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W146 1425420-1•BVwG W146 1425420-1
W146 1425420-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015
Deutschkenntnisse, Integration, private Interessen,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W146 1425419-1/15E
W146 1437680-1/14E
W146 1425421-1/12E
W146 1425420-1/14E
W146 1437681-1/8E
W146 1437682-1/9E
W146 1437683-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, Zl 11 08.506-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl 12 09.006-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, Zl 11 08.507-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, Zl 11 08.508-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl 12 09.007-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl 12 09.008-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl 13 07.818-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erst-, die damals minderjährige Dritt- und der minderjährige Viertbeschwerdeführer reisten am 07.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.02.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und der Erst-, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhoben der Erst-, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
Am 17.07.2012 reisten die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre beiden minderjährigen Kinder, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde die Siebtbeschwerdeführerin in XXXX geboren.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.08.2013 wurden die Anträge der Zweit-, der Fünft-, der Siebtbeschwerdeführerinnen sowie des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.
Am 25.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Die Beschwerdeführer sind dazu erschienen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb dieser entschuldigt fern.
Dabei legte die Zweitbeschwerdeführerin ein Ärztediplom der Universität Grosny vor und brachte dazu vor, dass sie im Herkunftsstaat Kinderärztin gewesen sei.
Mit Schriftsätzen vom 07.04.2015 und vom 27.07.2015 legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführer
Bestätigung des Roten Kreuzes, Bezirksstelle XXXX , wonach der Erstbeschwerdeführer bei Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser 2013 in XXXX freiwillig teilgenommen hat
Bestätigung des Roten Kreuzes, Bezirksstelle XXXX , wonach die Beschwerdeführer bei der Aktion XXXX teilgenommen haben
Bestätigung des Roten Kreuzes, Bezirksstelle XXXX , wonach die Beschwerdeführer seit 07.09.2011 in der Asylwerber-Unterkunft des RK in XXXX wohnen und sich sehr um eine Integration bemühen
Reisepasskopie des Erstbeschwerdeführers
Vorläufiger Führerschein des Erstbeschwerdeführers
Bestätigung Alphabetisierungskurs des Erstbeschwerdeführers
Kursbestätigung Stufe 1 Deutschkurs des Erstbeschwerdeführers
Buchhalterdiplom Erstbeschwerdeführer in Russisch
Militärbuch des Erstbeschwerdeführer in Russisch
Übersetzte Kopie der Heiratsurkunde
Reisepasskopien von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin
2 Bestätigungen Mutter-Kind-Deutschkurs
Kursbestätigung Deutschkurs der Zweitbeschwerdeführerin
Übersetzung Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin
Kopien der österreichischen Führerscheine des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers
Mitteilungen der Umstufungen von der 3. in die 2. Leistungsgruppe der NMS XXXX die Drittbeschwerdeführerin betreffend Schuljahr 2012/2013
Diverse Zeugnisse und Abschlusszeugnis der NMS XXXX der Drittbeschwerdeführerin
Abschlusszeugnis Polytechnische Schule XXXX der Drittbeschwerdeführerin
Kopie Schulplatzzusage und Schülerausweis HLW XXXX der Drittbeschwerdeführerin
Erst-Hilfe-Kurs-Bestätigung der Drittbeschwerdeführerin
Mitteilungen der Umstufungen von der 3. in die 2. Leistungsgruppe der NMS XXXX den Viertbeschwerdeführer betreffend Schuljahr 2012/2013
Diverse Zeugnisse und Abschlusszeugnis der NMS XXXX des Viertbeschwerdeführers
Abschlusszeugnis Polytechnische Schule XXXX des Viertbeschwerdeführers
Schülerausweis HAK XXXX des Viertbeschwerdeführers
Deutschzertifikat B1 des Viertbeschwerdeführers
Übersetzte Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers
Erst-Hilfe-Kurs-Bestätigung des Viertbeschwerdeführers
Spieler-Bestätigung Union XXXX des Viertbeschwerdeführers
Zeugnisse Volksschule XXXX der Fünftbeschwerdeführerin
Urkunde Workshop "Mehr vom Verkehr" des Sechstbeschwerdeführers
Geburtsurkunde der Siebtbeschwerdeführerin
Medizinische Befunde des Erst- und des Viertbeschwerdeführers
Mit Schriftsätzen vom 27.11.2015 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamts zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch geführten Namen und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern von Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer/innen. Sie sind seit 2011 durchgehend im Bundesgebiet aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhältig.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage und verfügt über einen österreichischen Führerschein. Er legte im Verfahren ein Buchhalterdiplom aus dem Herkunftsstaat vor. Der Erstbeschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht.
Die Zweitbeschwerdeführerin war in Tschetschenien Kinderärztin. Sie hat im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse besucht.
Die Drittbeschwerdeführerin besuchte zunächst die NMS XXXX , dann die Polytechnische Schule XXXX und besucht derzeit die HLW für wirtschaftliche Berufe in XXXX .
Der Viertbeschwerdeführer besuchte ebenso zunächst die NMS XXXX , dann die Polytechnische Schule XXXX und besucht derzeit die Handelsschule in XXXX . Er hat die Sprachprüfung B1 absolviert. Er ist Fußballer beim Sportverein Union XXXX .
Die Fünftbeschwerdeführerin besucht die Volksschule XXXX in XXXX .
Die Siebtbeschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren.
Die Beschwerdeführer sind sehr hilfsbereit, haben bei einigen Aktivitäten des Roten Kreuzes in XXXX teilgenommen, u.a. halfen sie bei Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser in XXXX im Jahr 2013.
Gemäß Auskunft des Roten Kreuzes in XXXX sind die Beschwerdeführer sehr um eine Integration in Österreich bemüht. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Aufgrund der Zurückziehungen der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamts ist nunmehr noch über die Spruchpunkte III. zu entscheiden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe der Beschwerdeverfahren vorgelegten zahlreichen Integrationsnachweise.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.
Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Da im Falle einer Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer gleichermaßen davon betroffen wären, liegen in den gegenständlichen Fällen keine Eingriffe in ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor.
Unter Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die Beschwerdeführer sind seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in den gegenständlichen Beschwerdefällen aufgrund des bestehenden Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich und der während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor.
Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin haben Deutschkurse absolviert. Beide verfügen über gehobene Ausbildungen (Kinderärztin, Buchhalter) aus ihrem Herkunftstaat. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen österreichischen Führerschein und über eine Einstellungszusage.
Die Siebtbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet geboren.
Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen besuchen seit Jahren erfolgreich österreichische Schulen; ihre Noten sind in den Hauptgegenständen gut bis befriedigend, sodass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin über das Pflichtschulalter hinaus weiter eine schulische Ausbildung absolvieren:
Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit die HLW für wirtschaftliche Berufe, der Viertbeschwerdeführer die Handelsschule in XXXX .
Die Fünftbeschwerdeführerin besucht die Volksschule in XXXX .
Die Beschwerdeführer haben an diversen Kursen teilgenommen, weiters nehmen sie an Aktivitäten des Roten Kreuzes in XXXX regelmäßig teil, wie u.a. bei Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser in XXXX .
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und haben bereits zahlreiche Bekanntschaften im Bundesgebiet schließen können.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zur Ansicht, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen, dies vor allem aufgrund des jahrelangen legalen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und der dabei erfolgten Integration. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sind.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützten konnte. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art 8 EMRK wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
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