BVwG W200 2103541-1

W200 2103541-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Ausschlusstatbestände, Fahrlässigkeit, Körperverletzung, zumutbare<br/>Sorgfalt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2103541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2103541.1.00

Spruch

W200 2103541-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom 18.05.2012, OB. 114-613696-005, gemäß § 1 Abs. 1, § 8 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine niederländischer Staatsangehörige, stellte am 23.12.2011 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges/Einkommensabhängige Zusatzleistung (€ 30.000,--), Heilfürsorge, Pflegezulage/Blindenzulage.

Mit Bescheid vom 18.05.2012 des Bundessozialamtes wurde der Antrag vom 20.12.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge und Pflege-/Blindenzulage gemäß § 1 Abs. 1 und 6 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Z 1 des VOG und einer Sachverhaltsfeststellung ausgeführt, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer die Körperverletzung entweder im Zuge einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Handlung erlitten hätte. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG könnte nur anhand von Wahrscheinlichkeitskriterien erfolgen.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG könne daher nicht mir Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zugleich wurde darauf verwiesen, dass auch ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 vorliege, wonach Geschädigte von Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, wenn sie ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hätten, Opfer eines Verbrechens zu werden bzw. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung erlitten hätten.

Nach Erhebung der Beschwerde wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 19.09.2012 die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Folgendes wurde in der Begründung des Bescheides auszugsweise wiedergegeben:

"(...)Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vom Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen dagegen eingewendet, dass sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid darauf beschränke, die im Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck aufliegenden Zeugenaussagen wiederzugeben und lediglich Folgendes festzustellen:

"Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen kann nur festgestellt werden, dass Sie im Verlauf einer Schlägerei, bei welcher auch Gläser flogen, eine Schnittverletzung am rechten Auge und der rechten Wange erlitten haben".

Eine schlüssige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers habe die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, insbesondere habe sie nicht ausgeführt, warum sie den Angaben des Berufungswerbers keinen Glauben schenkt, welche jedoch von keinem der vorliegenden Beweisergebnisse widerlegt worden seien.

Auf Basis der wiedergegebenen Feststellung erschließe sich, dass die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Verbrechensopfergesetzes im vorliegenden Fall vorliegen, zumal eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 83 Abs. 1 und § 84 StGB für jemanden, der im Zuge einer Schlägerei Gläser schmeißt, stets gegeben sein werde. Die Angaben des Berufungswerbers seien durch keine Beweisergebnisse widerlegt worden, sodass eine den Schilderungen des Berufungswerbers entsprechende Tätlichkeit durch XXXX entsprechend positiv festgestellt hätte werden müssen.

Zu Unrecht nehme die belangte Behörde überdies an, dass der Berufungswerber den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 verwirklicht habe. Aus dem Zur-Rede-Stellen von verdächtigten Personen sei jedoch weder eine Provokation noch eine Bereitschaft zur Beteiligung an einem Raufhandel abzuleiten. Auf die einschlägigen Selbst- und Fremdhilfebestimmungen werde an dieser Stelle hingewiesen. Aufgrund der Gefahr, dass die Täter sich im Nachtleben verflüchtigen, sei für den Berufungswerber besondere Eile geboten gewesen. Ein körperlich aggressives Verhalten habe der Berufungswerber nicht entwickelt. Im Abschlussbericht der ermittelnden Beamten finde sich ebenfalls keine Grundlage für solche Annahmen. Gegen den Berufungswerber selbst sei kein Strafverfahren eingeleitet worden.

Eine Verfristung nach § 10 Verbrechensopfergesetz sei ebenfalls nicht gegeben.

Zur Prüfung des Vorbringens wurden sämtliche Unterlagen der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeholt und in Kopie dem Akt angeschlossen.

Demnach liegen Angaben des Berufungswerbers zum Vorfall am 5.3.2009 in folgender Form vor:

  • Informative Befragung am 6.3.2009

  • Anzeige gegen XXXX

  • Stellungnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehörs

  • Berufungsvorbringen

Im Amtsvermerk der Polizeiinspektion Innere Stadt vom 6.3.2009 wird zur Befragung des Berufungswerbers Folgendes ausgeführt:

XXXX gab an, dass er am 05.03.2009 gegen 23:00 Uhr in seinem Zimmer des Hotels "Zentral" in Gerlos gewesen sei. Seine Tochter XXXX sei dann verletzt zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass sie mit einer Freundin und einem Freund im Lokal "Country Club" in Gerlos gewesen sei. Dort sei sie dann von einer Gruppe von ca. sechs Jugendlichen bzw. jungen Männern angegriffen und verletzt worden

XXXX habe sich dann dermaßen darüber geärgert, dass er alleine zum oa. Lokal gegangen sei. Im Lokal habe er nach Befragung mehrerer Personen die Gruppe im Barbereich ausfindig machen können und dann den Vorfall angesprochen. XXXX gab an, dass er sich an den weiteren Ablauf nicht genau erinnern könne, da alles blitzschnell passiert wäre. Offenbar sei er von einem der Jugendlichen bzw. einem Mann mit einem Messer oder Glas ins Gesicht attackiert worden. XXXX habe dadurch einen starken Schnitt am rechten Auge sowie der rechten Wange erlitten. Er habe sofort starke Schmerzen verspürt und andere Lokalbesucher seien dann dazwischen gegangen. Folglich sei XXXX von der Rettung bzw. einem Arzt versorgt und dann in die Universitätsklinik Innsbruck gebracht worden. XXXX konnte weder den Täter/Angreifer noch andere Personen der Gruppe beschreiben. Er gab jedoch an, dass die Jugendlichen bzw. Männer im Alter von ca. 20-22 Jahren und Holländer wären. Außerdem wären sie ebenfalls im Hotel "Zentral" untergebracht. Die Gruppe wurde am 07.03.2009 mit dem Zug nach Holland abreisen. Seine Tochter XXXX und deren Freundin könne die Gruppe womöglich identifizieren. XXXX sei noch bis Montag oder Dienstag stationär in der Klinik untergebracht. Betreffend die Verletzungen seiner Tochter sei bereits Anzeige erstattet worden. Mehr konnte XXXX nicht angeben.

Im Rahmen der am 18.6.2010 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstatteten Anzeige hat der Berufungswerber Folgendes vorgebracht:

Zum - bis dato aktenmäßig vorliegenden - Sachverhalt sei festgehalten, dass der Anzeiger am 5.3.2009 gegen 23.00 Uhr sich in seinem Zimmer des Hotels "Central" in Gerlos aufgehalten hat. Seine Tochter XXXX ist dann verletzt zu ihm gekommen und hat ihm mitgeteilt, dass sie im Lokal "Country Club" in Gerlos gewesen und dort von einer Gruppe von ca. 6 Jugendlichen bzw. jungen Männern angegriffen und verletzt worden sei. Der Anzeiger hat sich darüber dermaßen geärgert, dass er alleine zum Lokal gegangen ist und nach einer Befragung Personen dieser Gruppe im Barbereich ausfindig gemacht und auf den Vorfall angesprochen hat. In weiterer Folge ist er von einem der Jugendlichen mit einem Messer oder Glas ins Gesicht attackiert worden. Der Anzeiger hat dabei einen starken Schnitt am rechten Auge sowie der rechten Wange erlitten. Tatsächlich hat der Anzeiger bei diesem Vorfall eine schwere Augenverletzung, nämlich einen Schnitt im Bereich des Glaskörpers erlitten, ebenso musste Hornhaut transplantiert werden. Der Anzeiger leidet nach wie vor an den Verletzungsfolgen; die Sehleistung des rechten Auges des Anzeigers ist auf 30% reduziert, der Anzeiger muss mit schweren Dauerfolgen sowie mit einer weiteren Verschlechterung seiner Sehleistung in der Zukunft rechnen. Im Rahmen der im Anschluss an den Vorfall durchgeführten Erhebungen hat sich der Tatverdacht - nach Auffassung der einschreitenden Polizeibeamten - gegen XXXX nicht erhärtet, dies aufgrund des Umstandes, dass die Reiseleiterin XXXX ausgesagt hat, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalles, bei dem der Anzeiger verletzt worden ist, XXXX wegen einer Schnittverletzung, die sich dieser an der Hand -angeblich, weil er in der Disco hingefallen sei - zugefügt hat, nicht in der Disco in Gerlos gewesen sein könne, da er von Frau N. gerade zum Arzt Dr. K. nach Gerlos gebracht worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme durch die einschreitenden Polizeibeamten der PI Zell am Ziller war dem Anzeiger die Identität des "Täters" nicht bekannt. Nach seiner Rückkehr in den Niederlanden hat der Anzeiger eine Internetrecherche durchgeführt und festgestellt, dass eine Personengruppe aus den Niederlanden Fotos von ihrem Schiurlaub im Zillertal in das Internet gestellt hatte. Auf einem dieser Lichtbilder konnte der Anzeiger zweifelsfrei XXXX als "Täter" identifizieren, dieses Faktum hat der Anzeiger unter Übersendung des Lichtbildes den einschreitenden Polizeibeamten weitergeleitet, ebenfalls die Namen der anderen Burschen aus der Personengruppe um XXXX. In weiterer Folge hat der Anzeiger eine Aufzeichnung der Überwachungskamera vom Discothekenbetreiber eingeholt, auf diesen Aufzeichnungen ist der tätliche Angriff des XXXX gegen den Anzeiger zwar nicht ersichtlich, wohl aber ist ersichtlich, dass am Abend des 5.3.2009 in der Diskothek mehrere tätliche Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Personen stattgefunden haben. Unter diesem Hintergrund ist eine exakte Zuordnung dahingehend, dass XXXX zum Zeitpunkt der Verletzung des Anzeigers sich nicht in der Diskothek befunden habe, nicht vorzunehmen. Festzuhalten ist, dass XXXX nach seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalles betrunken war. Die Schlussfolgerung der einschreitenden Polizeibeamten, dass XXXX nicht der Täter sein könne, ist unrichtig und wird durch weitere Erhebungen widerlegt, die der rechtsfreundliche Vertreter des Anzeigers in den Niederlanden, RA XXXX getätigt hat. In der Anlage wird das Schreiben des Zeugen Patrick XXXX vom 2.9.2009 (in niederländischer Sprache) vorgelegt, aus dem sinngemäß hervorgeht, dass er sich am 5.3.2009 gegen 23.00 Uhr im Lokal "Country Bar" aufgehalten hat und dass er dort in eine Schlägerei involviert war. Er sei mit zwei jungen Männern im Rettungswagen in die Klinik gebracht worden, einer dieser jungen Männer habe eine Armverletzung aufgewiesen, es handelt sich hierbei offenbar um XXXX. Dieser habe ihm erzählt, dass er "während der Schlägerei" in der "Country Bar" gewesen sei. Auch Frauen seien in die Schlägerei involviert gewesen, er und seine Freunde hätten "zurückgeschlagen". Mit keinem Wort erwähnt XXXX in diesem Zusammenhang, dass er sich die Verletzung - wie von ihm später behauptet - bei einem Sturz auf eine Scherbe zugezogen habe. Der zweite Junge habe sich eine Kopfverletzung durch "Glas" zugezogen, weil offenbar Gläser durch die Luft geworfen worden seien. Auffallend war dem Zeugen XXXX des Weiteren der Umstand, dass im Krankenhaus der Junge mit der Armverletzung (XXXX) vorerst das Krankenhaus nicht betreten hat und "draußen geblieben ist".

Der Zeuge XXXX führt in seinem Schreiben an den Anzeiger vom 5.9.2009 aus, dass er sich am 5.3.2009 gegen 23.00 Uhr ebenfalls in der "Country Bar" aufgehalten habe, dort hätten mehrere Schlägereien stattgefunden. Offenbar handelt es sich bei diesem Zeugen um jenen Zeugen, der lt. Schreiben des Zeugen XXXX vom 2.9.2009 bei der Schlägerei eine Kopfverletzung erlitten hat. XXXX führt aus, dass ihm ein Mann mit einer Armverletzung (offenbar XXXX) erzählt habe, dass er in einem anderen Lokal, nicht in der "Country Bar" verletzt worden sei.

RA XXXX hat XXXX in den Niederlanden angeschrieben und über seinen Haftpflichtversicherer die Mitteilung erhalten, dass XXXX jegliche Verwicklung in die tätliche Auseinandersetzung mit dem Anzeiger leugnet. Faktum ist, dass XXXX bis dato - weder in Österreich noch in den Niederlanden - zum Sachverhalt vernommen worden ist.

Im Rahmen des am 27.3.2012 erhobenen Einwandes zum erstinstanzlichen Parteiengehör hat der Berufungswerber Folgendes vorgebracht:

Der Behörde scheint offensichtlich ausschließlich die zusammenfassende Darstellung der Tat durch die Polizeiinspektion Zell am Ziller vom 17. April 2009 (= Abschlussbericht) vorzuliegen. Sonst hätte sich erschlossen, dass der Antragsteller keinesfalls jemanden tätlich angegriffen oder sich an einem Raufhandel beteiligt hat. Die Einvernahme der Vorfallsbeteiligten hat diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dies geht aus dem gesamten Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck nämlich zweifelsfrei hervor. Richtig ist, dass der Antragsteller, nachdem er bereits zu Bett gegangen war, von seiner Tochter darüber informiert wurde, dass sie von einer Gruppe junger Männer angegriffen und sexuell belästigt worden ist. Der Antragsteller hat sich schnell entschlossen in dieses Lokal begeben, um die Übeltäter zu stellen und eine behördliche Verfolgung zu sichern (durch Feststellung der Personalien, etc). Als er die Gruppe ausfindig gemacht hat und zur Rede stellte, wurde er plötzlich und vollkommen unerwartet tätlich angegriffen, mit einem Glas im Gesicht attackiert und dabei schwer verletzt. Dadurch wurde jedenfalls kein Ausschlusstatbestand verwirklicht, aus dem zur Rede stellen von einer Straftat verdächtigen Personen kann weder eine Provokation noch eine Bereitschaft zur Beteiligung an einem Raufhandel geschlossen werden. Auf die einschlägigen Selbst- und Fremdhilfebestimmungen sei an dieser Stelle hingewiesen. Aufgrund der Gefahr, dass die Täter sich im Nachtleben verflüchtigen, war besondere Eile geboten. Ein körperlich aggressives Verhalten hat der Antragsteller nicht entwickelt. Auch finden sich hierfür keinerlei Beweisergebnisse, sodass die Annahmen und Feststellungen der Behörde nicht nur einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit entbehren, sondern als unzulässige Verschuldensvermutung zulasten des Antragstellers anmuten. Festzuhalten ist, dass gegen den Antragsteller selbst kein Verfahren eingeleitet wurde (und das obwohl die Behörde nun von der Beteiligung an einem Raufhandel ausgeht!), und die Darstellung einer Beteiligung des Antragstellers an einem Raufhandel durch die ermittelnden Beamten im Abschlussbericht keine Grundlage in den vorliegenden Beweisergebnissen findet. In Wahrheit hat ausschließlich der Antragsteller über Wahrnehmungen zum konkreten Vorfall genaueres berichten können, seine Glaubwürdigkeit ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die sprachliche Unschärfe oder unsubstantiierte Vermutung der Beamten, die durch nichts belegt ist, darf nicht dazu führen, dass der Antragsteller gesetzlicher Ansprüche verlustig gerät.

Im vom Berufungswerber in der Berufungsschrift genannten Abschlussbericht der Polizeiinspektion Zell am Ziller vom 17.4.2009 wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Darstellung der Tat: Am Abend des 5. März 2009 hielt sich XXXX mit ihrem Freund XXXX und einer weiteren Freundin in der Disco "Country-Club" in 6281 Gerlos Nr 198, Bezirk Schwaz, auf. Gegen

23. 30 Uhr kam es mit unbekannten anderen Gästen zuerst zu einer wörtlichen und in weiterer Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Grund dafür soll gewesen sein, dass XXXXXXXX von einem Gast im Bereich des Gesäßes und zwischen den Beinen unsittlich berührt worden sein soll. Bei dieser Auseinandersetzung wurden sowohl XXXX als auch XXXX verletzt.

Nach dem Vorfall begab sich XXXXXXXX mit ihren Begleitern in die Urlaubsunterkunft im Hotel "Central" in Gerlos. Dort erzählte sie ihrem Vater XXXX, welcher bereits im Bett lag, von dem Vorfall in der Disco. Dieser dürfte darüber so sehr erzürnt gewesen sein, dass er nur mit der Unterhose bekleidet in die nahe gelegene Disco ging, um dort jene Person, die seine Tochter unsittlich berührt hat, zur Rede zu stellen. Begleitet wurde er von XXXX und vermutlich noch anderen, jedoch nicht bekannten, Personen.

Gegen 23.45 Uhr des 5.3.2009 kam es dann in der Disco zwischen XXXX und bis unbekannten Gästen zu einer Rauferei, in deren Verlauf XXXX und einige Personen aus seiner Reisegruppe, die sich im Lokal aufhielten, verletzt wurden.

Trotz intensiver Erhebungstätigkeiten ist es bisher nicht gelungen jene Personen, die XXXX, seiner Tochter XXXX und andere Personen aus dieser Reisegruppe verletzten, auszuforschen.

Beweismittel: Bekanntwerden der Taten

Am 5. März 2009, um 23.45 Uhr, zeigte der Juniorchef vom Hotel "Platzer" in Gerlos telefonisch bei der BLS der Polizei in Schwaz an, dass es im Keller des Hotels, in der Disco "Country-Club", zu einem Raufhandel mit mehreren Verletzten gekommen sei. Diese Anzeige wurde über Funk von der BLS Schwaz an die Sektorstreife Zell am Ziller weitergegeben. In der Folge fuhren die Beamten sofort nach Gerlos und führten die Ersterhebungen durch.

Erhebungen in der Nacht am Tatort

Grinsp XXXX und InspXXXX der PI Zell am Ziller trafen kurz nach Mitternacht am Tatort ein. Kurz darauf traf zur Unterstützung auch eine Patrouille der XXXX mit 2 Beamten ein. Sowohl vor dem Lokal als auch im Lokal war sehr viel Betrieb und es herrschte Chaos. Von den anwesenden Personen war lediglich zu erfahren, dass die Täter das Lokal bereits verlassen hätten und die Verletzten im Hotel "Central" anzutreffen seien. Weder vor noch im Lokal konnte oder wollte jemand etwas zum Hergang des Vorfalles sagen bzw. wollte jemand die Beteiligten erkannt haben. Anzuführen ist, dass nahezu alle anwesenden Personen betrunken waren.

Im Hotel "Platzer" wurde dann mit dem Anzeiger und Juniorchef, XXXX, Kontakt aufgenommen. Dieser gab an, dass er sich während des Vorfalles im Büro des Hotels aufgehalten und nichts mitbekommen habe. Erst als ihm ein Kellner von einer Schlägerei in der Disco berichtet habe, habe er die Polizei verständigt.

Es konnte dann beim Gespräch mit P. in Erfahrung gebracht werden, dass das Lokal innen zum Teil videoüberwacht wird. Daraufhin wurde mit dem Juniorchef in dessen Büro das Video von der fraglichen Zeit angeschaut. Darauf war jedoch nur zu erkennen, dass im Lokal sehr viel Betrieb war und es plötzlich einen Wirbel gab. Genaue Details des Vorfalles oder konkrete Personen waren nicht zu erkennen.

In der Folge begaben sich die Beamten zum Hotel "Central", wo mehrere Rettungsfahrzeuge standen. Im Bereich der Rezeption bzw. im Raum dort waren mehrere verletzte Personen, die von den Rettungskräften behandelt und in weiterer Folge in das BKH Schwaz bzw. in die Augenklinik gebracht wurden. Auch dort verlief alles eher chaotisch und von den verletzten Personen, die auch zum Großteil mehr oder weniger alkoholisiert waren, war nichts Näheres zum Vorfall zu erfahren. Vom Personal im Hotel erfuhr man, dass die verletzten Personen alle dort ihre Urlaubsunterkunft hatten. Ansonsten war zu diesem Zeitpunkt zum Vorfall selbst nichts Näheres in Erfahrung zu bringen.

Erhebungen am 6.3.2009 in Gerlos

Am 6. März 2009 führten Al H., GI H. und GI R. der PI Zell am Ziller weitere intensive Erhebungen in der geschilderten Sache in Gerlos durch. Dabei sahen sie sich auch noch einmal das Video von der Disco an, wobei auch sie nichts Genaues erkennen konnten. Die betreffende Sequenz wurde gesichert und ist auf der PI Zell am Ziller verwahrt.

Bei den Erhebungen im Hotel "Central" wurde bekannt, dass ein Großteil der Geschädigten dort ihre Urlaubsunterkunft hatte. Sowohl im Hotel als auch bei den weiteren Erhebungen bei Dr. K. in Gerlos konnten die verletzten Personen in Erfahrung gebracht werden. Diese konnten teilweise zu den Vorfällen befragt werden. Bezüglich des oder der Täter ergaben sich keine neuen Erkenntnisse.

Verletzte Personen, deren Verletzungen und deren Angaben

1. XXXX, wurde in der Klinik Innsbruck informativ zum Vorfall befragt, dabei gab er an, dass er bezüglich des Täters keine konkreten Angaben machen könne. Er habe vermutlich durch eine Glasscherbe einen Schnitt am rechten Auge erlitten, der operativ behandelt werden musste.

2. XXXX XXXX erlitt bei dem Vorfall eine Rippenprellung rechts. Sie gab an, dass sie in der Disco von einem Gast unsittlich berührt worden sei, worauf es zu einer kurzen Auseinandersetzung gekommen sei. Sie sei dann mir ihren zwei Bekannten nach Hause gegangen und habe dort den Vorfall ihrem Vater erzählt, welcher wütend in die Disco gegangen sei. Was dort passiert sei, könne sie nicht sagen, da sie nicht mehr dabei gewesen sei. Ihre Verletzung sei im BKH Schwaz behandelt worden. Bezüglich des Täters konnte sie keine konkreten Angaben machen.

3. XXXX erlitt bei dem Vorfall Schnittwunden am linken Unterarm. Er war mit seiner Freundin XXXX XXXX in der Disco, als seine Freundin Probleme mit anderen Gästen hatte. Dabei hat er sich auch seine Verletzung zugezogen, die im BKH Schwaz behandelt wurde. Bei der großen Schlägerei dürfte er, nicht mehr dabei gewesen sein, da er bereits vorher mit XXXX nach Hause gegangen ist.

4. XXXX Patrick erlitt Schnittverletzungen an beiden Beinen. Woher diese Verletzungen stammen, kann nicht genau gesagt werden, da dieser in der Disco barfuß unterwegs war. Auch seine Verletzungen wurden im BKH Schwaz behandelt.

Mit XXXX und XXXX konnte persönlich nicht gesprochen werden, obwohl diese aufgefordert wurden, sich nach der ärztlichen Behandlung mit der PI Zell am Ziller in Verbindung zu setzen, was jedoch nicht der Fall war.

5. XXXX gab an, dass er im Hotel "Central" erfahren habe, dass ein Mädchen ihrer Gruppe in der Disco "Country-Club" belästigt worden sei. Daraufhin sei er mit anderen Personen der Gruppe in die Disco, wo er gleich von Unbekannten von hinten niedergeschlagen und dann mit Füßen getreten worden sei. Er habe zwar ein blaues Auge und blaue Flecken erlitten, sei aber unverletzt. Für ihn sei die Sache erledigt. Bezüglich des oder der Täter konnte er keine Angaben machen.

Alle unter 1 bis 5 genannten Personen gehörten zur gleichen Reisegruppe und hatten im Hotel "Central" in Gerlos ihre Urlaubsunterkunft.

XXXX gab an, dass er in der Disco unschuldig von einem durch die Luft fliegenden Glas an der Stirn verletzt worden sei. Die Verletzung wurde im BKH Schwaz genäht. Auch er konnte im Bezug auf einen eventuellen Täter keine Angaben machen. Er habe mit der Sache oder anderen verletzten Personen nichts zu tun.

XXXX hielt sich ebenfalls in der Disco auf und gab Bekannten gegenüber an, dass er im Lokal hingefallen sei und sich dabei am Arm verletzt habe. Die Verletzung wurde im BKH Schwaz behandelt. Mit dem Genannten konnte persönlich kein Kontakt aufgenommen werden. XXXX gehörte zu einer Gruppe, die ihre Urlaubsunterkunft im Hotel "Oberwirt" in Gerlos hatte und die zum Zeitpunkt der Tat in der Disco aufhältig war.

Bei allen am 6.3.2009 durchgeführten Erhebungen konnten keine neuen Erkenntnisse im Bezug auf eine Täterschaft gewonnen werden.

Erhebungen am 7. März 2009

Da den Beamten bekannt war, dass die Gruppe vom Hotel "Central" die Heimreise für den 7.3.2009 geplant hatte und auch sonst an den Samstagen in den Wintermonaten der Urlauberwechsel stattfindet, führten XXXX und XXXX der PI Zell am Ziller auch an diesem Tag noch Erhebungen in Gerlos durch. Es musste auch davon ausgegangen werden, dass der oder die Täter auch an diesem Samstag Gerlos verlassen würden. Dabei wurde den Beamten bekannt (woher ist nicht mehr zu eruieren), dass sich in der Tatnacht eine Gruppe Holländer, welche beim "Oberwirt" in Gerlos wohnt, in der Disco aufgehalten habe und der Täter eventuell aus dieser Gruppe stammen könnte. Daher wurden im Hotel "Oberwirt" auch entsprechende Erhebungen geführt. Dort konnte tatsächlich eine Gruppe von Personen ermittelt werden, die sich in der Tatnacht in der Disco "Country-Club" aufgehalten hatten. Zwei davon waren XXXX und XXXX Diese gaben an, dass sie mit mehreren Kollegen in der Tatnacht in der Disco gewesen seien. Dort sei es dann auch zu einer Schlägerei gekommen, mit der sie jedoch nichts zu tun hätten. Es sei jedoch so viel los gewesen, dass man nicht sagen könne, wer was gemacht habe und war eigentlich genau los gewesen sei. Bezüglich eines Täters könne man keine Angaben machen. Eine Person aus ihrer Gruppe sei auch XXXX, der sich in der Disco bei einem Sturz auf eine Scherbe verletzt habe. XXXX konnte nicht angetroffen werden. Auch die weiteren Befragungen und Erhebungen am 7.3.2009 brachten in Richtung Täter keine neuen Erkenntnisse.

Weitere Auskunftsperson

Im Zuge der Erhebungen wurde auch der Barchef vom "Country-Club", XXXX zum Sachverhalt einvernommen. Dieser gab an, dass zwei Frauen und ein Mann zuerst Probleme mit anderen Gästen hatten, wobei der Mann dann auch blutete. Er ging dazwischen und habe die Sache beruhigen können. Etwas später seien dann andere Männer gekommen, von denen einer, wie er später erfahren habe, der Vater von einem der Mädchen gewesen sei, mit denen es zuerst Schwierigkeiten gegeben habe. Dieser sei nur mit einer Unterhose bekleidet und überaus aggressiv gewesen. Mit diesem und anderen Gästen sei es dann zu einer Schlägerei gekommen, bei der es Verletzte gegeben habe. Über den oder die Täter konnte auch er keine Auskunft geben.

Tatverdacht gegen XXXX

(...)

Abschließende Stellungnahme

Abschließend wird von der PI Zell am Ziller angeführt, dass es trotz intensiver und aufwendiger Erhebungen nicht gelungen ist, zumindest einen konkreten Verdächtigen für die Rauferei in der Disco "Country-Club" in Gerlos am Abend des 5.3.2009, bei der es mehrere Verletzte gab, auszuforschen. Die Erhebungen gestalteten sich auch auf Grund verschiedener Umstände (es war zum Teil viel Alkohol im Spiel; Personen konnten oder wollten nichts sagen; Vorfall war eher kurz vor der Abreise der Beteiligten etc) äußerst schwierig. Auch der von XXXX geäußerte Verdacht gegen XXXX hat sich speziell wegen der Aussagen von Dr. K. aus Gerlos und der Reiseleiterin XXXX nicht bestätigt bzw. erhärtet. (...)

Die Bundesberufungskommission hat erwogen:

(...) Der genaue Ablauf der Geschehnisse am 5.3.2009 kann nicht festgestellt werden.

Fest steht lediglich, dass der Berufungswerber am 5.3.2009 in der Diskothek "Country-Club", 6281 Gerlos eine schwere Augenverletzung erlitten hat. Es hat dort zu diesem Zeitpunkt eine Schlägerei mehrerer Personen stattgefunden.

Unerheblich ist dabei, ob sich der vom Berufungswerber angeschuldigte Herr XXXX zum Vorfallszeitpunkt in der Diskothek befunden hat, weil gemäß § 1 Abs. 2 VOG Hilfe auch dann zu leisten ist, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Maßgebend ist vielmehr ob der Berufungswerber seine Verletzung durch eine vorsätzliche Tätlichkeit erlitten hat.

Dazu hat der Berufungswerber anlässlich der ersten Befragung angegeben, dass er sich an den Ablauf nicht genau erinnern könne, da alles blitzschnell passiert wäre. Offenbar sei er von einem der Jugendlichen bzw. einem Mann mit einem Messer oder Glas im Gesicht attackiert worden.

Es handelt sich dabei um die Äußerung einer Vermutung in Form eines Gedankenschlusses, nicht um eine Wahrnehmung im Sinnesbereich.

Im Zuge der gegen Herrn XXXX erstatteten Anzeige, hat der Berufungswerber angegeben, er sei von einem der Jugendlichen mit einem Messer oder Glas am Gesicht attackiert worden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehörs hat der Berufungswerber vorgebracht, er sei plötzlich und vollkommen unerwartet tätlich angegriffen, mit einem Glas im Gesicht attackiert und dabei schwer verletzt worden.

Diese beiden Angaben geben die Überzeugung des Berufungswerbers wieder.

Der Berufungswerber gibt übereinstimmend an, dass er die Verletzung am Auge in einer sehr kurzen Zeitspanne, nämlich blitzschnell bzw. plötzlich erlitten hat. Bei der Erstbefragung gibt er auch an, sich nicht genau erinnern zu können. Diese Umstände sprechen dagegen, dass die Überzeugung des Berufungswerbers, vorsätzlich attackiert worden zu sein, aus einer realen Beobachtung bzw. Wahrnehmung herrührt.

In der Anzeige wird auch angegeben, dass der Aufzeichnung der Überwachungskamera entnommen werden könne, dass am Abend des 5.3.2009 in der Diskothek mehrere tätliche Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Personen stattgefunden haben.

Der Zeuge XXXX habe angegeben, dass sich ein Junge eine Kopfverletzung durch "Glas" zugezogen habe, weil offenbar Gläser durch die Luft geworfen worden seien.

Zur Befragung des XXXX wird im Abschlussbericht der PI Zell am Ziller angegeben, dieser habe angegeben in der Diskothek von einem durch die Luft fliegenden Glas an der Stirn verletzt worden zu sein.

Die Angaben des Berufungswerbers zum angeschuldigten Vorfall geben zwar glaubhaft seine Vermutung wieder, welche im Laufe der Zeit zur subjektiven Gewissheit geworden ist.

Dass er den tätlichen Angriff gesehen hat, lässt sich aus seinen Angaben jedoch nicht schließen.

Auch die Zeugenaussagen und die Aufzeichnung der Überwachungskamera enthalten keine Hinweise auf eine vorsätzlich gegen den Berufungswerber geführte Tätlichkeit.

Es sind vielmehr unterschiedliche Geschehensabläufe möglich und mit der erlittenen Verletzung in Einklang zu bringen.

Die Beweisergebnisse sprechen zwar nicht dagegen, dass der Berufungswerber tätlich angegriffen worden ist, jedoch kann die Schnittverletzung am Auge auch - im Zuge der allgemeinen Schlägerei - durch ein ungezielt geworfenes Glas oder eine abwehrende bzw. ausweichende Handbewegung mit einem Glas verursacht worden sein.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend.

Die Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung). Das VOG knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung.

Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.

Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.

Dass das Vorliegen einer Handlung gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)

Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. (VwGH 97/09/0221,17.5.2000, zu § 4 KOVG)

Das Vorbringen, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 83 Abs. 1 und § 84 StGB sei für jemanden, der im Zuge einer Schlägerei Gläser schmeißt, stets gegeben, ist nicht zielführend. Fahrlässigkeitsdelikte begründen gemäß § 1 Abs. 1 VOG keinen Anspruch auf Hilfeleistung.

Es kann sohin nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegt.

Daher ist auch die Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, es sei im angefochtenen Bescheid zu Unrecht von einem Ausschlusstatbestand ausgegangen worden und es liege keine Verfristung vor, unterblieben."

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben und der Bescheid der Bundesberufungskommission wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Hilfeleistung nicht aus § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ableiten könne. Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit vorsätzlich herbeigeführt worden seien.

Zu § 1 Abs. 1 Z 2 VOG wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung auch dann bestehe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine Person "als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1" eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hätte, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bestünden.

Eine Vorsatztat liege schon durch die unstrittig stattgefundene Schlägerei zwischen mehreren (hier unbekannten) Personen, die unstrittig zur schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt hätte, vor, zumal eine solche Schlägerei gemäß § 91 StGB als Raufhandel mit (u.a.) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sei. Der Verwirklichung der Vorsatztat des § 91 StGB durch die jeweiligen Teilnehmer an der Schlägerei stehe nicht entgegen, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde der Vorsatz der Täter wahrscheinlich nicht die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers umfasst hätte, weil es sich bei der schweren Körperverletzung bloß um eine objektive Bedingung des Raufhandels handle (vgl. Jerabek in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, zweite Auflage, RZ 2 zu § 91 StGB).

Es sei für die Erfüllung des Tatbestandes auch nicht erforderlich, dass die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vom Tätervorsatz umfasst sei, weil es nach dem Gesetzeswortlaut darauf ankomme, dass der Anspruchsberechtigte als Unbeteiligter die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung "im Zusammenhang" mit dem genannten Delikt (hier: Raufhandel) erlitten hätte. Dieser Zusammenhang liege Fallbezogen vor, wenn der Beschwerdeführer die schwere Augenverletzung, wie die belangte Behörde angenommen hätte, im Rahmen der gegenständlichen Schlägerei durch ein mit dem Raufhandel im Zusammenhang stehendes Geschehen, konkret etwa durch die erwähnte ausweichende Handbewegung mit einem Glas, erlitten hätte (vgl. zum hier relevanten Begriff des "Zusammenhanges" abermals das zitierte Erkenntnis Zl. 2008/11/0168).

Damit hänge die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilfeleistung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VOG zukomme, davon ab, ob er im Sinne dieser Bestimmung als "Unbeteiligter" an dem in der Rede stehenden Raufhandel anzusehen sei. Die Beantwortung dieser Frage sei auch deshalb entscheiden, weil im Falle einer tätlichen Teilnahme des Beschwerdeführers am Raufhandel nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG unerfüllt blieben, sondern auch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG verwirklicht wäre.

Da sich die belangte Behörde in offensichtlich unrichtiger Beurteilung der Rechtslage mit den genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG nicht auseinandergesetzt hätte und ungeklärt gelassen hätte, ob der Beschwerdeführer, wie der behauptet, als "Unbeteiligter" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei (ob er also an der gegenständlichen Schlägerei teilgenommen hätte oder ausschließlich als Opfer in Erscheinung getreten sei; vgl. nochmals Jerabek, aao), sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Fallbezogen wäre hinsichtlich des Tatbestandselementes "als Unbeteiligter" insbesondere zu klären gewesen, in welcher Form das von der belangten Behörde wiederholt angesprochene "aggressive Verhalten" des Beschwerdeführers in Erscheinung getreten sei (zumal dies im Übrigen auch für § 8 Abs. 1 Z 2 VOG von Bedeutung sein könne).

Im Rahmen einer Zeugenvernehmung am 31.03.2009 gab der Barchef des "CountryClubs" an, dass er am 05.03.2009 Dienst gehabt hätte und gegen 23.00 Uhr aufgefallen sei, dass zwei Mädchen und ein Bursche mit anderen Gästen Probleme gehabt hätten. Er hätte alle nicht gekannt. Er sei hingegangen um zu schlichten und hätte von einem Mädchen erfahren, dass es wiederholt von einem Gast unsittlich berührt worden sei. Es sei zu einer kleinen Schlägerei gekommen und er hätte die zwei Mädchen und den Burschen zum Ausgang gedrängt und sie aufgefordert nach Hause zu gehen. Der Bursch hätte eine blutige Nase gehabt. Sie seien auch vom Lokal weggegangen.

Zehn Minuten später seien die drei Personen wieder in das Lokal zurückgekehrt und es "sei mit den Gästen gleich wieder losgegangen". Er sei dazwischen gegangen und hätte sie wieder vor das Lokal gebracht. Der Bursch hätte eine Schnittwunde am Arm gehabt, wollte jedoch keinen Arzt. Irgendjemand hätte die Rettung gerufen.

Wieder 20 Minuten später sei ein nur mit einer Unterhose bekleideter, großer Mann - begleitet von einem normal angezogenen Mann - aufgeregt in das Lokal gekommen. Er hätte geschrien, dass es um seine Tochter gehe. Er selbst hätte verhindern wollen, dass er in das Lokal gelange - dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Der Mann sei in das Lokal gestürmt und es hätte nicht lange gedauert, bis eine richtige Schlägerei ausgebrochen sei, bei der auch Gläser geflogen seien. Er hätte seinen Chef informiert, der die Polizei gerufen hätte. Wer Täter und wer Opfer sei, wisse er nicht, weil alles so schnell gegangen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der niederländische Beschwerdeführer stellte am 23.12.2011 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges/Einkommensabhängige Zusatzleistung (€ 30.000,--), Heilfürsorge, Pflegezulage/Blindenzulage nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).

Mit Bescheid vom 18.05.2012 des Bundessozialamtes wurde der Antrag vom 20.12.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge und Pflege-/Blindenzulage gemäß § 1 Abs. 1 und 6 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

Eine fünfköpfige niederländische Reisegruppe (der Beschwerdeführer, dessen Tochter und ihr Freund, zwei weitere männliche Personen) verbrachte ihren Schiurlaub in Gerlos im Hotel Zentral. Der Beschwerdeführer hielt sich am 05.03.2009 gegen 23:00 Uhr in seinem Zimmer im Hotel "Zentral" in Gerlos auf als seine Tochter von einem Besuch des Lokals "Country Club" in Gerlos zurückkam, wo sie zuvor mit einer Freundin und einem Freund im Lokal von einer Gruppe von ca. sechs Jugendlichen bzw. jungen Männern unsittlich berührt und verletzt wurde, und ihm davon erzählte.

Der Beschwerdeführer hat sich darüber dermaßen geärgert, dass er nur mit der Unterhose bekleidet von einer männlichen Person begleitet in das Lokal "Country Club" stürmte und schrie, dass es um seine Tochter gehe. Dies hätte der Barchef noch verhindern wollen, es ist ihm jedoch nicht gelungen.

Nach Befragung mehrerer Personen machte er die Gruppe im Barbereich ausfindig und es kam zu einer Schlägerei zwischen verschiedenen Personen, wodurch der Beschwerdeführer einen starken Schnitt am rechten Auge im Bereich des Glaskörpers sowie der rechten Wange erlitt und ihm Hornhaut transplantiert werden musste. Er leidet nach wie vor an den Verletzungsfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über den Tathergang und die erlittene Verletzung am 05.03.2009 gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden und von der Bundesberufungskommission eingeholten Unterlagen (Abschlussbericht der PI Zell am Ziller vom 17.04.2009, Amtsvermerk der PI Innsbruck vom 06.03.2009, Zeugenvernehmung eines Verletzten der PI Zell am Ziller vom 06.03.2009, Zeugenvernehmung des Barchefs der PI Gerlos vom 31.03.2009, Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck) , insbesondere aber auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung des Barchefs des "Country Clubs" vom 31.03.2009.

Im Rahmen einer Zeugenvernehmung am 31.03.2009 gab dieser an, dass er am 05.03.2009 Dienst gehabt hätte und gegen 23.00 Uhr aufgefallen sei, dass zwei Mädchen und ein Bursche mit anderen Gästen Probleme gehabt hätten. Er hätte alle nicht gekannt. Er sei hingegangen um zu schlichten und hätte von einem Mädchen erfahren, dass es wiederholt von einem Gast unsittlich berührt worden sei. Es sei zu einer kleinen Schlägerei gekommen und er hätte die zwei Mädchen und den Burschen zum Ausgang gedrängt und sie aufgefordert nach Hause zu gehen. Der Bursch hätte eine blutige Nase gehabt. Sie seien auch vom Lokal weggegangen.

Zehn Minuten später seien die drei Personen wieder in das Lokal zurückgekehrt und es "sei mit den Gästen gleich wieder losgegangen". Er sei dazwischen gegangen und hätte sie wieder vor das Lokal gebracht. Der Bursch hätte eine Schnittwunde am Arm gehabt, wollte jedoch keinen Arzt. Irgendjemand hätte die Rettung gerufen.

Wieder 20 Minuten später sei ein nur mit einer Unterhose bekleideter, großer Mann - begleitet von einem normal angezogenen Mann - aufgeregt in das Lokal gekommen. Er hätte geschrien, dass es um seine Tochter gehe. Er selbst hätte verhindern wollen, dass er in das Lokal gelange - dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Der Mann sei in das Lokal gestürmt und es hätte nicht lange gedauert, bis eine richtige Schlägerei ausgebrochen sei, bei der auch Gläser geflogen seien. Er hätte seinen Chef informiert, der die Polizei gerufen hätte. Wer Täter und wer Opfer sei, wisse er nicht, weil alles so schnell gegangen sei.

Sämtliche andere vorliegenden im Abschlussbericht der PI Zell am Ziller wiedergegebenen kurzen Ausführungen stammen von Personen, die in den Vorfall involviert waren und vom Beschwerdeführer selbst, geben somit alle eine subjektive Überzeugung wieder. Erschwerend kommt hinzu, dass durchwegs alle sonstigen Befragten und Einvernommenen im "Country Club" zum Zeitpunkt des Vorfalls unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden sind.

Es besteht deshalb für den erkennenden Senat kein Grund an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, weil es sich bei ihm um die einzige einvernommene Person handelt, die mit der Schlägerei nicht in Verbindung zu bringen ist - weder als Täter noch als Opfer noch als Geschädigter. Weiters konkretisiert er in seiner Aussage auch, wozu er Wahrnehmungen machen konnte, dass es aber für ihn ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund der Geschwindigkeit der Geschehnisse nicht mehr möglich war zu erkennen, wer Täter und wer Opfer gewesen sei. Da er auch kein persönliches Interesse an einem Ausgang eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens in irgendeine Richtung hat, da er vollkommen unbeteiligt ist, besteht auch für den erkennenden Senat kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 1. Satz VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Gemäß Abs. 6 Z. 1 leg. cit ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde.

Aus dem Erkenntnis vom 25.02.2015, Zl 2012/11/0209-6 ergibt sich für das BVwG nunmehr folgende Fragestellung:

? War der Beschwerdeführer "Unbeteiligter" an dem in Rede stehenden Raufhandel?

? War der Beschwerdeführer am Raufhandel tätlich beteiligt?

§ 91 Abs. 1 StGB: Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Dass gegen den Beschwerdeführer nicht wegen Raufhandel ermittelt wurde, liegt darin, dass die Schlägerei keine schwere Körperverletzung eines anderen Teilnehmers am Raufhandel verursacht hat.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2009 nach 23.00 Uhr nur in Unterhosen bekleidet vom Hotel Central (Gerlos 179) zum "Country Club" (Gerlos 198) ca. 100m die B 165, Gerlos Straße entlang zu Fuß gegangen ist.

Dort stürmte der Beschwerdeführer schreiend und weiterhin nur in Unterhosen bekleidet das Lokal, in dem er die jungen Männer vermutete, die seine Tochter unsittlich berührt hatten. Der Barchef selbst hat aus diesem Grund versucht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer das Lokal betritt. Augenblicklich entstand in weiterer Folge eine Schlägerei.

Der erkennende Senat kann keinesfalls erkennen, dass der Beschwerdeführer als "Unbeteiligter" iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 VOG die Körperverletzung erlitten hat.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend.

Die Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung). Gleich verhält es sich auch bei der Beurteilung, ob eine Person ein "Unbeteiligter" iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 VOG ist oder nicht.

Sowohl aus dem beschriebenen Verhalten und auch aus den Ausführungen des Anwalts des Beschwerdeführers ist erkennbar, dass dieser die Männer, die seine Tochter belästigt hatten, zur Verantwortung ziehen wollte. Laut Anwalt sei für den Beschwerdeführer aufgrund der Gefahr, dass die Täter sich im Nachtleben verflüchtigen, besondere Eile geboten gewesen. Wieso der Beschwerdeführer bzw. dessen Tochter nicht die rechtlich richtige Methode gewählt und die Polizei eingeschaltet hat, kann nicht nachvollzogen werden bzw. lässt sich nur damit erklären, dass der Beschwerdeführer entweder sich in einem emotionalen Gemütszustand befunden hat, so dass er zu einem dem Sachverhalt angemessenen Gedanken nicht mehr fähig war, oder sein Verhalten darauf abzielte eine Art "Selbstjustiz" bzw. Rache zu üben.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist es für den erkennenden Senat ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als "Unbeteiligter" an dem Raufhandel die Körperverletzung erlitten hat.

Der Beschwerdeführer war ursächlich daran beteiligt: Er stürmte laut schreiend nur in Unterhosen in das Lokal, um die Männer, die seine Tochter unsittlich berührt hatten, zur Verantwortung zu ziehen, woraus eine Schlägerei entstand, die für den Beschwerdeführer leider unglücklichen Folgen nach sich zog. Dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass die Mehrzahl der Besucher eines Après Ski Lokals um 23.00 Uhr in einem Tiroler Schigebiet vermutlich hochgradig alkoholisiert sind, weshalb eine Eskalation bei der Art und Weise des Auftretens des Beschwerdeführers einigermaßen vorhersehbar war. Dass der Beschwerdeführer in die Schlägerei nach dem der Schlägerei vorangegangenem Verhalten nicht verwickelt sein hätte sollen, ist für den erkennenden Senat auszuschließen, dieses Verhalten deutet eindeutig darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf einen Konflikt geradezu aus war.

Auch die Beurteilung der BBK, dass die Schnittverletzung am Auge auch - im Zuge der allgemeinen Schlägerei - eventuell durch ein ungezielt geworfenes Glas oder eine abwehrende bzw. ausweichende Handbewegung mit einem Glas verursacht worden sein kann, lässt für den erkennenden Senat nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Verletzung durch diese Bewegung außerhalb der Schlägerei erlitten hat, sondern deutet alles - wie oben zuvor ausgeführt - darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Raufhandels erlitten hat - wenn auch durch eine abwehrende bzw. ausweichende Handbewegung.

Darin (und nicht zuletzt auch in Gestalt der durch § 1 Abs. 1 Z. 2 VOG letzter Halbsatz angeordneten Subsidiarität gegenüber Amtshaftungsansprüchen) kommt mit besonderer Deutlichkeit die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, in den Begriff "Unbeteiligte, (die) im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z. 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben" nur solche Personen einzuschließen, deren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung sich nicht als Folge der Tathandlung selbst darstellt, sondern auf ein weiteres - zwar mit der Tathandlung in einem "Zusammenhang" stehendes, nicht aber diese selbst darstellendes - Geschehen zurückzuführen ist, wie etwa auf den in den Materialien genannten Waffengebrauch durch Sicherheitsorgane. Die in Rede stehende Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin ist nach ihren Behauptungen nicht auf ein solches Geschehen zurückzuführen; die Voraussetzungen eines Anspruches nach § 1 Abs. 1 Z. 2 VOG liegen somit nicht vor (VwGH vom 29. März 2001, Zl 2008/11/0168).

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "Unbeteiligter" iSd § 1 Abs. Z. 3 VOG ist, hat dieser zweifellos einen Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z. 2 VOG gesetzt.

§ 8 Abs. 1 VOG besagt:

Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

Zu § 8 Abs. 1 Z 2 VOG:

Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zum VOG ergangenen Erkenntnis vom Simons am 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025, ausgeführt hat, ist ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).

Der Beschwerdeführer hat besonders nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern völlig außer Acht gelassen als er sich den Männern in der Bar in einer diesen provozierenden Weise sukzessive gegen jegliche Benimmregeln "genähert" hat, diese mit einem wie zuvor beschriebenen aggressiven Verhalten konfrontiert hat, bis es letztlich zur verfahrensgegenständlichen fahrlässigen Körperverletzung durch Unbekannt geführt hat. Im gegenständlichen Fall geht der erkennende Senat davon aus, dass nicht nur die jungen Männer, die an einer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer ursprünglich ja gar nicht interessiert waren, sondern auch der Beschwerdeführer die Konfrontation gesucht hat.

Der Beschwerdeführer hat sich daher ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr wurde die Entscheidung mit der aktuellen Judikatur der Höchstgerichte begründet.

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