BVwG G313 2104634-1

G313 2104634-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2015

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G313 2104634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2104634.1.00

Spruch

G313 2104634-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.03.2015 wegen Widerruf und Rückzahlung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs .2 iVm § 38 und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.01.2015 sei Frau XXXX (im Folgenden: BF) bei Tätigkeiten (Reinigungsarbeiten) für die Firma XXXX an der Adresse XXXX betreten worden. Mit Mitteilung vom 26.01.2015, GZ XXXX der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des AMS XXXX (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der durch das Team der Finanzpolizei erhobene Sachverhalt angezeigt.

Die Organe der Finanzpolizei beobachteten um 8 Uhr die BF bei Reinigungsarbeiten im Lokal, beim Betreten des Lokals wies die BF die Organe der Finanzpolizei darauf hin, dass das Lokal noch geschlossen habe.

Die BF gab in dem von ihr ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass sie nur an diesem Tag der Chefin helfe, da diese an Grippe erkrankt sei. Sie würde nur das Lokal durchputzen und danach das Lokal wieder absperren, dies deshalb weil die Chefin eine gute Freundin sei. Entgelt erhalte sie keines dafür. Als Arbeitszeit gab die BF 7 Uhr

50 - 8 Uhr 20 an. Arbeitsanweisungen erhalte sie von der

Gewerbeinhaberin des Lokals Frau XXXX, die die genannte Freundin sei, von ihr hätte sie auch den Schlüssel zum Lokal. Sie stehe im AMS Bezug (Notstandshilfe) habe diesen Umstand jedoch dem AMS nicht gemeldet.

Mit Bescheiden des AMS vom 29.01.2015 und 11.Februar 2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe von 1.1.2015 bis 21.1.2015 wiederrufen und die BF zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 105,21 aufgefordert. Begründend führte das AMS dazu aus, dass die BF am 21.01.2015 bei Tätigkeiten für die Firma XXXX durch die Finanzpolizei betreten worden sei und diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe.

Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte für den 21.01.2015 erst im Nachhinein, am 09.03.2015 durch den Betriebsinhaber Hrn. XXXX. Aufgrund der Erhebungen der Finanzpolizei erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (Verdacht des Betrugs).

Mit Schreiben vom 13.02.2015 erhob die BF Beschwerde gegen die Bescheide des AMS. Zu den Vorwürfen betreffend die unangemeldete Tätigkeit in der Firma XXXX führte die BF aus, dass ihre Freundin Frau XXXX sie am 21.1.2015 des Morgens angerufen habe und sie gebeten habe im Lokal herauszuwischen, da sie schon länger an Grippe laboriere und nicht aufstehen könne. Die BF habe den Schlüssel für das Lokal bei Frau XXXX abgeholt. Nachdem sie das Lokal aufgesperrt habe seien die Männer von der Finanzpolizei vor ihr gestanden, denen sie die Sachlage erklärt habe. Dieses Erlebnis habe sie ihrer Freundin erzählt. Es sei ihr nicht bewusst gewesen welche Folgen es habe einem kranken Menschen zu helfen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 05.03.2015 wurden die angefochtenen Bescheide bestätigt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegbare Rechtsvermutung gelte wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs.3 lit a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere von Behörden der Sozialversicherungsträger oder Exekutivorganen betreten wird und diese Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gem. § 50 AlVG nicht unverzüglich angezeigt hat, die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Die Notstandshilfe ist dann für zumindest 4 Wochen rückzufordern.

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes betreffend die Betretung durch die Finanzpolizei im Lokal führte das AMS weiters aus, dass die BF bereits von 13.05.2015 bis 28.05.2015 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die BF habe trotz Kenntnis der Rechstfolgen laut ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gegen die Meldepflicht verstoßen, da sie die Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet habe

2. Am 19.03.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 31.März 2015 legte die belangte Behörde die Vorlageanträge samt Beschwerden und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

Am 1. April langten noch fehlende Seiten der Beschwerdevorentscheidung beim BVwG ein.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden Anfragen an die Staatsanwaltschaft zu

XXXX gestellt.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde gem. § 34 Abs 3 VwGVG am 16.04.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde mitgeteilt, dass am 30. April 2015 am BG XXXX eine Verhandlung zum Strafantrag durchgeführt werde.

Mit Schreiben des BVwG vom 13. Mai 2015 wurde um Übermittlung der Urteilsausfertigung samt Protokoll ersucht.

Am 7.07.2015 langte die Vollmachtsbekanntgabe der XXXX, sowie der Antrag auf Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ein. In der Beilage befand sich auch die Urteilsausfertigung.

Mit Schreiben des BG XXXX vom 14.07.2015, eingelangt am 17.07.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt dass in gegenständlicher Rechtssache kein Protokoll zur Verfügung steht.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Verdacht des Betruges freigesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF wurden am 21.01.2015 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für den Betrieb XXXX an der Adresse XXXX, betreten. Die genannte Person war an diesem Tag seit 7:50 Uhr beschäftigt, indem sie Reinigungsarbeiten im Lokal verrichtete.

Zum Zeitpunkt der Betretung war die oben genannte Person nicht als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Sie stand am 21.01.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Sie hat ihre Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX nicht gemeldet.

Eine Meldung an die Sozialversicherung für den 21.01.2015 erstattete Hr. XXXX erst am 9.03.2015.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den Erhebungsberichten der Finanzpolizei vom 21.03.2015 und 26.03.2015 sowie auf den Angaben von XXXX im Personenblatt, welches von ihr ausgefüllt und unterfertigt wurde.

Der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe beruht auf ihren Angaben und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 19.02.2015.

Die Feststellung der nachträglichen Meldung an die Sozialversicherung ergibt sich aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vom 09.03.2015

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

3.1. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).

Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gem. § 50 ALVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem. § 12 Abs.3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jedweder Beschäftigung zu melden, selbst wenn sie nach Auffassung des Leistungsbeziehers den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Folgende Erwägungen lassen sich aus den genannten Bestimmungen auf die gegenständlichen Beschwerdefälle anwenden

Die BF die im Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe stand, wurden am 21.01.2015 im Lokal XXXX bei Reinigungsarbeiten durch Organe der Finanzpolizei betreten.

Die BF gab bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass sie seit 7 Uhr 50 Uhr bis

ca. 8 Uhr 20 für die Gewerbeinhaberin, ihre Freundin XXXX gearbeitet habe, aber keine Entlohnung erhalten haben.

Zwischen der BF und der Gewerbeinhaberin besteht laut Angaben der BF ein Freundschaftsverhältnis. Sie hätte für die Freundin die mit Grippe im Bett lag, und nicht habe aufstehen können, als Freundschaftsdienst die Reinigungsarbeiten im Lokal durchgeführt.

XXXX bzw. XXXX haben vor Arbeitsantritt die genannte Person nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet, jedoch im Nachhinein, am 09.03.2015.

Zudem hat die BF diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt, weshalb die Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX jeweils mit den genannten Bescheiden widerrufen bzw. rückgefordert wurde.

Es entspricht auch, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Reinigungsarbeiten in einem Lokal, unmittelbar in der Früh vor dem Aufsperren eines Lokals, wie die gegenständlichen Reinigungsarbeiten, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Die Rechtfertigung der BF, sie habe die Reinigungsarbeiten in der Früh aus Gefälligkeit durchgeführt, weil XXXX mit Grippe im Bett lag und nicht aufstehen konnte stellt ein nicht nachvollziehbares Motiv dar. Es erklärt sich nicht, warum ein Lokal gereinigt werden müsste, wenn die Gewerbeinhaberin mit einer länger andauernden Grippe krank im Bett liegt und das Lokal daher zu dieser Zeit nicht führen könnte. Für das erkennende Gericht stellt sich dies eher als Schutzbehauptung dar.

Die unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des BF in der Beschwerde, es habe sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, ist für sich genommen nicht ausreichend um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen der BF und XXXX und XXXX ein besonderes Naheverhältnis vorliegt. Auch hat die BF diese freundschaftliche Bande zwischen ihr und den beiden Personen nicht näher konkretisiert. Der Umstand dass die BF bereits im Betrieb von XXXX geringfügig beschäftigt tätig war, lässt ebenso nicht auf ein freundschaftliches Naheverhältnis schließen.

Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung auch dann nicht von einer spezifischen Bindung oder einem besonderen Naheverhältnis aus, wenn zB eine Lebensgefährtin eines Cousins für einen BF im Rahmen eines Gewerbebetriebes Tätigkeiten bzw. Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leistet (VwGH 06.10.2014, Zl.2013/08/0231).

Die Tätigkeit wurde auch nicht im privaten Umfeld der genannten Freunde ausgeübt sondern in deren Gewerbetrieb, (siehe dazu auch VwGH vom 15.05.2013 Zl 2011/08/0130) was zusätzlich nicht auf einen Freundschaftsdienst schließen lässt.

Daher ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit, auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).

Auch wenn, wie gegenständlich vorgebracht wurde, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Es wurde insgesamt seitens der BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte, ein Gefälligkeitsdienst aufgrund spezifischer Bindungen der BF und der Gewerbeinhaberin, wurde für das erkennende Gericht nicht erbracht und wurde die Tätigkeit dem AMS , unbestrittener Weise, entgegen der Meldeverpflichtung gem. § 50 ALVG, die der BF bekannt war, nicht gemeldet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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