L501 2005204-1•BVwG L501 2005204-1
L501 2005204-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2015
Frist, Mängelbehebung, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,<br/>Vertretung, Zurückweisung
L501 2005204-1/9E
L501 2005204-2/17E
L501 2005204-3/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX o betreffend die Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung von Herrn XXXX , den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX betreffend die Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung von Frau XXXX und den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX wurde Herr XXXX (in der Folge bP) als Dienstgeber zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen in Höhe von € XXXX , Sonderbeiträge in Höhe von € XXXX , Beiträge zur Mitarbeiterversorgung in Höhe von € XXXX sowie eines Beitragszuschlages in Höhe von € XXXX verpflichtet. Aufgrund des von der bP, vertreten durch Herrn XXXX (in der Folge Herr Mag. F.), erhobenen Einspruchs wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Pflichtversicherungsverfahren ausgesetzt.
Nach Erlassung der entsprechenden erstinstanzlichen Versicherungspflichtbescheide sowie den dagegen erhobenen Einsprüchen wurde mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX und XXXX festgestellt, dass Herr XXXX für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.07.2007 und Frau XXXX ab 01.10.2006 aufgrund ihrer für die bP ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Dagegen wurde von der bP, vertreten durch Herrn Mag. F., Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben.
Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurden gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung L501 zugeteilt. Mit Beschlüssen vom 28.10.2015, Zl. L501 2005204-1/7Z, L501 2005204-2/15Z und L501 2005204-3/15Z, wurde Herr Mag. F. sodann gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter der bP in den zu den Zahlen L501 2005204-1, L501 2005204-2 und L501 2005204-3 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen.
Mit Schreiben vom 29.10.2015 wurde die bP von der Nichtzulassung ihres Vertreters in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die in Kopie beiliegenden Beschwerden entweder selbst zu unterfertigen oder sich hierfür eines im Sinne der Rechtsvorschriften befugten Vertreters zu bedienen. Sie wurde informiert, dass die in diesem Sinne verbesserten Beschwerden binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens im Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, andernfalls die Beschwerden gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen sind. Die Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurden der bP nachweislich durch Hinterlegung mit einem Beginn der Abholfrist am 03.11.2015 zugestellt; die Frist zur Entsprechung des Verbesserungsauftrages ist sohin beendet, eine Antwort der bP langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der XXXX Gebietskrankenkasse sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0181 mwN) ist im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugte Person, sondern an die Partei selbst zu richten; diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter im Sinne des § 13 Abs. § AVG anzusehen.
Die gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden von Herrn Mag. F. unter Berufung auf die ihm von der bP erteilte Vollmacht, welche im Verfahren vor der OÖ GKK in drei Varianten vorgelegt worden war, eingebracht. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2015, Zl. L501 2005204-1/7Z, L501 2005204-2/15Z und L501 2005204-3/15Z wurde Mag. F. gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren zugelassen. Es wäre sohin der bP oblegen, die Beschwerden entweder selbst zu unterfertigen oder sich eines im Sinne der Rechtsvorschriften befugten Vertreters zu bedienen. Das diesen Auftrag enthaltende Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2015 wurde gemäß der ständigen Rechtsprechung an die bP gerichtet. Die bP hat von der Möglichkeit, ihre Beschwerden entsprechend den an sie gestellten Mängelbehebungsaufträgen zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die aktuelle Verfahrensrechtslage - insbesondere auch im Bereich des § 13 AVG - erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht anknüpft.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.