BVwG W199 2100614-1

W199 2100614-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wehrpflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2100614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.2100614.1.00

Spruch

W 199 2100614-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015, Zl. 1046938406-140230869, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Spruchpunkt des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30.11.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) am 2.12.2014 an, er sei im Dezember 2012 legal mit einem Personenkraftwagen nach Jordanien ausgereist. Dort habe er etwa zwei Jahre gelebt. Am 19.08.2014 sei er von dort ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe sein Land auf Grund der Kriegslage verlassen. Sein Bruder sei "für die Regierung" tätig gewesen und geflüchtet, auf der Suche nach ihm sei der Beschwerdeführer einige Male in Haft genommen worden. Er sei zum Militär einberufen worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, im Krieg zu sterben.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Niederösterreich) am 8.1.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe den Beruf des Friseurs erlernt und zuletzt in Damaskus gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er, solange er noch in Syrien gelebt habe, minderjährig gewesen sei. Er sei zur Armee einberufen worden, als er sich nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Die "Einberufung zur Armee" (gemeint: der Einberufungsbefehl) befinde sich bei seinem Vater in Damaskus. Jordanien habe er verlassen, weil die Lage für Syrer dort unmöglich gewesen sei. Sie hätten nicht arbeiten und kein Geld verdienen dürfen.

Sein Heimatbezirk in Syrien stehe derzeit unter Kontrolle der syrischen Regierung. Seine Mutter sei nach Schweden geflüchtet, sein Vater sei in Damaskus geblieben, weil er Angst um die Wohnung in Damaskus habe. - Auf die Frage nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, Hauptgrund sei der Krieg in Syrien. Sein Bruder sei aus der syrischen Armee desertiert, es sei nach ihm gesucht worden, dabei sei man auch zur Familie nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei einmal festgenommen worden, weil er seinem Bruder ähnlich sehe. Nach vierzehn Tagen sei er entlassen worden, nachdem festgestellt worden sei, dass eine Verwechslung vorliege. Des Weiteren habe er nicht zur Armee gehen wollen, sobald er das Alter erreicht habe. Auf die Frage, ob er je persönlich verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Bezirk gebe es viele Kontrollpunkte, man habe "uns alle" nicht gut behandelt. Als er irrtümlich festgenommen worden sei, habe er sich gedacht, dass er in diesem Land nichts mehr verloren habe. Außerdem sei die allgemeine Lage in Syrien ein Grund für ihn gewesen, zu flüchten. Bei einer Heimkehr nach Syrien würde man ihn sofort zur Armee schicken.

2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.1.2016 (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und hält fest, er habe glaubhaft schildern können, dass er auf Grund der schlechten Sicherheitslage sein Heimatland verlassen habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er zum Militär hätte einberufen werden sollen. Er sei keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, solche seien auch nicht zu erwarten. Auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände drohe ihm keine Verfolgung. Eine Rückkehr nach Syrien sei auf Grund der derzeit instabilen Sicherheitslage nicht möglich. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien. Zum Wehrdienst stellt es fest, männliche Staatsangehörige Syriens unterlägen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Durch ein Dekret des Präsidenten vom März 2011 sei die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert worden. Frauen unterlägen nicht der Einberufung, könnten sich aber freiwillig melden. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kämen für den Militärdienst in Frage, ausgenommen Juden und staatenlose Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften sei auch "von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen", abzuleisten. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, zB wenn eine Familie nur einen Sohn habe, oder bei schweren gesundheitlichen Problemen. Trotz der Reduktion des Militärdienstes auf 18 Monate sei im November 2011 beschlossen worden, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin hätten Dutzende junge Männer das Land verlassen. 2011 sei Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt worden, welche die Frist für die Einberufungstests oder - ohne legale Entschuldigung - die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hätten. Sie seien aufgefordert worden, sich innerhalb von 60 Tagen bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. - Eine Befreiung sei möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien, ohne dass es jedoch eine gesetzlich geregelte Grundlage gebe, sich freizukaufen: aus gesundheitlichen Gründen; wenn man nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, könne man sich freikaufen; dasselbe gelte für Männer, die älter als 45 Jahre seien. Der Präsident habe in einem Dekret die Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt hätten, zu leisten sei, von 6500 auf 5000 Dollar reduziert. Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Im Jänner 2013 sei berichtet worden, dass das syrische Verteidigungsministerium begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen würden. Auch von der Einberufung von Reservisten werde berichtet. Die Regierung habe Schwierigkeiten, neue Rekruten auszuheben. Sie sei daher gezwungen, die Einberufung auf Männer auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten.

Beweiswürdigend führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er vor seiner Ausreise bereits 14 Tage in Haft gewesen sei und danach wieder freigelassen worden sei. Damals sei er 16 Jahre alt gewesen. Es sei jedoch amtsbekannt, dass auch unter 18jährige Personen von der syrischen Armee rekrutiert würden. Dies deute darauf hin, dass die syrische Armee kein Interesse an der Rekrutierung des Beschwerdeführers gehabt habe. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorbringen "nicht in diesem Ausmaß" stattgefunden habe und er nur wegen der vorherrschenden Unruhen geflüchtet sei. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht behauptet habe. Er habe nur angegeben, dass er Angst habe, vom Militär eingezogen zu werden, und dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Aus objektiver Sicht lägen keine stichhaltigen Gründe vor, die eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers hätten annehmen lassen. Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, hätte ohne Hinzutreten weiterer Umstände iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) keine Asylrelevanz. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.1.2015 persönlich zugestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.2.2015, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei "gerade 16 Jahre alt" gewesen, als er die Flucht habe ergreifen müssen. Ein älterer Bruder habe den Militärdienst für die syrische Armee verweigert und sei geflüchtet. Deshalb sei die Familie des Beschwerdeführers ständig unterdrückt und beobachtet worden, sie sei regelmäßig "vom Asaad-Regiemangehörie" (sic) aufgesucht und schikaniert worden, nach Willkür seien die Familienangehörigen geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, wenn sie den Aufenthaltsort des Bruders nicht hätten sagen wollen. Die Familie habe menschenunwürdige und erniedrigende Behandlungen ertragen müssen, dies alles, weil der Beschwerdeführer und seine Brüder sunnitische Araber seien. Der Beschwerdeführer sei selbst von diesen Vorfällen betroffen. So hätten ihn Soldaten getreten, mit Fäusten und Waffenkolben geschlagen, beschimpft und angespuckt. Ihm sei der Tod seiner Eltern angedroht worden. wenn er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht sage. Dies sei an der Tagesordnung gestanden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer von Soldaten zwei Wochen lang gefangen genommen, gefoltert, nackt ausgezogen und geschlagen worden. Man habe ihm wenig zu essen und zu trinken gegeben. Als er "nicht mehr konnte", habe man ihn frei gelassen und ihm erklärt, er solle dies nicht vergessen. Dies könne jederzeit wiederholt werden. Er solle für den Militärdienst bereit sein und nicht wie der andere Verräter flüchten. Man werde ihn holen, "sobald seine Zeit gekommen" sei.

Der Beschwerdeführer sei 2012 aus Angst geflüchtet, dass er seinen Wehrdienst antreten und im syrischen Krieg kämpfen müsse und getötet würde. Er sei vor dem Regime geflüchtet. Inzwischen sei er zum Wehrdienst einberufen worden und werde deshalb gesucht. Weiters wird in der Beschwerde behauptet, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt nicht korrekt durchgeführt worden sei, sodass der Beschwerdeführer seine Aussage nicht vollständig habe machen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

1.2. Das Bundesamt hat seine Feststellungen auf eine Beweiswürdigung gestützt, die nicht haltbar ist. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, er sei 14 Tage angehalten worden, bis man erkannt habe, dass man ihn mit seinem Bruder verwechselt habe. Danach sei er entlassen worden. Dies hält das Bundesamt deshalb für unglaubwürdig, weil bekannt sei, dass auch jüngere Männer - der Beschwerdeführer sei damals 16 Jahre alt gewesen - zum Wehrdienst einberufen würden; offenbar meint das Bundesamt, unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer nicht frei gelassen, sondern sofort rekrutiert worden.

Nach seinen eigenen Feststellungen besteht in Syrien Wehrpflicht für Männer zwischen 18 und 40 Jahren. Das Bundesamt trifft auch vergleichsweise ausführliche Feststellungen über den Militärdienst staatenloser Palästinenser oder Kurden, über den freiwilligen Wehrdienst von Frauen, über Ausnahmen von Wehrdienst und über die Einziehung Wehrpflichtiger und von Reservisten. Unter diesen Feststellungen findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass auch Männer, die jünger als 18 Jahre sind, - wenn auch nur ausnahmsweise - zum Wehrdienst eingezogen würden. Unter diesen Umständen ist die Beweiswürdigung, die sich auf diesen einen Widerspruch beschränkt, nicht haltbar.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)

2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen:

Das Bundesamt hat lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Es hat sich auch mitnichten damit auseinandergesetzt, welches Schicksal dem Beschwerdeführer drohen würde, würde er jetzt nach Syrien zurückkehren, selbst wenn man, wie das Bundesamt, von der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte ausginge. Dabei wäre insbesondere daran zu denken, dass der Beschwerdeführer, der inzwischen das 18. Lebensjahr überschritten hat, zum Wehrdienst eingezogen werden könnte, unabhängig davon, ob er wegen seines Bruders, mit dem man ihn verwechselt habe, festgehalten worden sein soll, wie er dies vor dem Bundesamt angegeben hat (oder ob er im Wege der Sippenhaftung gefoltert und festgehalten worden sein soll, wie er dies nunmehr in der Beschwerde behauptet).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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