W200 2013854-1•BVwG W200 2013854-1
W200 2013854-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015
Ausschlusstatbestände, grobe Fahrlässigkeit, Schmerzensgeld,<br/>Verbrechen
W200 2013854-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 17.09.2014, Zl. 410-601555-009, gemäß § 1 Abs. 1, § 8 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2014 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).
Das Verbrechen hätte sich am 07.10.2012 in der Altstadt in Linz ereignet. Weiters verwies er auf den angeschlossenen Strafantrag vom 29.10.2013 und das beiliegende Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.12.2013.
Dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass XXXX (in weiterer Folge Täter genannt) gemäß § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde. Dieser hätte den Beschwerdeführer am 07.10.2012 in Linz durch zwei Faustschläge linksseitig ins Gesicht am Körper verletzt, wodurch die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine offene Fraktur des linken Unterkiefers sowie eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.
Zu den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd ausgeführt:
Geständnis, Unbescholtenheit, Schuldeinsicht.
Im Rahmen der Zeugeneinvernahme am 15.10.2012 gab der Beschwerdeführer zum Vorfall Folgendes an:
Er hätte das Lokal XXXX am 07.10. um ca. 02:00 Uhr mit Freunden besucht. Bereits beim Betreten des Lokales hätte er einen Mann gesehen, den er vom Sehen gekannt hätte. Um ca. 05:30 Uhr hätte er selbst sich außerhalb des Lokales befunden und wollte wieder in dieses hinein gehen, als er von hinten einen Stoß von dieser männlichen Person bekommen hätte. Er selbst hätte sich umgedreht, gelacht und hätte das Lokal betreten. Er hätte sich weiter mit einigen Leuten unterhalten und um ca. 05:50 Uhr hätte er die Toilette aufsuchen wollen. Dort sei wieder die gleiche männlicher Person bei der Tür gestanden. Er hätte zu diesem gesagt, dass er ihn hineinlassen solle. Der Mann hätte nichts gesagt und hätte ihn angeschaut und als er die Tür zur Toilette öffnen hätte wollen, hätte er auf sein linkes Kiefer einen Faustschlag bekommen, sei sofort zu Boden gesackt und als er sich wieder "aufrappeln" hätten wollen, hätte dieser Mann noch einmal auf sein Gesicht eingeschlagen. Dieser Schlag hätte den linken Wangenknochen getroffen. Der Täter sei dann weg gelaufen.
Der Täter gab im Rahmen der Einvernahme bei der PI Linz am 23.03.2013 an, dass er am 07.10.2012 nach Mitternacht alleine das Lokal XXXX aufgesucht hätte. Um kurz vor 06:00 Uhr früh hätte der Streit mit der männlichen Person, die er nur vom Sehen her kenne, begonnen. Im Kellergeschoß des Lokales sei es relativ eng und diese Person sei ihm auf seinen Fuß gestiegen. Darüber hätte er sich bei dieser Person beschwert. Seine Hände seien am Tisch gelegen und diese männliche Person hätte sein Bierglas mit voller Wucht auf seine linke Hand gestellt. Er selbst hätte nichts gesagt, ein Freund dieses Mannes hätte zu ihm gesagt, dass er mit diesem Mann reden werde und er - der Täter - nichts machen solle. Deshalb sei er sitzen geblieben. Kurz darauf sei der Mann wieder zu ihm gekommen und hätte ihm das Glas Bier über den Kopf geschüttet. Daraufhin hätte er ihn mit der flachen linken Hand ins Gesicht geschlagen und ein Freund dieser Person hätte sie getrennt. Dann sei der Securitymitarbeiter gekommen und hätte ihn aufgefordert das Lokal zu verlassen. Er selbst hätte diesem erklärt, dass nicht er, sondern die andere Person Probleme mache. Dann wurde diese andere Person aus dem Lokal geschickt, hätte es jedoch nicht verlassen. Als er selbst nachhause hätte gehen wollen, sei diese männliche Person von hinten gekommen und hätte ihn am Hals gegriffen. Als dieser ihn am Hals gehalten hätte, hätte er seine Hände genommen und versucht, sich aus dem Griff zu befreien und als sie sich befreit hätten, hätten sie richtig zu raufen begonnen. Sie hätten sich dann gegenseitig mit den Fäusten ca. eine Minute lang geschlagen - er hätte mit beiden Fäusten auf den oberen Bereich des Körpers des Gegners geschlagen. Dass die Person verletzt worden sei, hätte er nicht bemerkt.
Der Securitymitarbeiter führte in seiner Zeugeneinvernahme am 29.03.2013 aus, dass er am 07.10.2012 im Lokal XXXX im Kellergeschoß plötzlich eine Streiterei wahrgenommen hätte. Er hätte bemerkt, dass der Täter und der Beschwerdeführer eine Streiterei gehabt hätten, hätte noch seinen Kollegen holen wollen und sei deshalb wieder hinauf gegangen. Er hätte jedoch sofort wieder hinunter gehen müssen, da er gehört hätte, dass die Streiterei in eine Rauferei ausarte. Als er unten angekommen sei, hätte er den Beschwerdeführer am Boden liegen sehen und der Täter sei neben diesem gestanden. Auch weitere Personen seien um die beiden Kontrahenten herum gestanden und hätten gestritten und geschrien.
Er sei zum Beschwerdeführer gegangen und hätte ihm gesagt, dass er hinauf gehen solle und er die Polizei verständigen werde. Um die Streiterei zu schlichten, sei er noch kurz unten geblieben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer im Gesicht noch nicht verletzt gewesen. Als er dann nach oben gekommen sei, um die Polizei zu verständigen, hätte er gesehen, dass der Beschwerdeführer auf einmal im Gesicht sehr verletzt gewesen wäre. Er hätte den Täter in Richtung Hauptplatz weglaufen sehen.
Er könne sich lediglich an den groben Tathergang erinnern, an Einzelheiten nicht mehr, da es schon zu lange her sei. Am Tag vor dem Vorfall hätte der Täter auch mit ihm eine Meinungsverschiedenheit gehabt und am Tag des Vorfalles auch Streitereien mit anderen Gästen im Lokal.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.09.2014 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem VOG gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen den Täter ein Strafverfahren wegen gegenseitiger Körperverletzung eingeleitet worden sei und gegen beide, sowohl als Beschuldigte und auch als Geschädigte, ermittelt worden sei. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei jedoch eingestellt worden.
Unter Zugrundelegung der niederschriftlichen Aussagen vor der Polizei im Anschluss an die Tat und unter Verweis auf § 8 Abs. 1 Z 2 VOG wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er bereits vom Täter zwei Mal getrennt worden sei, diesen angegriffen hätten, wodurch es dann zu einer Rauferei gekommen sei. Er hat sich somit grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Er hätte damit rechnen müssen, dass der Täter entsprechend regieren würde und außerdem wäre es ein Leichtes gewesen, diesem Streit aus dem Weg zu gehen und sich nicht darauf einzulassen. Aus diesem Grund liege der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG vor.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Täter vom LG Linz wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt sowie auch verpflichtet worden sei, dem Beschwerdeführer einen Teilschmerzensgeldbetrag in der Höhe von € 5.000,-- zu ersetzen. Das gerichtlich durchgeführte Beweisverfahren hätte ergeben, dass der Verurteilte dem Beschwerdeführer zwei Faustschläge linksseitig ins Gesicht versetzt hätte, wodurch dieser eine offene Fraktur des linken Unterkiefers und somit eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit erlitten hätte.
Der Täter hätte sich in der Hauptverhandlung umfassend geständig gezeigt und auch dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilschmerzensgeldbetrag anerkannt. Weiters hätte er auch einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
Der Beschwerdeführer hätte dem Verurteilten keinen Anlass zu einer Straftat gegeben. Er hätte auch in keiner Weise kausal am Geschehen mitgewirkt und hätte sich dieser Umstand auch in der Vorgangweise der Staatsanwaltschaft Linz geäußert, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hätte. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer den Täter weder zu einem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst, noch sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer eines Verbrechens zu werden. Er hätte versucht, dem Verurteilten aus dem Weg zu gehen, hätte das Lokal jedoch nicht verlassen können. Er hätte auch keineswegs kausal am Geschehen mitgewirkt.
Weiters wurde gerügt, dass vom Sozialministeriumservice keine ordnungsgemäßen Ermittlungen durchgeführt worden wären.
Wiederholt wurde darauf verwiesen, dass eine Entscheidung ausschließlich aufgrund der polizeilichen Niederschriften nicht erfolgen hätte dürfen.
Eine Einsicht in das Strafregister des Beschwerdeführers ergab Folgendes:
LG Linz vom 20.01.2014, § 27/1 Z 1 1. Fall, § 27/1 Z 1 2.Fall, § 27/1 Z 1 8. Fall, § 27/2 SMG § 28a/1 5. Fall SMG; Freiheitsstrafe auf die Dauer von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
LG Linz vom 28.09.2015, § 83/1 StGB, § 105/1 StGB; Freiheitsstrafe auf die Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen, davon 4 Monate und 2 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
Der Täter ist - abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Urteil des LG Linz vom 05.12.2013 - unbescholten.
Im Folgenden wird die Verhandlungsschrift der vom BVwG am 28.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auszugsweise wiedergegeben (Schreibfehler wurden korrigiert):
"Beginn der Befragung des BF:
(...)
VR: Haben Sie Hr. XXXX vor dem Zusammentreffen am 7.10.2012 gekannt?
BF: Nein. Vom Sehen vielleicht, aber ich habe ihn nicht gekannt.
VR: Schildern Sie die Art und Weise, wie es zu Ihrer Verletzung gekommen ist, soweit Sie sich erinnern können.
BF: Es war in der Nacht, gegen 1, 2 Uhr. Ich war mit einem Freund in einer Disko in Linz. Die Disko war im Keller. Wir waren unten, dort waren viele Leute. Es gibt dort keine Fenster und es ist verraucht. Ich wollte das Lokal verlassen, weil es so viel geraucht hat. Beim Hinausgehen waren so viele Leute unten drinnen. Ich musste die Leute wegdrängen, um hinaus zu kommen, aber den Herrn XXXX habe ich nicht mal gesehen, es waren so viele Leute. Ich bin raus gegangen. Oben bei den Stiegen war der Herr XXXX, der Türsteher. Er hat mich gefragt "Ah, bist du wieder heroben?" Ich habe gesagt, ich kann nicht unten bleiben, weil es zu viel raucht. Ich wollte dann zur Toilette gehen und dann nachhause. Die Toilette befindet sich oben im Lokal links von den Stiegen, der Ausgang ist rechts. Die Garderobe befindet sich gerade aus. Ich schwöre, ich weiß, was bis zu dieser einen Türe passiert ist. Dann weiß ich es erst wieder im Krankenwagen. Ich weiß nicht mehr, wie ich den Schlag bekommen habe. (BF zeigt Fotos als er verletzt an der Wand lehnt sowie die Verletzungen des Kiefers)
BR: Wo war das? Wo sie diesen Schlag bekommen haben?
BF: Das war oben bei der Toilette.
BR: Um welche Uhrzeit war das?
BF: Ich weiß es nicht mehr, es ist lange her.
VR: Wie lange waren Sie im Lokal?
BF: Unten vielleicht eine halbe Stunde. Vielleicht war das gegen drei.
VR: Bei der Polizei haben Sie gesagt, sie sind um 02:00 Uhr ins Lokal gegangen. Um 05:30 Uhr hat der Herr XXXX Sie zum ersten Mal gestoßen. Um 05:50 Uhr war dann der Schlag bei der Toilette. Haben Sie zuvor schon ein Problem mit dem Herrn XXXX gehabt?
BF: Nein.
BR: Hat er zuvor zu Ihnen etwas gesagt?
BF: Wie ich schon gesagt habe, unten, beim Hinausgehen habe ich ihn vielleicht zur Seite geschoben.
VR: Haben Sie mit Herrn XXXX gesprochen, dass Sie auf die Toilette hinein wollen?
BF: Nein. Oben nicht. Oben habe ich mit niemanden geredet. Ich gehe in dieses Lokal nicht so oft.
VR: Wieso haben Sie dann bei der Polizei am 15.10.2012 gesagt: Ich wollte auf die Toilette gehen und Herrn XXXX ist bei der Türe gestanden. Ich habe dann gesagt, der Herr XXXX soll mich hinein lassen. Herr XXXX hat nicht geantwortet. Als ich hinein gehen wollte, hat er mich geschlagen.
BF: Weil ich damals noch nicht so gut Deutsch sprach und die Einvernahme ohne Dolmetscher stattgefunden hat.
VR: Verstehen Sie mich heute gut?
BF: Ja.
Anm. BF spricht verständlich Deutsch und antwortet unverzüglich und auf die Fragen passend.
BR: Wie viele Schläge haben Sie bekommen?
BF: Weiß ich nicht. Ich habe den Herrn XXXX gefragt, weil er mich vom Boden aufgehoben hat.
BR: Bei der Polizei haben Sie gesagt, dass Sie zuerst einen Faustschlag auf das linke Kinn bekommen haben, dann, als Sie sich aufrappeln wollten, noch einmal auf die linke Backe geschlagen worden sind. Also zwei Schläge. Stimmt das? Wissen Sie das noch?
BF: Ich habe zur Polizei die Fotos gebracht. Rechts war ich geschwollen. Links war der Kiefer kaputt.
LR: Sie haben gesagt, Sie waren ca. um 1:00 Uhr oder 02:00 Uhr im Lokal. Wann haben Sie den Schlag bzw. die Schläge bekommen?
BF: Das weiß ich nicht mehr.
LR: War es um halb 3 Uhr, 3.00 Uhr oder um 05:00 Uhr?
BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich trage keine Uhr. Ich kann mich nicht erinnern.
LR: Haben Sie vor dem Schlag etwas in einer Hand gehalten?
BF: Nein. Ich wollte auf die Toilette. Ich wollte die Türe aufmachen.
LR: Wo war Ihr Freund?
BF: Im Lokal unten. Er wollte nicht weg.
BR: Hat Ihr Freund die Auseinandersetzung nicht mitbekommen?
BF: Nein. Er war im Keller. Nur Herr XXXX hat etwas gesehen. Er hat auch die Polizei angerufen, als er Herrn XXXX beim nächsten Mal gesehen hat.
VR: Den bei der Polizei gemachten Aussagen von Hr. XXXX zu Folge haben Sie ihn provoziert: Sie sind ihm auf den Fuß gestiegen und Sie haben Ihr Bierglas mit Wucht auf seine Hand gestellt und Sie haben ein Glas Bier über seinen Kopf geschüttet.
BF: Ich schwöre auf mein Leben, ich habe das nicht gemacht. Vielleicht war es mit dem Fuß unabsichtlich, beim Hinausgehen. Ich schwöre, ich habe das Glas Bier nicht auf ihn gestellt und auch nicht über den Kopf geschüttet.
VR: D.h. Hr. XXXX hat Ihnen einfach so die Faustschläge versetzt?
BF: Das weiß ich nicht weswegen oder warum. Ich wollte rausgehen. Vielleich war es, weil ich ihn beim Hinausgehen irgendwie zur Seite geschoben habe.
VR: Hat Sie der Herr XXXX aufgefordert, dass Sie das Lokal verlassen sollen?
BF: Nein, ich wollte selbst gehen.
VR: Sie sind bereits mehrmals straffällig geworden, letztmalig im Juli 2015.
BF: Ja.
VR: Sie sind gerade erst am 28.9.2015 wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt worden. Laut dem Urteil des LG Linz 12 Hv 55/15b haben Sie die Freundin Ihrer Freundin mit Gewalt, indem Sie ihr eine Ohrfeige versetzt und sie wiederholt an den Oberarmen gepackt und auf das Sofa geschmissen bzw gezerrt haben, daran gehindert, das Wohnzimmer zu verlassen und haben sie dabei vorsätzlich verletzt (Kopfprellung, Hämatomen an den Oberarmen und einer Kratzwunde am rechten Oberschenkel).
VR: Dazu gibt es ein Urteil, in dem steht, dass Sie das gestanden haben.
BF: Ich habe das gesagt.
VR: Stimmt das auch?
BF: Ich habe das nicht getan. Sie ist nicht mal zur Verhandlung gekommen, weil sie Angst gehabt hat.
VR: Warum haben Sie das dann gesagt, dass Sie das gemacht haben?
BF: Das Gefängnis war für mich einfach zu viel. Ich habe deswegen auch meine Arbeit bei der Firma Greiner verloren. Ich war dort ein Jahr und sieben Monate.
VR: Sie sind ja auch wegen Suchtgifthandel verurteilt worden.
Das deutet doch auf eine kriminelle Energie in Ihrer Lebensführung hin.
BF: Ein Freund aus Guinea hat in meiner Wohnung Drogen verkauft. Ich hatte damit nichts zu tun. Ich habe das selbst der Polizei gegeben. Ich habe nie Drogen verkauft selbst. Ich habe auch nie Drogen genommen.
Ende der Befragung des BF.
Z wird in den Verhandlungssaal gerufen.
Z wird von der VR über § 49 AVG sowie § 288 StGB sowie die daraus resultierenden Folgen im Fall einer Nichtaussage oder Falschaussage belehrt.
Beginn der Befragung von Z:
VR: Haben Sie Hr. XXXX vor dem Zusammentreffen am 7.10.2012 gekannt?
Z: Nein. Wir haben uns vielleicht auf der Straße gesehen.
VR: Schildern Sie mit den Vorfall. Ich weise Sie auch darauf hin, dass Sie in Ihrem Strafverfahren beim LG Linz geständig waren.
Z: Das war in Linz in einem Lokal XXXX. Er war mit zwei Freunden. Ich war alleine. Das war um halb 4 oder 4 Uhr. Ich bin auf dem Sessel gesessen. Er wollte ein Bier kaufen von der Bar. Er ist gekommen, mein Fuß war am Boden und er ist mir auf den Fuß gestiegen. Ich habe ihm gesagt, er steht auf meinem Fuß, er soll seinen Fuß bewegen, damit ich meinen Fuß wieder bewegen kann: Dann hat er mir ins Gesicht gespuckt. Ich fragte ihn, warum er das getan hat. Dann haben wir gestritten und sein Freund ist gekommen und hat mit uns gesprochen. Ich kenne die Freunde auch nur vom Sehen. Ich war cool, ich habe nichts gemacht. Er war an der Bar, er hat Bier gekauft. Ich bin dort gesessen. Er kam mit dem Glas Bier und hat es mir über den Kopf geschüttet. Ich habe ihn weggestoßen. Es waren nicht so viele Leute im Club. Sein Freund ist dann gekommen und der Security auch. Der Security hat gefragt, warum wir da ein Problem machen. Der Security hat gesagt, dass ich hinausgehen muss. Die Leute im Club wussten, was passiert ist zwischen Herrn XXXX und mir. Ich kenne die Leute nicht, aber auch die waren im Club. Der Security hat XXXX weggeschickt, er hat gesagt, er soll das Lokal verlassen. Er war nicht draußen, er ging zum Eingang. Er - XXXX hat dort auf mich gewartet. Das war um 05:00 Uhr. Ich wollte meine Jacke von der Garderobe holen. Ich habe ihn gesehen, er ist an der Wand gelehnt. Ich habe gedacht, er hat geschlafen. Er ist dann von hinten auf mich zu gekommen und hat mich am Nacken von Hinten gepackt. Dann habe ich mit der Faust geschlagen. Wir haben dann mit Fäusten geboxt. Dann kam der Security. Der Security kennt mich auch. Er hat mich gefragt, warum ich ein Problem mache, er kennt mich doch schon lange. Ich habe ihm gesagt, ich mache kein Problem, ich habe ihm erzählt, was Herr XXXX mit mir gemacht hat. Dann bin ich nachhause gefahren und habe das XXXX verlassen.
VR: Haben Sie gemerkt dass er verletzt war?
BF: Nein.
VR: Wie oft sind Sie von einem Gericht verurteilt worden?
BF: Einmal mit Herrn XXXX in Linz.
VR: Kennen Sie Hr. XXXX aus dem Suchtgiftmilieu?
Z: Seit ich Herrn XXXX gesehen habe, macht er Probleme. Vorher kannte ich ihn nicht.
LR: Sie haben ihn in der Bar getroffen?
Z: Ja, das erste Mal habe ich ihn an der Bar getroffen. Wir haben uns nicht vor der Toilette getroffen. Alles hat sich im Keller abgespielt. Obwohl ihn der Security aufgefordert hat, das Lokal verlassen, hat er das nicht gemacht. Er hat mich dann bei der Garderobe von Hinten gepackt. Ich habe versucht mich zu verteidigen.
LR: Wie viele Freunde von Herrn XXXX haben Sie gesehen?
Z: Es waren zwei Freunde. Ich kenne sie vom Sehen, aber nicht den Namen. Die beiden haben auch zu mir gesagt, ich soll aufhören mit ihm zu sprechen, damit wir nicht zum Kämpfen anfangen. Ich bin nicht in Österreich, um zu kämpfen.
VR: Der Herr XXXX hat das anders gesagt. Er hat gesagt, es war vor der Toilette.
Z: Ich habe den Herrn XXXX niemals vor der Toilette getroffen. Das mit dem Bier war im Keller, der Kampf war oben. Toilette ist auch oben, aber auf der anderen Seite ganz hinten.
BR: Herr XXXX hat nichts davon gesagt, dass es schon eine Auseinandersetzung an der Bar gegeben hat.
Z: Das stimmt nicht. Alles was ich gesagt habe, ist auch so passiert. Ich war nie bei der Toilette mit Herrn XXXX.
VR an BF: Haben Sie Fragen an den Z?
BF: Ja.
BF an Z: Wieso sagen Sie, dass ich das Bier über Sie geschüttet habe. Das stimmt nicht. Das Bier war eine Flasche und nicht in einem Glas. Ich war dort mit einem Freund. Vielleicht meint er mit der zweiten Person jemand anderen, der auch mit ihm reden wollte.
Z: Es war ein Glas. Das war keine Flasche. Er hat mir das Glas drüber geschüttet.
BF an Z: Wenn ich, wie er gesagt hat, ihn von hinten gehalten hätte, wie kann er sich dann drehen, um mich von vorne zu schlagen?
Z: Ich konnte nicht einfach nichts tun. Ich musste mich wehren, sonst hätte ich sogar sterben können.
BF: Der Schlag war nicht mit der Hand, sondern mit einer Flasche oder Irgendetwas gegen mein Kiefer.
Z: Das stimmt nicht. Ich wollte nachhause, da nehme ich keine Flasche mit.
VR an BF: Haben Sie das in der Verhandlung vor dem LG in Linz auch gesagt? Im Urteil ist vermerkt, dass Herr XXXX Ihnen zwei Faustschläge linksseitig versetzt hat. Von einer Flasche oder einem Objekt ist nicht die Rede.
BF: Das war nicht so.
LR an BF: Wurden Sie rechts und links geschlagen?
BF: Ja, nur links wurde mein Kiefer gebrochen, rechts war es geschwollen.
BF: Ich möchte ausführen, dass nichts davon stimmt, was der Z gesagt hat. Es stimmt gar nichts. Ich kann ihnen nur das sagen, was ich gesagt habe. Bei der Bar war gar nichts. Alles war oben.
BF: Sonst habe ich keine weiteren Fragen.
Ende der Befragung des Z."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Guineas, hatte am 07.10.2012 einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, und stellte am 17.04.2014 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).
Der Täter wurde mit rechtskräftigem Urteil vom LG Linz vom 05.12.2013 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt sowie auch verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Teilschmerzensgeldbetrag in der Höhe von € 5.000,-- zu ersetzen. Laut gerichtlich durchgeführtem Beweisverfahren versetzte der Täter dem Beschwerdeführer zwei Faustschläge linksseitig ins Gesicht, wodurch dieser eine offene Fraktur des linken Unterkiefers und somit eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit erlitten hat. Der Täter war hinsichtlich der Tat geständig.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.09.2014 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem VOG gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 VOG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig, letztmalig im Juli 2015.
(- LG Linz vom 20.01.2014, § 27/1 Z 1 1. Fall, § 27/1 Z 1 2.Fall, § 27/1 Z 1 8. Fall, § 27/2 SMG § 28a/1 5. Fall SMG; Freiheitsstrafe auf die Dauer von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
Der Täter ist - abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Urteil des LG Linz vom 05.12.2013 - unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat sich ohne anerkennenswerten Grund am 07.10.2012 im Kellergeschoß des Lokals XXXX in der Altstadt in Linz, grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden, indem er den Täter, nachdem er ihm - eventuell unabsichtlich - auf den Fuß gestiegen ist, auf dessen Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf seinem Fuß stehe und den Fuß bewegen solle, damit er (der Täter) seinen Fuß wieder bewegen könne, ins Gesicht gespuckt und sein Bierglas mit voller Wucht auf dessen linke Hand gestellt hat. Weiters hat er anschließend dem Täter in weiterer Folge ein Glas Bier über den Kopf geschüttet. Gegen 05:00 Uhr früh packte er im Erdgeschoß des Lokals bei der Garderobe den Täter von Hinten, weshalb der Täter auf den Beschwerdeführer mit der Faust losgegangen ist und ihm die im Urteil des LG Linz vom 05.12.2013 beschriebenen Verletzungen auf die darin beschriebene Art und Weise zugefügt hat.
Die Feststellung hinsichtlich der am 07.10.2012 stattgefundenen schweren Körperverletzung gemäß §§ 83, 84 StGB (eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtswidrig und vorsätzliche Handlung, durch die der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung erlitten hat) gründen sich auf das Urteil des LG Linz vom 05.12.2013.
Die Feststellungen über den Tathergang am 07.10.2012 gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden und im Verfahrensgang (vgl. I.) dargestellten Unterlagen, insbesondere aber auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG am 28.10.2015.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Täter einvernommen und der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit dem - als Zeugen einvernommenen - Täter Fragen zu stellen, wahr.
Den Angaben des Täters hinsichtlich des Zustandekommens der - unbestrittenen vom Täter gesetzten - schweren Körperverletzung wird hierbei höhere Glaubwürdigkeit zugemessen als den Angaben des Beschwerdeführers, dies insbesondere deshalb, weil die Aussagen des Zeugen im Rahmen der Verhandlung am 28.10.2015 gleichlautend zu dessen bei der Polizeiinspektion getätigten Aussagen waren, während die Aussagen des Beschwerdeführers doch einigermaßen von seinen ursprünglichen Aussagen bei der Polizeiinspektion abwichen.
Auch machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung häufig vage und nichtssagende Angaben (z.B. hinsichtlich der Uhrzeit des Vorfalles und des wesentlichen Umstandes der Anzahl der Schläge), während der Täter konkrete und gleichbleibende Angaben erstattete.
Der Beschwerdeführer sagte bei der Polizei am 15.10.2012 aus, dass er die Toilette aufsuchen wollte und der Täter bei der Türe gestanden sei. Er hätte dann den Täter aufgefordert ihn hinein zu lassen. Der Täter hätte nicht geantwortet. Als er hinein gehen hätte wollen, hätte der Täter ihn geschlagen. Im Rahmen der Verhandlung am 28.10.2015 führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er mit dem Täter vor der Toilette bzw. überhaupt auch vorher im Keller nicht gesprochen hätte.
Weiters gab er in der Verhandlung am 28.10.2015 - nach der Anzahl der erlittenen Schläge befragt - an, diese nicht zu wissen. Im Gegensatz dazu hatte er bei der Einvernahme durch die Polizei ausgesagt, zuerst einen Faustschlag auf das linke Kinn bekommen zu haben, dann, als er sich aufrappeln hätte wollen, noch einmal auf die linke Backe geschlagen worden zu sein.
In weiterer Folge schilderte er erstmals in der Verhandlung, dass der Schlag des Täters nicht mit der Hand, sondern mit einer Flasche oder einem Objekt gegen sein Kiefer gesetzt worden wäre. Dies widerspricht auch dem Ergebnis der Verhandlung des LG Linz, welches im Urteil von einer Körperverletzung durch "zwei Faustschläge linksseitig" spricht.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung auch an, dass er vor dem Vorfall im Erdgeschoß keine Probleme mit dem Täter gehabt hätte. Dies widerspricht seinen eigenen Aussagen bei der Polizei, wonach er im Kellergeschoß einen Schlag des Täters von hinten erhalten hätte und daraufhin gelacht hätte, und auch der Aussage des Securitymitarbeiters, laut der der Täter und der Beschuldigte bereits im Kellergeschoß eine Streiterei und auch eine Rauferei gehabt hätten.
Während der Beschwerdeführer von einem Freund, der ihn in das besagte Lokal begleitete, sprach, erwähnte der Täter zwei Freunde.
Der durch diese Widersprüche in den Aussagen sowie die vagen Angaben erweckte persönliche Eindruck des erkennenden Senates spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen auch die gegen ihn verhängten strafrechtlichen Urteile wegen Suchtgifthandel sowie Körperverletzung und Nötigung, deren Tatbegehung des Beschwerdeführers in der Verhandlung bestritt.
Die Ausführungen des Täters zu den Vorkommnissen am 07.10.2012 waren zu seinen Ausführungen bei der Polizeiinspektion gleichlautend und der Täter war im Verfahren des LG Linz hinsichtlich der begangenen Körperverletzung voll geständig.
Keinesfalls stellt sich für den erkennenden Senat der Sachverhalt jedoch so dar, als ob entweder der Beschwerdeführer oder der Täter jeweils alleine für das Eskalieren der Lage verantwortlich ist, sondern dürfte die Lage sich wohl durch das aggressive und provokative Verhalten beider Streitpartner unter erheblichem Alkoholeinfluss verschärft haben, bis dies zum letzten folgenschweren körperlichen Übergriff geführt hat.
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 1. Satz Z. 1 VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Gemäß Abs. 6 leg. cit ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten. (§ 1 Abs. 7 VOG)
Als Hilfeleistungen ist gemäß § 2 Z. 10 VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.
Die im Fall des Beschwerdeführers maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:
Körperverletzung
§ 83 (1) StGB: Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwere Körperverletzung
§ 84 (1) StGB: Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Für den erkennenden Senat ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z. 1 VOG grundsätzlich vorliegen.
§ 8 Abs. 1 VOG besagt:
Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid - neben dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG - auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG und führte aus, dass ein Raufhandel vorliege, im Zuge dessen der Beschwerdeführer die gegenständliche Körperverletzung erlitten habe.
Eine Schlägerei gemäß § 91 Strafgesetzbuch (Raufhandel) ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen ernst gemeinten Tätlichkeiten (SSt 47/25 = EvBl 1976/267, JBl 2007, Juni).
Da lediglich der Beschwerdeführer und der namentlich bekannte Täter als Kontrahenten an der Auseinandersetzung beteiligt waren, liegt der Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 nicht vor. Darüber hinaus erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung des Täters nicht etwa wegen § 91 StGB, sondern es erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. (BVwG W 207 2010988-1 vom 12.05.2015)
Zu § 8 Abs. 1 Z 2 VOG:
Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zum VOG ergangenen Erkenntnis vom Simons am 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025, ausgeführt hat, ist ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).
Der Beschwerdeführer hat besonders nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern völlig außer Acht gelassen als er sich dem Täter in einer diesen provozierender und erniedrigenden Weise sukzessive gegen jegliche Benimmregeln "genähert" hat, diesen mit einem Verhalten, das möglicherweise einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 StGB darstellt, konfrontiert hat, bis letztlich eine vom Täter gesetzte Handlung zur verfahrensgegenständlichen Körperverletzung durch den Täter geführt hat. Im gegenständlichen Fall geht der erkennende Senat davon aus, dass nicht nur der Täter, sondern auch der Beschwerdeführer die Konfrontation gesucht hat.
Der Beschwerdeführer hat sich daher ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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