BVwG W152 1432165-1

W152 1432165-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W152 1432165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W152.1432165.1.00

Spruch

W152 1432165-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 12.710-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer reiste am 15.09.2012 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 15.09.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 30.10.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde, wobei er Verfolgung aus Gründen seiner politischen Gesinnung relevierte.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 04.01.2013, Zahl: 12 12.710-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

Mit undatiertem anwaltlichen Schriftsatz, der am 26.09.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde (erstmalig) vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner homosexuellen Orientierung in seinem Heimatland asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Seine sexuelle Orientierung habe er vor dem Hintergrund seiner religiösen Erziehung und der daraus resultierenden Schuld- und Schamgefühle sowie der zu befürchtenden Übergriffe durch die islamische Bevölkerung stets verheimlicht. Deshalb habe er seine homosexuelle Orientierung im bisherigen Verfahren auch nicht releviert. Erst in Österreich habe sich der Beschwerdeführer zu seiner Orientierung bekannt und führe eine Lebensgemeinschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in einem Dorf im Distrikt Kishoreganj in Bangladesch geboren. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Der Beschwerdeführer ist homosexuell orientiert. Er führte in Bangladesch bereits seit seinem 17. Lebensjahr eine geheime homosexuelle Beziehung, die vier Jahre andauerte. In den folgenden Jahren hatte er bis zu seiner Ausreise immer wieder flüchtige homosexuelle Kontakte. Als sein vormaliger Partner - mit dem er eine vierjährige Beziehung unterhielt - im Jahre 2011 von Dorfbewohnern, die diesen beim sexuellen Kontakt mit einem Freund beobachteten, zusammengeschlagen und dann der Polizei übergeben wurde, trat der Beschwerdeführer aus Furcht, dass ihn sein früherer Freund verraten könnte, die Flucht an. Seine homosexuelle Orientierung verheimlichte der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Bangladesch. Aus Scham und Unsicherheit, ob auch in Österreich homosexuelles Verhalten strafbar wäre, verheimlichte er seine homosexuelle Orientierung auch im Verfahren vor dem Bundesasylamt. In Österreich führt er seit dem Frühjahr 2013 mit XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, eine homosexuelle Beziehung. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch droht ihm wegen seiner Orientierung massive Diskriminierung bis zur Verhaftung, rechtsgrundlose Anhaltung, sexueller Missbrauch und Erpressung.

Feststellungen zur Lage homosexueller Männer in Bangladesch:

§ 377 des Strafgesetzbuches von Bangladesch/Bangladesh Penal Code (BPC) stellt u.a. den homosexuellen Verkehr unter Strafe; die Strafdrohung ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe. Es wird berichtet, dass Männer, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben, von der Polizei belästigt, missbraucht, willkürlich verhaftet und angehalten werden. § 377 BPC wurde im unabhängigen Bangladesch nur einmal angewandt; das Gesetz wird jedoch dazu verwendet, sexuelle Minderheiten einzuschüchtern. Es gibt Hinweise darauf, dass "verweiblichte" Burschen ernsthafte Einschüchterung in Bildungs- und anderen Einrichtungen erfahren. Offen homosexuelle Menschen werden von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften geächtet. Männer, die Geschlechtsverkehr mit Männern haben, laufen Gefahr, entführt, vergewaltigt, körperlich angegriffen und erpresst zu werden, und zwar von der Polizei ebenso wie von sogenannten "Mastans" (das sind Kriminelle, mitunter mit lokalen politischen Verbindungen). Solche Männer werden mitunter verhaftet und missbraucht, ohne angeklagt zu werden. Männer, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben, werden von der Gesellschaft im Allgemeinen diskriminiert, indem ihnen berufliche Stellungen verweigert und sie in der Schule belästigt werden (Home Office, UK Border Agency, Bangladesh Country of Origin Information (COI) Report vom 31.08.2013 und 30.09.2012).

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Bangladesch vorliegende Dokumentationsmaterial und insbesondere durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2015.

Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen des Asylwerbers und der Aussage des Zeugen XXXX, XXXX, StA. Bangladesch.

Die Feststellungen zur Lage homosexueller Männer in Bangladesch ergeben sich aus den oben genannten Quellen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).

Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (weiterhin) drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Er ist auf Grund seiner sexuellen Orientierung, die bereits in homosexuelle Beziehungen in Bangladesch und Österreich mündete, gefährdet, bei einer Rückkehr nach Bangladesch Opfer von Verfolgung zu werden. Es ist insbesondere mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er seiner sexuellen Neigung weiterhin auch nachgibt und damit seine Homosexualität offenkundig wird und von Personen in seiner Umgebung auch wahrgenommen wird. Damit wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit dann Opfer diskriminierender Praktiken der Gesellschaft in Bangladesch, aber auch staatlicher Organe wie der Polizei. Das würde dazu führen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, Opfer von Verfolgungen in Bangladesch zu werden.

Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dass die "Eigenschaft", homosexuell zu sein, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK begründet, ist allgemein anerkannt (vgl. zB T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection [2003] 263 [272, 282 f., 286, 288, 298, 299, 304]; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 106, 109; Putzer, Asylrecht2. Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2011] Rz 91 f.; VfGH 18.09.2014, E910/2014; EuGH 07.11.2013, X, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12). Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen [die Entscheidung bezieht sich auf Art. 13 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 {Statusrichtlinie - alt}; dem entsprechen nunmehr die gleich benannten Artikel der Statusrichtlinie - Neufassung]: "Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich. [...] Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden." (EuGH 07.11.2013, X, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12, RNr. 75 f.)

Eine solche Behandlung droht dem Beschwerdeführer in ganz Bangladesch, weil davon auszugehen ist, dass die oben beschriebenen Maßnahmen überall gegen ihn gesetzt werden könnten. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher nicht in Frage, ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Staat schutzwillig wäre, steht doch sein Verhalten, sollte es zu sexuellen Kontakten kommen, unter Strafe und gehören doch Polizeibeamte nach den Länderfeststellungen zu den potentiellen Tätern (BVwG 11.05.2015, W114 1437768-1 und 30.03.2015 W199 1424365-1).

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb von Bangladesch aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

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