L511 2112001-1•BVwG L511 2112001-1
L511 2112001-1Bundesverwaltungsgericht30.10.2015
Beitragszuschlag, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Gefälligkeitsdienst, Revision teilweise zulässig
L511 2112001-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ZORN, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.06.2015, Beitragskontonummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.06.2015, Beitragskontonummer: XXXX , GZ: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2015, Beitragskontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Einleitung des gegenständlichen Verfahrens
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Übermittlung einer Kopie des Strafantrages an die BH XXXX an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] vom 03.12.2014, FA-GZ XXXX , eingeleitet (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 6).
1.1.1. Darin wurde Zum Sachverhalt wie folgt festgehalten [Anonymisierung durch das BVwG]:
"Am 13.11.2014, Beginn 12:00 Uhr führten Organe der Finanzpolizei X eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes § 89 Abs. 3, in X, ehemalige Werkstätte von Herrn MJ [der Beschwerdeführer] durch. Vor der Halle stand ein weinroter VW Passat TDI Combi (Überpüfungsplakete XXX). Unter dem Fahrzeug befand sich Herr HB, Staatsangehörigkeit Bosnien und davor Herr DB, Staatsangehörigkeit Bosnien. Herr DB gab an, er und sein Bruder würden seit gerade 15 min tätig sein und am Fahrzeug eine neue Stoßstange anbringen. Das Fahrzeug gehöre Herrn MJ. Herr DB und Herr HB füllten eigenhändig ein Personenblatt aus. Zur Klärung des rechtmäßigen Aufenthaltes von Herrn HB wurden Organe der PI zugezogen. In einer niederschriftlichen Befragung gab Herr M an, dass das oa geführte Fahrzeug ihm gehöre (ein Kaufvertrag wurde nachgereicht) und die Brüder B am 13.11.2014, seit ca 10:00 bis 10:30 Uhr am Fahrzeug tätig sind. Die Brüder B sollten am Fahrzeug die kaputte Stoßstange demontieren und die neu lackierte Stoßstange montieren. Herr M gab weiter an die Stoßstange selber lackiert zu haben und er glaube, Herr HB hätte sich das Arbeitsgewand von Herrn M angezogen, weshalb auf der Kleidung Lackspuren waren. Die Organe konnten am Gewand von Herrn HB Lackspuren erkennen, welche farblich der neu lackierten Stoßstange sehr ähnlich waren. Herr M sagte weiter aus, dass die Brüder für ihre Tätigkeit nicht entlohnt werden würden und es auch sonst keine Gegenleistungen geben würden. Die festgestellten Tätigkeiten der Brüder B sind eher als Arbeitsleistungen anzusehen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht werden. Die Brüder B erbrachten jedenfalls eine Leistung die wirtschaftlich Herrn M zum Vorteil gereicht. Demnach gilt auch ein angemessenes Entgelt als bedungen."
1.2. Im Strafantrag sind folgende Anlagen angeführt, welche sich teilweise auch im Verwaltungsakt finden: 2 Personenblätter (AZ 4, 5), 1 Register-Abfrage (nicht im Akt), 3 Identitätsnachweise (AZ 1), 2 Sonstige (nicht im Akt), 3 ZMR-Abfragen (nicht im Akt), 1 Vertrag (AZ 7), 2 SV-Abfragen (nicht im Akt), 3 Bilder (AZ 1 [tatsächlich 28 Fotos]), 1 Niederschrift (AZ 3).
1.2.1. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mit ihm aufgenommenen Niederschrift jeweils auf Fragen an, dass er der Eigentümer der ehemaligen Werkstätte sei. Er habe seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt, die Werkstätte werde von ihm für private Zwecke genutzt. Er habe das Fahrzeug ohne Kaufvertrag gekauft, könne jedoch nachträglich mit der Dame einen aufsetzen. Die beiden Brüder seien seit ca. 10.00 - 10.30 Uhr tätig, wobei er nicht mehr genau wisse, wann sie dies vereinbart hätten. Die beiden sollten die kaputte Stoßstande demontieren und die neu lackierte Stoßstange montieren. Er habe die Stoßstange selber lackiert, und glaube dass HB sein Arbeitsgewand angezogen habe, weshalb die weinroten Lackspuren am Arbeitsgewand seien. Er bezahle die beiden nicht und es gebe auch sonst keine Gegenleistung für die Tätigkeit. Seit wann er die beiden Brüder kenne, könne er nicht sagen. Er selber sei pauschalierter Kleinlandwirt und beziehe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Halle in der die Werkstatt eingerichtet sei, benutze er für rein private Zwecke. Es gebe auf dem Grundstück noch mehrere Altbestände an Autos, welche entsorgt werden, da das Gelände bereits als Bauplatz gewidmet sei. Er habe in den letzten 6 Monaten auch keine Autos verkauft (AZ 3).
1.2.2. Auf den Fotos sind frisch lackierte Autoteile, Utensilien zum Lackieren, sowie die Brüder B, erkennbar. DB trägt eine saubere Jean und Lederjacke, HB trägt eine Jean, Anorak und Schuhe, welche alle mit roten Farbspuren behaftet sind (AZ 1).
2. Verfahren vor der Gebietskrankenkassen [OÖGKK]
2.1. Mit Schreiben vom 23.02.2015 verständigte die OÖGKK den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Finanzpolizeikontrolle vom 13.11.2014, 12.00 Uhr, und teilte dem Beschwerdeführer zunächst das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme mit. Die OÖGKK übernahm dabei den Sachverhalt der Finanzpolizei zur Gänze (siehe oben 1.1.) und hielt fest, dass daher davon auszugehen sei, dass es sich um Dienstverhältnisse gehandelt habe, der Beschwerdeführer die Dienstnehmer aber nicht vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt (AZ 8).
2.2. Mit Schreiben vom 10.03.2015 nahm der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung Stellung und führte aus, dass sich aus der Einvernahme des Herrn HB nicht ergebe, dass ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Er habe angegeben, dass kein Geld vereinbart worden sei. Mangels Dienstverhältnis habe keine Verpflichtung bestanden Herrn B bei der OÖGKK anzumelden.
2.2.1. Beigelegt wurde die Niederschrift der Einvernahme von HB vor der PI XXXX [PI]. In der Niederschrift vom Betretungstag ist festgehalten, dass sich HB als Tourist in Österreich aufhalte, und die Einvernahme im Beisein seines Bruders DB als Dolmetscher und ohne Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers stattfinde. HB gab darin an, dass DB bereits vor einiger Zeit mit dem Beschwerdeführer vereinbart hatte, dessen Wagen zu reparieren. Die notwendigen Teile seien vom Beschwerdeführer besorgt worden und er [HB] sei gerade mit DB dabei gewesen die Stoßstange zu lockern, als die Finanzpolizei vor Ort eine Kontrolle durchführte. Er und sein Bruder hätten für die Reparatur kein Geld verlangt, da der Beschwerdeführer ihn und seinen Bruder auch des Öfteren unterstützt habe (AZ 9/5-7 [=AZ 2]).
2.3. Mit Bescheid vom 19.03.2015, Beitragskontonummer: XXXX , verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 ASVG als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Der Beitrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die OÖGKK einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei liege dem Bescheid bei und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. Rechtsgrundlage seien die §§ 4, 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 360 Abs. 7 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG (AZ 10).
2.3.1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung mit 20.03.2015.
2.3.2. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 13.11.2015 [Anm:
tatsächlich 2014] um 12:00 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer von XXXX [DB], SV-Nr. XXXX und XXXX [HB], geb. XXXX [Anm: tatsächlich 1993], beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien, ohne bei der OÖGKK gemeldet gewesen zu sein.
2.3.2.1. Der Dienstgeber [Anm: der Beschwerdeführer] sei mit Schreiben vom 23.02.2015 von der Beweisaufnahme verständigt worden und habe am 10.03.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des Bescheides erklärt und festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.
2.3.3. Beweis sei erhoben worden durch den Strafantrag der Finanzpolizei, Personenblätter, Fotos und zwei Niederschriften. Der Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.
2.3.4. Rechtlich führte die OÖGKK nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen, und Zitierung der Judikatur zum Dienstnehmerbegriff aus, die betroffenen Personen seien am Kontrolltag Dienstnehmer gewesen. Das erhaltene oder gebührende Entgelt sei unter der geltenden Geringfügigkeitsgrenze, weshalb eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorliege. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 35 Abs. 1 ASVG Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Er sei gemäß § 33 Abs. 1 ASVG daher verplfichtet, jede von ihm beschäftigte Person vor Arbeitsantritt anzumelden.
2.3.5. Nach Anführung von § 113 ASVG samt dazu ergangener Judikatur wurde ausgeführt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß handle. Es seien zwei Dienstnehmer betreten worden, eine Nachmeldung sei nicht erfolgt, weshalb die spruchmäßige Vorschreibung zu Recht erfolgt sei.
3.1. Mit Schriftsatz vom 17.04.2015, Poststempel vom selben Tag, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der OÖGKK fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 11).
3.1.1. Darin wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Es lägen wesentliche Verfahrensfehler vor, da den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden sei. Es werde daher erneut beantragt HB und DB einzuvernehmen, sowie die Beischaffung des Aktes der PI. Bei der Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers wäre eindeutig feststellbar gewesen, dass kein Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer vorgelegen sei.
3.1.2. Verwiesen wurde erneut auf die Niederschrift des HB vor der PI, in der dieser ausgesagt habe, dass kein Entgelt vereinbart gewesen sei und es sich um einen Kameradschaftsakt gehandelt habe. Die Unterstellung eines Arbeitsverhältnisses, wenn ein Bekannter einem anderen helfe, entbehre jeglicher Grundlage und sei völlig realitätsfremd.
3.1.3. Nachdem kein Arbeitsverhältnis vorgelegen sei, sei der Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Bezahlung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.800,00 verpflichtet worden.
3.1.4. Auch sei der vorgeschriebene Beitragszuschlag überhöht. Es sei weder dargelegt worden welcher Betrag als Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und welcher als Teilbetrag für den Prüfeinsatz anzusehen sei, noch habe die OÖGKK dargelegt, worin sie die bedeutenden Folgen durch die verspätete Anmeldung sehe. Die OÖGKK habe lediglich festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten 12 Monate gehandelt habe. Es sei daher jedenfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zu entfallen habe und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,00 herabzusetzen sei.
4. Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage
4.1. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.
4.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.06.2015, Zahl: XXXX , wies die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.04.2015 als unbegründet ab (AZ 12).
4.2.1. Die Zustellung erfolgte am 15.06.2015 (AZ 12/5).
4.2.2. Begründend wird nach Wiedergabe der Ausführungen in der Stellungnahme und der Beschwerde ausgeführt, dass in der Beschwerde zwar die Einvernahme von DB und HB eingefordert werde, aber nicht angegeben werde, welche Angaben diese noch zusätzlich machen könnten und zu welchem anderen Ergebnis dies führen würde.
4.2.3. Im Hinblick auf die beantragte Herabsetzung des Beitragszuschlages führt die OÖGKK aus, dass die gesetzlich vorgesehenen Beträge verhängt worden seien und im Beitragszuschlagsbescheid die gesetzliche Grundlage angeführt wurde, weshalb weitere Ausführungen zur Zusammensetzung des Beitragszuschlages bzw. zur Berechnung von dessen Höhe entbehrlich seien. Für den Bescheidadressaten sei auch völlig offenkundig, wie sich dessen Höhe berechne und wie er sich zusammensetze. Darüber hinaus bringe der Beschwerdeführer nicht vor, worin im vorliegenden Fall die unbedeutenden Folgen, immerhin seien 2 Personen gleichzeitig betreten worden, oder die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände liegen sollten. Für die OÖGKK seien keine Gründe ersichtlich, weshalb in diesem Fall der Beitragszuschlag zu reduzieren wäre.
4.2.4. Beweiswürdigend sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht belegen könne, warum die beiden betretenen Personen einen Freundschaftsdienst verrichten sollten. Diese hätten eine Strecke von immerhin 23 km zurückgelegt, um die Reparaturen auszuführen. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift angegeben, Herr HB habe seine Kleidung angezogen, um die farblich zur neuen Stoßstange passenden Lackflecken auf dessen Kleidung zu erklären, was absolut unglaubwürdig sei, da auf den Fotos ersichtlich sei, dass es sich dabei nicht um eine Arbeitskleidung gehandelt habe und Herrn HB die Kleidung perfekt passte. Darüber hinaus seien nicht nur die Kleidung, sondern auch die Schuhe mit dem Lack verschmutzt gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest Herr HB schon zuvor für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei und die Stoßstange lackiert habe. Anders lasse sich die Verschmutzung der Kleidung sowie der Schuhe nicht erklären. Auch Herr HB selbst führe nicht an, sich die Kleidung sowie die Schuhe des Beschwerdeführers angezogen zu haben. Dem diesbezüglichen Vorbringen sei daher aus allen diesen Gründen nicht zu folgen. Darüber hinaus seien diese Umstände für die Beurteilung der Tätigkeit am Betretungstag nicht von Relevanz.
4.2.5. Bezüglich des Entgelts sei festzuhalten, dass für die Beurteilung der Sozialversicherung das Anspruchsprinzip zur Anwendung komme. Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs 1 ASVG sei nicht lediglich das im Beitragszeitraum an die pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestanden habe. Welcher Entgeltanspruch bestehe, sei nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert, oder ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (VwGH 6.6.2012, 2010/08/0195).
4.3. Mit Schreiben vom 29.06.2015, Poststempel vom selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer um Darlegung der behaupteten Freundschaft mit den Brüdern B (Ordnungszahl des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensaktes [OZ] 2, 5).
5.2. Der Beschwerdeführer legte zwei Erklärungen vor, eine von Herrn XXXX [IS] und eine vom Beschwerdeführer (OZ 3 [=OZ4]).
5.2.1. Herr IS führte in seiner Erklärung aus, dass er am Betretungsort eine Autowerkstätte betreibe und mit dem Beschwerdeführer befreundet sei. Die Brüder HB und DB seien seine Cousins und besuchten ihn 2-3 Mal im Monat in seiner Werkstätte. Die Brüder seien mittlerweile auch Freunde des Beschwerdeführers geworden.
5.2.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Erklärung aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft sei, auf der die Betretung stattgefunden habe. Auf dieser Liegenschaft befinde sich ein Bauernhof, in dem auch die Werkstatt untergebracht sei, welche er früher selber betrieben und nunmehr seit 9 Jahren an Herrn IS vermietet habe. Dieser betreibe dort eine Autowerkstatt auf eigenen Namen und eigene Rechnung. HB und DB seien Cousins von IS und halten sich oft bei diesem in der Werkstatt auf. Über die Jahre habe sich diese Freundschaft entwickelt und er besuche die Brüder auch öfter in Bosnien, da er bereits in Pension sei. IS habe ihn schon öfter in seine Heimatstadt nach Bosnien mitgenommen. HB sei im Monat ca. 2 Mal in Österreich aufhältig und wohne dann bei seinem Bruder oder bei seinem Cousin. Zum Betretungstag führt der Beschwerdeführer wörtlich aus [Anonymisierung durch das BVwG]:
"Am Vorfallstag wollten die Beiden wieder einmal Herrn S in X besuchen. Als sie nach X kamen, war ich gerade dabei bei meinem Privatauto, welches ich erst kürzlich zuvor gekauft habe, die Stoßstange zu tauschen. Herr S war noch nicht in seiner Werkstätte und warteten die beiden Brüder auf ihn. Nachdem Herr HB mich fluchen hörte, bot er mir an schnell zu helfen. Aus dem Waschraum der Werkstätte seines Onkels holte er einen Arbeitsanzug um die Stoßstange mit vier Schrauben wieder festzuschrauben. Dazu legte er sich im Freien auf den Boden und schraubte unter dem Fahrzeug. Sein Bruder DB stand lediglich in Straßenkleidung neben dem Fahrzeug als die Finanzpolizei vor dem Haus anhielt und eine Kontrolle durchführte. Ich habe keinen der Herren B beschäftigt. Ich habe lediglich die von Herrn HB angebotene Hilfe angenommen. Nachdem die Finanzpolizei die Brüder B mitnahmen, habe ich anschließend die Stoßstange an meinem Auto selbst fertig montiert."
5.2.3. Über Aufforderung des BVwG legte der Beschwerdeführer Reisepasskopien vor (OZ 6).
5.3. Mit Schreiben vom 09.10.2015 nahm die OÖGKK im Rahmen der Verständigung von der Beweisaufnahme (OZ 7) wie folgt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung (OZ 8 [Anonymisierung durch das BVwG]):
"Die Erklärung des Herrn M [Anmerkung der Beschwerdeführer] weicht von seiner früheren Aussage ab, passt nicht zur Aussage des Herrn HB vom 13.11.2015, ist widersprüchlich und ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch die OÖGKK.
In der ersten Niederschrift vom 13.11.2015 gibt Herr M an, dass er nicht mehr genau wisse, wann er mit den Brüdern B vereinbart habe, dass sie die Stoßstange am Fahrzeug tauschen. Dazu passt auch die Aussage des Herrn HB der diesbezüglich angibt, die Tätigkeit sei schon vor einiger Zeit durch seinen Bruder vereinbart worden. Davon völlig abweichend wird nunmehr angegeben, dass Herr HB aufgrund des Fluchens von Herrn XXXX kurzfristig "zur Hilfe geeilt" sei.
Darüber hinaus wird angegeben, dass sich Herr HB aus dem Waschraum seines Onkels (der im Übrigen erstmalig erwähnt wird) einen Arbeitsanzug geholt habe um die Stoßstange zu montieren. Auf den Fotos der Finanzpolizei ist aber klar ersichtlich, dass er mit einer Daunenjacke und einer Jean bekleidet war. Diese Kleidung ist auch mit dem gleichen Lack, mit dem die Stoßstange lackiert ist, verschmiert. Daher geht die Kasse davon aus, dass er auch die Lackierung durchführte.
Herr HB gab im Rahmen der Niederschrift weder an, dass sein Onkel die Werkstätte im Zeitpunkt der Kontrolle gemietet habe, noch dass er diesen habe besuchen wollen. Vielmehr sagt er aus, dass er seinen Bruder besuchen wollte und bei diesem auch gewohnt habe. Der angebliche Mieter und Betreiber der Werkstätte, Herr IS, wird erst durch Herrn M im Rahmen der Erklärung vom 25.8.2015, dh nahezu ein Jahr nach der Betretung, erstmals erwähnt. Es werden auch keine Verträge oder andere Beweismittel vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich hier um eine reine Schutzbehauptung handelt.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Stempel im Pass nur schwer lesbar sind und auch diverse Urlaubsreisen des Herrn M nichts an der Beurteilung des Dienstverhältnisses ändern würden. Bezüglich des Seitens der Kasse festgestellten Sachverhalts, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung dürfen wir auf die detaillierten Ausführungen im Bescheid vom 19.3.2015 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2015 verweisen."
5.4. Das BVwG holte Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria [GISA], dem Zentralen Melderegister [ZMR] und dem Datenregister des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger [SV] ein (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 13.11.2014, 12.00 Uhr, wurden Herr XXXX , SV-Nr. XXXX und Herr XXXX , XXXX , beim Hantieren an einem Auto des Beschwerdeführers angetroffen. Die durchgeführte Tätigkeit stellt dem Grund nach ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis dar.
1.1.1. Zum Zeitpunkt der Betretung waren DB und HB nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.
1.2. Der Beschwerdeführer ist eine Privatperson und hat keine eigene Firma.
1.2.1. Die Brüder DB und HB stehen in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer und halfen diesem freiwillig bei der Reparatur seines Autos. Es war kein Entgelt dafür vereinbart und es bestand auch keine Verpflichtung für die Brüder eine bestimmte Zeit lang tätig zu sein.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-13]), sowie die vom Beschwerdeführer angeforderten Passkopien (OZ 6).
2.2.1. Dass die Brüder DB und HB am 13.11.2015 beim Hantieren an einem Auto des Beschwerdeführers betreten wurden und zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand, blieb im Verfahren unbestritten.
2.2.2. Der OÖGKK (OZ 8) ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass die Geschehnisse am Betretungstag vom Beschwerdeführer in seiner Erklärung (OZ 3) anders dargestellt werden, als von ihm selbst in der Niederschrift am Betretungstag (AZ 3) und die Darstellung auch von den Angaben des HB am Betretungstag abweicht (AZ 2). Das BVwG geht daher übereinstimmend mit der OÖGKK davon aus, dass die ersten Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Arbeit am Auto bereits länger geplant war und die Brüder bereits länger an dem Auto gearbeitet hatten, dem tatsächlichen Geschehen am nächsten kommen, zumal diese Angaben unmittelbar nach der Betretung gemacht wurden und somit noch "frisch im Gedächtnis" waren, und sich auch mit den unmittelbar nach der Betretung getätigten Angaben des HB in der Niederschrift bei der PI weitestgehend decken. Ebenso reihen sich die Fotos (AZ 1) dazu ein, welche beide Brüder in Zivilkleidung zeigen, davon HB in einer Jean und einem Anorak jeweils mit Farbspuren.
2.2.2.1. Das BVwG hat daher ebenso wie die OÖGKK keine Zweifel daran, dass die Brüder B am Auto gearbeitet haben, weil sie dies mit dem Beschwerdeführer vereinbart hatten, und dass die durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.
2.2.3. Entgegen dem von der OÖGKK im Verfahren angenommenen Umstand, dass der Beschwerdeführer Firmeninhaber sei, (AZ 10, OZ 1/8: "Firma JM"), ergibt sich aus dem SV-Auszug und dem GISA-Auszug, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2008 in Pension ist, seine Gewerbeberechtigung mit 12.07.2007 zurückgelegt und somit keine eigene Firma (mehr) hat, sondern eine Privatperson ist (OZ 9).
2.2.4. Die freundschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Brüdern DB und HB ergibt sich aus den diesbezüglichen stringenten Angaben aller Beteiligten (AZ 2, AZ 3, OZ 4).
2.2.4.1. So hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er der Familie der Brüder B freundschaftlich verbunden ist und diese auch öfter in Bosnien besuche (OZ 4). Diese Angaben finden Deckung in den übermittelten Passkopien, in denen sich Stempel des bosnisch-kroatischen Grenzübergangs XXXX aus den Jahren 2008 bis 2012 befinden (OZ 6). Diese sind entgegen dem Einwand der OÖGKK (OZ 8) auch problemlos lesbar, und belegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Jänner 2008 und Juni 2012 7 Mal in Bosnien gewesen ist (OZ 6 S4, 6, 9, 10, 12 und 13). Dem Einwand der OÖGKK, dass die Urlaubsreisen des Beschwerdeführers an der Einordnung der Beurteilung eines Dienstverhältnisses nichts ändern würden, ist dem Grunde nach zuzustimmen. Allerdings sind die Reisen nach Bosnien, welches kein traditionelles Urlaubsland darstellt, jedenfalls dazu geeignet, das freundschaftliche Verhältnis des Beschwerdeführers mit IS und den Brüdern B zu untermauern.
2.2.4.2. Dass diese Freundschaft dadurch entstanden sei, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Werkstatt an den Cousin der Brüder B vermietet hat, findet Deckung in den Auszügen aus dem GISA (OZ 9), wonach der Cousin der Brüder B, Herr IS am ehemaligen Gewerbestandortes des Beschwerdeführers sein Gewerbe seit 2006 angemeldet hat. Darüber hinaus befindet sich dieser Gewerbestandort im selben Gebäude in dem der Beschwerdeführer laut ZMR seit je her privat wohnt (OZ 9). Soweit die OÖGKK diesbezüglich einwendet, dass der Beschwerdeführer Herrn IS und dessen Gewerbestandort nunmehr erstmalig vorbringe, ist dies zwar zutreffend, ändert aber an den bestehenden bereits seit 2006 im GISA dokumentierten Verhältnissen nichts (OZ 8). Das GISA wird vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft geführt und es bestehen aus Sicht des BVwG keine Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen.
2.2.4.3. Dass es sich bei Herrn IS um den Cousin der Brüder B handelt ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Erklärungen des Beschwerdeführers und des Herrn IS (OZ 4). Das BVwG zweifelt an diesen Aussagen nicht, da sich aus den Identitätsnachweisen und dem ZMR ergänzend ergibt, dass Herr IS aus der selben Stadt gebürtig ist, wie die Brüder B (OZ 9, AZ 1).
2.2.4.4. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, besteht daher aus Sicht der erkennenden Richterin kein Grund daran zu zweifeln, dass zwischen den Brüdern B und dem Beschwerdeführer tatsächlich ein freundschaftliches Naheverhältnis besteht.
2.2.5. Es lassen sich dem Akt weder Hinweise dafür entnehmen, dass zwischen DB und HB und dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit ein Entgelt vereinbart worden wäre, noch dass eine Verpflichtung zur Tätigkeit bestand.
2.2.5.1. Das Vorbringen der Unentgeltlichkeit wird zunächst dadurch gestützt, dass sämtliche betroffenen Personen dies im Rahmen der Niederschriften vor der Finanzpolizei bzw. der PI unabhängig voneinander angaben (AZ 2, 3). Hinzu kommt das bereits oben dargelegte Freundschaftsverhältnis, welches zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Unternehmer, sondern eine Privatperson ist, das Vorliegen einer einmaligen unentgeltlichen Hilfe glaubwürdig macht.
2.2.6. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände - alle Beteiligten sind Privatpersonen und sich gegenseitig freundschaftlich verbunden - geht das BVwG daher von der Unentgeltlichkeit der erbrachten Leistung aus.
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
3.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5, in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs 2 und Abs. 5 VwGVG
3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag idH von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
3.2.1.1. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2.1.2. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Brüder DB und HB am 13.11.2014 an einem Auto des Beschwerdeführers in seiner ehemaligen Werkstatt arbeiteten und zu diesem Zeitpunkt nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Pflichtversicherung angemeldet waren. Ebenso ist unstrittig geblieben, dass die Tätigkeit dem Grunde nach ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis darstellt. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine einmalige unentgeltliche Tätigkeit handelte, welche aus Gefälligkeit ohne dass dazu eine Verpflichtung bestand, durchgeführt wurde.
3.2.2.1. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr, wenigstens den Umständen nach konkludent, vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Wird jemand arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht in Form eines ausreichend substantiierten Vorbringens trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (06.08.2013, 2013/08/0111; 23.05.2012, 2010/08/0179).
3.2.2.2. Gegenständlich ist - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Privatperson ist. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Autoreparatur im Rahmen eines Gewerbebetriebes erfolgt wäre, aus dem der Beschwerdeführer Gewinn erzielen würde. Vor diesem Hintergrund ist daher die Motivation von HB und DB, dem Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden freundschaftlichen Beziehung unentgeltlich zu helfen, nachvollziehbar und glaubwürdig. Wobei der Vollständigkeit halber auszuführen ist, dass die Situation trotz der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anders zu beurteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer Gewerbetreibender wäre (vgl. VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 RS 3).
3.2.3. Da zum Betretungszeitpunkt am 13.11.2014 somit keine entgeltlichen Dienstverhältnisse von DB und HB zum Beschwerdeführer bestanden, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben ist.
3.3.1. Mit Spruchpunkt I wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdevorentscheidung ist und es dem BVwG deshalb verwehrt ist, den der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegenden Bescheid direkt zu beheben (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3.1.1. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung, tritt jedoch der der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende erste Bescheid vom 19.03.2015, Zahl: XXXX , aber nicht außer Kraft, weshalb die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und er bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043, in diesem Sinne wohl auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3.1.2. Die Herstellung des dem Recht entsprechenden Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der ersatzlosen Behebung dieses Bescheides.
3.3.2. Es widerspricht nach Ansicht des BVwG der vom Verfassungsgesetzgeber in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn diese darauf beschränkt wäre, eine negative Sachentscheidung (zur Sachentscheidung in Form der ersatzlosen Behebung: VwGH 28.04.2011, 2009/07/0124 mit Verweis auf GRS 20.11.2007, 2005/05/0161) de facto nur in Form einer Kassation der Beschwerdevorentscheidung mit Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen.
3.3.2.1. In Konstellationen wie der gegenständlichen, wo der dem Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen (dem Verfahren zu Grunde liegenden ersten) Bescheides hergestellt werden kann, ist daher auch der zu Grunde liegende Erstbescheid vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, was zur Folge hat, dass die belangte Behörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlichen entscheiden darf (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
4.1. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
5. B) Zur teilweisen Zulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
5.1. Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung, ob zwischen den betroffenen Personen ein Freundschaftsverhältnis besteht. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen oben unter II. 3.2 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Einordnung von Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.
5.1.1. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.2. Im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Revision jedoch zulässig, weil zur Frage des rechtlichen Schicksals des Erstbescheides, sowie der diesbezüglichen Kompetenz der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das neu geregelte Institut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
5.2.1. Vor diesem Hintergrund ist die Revision zu Spruchpunkt II gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
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