BVwG W203 2116407-1

W203 2116407-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Kassation, kommissionelle<br/>Prüfung, Lehrplan, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, negative<br/>Beurteilung, Wiederholungsprüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2116407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2116407.1.00

Spruch

W203 2116407-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX, als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater XXXX als Zweitbeschwerdeführer, vom 22.10.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 07.10.2015, GZ I-25926/4-2015, beschlossen:

A.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die dritte Klasse der XXXX in XXXX (im Folgenden: XXXX).

2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 wurde die BF im Pflichtgegenstand Softwareentwicklung und Projektmanagement (im Folgenden: SWP1) mit "Nicht genügend" beurteilt und ihr mit Beschluss der Klassenkonferenz die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erteilt.

3. Am 08.09.2015 trat die BF an der XXXXim Gegenstand SWP1 zur Wiederholungsprüfung an, die mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurde. Am selben Tag traf die Klassenkonferenz der 3A der XXXXdie Entscheidung, dass die BF die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erhalten könne. Die Entscheidung wurde am 14.09.2015 dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt.

4. Am 15.09.2015 brachte der Zweitbeschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 08.09.2015 ein und begründete diesen mit nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Prüfung und ungerechter Beurteilung der von der BF bei der Prüfung erzielten Leistung. Konkret brachte er vor, dass die Prüfung von XXXX, den beiden aktuell den Pflichtgegenstand SWP1 unterrichtenden Lehrern, durchgeführt worden sei. Dies widerspreche den Vorgaben des § 23 Abs. 6 SchUG, denen zu Folge die Leistungen bei der Wiederholungsprüfung durch den unterrichtenden Lehrer gemeinsam mit einem Beisitzer zu erfolgen hätte.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Schwierigkeitsgrad der Wiederholungsprüfung vergleichsweise hoch gewesen wäre, dass die Prüfungsaufgaben einerseits zu umfangreich bemessen gewesen wären und andererseits nicht den Gesamtjahresstoff abgedeckt hätten, und dass die in den einzelnen Prüfungsteilen erreichten Punkteanzahlen erst nach mehrfachem Urgieren bekannt gegeben worden wären.

Insgesamt habe der Zweitbeschwerdeführer den Eindruck, dass seine Tochter benachteiligt und gemobbt werde.

5. In einer Stellungnahme vom 01.10.2015 hält XXXX, Landesschulinspektor für technische und gewerbliche Lehranstalten in Niederösterreich, fest, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung vom 08.09.2015 XXXX als Prüfer und XXXX als Beisitzer fungiert hätten. Beide genannten Personen hätten im Schuljahr 2014/15 den Pflichtgegenstand SWP1 in dem Jahrgang, in dem sich auch die BF befunden habe, gemeinsam unterrichtet und auch einvernehmlich die nunmehr beeinspruchte Jahresnote festgelegt. Damit wären aber beide als Prüfer zu betrachten und eine weitere Person als Beisitzer zu bestellen gewesen. Da die Stellungnahme eines Beisitzers nicht vorliege, schlage er vor, das Verfahren zu unterbrechen und eine kommissionelle Prüfung anzuberaumen.

6. Der Empfehlung des LSI folgend wurde von der Schulbehörde das Verfahren unterbrochen und am 07.10.2015 unter dem Vorsitz von XXXXals Prüfer und in Anwesenheit von XXXXals Beisitzer eine kommissionelle Prüfung durchgeführt, deren Beurteilung auf "Nicht genügend" lautete.

7. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 07.10.2015, GZ I-25926/4-2015, wurde ausgesprochen, dass die BF zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang nicht berechtigt wäre. Begründet wurde die Entscheidung nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und nach Wiedergabe der Stellungnahme des LSI vom 01.10.2015 wie folgt:

"Daher wurde das Verfahren unterbrochen und eine kommissionelle Prüfung unter der Vorsitzführung durch die Schulaufsicht am Mittwoch, 7. Oktober 2015, an der XXXX anberaumt.

Die Prüfung wurde in Form einer mündlichen Prüfung gemäß § 71 SchUG durchgeführt. Die erbrachten Leistungen wurden mit "nicht genügend" beurteilt.

Damit bleibt die Jahresnote für den dritten Jahrgang im Pflichtgegenstand "Softwareentwicklung und Projektmanagement" mit "Nicht genügend" bestehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Bescheid wurde am 12.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

8. Am 22.10.2015 erhob der Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid des LSR für Niederösterreich vom 07.10.2015 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die im SchUG vorgesehenen Fristen sowohl für die Anberaumung der kommissionellen Prüfung als auch für die Erlassung des Bescheides wären nicht eingehalten worden.

Dem Wunsch der BF, die Prüfung vor einem anderen Prüfer als XXXX ablegen zu wollen, wäre nicht entsprochen worden.

Dem Ersuchen um Vorlage von Unterlagen - insbesondere des Prüfungsprotokolls - wäre nicht nachgekommen worden.

Auf das Widerspruchsvorbringen wäre nicht eingegangen worden.

Aus dem vorliegenden Bescheid lasse sich die Beurteilung der Prüfung nicht nachvollziehen.

Die Erwähnung des schlichtweg falschen Pflichtgegenstandes "Industrieelektronik" lasse eine sorgsame Bescheidausfertigung als fraglich erscheinen.

Wie schon bei der Wiederholungsprüfung am 08.09.2015 wären auch bei der kommissionellen Prüfung am 07.10.2015 die Prüfungsfragen zu schwierig, zu komplex und zu umfangreich gewesen und nicht im Detail im Unterricht durchgenommen worden.

Den im Widerspruch geäußerten Hinweisen auf eine Benachteiligung der der BF bzw. auf Mobbingversuche gegen die BF wäre nicht nachgegangen worden.

9. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen am 29.10.2015 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2. Gemäß § 73 Abs. 4 SchUG hat in den Fällen des § 71 Abs. 2 die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 leg. cit.) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 leg. cit. außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

2.3. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder praktisch abzulegen ist.

Gemäß Abs. 6 erster Satz leg. cit. hat die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

§ 22 LBVO trägt die Überschrift "Durchführung von Wiederholungsprüfungen" und lautet auszugsweise:

§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder

b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder

c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder

e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

[...]

(5) Die Wiederholungsprüfung besteht [...]

b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik [...]

ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(6) [...] Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. [...].

(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.

[...]

(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.

Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat,

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

2.4. Aus dem Beschwerdevorbringen, dass gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfristen von der belangten Behörde nicht eingehalten worden wären, und dass dem Wusch der BF nach einem anderen Prüfer nicht nachgekommen worden sei, lässt sich für die BF nichts gewinnen, da das Schulunterrichtsgesetz weder eine Sanktion für den Fall der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist noch die Möglichkeit einer Prüferwahl bzw. Prüferablehnung vorsieht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde hat einerseits wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt und andererseits die vorliegenden Beweise in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend gewürdigt.

Insbesondere ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, ob die beanstandete kommissionelle Prüfung entsprechend den Vorgaben des SchUG und der LBVO durchgeführt worden ist. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Lehrplananforderungen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser maßgebliche Stand des Unterrichts - z.B. durch Einholung und Einsehung des Klassenbuches - ermittelt worden wäre. Die belangte Behörde wäre aber jedenfalls zu derartigen Ermittlungen angehalten gewesen, umso mehr deshalb, weil bereits im Widerspruch vorgebracht worden war, dass bereits anlässlich der Wiederholungsprüfung Themenbereiche abgehandelt worden wären, die während des Schuljahres nicht bzw. nicht in einer den Prüfungsfragen entsprechenden Tiefe unterrichtet worden wären. Gerade wegen dieses Mangels, nämlich des Unterlassens der Feststellung des Standes des Unterrichts, ist eine abschließende Bewertung, ob die kommissionelle Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, und damit in der Folge auch, ob die Beurteilung der Prüfung mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte, nicht möglich. (vgl. dazu auch VwGH 20.12.1999, 97/10/0111 m.w.N.).

Bei der Überprüfung einer Leistungsbeurteilung mit "Nicht genügend" wird den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheides erst dann entsprochen, wenn eine Darstellung der an den Schüler einer bestimmten Klasse der von ihm besuchten Schulart im betreffenden Pflichtgegenstand gestellten Lehrplananforderungen gegeben wird. Der angefochtene Bescheid enthält lediglich die Feststellung, dass die bei der kommissionellen Prüfung erbrachten Leistungen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, ohne darauf einzugehen, ob mit dieser Beurteilung die Vorgaben betreffend die Beurteilungsstufen im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 LBVO korrekt angewendet worden sind. Die bloße Feststellung, dass die Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, kann umso weniger den gesetzlichen Anforderungen für eine Begründung des Bescheides genügen, wenn auch ein Hinweis darauf, dass die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden sind, ohne die konkreten Lehrplananforderungen aufzuzeigen, nicht genügt (vgl. dazu Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 272, samt zitierter Judikatur des VwGH).

Auch die Wiedergabe der Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors vom 01.10.2015 in der Begründung kann nichts an der Mangelhaftigkeit des Bescheides ändern. Denn abgesehen davon, dass sich diese Stellungnahme nicht mit den Lehrplaninhalten bzw. dem Stand des Unterrichts befasst, ist an dieser Stelle generell anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in der bloßen wörtlichen Wiedergabe einer Stellungnahme keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erblicken kann. Die wörtliche Wiedergabe der Äußerungen des zuständigen Landesschulinspektors kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen des Landesschulrates über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen (vgl. statt vieler VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0335).

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung weder auf den Stand des Unterrichts Bezug genommen noch ausgeführt, welche konkreten Anforderungen des Lehrplanes von der BF nicht erfüllt worden wären, und somit kein ordnungsgemäßes und vollständiges Ermittlungsverfahren im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, durchgeführt.

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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