W221 1424235-1•BVwG W221 1424235-1
W221 1424235-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, bestehendes<br/>Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung
W221 1424235-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl. 11 04.566-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2015,
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A)
1. ) Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. ) Herrn XXXX, wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Kameruns und XXXX zu sein sowie der Volksgruppe der XXXX anzugehören.
Am 11.05.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am XXXX habe er Kamerun mit dem PKW Richtung Nigeria verlassen und sei von dort mit dem Flugzeug über ein unbekanntes Land nach Österreich gereist. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter, seine zwei Brüder, seine Ehefrau, seine zwei Söhne und seine Tochter. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe am XXXX an einem politisch motivierten Streik in Douala teilgenommen, welcher vom Southern Cameroon National Council (SCNC) organisiert worden sei. Dieser Streik habe sich gegen den amtierenden Präsidenten gerichtet, der auch wieder für die nächsten Wahlen kandidieren wolle. Während des Streiks seien von der Regierung Truppen bestehend aus Polizei, Armee und einer Einheit namens BIR gesandt worden, um den Streik gewaltsam zu beenden; man habe auf sie geschossen und sie seien auch verprügelt worden. Viele von ihnen, darunter auch er, seien gefangen genommen worden. Im Gefängnis sei er misshandelt und gefoltert worden. Nach einer Woche habe ein Gefängniswärter ihm und zwei weiteren Personen zur Flucht verholfen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt oder umgebracht zu werden, da die Polizei nach ihm suche.
Am 23.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er eingangs, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit seinem Magen zu haben und deshalb auch schon in ärztlicher Behandlung zu stehen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Operationsterminbestätigung für den 30.05.2011 vor. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen, da ihm sein Personalausweis von der Polizei in Kamerun abgenommen worden sei.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Herkunftsstaat zuletzt in Douala gelebt und als Baumeister gearbeitet. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Ehefrau und drei Kinder sowie seine beiden Brüder. In Österreich habe er keine Angehörigen.
Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, am XXXX hätten Mitglieder des SCNC einen politischen Streik gegen den aktuellen Präsidenten organisiert, damit dieser nicht noch einmal zu den Präsidentschaftswahlen antrete. Eine Woche zuvor seien Flugblätter ausgeteilt worden, weshalb die Behörden von dieser Aktion gewusst hätten. Er selbst habe am Protestmarsch in Douala teilgenommen. Sie hätten Plakate gehabt, jedoch keine Waffen. Der Bürgermeister habe im Auftrag des Präsidenten das Militär und die Polizei zur Auflösung der Demonstration eingesetzt. Viele Leute seien geschlagen und festgenommen worden. Aufgrund des Widerstandes seitens der Demonstranten sei eine Spezialeinheit zugezogen worden, die auf die Demonstranten geschossen habe. Er habe flüchten wollen, doch sei gestürzt. Als er am Boden gelegen sei, sei er von einem Beamten dieser Spezialeinheit auf den Rücken getreten und in weiterer Folge festgenommen worden. Er sei auf die Polizeistation gebracht worden, wo sich bereits mehr als hundert Festgenommene befunden hätten. Am nächsten Tag habe der Kommunikationsminister angeordnet, dass alle entlassen werden sollten. Vor der Entlassung seien noch die Identitäten festgehalten worden und er habe deshalb seinen Personalausweis bei der Polizei abgegeben. Dabei hätten sie auch seinen SCNC-Mitgliedsausweis gefunden. Die Polizisten sagten daraufhin, dass sie die Aktivisten suchen würden und hätten ihn zur Seite gebracht. Bis auf drei Personen seien alle anderen Personen freigelassen worden. Sie seien sehr schlecht behandelt worden und hätten gewusst, dass man sie töten werde. Er sei zwei Wochen inhaftiert gewesen, wobei er schlechtes Essen und Wasser bekommen habe. Daher habe er jetzt Probleme mit dem Magen. Sie hätten schließlich einen Polizisten angesprochen, der aus dem englischsprachigen Teil Kameruns stamme. Dieser habe ihnen eines Nachts zur Flucht verholfen. Jeder der Geflohenen sei seinen eigenen Weg gegangen. Er selbst habe seine Ehefrau angerufen, damit diese ihm Geld bringe. Er habe sich zwei Monate bei einem Freund versteckt, bis er nach Nigeria ausgereist sei. Von seiner Ehefrau habe er erfahren, dass in dieser Zeit die Polizei nach ihm gesucht habe.
Befragt, ob er noch weitere Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei wegen seiner Mitgliedschaft beim SCNC mehrmals verhaftet und kurzfristig eingesperrt worden. Da die Polizei seine Identität kenne, würde er in ganz Kamerun gesucht werden. Er könne sich zudem im Herkunftsstaat ohne Personalausweis nicht mehr frei bewegen. Da er schon zu viele Aktivitäten gegen die Regierung gesetzt habe, würden "sie ihn nie mehr gehen lassen."
Das Bundesasylamt beauftragte eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers. In der Bezug habenden Anfragebeantwortung vom 28.10.2011 hielt die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde in Abuja zusammengefasst fest, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC nicht bestätigt werden könne. Hinsichtlich der Demonstration am XXXX wurde festgehalten, dass es in der Vergangenheit öfter zu Demonstrationen in der South-West-Region gekommen sei, die auch öfters vom SCNC organsiert worden seien. Zu diesem genauen Termin könne man jedoch keine Demonstration bestätigen, es hätten jedoch in dieser Zeitperiode mehrere Demonstrationen in Kumba stattgefunden. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, dass der SCNC im frankophonen Teil Kameruns eine Demonstration mobilisieren sollte.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin zu seinen persönlichen Verhältnissen an, im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter, zwei Brüder sowie Onkeln und Tanten. Er habe zuletzt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem Haus gelebt. Seine Ehefrau sei Modedesignerin und führe ihr eigenes Geschäft. Er habe eine elfjährige Schulbildung genossen und zuletzt im Baugewerbe gearbeitet.
Hinsichtlich seiner Ausreisegründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben, dass er an einer Demonstration gegen den amtierenden Präsidenten teilgenommen habe. Als die Polizei gekommen sei, habe er versucht zu fliehen, doch er habe einen Tritt von einem Polizeibeamten bekommen, weshalb er zu Boden gegangen und festgenommen worden sei.
Auf Nachfrage, ob er offizielles Mitglied des SCNC gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Mai XXXX seinen Mitgliedsausweis erhalten, habe aber bereits seit dem Jahr XXXX aktiv beim SCNC mitgemacht. Im Jahr XXXX sei er bei einer Versammlung des SCNC das erste Mal verhaftet worden. Seitdem wisse die Polizei, dass er ein offizielles Mitglied sei. Bis auf die Teilnahme an Demonstrationen bzw. Versammlungen habe er an keinen Aktivitäten für den SCNC teilgenommen. Sein Mitgliedsausweis sei von der kamerunischen Polizei bei der zweiten Verhaftung sichergestellt worden. Danach sei er mit zwei weiteren Personen in eine Zelle gesperrt und geschlagen worden. Sie hätten einem Polizeibeamten der South-Westregion ihr Problem geschildert und dieser habe ihnen letztlich zur Flucht verholfen. Er und die zwei anderen Mitglieder des SCNC seien zwei Wochen in Haft gewesen. Nach Vorhalt, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, dass er nur eine Woche in Haft gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, es seien zwei Wochen gewesen. Zu den näheren Umständen der Flucht befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten um Mitternacht die Zelle aufgebrochen und seien einfach rausgelaufen, da der besagte Wachbeamte Dienst gehabt habe.
Nach Vorhalt des Rechercheergebnisses vom XXXX, entgegnete der Beschwerdeführer, es habe sehr wohl eine Demonstration stattgefunden und man könne dies auch im Internet recherchieren. Da er nicht mehr über seinen Mitgliedsausweis des SCNC verfüge, könne er diesen auch nicht zum Beweis seiner Angaben vorlegen. Die Rechtsberaterin legte zudem einen Amnesty International Report 2011 zur weltweiten Lage der Menschrechte vor.
In der Stellungnahme vom 12.12.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass es die Behörde unterlasse, sich mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen und wies auf diverse Internetlinks hin, die sich mit den Protesten um den XXXX beschäftigen.
Mit Schreiben vom 16.12.2011 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Schreiben des Southern Cameroon National Councils (SCNC) vom XXXX in Kopie, womit die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit XXXX bestätigt worden sei
Kamerunische Geburtsurkunde und Personalausweis der Ehefrau des Beschwerdeführers in Kopie
Vorladung zur Polizei betreffend seine Ehefrau für den XXXX in Kopie
Internetberichte über den Protest vom XXXX
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, zugestellt am 02.01.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zur Festnahme durch die Polizei einerseits in Widersprüche verwickelt habe und sich andererseits die Haftzeit nicht mit dem Ausreisedatum in Einklang bringen lasse. So sei der frühestmögliche Fluchttermin der XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt am XXXX geflohen zu sein. Weiters seien seine Mitgliedschaft bei bzw. seine Aktivitäten für den SCNC aufgrund der durchgeführten Vorortrecherche nicht glaubhaft. Bei dem vorgelegten Schreiben des SCNC handle es sich lediglich um eine Kopie und sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Dass es in Kamerun um den XXXX zu "allgemeinen" Demonstrationen gekommen sei, werde nicht bestritten, doch habe laut Vorortrecherche an diesem Tag keine vom SCNC organisierte Demonstration stattgefunden. Die vorgelegten Interberichte könnten daher nichts zur Klärung seines Fluchtvorbringens beitragen. Auch die Festnahme durch die Polizei habe der Beschwerdeführer nicht konkret und detailliert dargestellt. Darüber hinaus gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass aufgrund der Mitgliedschaft beim SCNC keine staatlichen Repressionen ausgeübt werden würden und habe der Beschwerdeführer zudem keine exilpolitische Tätigkeit behauptet. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung über einen stationären Krankenhausaufenthalt vom XXXX bis zum XXXX vor sowie einen Kurzarztbrief einer chirurgischen Abteilung, wonach beim Beschwerdeführer eine Herniotomie (Bruchoperation) vorgenommen worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 17.01.2011 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, seinen Freund, der ihm auch zur Flucht verholfen habe, zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben als Zeuge einzuvernehmen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein computerverfasstes Schreiben des besagten Freundes vor, worin dieser die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei bestätigte. Weiters rügte der Beschwerdeführer die mangelhafte Protokollierung seiner Einvernahmen, weshalb diese nicht geeignet sei den Sachverhalt darzustellen und als Grundlage für die Beweiswürdigung heranzuziehen. Zudem seien die Länderfeststellungen, insbesondere über den SCNC, sehr kurz gehalten und habe die belangte Behörde diesbezüglich gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen. Den vorgehaltenen Widersprüchen wurde entgegnet, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers selektiv gewürdigt habe und dieses Vorgehen absolut willkürlich sei. So etwa sei das Schreiben des SCNC ohne Begründung als reines Gefälligkeitsschreiben gewertet worden. Da in dem Schreiben die Kartennummer seines Mitgliedsausweises angeführt sei, beantragte der Beschwerdeführer eine nochmalige Überprüfung seiner Mitgliedschaft mit Hilfe dieser Nummer. Die Demonstrationen in Kamerun seien zwar von der belangten Behörde bestätigt worden, doch sei dem Beschwerdeführer trotzdem die Glaubwürdigkeit versagt worden, da diese entgegen seiner Angaben nicht vom SCNC organisiert worden seien. Vielmehr habe er jedoch angegeben, dass die Demonstrationen von kamerunischen Politikern organisiert worden seien und sei es unzulässig gewesen, die vorgelegten Berichte zurückzuweisen, da diese sein Vorbringen bestätigen würden. Soweit die belangte Behörde bemängelt, dass es dem Vorbringen an Details fehlen würde, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Details durch die verkürzte Übersetzung verloren gegangen seien.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 02.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Am 13.03.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Ehefrau, worin diese ausführte, dass sie am XXXX zu Hause von zwei unbekannten Männer aufgesucht worden sei, doch sie habe die Tür nicht geöffnet. Als sie am XXXX am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien dieselben Männer im Haus gewesen und hätten ihre Kinder mit Seilen gefesselt gehabt. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei sei mit einem Messer verletzt worden sei. Aufgrund ihrer Schreie sei ihr der Nachbar zur Hilfe gekommen und die beiden Männer seien überwältigt und zur Gendarmarie gebracht worden. Sie selbst habe ihre Wunde im Krankenhaus behandeln lassen und legte diesbezüglich eine Krankenhausbestätigung vom XXXX vor. Gemeinsam mit ihrem Bruder habe sie sich über die verhafteten Täter informiert und erfahren, dass diese vom Gendarmariekommandanten freigelassen worden seien. Dieser behauptete, dass einer der Angreifer tot und der andere geflohen seien. Im Spital habe der Tod des einen jedoch nicht bestätigt werden können. Sie lebe seitdem in großer Furcht.
Mit 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Kamerun geladen.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 04.11.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser standen vor allem Fragen zur Integration des Beschwerdeführers im Vordergrund.
Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:
Ausweis der Obdachlosenzeitung "XXXX"
Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers
Bestätigung der Mitgliedschaft in den Vereinen XXXX und SCNC Österreich
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin und ausführlicher Beratung mit seinem Rechtsanwalt aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Unter dem im Spruch genannten Namen ist er während seines Verfahrens vor den österreichischen Behörden in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Asylantragstellung am XXXX - also seit viereinhalb Jahren - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der Grundversorgung des Bundes. Er lebt in Österreich mit seiner österreichischen Lebensgefährtin sowie deren Mutter und Großmutter in einem gemeinsamen Haushalt und hat mir ihr einen am XXXX geborenen Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist.
Der Beschwerdeführer verfügt insoweit über Deutschkenntnisse, als er sich auf einfache Art verständigen kann. Er wird ab März 2016 den Deutschkurs A2 besuchen.
Der Beschwerdeführer verkauft die Obdachlosenzeitung "XXXX" in Linz, womit er im Monat durchschnittlich ca. € 350,- verdient. Von diesem Geld zahlt er seine Selbstversicherung. Zusätzlich wird er von seiner österreichischen Familie versorgt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied in den Vereinen XXXX (Verein der Kameruner in Oberösterreich) und dem SCNC Österreich, wo er auch Generalsekretär ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits vom Bundesasylamt in seinem Bescheid festgestellt und beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass der Beschwerdeführer nicht von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Seine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes am XXXX ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer bemüht war, Fragen auch auf Deutsch zu beantworten.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Dokumenten.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.01.2012 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 16.01.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, zur Post gegeben. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 28.12.2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Zu 1.)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Notwendig für das Vorliegen einer Familie iSv Art. 8 EMRK ist allerdings nicht, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben. Insbesondere ist die Unehelichkeit einer Beziehung kein Hindernis für die Anwendung des konventionsrechtlichen Familienbegriffs (Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention4, 2009, S. 204). Der Gerichtshof für Menschenrechte stellt auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab (zB EGMR 13.06.1979, Marckx/BEL, Nr. 6833/74 oder EGMR 12.07.2001, K. u. T./FIN, Nr. 25702/94).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Frau, mit der er einen am XXXX geborenen Sohn hat, der ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger ist.
Dadurch liegt durch die Ausweisung ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor, der sich nach erfolgter Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung als nicht gerechtfertigt erweist:
Der Beschwerdeführer lebt seit drei Jahren mit seiner Lebensgefährtin in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Gemeinsam haben sie einen einjährigen Sohn. Es besteht daher ein tatsächliches und schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn ein tatsächliches Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt, wäre eine Trennung dieses Familienlebens aufgrund seiner Intensität - vor allem auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten, auch wenn die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Auch wenn ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers aufgrund seines erst viereinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich für sich genommen wohl zu verneinen ist, darf nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer auch schon anzuerkennende integrative Schritte gesetzt hat: Er erhält sich durch den Verkauf einer Straßenzeitung und die Zuwendungen seiner österreichischen Familie selbst, sodass er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht. Er kann sich auf Deutsch grundsätzlich verständigen. Er ist Mitglied in zwei Vereinen, wovon einer auch das Ziel hat, die Integration seiner Mitglieder in Österreich zu fördern.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Ebenso wenig wird verkannt, dass der Beschwerdeführer seine familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt einging, als er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein musste, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinem viereinhalbjährigen Aufenthalt angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Zu 2.)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 UG 2005 entspricht (§ 14a Abs. 4 Z 3 NAG). Er hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Er übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Tätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.