W135 2003436-1•BVwG W135 2003436-1
W135 2003436-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2003436-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.11.2013, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines österreichischen Reisepasses vor.
Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung. Auf Basis der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 19.09.2013 wird im allgemeinmedizinischen Gutachten Folgendes ausgeführt und folgende Einschätzung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:
"Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normaler AZ
Ernährungszustand:
sehr guter EZ
Größe: 171 cm Gewicht: 89kg Blutdruck: 140/95
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, Nierenlager frei, palpatorisch unauffällig.
Extremitäten: frei beweglich, keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen erhebbar, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, geringe Rechtsrotationseinschränkung der HWS, BWS unauffällig, LWS - FBA im Stehen: 20 cm.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Frei, flott, sicher, unbehindert.
Psycho(patho)logischer Status:
Voll orientiert, Antrieb leicht gesteigert, Stimmung unauffällig, situativ angepasstes Verhalten.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und geringe Funktionseinschränkungen
20
2
Anpassungsstörung Unterer Rahmensatz, da befunddokumentiert mit geringer Ausprägung"
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 20 v.H. festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 wegen teilweiser Leidensüberschneidung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde. Es handle sich hierbei um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass laut Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. bestehe und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen. Die gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 21.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.09.2013, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV), mit Schreiben vom 04.12.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend wurde angeführt, dass die unter Lfd. Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung viel zu gering bewertet worden sei, da der Beschwerdeführer an starken Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen leide. Dies würde durch die beiliegenden Befunde sowie durch ein einzuholendes orthopädisches Sachverständigengutachten bewiesen werden. Weiters hätte die Gesundheitsschädigung unter Lfd. Nr. 2 ebenfalls höher bewertet werden müssen, da die Anpassungsstörung nicht gering ausgeprägt sei. Der Beschwerdeführer könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, da er sich nicht in Menschenansammlungen aufhalten könne. Trotz laufender psychotherapeutischer Behandlung habe sich keine Verbesserung eingestellt. Dies würden nachzureichende Befunde sowie ein noch einzuholendes neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten bestätigen. In Zusammenschau der Leiden und unter Berücksichtigung einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung erscheine daher jedenfalls ein Grad der Behinderung von 50 v.H. gerechtfertigt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bestehe und somit die Voraussetzung zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gegeben sei.
Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befund der XXXX vom 13.08.2013, ein Befundbericht sowie Laborbefund der Krankenanstalt XXXX jeweils vom 04.06.2013 und ein Magnetresonanztomographiebefund des XXXX vom 29.01.2013.
Eine Ergänzung zum psychotherapeutischen Befund vom 25.03.2013 mit Datum vom 10.12.2013 wurde mit Schreiben vom 18.12.2013 durch den KOBV vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab ein nervenfachärztliches und ein orthopädisches Sachverständigengutachten in Auftrag. In dem erstatteten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 09.01.2015 wird Folgendes festgehalten:
"Anamnese:
51 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er sei hier schon einmal begutachtet worden, und zwar am 12.09.2013, Aktenblatt
37. Hat nun Berufung dagegen eingelegt. Gelernter Installateur. Aber seit 20. Lebensjahr LKW-Fahrer. Seit Oktober 2014 durchgängig im Krankenstand, aber zuvor schon seit 2010 immer wieder mehr oder weniger in Krankenstand. Verheiratet. 2 erwachsene Kinder.
Frühere Erkrankungen:
Nierensteine beidseits, beidseits Operationen, mehrmalig. Beidseitige Handbrüche, Gips. Rechtsseitiger Schienbeinbruch, Gipsversorgung. Beidseitige Fußgelenksverrenkungen, häufig. Seit 2012 Depressionen, Angstzustände. 2010 hätte er beinahe einen Unfall gehabt mit einem Gußasphaltauto gehabt und es wäre beinahe zu einer Explosion gekommen. Seither sei er nicht mehr derselbe. Panikattacken, Klaustrophobie, Angststörungen hätte er, ohne dass er es beherrschen könne. Außerdem habe er ständig Schmerzen. Wirbelsäule und Kopf. Hände und Kopf. Nichts und niemand könne helfen. Er sei verzweifelt. Er könne nichts tragen.
Vegetative Anamnese: weitgehend unauffällig. Größe: 178cm. Gewicht:
88kg. Nikotin: seit 1 1/2 Jahren nicht mehr. Alkohol: nichts.
Medikamentöse Therapie: Zahlreiche verschiedene Schmerzmittel. Cymbalta 60 mg, Trittico retard 150 mg 1, Dominal 80 mg 1
Neurologischer Status:
Kopf und Hirnnerven: keine Auffälligkeiten Extremitäten: obere:
bezüglich Kraft, Tonus, Sensibilität und Reflexe unauffällig.
Koordination unauffällig. Untere: ebenfalls seitengleich unauffällig. Keine Pyramidenbahnzeichen. Romberg unauffällig. Unterberger wegen ungerichteten Schwindels nicht durchführbar.
Fersen- und Zehenstand unauffällig. Gangbild: wegen Beckenschiefstand rechts etwas watschelnd und steif, aber sonst neurologisch unauffällig.
Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität. Befindlichkeit klagsam, agitiert, beklagt seine Ängstlichkeit, seine Panik und seine klaustrophoben Zustände, seine Schlafstörungen, seine Schmerzen, aber kooperativ, ausreichend affizierbar. Beklagt Depressionen.
Diagnose:
Depression gemischt mit Angst 03.05.01 30%
2 Stufen über unteren Rahmensatz, da Behandlung über mehrere Jahre ohne Remission, befundmäßig dokumentiert.
Änderung gegenüber Vorgutachten, da Befunde vorliegend, die Änderung dokumentieren und unterstützen.
Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
Ein Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im vom Bundesveraltungsgericht veranlassten orthopädischen Gutachten vom 09.01.2015 wird wie folgt ausgeführt:
"Vorschreibung für Orthopädie (Einschätzungsverordnung)
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung.
2. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung.
3. Feststellung ob infolge des Ausmaßes der Gebrechen eine Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
4. Feststellung ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist.
5. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Aktenblatt 48.
6. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Aktenblatt 51-54.
7. Ausführliche Begründung zu einer allenfalls zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
8. Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 09.01.2015
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
o SVGA Neurologie/Psychiatrie vom 09.01.2015
...
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Als Kind Unterarmbruch und Schienbeinbruch rechts Gipsbehandelt.
Rezidivierende Supinationstraumen im Bereich der Sprunggelenke - immer Gipsbehandelt.
Letzte derartige Verletzung rechts 2014 - Gips - Erstversorgt XXXX .
Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Beruf: LKW Fahrer, derzeit im Krankenstand. Wohnung 3. Stock
Aktuelle Beschwerden:
Belastungsschmerzen beim Gehen und Sitzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule. Es wird auch ein ausstrahlender Kopfschmerz angegeben. Der Schmerz in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine. Eine plötzliche Kraftlosigkeit wird berichtet.
Schnappfinger im Bereich des linken Ringfingers.
Schmerzstillende Medikamente:
Mexalen 2x1, Sirdalud 4 mg 1x1, Novalgin 100 2x2 bei starken Schmerzen. Muss Schlafpulver nehmen (siehe neurologisches SVGA).
Diabetische Stoffwechsellage seit 1 Monat.
Letzte physikalische Therapie:
2013 Rehab in Zicksee.
Befunde, Röntgen, MRT:
...
Orthopädischer Status:
Größe 180 cm
Gewicht 88 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.
An- und Auskleiden rasch, selbständig, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet.
Gangbild Flüssig, normalschrittig, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.
Wirbelsäule
Gesamt Im Lot, Becken - Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien.
HWS S 30/0/20, R je 80, F je 30
BWS R je 30, Ott normal.
LWS FBA +10 cm, Reklination 20 Grad, Seitneigen je 20.
Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität
neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich, keine Atrophien.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren.
Schulter re S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.
Schulter li S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.
Ellbogen re Frei beweglich.
Ellbogen li Frei beweglich.
Handgelenk re Frei beweglich.
Handgelenk li Frei beweglich.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich.
Nackengriff Sehr gut.
Schürzengriff Sehr gut.
Kraft Sehr gut.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkontur, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren.
Hüfte re S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Hüfte li S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Knie re S0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg Frei beweglich.
Unt. Sg Frei beweglich.
Füße Unauffällig.
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression gemischt mit Angst Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Behandlung über mehrere Jahre ohne Remission, befundmäßig dokumentiert.
30
2
Deg. WS-Schaden Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderung bei mehrsegmentalen Degeneration und chronischem Schmerzbild.
20
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 30 v.H., da durch Leiden 2 im Zusammenwirken keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegend ist.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
Beurteilung - Stellungnahme:
Massive Bewegungseinschränkungen können weder bei der eigenen Untersuchung noch im Vorgutachten festgestellt werden. Es besteht eine mehrsegmentale Abnützung im Bereich der HWS die zu einer Funktionsbehinderung und zu Schmerzen führen. Eine Änderung zu den Vorbeurteilungen ist aus orthopädischer Sicht für das orthopädische Leiden nicht vorzunehmen.
Unter Einbeziehung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens ergibt sich eine Änderung der Diagnose.
In Zusammenschau führt das auch zu einer Erhöhung der Gesamtbeurteilung.
Soweit orthopädisch relevant waren die Unterlagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zugänglich. Es ist die Abnützung im mittleren HWS-Bereich dadurch dokumentiert.
Durch die Beurteilung nach dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten XXXX ergibt sich eine Änderung der Diagnose und eine Erhöhung des fachbezogenen Leidens.
Eine Veränderung aus orthopädischer Sicht für das orthopädische Leiden ist nicht gegeben.
In Zusammenschau ergibt sich zusammenfassend eine Erhöhung des Gesamtkalküls durch die Erhöhung des nervenfachärztlichen Leidens.
Ein Dauerzustand ist anzunehmen."
Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 19.02.2015 und wies auf die Möglichkeit hin, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Der KOBV übermittelte fristgerecht am 18.03.2015 eine Stellungnahme und brachte zu den Ergebnissen der Sachverständigengutachten vor, dass im nervenfachärztlichen Gutachten auf die neurologisch/psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers nicht entsprechend seines tatsächlichen Leidenszustandes eingegangen worden sei. Bereits im vorgelegten fachärztlichen Befundbericht und der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einem Burn-Out-Syndrom mit massiv ängstlichen Mechanismen inklusive Klaustrophobie und anhaltender Depression leide. Es sei dem Beschwerdeführer dadurch nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, sein Alltagsleben sei massiv eingeschränkt. Die unter der Lfd. Nr. angeführte Diagnose "Depression gemischt mit Angst" hätte daher jedenfalls mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt werden müssen. Weiters sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass beim Beschwerdeführer eine obstruktive Ventilationsstörung sowie COPD I-II und Diabetes mellitus vorliegen würden. Dazu wurde ein Befund der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.03.2015 vorgelegt.
Am 08.04.2015 legte der KOBV eine Medikamentenverordnung sowie eine Bodyplethysmographie samt Spirometrie vom 16.03.2015 des Beschwerdeführers vor.
Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers und der neu vorgelegten Befunde wurde die zuvor herangezogene nervenfachärztliche Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, ob die erstatteten Einwendungen und neu vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aktenmäßige Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin hinsichtlich neu hinzugekommener Leidenszustände veranlasst.
Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 06.07.2015 wird dazu folgendermaßen Stellung genommen:
"Sowohl bei der Exploration bei mir am 09.01.2015 als auch im Befundbericht von XXXX vom 09.03.2013 hat Beschwerdeführer sehr anschaulich und nachvollziehbar die Bedingungen geschildert unter denen heute viele Arbeiter gezwungen sind, Leistung zu erbringen und auch unter Druck gesetzt werden, bis sie diesem nicht mehr standhalten können und zusammenbrechen. Also bis es zu einem psycho-physischen Zusammenbruch oder zu einem sogenannten "burnout", der übrigens keine Diagnose ist, kommt. In der Einschätzung wurde dem auch korrekt Rechnung getragen und es wurde auch entsprechend eingestuft. Es ändert sich daher auch durch das Gutachten von Herrn XXXX vom 09.03.2013 nichts an meinem Gutachten vom 09.01.2015 und es bleibt daher unverändert."
Die Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.05.2015 lautet wie folgt:
"Es wird um eine aktenmäßige Stellungnahme durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ersucht, da der BF im Rahmen von Einwänden zum Parteiengehör weitere medizinische Beweismittel vorgelegt hat (Abl. 58/33, 36, 37).
Da sich dadurch neue einschätzungswürdige Leidenszustände ergeben ist ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu erstellen.
Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung - medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen - gewählte Position, wobei auf die Wahl der Position besonders zu achten ist - zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB.
Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist.
Ausführliche Begründung zu einer allf. Zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
STELLUNGNAHME ZU DEN ABL. 58/33. 36. 37:
Bei Abl. 58/33 und 36 handelt sich um einen Lungenbefund, der eine COPD I-II - milde obstruktive Ventilationsstörung mit mittlerer Lyse beschreibt - dieser Befund wird nun neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.
Bei Abl. 58/37 handelt es sich um ein Medikamentenverordnungsblatt eines Allgemeinmediziners. Die objektiven Beweise für das Vorliegen der dort angeführten Diagnosen fehlen allerdings. Damit finden diese objektiv nicht untermauerten Angaben in der Liste der Gesundheitsschädigungen keine Berücksichtigung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression gemischt mit Angst 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung über mehrere Jahre ohne Remission, befundmäßig dokumentiert.
30
2
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionsbehinderung bei mehrsegmentalen Degeneration und chronischem Schmerzbild.
20
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da leichte Form mit milder Ventilationsstörung
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
...
Durch die Neubeurteilung im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten XXXX und durch die Neuaufnahme von Leiden 3 (erst durch neue Befundvorlagen dokumentiert) ergeben sich Änderungen in der Liste der Gesundheitsschädigungen und ermitteltem Gesamt-GdB.
Dauerzustand ist anzunehmen, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2015, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 31.08.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 07.09.2015 bringt der KOBV vor, dass die vorgelegte Medikamentenverordnung und die darauf handschriftlich vermerkten Diagnosen sehr wohl eine Berücksichtigung in der Liste der Gesundheitsschädigungen finden müssten. Die Tatsache, dass ein Arzt für Allgemeinmedizin diese Diagnosen anführe, sei genug an objektiven Beweis für das Vorliegen derselben. Weiters hätten die "angeführten Diagnosen Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II sowie Hyperlipidämie" richtsatzgemäß eingestuft werden müssen. Es werde daher beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die bis dato nicht berücksichtigten Diagnosen nochmals zu überprüfen und der Beschwerde Folge zu geben.
Am 22.09.2015 legte der KOBV einen Befund eines Klinischen- und Gesundheitspsychologen vom 15.09.2015 vor, in dem die "Diagnose nach ICD-10: F 33.2 - anhaltende starke depressive Störung mit vegetativen Begleiterscheinungen; F 40.2 - Klaustrophobie" hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 19.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen, orthopädischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, die sich umfassend und nachvollziehbar mit den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das orthopädische Leiden des Beschwerdeführers "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" wurde auch im Beschwerdeverfahren vom herangezogenen Facharzt für Orthopädie im Gutachten vom 09.01.2015 der Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und, ebenso wie im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.09.2013, mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Hinsichtlich der Einwendungen in der Beschwerde, dass die Gesundheitsschädigungen der Wirbelsäule viel zu gering bewertet worden seien, wurde im orthopädischen Gutachten festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zwar eine mehrsegmentale Abnützung im Bereich der Halswirbelsäule, die zwar zu einer Funktionsbehinderung und zu Schmerzen führt, besteht, jedoch massive Bewegungseinschränkungen weder bei der Untersuchung noch im Vorgutachten festgestellt werden konnten. Die Heranziehung der Position 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz ist für das Bundesverwaltungsgericht daher schlüssig.
Die seitens der belangten Behörde herangezogene Ärztin für Allgemeinmedizin beurteilte die psychische Störung des Beschwerdeführers in ihrem Gutachten vom 19.09.2013 als "Anpassungsstörung, Position 03.06.01" und schätze diese nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. ein.
Das psychische Leiden des Beschwerdeführers wurde nunmehr im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.01.2015 der Funktionseinschränkung "Depression gemischt mit Angst" und der Position 03.05.01 zugeordnet und der (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. auf 30 v.H. angehoben; der Rahmensatz der nunmehr herangezogenen Positionsnummer in Höhe von 30 v.H. wurde damit begründet, dass eine Behandlung über mehrere Jahre ohne Remission vorliege und diese befundmäßig dokumentiert sei. Die vom Gutachten der belangten Behörde abweichende Beurteilung wird nachvollziehbar damit begründet, dass nunmehr Befunde vorliegen, die eine Änderung dokumentieren und untermauern.
Der im Rahmen der Stellungnahme vom 18.03.2015 neu vorgelegte Lungenbefund vom 16.03.2015 mit der Diagnose "COPD I-II" wurde im allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.05.2015 berücksichtigt und der Funktionseinschränkung "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung" der Position 06.06.01 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Insgesamt werden die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß in den drei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und wurde auf sämtliche Befunde und Einwendungen des Beschwerdeführers von den jeweiligen Sachverständigen eingegangen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde insgesamt nachvollziehbar mit 30 v.H., somit um eine Stufe höher als im Verfahren vor der belangten Behörde eingeschätzt.
Dem mit Beweismittelvorlage vom 22.09.2015 vorgelegten Bericht eines Klinischen- und Gesundheitspsychologen vom 15.09.2015 sind keine Gesundheitsschädigungen zu entnehmen, die nicht bereits vom beigezogenen nervenfachärztlichen Sachverständigen Berücksichtigung fanden und vermochte daher auch dieser Bericht die vorgenommene Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind insgesamt als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen anzusehen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
...
03 Psychische Störungen
03. 05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
03.05. 01 Störungen leichten Grades 10 - 40 %
10 %:
Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %:
intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 - 40 %:
Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,
Erste Zeichen sozialer Deintegrationr
...
06 Atmungssystem
06. 06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
06.06. 01 Leichte Form - COPD I 10 - 20 %
Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC80% =Atemkapazität)"
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers in den im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten nervenfachärztlichen, allgemeinärztlichen und orthopädischen Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionen 02.01.01, 03.05.01 und 06.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. festgesetzt. Die Gutachten haben sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erwiesen. Der Gesamtgrad der Behinderung war daher anzuheben.
Beim Beschwerdeführer liegt jedoch nach wie vor kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welche als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden und welche der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen nicht zu entkräften vermochte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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