinnausschüttung stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da für einen Gesellschafter-Geschäftsführer bei gleicher Tätigkeit eine höhere Bemessungsgrundlage als für einen Geschäftsführer im Dienstverhältnis besteht, ist zunächst auszuführen, dass der (sich auch an den Gesetzgeber richtende) Gleichheitssatz es ua verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln (vgl. VfSlg. 2956/1956, 5727/1968, 7947/1976, 8279/1978, 10.001/1984, 10.413/1985, 13.471/1993).

4.3.2.1. Der Vergleich mit einem Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterstellung muss aber bereits deswegen ins Leere gehen, weil hier grundsätzlich Ungleiches vorliegt. Dieser ist eben nicht in einer Doppelfunktion tätig, (weshalb er auch keine Gewinnausschüttung erhält), und kann daher expressis verbis nie einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ["die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter"] unterliegen.

4.3.2.2. Aber auch im vom Beschwerdeführer gezogenen Vergleich zu Gesellschafter-Geschäftsführern, die aufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses dem ASVG unterliegen, liegt keineswegs Gleiches im Sinne des Gleichheitssatzes vor. Die (vorrangige) Pflichtversicherung nach dem ASVG für Gesellschafter-Geschäftsführer ist nämlich nicht ausschließlich im Beteiligungsverhältnis gelegen, sondern bedarf auch der Berücksichtigung des beherrschenden Einflusses. Nur wer einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH hat, wobei dieser auch in Form einer Sperrminorität gegeben sein kann, ist einer Pflichtversicherung nach dem GSVG unterworfen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0078; 11.02.1997, 96/08/0009; 14.01.1993, 92/09/0289; sowie Scheiber in Sonntag, GSVG4 (2015) § 2 RZ 49).

4.3.2.3. Davon ausgehend hat der VwGH im bereits zitierten Erkenntnis (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0077) auch ausgeführt, dass ein bloßer Gesellschafter einer GmbH - für einen dem ASVG unterliegenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dies jedoch ebenso - grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet daher von vornherein aus.

4.3.3. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingewendete mangelnde Sachlichkeit der Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlage ["Unterstellung einer fremdüblichen Tätigkeitsvergütung, Dividenden sind keine Erwerbstätigkeit, sondern Zahlungen für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals"], ist hier nochmals zu betonen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, 2011/08/0077, unter Hinweis auf VwGH 12.05.1998, 95/08/0183 und die Regierungsvorlage zum § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, 642 BlgNr. XIV. GP S6, festgestellt hat, dass bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG führt, weshalb folgerichtig - unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften - eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheint.

4.3.3.1. Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Argumente sind somit - wie dargelegt - bereits höchstgerichtlich geklärt, weshalb sich für den vorliegenden Fall ergibt, dass die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte aus jener GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, in die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

4.3.4. Weder die Berechnung der Beitragsgrundlage noch der monatlichen Beiträge wurde seitens des Beschwerdeführers beanstandet und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt, dass diese nicht richtig wären.

4.3.4.1. Die Vorschreibung erfolgte somit gemäß §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

5. B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

5.1. Zur gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage, ob (auch) die Gewinnausschüttung einer GmbH an den geschäftsführenden Gesellschafter in die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG einzubeziehen ist, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5.1.1. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

5.1.2. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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