BVwG W173 2101067-1

W173 2101067-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2101067-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2101067.1.00

Spruch

W173 2101067-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 5.12.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Für XXXX (in der Folge BF) wurde auf Grund ihres Antrages vom 24.4.2008 mit Bescheid vom 23.10.2008 durch das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , festgestellt, dass sie ab 24.4.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug 50 von Hundert.

1.2. Nach einem Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid vom 2.11.2009 der Grad der Behinderung mit 70 von Hundert ab 24.8.2009 festgesetzt. Im dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten war eine Nachuntersuchung für 07/2014 im Hinblick auf die Heilungsbewährung des führenden Leidens festgehalten.

1.3. Nach einer Begutachtung der BF am 10.9.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.12.2014 der Grad der Behinderung ab 10.9.2014 mit 40 von Hundert festgesetzt. Die Zugehörigkeit der BF zum Kreis der begünstigten Behinderung wurde mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, für beendet erklärt.

1.4. Dagegen erhob die BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX , mit Schriftsatz vom 21.1.2015 Beschwerde.

1.5. Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 zog die BF ihre Beschwerde vom 21.1.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.12.2014 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde vom 21.1.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.12.2014 von der BF mit Schriftsatz vom 19.11.2015 zurückgezogen worden ist, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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