BVwG W215 1413639-4

W215 1413639-4Bundesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 1413639-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1413639.4.00

Spruch

W215 1413639-4/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zahl 360237503-14587235, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache und gemäß § 55 Asylgesetz 2005,

BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Asylverfahren in Polen

I.1. Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und deren Kindern stellten am 18.11.2005 in Polen Asylanträge. Die Beschwerdeführerin gab im polnischen Asylverfahren an, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihrer gesundheitlichen Situation verlassen und stelle in Polen einen Asylantrag weil sie medizinisch behandelt werden wolle.

1. Asylverfahren in Österreich

1.2. Die Beschwerdeführerin, ihr Tochter und deren Kinder gelangten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und die Beschwerdeführerin stellte, ebenso wie ihre Tochter und deren Kinder, am 06.12.2005 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, Zahl 05 21.280-BAL. Im schriftlichen Asylantrag in Österreich gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe an, dass ihre Tochter und sie wegen des Sohnes der Beschwerdeführerin bedroht und verfolgt worden seien. Föderale Soldaten seien zusammen mit der sechsten Abteilung in der Nacht gekommen, hätten die Türen aufgebrochen und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt. Es sei gedroht worden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter anstelle des Sohnes mitzunehmen. Beim letzten Mal sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin brachte als Beweismittel ihren Russischer Inlandspass, ausgestellt am 08.07.2004, sowie ein Konvolut ärztlicher Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern in Vorlage.

Am 09.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich befragt und gab an, sie leide an einer chronischen Darmkrankheit, Bluthochdruck und habe eine Zyste in der Gebärmutter. Weiters habe sie auch Probleme mit der Leber. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 13.11.2005 verlassen und sei über Polen, wo sie von der Polizei aufgegriffen und kurzzeitig angehalten worden sei, nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen ihres Sohnes immer wieder von maskierten Föderalen aufgesucht worden. Beim letzten Besuch am 05.11.2005 hätten diese Männer sogar die Haustür eingetreten und geschossen. Man habe gedroht, die Tochter der Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn sie nicht verrate wo der Sohn der Beschwerdeführerin, der in Österreich wohne, sei. Ein Sohn der Beschwerdeführerin sei bereits tot, ein weiterer Verwandter sei verschwunden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht ob sie in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe irgendwelche Papiere unterschrieben. Nach Polen wolle sie nicht zurück, dort habe sie Angst.

Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

In der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin am 22.12.2005 diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswerte psychische Störung vorliege, die sie daran hindere ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen im Fall der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beinhalte.

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2005 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab zusammengefasst an, die in ihrer ersten Einvernahme getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei operiert worden (Gallenblase und Milz), weil sie von Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Maskierte Männer seien mit gepanzerten Fahrzeugen gekommen, hätten nach ihrem Sohn gefragt und auf die Beschwerdeführerin eingeschlagen. Danach habe sie Anfälle bekommen und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Sie habe auch viele weitere Krankheiten und bedürfe einer Behandlung. In der Russischen Föderation sei sie bereits in Behandlung gewesen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 im Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, niederschriftlich befragt und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe Bauchschmerzen, Leberschmerzen, Blutdruckprobleme und auch Herzschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht in ärztlicher Behandlung, sondern habe in Österreich nur einmal einen Arzt aufgesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass seit dem Jahr 2002 immer wieder maskierte, uniformierte Leute zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien, gefragt hätten, wo sich Kämpfer befänden und ob die Beschwerdeführerin Verbindungen zu Kämpfern habe. Bis zu ihrer Ausreise seien diese Männer immer wieder gekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal alle zwei oder drei Monate. Im April 2002 sei ihr Sohn XXX von russischen Soldaten auf der Straße festgenommen worden und sei seither verschwunden. Ihr Sohn I[...] sei ungefähr im Sommer 2003 festgenommen und für 20 Tage angehalten worden. Im Jahr 2004 sei er abermals festgenommen worden. Am 07. oder 08.06.2004 sei I[...] zum Marktplatz gekommen, wo die Beschwerdeführerin gearbeitet habe und habe ihr berichtet, dass er vor ihrem Haus ein Militärauto gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe I[...] daraufhin geraten, nicht nach Hause zu fahren, da sie diese Autos bereits in der Früh gesehen habe und es für ihn zu gefährlich wäre. Als die Beschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, seien überall Soldaten gewesen, hätten ihren Pass verlangt, die Wohnung kontrolliert und nach I[...] gefragt. In der Wohnung seien auch Kalaschnikow- Kugeln gefunden worden, die ihrem Sohn gehört hätten, der eine Waffenlizenz habe. Die Beschwerdeführerin sei danach zum Chef ihres Sohnes gefahren und habe ihn um Hilfe gebeten. Dieser habe aber nichts für sie tun können. Die Beschwerdeführerin habe sich danach zwei Monate versteckt gehalten. Ihren Sohn I[...] habe sie an diesem Tag im Juni 2004 zum letzten Mal gesehen. I[...] habe im Juni 2004 die Russische Föderation verlassen. Am selben Tag sei auch ihr Neffe XXX festgenommen worden und befinde sich seither im Gefängnis. Im Herbst 2005 habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben und XXX sei zu Unrecht zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien bis zu ihrer Ausreise im November 2005 immer wieder von russischen Soldaten nach dem Aufenthaltsort von I[...] gefragt worden, da man ihm eine Verbindung zu Widerstandskämpfern unterstellt habe. Anfang November 2005 seien die Soldaten zum letzten Mal gekommen, hätten auf die Tür geschossen und die Wohnung durchsucht. Schließlich habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ihren Herkunftsstaat verlassen.

Laut Befund und Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.06.2007 leide die Beschwerdeführerin - nach Durchsicht der mitgebrachten Befunde, Befragung der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit ihrem Hausarzt - an mäßigem Bluthochdruck, knotigen Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen. Der Arzt führte im Gutachten aus, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden eine ständige ärztliche Betreuung erforderlich sei. Derzeit sei die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland könne angenommen werden, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 im Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich befragt und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie leide an chronischer Polyarthritis, chronischer Gastritis und habe ein Magengeschwür. Sie sei aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt wenn sie Schmerzen habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe am 12.11.2005 eine Ladung der sechsten Abteilung erhalten. Maskierte Männer hätten die Ladung mitten in der Nacht überbracht, die Beschwerdeführerin aufgefordert, am nächsten Tag in der sechste Abteilung zu erscheinen und den Aufenthaltsort ihres Sohnes bekannt zu geben, ansonsten werde ihre Tochter mitgenommen. Konkret befragt gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass sie im März 2003 von föderalen Soldaten geschlagen worden sei. Die Soldaten hätten ihr Haus durchsucht und nach XXX, einem Cousin ihres Mannes, gefragt. Dieser sei zurzeit verschollen. Auch nach ihrem Sohn habe man gefragt.

Am 19.03.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, in Tschetschenien herrsche Diktatur. Jede Meinungsäußerung gegen die Regierung werde verfolgt und bestraft. Wenn jemand irgendwann mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe - sei es er habe sie unterstützt oder sei mit ihnen befreundet gewesen - sei dieser Mensch in Gefahr.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zahl 05 21.280-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin - sie habe ihre Heimat verlassen, weil maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach Widerstandskämpfern und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes XXX gefragt, in diesem Zusammenhang das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht, diese bedroht und geschlagen hätten - werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation unterschiedlich dargestellt. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn XXX. Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführerin sei auch vorzuwerfen, dass sie versucht habe, die Bedrohungssituation in den Einvernahmen sukzessive zu steigern. Weiters gäbe es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ladung durch die sechste Abteilung und seien diesbezüglich auch divergierende Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin deutlich. Hinsichtlich der Verurteilung des Verwandten XXX habe die Beschwerdeführerin eine äußerst vage und detailarme Geschichte präsentiert. Schließlich sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in Polen lediglich vorgebracht habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und weil sie medizinisch behandelt werden wolle, einen Asylantrag gestellt zu haben. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. In den Verfahren der Tochter und deren Kinder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zahl 05 21.280-BAL, wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde ihres Sohnes I[...] und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Anmerken wolle die Beschwerdeführerin noch, dass nunmehr, dort wo sie gelebt habe, eine Freundin wohne und vor zwei bis drei Monaten dorthin Zivilpersonen gekommen seien und nach ihrem Sohn gefragt hätten.

Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und nahm Stellung zu den ihr vorgehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihren Einvernahmen. Weiters legte sie ein Konvolut an Fotos aus den Jahren 2002 bis 2004 vor, auf denen ihre Wohnung in [...] zu sehen sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, wurde die fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2010, Zahl

05 21.280-BAL, erhobene Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wird zusammengefasst die Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Identität der Beschwerdeführerin festgestellt. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Asylantrag stellte. Die Beschwerdeführerin leidet an mäßigem Bluthochdruck, knotigem Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen. Es liegt bei der Beschwerdeführerin aber keine physische oder psychische Erkrankung vor, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Der Beschwerdeführerin ist zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes waren die Voraussetzungen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen nicht gegeben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin war trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellte keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Es folgten Länderfeststellungen zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien. Laut Erkenntnis des Asylgerichtshofes war das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Divergenzen und Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in ihren Aussagen als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig zu werten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgungssituation in Tschetschenien im Rahmen der Einvernahmen beim Bundesasylamt divergierte bzw. war unterschiedlich dargestellt worden. Die Beschwerdeführerin hatte in der Erstbefragung ausgeführt, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Sohnes verlassen, da sie ständig von maskierten Föderalen aufgesucht worden sei. Im Rahmen einer weiteren Befragung hatte die Beschwerdeführerin zwar ihre bisherigen Angaben bestätigt, aber ergänzend ausgeführt, dass sie von den Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und deshalb ins Krankenhaus gekommen sei. Die Beschwerdeführerin hatte in der darauffolgenden Einvernahme ihre Fluchtgründe nicht nur detaillierter geschildert, sondern konkrete Vorfälle erwähnt, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. So hatte sie angegeben, Anfang März 2002 von maskierten uniformierten und bewaffneten Leuten zu Haus aufgesucht und nach Widerstandskämpfern gefragt worden zu sein. Danach habe es regelmäßig derartige Vorfälle gegeben. Schließlich hatte die Beschwerdeführerin auch erstmals angegeben, dass ihr Sohn XXX im April 2002 festgenommen und seither verschwunden sei und dass ihr anderer Sohn I[...] im Sommer 2003 für 20 Tage angehalten und im Jahr 2004 erneut mitgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin hat somit in der zeitlich gesehen späteren Einvernahme konkretere fluchtauslösende Ereignisse erwähnt, als in den ersten Einvernahmen bzw. Ereignisse, wie die beiden Festnahmen ihres Sohnes, überhaupt erst in der Einvernahme vor der Außenstelle geschildert. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes war der Ansicht, dass den zeitlich näher zur Flucht getätigten Angaben mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den später getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen sei als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machten Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Es war auch für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Festnahmen ihres Sohnes nicht bereits in ihren Befragungen in der Erstaufnahmestelle erwähnt hat, zumal es sich dabei um für die Ausreise relevante Gründe handelt. In diesem Zusammenhang wurde auf die divergierenden Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn I[...] verwiesen. Die Beschwerdeführerin hatte davon gesprochen, dass ihr Sohn zwei Mal festgenommen worden sei, nämlich ein Mal im Jahr 2003 und dann erneut im Jahr 2004. I[...] hatte aber in seinem Asylverfahren lediglich eine Festnahme angegeben, die er mit Mai 2002 zeitlich eingeordnet habe. Dass er erneut festgenommen worden sei hatte er in keiner Weise geschildert. In der Beschwerdeergänzung waren diese Widersprüche dahingehend erklärt worden, dass die Beschwerdeführerin die Mitnahme im Jahr 2002 gemeint hätte, als ihr Sohn zwei bis drei Wochen festgehalten worden sei, nicht 2003. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich im Krankenhaus befunden, deshalb habe sie das nicht miterlebt. Von der zweiten Mitnahme habe sie erst im Jahr 2004 erfahren. Diese Erklärungen konnten nicht überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin- gegenteilig zu ihrem Sohn - von zwei Mitnahmen sprach. Besonders auffällig war auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Verfahrens XXX als ihren Sohn bezeichnete, jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend korrigierte, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. Darauf angesprochen habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie XXX für ihren Sohn halte. Sie habe XXX nach dem Tod ihres jüngeren Sohnes XXX als ihren Sohn bezeichnet. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davor nie erwähnt hatte, dass sie einen verstorbenen Sohn namens XXX gehabt hat Hinzukam, dass ihr Sohn I[...] in seinem Asylverfahren einmal angab, bei XXX handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen ließen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt. Erwähnenswert war auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedrohungssituation im Laufe des Asylverfahrens sukzessive steigerte. So hatte sie in der Einvernahme am 07.03.2006 ausdrücklich danach befragt angegeben, dass es in ihrer Familie keine Widerstandskämpfer bzw. auch keinen Kontakt zu Widerstandskämpfern geben hat. Am 11.11.2008 hatte die Beschwerdeführerin aber angegeben, dass XXX, den sie als Sohn bezeichne, Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es war nicht nachvollziehbar und entbehrte der allgemeinen Logik, warum die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits früher im Verfahren erwähnt hatte, zumal es sich dabei um ein relevantes Detail handelt.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Ladung der sechsten Abteilung war auszuführen, dass es diesbezüglich ebenfalls Ungereimtheiten in den Aussagen gäbe. In der Einvernahme am 09.12.2005 hatte die Beschwerdeführerin zwar kurz angegeben, dass sie in Polen noch in Besitz dieser Ladung gewesen sei, die jedoch verloren gegangen sei, in den darauffolgenden Einvernahmen hatte sie die Ladung aber in keiner Weise erwähnt. Das Bundesasylamt hatte daher zu Recht den Schluss gezogen, dass diese Ladung für die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht relevant gewesen sei. In der Einvernahme am 11.11.2008 hatte die Beschwerdeführerin aber plötzlich ausgeführt, dass eben diese Ladung der Grund für ihre Ausreise gewesen sei und die Umstände der Überbringung der Ladung genau geschildert, unter anderem dass ihr diese Ladung am 12.11.2005 übergeben worden sei. Dem war wiederum entgegenzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe zuletzt am 05.11.2005 mit den Föderalen Kontakt gehabt, mit den Angaben, ihr sei am 12.11.2005 die Ladung ausgehändigt worden, nicht übereinstimmten. Diesbezüglich war auch auf die Widersprüche zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin und den Angaben ihrer Tochter in deren Asylverfahren hinzuweisen. Während die Beschwerdeführerin aussagte, ihre Tochter sei zu Hause gewesen als die Ladung am 12.11.2005 von zwei uniformierten Männern überbracht worden sei, hatte die Tochter angegeben, sie hätte nicht gesehen wer die Ladung gebracht habe. Zu Hause würde die Post nicht funktionieren und so wüsste sie nicht, welche Person die Ladung zugestellt habe. Nach Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin hatte die Tochter wenig überzeugend angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern.

Dem Bundesasylamt folgend habe die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Verurteilung ihres Verwandten XXX eine äußerst vage und detailarme Geschichte geschildert. Die Angaben dazu hatten sich in einer knappen Rahmengeschichte erschöpft und die Beschwerdeführerin war nicht einmal in der Lage gewesen anzugeben, welche konkreten strafrechtlichen Delikte XXX vorgeworfen worden seien. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen, hätte sie diese Frage zweifellos beantworten können, zumal auch im Rahmen von strafrechtlichen Verhandlungen in Tschetschenien dargelegt werde, welche Straftat dem Angeklagten zur Last gelegt würden. Auch der erkennende Senat schätze die Lage daher dahingehend ein, dass die Beschwerdeführerin einen tatsächlich stattgefundenen Vorfall, nämlich die laut Erhebungen vor Ort betätigte Verurteilung von XXX, heranzog, um eine Geschichte zu konstruieren, die dazu führen sollte, ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Beschwerdeergänzung argumentiert, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes gründe offenbar auf einer mangelnden Kenntnis des entscheidenden Organwalters über die tatsächliche Lage in Tschetschenien, da konstruierte Straftaten und unfaire Verfahren dort an der Tagesordnung stünden. Es würde die Tat nicht umfassend dargelegt und erörtert und durch verschiedene Beweismittel dargelegt werden, welche Straftat zur Last gelegt würden. Dem war entgegen zu halten, dass selbst bei konstruierten Straftaten und unfairen Verfahren ein Urteil gesprochen und die - wenn auch konstruierte - Straftat beim Namen genannt werde. Die Argumente der Beschwerdeführerin gingen daher ins Leere.

Schließlich wurde auch noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hatte und im Zuge dieser Antragstellung bzw. des polnischen Asylverfahrens lediglich angegeben hatte krank zu sein und dass sie sich in Polen medizinisch behandeln lassen wolle. Es war völlig unschlüssig, warum sie ihre - in Österreich präsentierte - Fluchtgeschichte nicht bereits in Polen zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wenn sie tatsächlich asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfahrens aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Unvereinbarkeit mit den Erhebungsergebnissen in seiner Heimat als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig gewertet wurden. Da die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgung ihres Sohnes gestützt bzw. ihre Probleme mit den russischen Behörden darauf zurückgeführt hatte, dass ihr Sohn gesucht werde, war daher das von der Beschwerdeführerin geschilderte und darauf aufbauende Verfolgungsszenario schon allein deshalb ebenfalls als unglaubwürdig zu werten gewesen.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin war folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vorgelegt. Deshalb war vom Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben worden. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland, sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin werde von Dr. [...] im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an mäßigem Bluthochdruck, knotigem Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen leide. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden sei eine ständige ärztliche Betreuung durch den Hausarzt erforderlich. Gleichzeitig war festgehalten worden, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden könne, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei. Diese Einschätzung deckte sich mit den im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben ist. Im Rahmen der Einvernahme im November 2008 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nach wie vor an den im Gutachten dargelegten Erkrankungen leide. Sie befinde sich aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt, wenn sie Schmerzen habe. Aktuelle Unterlagen bezüglich ihrer Erkrankungen könne sie nicht vorlegen. Sie sei in Österreich auch nicht in psychologischer Behandlung. Der erkennende Senat kam daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehe. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötige, werde ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden. Der Asylgerichtshof ging im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies könne in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig könne dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme bzw. vorgelegten ärztlichen Berichte wurde auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Zur Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation: Die Beschwerdeführerin habe familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester lebten nach wie vor in der Russischen Föderation und würden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen können. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich überdies um eine Frau im arbeitsfähigen Alter, die vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation als Lebensmittelhändlerin auf einem Markt gearbeitet habe. Sie werde daher bei einer eventuellen Rückkehr in der Lage sein, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein werde, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es seien keine Umstände bekannt, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

In Österreich befänden sich der Sohn der Beschwerdeführerin I[...] (Beschwerdeführer D12 253505-2/2010), die Tochter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin

D12 413638-1/2010) und deren Kinder (Beschwerdeführer D12 413637-1/2010,

D12 413636-1/2010 und D12 416597-1/2010), die ebenfalls Asylwerber seien und ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen worden seien. Im vorliegenden Fall lebe auch der minderjährige, vierjährige Enkelsohn der Beschwerdeführerin (AIS-Zahl 06 12.246) als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe zusammen mit der Mutter seines Sohnes [...] die gemeinsame Obsorge für seinen Sohn. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn und dem minderjährigen Enkelkind im gemeinsamen Haushalt und betreue ihren Enkelsohn. Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. werde ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Es liege somit ein Familienleben vor und würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihr Familienleben darstellen.

Auch ein bestehendes Privatleben der Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich zu bejahen. Es bleibe somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig sei. Es falle die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stelle die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin sei unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2005 illegal in Österreich eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration werde aber dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, legal gewesen sei. Darüber hinaus verfüge sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spreche und verstehe trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich kaum Deutsch. Sie habe auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht und gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebe von der Sozialhilfe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnehme. Von einer gelungenen Integration könne daher nicht gesprochen werden.

In Bezug auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens habe das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt und berücksichtigt, dass der Enkelsohn der Beschwerdeführerin und dessen Mutter [...], in Österreich den Status von Asylberechtigten hätten. Der vierjährige Enkelsohn lebe mit dem Sohn der Beschwerdeführerin I[...] und der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der Beschwerdeführerin und die Mutter des Enkelkindes der Beschwerdeführerin hätten die gemeinsame Obsorge über den Enkelsohn. Die Beschwerdeführerin stellte bei Gericht einen Antrag auf Obsorgeübertragung bezüglich ihres Enkelkindes. Dieser sei aber mit Beschluss des Bezirksgerichtes [...] vom XXX abgelehnt worden (siehe Aktenseite 699 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Sohnes der Beschwerdeführerin).

Die Beschwerdeführerin lebe zwar mit ihrem Enkelkind zusammen und - wie ihren Angaben und auch dem Obsorgeverfahren vor Gericht zu entnehmen sei - betreue ihren Enkelsohn. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der minderjährige Enkelsohn bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht von seiner leiblichen Mutter betreut werden könne. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch die Beschwerdeführerin nötig machen würden, seien im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht worden. Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar, legal - somit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - wieder nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit ihrem Enkelkind aufrecht zu erhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Familienleben mit ihrem Enkelsohn zu einem Zeitpunkt begonnen worden sei, in dem sich die Beschwerdeführerin bewusst habe sein müssen, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war

(vgl. § 66 Abs. 2 Z 8 FPG). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheine auch nach dem vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien als zulässig. In diesem Zusammenhang werde beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom

31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 (Rodrigues da Silva und Hookkamer gegen die Niederlande), hingewiesen, wonach es u.a. eine wichtige Überlegung darstelle, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, an dem sich die betreffenden Personen bewusst gewesen seien dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Er habe auch festgestellt, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirke. Nach der VwGH-Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre die Beschwerdeführerin nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch

Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellten jedoch keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Zu erwähnen sei auch noch, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht habe und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Mutter, Geschwister) in der Russischen Föderation verfüge. Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin sei in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin werde insbesondere noch dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen habe können, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiege das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) sei im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde). Daher erweise sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation als zulässig.

Der Asylgerichtshof gehe in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich sei (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Für den Asylgerichtshof bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leide, weshalb nicht davon ausgegangen werde, dass diese auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeute keine Verletzung in Art. 3 EMRK.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, wurde der Beschwerdeführerin am 18.01.2011 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. In den Verfahren ihres Sohnes I[...], ihrer Tochter und deren drei Kinder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Asylverfahren in der Schweiz

I.3. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Schweiz, stellt dort einen Asylantrag und wurde am 19.12.2011 auf Grund der Dublinverordnung von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.

2. Asylverfahren in Österreich

1.4. Die Beschwerdeführerin brachte am 29.12.2011 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Zahl 11 15.762-EAST West, ein und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Weitere niederschriftliche Befragungen fanden am 05.01.2012 und 18.01.2012 beim Bundesasylamt, im Beisein von Dolmetschern für die russische Sprache, statt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragungen zusammengefasst an, sie stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da ihre Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien, gleich nachdem ihm die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei, habe der Sohn Nachbarn und Freunde in Tschetschenien angerufen und es sei ihm gesagt worden, er solle nicht zurückgekommen. Deshalb sei die gesamte Familie im März 2011 in die Schweiz gegangen, von dort aber nach neun Monaten nach Österreich überstellt worden. Die Beschwerdeführerin hätte auch ihre Nachbarin in Tschetschenien angerufen und es sei ihr gesagt worden, sie solle nicht zurückkommen. Ein Onkel des Sohnes sei noch immer verschwunden, ein anderer Onkel im Sommer 2011 wieder freigelassen worden.

Der Beschwerdeführerin wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß

§ 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des

§ 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde sie schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zahl

11 15 762-EAST-West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in ihr Heimatland zurückkehren wolle, seien ident mit denen des vorangegangenen Verfahrens. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im ersten Asylverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.

Der von Amts wegen übermittelte Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 24.01.2012 beim Asylgerichtshof ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten

(§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und habe auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

Im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.2012, Zahl D12 413639-2/2012/3E, wurde bezüglich des amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zahl 11 15.762-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig sei. Zusammengefasst wird im Beschluss ausgeführt, dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen sei. Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung bestehe und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft (es bestehe kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und auch von Amts wegen nicht eruiert worden. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bilde keine derartige Bedrohung. In Österreich seien der Sohn und die Tochter mit deren drei minderjährigen Kindern, welche Asylwerber seien und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden worden seien. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden könne, würden die Folgeanträge der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sei mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 leg. cit. zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten gewesen. Gegenständlicher Verwaltungsakt sei am 24.01.2012 eingelangt. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlägen, sei der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig.

Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.2012, Zahl D12 413639-2/2012/3E, wurde der Beschwerdeführerin am 13.03.2012 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

3. Asylverfahren in Österreich

I.5. Die Beschwerdeführerin brachte am 18.06.2012 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Zahl 12 07.426-EAST West, beim Bundesasylamt ein. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe das Bundesgebiet von Österreich seit ihrer illegalen Reise in bzw. Rücküberstellung aus der Schweiz nach Österreich nicht mehr verlassen. Die Beschwerdeführerin berief sich auf ihr im ersten Asylverfahren erstattetes Vorbringen. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an, dass er bei seinem Sohn, dem Enkelkind der Beschwerdeführerin, bleiben wolle, er das Recht habe wegen seines Kindes in Österreich zu bleiben (Anmerkung: wie bereits oben ausgeführt, war dem Kind im Familienverfahren wegen seiner Mutter in Österreich Asyl gewährt worden) und berief sich wiederholt auf seine bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellten angeblichen Gründe für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zahl 12 07.426-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden habe können und die Beschwerdeführerin keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zahl 12 07.426-EAST West, wurde mit Schriftsatz vom 14.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdevorlage vom 20.09.2012 langte am 24.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und deren drei Kinder, reisten am 29.12.2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet zurück in die Russische Föderation. Nur der Sohn I[...] der Beschwerdeführerin durfte trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren und rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf subsidiären Schutz ausschließlich wegen seines Sohnes (dem Minderjährigen war im Familienverfahren wegen dessen Mutter Asyl gewährt worden) im österreichischen Bundesgebiet bleiben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013, Zahl

D12 413639-3/2012/5E, wurde wegen der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftssaat der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.

4. Asylverfahren in Österreich

I.6. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal in das Bundesgebiet und stellte am 06.05.2014 gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Zahl 360237503-14587235.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung im vierten Asylverfahren am 06.05.2014 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer Dolmetscherin, zusammengefasst an Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift zu beherrschen, aber nur schlecht Deutsch. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin als Angestellte in einem XXX im Herkunftsstaat gearbeitet und eine staatliche Pension bezogen. Obwohl die Beschwerdeführerin auf der Rückbank eines Pkws vom Herkunftsstaat nach Österreich gereist sei und aus dem Fenster schauen habe können, könne sie keine Angaben zur Reiseroute machen. Die Beschwerdeführerin gab an, im Jahr 2011 in der Schweiz um Asyl angesucht zu haben und "ansonsten nur zweimal in Österreich" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ausweisung aus Österreich freiwillig in ihr Heimatland gezogen wo sie sich von 29.11.2012 bis 05.05.2014 aufgehalten habe. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab die Beschwerdeführerin wörtlich an:

"...Ich war gezwungen das Land zu verlassen. Als ich in einer Nacht zu Fuß nach Hause gegangen bin hatten sie mich angehalten und zu mir gesagt, ob ich möchte, dass meine Kinder auch noch Probleme bekommen. Sie haben mich festgehalten und daher kommen auch die blauen Flecken auf der Innenseite meines rechten Oberarmes. Ich weiß nicht genau wer es war. Sie haben mich aufgefordert meinen Sohn (I[...]) wieder zurück zu holen. Das letzte Mal als ich diese Leute getroffen habe, sagen sie zu mir sie würden mit mir noch abrechnen. Diese suchten mich seither immer wieder auf, auch bei meiner Tochter.

Wer sind diese Männer?

Sie haben schwarze Uniformen an und wir nennen sie "Kadyrowci", das sind Anhänger von Kadyrow. Diese Männer können mir alles antun! Ich habe wirklich Angst um mich und meine Kinder! Die Kinder meiner Tochter werden in Tschetschenien ausgegrenzt weil sie in Österreich geboren sind und sie fühlen sich in Tschetschenien nicht zu Hause.

[...]

Vorhalt: Warum haben Sie hinsichtlich Ihrer Reise durch einen EU-Staat falsche Angaben gemacht?

Ich kann mich nicht an alles erinnern.

12.2. Wo genau und wie lange hielten Sie sich in dem besagten EU-Land auf:

Höchstens einen Tag. Ich war nur in XXX und sonst nirgendwo. Ich habe keine Verbindung mit XXX.

[...]

Ich möchte nur nach Österreich. Ansonsten nirgends hin.

[...]

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihrer Heimat?

Ich weiß ganz sicher, dass ich eine weitere Rückkehr nicht überleben würde. Sie werden mich umbringen. Diese Leute sind zynisch und sadistisch! Auch meine Mutter wird regelmäßig von diesen Leuten aufgesucht und über mich ausgefragt.

[...]

Ich kann einfach verschwinden oder sie werden mich umbringen. Ich weiß nicht was bei diesen Leuten in deren Köpfen vorgeht. Ich weiß nur, dass ich von diesen Leuten bedroht werde und ich mit dieser Angst nicht leben kann. Meine Tochter weiß alles, sie hat die Drohungen auch gehört. ...."

Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2015 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer Dolmetscherin, an:

"...F.: An welchen konkreten Erkrankungen leiden Sie?

A.: Ich habe Augenprobleme, Magenprobleme und Diabetes. Ich habe auch mit dem Dickdarm Probleme und Gliederschmerzen

AW legt vor: medizinische Unterlagen des [...] und Krankenhaus [...] vor.

F.: Welche Therapie nehmen Sie deswegen in Österreich in Anspruch?

A.: Augentherapie, nachgefragt gebe ich an, ich habe Medikamente bekommen und Tropfen, wie die heißen, weiß ich nicht. Genau kann ich es nicht erklären.

F.: Bekommen Sie außer den Medikamenten noch eine andere Therapie?

A.: Nein, nur die Medikamente.

F.: Waren Sie in der Heimat deswegen in Behandlung?

A.: Ja, aber ich habe nicht herausgefunden, was ich habe. Nachgefragt gebe ich an, ich habe eine Brille bekommen und Medikamente gegen die Diabetes und anderes, aber wie die Medikamente geheißen habe, weiß ich nicht.

F.: Haben Sie ärztliche Unterlagen aus der Heimat?

A.: Nein. Ich habe das nicht mitgenommen.

F.: Wo waren Sie in der Heimat in Behandlung?

A.: Es war das Krankenhaus [...] in XXX. Außerdem war ich noch privat bei einem Arzt, den Namen weiß ich jetzt gerade nicht, ich werde aber die ärztlichen Unterlagen und den Namen des Arztes gleich herschicken, wenn ich in der Pension bin.

AW wird aufgefordert, nach dem Besuch von Ärzten unverzüglich Befunde vorzulegen.

V.: Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.

[...]

F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A.: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt, und es wurde mir das Protokoll rückübersetzt.

F.: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Inlandspass) vorzulegen?

A.: Nein. Ich habe gar nichts.

F.: Haben Sie irgend welche anderen Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen können?

A.: Nein.

F.: Können Sie mittlerweile Deutsch sprechen oder verstehen?

A.: Ja, ich kann ein bisschen Deutsch.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A.: Ja.

F. Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

A.: Ich gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und der muslimischen Religion an.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ja.

F.: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

A.: Mein Mann [...] ist 1992 verstorben. Ich bin verwitwet. Ich habe eine Tochter namens [...] und einen Sohn namens I[...].

F.: Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz ist ihr vierter Antrag.

Wann waren Sie zum ersten Mal und wie lange waren Sie in Österreich?

A.: Ich war von Dezember 2005 an in Österreich. Bis November 2012. (IOM Ausreisebestätigung am 09.12.12 p. Mail v. IOM eingelangt)

Ich bin nach XXX zurückgekehrt, mit meiner Tochter und ihren Kindern.

F.: Seit wann halten Sie sich jetzt ununterbrochen in Österreich auf?

A.: Seit Mai 2014.

F.: Wie sind Sie eingereist?

A.: Illegal. Mit einem Schlepper in seinem Auto, ich habe dafür bezahlt, 25,000 Rubel.

F.: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht?

A.: Nein. Nie.

F.: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich oder einem europäischen Land?

A.: Nein, weder noch.

F.: Warum sind Sie nach Österreich gereist bzw. was war das Ziel Ihrer Reise?

A.: Ich war schon hier und mein Sohn ist auch hier und mein Enkelkind.

F.: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland wieder verlassen?

A.: Ende April 2014.

F.: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A.: Am 03.05.2014.

F.: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?

A.: Ich war bei meinem Bruder in Tschetschenien, in XXX, die Adresse war [...], die Hausnummer weiß ich nicht.

F.: Wie lange waren Sie dort?

A.: Nur eine Nacht.

F.: Schildern Sie Ihre Ausreise.

A.: Ich habe die letzte Nacht bei meinem Bruder in XXX verbracht. Ich bin dann zu Fuß zu meiner Tochter gegangen und habe mich verabschiedet. Dann bin ich weggefahren. Ich habe mich mit einem Mann verabredet, dass wir uns treffen, mit ihm bin ich dann mit dem Auto weggefahren. Wir haben uns bei dem [...] getroffen, wo ich gearbeitet habe.

F.: Hatten Sie jemals einen Reisepass?

A.: 2005 habe ich in Polen meine Dokumente abgegeben, die sind noch dort. Dabei war auch mein Reisepass.

F.: Wo befindet sich Ihr Inlandspass?

A.: Den habe ich verloren. Nachgefragt gebe ich an, ich habe den Inlandspass bei der Abschiebung aus der Schweiz verloren, das war 2011.

F.: Warum haben Sie sich keinen neuen Inlandspass ausstellen lassen?

A.: Ich habe Angst gehabt.

F.: Wie haben Sie in Tschetschenien ohne Inlandspass gelebt?

A.: Ich habe nie etwas anderes als meine Versicherungskarte gebraucht, die habe ich in Österreich in der Pension.

AW wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 1 Woche die Versicherungskarte und alle weiteren Unterlagen aus der Russischen Föderation (medizinische Unterlagen) im Original vorzulegen.

F.: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A.: Ich wurde am [...] in [...], Kasachstan geboren. Aufgewachsen bin ich in [...], dort habe ich auch die Pflichtschule absolviert. Ich habe geheiratet und 3 Kinder bekommen, ein Sohn von mir ist im Krieg gestorben. Mein Mann ist 1992 gestorben.

F.: Welche Berufsausbildung haben Sie?

A.: Keine. Ich habe als Verkäuferin bis 2005 in Tschetschenien gearbeitet.

F.: Womit haben Sie vor Ihrer Ausreise 2014 Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A.: Ich habe jeden Tag in einem XXX als XXX gearbeitet. Das war in XXX.

F.: Wie lautet die Adresse des [...]?

A.: Die Straße hat "[...]" geheißen.

F.: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in der Heimat?

A.: Ich habe dort von Jänner 2013 bis 2014 gearbeitet. Bis zur Ausreise. Mein letzter Arbeitstag war der 29. oder 30.04.2014.

F.: Haben Sie gekündigt?

A.: Nein.

F.: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat (Name, Geburtsdatum, Wohnort, was arbeiten diese, Staatsangehörigkeit)

A.: Meine Mutter [...], sie ist ca. [...] Jahre alt und wohnt bei ihrem Sohn in XXX. Meine Mutter lebt von der staatlichen Pension, die sie erhält.

Meine Tochter [...], wohnt in einer Wohnung in XXX Sie ist verheiratet, aber ihr Mann ist hier in Österreich. Sie hat 3 Kinder, die bei ihr in XXX wohnen. Meine Tochter arbeitet als XXX IN XXX.

Mein Bruder [...], ist verheiratet und wohnt in XXX. Er arbeitet als XXX für XXX.

Meine Schwester [...], ist verwitwet und lebt in der Siedlung [...], Bezirk [...]. Sie arbeitet nicht, sie erhält eine Pension.

F.: Wie besteht der Kontakt zu den im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten?

A.: Ja, mit meiner Tochter.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise an.

A.: Ich habe immer XXX gewohnt. Die Adresse lautet [...].

F.: War das bis zur Ausreise?

A.: Ja. Ich war dort bis eine Nacht vor der Ausreise. Nachgefragt gebe ich an, dort habe ich seit 1994 an gewohnt.

F.: War das eine Eigentumswohnung, eine Mietwohnung, ein eigenes Haus? Mit wem haben Sie zusammengewohnt?

A.: Das ist eine Wohnung, diese gehört meinem Sohn I[...]. Wir waren alle dort gemeldet. Dort haben ich, meine Tochter, mein Sohn, der verstorben ist gewohnt.

Vor der Ausreise haben dort ich und meine Tochter gewohnt, und meine 3 Enkelkinder gewohnt.

F.: Wer wohnt jetzt dort? Was ist mit dem Haus (der Wohnung) passiert?

A.: Meine Tochter und ihre Kinder wohnen noch dort.

F.: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

A.: Ja. Mein Name lautet [...].

F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?

A.: Mein Mädchenname ist [...].

Kurze Pause auf Wunsch der AW von 11:40 bis 11:45 Uhr

F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Ich bin nicht vorbestraft und war nie in Haft. Aber ich hatte Probleme mit den Behörden, wegen meinem Sohn I[...].

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses irgendwelche Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Schulden, Racheakte etc.)?

A.: Ja.

F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A.: Nein.

F.: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Ich wollte nicht, dass meine Tochter meinetwegen Probleme hat. Sie waren hinter mir her. Sie waren Leute von Kadyrow, sie waren bei uns zu Hause und haben mich nach meinem Sohn gefragt. Ich habe gesagt, bitte tut meiner Tochter nichts, ich fahre weg. Ich wollte nicht wegfahren, aber ich musste. Ich habe immer Probleme gehabt. Ich habe gearbeitet, damit ich nicht zu Hause bin, ich wollte nie, dass meine Kinder Probleme haben. Die Männer sagten zu mir, wenn du es uns nicht sagst, sie haben mich bedroht.

F.: Wenn Sie was nicht sagen?

A.: Wo mein Sohn ist.

F.: Wer war wann bei Ihnen zu Hause und was wollten diese Leute?

A.: Ich kann es nicht konkret sagen. Ich kann nur sagen, dass Männer zu uns nach Hause kamen und nach meinem Sohn gefragt haben. Ein Mann kam auch zu mir in die Arbeit. Meine Tochter hat dann zu mir gesagt, wenn ich solche Probleme habe, muss ich halt weggehen.

F.: Wann war der letzte Vorfall dieser Art?

A.: Am 29.04.2014.

F.: Was ist dabei genau vorgefallen?

A.: Sie haben mir gesagt, gib uns Geld, du musst sagen, wo dein Sohn ist und er muss kommen.

F.: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben?

A.: Ich habe Angst, und gesundheitliche Probleme. Ich habe Angst, dass meine Verwandten meinetwegen Probleme bekommen und ich habe Angst, zurückzukehren. Ich habe Angst um meine Kinder, deshalb will ich nicht zurück.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gibt die ASt an:

A.: Das ist alles richtig so. Nur bin ich nicht wegen der gesundheitlichen Probleme hier.

F.: Wann war Ihr Sohn I[...] zuletzt in der Russischen Föderation?

A.: 2004.

F.: Warum sollte man noch immer nach ihm suchen?

A.: Dort gibt es kein Gesetz.

F.: Sie haben gesagt, Sie hätten Angst um Ihre Kinder, darum wollen Sie nicht zurück. Wie hilft es Ihren Kindern, wenn Sie in Österreich sind?

A.: Meine Tochter kann ruhig arbeiten, so lange ich nicht bei ihr bin, kann sie dort in Ruhe leben. Sie kann für ihre Kinder sorgen.

V.: Sie haben die gleichen Fluchtgründe bereits in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich im Jahr 2005/2006 angegeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, Ihrem Vorbringen wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof bestätigt. Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie nun aufgrund der selben, nicht glaubwürdigen Gründe wieder verfolgt werden.

A.: Ich kann nicht lügen, das ist die Wahrheit.

V.: Auch die Asylanträge Ihres Sohnes I[...] (IFA 356179300) wurden allesamt abgewiesen oder zurückgewiesen.

A.: Das stimmt.

V.: Es ist auch nicht glaubwürdig, dass Sie seit 2011 ohne Inlandspass in Tschetschenien, ausgerechnet in XXX gelebt haben.

A.: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

F.: (Wenn keine aufrechte Ehe besteht) Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

A.: Nein.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie

gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

A.: Mein Sohn I[...] wohnt mit seinem Sohn [...] in Österreich. Sie wohnen in [...]. Er hat eine Visum (Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot Karte Plus, gültig bis 11.06.2014, Verlängerungsantrag anhängig). Mein Sohn lebt mit seiner Gattin zusammen. Derzeit haben wir nur telefonischen Kontakt.

F.: Besteht zu den in Österreich befindlichen Verwandten eine besondere

Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis?

A.: Ein Abhängigkeitsverhältnis gibt es nicht. Jeder lebt sein Leben.

F.: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit?

A.: Ich bekomme die Grundversorgung, sonst nichts.

F.: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?

A.: Nein, ich habe allein etwas Deutsch gelernt. Ich habe noch nie einen Deutschkurs besucht und besuche auch derzeit keinen.

F.: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet? A.: Ich habe in Österreich als Kindermädchen gearbeitet, im Jahr 2012. Derzeit arbeite ich nicht.

F.: Wie viel haben Sie im Monat verdient? Haben Sie Steuern bezahlt, waren Sie angemeldet?

A.: Ich habe ca. 3-6 € pro Stunde bekommen, Steuern habe ich nicht bezahlt. Ich habe 220 oder 204 € verdient. Das war von der Caritas, ich weiß nicht ob das angemeldet war.

F.: Wenn Sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehen, haben Sie sich um Arbeit bemüht?

A.: Ich habe noch nichts unternommen diesbezüglich. Aber ich würde gerne arbeiten.

F.: Wie sieht Ihr soziales Umfeld in Österreich aus? Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten).

A.: Ich habe Bekannte hier, XXX, alle arbeiten. Nachgefragt gebe ich an, das sind alles Tschetschenen.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich?

A.: Ich möchte arbeiten, aber derzeit tue ich nichts. Nachgefragt gebe ich an, ich lese und erhole mich, ich schreibe, schaue Zeitungen an und lerne.

F.: Sind Sie in einem Verein oder einer Organisation aktiv tätig? Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach?

A.: Nein.

F.: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A.: Nein.

Der Ländervorhalt wird der Antragstellerin ausgehändigt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen vereinbart.

F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A.: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dort sagt keiner die Wahrheit.

F.: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A.: Ich habe alles gesagt.

F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

F.: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F.: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A.: Ich habe 220 oder 240 Euro verdient als Kindermädchen.

Sonst ist alles korrekt..."

Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der niederschriftlichen Befragung einen vorläufigen Arztbrief einer gynäkologischen Abteilung XXX, einen Endoskopiebefund, Gastroskopie XXX, und ein Schreiben des XXX in Vorlage.

Am 24.04.2015 wurden 5 Fotos beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zahl 360237503-14587235, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen den diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zahl 360237503-14587235, zugestellt am 16.05.2015, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 22.05.2015 gegenständliche Beschwerde ein.

Die Beschwerdevorlage vom 02.06.2015 langte am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag einlangt sei.

In der Beschwerde vom XXX, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2015, wird zusammengefasst ausgeführt, dass beantragt werde (Anmerkung: fehlende und doppelte Nummerierung in römischen Ziffern im Original) I. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, das Verfahren zuzulassen, einen Bescheid in der Sache selbst zu erlassen und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG, in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu gewähren, in eventu III. festzustellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG vorlägen und der Beschwerdeführerin daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei; in eventu IV. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlägen und der Beschwerdeführerin eine AB besonderer Schutz zu erteilen; V. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls V. zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft geblieben Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie VII. wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen sieben Tagen zuzuerkennen. Zunächst sei festzustellen, dass der zugestellte Bescheid weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweise, weshalb kein rechtswirksamer Bescheid erlassen worden sei. Die Entscheidung werde bekämpft wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Danach werden

Art. 1 Abschnitt A GFK, § 18 AsylG, § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 zitiert. Anschließend gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie von 2005 bis 2012 nicht mehr in ihrer Heimat gewesen sei, ihre "freiwillige Ausreise" im Jahr 2012 sei nicht wirklich freiwillig gewesen, ihr sei nichts anderes übriggeblieben, da sie sonst abgeschoben worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe aber dennoch Angst, in ihre Heimat zurückzukehren. Deshalb sei sie auch nach der Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens (Zahl 11 15.762 -EAST West) in die Schweiz gereist, da sie Angst davor gehabt habe in ihre Heimat zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin sei aber wieder nach Österreich rücküberstellt worden und habe sich daher gezwungen gesehen einen dritten Antrag auf internationalen Schutz einzubringen. Die Beschwerdeführerin habe immer starke Kopfschmerzen und durch den Stress tue sie sich schwer, genaue zeitliche Angaben zu machen. Anschließend werden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen im vierten erstinstanzlichen Asylverfahren wiederholt. Die Schwiegertochter in Österreich gehe nicht arbeiten und auch der Sohn der Beschwerdeführerin I[...] sei derzeit arbeitslos. Die Beschwerdeführerin sei für ihren Enkel, welcher in Österreich lebe, wie eine Mutter. Zu seiner Mutter habe das Enkelkind keine wirkliche Beziehung. Diesbezüglich werde auf beiliegende Schreiben der Schwiegertochter und des Enkels verwiesen. Das Enkelkind lebe zwar mit seinem Vater zusammen, aus den Angaben seiner Mutter und aus dem Obsorgeverfahren vor Gericht gehe jedoch hervor dass "der Sohn von der Mutter des BF betreut wird" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Die Familie wolle die Beschwerdeführerin bei sich aufnehmen. Die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Fotos würden die in eine Tür eingeklemmte Hand der Tochter zeigen. Dies hätten die Männer gemacht, als sie zur Tochter gekommen seien. Zudem habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt, was sich seit dem letzten Asylverfahren bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu diesem neuen nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz, einem Zeitraum von beinahe drei Jahren, geändert habe. Maßgeblich sei, dass das dritte Verfahren der Beschwerdeführerin nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei, weil diese zuvor freiwillig ausgereist sei. Maßgeblich sei daher der Sachverhalt seit dem 01.06.2012 und dass die Beschwerdeführerin nach diesem Datum in der Russischen Föderation bedroht und verfolgt worden sei, weshalb jedenfalls ein neuer Sachverhalt vorliege. Es reiche daher nicht aus, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf verweise, dass die im Vorverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig bewertet worden seien. Die Behörde hätte diesen neuen Sachverhalt, nach dem 01.06.2012 hätten Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin stattgefunden weshalb zweifelsohne ein neuer Sachverhalt vorliege, genau überprüfen und einer Wertung unterziehen müssen. Auch habe sich der Sachverhalt insofern geändert, als der Sohn der Beschwerdeführerin, deren die Verfolger der Beschwerdeführerin habhaft werden wollen, sich nicht mehr in der Russischen Föderation aufhalte und daher die Verfolgung der Beschwerdeführerin intensiviert sei. Auch sei die Beschwerdeführerin, bis auf ihren Bruder, eine alleinstehende Frau und dadurch dass ihre Tochter keinen Mann mehr im Haushalt habe, noch vulnerabler als im Erstverfahren. Die Behörde hätte Länderfeststellungen bezüglich der Situation alleinstehender Frauen im Herkunftsstaat tätigen müssen. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund unterstellter politischer Gesinnung und aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Angehörigeneigenschaft zu ihrem Sohn, Gruppe der alleinstehenden Frauen in Tschetschenien) verfolgt. Es sei nicht ausreichend ermittelt worden, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit 01.06.2012 konkret verändert/verschlechtert habe. Der lediglich pauschale Verweis, dass die Beschwerdeführerin an ihren Krankheiten seit Jahren leide und dahingehend im Herkunftsstaat behandelt worden sei, und keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei, sei zu pauschal und keine ausreichende Beweiswürdigung. Die Behörde hätte vielmehr begründen müssen, weshalb sich seit 01.06.2012 dahin gehend nichts verändert habe. Die Beschwerdeführerin lege einen Arztbefund vom XXX vor. Nachdem die Beschwerdeführerin auszugsweise aus besagtem Befund zitierte stellte sie den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes, einer Fachärztin, für Psychiatrie (bevorzugt eine Frau) mit Spezialisierung für Traumatisierung unter "Beziehung" (Anmerkung: wörtliches Zitat, gemeint wohl Beiziehung) einer weiblichen Dolmetscherin zum Beweis dafür, dass bei der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung/Posttraumatische Belastungsstörung/andere psychische Erkrankung vorliege und eine Rücküberstellung in die Russische Föderation daher eine derartige Verschlechterung der Erkrankung bzw. Retraumatisierung und Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bewirken würde. Vorgelegt werde auch ein Arztbefund vom XXX und ein Karteiausdruck aus den bisherigen Behandlungen, weiters ein Termin bei einem FA für Augenheilkunde am XXX. Es seien unter anderem die Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht mit den aktuellen Länderfeststellungen verglichen und geprüft worden, ob diesbezüglich geänderte Verhältnisse in der Heimat vorliegen würden. Aus den Länderfeststellungen der Behörde gehe hervor, dass die Lage im Nordkaukasus 2014 weithin instabil gewesen sei. Anschließend wird auf den Berichte 09.2014 European Asylum Support Office und 04.07.2012 Austrian Centre for Country of Origin ans Asylum Research and Documentation verwiesen und daraus zitiert. Es sei nicht genau festgestellt worden, inwieweit sich der Sachverhalt hinsichtlich des Art. 8 EMRK seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens geändert habe. Es werde diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und auf das beiliegende Schreiben der Schwiegertochter und des Enkels. Die Beschwerdeführerin sei für ihren Enkel seine Mutter, zu seiner leiblichen Mutter habe er keinen Bezug, weshalb die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Art. 8 EMRK bedeuten würde und unzulässig sei. Der neue Sachverhalt besteht dahin gehend, dass nunmehr neben dem Enkelsohn auch der Sohn seit 2013 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und somit ein Aufenthaltsrecht für Österreich habe, dass dieser sich 2014 wieder verheiratet habe und ersichtlich sei, dass trotz Wiederverheiratung die Beschwerdeführerin für den Enkelsohn wie eine Mutter und die wichtigste Bezugsperson sei, nicht die leibliche Mutter und auch nicht die Schwiegertochter. Es sei bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf die Auswirkungen für die Beschwerdeführerin und für ihren Enkelsohn Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter zum Beweis dafür, dass zwischen ihr, ihrem Sohn, dessen Frau und insbesondere zum Enkelsohn die Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem Kind, so wie oben beschrieben bestehe und die Abschiebung in die Russische Föderation daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirken würde, was zu Folge habe, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig festgestellt werde. Die erkennende Behörde habe daher in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, warum sie dennoch vom Nichtvorliegen neuer Tatsachen ausgehe. Anschließend wird § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zitiert und angeführt, dass diese nach den bereits oben angeführten Punkten vollinhaltlich zutreffe, insbesondere aufgrund der drohenden Gefahr für Leib und Leben bei der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation und aufgrund der Verletzung des

Art. 8 EMRK aufgrund der bereits oben geschilderten intensiven Bindung zu dem Enkelkind, zum Sohn und zur Schwiegertochter. Der Beschwerde lagen ein handschriftliches Schreiben der in XXX lebenden Schwiegertochter und ein Schreiben des in XXX lebenden Enkels bei, sowie ein einseitiges Schreiben eines XXX Facharztes für Neurologie vom XXX, ein Befund eines XXX Arztes für Allgemeinmedizin vom XXX, ein Karteiausdruck vom XXX und ein Termin für einen XXX Augenarzt am

XXX.

I.7. Die Beschwerdevorlage vom 02.06.2015 langte am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 05.06.2015 wurde die Kopie eines Schreibens einer WIENER Magistratsabteilung des Amtes für Jungend und Familie an ein Bezirksgericht vom 12.03.2012 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Am 25.06.2015 langte eine Kopie eines Schreibens eines XXX Facharztes für Neurologie vom XXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 20.07.2015 langte eine weitere Kopie eines Schreibens des XXX Facharztes für Neurologie vom XXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 10.07.2015 langte die Kopie eines Schreibens eines Facharztes vom 31.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 18.08.2015 langten ein Ambulanzbericht vom 12.08.2015 und eine Aufnahmebestätigung für 06.10.2015 (Tageschirurgie) eines österreichischen Krankenhauses ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Frau XXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin hat in den vergangenen Jahren einen Asylantrag in Polen, einen in der Schweiz und gegenständlich ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Im polnischen Asylverfahren behauptete die Beschwerdeführerin ausschließlich wegen ihrer gesundheitlichen Situation einen Asylantrag stellen zu wollen.

Ohne den Ausgang ihres Asylverfahrens abzuwarten reiste sie illegal in Österreich ein und stellte am 06.12.2005 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, wurde im ersten Asylverfahren eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2010, Zahl 05 21.280-BAL, erhobene Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Schweiz, stellt dort einen Asylantrag und wurde am 19.12.2011 auf Grund der Dublinverordnung von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 29.12.2011 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Zahl 11 15.762-EAST West, ein. Im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.2012, Zahl D12 413639-2/2012/3E, wurde bezüglich des amtswegig eingeleiteten Verfahrens über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zahl 11 15.762-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig sei.

Die Beschwerdeführerin brachte am 18.06.2012 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Zahl 12 07.426-EAST West, ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zahl 12 07.426-EAST West, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zahl 12 07.426-EAST West, wurde mit Schriftsatz vom 14.09.2012 fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und beantragt dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und deren Kinder, reisten am 29.12.2012 freiwillig unter Gewährung für Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet zurück in die Russische Föderation. Nur der Sohn I[...] der Beschwerdeführerin blieb trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren und rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf subsidiären Schutz wegen seines Sohnes (dem Minderjährigen war im Familienverfahren wegen dessen Mutter Asyl gewährt worden) in Österreich. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013, Zahl

D12 413639-3/2012/5E, wurde wegen der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftssaat der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.

Die Beschwerdeführerin reiste erneut zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.05.2014 gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.05.2015, Zahl 360237503-14587235, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß

§ 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß

§ 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).

II.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen vierten Antrages auf internationalen Schutz weist keinen glaubhaften asylrelevanten Kern auf. Die in Vorlage gebrachten Fotos, die ein geschwollenes, gerötetes Handgelenk bzw. Teile einer Hand und eines Unterarmes der nicht in Österreich aufhältigen Tochter der Beschwerdeführerin zeigen sollen, konnten das unglaubwürdige Vorbringen nicht unterstützen.

Die Beschwerdeführerin sieht schlecht, weshalb ihr eine Brille verordnet wurde, sie hat immer noch Magenprobleme, welche sie auch schon im ersten Asylverfahren angegeben hat. Die Beschwerdeführerin leidet ihren eigenen Angaben zufolge nunmehr an Diabetes Mellitus Typ II und hat wie auch schon im ersten Asylverfahren Probleme mit dem Dickdarm. Die Beschwerdeführerin war deswegen vor ihrer Ausreise in einem Krankenhaus und privat bei einem Arzt in XXX in Behandlung und hat wegen Diabetes auch schon im Herkunftsstaat Tabletten eingenommen. Die Beschwerdeführerin war vor ca. einem Jahr in Österreich wegen Hysteroskopie mit Curretage in einem österreichischen Krankenhaus aufgenommen und wurde nach einem erfolgreichen, komplikationslosen Eingriff wieder entlassen. Die Beschwerdeführerin leidet bereits seit dem ersten Asylverfahren an einer gering- bis mittelgradig aktiven, mäßig chronischen H p. Antrumsgastritis (Typ B- Gastritis) welche medikamentös zu behandeln ist, an Sehschwäche und rezidivierenden Kopfschmerzen, letztere werden medikamentös behandelt, gedrückter Stimmung verbunden mit Antriebsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen welche medikamentös behandelt werden und Beschwerden bei Defäkation wegen Analmarisken welche zunächst mit Salbe und Tabletten bzw. Vermeidung von scharfem Essen behandelt wurden und derentwegen eine weitere tageschirurgische Untersuchung zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise im Oktober geplant war.

Die Krankheiten Analfissur, Hämorriden, Feigwarzen und Diabetes können in Tschetschenien in mehreren Krankenhäusern behandelt werden. Auch können dort Operationen der Hämorrhoiden durchgeführt werden, ebenso Protoskopien. Die Behandlung von Diabetes und Diabetes II ist ebenso möglich. Die Medikamente XXX sind in den örtlichen Apotheken erhältlich (siehe dazu Feststellungen II.1.3.18. Medizinische Versorgung Tschetschenien).

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung ausdrücklich angegeben nicht wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nach Österreich gekommen zu sein. Die Beschwerdeführerin hat zudem trotz der angegebenen Krankheiten bis drei Tage vor ihrer neuerlichen Ausreise täglich im Herkunftsstaat als XXX in einem XXX gearbeitet, konnte dadurch und weil sie in der Russischen Föderation eine staatliche Rente bezieht ihren Lebensunterhalt bestreiten und leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann in Bezug auf die individuelle Lage im Fall ihrer Rückkehr seit der rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz keine maßgebliche andere Situation festgestellt werden.

In XXX lebt der derzeit arbeitslose Sohn I[...] der Beschwerdeführerin dessen Vorbringen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl

D12 253505-2/2010/3E, rechtskräftig als unglaubwürdig erkannt wurde und der sich nur wegen dessen mittlerweile asylberechtigten Sohnes (dem Enkel der Beschwerdeführerin wurde im Familienverfahrens wegen dessen Mutter in Österreich Asyl gewährt) weiterhin in Österreich aufhalten darf (Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus gültig bis 11.06.2016). Sohn und Enkel der Beschwerdeführerin leben, gemeinsam mit der Ehegattin des Sohnes, in XXX im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat leben die Mutter der Beschwerdeführerin, die eine Rente bezieht, ihre berufstätige Tochter mit deren Kindern, ein berufstätiger Bruder und ihre Schwester.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte seitens der Betroffenen nicht glaubhaft gemacht werden.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und es wird daher ihr Leben in Österreich vom österreichischen Staat finanziert. Die Beschwerdeführerin lebt in einem Quartier für Asylwerber in XXX. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer neuerlichen illegalen Einreise mit ihrem Sohn und dem Enkel nicht im gemeinsamen Haushalt in XXX, der Kontakt beschränkt sich auf Telefonate. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits früher einmal nach einer illegalen Einreise fünf Jahre in Österreich gelebt hat, spricht sie nach wir vor nur gebrochen Deutsch, hat noch nie einen Deutschkurs besucht und/oder Sprachprüfungen abgelegt, geht keiner Beschäftigung nach und besucht keine Fortbildungsveranstaltungen. Sie hat in Österreich tschetschenische Bekannte. Die Beschwerdeführerin verbringt ihre Tage in Österreich damit zu lesen, zu schreiben, sich zu erholen, sich Zeitungen anzuschauen und zu lernen.

II.1.3. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wir in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.06.2014, vgl. GIZ 02.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.06.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 04.03.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.05.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.09.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.09.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z.B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 03.2015a).

AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.04.2015

CIA - Central Intelligence Agency (20.06.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 02.04.2015

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 02.04.2015

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (02.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 02.04.2015

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt XXX vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.3.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.9.2013).

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

ICG - International Crisis Group (06.09.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.01.2015): The Unstoppable Rise of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 01.04.2015

Ria Novosti (05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 01.04.2015

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 01.04.2015

Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 01.04.2015

2. Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.07.2014, vgl. AA 01.04.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.70.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.03.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 01.04.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

AA - Auswärtiges Amt (01.04.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 01.04.2015

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 01.04.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.02.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.01.2015).

AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 01.04.2015

Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 01.04.2015

HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 1.4.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.01.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt XXX mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in XXX ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus XXX wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 04.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 04.12.2014, vgl. Die Presse 04.12.2014).

Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.03.2015

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (04.12.2014): Tote bei Gefechten in XXX, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-XXX-1.18438064, Zugriff 19.03.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Die Presse (04.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum XXXs,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-XXXs?from=gl.home_politik, Zugriff 19.03.2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 06.05.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.08.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.02.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.02.2014).

AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 02.04.2015

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 02.04.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 02.04.2015

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.06.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 01.2015).

Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA/Staatendokumentation (20.04.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 20.03.2015

EASO - European Asylum Support Office (09.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 27.03.2015

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.03.2015

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.02.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 1002.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 02.04.2015

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 02.04.2015

Zenithonline (10.02.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 02.04.2015

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.02.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 01.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.02.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).

AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 09.03.2015

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 02.04.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.03.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 26.3.2015

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 11.03.2015

6. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.01.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.02.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 03.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.03.2014, AI 09.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 03.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 01.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 06.2014, vgl. ACCORD 16.03.2015).

ACCORD (16.03.2015): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen,

http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 02.04.2015

AI - Amnesty International (09.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.03.2015

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.03.2015

FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.03.2015

IAR - International Affairs Review (31.03.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 31.03.2015

Gannuschkina, Swetlana (03.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 02.04.2015

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.03.2015

7. Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.06.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.02.2014).

AA - Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.03.2015

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 03.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.04.2015

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 02.04.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.02.2015, vgl. HRW 29.01.2015). Am 04.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt XXX mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in XXX zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.02.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 31.03.2015

HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 31.03.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

9. Meinungs- und Pressefreiheit/Internet

Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.02.2015).

Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.03.2015).

Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.02.2015, vgl. ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.01.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.01.2015).

Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:

geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).

Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).

Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.02.2015).

AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.04.2015

AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 2.4.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 02.04.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

ROG - Reporter ohne Grenzen (12.02.2015): Rangliste der Pressefreiheit 2015 veröffentlicht, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/pressemitteilungen/meldung/rangliste-der-pressefreiheit-2015-veroeffentlicht/, Zugriff 02.04.2015

Der Standard (13.03.2015): Russland: Kritischer Zeitung "Nowaja Gaseta" droht das Aus,

http://derstandard.at/2000012869553/Russland-droht-putinkritische-Zeitung-Nowaja-Gaseta-zu-verlieren, Zugriff 02.04.2015

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.01.2015).

Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.02.2015).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.01.2015).

Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.02.2015).

AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 31.03.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.3.2015

HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 31.03.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Spiegelonline (28.02.2015): Tote Oppositionelle in Russland:

Erschossen, vergiftet, stranguliert, http://www.spiegel.de/politik/ausland/nemzow-politkowskaja-beresowski-tote-putin-gegner-a-1021080.html, Zugriff 31.03.2015

11. Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 02.2015a).

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (02.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 31.03.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

12. Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 02.2015c, vgl. SWP 04.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.06.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.07.2014).

Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (02.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 01.04.2015

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (04.2013): Muslime in der Russischen Föderation,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 01.04.2015

USDOS - U.S. Department of State (28.07.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/281983/412342_de.html, Zugriff 01.04.2015

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.04.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der

(Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.05.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in XXX, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.01.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 01.07.2014).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (01.07.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725-1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 26.03.2015

BAA Staatendokumentation (19.05.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Caucasian Knot (16.01.2014): In Chechnya, law enforcers detain young people because of their appearance, local residents report, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/26983/, Zugriff 26.03.2015

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 26.03.2015

GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 26.03.2015

Jamestown Foundation (19.06.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42525tx_ttnews%5BbackPid%5D=756no_cache=1, Zugriff 26.3.2015

Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:

Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725-1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 26.03.2015

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.04.2014): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Russia%202014.pdf, Zugriff 26.03.2015

13. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 18.03.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 18.03.2015

14. Frauen/Kinder

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.02.2014).

AA - Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 19.03.2015

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (02.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 19.03.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 19.03.2015

Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).

Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.01.2015).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 09.2014b, S. 9f).

EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 27.03.2015

EASO - European Asylum Support Office (9.2014b): Chechnya: Women, Marriage, Divorce and Child Custody, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412929576_2014-10-10-easo-coi-report-chechnya.pdf, Zugriff 27.03.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 27.03.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

15. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.01.2015).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.06.2013).

AA - Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.03.2015

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.03.2015

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.06.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 01.2015).

AA - Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.03.2015

16. Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 02.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 06.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 06.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 06.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 06.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 06.2014).

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (02.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 03.04.2015

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Krankenversicherung

Seit dem 01. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 01. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 06.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 06.2014).

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 06.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 02.2015b).

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (02.2015b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 03.04.2015

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

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Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 03.2015a).

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 06.09.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt XXX, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.02.2014).

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 03.04.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Zenithonline (10.02.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 03.04.2015

18. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 02.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 02.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 01.04.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 02.2015c).

IOM gibt an, dass die Durchführung einer Protoskopie im genannten Spital in

AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.4.2015

AA - Auswärtiges Amt (01.04.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 01.04.2015

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (02.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 01.04.2015

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt XXX Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen Großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015).

IOM gibt an, dass die Krankheiten Analfissur, Hämorriden, Feigwarzen und Diabetes in Tschetschenien behandelt werden können. Auch können Operationen der Hämorrhoiden im Spital XXXXXX XXX durchgeführt werden. In diesem Spital ist auch die Durchführung von Protoskopien, sowie die Behandlung von Diabetes, Diabetes II möglich. Die Medikamente XXX sind in den örtlichen Apotheken erhältlich:

XXX Alle diese Medikamente sind rezeptpflichtig und in einer Dosierung von 50 and 100mg erhältlich. Der Peis variiert ja nach Hersteller: z.B. Aleval 50 mg No. 28 kostet ca. 330 Rubel (umgerechnet ca. 5 EUR), Asentra 50 mg No. 28 kostet ca. 780 Rubel (umgerechnet ca. 10,5 EUR), Zoloft 50 mg No. 28.930 Rubel (umgerechnet ca. 12,5 EUR), Serenata 50 mg No. 30 kostet 650 Rubel (umgerechnet ca. 9 EUR).

XXX 150mg No. 20 kostet ca. 700 rubles (9,5 EUR). Die Liste der Medikamente die gratis bezogen werden können ist limitiert. Teure Medikamente sind üblicherweise von dieser Liste ausgenommen, die billigeren Generica finden sich stattdessen darauf. Wenn die billigere Alternative auf der Liste nicht so effektiv wirkt, ziehen es viele Patienten vor, die Medikamente selbst zu bezahlen. Listen der kostenlosen Medikamenten liegt in den örtlichen Apotheken auf.

Weitere Behandlungsmöglichkeiten für Analfissur, Hämorriden, Feigwarzen gibt es zum Beispiel:

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische/Föderation Analfissur, Hämorrhoiden, Feigwarzen, Diabetes vom 06.10.2015)

Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.03.2015

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Landinfo (26.06.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 31.03.2015

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.03.2015

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische/Föderation Analfissur, Hämorrhoiden, Feigwarzen, Diabetes vom 06.10.2015

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 06.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 06.2014).

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

19. Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in XXX inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.06.2013).

AA - Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Da die Identität der Beschwerdeführerin bereits in den drei vorangegangenen Asylverfahren aufgrund ihres damals vorgelegten Inlandspasses in Österreich festgestellt werden konnte, war eine Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) auch im gegenständlichen vierten Asylverfahren, trotz fehlendem Identitätsdokument mit Lichtbild, bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich.

Die Feststellungen zu den bisherigen und zum aktuellen Asylverfahren (siehe oben II.1.1.) ergeben sich aus den Inhalten der vorliegenden Asylverfahrensakte Zahlen D12 413639-1, D12 413639-2, D12 413639-3, W215 1413639-4 und gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (siehe dazu auch oben I. Verfahrensgang).

II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während der vorangegangenen Asylverfahren und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem aktuellen Vorbringen auf dem früheren unglaubwürdigen Vorbringen "aufbaut".

Die Beschwerdeführerin behauptet auch im gegenständlichen Asylverfahren wegen der Suche nach ihrem Sohn I[...] ihren Herkunftsstaat ein weiteres Mal verlassen zu haben und illegal nach Österreich gereist zu sein. Das frühere Vorbringen zur angeblichen Suche nach I[...] wurde aber bereits im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, als unglaubwürdig gewertet (siehe dazu oben I. Verfahrensgang 1. Asylverfahren in Österreich). Auch das entsprechende Vorbringen des Sohnes I[...] wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zahl D12 253505-2/2010/3E, als unglaubwürdig erkannt.

Am 24.04.2015 wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fotos in Vorlage gebracht, auf denen Teile einer Hand und eines Handgelenks zu sehen sind das geschwollen ist und rote Flecken aufweist. Es soll sich laut Beschwerdeführerin um einen Arm ihrer Tochter handeln. Im undatierten Begleitschreiben steht: "...Am Foto ist ihre Tochter [...] zusehen. Im Oktober 2014 sind Milizionäre zu der Tochter [...] nach Hause gekommen [...] Die Tochter wurde geschlagen und am Arm verletzt. ..." In der Beschwerde wird dazu behauptet: "...Die von mir am 24.4.2015 vorgelegten Fotos zeigen auch die Verletzungen meiner Tochter, als diese Männer wieder zu ihr nach Hause kamen und ihre Hand in der Tür eingeklemmt haben...". Die in Vorlage gebrachten Fotos zeigen zwar eine verletzte Hand, können jedoch nicht belegen wann und wie die Verletzung tatsächlich zustande gekommen ist und waren nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unterstützten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand (siehe oben II.1.2.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2015 wonach die Beschwerdeführerin Augenprobleme, Magenprobleme, Diabetes, mit dem Dickdarm Probleme und Gliederschmerzen habe und in einem Krankenhaus in XXX in Behandlung gewesen und auch privat bei einem Arzt in XXX in Behandlung gewesen sei, sowie folgenden Unterlagen: Arztbrief einer Gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses vom 07.08.2014, Endoskopiebefund, Gastroskopie eines Krankenhauses vom 18.11.2014, Schreiben eines Krankenhauses vom 23.01.2015, Arztbefund vom XXX, Arztbefund vom XXX, Termin bei einem Facharzt für Augenheilkunde am XXX, Schreiben eines Facharztes für Neurologie vom XXX, Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXX, Karteiausdruck vom XXX, Kopien von Schreiben eines Facharztes für Neurologie vom XXX und XXX, Kopie eines Schreibens eines Facharztes vom 31.10.2014, Ambulanzbericht vom 12.08.2015 und eine Aufnahmebestätigung für 06.10.2015 (Tageschirurgie) eines österreichischen Krankenhauses (siehe auch oben I. Verfahrensgang). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 14.04.2015 angegeben: "...A.: Das ist alles richtig so. Nur bin ich nicht wegen der gesundheitlichen Probleme hier. ...".

Bei der Beschwerdeführerin, welche in einem österreichischen Krankenhaus laufend in fachärztlicher Kontrolle ist, wurde wiederholt, zuletzt im Schreiben vom XXX diagnostiziert:

"Psychiatrischer Status: Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration o.B., Patient ist in allen Ebenen orientiert, Stimmung depressiv, Affizierbarkeit im neg. Skalenbereichen verstärkt, Antrieb herabgesetzt; Affekte adäquat, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik, kein Hinweis auf Suizidalität. Procedere: Ich empfehle die thymoleptische Medikation mit XXX weiter zu führen wie bisher. Zusätzlich erhält die Patientin abends XXX 1/2 Tablette hinsichtlich der Schlafstörung. Eine EEG Kontrolle aufgrund er rezidivierenden Parästhesien ist vereinbart. Eine CCT wurde bereits heuer durchgeführt und war o.B." Auf Grund der laufenden fachärztlichen Kontrollen und der vorgelegten ärztlichen Schreiben, das aktuellste stammt vom XXX, konnte der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festgestellt und somit auch auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verzichtet werden.

Die Feststellungen wonach die Krankheiten Analfissur, Hämorriden, Feigwarzen und Diabetes in Tschetschenien in mehreren Krankenhäusern behandelt werden, dort Operationen der Hämorrhoiden und Protoskopien durchgeführt werden können, die Behandlung von Diabetes und Diabetes II ebenso möglich ist und die Medikamente XXX in den örtlichen Apotheken erhältlich sind (siehe oben II.1.2.) ergeben sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische/Föderation Analfissur, Hämorrhoiden, Feigwarzen, Diabetes vom 06.10.2015, welche im Akt einliegt und zusammengefasst weiter oben in den Feststellungen II.1.3.18. Medizinische Versorgung Tschetschenien wiedergegeben wird.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 09.12.2005 angegeben hatte, an einer chronischen Darmkrankheit zu leiden. Bereits im ersten Asylverfahren wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben habe. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland, sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin werde von Dr. [...] im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an mäßigem Bluthochdruck, knotigem Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen leide. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden sei eine ständige ärztliche Betreuung durch den Hausarzt erforderlich. Gleichzeitig war festgehalten worden, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden könne, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei. Diese Einschätzung decke sich mit den im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt, wenn sie Schmerzen habe. Sie sei in Österreich nicht in psychologischer Behandlung. Der erkennende Senat komme daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliege, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehe. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötige, werde ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden. Der Asylgerichtshof gehe im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies könne, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig könne dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme bzw. vorgelegten ärztlichen Berichte werde auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der Rechtsprechung vorliege, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Der Sohn I[...] darf sich bislang ausschließlich wegen seines eigenen Sohnes, dem im Rahmen eines Familienverfahrens wegen dessen Mutter in Österreich Asyl gewährt wurde, weiterhin in Österreich aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht wurde schriftlich darüber informiert, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Sohn einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus gültig bis 11.06.2016 ausgestellt hat.

Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Wiedereinreise mit ihrem Sohn und dem Enkel nicht im gemeinsamen Haushalt lebt ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 14.04.2015:

"...A.: Mein Sohn I[...] wohnt mit seinem Sohn [...] in Österreich. Sie wohnen in [...]. Er hat eine Visum (Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot Karte Plus, gültig bis 11.06.2014, Verlängerungsantrag anhängig). Mein Sohn lebt mit seiner Gattin zusammen. Derzeit haben wir nur telefonischen Kontakt.

F.: Besteht zu den in Österreich befindlichen Verwandten eine besondere

Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis?

A.: Ein Abhängigkeitsverhältnis gibt es nicht. Jeder lebt sein Leben.

F.: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit?

A.: Ich bekomme die Grundversorgung, sonst nichts. ..."

Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin bis drei Tage vor ihrer Ausreise gearbeitet und eine staatliche Rente bezogen hat und dadurch ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten konnte, zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich, sowie zu ihren Verwandten in Österreich und in der Russischen Föderation beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren, diesbezüglich vorgelegten Schreiben, aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister.

II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitierten Dokumentationsmaterial und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische/Föderation Analfissur, Hämorrhoiden, Feigwarzen, Diabetes vom 06.10.2015. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

a) In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass zunächst festzustellen sei, dass der zugestellte Bescheid weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweise, weshalb kein rechtswirksamer Bescheid erlassen worden sei.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität

(§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt (§ 18 Abs. 4 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

Der Genehmigende hat die Urschrift - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder eigenhändig zu unterschreiben oder durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität

(§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; § 2 Z 5 E-GovG) elektronisch zu genehmigen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz 190/4).

Bezüglich des Erfordernisses einer Unterschrift bzw. eines Nachweises der Identität des Genehmigenden muss zwischen dem Original des Bescheides ("Urschrift") und der Ausfertigung des Bescheides unterschieden werden, was vom Gesetz nicht deutlich getrennt wird. Das Original des Bescheides ist eine "Erledigung", die der "Unterschrift des Genehmigenden" bzw. eines Nachweises seiner Identität bei elektronischer Erstellung bedarf (§ 18 Abs. 3 AVG). Für einen Bescheid ist also eine erkennbare Verbindung dieser Willensakte mit einem Organwalter der handelnden Behörde wesentlich (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz 425).

Es werden bestimmte Ausfertigungen in Papierform, nämlich Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sind, und Kopien solcher Ausdrucke "privilegiert behandelt" (RV 2008, 14). Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien von solchen elektronischen Dokumenten haben nämlich nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG "keine weiteren Voraussetzungen" - als jene nach seinem ersten Satz (Rz 14 ff) - zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung (§ 82a Rz 1; RV 2008, 14;

Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 194/1). Damit wird ein "Medienbruch" erleichtert, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn an Parteien nicht elektronisch zugestellt werden kann (Thienel/Schulev-Steindl5 134). Anders gewendet hat die (fakultative) Genehmigung der elektronischen Erledigung (Urschrift) iSd § 18 Abs. 3 AVG unter Verwendung einer Amtssignatur automatisch zur Folge, d.h. den Vorteil, dass auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Stand 01.01.2014, § 18 AVG Rz 26)

Da gegenständlicher im Original im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegender Bescheid vom zuständigen Referenten unterschrieben wurde und eine Amtssignatur der Republik Österreich aufweist, ist davon auszugehen, dass mit Zustellung der Ausfertigung am 16.05.2015 der Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam erlassen wurde.

b) Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da § 68 Abs. 1 AVG Bestandteil des IV. Teil des AVG ist, ist er gemäß

§ 17 VwGVG nicht anzuwenden; zugleich lässt der Verweis in § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, keine Zweifel daran, dass für das Bundesverwaltungsgericht Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu überprüfen sind und daher die höchstgerichtliche Judikatur zum Thema der "entschiedenen Sache" bzw. "res iudicata" anzuwenden ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus: "Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das Asylgesetz 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des Asylgesetzes 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem Asylgesetz 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.

Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

c) Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass mit dem vorliegenden vierten Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Bereits im ersten rechtskräftigen Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass alle Ihre Probleme im Herkunftsstaat daher rühren würden, dass ihr Sohn I[...] gesucht werde und man von der Beschwerdeführerin wissen wolle, wo sich dieser aufhalte. Auch im gegenständlichen vierten Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin ausschließlich deswegen ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. Allerdings wurde bereits im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin, ebenso wie im Asylverfahren ihres Sohnes I[...], mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahlen D12 413639-1/2010/4E und D12 253505-2/2010/3E, rechtskräftig festgestellt, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht den Tatsachen entsprechen und unglaubwürdig sind (siehe dazu auch oben I. Verfahrensgang 1. Asylverfahren in Österreich und II.1.1. Feststellungen). Da die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im gegenständlichen Asylverfahren im Wesentlichen wieder auf die (unglaubwürdige) Verfolgung ihres Sohnes gestützt bzw. ihre behaupteten Probleme mit den russischen Behörden (wieder) darauf zurückgeführt hat, dass ihr Sohn gesucht werde, kann das von der Beschwerdeführerin geschilderte und auf das unglaubwürdige Vorbringen "aufbauende" neue Verfolgungsszenario, wonach immer noch nach ihm gesucht werde, schon allein deshalb keinen glaubhafter Kern im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweisen.

Am 24.04.2015 wurden 5 Fotos beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebracht auf denen Teile einer Hand und eines Handgelenks zu sehen sind, welche geschwollen sind und rote Flecken aufweisen. Es soll laut Begleitschreiben ein Arm der in Tschetschenien aufhältigen Tochter zu sehen sein. Es wird wörtlich ausgeführt: "...Die Tochter wurde geschlagen und am Arm verletzt. ..." In der Beschwerde wird dazu behauptet: "...Die von mir am 24.4.2015 vorgelegten Fotos zeigen auch die Verletzungen meiner Tochter, als diese Männer wieder zu ihr nach Hause kamen und ihre Hand in der Tür eingeklemmt haben...". Die in Vorlage gebrachten Fotos zeigen zwar eine verletzte Hand, damit kann jedoch nicht belegt werden wann und wie die Verletzung tatsächlich zustande gekommen ist und waren daher auch nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unterstützten.

Wenn in der Beschwerde neu vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin bis auf ihren Bruder eine alleinstehende Frau sei und die Behörde Länderfeststellungen bezüglich der Situation alleinstehender Frauen im Herkunftsstaat tätigen hätte müssen, weil die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau und somit Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde, sei auf die weiter oben unter b) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach in einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden dürfen. Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu kontrollieren hat. Die erstmals in der Beschwerde behauptete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet und kann daher auch nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses sein.

Im verfahrensgegenständlichen Antrag bezog sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die im ersten Asylverfahren angeführten, angeblich weiterhin bestehenden, unglaubwürdigen Gründe, weshalb kein neues Sachverhaltselement, in dem ein "glaubhafter Kern" mit Asylrelevanz erkannt werden könnte, hervorgekommen ist.

d) Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß der weiter oben unter b) dargestellten Judikatur ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 AsylG konnte die Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Die Beschwerdeführerin hat in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2015, in Gegenwart einer Dolmetscherin, angegeben, vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation bei einem Augenarzt (es wurde eine Brille verschrieben) in Behandlung gewesen zu sein und dass sie im Herkunftsstaat Medikamente wegen Diabetes verordnet bekommen habe. Auf Grund der bisherigen medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat und der Länderfeststellungen (siehe dazu II.1.3.) ist davon auszugehen, dass diese Krankheiten der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bisher behandelt wurden und auch in Zukunft behandelt werden können. Die Beschwerdeführerin hat zudem angegeben trotz ihrer Krankheiten täglich bis drei Tage vor Ausreise als XXX in einem XXX gearbeitet zu haben und auch nicht wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nach Österreich gekommen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme bzw. vorgelegten ärztlichen Berichte keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Dass auch schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl

D12 413639-1/2010/4E, festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vorgelegt habe und nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland, sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin von Dr. [...] im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt worden war, dass die Beschwerdeführerin an mäßigem Bluthochdruck, knotigem Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen leide aber aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden könne, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei, sie der Vollständigkeit halber erwähnt.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in

Art. 3 EMRK.

Die Beschwerdeführerin hat mehr als XXX im Herkunftsstaat gelebt, spricht Russisch und Tschetschenisch und nur gebrochen Deutsch. Die Beschwerdeführerin welche in Österreich nicht arbeitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat bis zu ihrer neuerlichen Ausreise täglich im Herkunftsstaat in einem XXX gearbeitet, eine staatliche Rente bezogen, mit ihrer Tochter und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt im eigenen Haus gelebt und wird bei einer Rückkehr daher auch wieder einer Arbeit nachgehen und Kraft eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Außerdem wird die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr von Verwandten (ihrer Mutter, ihrer berufstätigen Tochter, ihrem berufstätigen Bruder und ihrer Schwester) im Herkunftsstaat unterstützt werden können. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erkannt werden.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert hat.

Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf ab, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage und die Lage im Herkunftsstaat haben sich nicht geändert.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

a) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Regelung der Rückkehrentscheidung räumt der Behörde durchwegs kein Ermessen ein, sodass lediglich eine Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens die Behörde dazu veranlassen kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Fremde hat mit seiner Ausreise letztlich auch das Gebiet der Union zu verlassen. Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet ausschließlich die Verpflichtung das Gebiet der Union zu verlassen: Ob und wie lange eine Rückkehr in die Union verboten ist, ergibt sich ausschließlich daraus, ob auch ein Einreiseverbot verhängt worden ist und - wenn ja - wie lange dessen Geltungsdauer währt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 52 FPG Anmerkung 2f).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

b) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin ist wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist, nunmehr seit siebzehn Monaten im Bundesgebiet aufhältig und machte im nunmehr vierten österreichischen Asylverfahren wieder unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Eine volljährige Tochter der Beschwerdeführerin ist nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren, zusammen mit ihren Kindern, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Herkunftsstaat leben neben dieser dort berufstätigen Tochter zudem auch noch die Mutter der Beschwerdeführerin, ein berufstätiger Bruder und ihre Schwester. Der volljährige Sohn I[...] der Beschwerdeführerin durfte, trotz ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren nur deshalb weiter im Bundesgebiet bleiben, weil dessen Sohn im Rahmen eines Familienverfahrens, wegen dessen Mutter, in Österreich Asyl gewährt wurde.

In der Beschwerde wird unter anderem behauptet, dass der neue Sachverhalt dahin gehend bestehe, dass nunmehr neben dem Enkelsohn auch der Sohn seit 2013 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und somit ein Aufenthaltsrecht für Österreich habe, dass dieser sich 2014 wieder verheiratet habe und ersichtlich sei, dass trotz Wiederverheiratung die Beschwerdeführerin für den Enkelsohn wie eine Mutter und die wichtigste Bezugsperson sei, nicht die leibliche Mutter und auch nicht die Schwiegertochter. Es sei bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf die Auswirkungen für die Beschwerdeführerin und für ihren Enkelsohn Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter zum Beweis dafür, dass zwischen ihr, ihrem Sohn, dessen Frau und insbesondere zum Enkelsohn die Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem Kind bestehe.

Es war daher vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Sohnes und des Enkels der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich zu prüfen. Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt im Jahr 2012, bevor sie das Bundesgebiet mangels Aufenthaltstitels unter Gewährung von Rückkehrhilfe verließ, mit ihrem Sohn I[...] und ihrem Enkel im gemeinsamen Haushalt. Trotz neuerlicher illegaler Einreise ins Bundesgebiet bzw. seit ihrer Asylantragstellung vor siebzehn Monaten lebt die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Sohn, dessen Ehegattin und dem Enkel im gemeinsamen Haushalt in XXX, sondern in einer Unterkunft für Asylwerber in XXX. Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2015 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer Dolmetscherin, an:

"...A.: Mein Sohn I[...] wohnt mit seinem Sohn [...] in Österreich. Sie wohnen in [...]. Er hat eine Visum (Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot Karte Plus, gültig bis 11.06.2014, Verlängerungsantrag anhängig). Mein Sohn lebt mit seiner Gattin zusammen. Derzeit haben wir nur telefonischen Kontakt.

F.: Besteht zu den in Österreich befindlichen Verwandten eine besondere Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis?

A.: Ein Abhängigkeitsverhältnis gibt es nicht. Jeder lebt sein Leben.

F.: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit?

A.: Ich bekomme die Grundversorgung, sonst nichts. ..."

Aus einer aktuellen Anfrage beim Zentralen Melderegister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 10.12.2012 mit ihrem Sohn und dem Enkel im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Laut ihren Angaben steht die Beschwerdeführerin mit den beiden in Österreich ausschließlich in telefonischem Kontakt. Es ist somit nicht von einem Familienleben auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass der Sohn, die Schwiegertochter und der Enkel der Beschwerdeführerin, so wie auch schon in den beiden von Enkel und Schwiegertochter übermittelten Schreiben angegeben, jederzeit wiederholen würden, dass die Schwiegermutter bzw. Großmutter in Österreich bleiben solle. In den beiden zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Schwiegertochter und des Enkels wird behauptet, dass die Beschwerdeführerin für den Enkel wie eine Mutter sei. Da aber die Beschwerdeführerin trotz behaupteter Mutter-Kind Beziehung tatsächlich nicht die Mutter ist, ihr trotz entsprechendem Antrag von einem österreichischen Gericht die Obsorge verweigert wurde (siehe dazu übernächster Absatz), sie mit dem Enkel nicht einmal im gemeinsamen Haushalt lebt und besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch die Beschwerdeführerin nötig machen würden, nicht geltend gemacht wurden kann insgesamt im konkreten Fall tatsächlich nicht davon ausgegangen werde, dass bei der Beschwerdeführerin ein unzumutbarer Eingriff in ein Familienleben gegeben wäre.

Da der Sachverhalt problemlos festgestellt werden konnte, konnte die beantragte Befragung der Schwiegertochter und des Sohnes als Zeugen unterbleiben.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass derartige Behauptungen bereits im ersten Asylverfahren gemacht und auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, ein Eingriff in das Familienleben verneint wurde, obwohl die Beschwerdeführerin damals noch im gemeinsamen Haushalt lebte. Dies unter anderem auch deshalb weil eine Obsorgeübertragungsantrag bezüglich des Enkels der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes [...] vom XXX abgelehnt worden war (Anmerkung:

Kopie liegt im Akt ein bzw. siehe dazu auch oben I. Verfahrensgang

1. Asylverfahren in Österreich).

c) Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall XXX, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Der Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.

Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass im Fall der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise in ein Familienleben eingegriffen würde. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem auch zumutbar, legal - somit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - wieder nach Österreich einzureisen, um ein Familienleben mit ihrem Enkelkind in Zukunft zu begründen.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Die Beschwerdeführerin gelangte wiederholt unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Die Dauer des aktuellen Asylverfahrens (die nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist) ist noch nicht als überlang zu bezeichnen und übersteigt mit siebzehn Monaten noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag somit weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführerin gelangte, nachdem sie im Jahr 2012 das Bundesgebiet mangels Aufenthaltstitels verlassen musst zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erneut illegal in das Bundesgebiet und stellte im Mai 2014 ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Der neuerliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet währt demnach erst siebzehn Monate. Die Verfahrensdauer ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten; allerdings ist die Beschwerdeführerin nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat ihre angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat von Anbeginn an frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden immer wieder bewusst unwahre Angaben gemacht. Sie konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Die Beschwerdeführerin musste sich auch im vierten Asylverfahren von Anbeginn an der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der vierte Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurden bereits im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zahl 360237503-14587235, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Es war für die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an (wieder) vorhersehbar, dass es im Falle der (neuerlichen) Bestätigung der bereits erlassenen erstinstanzlichen negativen Entscheidung wieder zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Die Beschwerdeführerin spricht nur gebrochen Deutsch und hat in Österreich keine Sprachkurse gemacht. Aktuell besucht sie weder Sprachkurse noch Fortbildungsveranstaltungen. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat, wo sie aufwuchs, einer Arbeit nachgehen kann und ca. XXX ihres Lebens verbracht hat. Die Beschwerdeführerin verbringt die Tage in Österreich damit, zu lesen, zu schreiben, sich Zeitungen anzusehen und zu lernen. Die Beschwerdeführerin hat außer tschetschenischen Bekannten und ihrem Sohn und Enkelkind, keine Bindungen im Bundesgebiet, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin hat kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen zu tschetschenischen Bekannten und Telefonate mit Sohn und Enkel reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

Der Aufbau eines Bekanntenkreises war der Beschwerdeführerin nur auf Grund ihres vierten Antrages auf internationalen Schutz möglich, welcher sich als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführerin wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates möglich sein, zumal sie über XXX dort gelebt hat. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme eines Sohnes und Enkels, mit denen sie nur in telefonischem Kontakt steht, alle Angehörigen und auch Freunde im Herkunftsstaat die ihr Unterstützung und Hilfe bei der Wiedereingliederung zuteilwerden lassen können, womit die Wiedereingliederung erleichtert wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nach siebzehnmonatiger Abwesenheit ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, geht nicht arbeiten und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich nur tschetschenische Bekannte gefunden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten im nunmehr vierten Asylverfahren wieder ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des neuerlichen unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, liegen vor: Die Beschwerdeführerin hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin ist wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist und der vierte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin gab an, illegal eingereist zu sein und über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder

Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl

D12 413639-1/2010/4E, rechtskräftig verneint. Im gegenständlichen Verfahren ist in Verbindung mit den Länderfeststellungen (siehe dazu II.1.3.) nicht hervorgekommen, dass seither eine maßgebliche Änderung eingetreten wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, Zahl D12 413639-1/2010/4E, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben verneint. Das aktuelle Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf die damaligen unglaubwürdigen Angaben stützt, hat keinen glaubhaften Kern (siehe dazu weiter oben II. Beweiswürdigung II.2.2. und zu A Spruchpunkt I. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl c).

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen (§ 16 Abs. 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß

§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß

§ 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, im konkreten Fall nicht vorlagen.

Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, im konkreten Fall ist von einer entschiedenen Sache auszugehen und bezüglich des Vorbringens zu den Verhältnissen in Österreich liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätte können. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich, nachdem der Sachverhalt feststeht, mit der Beurteilung von Rechtsfragen, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde und sich dieses Erkenntnis ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben A Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl a und b und Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl b und c. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu A Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl a und b und Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl b und c angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zudem treffen § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, klare im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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