W112 1422774-1•BVwG W112 1422774-1
W112 1422774-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Haftbedingungen, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>unmenschliche Behandlung, Volksgruppenzugehörigkeit
W112 1422774-1/20E
W112 1425923-1/10E
W112 1425930-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2011, Zl. 11 05.304-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt.
3. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.12.2016 erteilt.
4. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
2. ) XXXX , StA. Kirgisistan, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 15.341-BAG, und
3. ) XXXX , StA. Kirgisistan, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 15.342-BAG,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide stattgegeben und 1.) XXXX und 2.) XXXX gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 2005 AsylG idgF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt.
3. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wird 1.) XXXX und 2.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 01.12.2016 erteilt.
4. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF wird Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, XXXX , kirgisischer Staatsangehöriger und Angehöriger der uigurischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe im Jahr 2008 ein kleines Café-Bistro eröffnet, wo er uigurische Nationalspeisen angeboten habe. Da die Kirgisen neidisch auf sein gut laufendes Geschäft gewesen seien und auch Probleme mit seiner Volksgruppenangehörigkeit gehabt hätten, sei er im Jahr 2009 von Kirgisen gezwungen worden, das Geschäft zu schließen und das Lokal zu übergeben. Daraufhin habe er sich entschlossen auch sein Haus zu verkaufen und woanders sein Leben neu zu beginnen. Ein paar Kirgisen hätten sein Haus zu einem sehr niedrigen Preis kaufen wollen, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Wie er später erfahren habe, seien es die gleichen Personen gewesen, die ihm auch das Geschäft weggenommen hätten. Diese Personen Daraufhin hätten sie tote Hunde in seinen Hof geworfen und den Zaun angezündet. Er sei auch mehrmals "in das Gebirge" gebracht worden, wo sie ihn geschlagen hätten. Zuletzt sei von ihm verlangt worden, dass er das Haus kostenlos überschreibe und das Land verlasse, ansonsten hätten ihm weitere Konsequenzen gedroht. Eine erstattete Anzeige bei der Polizei sei erfolglos geblieben, da ihm die Polizei nicht geholfen habe. Vielmehr sei er auf der Polizeistation zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Weil er in Ruhe gelassen werden wollte, habe er versprochen das Haus zu übergeben. Er habe das Haus jedoch nicht übergeben, sondern stattdessen seine Familie in Kasachstan versteckt und das Land verlassen; dies sei Anfang 2010 gewesen. In Kasachstan sei er zur UNO gegangen und habe versucht um internationalen Schutz anzusuchen. Im Fall einer Rückkehr müsse er mit allem rechnen. Zudem habe er später von Bekannten erfahren, dass gegen ihn in einer kriminalpolizeilichen Angelegenheit ermittelt werde. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Schreiben der UNHCR-Repräsentation in Kasachstan vom 01.04.2010 vor, wonach er um internationalen Schutz angesucht habe. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester; sein Vater sei bereits verstorben. Ein Bruder, eine Schwester, seine Ehefrau und zwei Kinder lebten in Kasachstan. Er habe die Schule absolviert und von 1998 bis 2009 als selbständiger Fahrer gearbeitet.
Mit Schreiben vom 24.10.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer einen psychiatrischen Befund vom 10.10.2011, zwei polizeiliche Ladungen und ein Fahndungsschreiben vom kirgisischen Innenministerium vom XXXX in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer führte dazu aus, dass er die Ladungen und das Fahndungsschreiben vor etwa einem Monat auf dem Postweg erhalten habe. Seine Mutter habe die Ladungen am XXXX bzw. am XXXX persönlich übernommen.
Das Verfahren wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 03.06.2011 in Österreich zugelassen.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.11.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson eingangs an, er habe seine Wohnadresse am 31.01.2009 verlassen und habe danach in Kasachstan um Asyl angesucht und dort gelebt. Das Haus stehe derzeit leer und passe derzeit ein Bekannter seiner Mutter darauf auf. Er könne keine Dokumente zum Beweis seiner Identität vorlegen, da die kasachische Polizei seinen Reisepass behalten habe. Im Herkunftsstaat habe er als Leibwächter gearbeitet und anschließend ein kleines Café betrieben. Nach Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, als Fahrer gearbeitet zu haben, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, seine Angaben seien falsch protokolliert worden und sei ihm das Protokoll nur teilweise rückübersetzt worden, sodass er diesen Fehler nicht habe beanstanden können.
Befragt, ob er im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stelle habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass mittlerweile nach ihm gefahndet werde. Nachgefragt, wie ihm das vorgelegte Fahndungsschreiben im Herkunftsstaat zugekommen sei, führte er aus, seine Mutter habe sich erkundigt und ersucht, dass ihr diese Bestätigung ausgestellt werde. Er wisse nicht, um welchen Straftatbestand es sich bei § 166 StGB handle.
Zu seinen Ausreisegründen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe mit seinem Café "gutes Geld" verdient und vielleicht sei "man" deshalb neidisch geworden. "Sie" hätten mit allen möglichen Mitteln begonnen ihm sein Café wegzunehmen. Sie hätten ihn auch aufgrund seiner uigurischen Volksgruppenangehörigkeit belästigt. Er habe versucht sich zu wehren, doch letztlich sei er gezwungen gewesen sein Café zu übergeben. Nachgefragt, gab er an, er habe es von einem Kirgisen gepachtet, der sich in diese Angelegenheit nicht habe einmischen wollte, da es ihm gleichgültig gewesen sei, wer sein Café gepachtet habe.
Befragt, mit wem er nun konkret Probleme habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, zunächst habe er gedacht, es handle sich um Banditen. Später habe sich herausgestellt, dass viele daran beteiligt gewesen seien, auch Polizisten und andere Beamte. "Kurz gesagt ist alles korrupt."
Aufgefordert konkrete Angaben zu seinen Ausreisegründen zu tätigen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe ein Café betrieben, dafür aber ungesetzliche Steuern zahlen müssen. Er sei auch mehrmals bedroht worden. Er hätte kämpfen können, doch aufgrund seiner Familie habe er das nicht gewollt. Befragt, wie er sich zur Wehr hätte setzen können, erklärte er, er hätte zum Beispiel vor Gericht kämpfen können. Er habe sich aber entschlossen den Vertrag aufzulösen. Danach habe er als privater Taxifahrer gearbeitet. Im November 2009 seien die Leute gekommen, die bei den Gesprächen im Café anwesend gewesen seien, und hätten sich als potenzielle Käufer für sein Haus ausgegeben. Sie hätten jedoch nicht den festgesetzten Preis bezahlen wollen. Später hätten diese Leute ihn eingeschüchtert, geschlagen und entführt. Zudem sei sein Zaun angezündet worden und eines Tages sei ein kopfloser Hund vor seinem Haus gelegen. Er habe schließlich bei der Polizei Anzeige erstattet.
Nachgefragt, wann er geschlagen und entführt worden sei, gab er an, Mitte November sei er einmal außerhalb der Stadt von vier Personen verprügelt worden. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, mehrmals entführt worden zu sein, entgegnete er, er sei nur einmal mitgenommen worden. Auf Vorhalt, dass er ein Gebirge erwähnt habe, erklärte er, einmal ins Gebirge mitgenommen worden zu sein. Sie hätten ihn auch in eine "stille Straße" gebracht. Anfang 2010 habe er Anzeige erstattet, dann sei ein paar Wochen nichts passiert. Am 30. Jänner habe vor seinem Haus ein Polizeiwagen auf ihn gewartet. Er sei auf die Polizeistation gebracht worden, wo er geschlagen und beschimpft worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er als Uigure nach China fahren solle. Am nächsten Tag habe er vereinbart, dass er sich mit ihnen am 01.02.2010 treffe um das Haus zu überschreiben. Danach habe er die Polizeistation verlassen. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, zwei Tage festgehalten worden zu sein, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, für ihn sei das wie eine Woche gewesen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, eigentlich sei seine Mutter die Eigentümerin des Hauses, in dem er gewohnt habe, doch er habe über eine "Vollmacht" verfügt. Nach Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass seine Mutter als Hauseigentümerin weiterhin problemlos im Herkunftsstaat lebe, entgegnete er, diese Leute hätten nicht gewusst, dass seine Mutter die Eigentümerin sei. Zudem habe sie als Frau nichts zu befürchten. Befragt, warum seine Mutter und seine Geschwister als Uiguren weiterhin im Herkunftsstaat leben könnten, gab er an, viele Uiguren lebten dort.
Befragt, warum er schließlich Kasachstan verlassen habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe diese Leute in der Nähe seiner Wohnung gesehen habe. Zudem sei sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden und man habe ihm geraten in einem anderen Land einen Antrag zu stellen. Seine Ehefrau sei mit den Kindern mittlerweile nach Kirgisistan zurückgekehrt um bei ihrer Familie zu leben.
Nachdem dem Erstbeschwerdeführer die Feststellungen zu Kirgisistan zur Kenntnis gebracht wurden, erklärte dieser, er behaupte nicht, dass dort Krieg herrsche oder alle Uiguren unter Druck gesetzt werden würden. Er wisse nicht, weshalb man ihn so behandle und andere nicht. Im Fall einer Rückkehr befürchte er jedoch umgebracht zu werden.
Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass seine Mutter zur Polizei gegangen sei, um sich über die Ladungen zu erkundigen. Daraufhin habe ihr ein Polizist diese Bestätigung gegeben, damit sie die Beamten nicht weiter belästige. Weiters stellte der Erstbeschwerdeführer richtig, am 31.01.2010 seine Wohnadresse verlassen zu haben. Nach Vorhalt, dass er einerseits behaupte am 31. Jänner sein Haus verlassen zu haben und andererseits am 30. Jänner für zwei Tage angehalten worden zu sein, erwiderte er, dann sei er nur einen Tag lang festgehalten worden.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, zugestellt am 09.11.2011, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kirgisistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer seine Aussagen der Erstbefragung anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar größtenteils wiederholt, sich im Detail jedoch in Widersprüche verwickelt habe. So etwa hinsichtlich seiner Berufstätigkeit, der Anhaltung auf der Polizeistation und den Entführungen. Für die belangte Behörde entstand hinsichtlich der vorgelegten Ladungen der Eindruck, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handle, da es sich einerseits um leicht reproduzierbare Zetteln ohne Sicherheitsmerkmale handle und der Erstbeschwerdeführer andererseits nicht einmal ansatzweise Auskunft über den angeführten Paragraphen habe geben können. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer diese Ladungen in der Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl diese von März 2011 stammten. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers weiterhin problemlos im Herkunftsstaat leben könnten.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Abschließend begründete das Bundesamt seine Ausweisungsentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Erstbeschwerdeführer am 21.11.2011 Beschwerde, worin er hinsichtlich seiner fehlenden Identitätsdokumente eingangs ausführte, er sei im Besitz seiner Geburtsurkunde und werde er diese sobald als möglich nachreichen. Er könne sich auch eine Kopie seines Führerscheins zukommen lassen. Zu den Widersprüchen hinsichtlich seiner Berufstätigkeit erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe in erster Line als Leibwächter für eine Sicherheitsfirma namens XXXX gearbeitet, da er jedoch auch über einen Führerschein verfüge, habe er auch als Fahrer fungiert. Darüber hinaus sei er auch ohne Gewerbeschein als Fahrer tätig gewesen. Ein Widerspruch könne somit nicht festgestellt werden und handle es sich hierbei zudem nur um einen Nebenpunkt seines Vorbringens. Ferner brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen erneut vor, aufgrund seines Cafés regelmäßig von Dritten bedroht worden zu sein. Diese hätten Anspruch auf eine Teilung des Gewinnes gestellt, wogegen er sich jedoch gewehrt habe. Letztendlich habe er kapituliert und den Pachtvertrag gekündigt. Er habe diese Drohungen nicht zur Anzeige gebracht, da er gewusst habe, dass aufgrund der vorherrschenden Korruption eine Bestechung der Polizei durch seine Feinde ein leichtes wäre. Der Konflikt habe sich insoweit gesteigert, als diese Verfolger auch sein Haus zu einem billigen Preis hätten erpressen wollen. Anfang Jänner 2010 habe er aufgrund der permanenten Belästigungen bezüglich des Hausverkaufes doch Anzeige bei der Polizei erstattet. Daraufhin sei er auf die Polizeistation XXXX vorgeladen worden. Auf der Polizeistation habe er jene Personen, welche ihn zuvor bedrohten, getroffen. Der Polizeibeamte XXXX habe ihn gewarnt und bedroht, von der Anzeige abzusehen. Die Diskriminierung seiner Person seitens der Polizei gründe sich auf seine Ethnie als Uigure. Da er sein Haus nicht verkauft habe, drohe ihm nunmehr die Rache der Verfolger. Zu diesen gehörten der bereits erwähnte Polizeibeamte und ein weiterer Polizeibeamte namens XXXX , der ihn ins Gebirge gebracht und geschlagen habe. Die Ladungen bzw. Fahndungsbestätigung habe die Bekannte seiner Mutter entgegengenommen, da diese an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden seien. Er könne keinen Nachweis über seine Anzeige vorlegen, da es hierüber keine schriftlichen Nachweise gebe. Der Vorwurf, dass es sich bei den Ladungen um Gefälligkeitsschreiben handle, sei eine rein subjektive Äußerung der belangten Behörde, da keine kriminaltechnische Untersuchung durchgeführt worden sei.
4. Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , der Drittbeschwerdeführer XXXX und die Viertbeschwerdeführerin XXXX , alle kirgisische Staatsangehörige, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin legte zum Nachweis ihrer Identität ihren kirgisischen Personalausweis und zum Nachweis der Identität ihrer Kinder die kirgisischen Geburtsurkunden des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2011 eingangs an, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, unbekannte Personen, vermutlich Polizisten, hätten das Haus des Erstbeschwerdeführers unter Wert kaufen wollen. Als sie den Verkauf verweigert hätten, habe man sie bedroht, dass sie vergewaltigt werde und man den minderjährigen Beschwerdeführern etwas antue. Da der Erstbeschwerdeführer Uigure und sie Usbekin sei und es ethnische Probleme zwischen den Einheimischen und ihren Volksgruppenangehörigen gebe, seien sie aufgefordert worden, Kirgisistan zu verlassen. Während der Erstbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet sei, sei sie zu ihren Eltern gezogen. Nach einiger Zeit habe man sie dort ausfindig gemacht und sei sie erneut unter Druck gesetzt worden. Da sie ihre Eltern und die minderjährigen Beschwerdeführer nicht weiter in Gefahr habe bringen wollen, habe sie sich ebenfalls zur Flucht entschlossen. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zum Nachweis ihrer Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer legte die Zweitbeschwerdeführerin die kirgisische Heiratsurkunde vor. Im Herkunftsstaat lebten noch ihre Eltern und Geschwister. Ein Bruder lebe in Deutschland. Sie habe die Grundschule absolviert und anschließend bis zum Jahr 2003 als Schneiderin gearbeitet.
Der Drittbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag eingangs an, der Volksgruppe der Uiguren anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten mit unbekannten Männern mehrmals Probleme gehabt und hätten diesen Männern öfters Geld geben müssen. Den Grund hierfür wisse er nicht. In der Schule habe er öfters Probleme wegen seiner ethnischen Herkunft gehabt und sei auch mehrmals verprügelt worden. Er wisse nicht, was ihm im Fall einer Rückkehr passiere.
Die Verfahren wurden durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten am 24.12.2011 in Österreich zugelassen.
5. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer damaligen gewillkürten Vertreterin an, bis zu ihrer Ausreise ständig an derselben Wohnadresse gelebt zu haben, dabei handle es sich um das Haus ihrer Schwiegermutter. Derzeit stehe das Haus leer und eine Freundin sehe nach dem Rechten. Sie hätten das Haus im Februar 2010 verlassen und seien nach Kasachstan gezogen. Über Nachfrage erklärte sie, in den Ferien in Kasachstan gewesen zu sein und auch regelmäßig nach XXXX zurückgefahren zu sein, wo sie in einer Mietwohnung gewohnt hätten. Befragt, ob sie über identitätsbezeugende Dokumente verfüge, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nie einen Reisepass besessen zu haben.
Zu ihren Ausreisegründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, nachdem der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2011 nach Österreich ausgereist sei, sei sie zu ihren Eltern nach XXXX zurückgekehrt und habe erstmals Probleme bekommen. Im Juli hätten "sie" den Drittbeschwerdeführer auf der Straße nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Mitte September sei sie abends angerufen worden, sie solle den Drittbeschwerdeführer von der Polizeistation abholen. Als sie dort angekommen sei, sei sie sofort aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden. Zudem hätten die Polizisten begonnen sie anzufassen, woraufhin sie zu schreien begonnen habe. Daraufhin hätten die Polizisten von ihr abgelassen und der Drittbeschwerdeführer und sie hätten gehen können. Im Oktober sei sie von zwei Personen entführt und in einer Wohnung vergewaltigt worden. Aufgrund dieses Vorbringens wurde die Zweitbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes befragt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte daraufhin, dass sie nichts dagegen habe die Einvernahme weiterzuführen. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte weiter, dass sie nach der Vergewaltigung mit dem Auto ins Zentrum von XXXX gebracht worden sei. Sie habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, da dies keinen Sinn mache. Auf Nachfrage, erklärte sie, bei den Tätern habe es sich um Männer gehandelt, die sie auf der Polizeistation gesehen habe. Der Erstbeschwerdeführer wisse nichts von der Vergewaltigung.
Befragt, ob sie bis zur Ausreise weitere Probleme gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, zwei Personen von der Polizei, jedoch nicht die, die sie vergewaltigt hätten, seien noch einige Male zu ihren Eltern gekommen und hätten auf den Erstbeschwerdeführer gewartet. Sie habe ihnen Geld gegeben, damit sie in Ruhe gelassen werde. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten bis zur Ausreise die Schule besucht. Befragt, warum sie Probleme mit diesen Polizisten gehabt habe, brachte sie vor, alles habe mit dem Hausverkauf begonnen. Das Haus sei nicht verkauft worden; es stehe leer.
Nach Vorhalt, dass der Drittbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung eine Anhaltung seiner Person mit keinem Wort erwähnt habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, sie wisse nicht, warum er dies nicht angegeben habe; vielleicht habe er Angst gehabt. Nach Vorhalt, warum sie in ihrer Erstbefragung die Vergewaltigung nicht erwähnt habe, erklärte sie, sie habe es nicht erzählen wollen, doch die gewillkürte Vertreterin habe ihr geraten alles zu erzählen.
Befragt, wer sie nun konkret im Herkunftsstaat verfolgt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie werde von den vier erwähnten Personen verfolgt; mit anderen Personen habe sie keine Probleme. Sie habe niemals versucht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sie dies für sinnlos halte. Der Erstbeschwerdeführer habe nämlich am 10.01.2010 erfolglos eine Anzeige erstattet. Sie glaube, es sei zwar ein Verfahren eingeleitet worden, doch sie habe nichts mehr darüber gehört. Sie sei nicht mit dem Erstbeschwerdeführer ausgereist, da sie geglaubt habe, dass sich die Situation wieder beruhigen werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte weiters vor, ihre Angehörigen könnten weiterhin im Herkunftsstaat leben, da sich in Bezug auf die ethnische Herkunft die Situation beruhigt habe. Nur sie und die restlichen Beschwerdeführer hätten Probleme wegen des Hausverkaufs gehabt. Befragt, ob sie in einem anderen Teil des Herkunftsstaates, etwa in OSH, leben könnte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dort gebe es zwar viele Usbeken, doch die Verwandten hätten gemeint, es sei besser auszureisen.
Nachdem der Zweitbeschwerdeführerin die Feststellungen zu Kirgisistan zur Kenntnis gebracht wurden, erklärte sie, im Prinzip sei die Lage ruhig und sie habe auch viele kirgisische Freunde. Sie hätten einfach Pech gehabt. Zudem wolle wie für ihre Kinder eine bessere Ausbildung, aber ein Studium koste viel Geld in Kirgisistan und die wirtschaftliche Lage sei nicht gut. In diesem Zusammenhang legte die gewillkürte Vertreterin eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage der Minderheiten in Kirgisistan vom 22.02.2012 vor.
Befragt, ob sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft Probleme habe, vermutete sie, dass sie auf Nationalisten gestoßen seien. Ihre Angehörigen hätten keine Probleme. Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst um ihre Familie. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Auf Vorhalt, dass aus der Übersetzung der vorgelegten Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers hervorgehe, dass diesem ein Reisepass ausgestellt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu, dass sowohl die minderjährigen Beschwerdeführer als auch sie Reisepässe besäßen, welche sich im Herkunftsstaat befänden. Sie habe dies verschwiegen, da ihnen der Ratschlag erteilt worden sei, die Pässe nicht zu erwähnen.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, zugestellt am 20.03.2012, wurden die Anträge der Zweitbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) .), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kirgisistan und begründete im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Maßgeblich gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Zweitbeschwerdeführerin spreche die Vortäuschung, niemals einen Reisepass besessen zu haben. Zudem habe sie ihr Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme dahingehend gesteigert, dass sie vergewaltigt und entführt worden sei, ohne dies nachvollziehbar erklären zu können. Selbst unter Wahrunterstellung ihres Vorbringens sei anzumerken, dass die Probleme einen offensichtlichen Machtmissbrauch durch vereinzelte Polizeibeamte darstellten und nicht auf eine gezielte und individuelle Verfolgung hindeuten würden. Die restlichen Familienmitglieder könnten problemlos im Herkunftsstaat leben. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass laut den Länderberichten gegenüber Angehörigen der Minderheiten wie Usbeken oder Uiguren vereinzelt Ressentiments seitens der kirgisischen Zivilbevölkerung bestünden und es zu Spannungen komme, doch es sei nicht davon auszugehen, dass diese Minderheiten systematischen staatlichen Repressionen unterworfen seien. Im Hinblick auf zu verfolgende Straftaten sei auszuführen, dass Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren (auch in der Polizei und in der Justiz) verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem sei, dies jedoch alle kirgisischen Staatsangehörigen, unabhängig von ihrer Abstammung, gleich betreffe. Eine grundsätzliche Schutzverweigerung durch die Polizei gegenüber Minderheitenangehörigen lasse sich auch aus den Länderberichten aber keinesfalls entnehmen.
Hinsichtlich dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, für diese seien keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden und habe deren gesetzliche Vertreterin keine aktuell drohende Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft machen können.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass den Beschwerdeführern weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
6. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung am 02.04.2012 Beschwerde, worin bemängelt wurde, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle vernachlässigt habe, indem keinerlei Feststellungen hierzu getroffen worden seien. Zum einen sei dies mit starken Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit begründet worden und zum anderen mit der Feststellung, dass die staatlichen Behörden Schutz vor von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungshandlungen bieten könnten. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin seien keinesfalls widersprüchlich und vermutete Widersprüchlichkeiten seien nur aufgrund unzureichender Befragung entstanden. Besonders zu rügen sei auch der Umstand, dass die Einvernahme nicht - wie in der Manuduktion angekündigt - von einer weiblichen Organwalterin fortgesetzt worden sei, obwohl sie auf ihre Vergewaltigung durch zwei Männer im Oktober 2011 hingewiesen habe. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der gegenwärtigen Situation in Kirgisistan auseinandergesetzt, denn sonst wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Angehörige der usbekischen Volksgruppe, welcher sie und auch die minderjährigen Beschwerdeführer angehören würden, nicht im selben Ausmaß Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten könnten wie die kirgisische Mehrheitsbevölkerung. Jedenfalls müssten sie und die minderjährigen Beschwerdeführer auf dem gesamten Territorium Kirgisistans asylrelevante Verfolgung wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe, aber auch wegen der Familienzugehörigkeit zum Erstbeschwerdeführer, welcher von kirgisischen Polizeibeamten unter Druck gesetzt worden sei, fürchten.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten der Erstbis Viertbeschwerdeführer langten am 11.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schriftsatz vom 19.04.2012 ergänzten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ihre Beschwerde dahingehend, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung aus unbedeutenden Widersprüchen auf die generelle Unglaubwürdigkeit der Zweitbeschwerdeführerin geschlossen habe, etwa wenn ihr vorgeworfen worden sei, den Besitz eines Reisepasses zu verleugnen. Jedoch sei die Zweitbeschwerdeführerin im Besitz eines Inlandspasses, welchen sie bereits vorgelegt habe und eines Auslandsreisepasses, welcher sich noch im Herkunftsstaat befinde. Sie habe aufgrund des Ratschlages des Schleppers zunächst verschwiegen, dass sie auch über einen Auslandsreisepass verfüge. Wenn der Zweitbeschwerdeführerin zudem eine Steigerung ihres Vorbringens vorgeworfen werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung nicht zur detaillierten Erörterung der Fluchtgründe zu beziehen habe. Darüber hinaus sei der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht die Einvernahme des Drittbeschwerdeführers durch die belangte Behörde bekannt und habe vielmehr ersucht, von einer Einvernahme der minderjährigen Beschwerdeführer abzusehen. Da sie versucht habe die Kinder von den Problemen abzuschirmen, wüssten diese auch nichts Näheres darüber. Weiters sei es nicht verständlich, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Hätte sich die belangte Behörde mit den Länderberichten auseinandergesetzt, dann wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass jedenfalls seit den Gewalttaten im Juni 2010 Angehörige dieser usbekischen bzw. uigurischen Minderheiten systematisch schikaniert und drangsaliert würden bzw. Repressalien ausgesetzt seien. Diesbezüglich werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 08.04.201, a-7182 und vom 14.03.2012, a-7924 hingewiesen. Wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgehe, dass die Verfolgungshandlungen einen rein kriminellen Hintergrund hätten, so sei den Beschwerdeführern zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da der Zweitbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr unmenschliche Behandlung drohe und sie keinen effektiven staatlichen Schutz erwarten könne. So würde der Großteil aller Anzeigen wegen Vergewaltigung aufgrund von Bestechung der Verfolgungsbehörden vertuscht bzw. selten strafgerichtlich verfolgt. In Kenntnis dieser Umstände habe die Zweitbeschwerdeführerin auf die Einbringung einer Anzeige gegen die Täter verzichtet. Davon abgesehen würden die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ohne den Erstbeschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten, da Frauen mit Kindern von der hohen Arbeitslosigkeit noch stärker betroffen seien. Diesbezüglich werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 10.05.2010, a-7.217 und vom 17.09.2008, a-6.304-2 verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.11.2012 übermittelte der Erstbeschwerdeführer einen Internetauszug in russischer Sprache, aus welchem hervorgehe, dass seitens des kirgisischen Ministeriums nach ihm gefahndet werde, da er sich seit dem XXXX vor der Untersuchung der Behörden des Innenministeriums versteckt halte.
8. Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013 wurden in weiterer Folge zur Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführer Recherchen im Herkunftsstaat durchgeführt. Im Recherchebericht vom 02.08.2013 konnte zwar bestätigt werden, dass die vom Erstbeschwerdeführer bekanntgegebene Wohnadresse existiert, doch befinde sich dort kein Wohnhaus, sondern eine Botschaft. Auch in den umliegenden Wohnhäusern sei weder der Erstbeschwerdeführer noch dessen Mutter bekannt gewesen. Die Nachbarn hätten auch nichts über Vorfälle eines brennenden Zaunes oder geköpften Hundes gewusst. Die vom Beschwerdeführer genannte Sicherheitsfirma habe ebenfalls ausfindig gemacht werden können; ob der Beschwerdeführer dort beschäftigt war, lässt der Recherchebericht jedoch offen. Ebenso offen blieb die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Café betrieben habe. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim § 166 des Strafgesetzbuches der Kirgisischen Republik um den Tatbestand des Betruges handle.
Mit Schreiben von XXXX vom 23.08.2013 wurde mitgeteilt, dass nach dem Erstbeschwerdeführer auf nationaler Ebene wegen Betruges (§ 166 Abs. 2 des kirgisischen Strafgesetzes) gefahndet werde.
9. Mit 01.01.2014 bzw. 11.02.2014 gingen die Verfahren auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2015 wurde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens betreffend den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers in Kasachstan die Zustimmung desselben eingeholt. Nach erfolgter Zustimmung des Erstbeschwerdeführers wurde mit Schreiben des UNHCR Österreich vom 04.03.2015 mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich am 10.02.2010 in Kasachstan als Asylwerber registriert worden sei. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen der kasachischen Regierung und UNHCR seien alle neuen Asylsuchenden von UNHCR an die Migrationspolizei weiterverwiesen worden. So auch der Erstbeschwerdeführer und sei dieser letztlich am 05.05.2010 von der Migrationspolizei als Asylwerber registriert worden. In weiterer Folge sei dessen Asylantrag am 01.07.2010 in erster Instanz abgewiesen worden und habe der Erstbeschwerdeführer dagegen keine Berufung eingebracht. Weiters wurden die im UNHCR-Akt befindlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers zusammengefasst wiedergegeben. Demnach habe der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland verlassen müssen, da er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt worden sei. Im Jahr 1998 habe er ein Haus mit Grundstück im Zentrum von XXXX gekauft, wo er mit seiner Ehefrau, den Kindern und seiner Mutter gelebt habe. Ab November 2009 habe er Probleme bekommen, da Personen sein Haus erwerben habe wollen und er dieses Angebot abgelehnt habe. Daraufhin hätten diese Männer gedroht seiner Familie etwas anzutun. Sie hätten zudem einen toten Hund in seinen Garten geworfen und den Zaun seines Hauses niedergebrannt. Schließlich hätten sie ihm gedroht, dass Kirigisistan nicht sein Land sei und er als Uigure nach China gehen solle. Im Dezember 2009 sei der Erstbeschwerdeführer von diesen Männern an den Stadtrand gebracht und beschimpft worden. Bei ihrem nächsten Besuch im Jänner 2010 hätten sie ihn geschlagen, woraufhin der Erstbeschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Ende Jänner 2010 sei er auf die Polizeistation gebracht worden, wo er geschlagen und beschimpft worden sei. Am nächsten Tag sei er unter der Bedingung, den Männern sein Haus zu überschreiben, freigelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe allen Bedingungen zugestimmt um freizukommen. Aufgrund dieser Ereignisse habe der Erstbeschwerdeführer seine Mutter zu seiner Schwester und die Zweitbis Viertbeschwerdeführer zu einem Freund gebracht. Er selbst sei nach Kasachstan geflohen. Der Drittbeschwerdeführer könne nicht zur Schule gehen und die Zweitbeschwerdeführerin würde nicht arbeiten. Das Leben der Familie sei in Gefahr.
10. Am 16.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Ebenso ist der rechtsfreundliche Vertreter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen.
Befragung des Erstbeschwerdeführers:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit:
Kirgisistan, Volksgruppe: Uigure, moslemischer Glaube, verheiratet, zwei Kinder. Ist das korrekt?
P1: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P1: Nein, momentan nicht.
R: Waren Sie bisher in Behandlung?
P1: Ja.
R: Was hat Ihnen gefehlt?
P1: Bluthochdruck und Zucker.
R: Jetzt brauchen Sie aus diesem Grund keine Behandlung mehr?
P1: Nicht, dass ich es nicht mehr brauchen würde, aber ich gehe einfach nicht mehr hin. Eine Zeit lang wurde ich behandelt.
R: Gibt es Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten und bisher nicht vorgelegt haben?
P1: Nein, aber ich habe Zuhause einen Stick vergessen. Auf diesem Stick waren Auszüge aus dem Internet über Uiguren und über die Kirgisen, auch über andere Volksgruppen und was dort alles vor sich geht.
R: Haben diese Internet-Ausdrucke einen Bezug zu Ihnen persönlich?
P1: Dort werden solche Vorfälle beschrieben, die ich auch erlebt habe.
R: Dann setze ich Ihnen eine Frist von vier Wochen, um mir diese Unterlagen als Kopien vorzulegen.
R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
P1: Seit 2011.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P1: Nein.
R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P1: Welche kann ich sonst haben?
R: Das heißt, Sie haben kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?
P1: Nein, ich bin nur im Asylverfahren.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P1: Meine Verwandten, nein. Es gibt aber Verwandte meiner Frau. Ihr Bruder lebt in Deutschland.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
P1: Gearbeitet habe ich hier nicht. Ich bin zum AMS gegangen, aber sie hat gesagt, dass es für Asylwerber keine Arbeit gibt, sondern nur Saisonarbeit.
R: Haben Sie versucht, Saisonarbeit zu bekommen?
P1: [O]bwohl ich Arbeitgeber gehabt habe, hat man mir gesagt, dass das nicht geht. Ich war deswegen drei Mal beim AMS. Ich habe konkrete Arbeitgeber genannt, bei denen ich arbeite hätte können. Eine Firma heißt XXXX und die andere Firma heißt XXXX . Das waren Konditorfabriken. Sie machen Brötchen usw. und ich wäre für die Zustellung zuständig gewesen und XXXX wollte mich auch beschäftigen. Aber ich habe leider keine Bewilligung vom AMS bekommen.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
P1: Jetzt finanziert mich der Staat und ich bin sehr dankbar dafür.
R: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie Deutschkurse?
P1: (auf Deutsch) Nicht so viel, aber ein bisschen.
R: Dann probieren wir es kurz ohne die Dolmetscherin. Haben Sie Deutschkurse besucht?
P1: (auf Deutsch): Ja ich gegangen Deutschkurs, erste Jahr ich komm hier.
R: Haben Sie seitdem Deutschkurse besucht? Machen Sie jetzt noch Deutschkurse?
P1: Jetzt nein.
R: Haben Sie Deutschprüfungen gemacht?
P1: Ich werde bemühen Zuhause lernen.
R: Machen Sie sonst einen Kurs oder eine Ausbildung?
P1: Keine Geld, 150,-- Euro ist eine Person zu wenig. Deutschkurs 60,-- Euro, 80,-- Euro und ein Monat zwei Kinder und Frau, vier Personen muss essen.
Die Verhandlung wird mit der Dolmetscherin fortgesetzt.
P1: Ja, danke. Wissen Sie, ich bin im Stress und bringe die Sachen durcheinander. Ich habe auch schon viel vergessen. Wenn die Lage jetzt anders wäre, wenn die Verhandlungssituation nicht wäre, dann könnte ich mehr sagen.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
P1: Wir bringen die Kinder in die Schule. Dann gehe ich raus und spreche mit dem Nachbarn. Wir haben in der Nachbarschaft einen alten Mann, dem helfe ich oft. Ich schaue, dass im ganzen Heim Ordnung herrscht. Ich räume die Sachen weg und putze dort, aber das ist alles unentgeltlich. Ich mache das, weil ich helfen will. Der Pensionschef hat uns auch nicht darum gebeten, es kommt vom Herzen.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, etc.)?
P1: Ich bin kein Mitglied, aber bei uns in Graz gibt es ein Büro. Dort treffe ich mich mit anderen Leuten und wir sprechen Deutsch. Wir gehen auch raus und sammeln Müll. Wir pflanzen auch Bäume ein. Unsere Gruppe beschäftigt sich damit. Ich habe mich auch beim Roten Kreuz gemeldet, weil ich dort helfen möchte. Man hat mir gesagt, dass man mir ein diesbezügliches Schreiben schicken wird.
R: Wenn Sie weitere Unterstützungsschreiben bekommen oder eine Bestätigung von Ihrer Gruppe, dann legen Sie diese bitte unaufgefordert vor!
P1: Ich habe sie nicht mitgenommen, aber wenn Sie sie wollen, dann schicke ich sie Ihnen.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, die dem Gericht noch nicht bekannt ist?
P1: Was meinen Sie damit? Nein, eigentlich nicht. Es ist alles in Ordnung und ich bin auch nicht mehr jung.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
P1: Ich bin unbescholten. Vor zwei Jahren in Graz hat es eine falsche Denunziation uns gegenüber gegeben, und wir haben zwei Tage lang bei der Polizei verbringen müssen. Es hat drei Gerichtsverhandlungen gegeben und wir wurden immer freigesprochen, bei jeder Gerichtsverhandlung.
R: Worum ging es da?
P1: Ein Nachbar, der in der Nachbarschaft von unserer Pension lebt, hat einen russischsprechenden Mann kennengelernt und über diesen Nachbarn habe ich ihn kennengelernt. Ich habe ihn zu mir eingeladen. Wir haben Tee getrunken miteinander und geredet. Dann ist er weggefahren. Nach einiger Zeit kamen die Polizisten und haben mich geholt Sie haben gesagt, dass der Mann mich angezeigt hat. Es gab eine Untersuchung und die Polizisten haben festgestellt, dass das nicht wahr ist. Es gab auch drei Gerichtsverhandlungen, bei denen ich freigesprochen wurde. Ich habe den Mann nachher nicht mehr gesehen.
R: Sie sprechen von "wir". Wen hat das außer Ihnen noch betroffen?
P1: Er hat alle angezeigt, die er damals in den letzten Tagen getroffen hat, vier oder fünf Personen. Ich und mein Nachbar wurden zwei Tage lang festgehalten.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P1: Nein, nur dieses eine Verfahren.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration bzw. der Ihrer Kinder äußern?
P1: Was soll ich sagen? Ich bin hierhergekommen, um am Leben zu bleiben. Wenn ich in der Heimat geblieben wäre, wäre meine Familie ohne mich geblieben. Mich hätte es nicht mehr gegeben. Ich weiß nicht, wie das Gericht entscheiden wird, ob man mir erlaubt, weiter hier zu leben, aber ich kann nicht zurück nach Hause fahren. Nach mir wird dort gefahndet. Das ist alles ein fabriziertes Verfahren. Ich habe das schon bei der ersten Gerichtsverhandlung erklärt. Man hat damals allerdings nur die Hälfte davon protokolliert, was ich gesagt habe, ich habe viel über meine Gründe damals erzählt. Mein Vater ist deswegen gestorben. Er hat einen Herzinfarkt bekommen, weil er sich so große Sorgen gemacht hat. Wenn Sie uns, Frau Richterin, die Möglichkeit geben, hier zu leben, dann werden wir beweisen, dass wir dem würdig sind. Ich habe ja auch Bestätigungen der Lehrer gebracht und auch die Noten der Kinder wurden angeführt. Gott gebe, dass Sie uns eine Chance geben, hier weiter zu leben.
R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf bis zu Ihrer Einreise nach Österreich! Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens und mit wem lebten Sie zusammen? Welche Ausbildung haben Sie erhalten und wo und was haben sie gearbeitet?
P1: Ich bin ein Sportler. Ich habe mich immer mit Sport beschäftigt. Ich habe geheiratet. Dann wurde mein Sohn geboren, und dann bin ich arbeiten gegangen. Ich habe als Fahrer und Leibwächter gearbeitet. Ich habe dort über 10 Jahre lang gearbeitet. Solche Arbeit können nur junge und sportliche Menschen verrichten. Ich habe dann die Arbeit quittiert und war selbständig tätig. Ich habe ein Kaffeehaus aufgemacht und dann hat alles begonnen, ab diesem Zeitpunkt. Sonst kann ich nichts ergänzen. Wenn Sie mir Fragen stellen, dann werde ich diese beantworten. Ich weiß jetzt einfach nicht, was ich sagen soll. Ich habe hier in Österreich den Führerschein umtauschen lassen. Was soll ich sonst noch sagen.
R: Wo genau, an welcher Adresse haben Sie in Kirgisistan gelebt?
P1: XXXX.
P1 wird aufgefordert, eine Skizze seiner Wohnumgebung anzufertigen.
R: Gibt es noch Seitenstraßen, die Sie einzeichnen können?
P1: Es gibt noch kleine Gassen. Ich habe die Straßen verwechselt. Sie sind genau seitenverkehrt.
R: Dann nehmen Sie bitte ein neues Blatt Papier und fertigen eine neue Skizze an.
P1: Ich habe jetzt die Straßen rund um das Haus herum eingezeichnet. Die Straßen, die sich weiter weg befinden, habe ich nicht eingezeichnet.
R: Wie heißen die kleinen eingezeichneten Straßen ohne Bezeichnung?
P1: Das sind alles Gassen. Sie heißen so. Die genaue Bezeichnung weiß ich nicht. Ich selbst habe nicht direkt an der XXXX gelebt. Das ist eine große Straße.
R: Warum haben Sie dann eingezeichnet, dass Sie direkt an der XXXX gelebt haben?
P1: Das heißt XXXX . Ich kann Ihnen das am Handy zeigen, damit Sie das verstehen.
P1 will die Straße auf seinem Mobiltelefon anzeigen.
R fertigt Auszug aus Google Maps an.
P1: Wissen Sie, die XXXX heißt jetzt XXXX . Ich kenne die Stadt sehr gut. Als ich meine Arbeit bei der Bewachungsfirma quittiert habe, habe ich mich eine Zeitlang mit privaten Transporten beschäftigt.
P1 erklärt: Die mit 1) bezeichnete Straße ist die XXXX Straße. Die mit 2) bezeichnete ist die XXXX . Die mit 3) bezeichnete Straße ist die XXXX -Straße. Die mit 4) bezeichnete Straße ist die XXXX . Bei
R: Was war nun die korrekte Adresse an der Sie gelebt haben?
P1: Die korrekte Adresse lautet XXXX .
R: Warum haben Sie dann als Adresse XXXX angegeben?
P1: Wenn man genauer die Adresse bezeichnet sagt man Pereulok, weil die XXXX Straße einfach die große Straße ist. Wir haben auch immer XXXX gesagt.
R: Was meinen Sie mit, "Wir haben immer XXXX gesagt".
P1: Wissen Sie, wenn man nur XXXX sagt, dann weiß nicht jeder, wo sich das befindet. Aber wenn man XXXX sagt, weiß jeder wo sich das befindet. Bei uns sagt man einfach XXXX . Dann findet jeder hin.
R: Was ist nun die korrekte Adresse, die auf amtlichen Formularen aufscheinen würde?
P1: XXXX , aber nicht alle schreiben das. Meistens schreibt man nur XXXX , weil es kein anderes XXXX gibt.
R verliest das Ermittlungsergebnis.
P1: Ich habe an der XXXX gelebt, das liegt an der Kreuzung mit der Straße XXXX .
R: Wie weit ist das Haus XXXX von der XXXX entfernt?
P1: 10 bis 12 Meter. Ich kann das zeigen. Auf der Karte sieht man das ja. Das ist nicht weiter entfernt, als die doppelte Länge des Verhandlungssaals.
R: Die Ermittler haben die Nachbarn an der XXXX gefragt. Niemand kann sich an Sie oder Ihre Mutter erinnern!
P1: Dort lebt eine Frau namens XXXX , zumindest hat sie dort gelebt, als ich dort war. Sie hat als Friseurin gearbeitet. Sie hat einen Sohn namens XXXX und einen jüngeren Sohn namens XXXX . Ich weiß nicht warum sie gesagt haben, dass sie mich nicht kennen.
R: Was befindet sich an der XXXX .
P1: Unsere drei Häuser.
R: Nicht XXXX , sondern XXXX .
P1: Ich weiß nur, dass ich an der XXXX gelebt habe, was sich an der XXXX befindet, weiß ich nicht.
R: Sie haben Ihren Angaben zufolge keine 20 m entfernt gewohnt!
P1: Von XXXX , ja sicher. Ich kenne mich dort aus. Wissen Sie, ich weiß nicht, ob es eine andere Adresse XXXX gibt, weil ich ja an XXXX gelebt habe. Das ist unsere Adresse. Ich weiß nicht, worum es geht.
R: Welche Schulen haben Sie besucht, welche Ausbildungen haben Sie gemacht?
P1: Ich habe 7 Jahre Grundschule abgeschlossen und zwar an der XXXX
.
R: Sie haben gesagt, Sie haben etwas mit Sport gemacht. Was haben Sie mit Sport gemacht?
P1: Ich bin ein Boxer.
R: Haben Sie diese Sportart nur hobbymäßig betrieben oder waren Sie ein Boxer?
P1: Nein, das war vor 20 Jahren. Ich habe mich nur für Sport interessiert, das war ein Hobby von mir. Das habe ich nicht beruflich gemacht.
R: Von wann bis wann haben Sie in der Bewachungsfirma gearbeitet?
P1: 98 habe ich begonnen, und ich habe bis 2008 gearbeitet. Fast 10 Jahre, man kann eigentlich sagen, dass ich 10 Jahre gearbeitet habe.
R: Wie hieß das Bewachungsunternehmen, für das Sie gearbeitet haben und wo befand sich das Büro davon?
P1: Die Bezeichnung der Firma heißt XXXX .
R: Wo hat sie sich befunden?
P1: Ich weiß die genaue Adresse nicht. Das war in der Nähe von der XXXX -Straße. Ich weiß es deswegen nicht, weil ich nicht ins Büro gegangen bin. Wir waren vorwiegend in den jeweiligen Streckenabschnitten, für die wir zuständig waren. Ich habe nicht im Büro gearbeitet. Ich habe dort gearbeitet, wohin man mich geschickt hat.
R: Sie haben 10 Jahre lang für ein Unternehmen gearbeitet und wissen nicht, wo das Büro ist?
P1: Die Straße ist die XXXX -Straße, aber ich weiß die Nummer nicht, entweder nur 14 oder Nr. 16. Ich bin nur selten hingefahren. Ich weiß nur visuell, wo sich das Gebäude befindet. Ich war nämlich nur dort eingesetzt, wohin man mich geschickt hat.
R: Wie haben Ihre Dienstfahrzeuge ausgesehen?
P1: Verschieden. Ich habe für verschiedene Leute gearbeitet. Ich habe für Leute gearbeitet, die eigene Autos hatten. Ich habe als Fahrer und Leibwächter gearbeitet. Bei uns gab es eine Eingreifgruppe. Diese Leute von der Gruppe haben Schiguli-Autos gehabt oder Daewo. Ich selbst bin mit den Autos der Leute gefahren, die ich bewacht habe.
R: Hatten die Autos der Eingreiftruppe besondere Kennzeichen?
P1: Das waren Firmenkennzeichen. Das waren ja nur einfache Kennzeichen einer Agentur.
R: Meine Frage war nicht nach den Kennzeichen an sich. Hatten sie ein besonderes Logo, eine besondere Farbe oder einen besonderen Aufdruck?
P1: Ja, ein Logo von einem XXXX . Die Autos waren beklebt.
R: Wo befand sich das Logo des XXXX ?
P1: An den vorderen Türen auf beiden Seiten.
R: Was meinen Sie mit dem Logo eines XXXX ?
P1: Der XXXX und noch etwas anderes befand sich auf dem Logo. Das war rund. Da waren so Streifen.
R: In welcher Farbe.
P1: Es gibt Streifen rund ums Auto herum und auf den vorderen Türen auf beiden Seiten gibt es ein Logo mit einem XXXX .
R: In welcher Farbe sind die Streifen?
P1: So grünlich, grün, glaube ich, ja.
R: Sie haben danach noch zwei Jahre in Kirgisistan gelebt. Haben sich die Logos der XXXX -Autos geändert?
P1: Das weiß ich nicht. Seit 2008 habe ich nicht mehr dort gearbeitet. Daher weiß ich das nicht.
R: Hatten die Autos sonst noch Besonderheiten?
P1: Etwas Besonderes? Diese Firma spezialisiert sich auf Leibwächter und auch auf Bewachung der Schulen.
R: Die Frage war, welche Besonderheiten hatten die Autos sonst noch!
P1: Es gab auch Inkassoautos.
R: Was meinen Sie mit Inkassoautos?
P1: Das waren Autos, die für Geldtransporte zuständig waren.
R: Beschreiben Sie mir die Straße, in der sich das Hauptquartier Ihres Unternehmens befunden hat.
P1: Man muss Richtung alten Bahnhof fahren. XXXX , dort gibt es auch einen milchverarbeitenden Betrieb...
R: Ich möchte von Ihnen wissen, wie die Straße genau aus schaut. Ist sie asphaltiert, stehen dort Bäume ...
P1: Ein Teil ist asphaltiert und ein Teil der Straße ist nicht asphaltiert. Wenn man runter fährt, dann befindet sich das Büro rechts. Das war wahrscheinlich ein ehemaliger Betrieb und wir haben das Gebäude benutzt.
R: Wie hat das Gebäude ausgesehen?
P1: Rot, aus Ziegel, nicht richtig rot, sondern es gab nur ein Erdgeschoss. Das war ein ehemaliger Betrieb, so wie ich das gesagt habe. Das war ein Tabakbetrieb, glaube ich. Ich weiß nicht, was sich dort in der Zeit der Sowjetunion befunden hat.
R: Ich will wissen, wie das Gebäude aussieht!
P1: Da gibt's die Türen und Fenster, da gibt es nur eine Ebene und es mit Schiefer bedeckt, zumindest war das so bis zum Jahr 2008 wo ich dort gearbeitet habe. Wie das Gebäude jetzt ausschaut, weiß ich nicht. Das war ein Ziegelgebäude. Sie haben ja Fotos und Sie fragen mich danach.
R: Ja, weil ich wissen will, ob das stimmt, was Sie erzählen!
P1: Weswegen sollte ich Sie belügen.
R händigt das Ermittlungsergebnis aus.
R: Was haben Sie ab 2008 gearbeitet?
P1: Unternehmer. Ich habe ein Kaffeehaus aufgemacht.
R: Hatten Sie dazu die Berechtigung?
P1: Bei uns braucht man keine Bewilligung, um so etwas aufzumachen.
R: Wie lange haben Sie das Kaffeehaus betrieben?
P1: Ein Jahr. Zum ausgehändigten Ermittlungsergebnis. Vielleicht hat man das Logo geändert oder vielleicht befindet sich das Logo auf der anderen Tür, die nicht am Foto erkennbar ist. Früher gab es dort runde Logos.
R: Was haben Sie ab 2009 gearbeitet?
P1: Ab 2009 habe ich nur als Taxifahrer gearbeitet, aber nur ein bisschen und dann hat das alles begonnen.
R: Was bedeutet, Sie haben nur ein bisschen als Taxifahrer gearbeitet?
P1: Ich wollte nicht Zuhause sitzen. Ich musste Geld verdienen.
R: Konnten Sie damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten?
P1: Ich hatte ja keine andere Möglichkeit Geld zu verdienen.
P1 zum Ermittlungsergebnis: Ich weiß nicht einmal wo sich das Foto betreffend die XXXX -Straße aufgenommen wurde. Ich habe an XXXX gelebt. Das Foto zeigt das XXXX Konsulat. Es befindet sich gegenüber dem 8-stöckigen Gebäude. Das Konsulat befindet sich bereits im Bezirk XXXX . Ich habe Ihnen gesagt, dass seine Straße weiter der XXXX Bezirk begann.
R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?
P1: Ja, meine Mutter ist noch dort und zwei Brüder und eine Schwester.
R: Haben Sie Kontakt mit ihnen?
P1: Ja, per Skype.
R: Wie geht es Ihren Verwandten?
P1: Sie sind am Leben, Gott sei Dank.
R: Haben sie Probleme?
P1: Jeder Mensch hat Probleme. Sie sind Uiguren, aber meine Mutter ist alt. Sie ist eine alte Frau. Sie arbeitet auch. Die Probleme betrafen mich, mich persönlich.
R: Wie geht es Ihren Brüdern?
P1: Ein Bruder ist noch sehr jung. Er ist 15 Jahre alt und der zweite führt ein normales Leben, alles okay, er lebt und arbeitet.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
P1: Nein.
R: Was ist mit dem Haus an der XXXX ?
P1: Meine Mutter hat das Haus verkauft.
R: Wem gehörte das Haus, Ihnen oder Ihrer Mutter?
P1: Meiner Mutter, aber ich hatte eine Generalvollmacht. Ich konnte mit dieser Generalvollmacht ebenfalls das Haus verkaufen und so begann das alles. Das war der Grund für alles.
R: Hatte Ihre Mutter Probleme beim Hausverkauf?
P1: Sie hat das Haus sehr billig verkauft.
R: Die Frage war: Hatte sie Probleme dabei?
P1: Nein, sie hat gesagt, dass sie das Haus über eine Agentur verkauft hat.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
P1: Nein, ich bin wegen der Probleme wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit gekommen, weil ich Uigure bin. Ich habe nie gesagt, dass ich aus wirtschaftlichen Gründen gekommen bin: Ich habe von Anfang an gesagt, dass ich aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit mit den Kirgisen Probleme hatte.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P1: Ich habe schon gesagt, dass ich dort alles geschildert habe. Als ich das dann gelesen habe, habe ich festgestellt, dass vieles, was ich gesagt wurde, nicht protokolliert wurde [R muss P1 zum wiederholten Male einbremsen].
R: Wurden Ihnen die Protokolle nach der Einvernahme rückübersetzt, ja oder nein?
P1. Ja, aber ich habe damals nicht Deutsch gesprochen. Als wir dann Deutsch gesprochen haben und das gelesen haben, sind wir dann draufgekommen, dass die Dolmetscherin das Protokoll nur oberflächlich übersetzt hat.
R: Sie haben jedes Mal bei der Rückübersetzung angegeben, dass alles und korrekt protokolliert wurde!
P1: Ich habe das unterschrieben, weil ich damit einverstanden war, was man mir vorgelesen hat. Das Vorgelesene hat dem entsprochen, was ich gesagt habe. Es war nicht vollständig, aber es hat gestimmt.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P1: Was hätte sich ändern sollen? Nachdem ich den Bescheid bekommen habe, habe ich dagegen berufen. Und dann habe ich im Internet gesehen, dass man nach mir fahndet. Ansonsten hat sich nichts geändert. Seit dreieinhalb Jahren warte ich auf den heutigen Tag.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
P1: Nein, ich habe immer nur die Wahrheit gesagt und ich werde auch immer die Wahrheit sagen. Es hat ja keinen Sinn, Sie zu belügen.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P1: Nein, dort steht geschrieben, dass ich eine Beschwerde einlege. Das hat mir bei der Caritas gesagt. "YOK KROVOT" heißt der Betreuer.
R fasst die Beschwerde zusammen.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P1: Ja.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
P1: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
P1: Nein, verfolgt wurde ich nicht. Dort sind wir alle Moslems. Hier sind wir auch Moslem. Aber es geht um die andere Volksgruppe.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
P1: Ja, weil ich Uigure bin. Deswegen gab es viele Streitigkeiten, viele tätliche Auseinandersetzungen und deswegen bin ich hier.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
P1: Nein. Probleme gab es nur wegen der Korruption.
[...]
R: Schildern Sie bitte möglichst genau Ihre Fluchtgründe!
R ersucht P1 ausdrücklich, der D Zeit für die Übersetzung zu lassen.
P1: Ich bin hierhergekommen, um mich und meine Familie zu retten und zwar vor Verhöhnungen und Erniedrigungen. Das ist der Grund für meine Ausreise. Wenn ich dort geblieben wäre, würde mir nichts Gutes zustoßen. Meine Kinder wären Waisen geworden. Wenn ich gegen die Leute gekämpft hätte, dann hätten sie alles gemacht, um mich zu vernichten. Man sagt bei uns, wenn es den Menschen nicht mehr gibt, dann gibt es das Problem auch nicht mehr. Deswegen bin ich von dort weggefahren. Ich bin zuerst nach Kasachstan gefahren. Ich habe in Kasachstan um Asyl angesucht. Man hat mir dort Asyl nicht gewährt. Ich habe eine ablehnende Antwort bekommen. Ich habe Polizisten in der Nähe des Hauses gesehen. Ich musste mich verstecken und dann nach Österreich kommen. Das ist alles. Was soll ich sonst noch sagen.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P1: Es gibt eine Fahndung. Wenn ich in das Territorium der GUS-Staaten einreisen sollte, dann werde ich ergriffen und man wird mich in ein kirgisisches Gefängnis stecken. Die Leute, die mich suchen, haben mich zur Fahndung ausgeschrieben und ich werde dann an die Leute übergeben werden, die mich zur Fahndung ausgeschrieben haben. Das ist alles und dann werde ich im Gefängnis sein. Im Gefängnis kann alles passieren. Das ist alles.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P1: Wer konkret? Die Leute, die mich vorher einige Male zusammengeschlagen haben. Das sind Polizisten. Das sind Kirgisen. Wenn ich in ihre Hände falle, dann weiß ich nicht, was passieren wird. Ich werde umgebracht oder für viele Jahre ins Gefängnis gesteckt. Nur Gott weiß, was passieren kann, aber ich möchte nicht hin und ich habe nicht vor, hinzufahren. Ich möchte nicht, dass meine Kinder zu Waisen werden. Ich möchte am Leben bleiben und irgendwann meine Enkel sehen.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kirgisistan zurückkehren müssten?
P1: Ich kann nicht einmal in das Territorium der GUS-Staaten einreisen.
R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
P1: Nach meiner Abreise wurden sie auch nicht in Ruhe gelassen. Wir sind Uiguren. Wir haben keine eigene Heimat. Bei uns gibt es keine Demokratie. Wenn jemand sagt, dass er Russe oder Uigure ist, dann wird derjenige nicht für einen Menschen gehalten und er wird erniedrigt. Man hat mich geschlagen und ich konnte nichts tun. Ich wollte nur überleben, um weiterhin mit meinen Kindern zu sein. Man hat mich an einen Heizkörper fixiert und mich geschlagen.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?
P1: Ich möchte nur sagen, dass Sie, Frau Richterin es so entscheiden, wie es sein soll. Vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgedrückt oder ich habe mich geirrt oder ich kann mich an etwas nicht erinnern. Aber ich habe alles mit reinem Herzen gesagt. Ich bin von dort geflüchtet, damit man mich nicht umbringt.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
P1: Heute?
R: Ja.
P1: Ich kann viel erzählen und lange. Ich habe viel, was ich Ihnen erzählen kann. Ich bin Uigure und hatte keine Heimat. Man hat mir gesagt, dass ich nach China fahren soll, aber in China gibt es auch kein Leben für Uiguren, auch in Kasachstan werden so wie in Kirgisistan die Rechte der Uiguren verletzt. Es kann sein, dass viele in Ruhe leben können, aber die Probleme betrafen mich. Ich bin Uigure, ich habe 10 Jahre gearbeitet, ich habe andere bewacht, Kirgisen, Russen und andere. Die Leute, die meine Firma bezahlt haben, für die habe ich gearbeitet. Aber dann bezog sich das Problem auf mich.
R: Wann haben Ihre Probleme begonnen?
P1: 2009.
R: Hatten Sie zuvor Probleme?
P1: Sicher, aber keine großen. Ich hatte Probleme, die ich lösen konnte. Zum Beispiel mit einem betrunkenen Mann oder mit meinem Sohn. Es hat ganz normale Probleme gegeben, wie es halt im Alltag gibt.
R: Welche Probleme hatten Sie ab 2009?
P1: Ich wurde mehrmals zusammengeschlagen. Man wollte, dass ich ungesetzliche Steuern zahle. Das war damals, als ich das Kaffeehaus geöffnet habe. Ich habe mich geweigert. Ich habe das Kaffeehaus zurückgegeben. Ich wollte das Kaffeehaus nicht mehr betreiben. Man musste richtige Steuern zahlen, man musste die Arbeiter bezahlen. Alle Leute musste man bezahlen. Wenn ich den Leuten noch Geld hätte zahlen müssen, dann hätte ich gar kein Geld verdient.
R: Wer waren diese Leute?
P1: Das waren Banditen und Polizisten. Das war gemischt.
R: Wer konkret war das? Waren das Polizisten in Uniform?
P1: Ja, manche waren uniformiert und manche nicht.
R: Woher wussten Sie bei den Nichtuniformierten, dass es Polizisten waren?
P1: Weil sie mich zur Polizeistelle gebracht haben, in ihre Arbeitszimmer. Sie haben mich dort befragt und zusammengeschlagen. Sie waren auch mit Polizeiautos unterwegs. Bei uns ist das nicht so wie hier. Hier arbeiten die Polizisten nur mit Uniformen, aber bei uns ist das so, dass die Polizisten auch in Zivil gehen, wenn sie arbeiten. Sie ziehen die Uniformen oft nur zu Feiertagen an.
R: Wann wurden Sie von Polizisten in ihre Dienstzimmer mitgenommen?
P1: Das war 2009. Das war das erste Mal.
R: Hatten Sie das Cafe zu diesem Zeitpunkt noch?
P1: Nein, das war nach dem Kaffeehaus. Was das Kaffeehaus anbelangt, sind die Leute an jedem Tag gekommen.
R: Mich interessiert jetzt nur das Kaffeehaus. Welche Leute kamen ins Kaffeehaus, um Geld von Ihnen zu holen?
P1: Es kamen Leute, die von der Polizei geschickt wurden, und auch die Polizisten und diese haben Geld von mir gefordert.
R: Woher wussten Sie, dass die Polizisten Polizisten waren?
P1: Weil sie immer zusammen gekommen sind. Der eine war uniformiert, der andere nicht. Sie sind auch mit den Autos dorthin gekommen. Das war ein großer Markt. Auf diesem Markt befindet sich ein Stützpunkt der Polizei. Die Leute sind von dort gekommen. Sie wollten auch unentgeltlich essen und das haben sie auch mehrmals gemacht.
R: Das haben Sie bisher im Verfahren nicht angegeben, warum nicht?
P1. Was heißt, ich habe das nicht gesagt? Ich habe das schon gesagt! Ich habe das auch dem Herrn XXXX erzählt. Ich habe ihm alles erklärt und auch warum.
R: Bisher haben Sie nicht angegeben, dass Polizisten zu Ihnen kamen und gratis Essen verlangten!
P1: Vielleicht habe ich das auch nicht gesagt. Aber ich habe das jetzt gesagt und ich habe das auch dem Herrn XXXX gesagt. Man hat versucht, mich auf verschiedene Weise zu treffen. Ich habe viel geschildert. Vielleicht habe ich das Herrn XXXX nicht gesagt, dass sie unentgeltlich gegessen haben. Aber ich habe ihm jedenfalls gesagt, dass sie gekommen sind.
R: Betreffend die Personen, die ins Kaffee kamen und Geld verlangten, gaben Sie vor dem BAA an, dass Sie dachten, dass es Banditen waren, aber es seien viele beteiligt gewesen!
P1: Ja. Das waren Banditen und Polizisten. Sie waren alle miteinander verbunden. Das habe ich auch dem Herrn XXXX gesagt.
R: Woran haben Sie nun konkret erkannt, dass die Personen, die ins Kaffeehaus kamen und Geld verlangt haben, Polizisten waren?
P1: Ich habe das schon vorher gesagt. Ich habe ein Jahr lang dort gearbeitet und ich habe die Leute dort gekannt. Das war ein Bezirk. Das war ein Markt. Dort gibt es eine Polizeistelle. Dort kennen sich die Leute untereinander auf diesem Markt. Man weiß, wer dort arbeitet und wer dort hinkommt. Man weiß, wer kommt und woher er kommt.
R: Warum haben Sie dann vor dem BAA angegeben, dass es Kirgisen waren, sie aber nicht gewusst haben, wer es ist?
P1: Ich weiß nicht, auf welche Frage Sie sich jetzt beziehen, weil ich damals, so wie heute, viel gesagt habe. Das erste Mal kamen zwei Leute zu mir, zwei Kirgisen und sie haben von mir gefordert, Steuer zu zahlen. Danach kamen verschiedene Leute, auch gruppenweise. Ich habe das auch dem Herrn XXXX erklärt. Die Leute, die das erste Mal Geld von mir zu verlangen, waren Kirgisen und ich habe das abgelehnt. Dann kam der eine und dann der andere. Weil sie über zwei gesprochen haben. Am Anfang kamen nur zwei, aber dann kamen zwei oder drei, das war unterschiedlich. Ich habe den Chef gerufen. Das war der Besitzer des Kaffeehauses. Ich habe ihm gesagt, dass es Probleme mit den Leuten seiner Volksgruppe gibt, dass man von mir will, dass ich Steuern zahle und ich damit nicht einverstanden bin. Ich habe ihm gesagt, dass er der Besitzer ist und er mit den Leuten sprechen soll. Er hat gesagt, dass das nicht sein Problem ist, weil er das Kaffeehaus verpachtet hat. Ich soll das lösen. Danach habe ich das Cafe zurückgegeben. Ich habe meine Sachen von dort mitgenommen, aber das waren Kleinigkeiten, technische Geräte usw. Und dann habe ich das Cafe zurückgegeben.
R: Wurden Sie nun im Zusammenhang mit dem Kaffeehaus verprügelt, ja oder nein?
P1: Ja, das war auch damit verbunden.
R: Wann wurden Sie verprügelt?
P1: Nach dem zweiten Gespräch.
R: Wann war das?
P1: Ich sage es Ihnen gleich.... das erste Mal sind die Leute im Juni gekommen. Ich glaube, dass es im Juni oder Juli war.
R: Welchen Jahres?
P1: 2009, das war Ende 2008. 2009 habe ich das Kaffeehaus zurückgegeben.
R: Wann 2009 haben Sie das Kaffeehaus zurückgegeben?
P1: Im Juni oder Juli, so ungefähr.
R: Ich habe keine Antwort auf meine Frage: Wann kamen die Männer zum ersten Mal, um Sie zu verprügeln?
P1: Anderthalb oder zwei Monate nachdem ich das Kaffeehaus eröffnet habe.
R: Wie oft wurden Sie während der Zeit, als Sie das Kaffeehaus besaßen, verprügelt?
P1. Einen Konflikt hat es nur einmal gegeben. Das war ein großer Konflikt.
R: Wo wurden Sie da von wem verprügelt?
P1: Hinter dem Speisesaal hat es Container gegeben.
R: Wer hat Sie dort verprügelt?
P1: Die Namen weiß ich nicht. Das waren die Leute von den Polizisten. Er kontrolliert den Markt.
R: Was meinen Sie mit, "das waren die Leute von den Polizisten"?
P1: Das war eine Gruppe.
R: Die Frage wird wiederholt. Meinen Sie damit, dass es Polizisten waren oder eine Gruppe privater Personen?
P1: Sie waren in zivil. Sie hatten zivile Kleidung an, aber sie arbeiteten für den Polizisten, der den Markt kontrolliert.
R: Warum haben Sie das bisher nicht angegeben?
P1: Ich habe das gesagt. Ich habe gesagt, dass die Polizei und die Banditen zusammengekommen sind und dass das eine Gruppe ist.
R: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen?
P1: Nichts Besonderes. Es gab nur eine tätliche Auseinandersetzung. Vielleicht habe ich irgendwo geblutet, das weiß ich nicht. Aber ich habe nichts gebrochen.
R: Warum wusste Ihre Frau nichts davon?
P1: Wovon?
R: Dass Sie verprügelt wurden und verletzt waren?
P1: Ich war nicht verletzt und habe meiner Frau nichts gesagt. Meine Frau wusste jedoch, dass ich das Objekt von Attacken bin.
R: Welche Probleme hatten Sie konkret nachdem Sie das Cafe zurückgegeben haben?
P1: Ich habe wieder Probleme aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Deswegen wollte ich mein Haus verkaufen. Ich habe nämlich zu denken begonnen, was ich in der Zukunft machen soll
R: Was meinen Sie mit, Sie haben wieder Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bekommen?
P1: Als ich begonnen habe, das Haus zu verkaufen, sind die Leute wieder auf meinem Weg in Erscheinung getreten.
R: Schildern Sie mir das bitte konkret!
P1: Was genau soll ich beschreiben?
R: Welche Personen kamen wie auf Sie zu und wann war das genau?
P1: Ich war dabei, das Haus zu verkaufen und die Leute, die gekommen sind, wollten das Haus kaufen. Es hat sich herausgestellt, dass die Leute mit der Gruppe, die es auf dem Markt gegeben hat, in Verbindung stehen. Man hat mir eine solche Summe vorgeschlagen, um die ich nicht einmal einen Gartenschuppen kaufen hätte können. Man hat mir gesagt, dass man mich mitnehmen wird, wenn ich mich weiter so verhalte und dann ist es weiter gegangen. Die Leute sind gekommen. Sie haben mich auf der Straße ausfindig gemacht. Sie haben mich zur Polizei gebracht. Sie haben mich beleidigt und erniedrigt. Ich habe das alles nicht ausgehalten. Ich habe eine Anzeige an die Polizei gerichtet. Die Polizei hat diese Anzeige entgegengenommen. Nach einigen Tagen wurde ich mitgenommen und weggebracht. Das waren die gleichen Leute. Ein Polizist ist am Steuer gesessen. Ich wurde zusammengeschlagen, stark zusammengeschlagen. Man hat mich zum OWD oder MWD gebracht, das war die Abteilung für Innere Angelegenheiten. Dort wurde ich festgehalten. Man hat mich vom Mittag an einem Tag festgehalten bis zum Abend des nächsten Tages. Ich habe gesagt, dass das zwei Tage waren. Herr XXXX hat gesagt, dass das nur ein Tag war. Ich war damit einverstanden, dass man das für einen Tag hält.
R: Heute sagen Sie, es waren Personen aus derselben Gruppe, die auch ins Cafe, kamen vor dem BAA haben Sie gesagt, es waren exakt dieselben Personen. Was stimmt?
P1: Ich habe Ihnen gesagt, dass das die Leute von der gleichen Gruppe waren. Das waren die Leute von der gleichen Gruppe. Es hat sich herausgestellt, dass die Leute der gleichen Gruppe angehört haben.
R: Wie hat sich das herausgestellt?
P1: In der Folge. Sie sind gekommen und haben mit mir gesprochen. Sie haben mir auch den Preis genannt.
R unterbricht, weil P das Vorbringen noch einmal erstattet. Die Frage wird wiederholt.
P1: Im Kaffeehaus waren die einen Leute und als ich das Haus verkauft habe, kamen andere Leute, aber sie waren in einer Gruppe.
R: Woher wissen Sie, dass sie in derselben Gruppe waren?
P1: Ich habe das erst später erfahren, nachdem alles passiert ist, nachdem man mich weggebracht hat.
R: Wodurch haben Sie das erfahren?
P1: Als ich dorthin kam, waren dort die Leute vom Kaffee und die Leute, mit denen ich wegen dem Haus Probleme hatte.
R: Was meinen Sie mit "als ich dorthin kam".
P1: In die ROWD, das war die Abteilung vom OWD.
R: Wie haben Sie das dort herausgefunden?
P1: Ich habe sie gesehen und dann als sie in mein Haus gekommen sind, waren dort auch die Leute, die am Markt waren, zusammen mit den anderen Leuten.
R: In welcher Funktion haben Sie diese beim ROWD wahrgenommen.
P1: Das waren Polizisten.
R: Woher wissen Sie, dass das Polizisten waren.
P1: Weil sie mich in ein Polizeiauto verfrachtet haben und sich in der Polizeistation wie Zuhause gefühlt haben.
R: Was passierte in der Zwischenzeit konkret? Welche Vorfälle gab es zwischen dem Verkauf des Cafes und der Mitnahme zum ROWD?
P1: Ich habe die Frage nicht verstanden. Was heißt, was passiert ist?
R: Welche Vorfälle gab es konkret zwischen dem Verkauf des Cafes und der Mitnahme zum ROWD? Ist dazwischen etwas passiert?
P1: Was konnte passieren, ich weiß es nicht.
R: Wie hat man versucht, Ihnen das Haus abzupressen?
P1: Wenn ich zum Beispiel 10 Rubel gefordert hätte, hätte man mir einen Rubel geben wollen. So wollte man mir das Haus wegnehmen. Sie haben das Haus von mir genötigt. Man hat alles gemacht, dass ich mit den Bedingungen dieser Leute einverstanden wäre.
R: Wie hat man versucht das zu bewerkstelligen?
P1: Sie haben mich geschlagen und sie haben mich mitgenommen.
R: Wie oft wurden Sie geschlagen?
P1: Mitgenommen wurde ich drei oder vier Mal.
R: Wann konkret wurden Sie geschlagen?
P1: Ich wurde sehr stark in den Bergen zusammengeschlagen, als man mich in die Berge gebracht hat. Manchmal hat man mich einfach in eine dunkle Gasse gebracht, in verschiedenen Richtungen.
R: Wie oft wurden Sie konkret in dunkle Gassen oder in die Berge gebracht, um geschlagen zu werden?
P1: Einmal hat man mich weit weggebracht und zweimal oder dreimal war das irgendwo in der Stadt.
R: Passierte abgesehen davon, dass Sie verprügelt wurden, sonst noch etwas in diesem Zeitraum?
P1: Als ich zusammengeschlagen wurde?
R: Im Zeitraum zwischen dem Verkauf des Cafes und der Mitnahme zum ROWD: Passierte da noch etwas?
P1: Man hat mit mir viel Ungutes gemacht. Man hat zum Beispiel einen toten Hund ohne Kopf über den Zaun geworfen. Danach wollte man noch das Haus in Brand setzen, aber man hat nur den Zaun in Brand gesetzt.
R: Warum sollte jemand das Haus in Brand setzen, der es kaufen möchte?
P1. Sie wollten das Haus nicht kaufen. Sie wollten mir das Haus wegnehmen.
R: Das Haus ist mittlerweile verkauft. Welche Probleme sollten Ihnen aus diesem Grund drohen?
P1: Jetzt wird es keine Probleme wegen des Hauses geben, aber Anfang 2010 zum Schluss, wurde ich ja mitgenommen und zwei Tage zusammenschlagen. Der Herr XXXX hat das für einen Tag gewertet. Ich habe den Leuten versprochen, dass ich ihnen das Haus geben werde.
R: Sie haben heute gesagt, Sie hätten in Kasachstan Personen getroffen, weshalb Sie dort nicht mehr sicher gewesen sein. Welche Personen haben Sie getroffen und wann war das?
P1: Am letzten Tag, als wir im Zimmer waren, waren dort Polizisten. Das waren bevollmächtigte operative Beamte.
R: Sie sprechen jetzt über Kirgisistan?
P1: Nein Kasachstan.
R: Das waren offizielle kasachische Polizisten, ist das korrekt?
P1: Nein, das waren offizielle kirgisische Polizisten.
R: Woran haben Sie erkannt, dass es offizielle kirgisische Polizisten waren?
P1: Weil ich sie an dem Tag gesehen habe, bei der Polizeistation. Sie haben auch bei meiner Verprügelung teilgenommen und bei den Gesprächen.
R: Haben Sie Uniformen getragen, ja oder nein?
P1: Beim ROWD?
R: Nein, in Kasachstan.
P1: In Kasachstan nicht, ich habe nur ihre Gesichter gesehen.
R: Und in Kirgisistan?
P1: Sie haben eine Sonderausstattung gehabt. Sie hatten Pistolen gehabt. Das waren operative Beamte. Solche Leute gehen in Zivil.
R: Wann war das?
P1: In Kirgisistan oder in Kasachstan.
R: In Kasachstan.
P1: 2011.
R: Warum haben Sie sich dann in Kasachstan nicht an die Behörden gewandt?
P1: Ich war im Asyl von der UNO.
R: Warum haben Sie sich nicht an die kasachische Polizei gewandt, als sie sich von kirgisischen Polizisten bedroht fühlten?
P1: Ich habe nicht geglaubt, dass das notwendig ist. Die kasachischen Polizisten sind so wie die kirgisischen Polizisten. Dort wo ich in Kasachstan gelebt habe, hat es einen Bezirksinspektor gegeben. Er hat mir den Pass weggenommen. Er wollte mich dazu zwingen, für ihn zu arbeiten. Sie sind alle gleich. Alle gleich. Ich habe mich an die UNO gewandt und es gab keine Reaktion. Deswegen dachte ich, dass das keinen Sinn hat, mich an die Polizei zu wenden. Dort gab es einen Berater von der UNO. Ich bin zu ihm gegangen. Ich habe ihm gesagt, dass ich keinen Pass mehr habe, dass mir der Mann den Pass weggenommen hat.
R: Sie haben einen Internetauszug von der Seite XXXX vorgelegt.
R verliest das Ermittlungsergebnis zu dieser Homepage.
R: Möchten Sie dazu etwas sagen?
P1: Bitte machen Sie diesbezüglich eine offizielle Anfrage.
R: Sie haben mehrere Ladungen vorgelegt.
P1: Meine Mutter hat mir die Ladungen geschickt. Sie sind an die Adresse gekommen.
R: Warum ist die Ladung für 02.03.2011 für den mit 26.07.2011 datiert? Sie ist vier Monate nachdem Sie geladen wurden, ausgestellt worden.
P1: Ich habe das überhaupt nicht verstanden.
R: Warum gibt die Polizei als Ihre Adresse die XXXX an, wenn sie an der XXXX lebten?
P1: Ich weiß nicht, warum man das so geschrieben hat. Das ist meine Adresse. XXXX . Ich weiß nicht warum. Ich weiß nicht, warum sie das so geschrieben haben.
R: Betreffend die offizielle Anfrage: Das österr. Innenministerium teilt mit, dass Kirgisistan zwar 2010 eine nationale Fahndung auslöste, Österreich mitteilte, dass sich der BF in Österreich befindet, Kirgisistan aber die Auslieferung des BF nicht wünschte. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? Diese Mitteilung erfolgte 2013.
P1: Ich werde sowieso nicht dorthin fahren. Aber ich habe gesagt, dass ich zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Ich belüge sie nicht.
R: Möchten Sie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Stellung nehmen?
P1: Alle Leute leben dort wahrscheinlich normal, aber es werden Rechte der anderen Volksgruppen verletzt. Das war immer so, in jeder Republik. Wenn man nicht die Volksgruppe hat, die in der Republik vorherrschend ist, dann ist man ein Mensch der dritten Sorte.
R händigt Länderfeststellungen zu Kirgisistan aus und erteilt eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren und dem Ihrer Kinder keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
P1: Ja, ich möchte Sie Frau Richterin bitten, mir eine Chance zu geben, am Leben zu bleiben. Das ist alles."
Befragung der Zweitbeschwerdeführerin:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX , Staatsangehörigkeit: Kirgisistan,
Volksgruppe: Usbekin, moslemischer Glaube, verheiratet, zwei Kinder. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P2: Nein, ich bin gesund.
R: Gibt es Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute in Ihrem Verfahren oder in dem Ihrer Tochter vorlegen möchten?
P2: Wir haben schon Unterlagen übermittelt. Das ist alles, was ich hatte.
R: Sie haben zunächst bestritten, einen Auslandsreisepass ausgestellt bekommen zu haben, dann aber eingeräumt, dass Sie und Ihre Kinder über Auslandsreisepässe verfügen. Können Sie diese vorlegen?
P2: Sie sind Zuhause geblieben.
R: Haben Sie versucht, sie sich nachschicken zu lassen?
P2: Nein.
R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
P2: Im Dezember, seit Dezember 2011.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung am 20.12.2011 in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P2: Nein.
R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P2: Nein.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P2: Mein Bruder lebt in Deutschland.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder?
P2: Er ist deutscher Staatsangehöriger.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte?
P2: Sonstige Verwandte habe ich nicht.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
P2: Nein.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
P2: Wir bekommen Geld von der Caritas, 150,-- Euro pro Person.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P2: Ich war nicht dort, aber mein Mann ist hingegangen und zwar ist er zum AMS nach Graz gegangen.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P2: Ich würde, so schnell wie möglich versuchen, einen Job zu finden.
R: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie Deutschkurse?
P2 (auf Deutsch): Ein bisschen.
R: Dann versuchen wir die nächsten Fragen auf Deutsch. Haben Sie schon einen Deutschkurs gemacht?
P2: Ja, ich habe die Prüfung im Niveau A2 geschafft. Ich spreche ein bisschen und verstehe auch ein bisschen. Am leichtesten fällt mir das Lesen. Ich brauche mehr Praxis beim Sprechen.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
P2: Nein.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
P2: Am Morgen ich mache Frühstück für Kinder (auf Russisch) ich schicke die Kinder in die Schule. (Auf Deutsch) Dann mache ich die Hausarbeit, koche, putze und wasche, dann meine Kinder kommen aus Schule. Ich helfe meiner Tochter Hausaufgaben machen und manchmal meinem Sohn beim Referate machen. Wir machen alles zusammen, schreiben, malen, lesen. Am Abend wir fahren mit meiner Tochter mit Rad oder spielen Federball. So ist das.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P2: Wir haben in Graz Bekannte. Wir haben Freunde in Graz und treffen uns am Wochenende. Manchmal telefonieren wir.
Die weitere Befragung erfolgt mit D.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von denen das Gericht keine Kenntnis hat?
P2: Besondere Bindung, ich glaube nicht, nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
P2: Ich bin unbescholten.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P2: Nein, aber einmal hat mein Sohn seine Fahrkarte Zuhause vergessen und dann mussten wir eine Strafe zahlen.
R: Ihre Tochter XXXX ist elf Jahre alt, mit Ihnen nach Österreich eingereist, hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen und verfügt über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ist das korrekt?
P2: Ja, das ist korrekt.
R: Besucht Ihre Tochter die Schule?
P2: Ja, jeden Tag. Sie geht in die vierte Klasse Volksschule.
R: Spricht sie deutsch?
P2: Ja, perfekt. Die Kinder haben ca. ein Jahr gebraucht, um wirklich gut Deutsch zu sprechen.
R: Besucht Ihre Tochter abgesehen von der Schule Kurse (Tanzgruppen, Musikschule, ...) o.ä. oder ist sie Mitglied in einem Verein?
P2: Nein, das wollten wir. Wir wollten, dass sie Gitarre lernt, aber die Gebühr war so hoch, dass wir uns das nicht leisten konnten.
R: Wie verbringt Ihre Tochter ihren Alltag?
P2: Sie kommt von der Schule nach Hause um ca. 13:00 Uhr und dann macht sie Hausaufgaben. Ca. eine Stunde schaut sie dann fern, Kinderfilme, und dann trifft sie meistens ihre Freunde, die Schulfreundinnen. Am Abend kommt sie immer nach Hause und ich schaue immer, dass sie schon um 21:00 Uhr im Bett ist.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration bzw. der Ihrer Tochter äußern?
P2: Eigentlich wollte ich nur sagen, dass wir hier ein ruhiges Leben führen können. Die Kinder gehen sehr gerne in die Schule. Es gefällt ihnen dort. Die Lehrer sind mit der Schulleistung meiner Kinder auch zufrieden. Wir führen hier ein normales ruhiges Leben.
R: Wie geht es Ihrer Tochter gesundheitlich? Hat sie geistige oder körperliche Probleme? Braucht sie Medikamente oder ist sie in Behandlung?
P2: Sie ist gesund, aber ihre Sehkraft hat in der letzten Zeit nachgelassen. Wir waren beim Arzt und jetzt hat man ihr eine Brille verschrieben. Jetzt muss sie eine Brille tragen. Sonst hat sie keine gesundheitlichen Probleme.
R: Ihre Tochter ist muslimischen Glaubens und uigurischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf bis zur Ausreise! Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens und mit wem lebten Sie zusammen? Welche Ausbildung haben Sie erhalten und wo und was haben Sie gearbeitet?
P2: Ich wurde am XXXX geboren und zwar in XXXX . Früher hieß diese Stadt XXXX . Als ich 7 Jahre alt war, ging ich in die Schule. Ich habe 10 Klassen Grundschule abgeschlossen, sozusagen die Grundschulausbildung. Dann habe ich weiter eine Ausbildung im Atelier meiner Mutter begonnen, dort, wo sie gearbeitet hat. Sie hat dort gearbeitet und ich habe dort zu lernen begonnen. Ich habe quasi dort eine Lehre gemacht. Ich habe dann Schneiderkurse abgeschlossen. Ich habe einige Jahre dort gearbeitet. 1996 habe ich geheiratet. 1996 ist auch mein Sohn zur Welt gekommen. 7 Jahre später ist meine Tochter zur Welt gekommen. Mein Mann hat gearbeitet. Er hat in einer Bewachungsagentur gearbeitet. Er hat ca. dort 9 oder 10 Jahre lang gearbeitet, und dann hat er ein eigenes Kaffeehaus aufgemacht. Er hat dort nationale Gerichte gekocht. Wir haben ein gutes normales Leben geführt. Er hat dieses Cafe von jemand anderem gepachtet. Dann sind Leute zu ihm gekommen. Das waren Kirgisen. Sie wollten, dass er ihnen Geld zahlt. Mein Mann war damit nicht einverstanden. Er musste ja die Pacht zahlen. Das wäre dann sonst sehr viel Geld, wenn man zusätzlich noch die Leute bezahlen müsste. Er hat das abgelehnt und er hat dann auch nicht mehr im Kaffeehaus gearbeitet. Wir haben ein Haus im Zentrum der Stadt gehabt. Wir haben entschieden, dieses Haus zu verkaufen. Wir haben gedacht, dass wir vielleicht wo anders etwas aufmachen werden. Dann begannen Probleme, was das Haus anbelangt. Es sind Leute gekommen, die das Haus billig erwerben wollten. Mein Mann ist einige Male zusammengeschlagen nach Hause gekommen. Er wollte mir jedoch keine Einzelheiten sagen. Es war auch einmal so, dass die Leute zum Zaun gekommen sind. Jedenfalls haben wir uns das alles überlegt und haben entschieden, dass es besser ist, dass mein Mann wegfährt. Er ist nach Kasachstan gefahren. Wenn es Ferien gegeben hat, bin ich mit den Kindern zu ihm gefahren. Das war deswegen in den Ferien, weil es sonst Probleme mit der Schule gegeben hätte. Er hat sich in Kasachstan bei der UNO gemeldet. Allerdings hat er dort eine Ablehnung bekommen. Er hat dort verdächtige Leute gesehen. Er hat gesagt, dass er dort keine Ruhe findet und dass wir etwas machen müssen. Wir haben uns bei den Verwandten und bei den Eltern Rat eingeholt und haben uns entschieden, auszureisen. 2011 im Mai sind wir hierher nach Österreich gekommen. Wir haben gedacht, dass alles zur Ruhe kommen wird und dass es keine Probleme mehr geben wird. Ich habe bei meinen Eltern in XXXX gelebt. Als er im Mai weggefahren ist, begannen die Probleme für uns. Es sind auch Leute auf meinen Sohn zugekommen und haben ihn gefragt, wo sein Vater ist. Ich wurde auch einmal mitgenommen. Das war im Oktober 2011. Ich bin sehr aufgeregt, wenn ich mich daran erinnere, dann geht es mir nicht gut. Ich versuche, das zu vergessen. Die Leute haben mich in eine Wohnung gebracht und mich dort vergewaltigt. Ich habe das niemandem gesagt, weder den Kindern noch meinen Eltern. Ich habe das erst vor kurzem meinem Mann gesagt, weil ich das nicht mehr in mir halten konnte. Meine Eltern haben das alles gesehen, sie haben gesehen, wie schwer das für mich und die Kinder ist. Sie haben gesagt, dass ich meinem Mann folgen soll. Sie haben gesagt, dass wir eine Familie sind und zusammen sein sollen und dann bin ich im Dezember hierhergekommen. Hier bin ich ruhiger geworden. Die Kinder haben mit der Schule begonnen. Sie haben hier Freunde. Wir haben Kontakt mit den Verwandten per Skype und per Telefon. Das ist alles. Was soll ich sonst noch sagen?
R: Sie haben gesagt, dass Sie im Mai 2011 hierher nach Österreich gekommen sind.
P2: Nein, mein Mann ist im Mai nach Österreich gekommen, ich bin im Dezember 2011 eingereist.
R: Meine Frage war eigentlich, wo Sie im Herkunftsstaat gelebt haben?
P2. Wir haben in Kasachstan gelebt bei seiner Schwester, dann haben wir eine Wohnung gemietet. Wir haben bei meinen Eltern gelebt, eine Zeit lang haben wir auch bei Freunden in XXXX gelebt und als mein Mann weggefahren ist, habe ich bei meinen Eltern gelebt.
R: Wo haben Sie mit Ihrem Mann gelebt?
P2: Bei uns im Haus in XXXX .
R: Können Sie mir das Haus beschreiben?
P2: Wir hatten ein Grundstück und zwei Zimmer. Wir hatten auch Fließwasser zuhause und ein Telefon, aber die Toilette war außerhalb des Hauses.
R: War das ein Mehrfamilienhaus oder ein Einfamilienhaus?
P2: Zuerst lebten wir dort mit seinen Eltern, aber das ist ja ein Haus. Damals war das Haus sozusagen geteilt. In der einen Hälfte haben wir gelebt und in der anderen Hälfte haben seine Eltern gelebt, ich korrigiere, es waren nicht seine Eltern, es waren andere Leute.
R: War das ein Stockhaus mit mehreren Stöcken oder ein ebenerdiger Bungalow?
P2: Das Gebäude war nur ebenerdig und es gab einen Keller.
R: Wie lange haben Sie selbst gearbeitet?
P2: Ich selbst habe 10 Jahre lang gearbeitet.
R: Das heißt, bis zu dem Zeitpunkt, als Ihr Sohn auf die Welt kam oder Ihre Tochter?
P2: Ich habe die Schule abgeschlossen und habe gleich 1993 zu arbeiten begonnen. Ich habe bis 2003 gearbeitet. Aber die 10 Jahre sind zusammen mit der Karenz wegen meines Sohnes.
R: Wovon haben Sie ab 2003 gelebt?
P2: Mein Mann hat gearbeitet.
R: Wovon haben Sie gelebt, nachdem Ihr Mann nach Kasachstan gegangen ist?
P2: Ich hatte Ersparnisse und meine Eltern haben uns auch unterstützt.
R: Haben Sie das Haus in der XXXX Straße verkauft?
P2: Nein.
R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?
P2: Ja.
R: Wen?
P2: Meine Eltern, aber meine Mutter ist schon gestorben im Sommer 2013. Mein älterer Bruder ist auch gestorben, auch im Sommer. Meine Schwester ist noch dort und auch Cousins und Cousinen. Ich habe auch noch Tanten dort. Ich glaube, das ist alles.
R: Ist das die Tante in XXXX ?
P2: Eine Tante lebt in XXXX . Das ist die Schwester meines Vaters und eine zweite Schwester meines Vaters lebt in XXXX . Es gibt noch eine Tante, die die ältere Schwester meiner Mutter ist.
R: Lebt die auch in XXXX ?
P2: Ja.
R: Wie geht es Ihren Verwandten?
P2: Eigentlich normal.
R: Sind Sie zur Beerdigung Ihrer Mutter und Ihres Bruders gefahren?
P2: Leider nein.
R: Woran sind Ihre Mutter und Ihr Bruder gestorben?
P2: Mein Bruder hatte Probleme mit der Leber und er hatte auch Probleme mit dem Magen. Er hat ein Magengeschwür gehabt. Er ist im Juni gestorben. Meine Mutter war völlig fertig, weil sie ihren Sohn verloren hat. Sie war auch schon über 80 und sie ist im August gestorben.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
P2: Nein, es ging nicht um ein besseres Leben, sondern um ein ruhiges Leben. Wir wollten nicht mehr unterdrückt werden. Wir wollten nicht, dass man auf uns mit dem Finger zeigt. Wir wollten nicht, dass man uns dauernd sagt, dass das nicht unser Land ist. Wir wollten einfach ein normales ruhiges Leben führen. Wir wollten nicht jeden Tag Angst um die Kinder haben müssen, auch um die Eltern. Die Eltern haben das ja alles gesehen und haben sich auch Sorgen um uns gemacht.
R: Sind Sie aus familiären Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie mit Ihrem Gatten zusammenleben können?
P2: Ja. Ich wollte bei meinem Mann sein. Ich hatte Angst, allein mit den Kindern ohne meinen Mann in der Heimat zu leben.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P2: Die Einvernahmesituation war in Ordnung.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
P2: Ich möchte keine Korrektur anbringen.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P2: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P2: Nein.
R fasst den Inhalt der Beschwerde zusammen.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P2: Ja.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
P2: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
P2: Bis die Leute gekommen sind, haben wir ein ruhiges Leben führen können. Dann hat man Druck auf uns ausgeübt.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
P2: Nein, wir sind doch Moslems und die anderen sind auch Moslems.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
P2: Nein.
R: Sie haben mir bereit Ihre Fluchtgründe geschildert und haben mir gesagt, Sie hätten keine Probleme gehabt, bis diese Leute gekommen sind. Können Sie mir bitte möglichst genau noch einmal Ihre Fluchtgründe schildern!
P2: So wie ich gesagt habe, sind die Leute zuerst zu meinem Mann gekommen und dann hat er das Kaffeehaus nicht mehr betrieben. Dann wollte man uns das Haus wegnehmen. Man wollte uns nur sehr wenig Geld dafür zahlen. Manchmal ist mein Mann zusammengeschlagen gekommen. Die Kinder haben das alles gesehen. Meine Eltern haben sich auch Sorgen gemacht. Einmal ist mein Mann nach Hause gekommen und hat gesagt, dass man von ihm fordert, dass er das Haus auf die Leute überschreibt. Das war eine furchtbar angespannte Situation. Wir waren völlig fertig und machten uns auch Sorgen um die Kinder. Wir haben sie auch von der Schule geholt. Für uns war die Lage dort sehr schwer. Wir haben gedacht, dass sich die Lage beruhigen wird, wenn mein Mann wegfahren wird, dass man uns vielleicht dann in Ruhe lassen wird, aber die Leute sind auch dann gekommen, als mein Mann weggefahren ist. Sie sind auch auf meinen Sohn zugekommen. Sie haben ihn befragt, wo sein Vater ist. Einmal hat man meinen Sohn mitgenommen, als er in die Schule ging. Er ist jedenfalls in der Früh in die Schule gegangen und ist dann nicht mehr nach Hause gekommen. Ich habe gewartet und habe nicht gewusst, was passiert ist. Ich bin auf die Straße gegangen. Ich habe nach ihm gesucht. Es hat sich herausgestellt, dass er mitgenommen wurde. Er ist von einem Polizeiwagen mitgenommen worden. Er war bei einer Polizeistelle. Erst am Abend hat man angerufen und gesagt, dass der Sohn dort ist. Man hat gesagt, dass mein Mann kommen und den Sohn holen soll. Aber mein Mann war ja nicht mehr da und so bin ich selbst hingegangen. Ich bin hingekommen, aber in diesem Raum war mein Sohn nicht. Er war wo anders. Er wurde in einem anderen Raum festgehalten. Man hat gefragt, wo mein Mann ist und warum ich gekommen bin. Man hat gesagt, dass man meinen Mann braucht. Man wollte mich einschüchtern und man hat mich bedroht. Man hat mir gedroht, dass mein Mann sich stellen muss, wenn man sonst mir und den Kindern schlimme Sachen antun wird. Ich bin in Panik verfallen und wurde hysterisch. Ich habe zu schreien begonnen. Ich habe geschrien, dass man meinen Sohn freilassen und ihm nichts antun soll. Vielleicht haben die Leute Angst bekommen, dass jemand das hören wird. Man hat mir den Sohn dann gebracht und gesagt, dass ich ihn diesmal holen kann. Sie haben gesagt, dass wir uns sowieso noch sehen werden. Das war ein Vorfall. Dann im Oktober gab es den Vorfall mit mir. Bei uns ist das eine große Schande. Das war schrecklich für mich. Es ging um meine Ehre. Nachdem, was passiert ist, war ich eigentlich nur Zuhause. Ich war sehr depressiv. Ich bin kaum hinausgegangen und stand mit fast niemandem im Kontakt. Ich habe dann entschieden, dass es für mich besser wäre, mit meinem Mann zusammenzuleben. Ich habe mir gedacht, dass ich bei ihm sein will, wenn etwas Schlimmes passiert. Das ist alles.
R: Können Sie mir den Vorfall, der konkret Sie betroffen hat bitte näher schildern?
P2: Ich und mein Sohn gingen nach Hause. Es war am Abend. Ein Auto kam auf uns zu. Das war ein Auto Marke Schiguli, ein rotes Auto. Ein Mann ist ausgestiegen. Er hat gesagt, dass er mit mir sprechen soll. Das war ein ruhiges Gespräch. Ich habe meinem Sohn gesagt, dass er nach Hause gehen soll und das sich später kommen werde. Als er weggegangen ist, hat mich der Mann ins Auto gestoßen. Er hat die Tür zugemacht. Ich wurde in einen Mikrorayon gebracht. Dort gingen wir in eine Wohnung. Das war eine Einzimmerwohnung. Man hat mich in dem Zimmer gelassen. Die Männer sind in die Küche gegangen. Ich weiß nicht, wie lange sie dort waren, 10 Minuten oder so. Und dann ist einer von ihnen zu mir gekommen. Er kam auf mich zu und sagte, "Zieh dich aus". Er hat mit usbekisches Schwein genannt. Ich habe mich gewehrt. Er hat meine Bluse zerrissen. Er hat mich aufs Bett geschmissen. Ich habe mich mit allen Kräften gewehrt. Der Zweite kam dann auf mich zu und hielt mich fest. Einer hat mich sexuell misshandelt. Er hat mich vergewaltigt und dann, und dann haben sie die Plätze gewechselt. Der zweite hat das dann auch gemacht. Ich bin dort einfach nur gelegen, wie ein Stück Holz. Ich wusste nicht mehr, was vor sich geht. Mir war nur schlecht. Ich habe das Gefühl gehabt, dass ich keine Luft mehr bekomme. Ich habe mich übergeben und einer von ihnen ist dabei schmutzig geworden. Er hat mir einen Schlag aufs Gesicht versetzt. Er hat gesagt, dass ich hinter mir putzen soll. Er hat mir irgendwelche Fetzen geschmissen. Vielleicht waren es auch Servietten. Ich habe das alles weggewischt und in den Mistkübel geschmissen. Zu dem Zeitpunkt wurde einer von ihnen angerufen. Er hat eine Telefongespräch geführt und dann dem zweiten Mann gesagt, dass sie wegfahren sollen. Sie haben mir einige Minuten gegeben, damit ich mich anziehen kann. Wir gingen raus, setzten uns ins Auto und sie haben mich im Zentrum der Stadt ausgesetzt. Sie sind weggefahren. Ich weiß nicht mehr, wie ich das geschafft habe, nach Hause zu kommen. Es war jedenfalls Mitternacht. Ich ging nach Hause und ich habe mich unheimlich lange gewaschen, ich weiß nicht wie lange, aber ungefähr eine oder zwei Stunden. An dem Tag, ich versuche diesen Tag zu verdrängen, ich versuche ihn aus dem Gedächtnis auszulöschen. Ich versuche nicht mehr daran zu denken.
R: Waren Ihre Eltern noch auf, als Sie nach Hause gekommen sind?
P2. Mein Vater hat schon geschlafen, meine Mutter hat auf mich gewartet. Ich habe aber nichts erzählt. Ich habe nur gesagt, dass alles gut ist. Ich wollte sie beruhigen. Ich wollte nicht, dass sie sich [S]orgen um mich macht.
R: Ist Ihrer Mutter die zerrissene Bluse nicht aufgefallen?
P2: Ich hatte noch eine Jacke an, die ich darüber gezogen habe.
R: Sind Sie am nächsten Tag zum Arzt oder ins Krankenhaus gegangen?
P2: Ich bin nirgendwohin gegangen. Ich war Zuhause.
R: Haben die Männer verhütet?
P2: Ja, sie haben verhütet. Sie haben Kondome verwendet.
R: Sind Sie zur Polizei gegangen?
P2: Nein.
R: Haben Sie sonst versucht, zum Beispiel in einer Frauenorganisation Hilfe zu bekommen oder Unterstützung?
P2: Nein, ich wollte nicht, dass da[s] publik wird. Ich wollte das verdrängen. Ich wollte nicht, dass das jemand erfährt.
R: Das war im Oktober ist das richtig?
P2: Ja.
R: Hat es abgesehen von diesem Vorfall im Oktober noch andere Probleme gegeben?
P2: Nein sonst nicht.
R: Wer waren diese Männer?
P2: Ich habe sie in der Polizeistation gesehen, als ich meinen Sohn geholt habe, an dem Tag.
R: Was meinen Sie mit "Sie haben sie in der Polizeistation gesehen"?
P2: Ich bin ja zur Polizeistation gegangen um meinen Sohn zu holen, als man ihn mitgenommen hat und die Leute haben mich dann bedroht und mich gefragt, wo mein Mann ist. Das waren diese Leute.
R: Wollen Sie damit sagen, dass das Polizisten waren?
P2. Ich glaube schon, obwohl sie in zivil waren.
R: Das heißt, sie waren auch in der Polizeistation in zivil?
P2: Ja.
R: Haben Sie sie schon zuvor einmal gesehen?
P2: Nein nur einmal in der Polizeistation und dann bei diesem Vorfall.
R: Warum sind Sie mit Ihnen mitgefahren?
P2: Sie haben sehr ruhig mit mir gesprochen. Am Anfang haben sei sehr ruhig mit mir gesprochen. Sie haben gesagt, dass sie nur ein paar Fragen haben. Ich bin neben dem Auto gestanden und als sie gesehen haben, dass mein Sohn weggegangen ist und es keine Zeugen gibt, haben sie mich ins Auto gestoßen.
R: Sind Ihnen diese Männer danach noch einmal begegnet?
P2: Nein.
R: Ihr Sohn war ja den gesamten Tag in der Polizeistation. Er hat angegeben, dass er diese zwei Leute, die neben dem Auto gestanden sind, nicht gekannt hat.
P2: Ja, das war im September. Da war er bei der Polizeistation und das mit mir war im Oktober. Vielleicht hat er sich einfach nicht umgeschaut.
R: Können Sie mir die Probleme mit dem Hausverkauf noch einmal genauer schildern?
P2: Wir haben eine Anzeige aufgegeben. Wir wollten das Haus verkaufen. Das war ein Grundstück im Zentrum der Stadt mit einem Haus. Dann kamen Leute auf meinen Mann zu. Sie wollten, dass er den Preis herabsetzt. Sie wollten ein Minimum zahlen. Mein Mann war damit nicht einverstanden. Er wurde dann zusammengeschlagen, und dann haben wir den Verkauf aufgegeben.
R: Wann genau war da?
P2: 2009, ja.
R: Waren Sie bei den Verkaufsgesprächen dabei? Haben sie diese Männer einmal getroffen oder wissen Sie das nur von den Erzählungen Ihres Gatten?
P2. Er hat mir das erzählt. Ich war nicht dabei.
R: Was haben Sie aus eigener Wahrnehmung wahrgenommen?
P2: Ich habe nur gesehen, dass mein Mann völlig fertig nach Hause kam. Dass er sich Sorgen gemacht hat. Einmal hat man den Zaun in Brand gesetzt.
R: Wann war das?
P2: Das war Ende 2009 im Dezember, ja im Dezember.
R: Hat es sonst noch Vorfälle gegeben, die Sie selbst wahrgenommen haben?
P2: Einmal hat man uns einen toten Hund in den Hof geschmissen.
R: Wann war das ungefähr?
P2: Das war 2009, im Herbst, weil es schon etwas kühler war, aber genau weiß ich nicht, wann das war. Ich weiß den Monat nicht. Jedenfalls weiß ich, dass es schon kühler war.
R: Sie haben gesagt, Ihr Mann kam zusammengeschlagen nach Hause. Wann war das?
P2: Auch 2009 und Anfang 2010. Das war eine Zeitperiode von zwei bis drei Monaten.
R: Können Sie mir die Ereignisse hintereinander schildern, was war zuerst: der Zaun, der Hund oder das Zusammengeschlagen-Werden?
P2: Zuerst war der Hund, den man hereingeworfen hat, und dann wurde der Zaun in Brand gesetzt und dann kam mein Mann zusammengeschlagen nach Hause.
R: Welche Verletzungen hatte Ihr Mann?
P2: Am Gesicht die Hautabschürfungen und auch blaue Flecken am Körper.
R: Das erste Mal oder das zweite Mal oder hatte er immer die gleichen Verletzungen?
P2: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Ich weiß nur, dass er Schlagspuren hatte.
R: Sie haben gesagt, Sie haben eine Annonce aufgegeben. Wie viel Zeit verging ab der Annonce bis zu dem Vorfall mit dem toten Hund?
P2: Ca. zwei, drei Monate, so ungefähr.
R: Wie lange ist mir Mann dann noch bei Ihnen geblieben, nachdem er das zweite Mal verprügelt wurde?
P2: Ca. Ende Jänner 2010 ist er gekommen und in der Nacht ist er dann nach Kasachstan gefahren.
R: Das verstehe ich jetzt nicht. Sie haben gesagt, er wurde zwei Mal verprügelt. Das zweite Mal sei Anfang 2010 gewesen. Wieviel Zeit verging zwischen dem zweiten Mal verprügelt werden bis zur Ausreise?
P2: Am 30. Jänner ist er nicht nach Hause gekommen. Er ist erst am
31. gekommen und gleich am 31. in der Nacht ist er weggefahren.
R: Sind Sie mit ihm weggefahren?
P2: Nein, er hat uns zu seinen Freunden gebracht, nach XXXX . Die Eltern hat er zu seiner Schwester gebracht und er ist weggefahren.
R: Das heißt, er wurde am 30. verprügelt, blieb bis zum 31. bei der Polizei und ist dann am 31. weggefahren. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Haben Sie Ihren Mann am 30. getroffen, nachdem er geprügelt wurde und zur Polizei kam, oder erst am 31., nachdem er von der Polizei zurückkam?
P: Ich habe ihn erst am 31. gesehen.
R: Haben Sie einmal versucht Anzeige gegen diese Vorgänge zu erstatten?
P2: Mein Mann hat eine Anzeige geschrieben.
R: Wann war das?
P2: Das war Anfang Jänner 2010.
R: Weswegen hat er die Anzeige erstattet?
P2: Wissen Sie das mit den Daten.....
R: Die Frage war, warum er die Anzeige erstattet hat, aus welchem Grund?
P2: Dass man uns das Haus wegnehmen will und uns bedroht.
R: Können Sie Angaben zu diesen Menschen machen, die Sie bedroht haben und Ihnen das Haus wegnehmen wollten?
P2: Genau kann ich das nicht sagen, weil ich persönlich diese Leute nicht gesehen habe.
R: Wenn ich es richtig verstanden habe, hatten Sie persönlich keine Probleme bis zu dem Zeitpunkt, wo Ihr Mann nicht mehr in Kirgisistan war. Ist das korrekt?
P2: Ja, man wollte offensichtlich über mich erfahren, wo sich mein Mann befindet.
R: Wie wollte man das?
P2: Durch ihre Drohungen und ihre Taten. Sie haben vielleicht gedacht, dass mein Mann dann erscheinen würde.
R: Wie hat man Ihnen gedroht?
P2: Beschimpft haben sie mich mit schlechten Worten. Sie sind auf meinen Sohn zugekommen. Er wurde zur Polizeistation mitgenommen. Als ich dorthin kam um ihn zu holen, haben sie mir gesagt, dass es mir schlecht ergehen wird und auch meinen Kindern, wenn mein Mann nicht kommen wird.
R: Hat es davon abgesehen Drohungen gegen Sie gegeben?
P2: Ein paar Mal sind Leute zu mir nach Hause gekommen. Sie sind dagesessen und haben auf irgendetwas gewartet. Vielleicht haben sie gedacht, dass mein Mann kommen wird. Ich habe ihnen Geld und Schmuck gegeben. Ich wollte nur, dass sie gehen. Ich wollte, dass man uns in Ruhe lässt.
[...]
R: Wer waren diese Männer, die immer wieder kamen?
P2: Die Männer, die zu uns nach Hause gekommen sind, habe ich bei der Polizeistation gesehen. Ich habe dort 4 Leute gesehen. Sie sind zu uns gekommen und haben mich auch in die Wohnung mitgenommen.
R: Sie haben gesagt, die beiden Männer, die Sie in die Wohnung mitgenommen haben, haben Sie danach nie wieder gesehen.
P2: Nachdem sie mich mitgenommen haben, habe ich sie nicht mehr gesehen. Die, die zu uns nach Hause gekommen sind, waren andere Leute.
R: Wer waren diese Leute?
P2: Ich habe sie bei der Polizeistation gesehen, ich vermute, dass sie zusammengehören.
R: Waren sie in zivil?
P2: Ja, sie waren in Zivil.
R: Waren es immer dieselben Personen und wie viele waren es, die zu Ihnen in die Wohnung gekommen sind?
P2: Es waren immer dieselben Leute, es waren zwei.
R: Sie haben 4 Personen bei der Polizei gesehen, zwei davon haben Sie in die Wohnung mitgenommen und die beiden anderen sind immer wieder zu ihnen in die Wohnung gekommen, ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Was haben die Ihnen gesagt, als sie in Ihre Wohnung gekommen sind?
P2: Sie wollten wissen, wo mein Mann ist. Sie haben dagesessen und auf ihn gewartet.
R: Wie haben sie sich vorgestellt?
P2: Sie haben gesagt, dass es Bekannte sind und sie ein paar Fragen an meinen Mann haben und gefragt, ob sie auf ihn warten können.
R: Haben Sie sich selbst Zutritt zu Ihrer Wohnung verschafft oder haben Sie sie in die Wohnung gelassen?
P2: Ich habe die Tür aufgemacht.
R: Haben die Männer sonst noch etwas in Ihrer Wohnung gemacht?
P2: Nein, sie sind dagesessen und haben gewartet.
R: Als Sie Ihnen Geld gegeben haben sind sie wieder gegangen, ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Was haben Sie diesen Männern über den Aufenthaltsort Ihres Mannes gesagt?
P2: Ich habe ihnen nichts Genaues gesagt, sondern nur, dass er weggefahren ist, sie nicht warten sollen, weil er nicht kommen wird.
R: Wann waren diese Besuche?
P2: Ungefähr Ende September bzw. Anfang Oktober. Sie sind zweimal gekommen.
R: Sie sind erst im Dezember ausgereist, ist zwischen Oktober und Dezember noch etwas passiert?
P2: Nein, nichts.
R verliest das Erhebungsergebnis.
P2 gibt zu den Widersprüchen an: Die XXXX Straße wurde tatsächlich in XXXX Straße umbenannt, allerdings verlief unsere Straße parallel zur XXXX Straße. Dieser Teil der Straße hieß dann XXXX (Gasse). Wahrscheinlich hat man die XXXX Straße angeschaut und nicht die richtige Adresse. Wir haben in der XXXX gelebt und nicht in der XXXX . Manche sagen XXXX und manche sagen XXXX , aber in den Dokumenten steht XXXX .
R: Ihr Mann hat aber genau diese Adresse, XXXX , angegeben.
P2: Manche sagen so und manche sagen anders. Die meisten sagen XXXX
.
R: Sie selbst gaben XXXX als Adresse an. Auch die Ladungen Ihres Gatten sind auf die XXXX und nicht auf die XXXX ausgestellt.
P2: Ich weiß nicht warum, wirklich nicht.
R: Wissen Sie, was sich an der Adresse XXXX befindet?
P2: Dort, wo wir gelebt haben?
R: Nein, an der Adresse XXXX .
P2: Nein. Gegenüber von unserem Haus war ein Haus mit 9 Stockwerken (8 Stockwerke und Erdgeschoss).
R: Wie weit sind die XXXX entfernt?
P2: Das ist eine parallel verlaufende Gasse.
P2 skizziert die Umgebung Ihres Wohnhauses, dies wird als Beilage zum Akt genommen.
R: Das Haus in der XXXX gehört der XXXX Botschaft, auf Nachfrage konnte sich auch in der Nachbarschaft niemand an sie erinnern. Möchten Sie dazu etwas sagen?
P2: Dann heißt das, dass sich die Ermittler die XXXX angesehen haben.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P2: Ich habe Angst um die Sicherheit meiner Kinder.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P2: Ich glaube, dass die Leute wieder in Erscheinung treten werden. Sie waren gegen uns gestimmt und haben sich gegenüber uns aggressiv verhalten.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kirgisistan zurückkehren müssten?
P2: Ich habe darüber nicht nachgedacht. Bei uns gibt es solche Leute überall, in jeder Stadt.
R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
P2: Nein.
R: Lebt Ihr Vater immer noch an dieser Adresse?
P2: Er ist 2010 gestorben, damit meine ich den Vater meines Mannes.
R: Und Ihre Mutter?
P2: Wir haben das Haus selbst nicht verkauft, sondern seine Mutter hat es verkauft. Ich weiß nicht wer jetzt dort lebt.
R: Verstehe ich Sie richtig, die Mutter Ihres Mannes hat das Haus verkauft?
P2: Ja, Sie hat es 2012 verkauft.
R: Hat es dabei Probleme gegeben?
P2: Ich weiß es nicht, ich habe sie nicht danach gefragt.
R: Was ist mit Ihren Eltern?
P2: Mein Vater lebt, wo er gelebt hat.
R: Hatte er Probleme nachdem Sie ausgereist sind?
P2: Nein.
R: Diese Männer sind also nach Ihrer Ausreise nicht mehr gekommen?
P2: Ja. Zumindest haben mir die Eltern nichts anderes erzählt.
R: Hatten Sie aus diesem Grund Probleme in Österreich?
P2: Nein.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?
P2: Ich habe alles gesagt.
R: Möchten Sie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Stellung nehmen?
P2: Dort können die Leute eigentlich in Ruhe leben und arbeiten. Wir konnten das nicht, weil uns die Leute, über die ich heute erzählt habe, daran gehindert haben. Offensichtlich mögen diese Leute keine Personen, die einer anderen Volksgruppe angehören. Wir hatten einfach kein Glück.
R händigt Länderfeststellungen zu Kirgisistan aus und erteilt eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren und dem Ihrer Kinder keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
P2: Ich glaube nicht. Wir müssen aber dableiben."
Befragung des Drittbeschwerdeführers:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX in XXXX , volljährig,
Staatsangehörigkeit: Kirgisistan, Volksgruppe: Uigure, moslemischer Glaube, ledig, keine Kinder. Ist das korrekt?
P3: Ja.
Die Einvernahme des P3 erfolgt auf Deutsch unter gelegentlicher Zuhilfenahme der D.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P3: Ich bin gesund. Ich brauche keine Therapie.
R: Gibt es Beweismittel oder andere Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?
P3: Nein, wir haben schon alles vorgelegt.
R: Sie haben Ihre Identität durch Ihre Geburtsurkunde nachgewiesen. Können Sie Ihren Reisepass vorlegen?
P3: Das weiß ich nicht
R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
P3: Seit 3 Jahren und vier oder fünf Monaten
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P3: Mit der Familie.
R: Wie (in welcher Sprache) sprechen Sie innerhalb der Familie?
P3: Russisch am meisten, aber auch auf Deutsch.
R: Das heißt, Kirgisisch sprechen Sie nicht?
P3: Kirgisisch auch, aber mit meiner Schwester spreche ich meistens auf Deutsch. Kirgisisch sprechen wir sehr selten.
R: Warum sprechen Sie so selten Kirgisisch?
P3: Weil ich als Kind nur auf Russisch gesprochen habe.
R: Sie sind ja in Kirgisistan auch in die Schule gegangen?
P3: Ja, in den Kindergarten und in die Schule.
R: In welcher Sprache war da die Ausbildung?
P3: Im Kindergarten vorwiegend Kirgisisch und in der Schule vorwiegend Russisch.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich am 20.12.2011 das Bundesgebiet einmal verlassen?
P3: Nein.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? (mit Übersetzung)
P3: Nein.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P3: Ja, ich habe einen Onkel in Deutschland. Das ist der Bruder meiner Mutter. Die Schwester meines Vaters lebt in Kasachstan.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit, zB eine Lehre, oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
P3: Nein, noch nicht. Ich habe nur ein Praktikum im Rahmen der Schnupperwoche gemacht.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
P3: Ich beziehe Grundversorgung.
R: Besuchen Sie in Österreich die Schule?
P3: Ja, ich gehe in die HLW in die erste Klasse der Fachschule. Ich habe eine Schulbesuchsbestätigung mit.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, zB an der Volkshochschule?
P3: Andere Schulen besuche ich nicht.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P3: In Vereinen bin ich nicht mehr. Ich habe bis vor ca. eineinhalb oder zwei Jahren Fußball gespielt. Jetzt gehe ich nur mehr zur Fitness.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
P3: Schule, am meisten lernen, Training wenn ich Zeit habe, aber ich brauche viel Zeit für die Hausaufgaben.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht keine Kenntnis hat?
P3: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten? (mit Übersetzung)
P3: Ja.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P3: Ich habe einmal mein Busticket vergessen, aber sonst war nichts.
R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf bis zur Ausreise:
Wo haben Sie mit wem gelebt und was haben sie gemacht?
P3: Ich bin am XXXX geboren. Dann war ich im Kindergarten und habe bei den Eltern gelebt. Dann habe ich mit auch mit meiner Oma und meinem Opa mütterlicherseits gelebt. Dann bin ich zur Schule gegangen, Nr. XXXX , bis zum 7. Schuljahr war ich in dieser Schule, dann habe ich die Schule gewechselt und bin ins Gymnasium Nr. XXXX gegangen. 2003 habe ich mit der Schule angefangen und 2010 habe ich gewechselt.
R: Das heißt, ab 2003 haben Sie bei Oma und Opa gelebt?
P3: Nein, nicht nur. Ich habe vorwiegend bei meinen Eltern gelebt.
R: Wo haben Sie mit Ihren Eltern gelebt?
P3: In der XXXX .
R: An der Adresse haben Sie mit Ihren Eltern gelebt. Ist das korrekt?
P3: Ja.
R: Hat dort sonst noch jemand gelebt?
P3: Nein.
R: Wie lange haben Sie dort gelebt?
P3: Mein ganzes Leben.
R: Das heißt, bis zur Ausreise nach Österreich?
P3: Nicht ganz, das letzte Jahr ungefähr habe ich bei Oma und Opa gelebt.
R: Wo waren Ihre Eltern da?
P3: Mein Vater ist nach Kasachstan gefahren und meine Mutter und Meine Schwester haben mit mir bei meinen Großeltern gelebt.
R: Ab wann war das?
P3: Das war ca. 2010-2011.
R: Können Sie mir das Haus in der XXXX beschreiben? Wie hat das ausgeschaut, war das ein Wohnblock?
P3: Es war ein Bungalow. Es hat eine Küche und zwei Zimmer und einen Garten rundherum.
R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?
P3: Ja, Onkeln, Tanten, die Großeltern mütterlicherseits und meine Oma väterlicherseits, der Großvater väterlicherseits und die Großmutter mütterlicherseits sind schon gestorben.
R: Wie geht es Ihren Verwandten? Haben Sie Kontakt zu ihnen?
P3: Ja, über Skype und chatten. Wir reden nicht so darüber. Wir reden darüber, wie es geht, was in der Schule ist.
R: Das heißt, sie erzählen nicht, dass sie Probleme haben?
P3: Ich bin nicht so gut mit ihnen im Kontakt, dass ich fragen könnte, ob sie Probleme haben.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten?
P3: Mein Vater hat gearbeitet und auch meine Mama. Mama war Schneiderin und Papa war KFZ-Fahrer in einer Bewachungsagentur (mit Übersetzung).
R: Wann und wie sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist?
P3: Das war 2011.
R: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
P3: Meine Eltern hatten Probleme, weil mein Vater, meine Schwester und ich Uiguren sind. Meine Mutter ist Usbekin. Es gab auch Probleme mit dem Haus und mit der Arbeit des Vaters. Mein Vater hatte ein Cafe am Markt und auch damit gab es Probleme. Es gab manchmal auch Drohungen, weil ich Uigure bin, obwohl ich dort geboren bin und auch meine Eltern dort geboren sind. Man hat gesagt, dass ich ausreisen soll und deswegen...
R: Welche Bedrohungen hat es gegen Sie konkret gegeben?
P3: Es war in der Schule. Von den Lehrern war nichts, aber von den Mitschülern. Ich habe das zunächst als Spaß genommen, aber dann wurde es immer schlimmer.
R: Was haben Ihre Mitschüler mit Ihnen gemacht?
P3: Sie haben mich gefragt, ob es mir hier gefällt oder ob es in China nicht etwas Besseres gibt, obwohl Kirgisistan doch mein Heimatland ist. Wenn es Stress gegeben hat, haben sie gesagt, reise doch nach China. Das ist dein Land.
R: Waren Sie der einzige Uigure in der Klasse?
P3: Ja.
R: Hat es Bedrohungen auch außerhalb der Schule gegeben?
P3: Daran kann ich mich nicht erinnern.
R: Hatten Sie selbst jemals Probleme mit der Polizei und Behörden?
P3: Ich nicht, aber ich sah, dass meine Eltern Probleme hatten.
R: Das heißt, Sie hatten nie Kontakt mit der Polizei?
P3: Doch. (auf Russisch): Das war im September am Beginn des Schuljahres. Ich bin in die Schule gegangen. Ein Auto ist auf mich zugekommen, darin waren zwei Polizisten. Sie haben gesagt, dass sie mich bezüglich meines Vaters befragen wollen und sie haben mich in die Polizeistation mitgenommen. Das war, nachdem mein Vater nach Kasachstan gefahren ist, und vorher gab es auch noch einen Vorfall. Das war im Sommer. Allerdings glaube ich nicht, dass ich damals Kontakt mit Polizisten hatte, weil diese Personen in Zivil waren. Sie haben gefragt, wo mein Vater ist und wann er zurückkommen wird. Bei dem Vorfall in September wurde ich ja mitgenommen. Ich wurde in der Früh mitgenommen und war dort fast bis zum Abend. Meine Mutter hat von meinen Mitschülern erfahren, dass ich mitgenommen wurde, und sie ist zur Polizeistation gekommen, um mich von dort zu holen. Dann gab es Schreie, und, wie soll ich das sagen, sie hat mich dort nur mit Mühe holen können. Es wurde geschrien und es war recht schwer, mich von dort zu holen.
R: Das waren alle Ihre Probleme mit den Behörden?
P3: Ich kann mich noch an einen Vorfall im Oktober erinnern. Das war am Abend. Da sind wir von einem Geschäft zurückgegangen. Ein Auto ist auf uns zugekommen. Meine Mutter wurde mitgenommen. Sie ist dann zwar zurückgekommen, aber ich weiß nicht mehr genau, wann das war.
R: Hatten Sie sonst noch Probleme im Herkunftsstaat?
P3: Ich weiß es nicht genau, vielleicht haben mir meine Eltern nicht alles gesagt. Aber ich sah, dass die Eltern Probleme hatten.
R: Was wissen Sie von den Problemen Ihrer Eltern?
P3: Soweit ich weiß, hatten meine Eltern Probleme mit dem Haus. Leute wollten das billig kaufen und mein Vater hat das abgelehnt, und es gab auch irgendetwas mit seinem Cafe am Markt, aber so genau weiß ich das auch nicht.
R: Gab es Probleme vor der Sache mit dem Cafe?
P3: Ich glaube, es hat mit dem Cafe begonnen, zumindest weiß ich nichts anderes.
R: Das heißt, persönlich haben Sie keine Probleme Ihrer Eltern mit der Zeit mitbekommen?
P3: Das weiß ich nicht genau. Ich war noch klein. Ich habe das nicht verstanden.
R: Als Sie von den Personen in Zivil erzählt haben, das hat sich auf dem Vorfall im Juli bezogen?
P3: Genau weiß ich das nicht, aber es war jedenfalls in den Sommerferien.
R: Wer genau hat Sie im September auf dem Schulweg mitgenommen?
P3: Das waren zwei Polizisten mit einem Polizeiauto. Die Gesichter habe ich mir nicht gemerkt. Es waren typische Kirgisen.
R: Wie lange sind Sie in der Polizeistation gewesen?
P3: Ich war von in der Früh bis fast zum Abend dort.
R: Was passierte auf dieser Polizeistation?
P3: Sie haben mich gefragt, wo mein Vater ist und wann er zurückkommt. Die meiste Zeit habe ich auf meine Mutter gewartet.
R: Ist Ihnen sonst etwas auf der Polizeistation passiert?
P3: Nein, mir nicht.
R: Sie haben gesagt, es war schwierig, als Ihre Mutter Sie abholen wollte?
P3: (Auf Russisch): Als sie gekommen ist, ist es laut geworden. Da ist wieder das Thema Vater aufgekommen. Es kam zu einem Streit. Nachher erst konnte mich meine Mutter von dort holen.
R: Das heißt, Sie haben den Streit nur gehört, aber waren nicht dabei?
P3: Ja.
R: Was haben Sie genau gehört?
P3: Das weiß ich nicht. Das war so laut und so stressig.
R: Können Sie mir den Vorfall im Oktober genauer beschreiben?
P3: Wir sind von einem Geschäft nach dem Einkaufen nach Hause gegangen. Es war schon etwas dunkler, weil es später war. Ein Auto ist auf uns zugekommen. Man hat die Mutter aufgefordert, sich ins Auto zu setzen und mitzukommen. Meine Mutter hat mir gesagt, das sich nach Hause gehen soll und nicht auf sie warten soll, weil es später werden kann.
R: Wann kam Ihre Mutter zurück?
P3: Als ich am nächsten Tag aufgestanden bin, war sie wieder da.
R: War Ihre Schwester auch dabei?
P3: Meine Schwester war Zuhause.
R: Was für ein Auto war das, das auf Sie zu kam?
P3: Ich kann mich an die Marke nicht erinnern, aber es war ein rotes Auto. An das Kennzeichen kann ich mich aber auch nicht erinnern. Es war ein normales Fahrzeug und kein Polizeiauto.
R: Wer saß in dem Fahrzeug?
P3: Ich habe nur zwei Männer gesehen, einer, der im Auto war, und einer, der herausgekommen ist, um meine Mutter zu holen. Ich kann nicht sagen, ob nicht vielleicht noch jemand drinnen war.
R: Wie war die Situation? Hat Ihre Mutter diese Männer gekannt? Haben Sie diese Männer gekannt?
P3: Ich sah sie zum ersten Mal, ob meine Mutter sie kannte, weiß ich nicht.
R: Ist Ihre Mutter freiwillig mitgefahren? Wie war die Situation?
P3: Sie ist freiwillig mit Ihnen mitgefahren. Sie haben etwas zu ihr gesagt und sie hat zu mir gesagt, ich solle nach Hause gehen und nicht auf sie warten. Mit freiwillig meine ich, dass es keinen Streit gab oder Ähnliches.
R: Vor der Polizei wurden Sie auch gefragt, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und da haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern unbekannten Männern Geld geben mussten. Was haben Sie damit gemeint?
P3: Meine Eltern mussten ihnen Geld geben, damit die Leute weggehen. Ich weiß nicht genau worum es ging, aber nachdem meine Eltern ihnen Geld gegeben haben, sind sie weggegangen.
R: Haben Sie diese Männer gekannt?
P3: Nein.
R: Waren das immer andere oder immer die gleichen?
P3: Es waren immer andere.
R: Wie oft ist das vorgekommen?
P3: Ich habe das 2, 3 Mal mitbekommen.
R: Wann war das ungefähr? War das, als Sie noch in der XXXX Straße gelebt haben?
P3: Nein, das war zu der Zeit, als ich schon bei Oma und Opa lebte und mein Vater schon in Kasachstan war.
R: Vor der Polizei haben Sie auch angegeben, dass Sie verprügelt worden.
P3: Ich bin nicht richtig verprügelt worden, aber Schläge gab es schon.
R: War das von Ihren Mitschülern?
P3: Es gab Schlägereien mit den Mitschülern, sonst hat mich niemand geschlagen.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P3: Ich würde nicht zurückfahren, was ich gesehen habe, waren schon riesige Probleme mit den Eltern. Ich war noch klein und habe das ernst genommen. Ich hatte damals echt Angst, dass etwas mit meinen Eltern und meiner Schwester passiert.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kirgisistan zurückkehren müssten?
P3: Ich habe keinen Kontakt zu der Tante. Das ist die Schwester meines Opas. Das ist die Tante meiner Mutter in XXXX . Ich glaube, egal wo wir in Kirgisistan sind. Die finden uns.
R: Möchten Sie allgemein etwas zur Lage in Kirgisistan sagen?
P3: Vor der Ausreise gab es auch Streitigkeiten zwischen Usbeken und Kirgisen in der Region OSH. Das war's.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?
P3: Eigentlich nicht."
Nach der mündlichen Verhandlung langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind unbescholten.
Die Beschwerdeführer sind kirgisische Staatsangehörige; der Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin sind Angehörige der uigurischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Usbeken an. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit Juni 1996 standesamtlich verheiratet und sind die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat in XXXX , der Erstbeschwerdeführer lebte von Februar 2010 bis Mai 2011 als Asylwerber in Kasachstan.
Die neununddreißigjährige Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch und hat im Herkunftsstaat ihre Grundschulbildung sowie ihre Berufsausbildung zur Schneiderin absolviert und diesen Beruf bis zur Geburt der Viertbeschwerdeführerin ausgeübt. Sie gibt an, arbeitsfähig zu sein und möchte auch wieder arbeiten. Ihr Lebensunterhalt war zunächst durch Erwerbsarbeit, danach durch den Erstbeschwerdeführer, nach dessen Ausreise durch ihre Eltern gesichert, bei denen die Zweit-bis Viertbeschwerdeführer nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers lebten; sie verfügt über ein soziales Netz in Kirgisistan, auf das sie im Falle der Rückkehr zurückgreifen könnte. Der arbeitsfähige, neunzehnjährige Drittbeschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat geboren, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, Kindergarten, Grundschule und Gymnasium besuchte. Er spricht Russisch und Kirgisisch. Die Viertbeschwerdeführerin ist zwölf Jahre alt, hat ebenfalls den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und spricht Russisch und Kirgisisch und hat im Herkunftsstaat den Kindergarten besucht und die Grundschule begonnen. Die Existenz der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist über ihre Familie gesichert.
Die Beschwerdeführer sind gesund.
Nach dem Erstbeschwerdeführer wird seit XXXX im Herkunftsstaat auf nationaler Ebene gefahndet, da gegen diesen ein aufrechter Haftbefehl wegen Betruges besteht; es ist keine Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Im Falle der Rückkehr ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Durchführung des Strafverfahrens zu rechnen. Es kann unter Zugrundelegung des aufrechten Haftbefehls gegen den Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Kirgisistan nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Kirgisistan einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Kirgisistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass sie im Falle der Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werden.
Die Lage in Kirgisistan stellt sich wie folgt dar:
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).
Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).
Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).
Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).
Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)
Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Gruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).
Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:
Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).
Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).
Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in Osh und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).
Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten Osch und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).
Kirgisistan beheimatet lokale Gruppen von Uiguren, bei denen man davon ausgeht, dass sie seit jeher in Kirgisistan ansässig sind bzw. seit dem 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts. Diese sind z.B. die Ferghana Uiguren im südlichen Kirgisistan oder einige Uiguren im Norden, die sich um den See Issyk-Köl oder die Stadt Kokmol konzentrieren. Die zweite Gruppe sind Nachkommen jener, die in den 1950er und 1960ern aus dem heutigen Xinjiang kamen, nachdem die chinesischen Kommunisten dieses übernahmen. Die dritte Gruppe von Uiguren in Kirgisistan besteht aus chinesisch-uigurischen Händlern, die chinesische Staatsbürger sind und mit einem temporären Visum hier sind (L.H. 2009). Ihre geringe Anzahl und eine relativ unbedeutende Rolle ohne großen Einfluss in Machtkämpfen haben dazu geführt, dass die Uiguren keine bedeutsame Rolle in den Kämpfen des
20. und 21. Jahrhundert spielten. Während der sowjetischen Ära waren viele Uiguren in der russisch-sprechenden Gesellschaft integriert, mit dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der Uiguren heute Russisch oder sogar Usbekisch anstatt Uigurisch spricht. Diese bereits lange währende Situation hat sich in den letzten Jahren durch die Ankunft von Uiguren, die der Chinesischen Repression in Xinjiang entfliehen, geändert. Anfangs versuchte die Kirgisische Regierung diese Bewegung zu verhindern, unternahm jedoch keine Versuche zur strengen Unterbindung. Sie erlaubte die Arbeit von uigurischen Organisationen, die mit den Uiguren in Xinjiang sympathisierten oder sogar direkt mit solchen verbunden waren. Zwei der Organisationen die "Uighur Freedom Organization" sowie die "Kyrgyzstan Uyghur Unity (Ittipak) Association" wurden von der Regierung gewarnt nicht Aktivitäten nachzugehen, welche die uigurische Diaspora in Xinjiang oder das "Tibet Liberation Movement" betreffen, da dies offiziell sensible Bereiche Chinas darstellen. Es gibt Vorwürfe über beleidigende oder feindliche Aussagen, manche auch von Regierungsvertretern, welche die Uiguren als Terroristen oder Fundamentatlisten ("Wahhabis") bezeichnen, und die zu negativen sozialen Einstellungen und Darstellung in den Medien sowie Nachteilen am Arbeitsmarkt der uigurischen Minderheit beitragen (MRG 2011). Während der interethnischen Gewalt zwischen Kirgisen und Usbeken im Juni 2010 flohen viele Uiguren nach dem Erhalt von Drohungen, dass sie das nächste Ziel der Gewalt wären, aus dem nördlichen Kirgisistan nach Kasachstan (IRB 4.4.2012).
Wie in den Vorjahren, besteht für Uiguren aus China die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Rückschiebung verlangt. Laut UNHCR gab es im Laufe des Jahres 2013 jedoch keine Fälle von Abschiebung oder Auslieferung von Uiguren nach China. Im Allgemeinen garantieren die Gesetze Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zu deren Umsetzung ein. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Im Jänner 2014 wurden bei einem Vorfall an der Grenze zu China, 11 Uiguren, welche die Grenze illegal überquerten, getötet. Ursprünglich gerieten sie in eine Schießerei mit einem lokalen Jäger, daraufhin mit dem Grenzschutz. Den Angaben der Regierung zufolge seien diese Militante gewesen (Reuters 24.1.2014).
Frauen haben die Positionen des Finanz- und Gesundheitsministers sowie der Generalstaatsanwalts inne. Insgesamt 25 Frauen waren in dem 120-köpfigen Parlament vertreten (USDOS 27.2.2014). Frauen wurden dieselben Rechte wie den Männern zugesprochen, mit gleichen Zugangschancen zu Arbeit und Bildung. Brautentführung und arrangierte Ehen gegen den Willen der Frau, Brautpreis und Polygamie wurden verboten und unter Strafe gestellt (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung" (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium muss die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Das Strafmaß selbst reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden (BAMF 8.2010). Kinder unter 18 Jahren machen ca. 35 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die veränderte wirtschaftliche Situation des Landes hat des Leben der Kinder in Mitleidenschaft gezogen - Familien sind zerrüttet worden, Investitionen in das Bildungssystem und die staatliche Fürsorge sind zurückgegangen, und die sozialen Einrichtungen, die für die Wahrung der Kinderrechte sorgen, sind durch Reformen verändert worden. Schätzungsweise vier Prozent aller Kinder unter 14 Jahren müssen Kinderarbeit verrichten. Die meisten kommen aus Familien mit niedrigem Einkommen und arbeiten in verschiedenen Sektoren wie z.B. in Manufakturen und in der Schwerindustrie. Kinder werden aus einer Reihe von Gründen in Betreuungseinrichtungen gegeben, dazu gehören extreme Armut der Herkunftsfamilie, Arbeitslosigkeit, Migration der Eltern auf der Suche nach Arbeit, die Zerrüttung von Familien, Krankheiten in der Familie, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch oder der Tod der Eltern. Die meisten dieser Kinder werden in unterfinanzierten Betreuungseinrichtungen untergebracht. Berichten internationaler Organisationen zufolge wird in diesen Heimen körperliche Gewalt ausgeübt. Kinder, die aus solchen Institutionen kommen, sind nicht genügend auf ein selbständiges Leben vorbereitet und werden häufig arbeitslos oder arbeiten in der Schattenwirtschaft. Familien von Kindern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen erhalten oft keine Unterstützung; die Kinder werden meist aus den Familien herausgenommen und in staatlichen Institutionen untergebracht. (SOS o.D.)
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen (USDOS 27.2.2014).
13. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung arbeitete mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 27.2.2014).
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Strafregisterauszügen, die Angaben zu ihren persönlichen Daten ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer fußen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer vor der Polizei, vor dem Bundesasylamt und in der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Es ist glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer zunächst beim privaten Wachdienst XXXX arbeitete; dass laut dem Ermittlungsergebnis der Österreichischen Botschaft Astana das Logo des Unternehmens heute ein anderes ist, steht dieser Feststellung nicht entgegen, zumal die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers plausibel sind und sich seine übrigen Angaben mit dem Ermittlungsergebnis decken. Fest steht weiters, dass der Erstbeschwerdeführer 2008 bis 2009 ein Café betrieb und dieses wieder schloss, weil es zu Problemen kam. Glaubwürdig ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer, wie er in der Erstbefragung angab, woanders einen neues Leben beginnen und hiefür sein Haus verkaufen wollte. Zudem steht auf Grund der Informationen des Bundesministeriums für Inneres, bestätigt von der Österreichischen Botschaft Astana, fest, dass nach dem Beschwerdeführer seit 2010 (als der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ) landesweit wegen Betrugs gefahndet wird, die Strafbarkeit nicht verjährt ist und im Falle der Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Durchführung des Strafverfahrens zu rechnen ist. Diese Beweiswürdigung stützt sich nicht auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten "Ladungen", bei denen es sich offensichtlich um Fälschungen handelt (der Erstbeschwerdeführer gab hiezu vor dem Bundesasylamt auch an, seine Mutter sei zur Polizei gegangen und habe ersucht, dass man ihr diese Bestätigungen ausstelle), und die Eintragung auf einer Internetseite (auf Grund der Ermittlungen der Österreichischen Botschaft in Moskau). Unglaubwürdig ist, dass der Erstbeschwerdeführer erst nach seiner Ausreise von Bekannten erfahren hat, dass gegen ihn ermittelt wird, wie der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angibt, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund des Strafverfahrens gegen ihn das Land verließ.
Unglaubwürdig ist auch, dass die Polizei daran beteiligt gewesen sei, wegen des Cafés Schutzgeld vom Erstbeschwerdeführer zu erpressen: So brachte der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung noch vor, dass er durch sein gut gehendes Lokal den Neid von Kirgisen auf sich gezogen habe, die mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit ein Problem gehabt und ihn gezwungen hätten, sein Lokal ihnen zu übergeben und zu schließen; die Polizei erwähnte er hiebei mit keinem Wort. Dies gab der Erstbeschwerdeführer auch eingangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, bevor er seine Aussage insofern steigerte, dass es nicht nur Banditen gewesen seien, die ihm Probleme gemacht hätten, sondern dass viele beteiligt gewesen seien, auch Polizisten und andere Beamte. In der Beschwerde führte der Erstbeschwerdeführer hingegen wiederum nur aus, es seien "Dritte" gewesen, die Anspruch auf einen Teil des Gewinns gestellt hätten. In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer nunmehr sogar an, dass manche Polizisten Uniform dabei getragen hätten (bzw. dass es immer zwei Personen gewesen seien, einer in Uniform, einer ohne bzw. es seien entweder die zwei Kirgisen oder ganze Gruppen von Leuten gekommen); außerdem seien sie mit Polizeiautos gekommen und hätten ihn bereits 2009 zur Polizeistation mitgenommen. Zudem kenne man sich auf dem Markt. Das widerspricht wiederum dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerde, er sei sich erst durch seine Vorladung vor die Polizei 2010 bewusst geworden, dass die Polizei in die Verfolgungshandlungen gegen ihn involviert gewesen sei.
Im Hinblick auf das Café kann abgesehen davon, dass es sich bei Schutzgelderpressung um eine rein kriminelle Verfolgung handelt, eine Verfolgung aus Konventionsgründen nicht als glaubhaft festgestellt werden und auf Grund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer seit 2009 als Taxifahrer gearbeitet hat und dabei keine Probleme hatte, weshalb im Falle der Rückkehr aus diesem Grund keine aktuelle Verfolgung zu befürchten ist, keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers erkannt werden, weil dieser vor dem Bundesasylamt selbst angab, dass er sich vor Gericht gegen dieses Vorgehen wehren hätte können, aber er habe das nicht gewollt (erst in der Beschwerde führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass eine Anzeige zwecklos gewesen wäre, weil seine Feinde durch Bestechung die Polizei auf ihre Seite bringen hätte können).
Es ist glaubwürdig, dass der die Beschwerdeführer an der Adresse XXXX lebten. Das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Astana bezog sich auf die Adresse XXXX , die nunmehr in XXXX umbenannt wurde. Auf Grund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung, der angefertigten Skizzen und einem Abgleich mit GOOGLE MAPS steht hingegen fest, dass die Beschwerdeführer an der XXXX lebten, die nach der Umbenennung der XXXX genannt wird.
Unglaubwürdig ist aber, dass es zu Problemen beim Hausverkauf wegen der Volksgruppenzugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers gekommen sein soll. Dagegen spricht insbesondere, dass das Haus in der Zwischenzeit von der Mutter des Erstbeschwerdeführers, die derselben Volksgruppe angehört wie der Erstbeschwerdeführer, ohne Probleme verkauft wurde. Dass der Mutter des Erstbeschwerdeführers bevor sie das Haus verkaufte, aber weiterhin in der angeblich streitverfangenen Liegenschaft lebte (Variante: sie lebte bei Verwandten), nur deshalb nichts passiert sei, weil sie eine Frau sei, vermag vor dem Hintergrund, dass sämtliche Brüder des Erstbeschwerdeführers, die derselben Volksgruppe angehören wie er, weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat leben, nicht zu überzeugen. Auch eine Verfolgung des Vaters des Erstbeschwerdeführers, kann nicht festgestellt werden; er starb an einem Herzinfarkt.
Betreffend den Hausverkauf ist wie schon betreffend das Cafés unglaubwürdig, dass die Polizei in die behaupteten Malversationen verwickelt gewesen sei; in der Erstbefragung erwähnte der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich die Polizei nicht. Während er in der Erstbefragung angab, er habe später erfahren, dass die Leute, die ihm sein Haus abpressen hätten wollen, dieselben gewesen seien wie die, die ihm auch sein Café hätten wegnehmen wollen, gab er vor dem Bundesasylamt an, er habe die Leute, die wegen des Hauses zu ihm gekommen seien, an ihren Gesichtern erkannt, es seien dieselben wie bei den Gesprächen im Café gewesen. Es besteht daher wie betreffend das Café der Widerspruch, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits erst durch die Mitnahme zur Polizei herausgefunden habe, dass es Polizisten gewesen seien, und andererseits, dass immer ein Uniformierter dabei gewesen sei.
Widersprüchlich und somit unglaubwürdig sind auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers betreffend die Verfolgungshandlungen im Rahmen des Hausverkaufs: Zunächst ist widersprüchlich, ob der Erstbeschwerdeführer mehrmals ins Gebirge verschleppt und dort verprügelt wurde, wie der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angab, oder ob er nur einmal verprügelt wurde, das sei außerhalb der Stadt gewesen, wie er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführte. Mit der Einlassung auf den Vorhalt des Widerspruchs, er sei auch mehrmals in eine stille Gasse mitgenommen und dort verprügelt worden, vermochte der Erstbeschwerdeführer den Widerspruch nicht zu entkräften. Gleiches gab er in der mündlichen Verhandlung an. Dass diese Leute - laut den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung waren es Unbekannte - auch drohten, die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen und den Kindern etwas anzutun, erwähnte der Erstbeschwerdeführer nie, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin angibt, selbst nie mit diesen Männern zusammengetroffen zu sein und alles nur vom Erstbeschwerdeführer zu wissen. Laut der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer nur zweimal verprügelt, wobei das letzte Mal der Tag der Ausreise gewesen sei.
Widersprüchlich ist weiters, ob ihm mehrere tote Hunde (so die Erstbefragung) oder ein toter Hund (so die niederschriftliche Einvernahme) über den Zaun geworfen wurden.
Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, er habe zwar Anzeige erstattet, aber es sei nichts passiert, und in seiner Beschwerde, er sei wegen der Anzeige vorgeladen worden und dabei durch einen namentlich genannten Polizisten bedroht worden. Er habe auf der Polizei diese Personen in Zivil gesehen, die ihn in zivil bedroht hätten und dadurch den Zusammenhang zwischen Polizei und Verfolgern aufgedeckt. Dabei habe er auch einen weiteren Polizeibeamten erkannt, der ihn in Zivil ins Gebirge verschleppt und verprügelt habe, der sei aber rangniedriger als der uniformierte Kollege. Im Widerspruch dazu führt der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, seine Widersacher hätten ihn zuerst ausfindig gemacht und zur Polizeistation mitgenommen, danach habe er erst Anzeige erstattet und danach sei er nochmal mitgenommen worden.
Weiters ist widersprüchlich, wie der Beschwerdeführer am 30.01.2011 zur Polizei gebracht wurde: Vor dem Bundesamt gab er an, der Fahrer habe Uniform getragen, in der Beschwerde, die Personen, die ihn mitgenommen hätten, seien in Zivil gewesen.
Schließlich ist widersprüchlich, ob der Erstbeschwerdeführer einen (Einvernahme) oder zwei (Erstbefragung) Tage bei der Polizei angehalten wurde.
Glaubwürdig ist auf Grund der Angaben des UNHCR, dass sich der Erstbeschwerdeführer 2010-2011 in Kasachstan aufhielt, wo sein Asylantrag, in dem er denselben Sachverhalt vorbrachte, abgewiesen wurde. Dass er bereits Anfang 2009 nach Kasachstan ausgereist sei, wie eingangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, korrigierte der Erstbeschwerdeführer noch in derselben Einvernahme.
Unglaubwürdig ist, dass der Erstbeschwerdeführer in Kasachstan verfolgt wurde. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, er habe Kasachstan verlassen müssen, weil er "diese Leute" in Kasachstan gesehen habe, um fortzusetzen, dass er eine Person gesehen habe, die ihn nicht gesehen habe; diese Person sei in der Nähe seiner Wohnung gewesen, er habe sich umgedreht und sei weggefahren. Er habe sich aber nicht an die Behörden gewandt, weil sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Widersprüchlich dazu führt er in der mündlichen Verhandlung aus, dass Polizisten (sohin nicht nur eine Person) "dort" gewesen seien, und er im Zimmer gewesen sei. Auch diese Personen (es seien die gewesen, die ihn verprügelt und erpresst hätten) habe er dadurch wiedererkannt, dass er sie auf der Polizeistation gesehen habe.
Unglaubwürdig ist, wie der Erstbeschwerdeführer laut Psychiatrischem Befund vom 10.10.2011 angibt, dass er seine Familie seit mehr als zwei Jahren nicht gesehen hat. Dem widersprechen nicht nur seine eigenen Angaben, sondern auch die seiner Familienmitglieder, wonach der Erstbeschwerdeführer bis Anfang 2010 in Kirgisistan bei seiner Familie lebte und diese ihn danach in den Schulferien in Kasachstan besuchte. Gegen eine Verfolgung der übrigen Beschwerdeführer in Kirgisistan spricht auch, dass sie nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers aus Kasachstan freiwillig nach Kirgisistan zurückkehrten.
Im Hinblick auf ihren Sohn gab die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, er sei im Juli 2011 auf der Straße angesprochen und nach seinem Vater gefragt worden. Im September sei er von einem Polizeiauto in der Früh mitgenommen und bis am Abend festgehalten worden. Als sie ihn am Abend von der Polizei abgeholt habe, sei sie beschimpft und begrapscht worden. Im Oktober 2011 sei sie von einem Auto angehalten worden. Zwei Männer hätten sie in eine Wohnung gebracht und vergewaltigt. Danach sei sie zurückgebracht worden, habe aber keine Anzeige eingebracht, weil es die Leute gewesen seien, die sie auf der Polizeistation gesehen habe. Weiters seien nach ihrer Rückkehr aus Kasachstan regelmäßig zwei Männer zu ihnen, dh. ins Haus ihrer Eltern, wo die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder gelebt hätten, gekommen und hätten auf ihren Mann gewartet. Nachdem sie Geld erhalten hätten, seien sie wieder gegangen. Anzeige habe sie nicht erstattet, ihr Gatte habe im Jänner 2010 Anzeige erstattet, es sei zwar ein Verfahren eingeleitet worden, aber das habe nichts gebracht. Die Kinder hätten weiter die Schule besucht. Außer mit diesen vier Männern hätten sie mit niemandem Probleme gehabt. Sie sei bis Dezember 2011 in Kirgisistan geblieben.
Im Gegensatz zur Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Zweitbeschwerdeführerin in der ausführlichen Schilderung ihrer Fluchtgründe in der hg. mündlichen Verhandlung nicht mehr an, dass die Polizisten sie sexuell belästigt hätten, sie habe zu schreien begonnen, weil sie in Panik geraten und hysterisch geworden sei. Betreffend die Abholung des Drittbeschwerdeführers von der Polizei bleibt widersprüchlich, ob die Zweitbeschwerdeführerin von der Polizei, die danach verlangt habe, dass ihr Gatte den Sohn abhole (so die Zweitbeschwerdeführerin) oder von den Mitschülern des Drittbeschwerdeführers (so der Drittbeschwerdeführer) informiert worden sei, dass der Drittbeschwerdeführer auf der Polizeistation warte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Polizeikräften steht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an zu glauben, dass es sich um Polizisten handle, aber sie wisse es nicht. Sie seien in zivil gewesen und es sei auch ein ziviles Fahrzeug gewesen. Aber sie habe diese Personen - ebenfalls in zivil - bei der Polizeistation gesehen, als sie ihren Sohn abgeholt habe. Daher glaube sie, dass sie Polizisten seien. Der Drittbeschwerdeführer aber gab an, dass ihm diese Personen unbekannt gewesen seien, obwohl er im Gegensatz zu seiner Mutter einen Tag auf der Polizeistation verbracht habe. Diesen Widerspruch vermag die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Vorbringen, vielleicht habe sich ihr Sohn einfach nicht umgesehen, als er auf der Polizeistation gewesen sei, nicht zu entkräften.
Weder kann festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung drohen würde, noch, dass der Staat diesbezüglich nicht schutzfähig oder -willig wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, dass sie weder versucht habe, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, noch andere Hilfe, wie sie in Kirgisistan von mehreren Einrichtungen angeboten wird; auch in Österreich gibt die Zweitbeschwerdeführerin nicht an, etwa psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Männer, die in ihre Wohnung gekommen seien, als sie bei ihren Eltern gelebt habe, seien zwei Mal gekommen: Ende September und Anfang Oktober 2011. Sie hätten sich gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin als Bekannte ihres Gatten ausgegeben und gesagt, dass sie auf ihn warten würden; sie seien jeweils von der Zweitbeschwerdeführerin eingelassen worden und nachdem Sie Geld oder Schmuck erhalten hätten, wieder gegangen. Auf Grund dieser Angaben sowie der Tatsache, dass der Polizei auf Grund der Tatsache, dass Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig telefonierten und sich in Kasachstan besuchten sowie der Befragung von Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer im September 2011, bekannt gewesen sein muss, dass sich der Erstbeschwerdeführer in Kasachstan aufhielt, sowie den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie selbst nicht wisse, ob diese Personen der Polizei angehört hätten, sondern dass sie sie in zivil bei der Polizeistation gesehen habe, sowie ihrer Angabe, keine Probleme mit den kirgisischen Behörden gehabt zu haben, kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgungshandlungen durch die kirgisisch Polizei ausgesetzt war. Im Gegensatz zu seiner Mutter gab der Drittbeschwerdeführer im Übrigen an, es seien immer andere Leute gekommen, um Geld zu holen und er habe sie nicht gekannt (obwohl er länger auf der Polizeistation war, als seine Mutter, die die beiden immer gleichen Männer dort gesehen haben will). Eine aktuelle Verfolgung kann vor dem Hintergrund ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass ab Anfang Oktober 2011 bis zur Ausreise und den Angaben ihrer Eltern zufolge auch danach nichts mehr passiert sei, noch weniger angenommen werden.
Dass die behauptete Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin auf ihrer Volksgruppenzugehörigkeit basieren würde, ist vor dem Hintergrund ihrer Angaben, dass in Kirgisistan im Prinzip alles ruhig sei, sie auch kirgisische Freunde und kein Problem beim Zugang zu staatlichen Leistungen zB im Bereich der Krankenversorgung oder Schulwesen hatten, dass ihre Familienangehörigen, die der selben Volksgruppe angehören, keine Probleme hatten und haben, unglaubwürdig. Dass die Arbeitsmarktsituation angespannt, Hochschulstudien kostenintensiv und Operationen teuer sind, trifft so nicht nur die Angehörigen der uigurischen und usbekischen Volksgruppe. Sie selbst gibt an, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sie und ihr Gatte wohl auf Nationalisten gestoßen seien und einfach Pech gehabt hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt und sie hätten ein ruhiges Leben geführt hätten, bis diese vier Personen gekommen seien.
Der Drittbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass seine Eltern unbekannten Männern mehrmals Geld geben haben müssen, er wisse aber nicht, worum es gegangen sei. Er habe in der Schule Probleme wegen seiner ethnischen Herkunft gehabt und sei auch des Öfteren verprügelt worden. Sanktionen im Falle der Rückkehr hätte er nicht zu gewärtigen. In der mündlichen Verhandlung präzisiert er, dass es mit den Lehrern kein Problem gegeben habe, aber mit den Mitschülern. Er sei der einzige Uigure in seiner Klasse gewesen und wenn es Stress gegeben habe, hätten sie gesagt, dass er nach China fahren solle, weil Kirgisistan nicht sein Land sei. Bedrohungen außerhalb der Schule habe es nicht gegeben. Erst auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei gab der Drittbeschwerdeführer an, es habe auch Schlägereien mit den Mitschülern gegeben. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer, der überdies die Schulpflicht bereits vollendet hat, im Falle der Rückkehr in asylrelevanter Weise durch seine Mitschüler verfolgt würde.
Dass die Befragung im Sommer 2011 nach dem Aufenthaltsort seines Vaters einen Zusammenhang mit der Polizei gehabt habe, verneinte der Drittbeschwerdeführer.
Im Hinblick auf die Mitnahme zur Polizei im September 2011 gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er gefragt worden sei, wo sein Vater sei und wann er zurückkomme, dann habe er auf seine Mutter gewartet; sonst sei nichts passiert. Als seine Mutter gekommen sei, habe es Geschrei gegeben. Auch diese Mitnahme stellt sohin keine Verfolgung in asylrelevanter Intensität dar.
Eine allgemeine Verfolgung der Angehörigen der uigurischen oder usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten: Die Beschwerdeführer stammen aus dem Norden Kirgisistans, wo 80 verschiedene Volksgruppen leben. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass es zu vereinzelten Übergriffen im Süden, im ländlichen Bereich und gegenüber erfolgreichen Geschäftsleuten kam; die Beschwerdeführer leben im Norden, im städtischen Bereich und der Erstbeschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt nach der Aufgabe seines Cafés als Taxifahrer, zuvor als Bodyguard, die Zweitbeschwerdeführerin als Schneiderin. Es gibt keine staatliche Verfolgung von Mischehen, vielmehr gibt es bereits vereinzelte offizielle Förderprogramme für Mischehen, da diese als Mittel für den sozialen Zusammenhalt gesehen werden. Auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich droht den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr laut den Länderberichten keine asylrelevante Verfolgung in Kirgisistan.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat Arbeitserfahrung als Bodyguard, Cafetier und Taxifahrer. Er spricht Russisch und Uigurisch, hat die Grundschulbildung im Herkunftsstaat abgeschlossen und hat bis zur seiner Ausreise den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestritten. Zudem verfügt er über ein soziales Netz im Herkunftsstaat - die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester eine Tante.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund, arbeitsfähig und hat zehnjährige Arbeitserfahrung als Schneiderin. Sie spricht russisch, hat die Grundschulausbildung im Herkunftsstaat abgeschlossen und bis zur Geburt ihres zweiten Kindes ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestritten. Zudem verfügt sie über ein soziales Netz im Herkunftsstaat - insbesondere ihren Vater, der auch vor der Ausreise für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aufkam, eine Schwester, einen Bruder und drei Tanten. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin auch Freunde, bei denen sie zeitweilig wohnten, nachdem ihr Gatte ausreiste.
Der volljährige Drittbeschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und spricht russisch und kirgisisch und hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er besucht in Österreich die zweite Klasse der HLW.
Die Viertbeschwerdeführerin ist abgesehen davon, dass sie eine Brille trägt. gesund und spricht russisch und kirgisisch (nach den Angaben des Drittbeschwerdeführers erfolgt die Ausbildung in Kirgisistan im Kindergarten auf Kirgisisch, in der Volksschule auf Russisch). Sie besuchte im Herkunftsstaat Kindergarten und Volksschule.
Die Feststellungen zur Lage in Kirgisistan gründen sich auf folgende Quellen:
3.1. Mit 01.01.2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenangehörigkeit erkannt werden; eine staatliche Verfolgung haben die Beschwerdeführer ebensowenig glaubhaft vorgebracht. Ebenso ergibt sich aus den Länderfeststellungen zudem keine generelle Verfolgung von Usbeken oder Uiguren in Kirgisistan. Darüber hinaus ist von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführer erkennbar, die der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehören, sich nicht politisch betätigten und auch selbst angeben, sonst keine Probleme mit staatlichen Organen im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht.
Soweit die Beschwerdeführer gegen sie gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten von Seiten Dritter vorbringen, besteht weder ein Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (im Falle der Zweitbeschwerdeführerin wurde dies auch nicht behauptet, im Fall des Erstbeschwerdeführers war dies nicht glaubwürdig) noch eine generelle Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates. Vielmehr hat die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, nicht versucht zu haben, staatlichen Schutz zu erlangen, und der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig vorgebracht, versucht zu haben, staatlichen Schutz zu erlangen. Da der Drittbeschwerdeführer - der mittlerweile die Schulpflicht vollendet hat - ebenfalls angab, es habe keine Probleme mit dem Lehrpersonal gegeben, kann auch nicht gefunden werden, dass er bei Schlägereien mit seinen Mitschülern keinen Schutz erhalten würde. Auch die weniger als eintägige Anhaltung und Befragung auf der Polizeistation weist keine derartige erhebliche Intensität auf, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde. (vgl. etwa VwGH 27.02.1997/ 95/20/0365, wonach kurzfristige Inhaftierungen, sofern sie ohne weitere Folgen bleiben, nicht als derart gravierend angesehen werden können, dass sie eine den weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich machende Intensität erreichen würden).
Im Ergebnis ist daher jeweils der Ausspruch in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. jeweils abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Erstbeschwerdeführer:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kirgisistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kirgisistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Erstbeschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.2.2.).
Jedoch ist es aufgrund des aufrechten Haftbefehls gegen den Erstbeschwerdeführer unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses und der ebenfalls angeführten Länderfeststellungen wahrscheinlich, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung droht. So sind laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen in vielen Fällen menschenunwürdig. Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen. Es gibt auch Fälle von Misshandlung. Das Gesetz verbietet zwar die Anwendung von Folter, doch in der Praxis wenden Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen (vgl. auch die in EGMR 15.10.2015, Fall Nabid Abdullayev, Appl. 8474/14; 22.10.2015, Fall Turgunov, Appl. 15.590/14; 16.10.2012, Fall Makhmodzhan Ergashev, Appl. 49.747/11; 16.04.2015, Fall Khamrankulov, Appl. 68.894/14; 17.04.2014, Fall Gayratbek, Appl. 39.093/13, wiedergegebenen Länderberichte).
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in Kirgisistan aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
3.3.3. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Personen anzuwenden, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (lit.a), bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit. b) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit. c).
Da der Erstbeschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und nach ihm in Kirgisistan wegen Betruges gefahndet wird, liegt kein Grund für eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vor (vgl. VfGH 03.07.2015, U 32/2014).
3.4. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betreffend die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin:
3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.4.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kirgisistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kirgisistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerinnen aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.2.2.).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen in Kirgisistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:
Die Zweitbeschwerdeführerin lebte ebenfalls ihr gesamtes Leben in Kirgisistan, wo sie nicht nur ihre Schul- und Berufsausbildung genoss, sondern auch beruflich und gesellschaftlich integriert war und über zehnjährige Arbeitserfahrung als Schneiderin verfügt. Sie ist weiterhin gesund und arbeitsfähig und gibt auch an, wieder arbeiten zu wollen. Ihr Vater, ihre Schwester und weitere Verwandte, zu denen auch von Österreich aus Kontakt besteht, leben weiterhin im Herkunftsstaat und kamen vor der Ausreise für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen auf. Sie verfügt somit zusätzlich über ein familiäres Netz, das sie im Notfall unterstützen könnte. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde. Auch die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist gesund; ihre Existenz ist durch ihre Familie gesichert.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Kirgisistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4.2. Dem Erstbeschwerdeführer wird mit Erkenntnis des heutigen Tages der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Ehe wurde bereits im Herkunftsstaat geschlossen; die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers. Sie sind somit Familienangehörige eines Asylwerbers, welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Auf Grund der Feststellungen steht fest, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich ist, das Familienleben mit seiner Ehefrau und Kindern in Kirgisistan zu führen. Daher ist der unbescholtenen Zweitbeschwerdeführerin und der unbescholtenen Viertbeschwerdeführerin subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nach ihrem Ehemann bzw. Vater XXXX zu gewähren.
3.4.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern den subsidiären Schutz zuerkennt, ist ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.5. Zur Entscheidung über die Ausweisung:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.
Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisungsentscheidung) ist daher zu beheben (vgl. dazu VfGH 13.9.2013, U 370/2012; 5.6.2014, U 1083/2013).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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