BVwG L506 1417192-1

L506 1417192-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Erkundigungspflicht, Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 1417192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1417192.1.00

Spruch

L506 1417192-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 15.12.2010, Zl. 1011.262-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein chinesischer Staatsbürger und der chinesischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 30.11.2010, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 30.11.2010 brachte der BF als Ausreisegrund vor, dass er in China drei Söhne habe, was einen Verstoß gegen die Ein-Kind-Politik Chinas darstelle. Die Behörde habe daher eine Geldstrafe in der Höhe von RMB 150.000,- über ihn verhängt, jedoch habe er diese nicht bezahlen können, weshalb die Behörden sein Haus hätten abreißen wollen; dies sei am 11.12.2009 gewesen. Er habe sich dagegen gewehrt und mit einem Prügel einen der 5-6 anwesenden Beamten schwer verletzt und danach die Flucht ergriffen. Er habe kein Darlehen aufgenommen, da er die Geldstrafe auch nicht habe bezahlen wollen. Seine Familie lebe noch am bisherigen Wohnsitz, da das Haus bislang nicht abgerissen worden sei. Seine Frau wolle sich von ihm scheiden lassen, weshalb diese keine Repressalien zu befürchten habe. Im Rückkehrfall befürchte er, festgenommen zu werden.

3. Am 03.12.2010 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BAA und gab dieser zu seinen Ausreisegründen an, er sei illegal mit einem Schlepper aus China ausgereist und habe dafür 110 000 RMB (ca. 12 000 €) bezahlt.

Vorerst erklärte der BF, über kein ID-Dokument zu verfügen, gab jedoch über Nachfragen an, es gebe einen Personalausweis in seinem Einfamilienhaus in China, in dem er seine Frau, seine Mutter und seine drei Söhne zurückgelassen habe.

Der BF gab in weiterer Folge die Daten seiner Söhne an. Nachdem sein zweites Kind zur Welt gekommen sei, habe die Geburtenplanungsbehörde eine Geldstrafe von 30 000 RMB über in verhängt. Da er das Geld nicht habe aufbringen können, sei Jahr für Jahr ein Strafzuschlag dazugekommen; nach der Geburt seines dritten Sohnes haben die Geldstrafen zusammen RMB 150 000 betragen. Da die Aufbringung des Betrages für ihn unmöglich gewesen sei, habe die Behörde mit dem Abriss seines Hauses gedroht und seien tatsächlich Leute mit einem Abrissauftrag zu ihnen geschickt worden.

Einer der Männer habe ihn attackiert und habe er aus Notwehr zurückgeschlagen, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei und ins Spital gebracht hätte werden müssen; auch der BF sei verletzt gewesen und weise er noch sichtbare Folgen im Gesicht zwischen Nasenansatz und Augenbrauen auf. Ein Nachbar habe sich um seine ärztliche Versorgung gekümmert.

Später hätten die Angehörigen des Verletzten verlauten lassen, dass sie sich an ihm rächen würden und sei geplant gewesen, ihn zu töten oder ins Gefängnis zu bringen, woraufhin sich der BF versteckt habe; ein Nachbar habe ihm die Ausreise nach Österreich empfohlen, da der Mann, den er verletzt habe, sehr einflussreich sei.

Über Nachfragen führte der BF aus wie folgt:

Am 11.12.2009 seien fünf bis sechs Männer einfach da gewesen und hätten das Haus abreißen wollen. Im Oktober 2009 sei ihm der Abriss des Hauses angedroht worden, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt auswärts gewesen und die Drohung seiner Frau gegenüber ausgesprochen worden. Diese habe ich in XXXX angerufen, wo er gerade für die Dauer eines halben Jahres gearbeitet habe, woraufhin er am nächsten Tag zurückgekehrt sei.

Am 11.12.2009 sei er von allen Männern attackiert worden, weshalb er sich mit einem Holzknüppel zur Wehr gesetzt habe. Er habe einen Gegner am Kopf verletzt und hätten die anderen Angreifer sofort versucht, diesen Mann zu retten; sie hätten telefoniert und veranlasst, dass man ihn mit einer Tragbahre weggebracht hätte.

Er habe das Wegtragen mit der Bahre beobachtet und sich um seine eigenen Verletzungen zwischen den Augen gekümmert; der Nachbar habe ihn in eine medizinische Erstversorgungsstelle gebracht und ihm dort einen Verband angelegt. Auch sei die offene Wunde am rechten Oberschenkel verbunden worden.

Diese Auseinandersetzung habe zwar keine behördlichen Konsequenzen für ihn gehabt, doch hätten ihn die Leute privat bedroht. In seiner Abwesenheit seien die Drohungen seiner Mutter und seiner Gattin gegenüber ausgesprochen worden; dies sei ca. vier oder fünf Tage nach dem Vorfall gewesen und habe seine Frau gesagt, dass es sich um die Angehörigen des Verletzten gehandelt habe, was sie ihm telefonisch in XXXX mitgeteilt habe. Ob es zu weiteren Drohungen gekommen sei, wisse er nicht und habe er auf keinen der Anrufe reagiert und sei dann auch der Kontakt zu seiner Familie abgerissen.

Vier oder fünf Tage nach dem der Vorfall habe er sich in XXXX versteckt, da er geahnt habe, dass ihn die Leute suchen würden.

Sein Gegner habe aus der Nase geblutete, was auf eine schwerere Kopfverletzung hinweise; es habe sich herausgestellt, dass dieser schwer verletzt sei und auch an den Folgen zu leiden habe. Er habe dies am Tag nach dem Vorfall von anderen Dorfbewohnern erfahren und hätten diese erzählt, dass der Verletzte das Bewusstsein noch immer nicht erlangt habe; sie müssen ihm dies angesehen haben, als man ihn weggebracht habe.

Er sei nach dieser Information noch nicht geflüchtet, da er noch nicht verstanden habe, dass es für ihn gröbere Verwicklungen bedeuten würde, weshalb er noch einige Tage zugewartet habe. Der Kontakt zur Familie sei abgebrochen, da er Sorge gehabt habe, dass diese hineingezogen werde. Es habe noch zwei, drei Anrufe seiner Frau gegeben, in denen sie ihm mitgeteilt habe, dass die Leute schon wieder dagewesen seien und Drohungen ausgesprochen hätten. In welchem Zeitraum diese Anrufe stattgefunden hätten, wisse er nicht, da er ein schlechtes Gedächtnis habe.

Gefragt, wann sein zweiter Sohn geboren worden sei, erklärte der BF, er könne die Frage nicht beantworten auch das Geburtsdatum des dritten Sohnes könne er nicht benennen, da er durcheinander sei. Schließlich gab der BF zwei Geburtsdaten an.

Der BF wurde gefragt, warum er die Geburtsdaten seiner Söhne widersprechend darstelle und entgegnete der BF, er wisse nicht, was nicht passen solle.

Dem BF wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei und ihm grundsätzliche Feststellungen zur Lage in der VR China mitgeteilt, woraufhin der BF erklärte, er könne nicht zurückkehren, da er mit dem Tod bedroht sei und er fürchte, von dieser einflussreichen Familie umgebracht zu werden.

Sein Haus sei nur zum Teil abgerissen worden; ein Teil sei vor dem Streit abgerissen worden und als er sich zur Wehr gesetzt habe, sei der Abriss gestoppt und nicht wieder fortgesetzt worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das BAA stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, dieser chinesischer Staatsangehöriger und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.

Die geltend gemachten Ausreisegründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt.

Eine Rückkehrgefährdung des BF sei nicht feststellbar. Der BF habe in Österreich keine sozialen oder familiären Kontakte, spreche nicht deutsch und gehe keiner Arbeit nach.

Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund des Mangels eines ID-Dokumentes nicht festgestellt werden könne. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit gründe sich auf die die Sprachkenntnisse des BF.

Der BF habe aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zum Besitz eines ID-Dokumentes versucht, seine wahre Identität zu verschleiern; so habe der BF anfangs angegeben, niemals Dokumente besessen zu haben, habe jedoch seine Behauptung auf entsprechenden Vorhalt geändert und erklärt, dass er sehr wohl im Besitz eines Personalausweises sei, den er bei der Familie zurückgelassen habe. Das anfängliche Leugnen des Besitzes von Dokumenten könne als Indiz dafür gewertet werden, dass der BF alles Erdenkliche in den Raum gestellt habe, um der Aufforderung, seine Identität nachzuweisen, zu entgehen. Aus der Vorgehensweise des BF müsse auf dessen persönliche Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Die Behörde sehe sich ferner darin bestätigt, dass der BF die Geburtsdaten der behaupteten drei Söhne widersprüchlich benannte und sei es dem BF lediglich hinsichtlich des ältesten Sohnes möglich gewesen, gleichlautende Geburtsdaten zu nennen. So habe der BF bei der Erstbefragung den XXXX und den XXXX als Geburtsdaten für den zweiten und den dritten Sohn angegeben, wohingegen der BF in der Einvernahme vor dem BAA diesbezüglich ausgeführt habe, die Geburtsdaten des zweiten und dritten Sohnes seien der XXXX und der XXXX . Für diese Widersprüche seien keine Erklärungen zu finden, wenngleich es möglich scheine, dass ungebildete Menschen überhaupt nicht in der Lage seien, diesbezügliche Antworten zu geben. Wenn jedoch die Kenntnis der Geburtsdaten behauptet werde, so sei zu erwarten, dass diesbezüglich gleichlautende Angaben gemacht werden würden. Auch habe das Verhalten des BF anlässlich der Einvernahme eindeutig gezeigt, dass der BF aufgrund einer reinen Konstruktion zwei weitere Söhne ins Spiel gebracht habe, um damit den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, andernfalls sich der BF auf das Nachfragen des einvernehmenden Beamten nicht geziert hätte, sondern ohne Anstrengung die Geburtsdaten der angeblichen Söhne genannt hätte.

Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ergebe sich auch aus seinem Vorbringen zur behaupteten Ausreise aus China, da es völlig unglaubwürdig sei, dass einem männlichen erwachsenen Chinesen das Verlassen Chinas mit der Bahn möglich sein solle, ohne dabei einer persönlichen Kontrolle unterzogen zu werden. Auch die Erklärung, wonach der Schlepper dies ermöglicht habe, sei im Hinblick auf die Gefahr, die dies für den Schlepper bedeuten würde, nicht geeignet, dieser Behauptung folgen zu können.

Aus den dargelegten Gründen seien die Angaben des BF nicht glaubwürdig, zumal sich die Ungereimtheiten auf zentrale Punkte des Vorbringens des BF beziehen und sich der gesamte Fluchtgrund auf die Existenz dreier Söhne stütze, womit es dem Vorbringen des BF an der Basis mangle.

Hinzu kommen eklatante Widersprüche bei der Schilderung des behaupteten Anlasses für die Ausreise, welche es nicht ermöglichen, dem Vorbringen des BF Glauben zu schenken.

Vorweg sei bereits die seitens des BF in den Raum gestellte Geldstrafe und der aus der nicht erfolgten Bezahlung resultierende behauptete Hausabriss für unglaubwürdig zu befinden.

Erstens erscheine es höchst fraglich, wenn auch nicht auszuschließen, dass der BF zwar in der Lage gewesen sein will, den Betrag von 110 000 RMB für den Schlepper bereitzustellen, nicht aber die Summe von 150 000 RMB an Strafe zu bezahlen, obwohl er diese zu erwirtschaften in der Lage gewesen wäre.

Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass jemand vor diesem Hintergrund lieber die Flucht ergreife, als seiner Familie beizustehen, zumal es sich gerade bei einer Person, welche dem Gesetz zuwider drei Kinder zeuge, um einen "Familienmenschen", dem das Verlassen der Familie zuwiderlaufe, handeln müsse.

Dem damit in Zusammenhang stehenden behaupteten Hausabriss müsse jedoch jegliche Realitätsnähe abgesprochen werden, umso mehr diese beabsichtigte Sanktion den allgemein bekannten in der VR China herrschenden Verhältnissen widerspreche und sei den länderkundlichen Feststellungen keine derartige Bestrafung zu entnehmen; auch sei eine derartige wie vom BF behauptete Strafe nicht plausibel, zumal daraus keinerlei "Gewinn" für den chinesischen Staat ersichtlich sei.

Zudem habe der BF von den üblichen weiteren Konsequenzen nichts vorgebracht, was ebenso nicht erkennen lasse, der BF würde sich tatsächlicher Begebenheiten bedienen, um seinen Antrag zu begründen.

In diesem Zusammenhang sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich der chinesische Staat mit der behaupteten Flucht des Familienoberhauptes einer Familie, die gegen die Ein-Kind-Politik verstoße, begnügen und von den beabsichtigten Strafen ablassen sollte.

Hinsichtlich der seitens des BF angegebenen Ankündigung des Hausabrisses habe er in seinen selbständig dargelegten Angaben ausgeführt, man habe für den Fall der Nichtleistung der Geldstrafe den Hausabriss angedroht, während der BF jedoch über späteres Nachfragen angegeben habe, dass keine diesbezügliche Androhung erfolgt sei. Erst über diesbezüglichen Vorhalt habe der BF sein Vorbringen dahingehend abgeändert, als er behauptet habe, dass es sehr wohl eine Androhung gegeben habe, jedoch der BF nicht zugegen gewesen sei, als man seiner Frau im Oktober 2009 damit gedroht habe.

Die Erklärung der Abwesenheit des BF ginge insofern ins Leere, als dieser auch angegeben habe, am selben Tag von seiner Frau telefonisch über den drohenden Abriss informiert worden zu sein, weshalb nicht zu erklären gewesen sei, weshalb der BF die Frage, wann ihnen der drohende Hausabriss mitgeteilt worden sei, nicht mit dem angeblichen Telefonat mit seiner Frau beantwortet habe.

Würde das Vorbringen des BF den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, hätte er die Angaben in diesem Bereich nicht mehrfach ausgewechselt, sondern chronologische und schlüssige Schilderungen machen können.

Der BF sei auch in auffallender Weise nicht in der Lage gewesen, Angaben zur behaupteten handgreiflichen Auseinandersetzung und der damit einhergehenden Folgen, zu machen.

Schon die Angabe des BF, wonach er bei einem Angriff von fünf bis sechs Männern noch in der Lage gewesen sein will, einen Holzknüppel zu fassen und damit einen Angreifer schwer zu verletzen, sei kaum vorstellbar umso mehr als der BF behaupte, aus Notwehr gehandelt zu haben, was ein Vorbereiten im Lichte dessen, dass es zu einem plötzlichen Angriff gekommen sei, ausschließe; eine effiziente Gegenwehr sei im Hinblick auf eine derart starke Übermacht nicht nachvollziehbar.

Weiters erscheine es völlig undenkbar, dass alleine schon eine, wenn auch noch so schwere Verletzung eines Gegners zum völligen Stillstand des Geschehens und der behaupteten Auseinandersetzung führe und damit dem gegen die Staatsgewalt handelnden die Flucht ermöglicht werden sollte.

In diesem Zusammenhang sei es nicht nachvollziehbar, dass es nicht zu einer Festnahme des BF gekommen sei.

Ebenso wenig sei nachzuvollziehen, dass dem BF das Beobachten des Abtransportes des verletzten Gegners zwar möglich gewesen sein soll, dieser jedoch nicht wisse, ob ein Rettungsauto eingetroffen sei, umso mehr dazu weiters auch kein persönliches Beobachten nötig wäre, da vielmehr sich diese Frage den Ereignissen folgenden Gesprächen mit den Familienmitgliedern ergeben würde; umso mehr wohl auch die Frage, warum man zwar die Rettung, nicht aber die Polizei gerufen habe, was von zentralem Interesse für die Beteiligten wäre.

Hinsichtlich der seitens des BF behaupteten Verletzungen sei schon aufgrund der vagen Aussagen auf ganz konkrete Fragen eindeutig ersichtlich, dass der BF nichts tatsächlich Geschehenes in diesem Zusammenhang geschildert habe. Unter Verweis auf S 6 und 7 des Einvernahmeprotokolls vom 03.12.2010 wurde auf das ausweichende Antworten des BF verwiesen, was eindeutig zeige, dass der BF noch während der Einvernahme das Vorbringen konstruiert und nicht recht gewusst habe, was er in diesem Zusammenhang angeben solle.

Die seitens des BF gezeigte Narbe zwischen den Augenbrauen könne auch mit einer Fülle von anderen als vom BF dargestellten Hergängen zu erklären sein und rechtfertige die Existenz einer Narbe allein im Lichte der dargestellten Ungereimtheiten nicht die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen; selbiges gelte auch für die behauptete Oberschenkelverletzung, welche ebenso aus einer Vielzahl von Hergängen resultieren könne.

Auch in diesem Konnex sei zu bemerken, dass der BF mit den ausweichenden Antworten auf konkrete Fragen deutlich gemacht habe, dass sein Vorbringen nicht auf tatsächliche Erlebnisse gestützt sei, sondern der BF vielmehr mit Konstrukten im Verfahren argumentiert habe, was nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes führen könne.

Schließlich sei festzuhalten, dass es auszuschließen sei, dass ein Übergriff gegen Behördenvertreter des chinesischen Staates ungeahndet bleiben könne, selbst, wenn es sich um Notwehr handeln würde, wogegen die amtsbekannte Strenge der chinesischen Behörden spreche, welche nicht ansatzweise annehmen lasse, dass nicht sofortige Maßnahmen ergriffen würden, um dem der Staatsgewalt Widerstand Leistenden jegliche Fluchtmöglichkeit zu nehmen.

Auch hinsichtlich der Bedrohung durch die Verwandten des Opfers habe der BF keine glaubwürdigen Angaben machen können. Schon die behauptete Tatsache, dass der BF gerade an dem Tag, als man vier bis fünf Tage nach dem Vorfall nach ihm gesucht habe, sein Zuhause verlassen habe wolle, könne nicht für glaubwürdig befunden werden; zwar könnten Zufälle nicht ausgeschlossen werden, jedoch sei im konkreten Fall in Anbetracht der weiteren Ungereimtheiten diese Angabe des BF nicht geeignet, eine Verfolgung des BF glaubhaft zu machen. Die Erklärung des BF, wonach er die Suche geahnt habe, sei insofern unzureichend für eine Aufklärung, als der BF dem widersprechend behauptet habe, zuerst auf die Besserung seiner Verletzung gewartet zu haben und dann dem widersprechend in den Raum gestellt habe, zuerst nichts von der Schwere der Verletzungen seines Gegners gewusst zu haben. Auch habe der BF keine Erklärung dafür zu bieten, wie er durch die Dorfbewohner von der Schwere der Verletzung des Gegners in Kenntnis gesetzt worden sein will und wissen habe können, dass dieser noch am nächsten Tag bewusstlos gewesen sein soll.

Sämtliche nichtplausible Aussagen schließen sowohl in ihrer Gesamtheit alsauch für sich betrachtet ein Zuwarten mit der Flucht aus, weshalb auch der vom BF behauptete Verbleib für weitere vier bis fünf Tage am unmittelbaren Gefahrenort nicht ansatzweise zu erklären gewesen sei.

Auch sei es nicht glaubwürdig, dass der BF den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen habe, zumal er diesbezüglich nicht einmal ansatzweise einen Zeitpunkt habe benennen können; auch in diesem Zusammenhang sei das Verhalten des BF äußerst ausweichend gewesen.

Es könne jedoch nicht erkannt werden, dass eine Person mit der seitens des BF behaupteten Geschichte nicht über den weiteren Verlauf der Ereignisse Informationen einzuholen versucht hätte, um solche als Basis für weiter Möglichkeiten und Maßnahmen heranzuziehen.

In diesem Zusammenhang müsse die Erklärung des BF auch als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal nicht nachvollzogen werden könne, in welcher Weise der behauptete Abbruch des Kontaktes zur Familie diese schützen sollte.

Aus den dargelegten Gründen sei es dem BF nicht möglich gewesen, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen und sei es diesem nicht gelungen, die behauptete Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.

Rechtlich führte das BAA aus, dass der BF keine Verfolgung glaubhaft gemacht habe und habe er auch keine persönlichen Merkmale glaubhaft machen können, die eine Verfolgungsgefahr annehmen ließen, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.12.2010 innerhalb offener Frist durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

In der Beschwerde wurden unrichtige Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der BF wiederholte sein Vorbringen und erklärte darüber hinaus, von der Familie des von ihm verletzten Mannes zur Bezahlung eines Schmerzensgeldbetrages aufgefordert worden zu sein.

Die Ehefrau habe sich scheiden lassen, weshalb diese und die Söhne keine weiteren Repressalien zu befürchten hätten.

Es möge zwar richtig sein, dass der BF unglaubwürdige Aussagen in Bezug auf die Geburtsdaten seiner Kinder angeführt habe, doch habe dieser Angst gehabt, dass seine Daten und jene der Familienangehörigen an die chinesischen Behörden weitergegeben werden könnten; es sei dem BF nicht gesagt worden, dass die Daten nicht weitergegeben werden.

Es möge zwar richtig sein, dass der BF mit dem Betrag, den er an den Schlepper gezahlt habe, seine Schulden bei der Behörde hätte begleichen können, doch seien darin nicht die Schulden gegenüber den Angehörigen des Verletzten inkludiert und hätte der BF diese Beträge als einfacher Arbeiter nicht bezahlen können.

Die Schilderung des BF hinsichtlich des Tatherganges sei realistisch und sei die Tatsache, dass dieser nicht festgenommen worden sei, dem Umstand zu verdanken, dass er sofort geflüchtet sei.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft und erfolge eine Inhaftierung des BF auf unbestimmte Dauer und unter unmenschlichen Bedingungen.

In einem wurde auf das Gutachten von Dr. Manfred Novak verwiesen, welcher in seiner Eigenschaft als VN-Sonderberichterstatter über das chinesische Rechtssystem und Zwangsumerziehungslager Bericht erstattet habe, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde; der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006 und der Bericht der ÖB Peking würden ebenfalls den Mangel eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz in China bestätigen.

Auch zeige der Bericht der ÖB über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China, dass zumindest Subsidiärschutz zu gewähren sei und wurde in einem auf einen Artikel im Spiegel Online vom 01.12.2008 verwiesen; weiters wurde ein Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 ins Treffen geführt, welcher die schlechte Haftsituation (Misshandlungen, Folterungen) und die Existenz der Todesstrafe in China aufzeige und stünden diese Feststellungen in diametralem Gegensatz zu den bagatellisierten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid.

Ferner wurde auf die Charter vom 15.01.2009, verfasst vom Nobelpreisträger 2010, welcher in China in Haft sei, verwiesen und der Beschwerde beigelegt.

Zur monierten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde ausgeführt, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es sei verabsäumt worden, die konkrete und aktuelle Situation in China zu untersuchen und müsse dem BAA ausreichend Material vorliegen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

In diesem Zusammenhang wurde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt, welcher sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des BF befasse bzw. eine Anfrage an die ÖB in China zu stellen.

Die Behörde sei ihrer Verpflichtung gem. § 119 Abs. 2 FPG zur verpflichtenden Identitätsfeststellung nicht nachgekommen, um die korrekte Identität des BF feststellen zu können.

Die Behörde treffe zwar umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF, doch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie zB die genaue Recherche bei der Geburtenbehörde bzw. die Beischaffung der Geburtsurkunden seiner Kinder; das Protokoll der Polizei, die den Vorfall aufgenommen habe und die Krankengeschichte und den Bericht der Rettung über den Verletzten.

Diese Feststellung sei für die Wahrheitsfindung äußerst wichtig und stelle es eine Mangelhaftigkeit dar, dass sie nicht durch einen Sachverständigen beantwortet worden seien.

Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich.

Der BF beantragte die Beauftragung eines länderkundigen Sachverständigen zur Feststellung der aktuellen Situation in China sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurde unter Verweis auf VfGH U 3078/09 vom 02.1.2010 weiter beantragt, einen Rechtsberater für das weitere Verfahren beizustellen.

6. Am 07.01.2011 langte der Verwaltungsakt beim Asylgerichtshof, in der Gerichtsabteilung C3 ein.

7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011 wurde gem. § 66 Abs. 2 AsylG dem BF im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater bestellt.

8. Mit Schreiben vom 02.12.2011 wurde der Vertreter des BF aufgefordert, die aktuelle Meldeadresse des BF bekanntzugeben und langte eine solche am 16.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2012 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt, wo der Akt am 24.03.2015 einlangte.

11. Da der Bescheid des BAA bereits vor knapp fünf Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 16.09.2015 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der VR China zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur VR China (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens und vor allem seines Gesundheitszustandes in Österreich seit Erlassung des Bescheides des BAA Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

12. Weder von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) noch seitens des Beschwerdeführers wurde bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme abgegeben.

13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde und durch die Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger der VR China ist, steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem unmittelbaren Umfeld sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser die chinesische Spreche spricht, ist festzustellen, dass es sich um einen Staatsangehörigen der VR China handelt.

Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen angegeben, wegen des Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik und des daraus resultierenden Abrisses seines Hauses und der Verwicklung des Beschwerdeführers in eine tätliche Auseinandersetzung, bei der er eine Person schwer verletzt hat, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben.

Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren und können diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.

Es kann somit weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war noch pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.

Im vorliegenden Fall waren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die VR China in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund und lebt dessen Familie nach wie vor in China.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieser einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgeht, sich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht besonders engagiert oder über besondere Deutschkenntnisse verfügt.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens und seines Gesundheitszustandes in Österreich abgegeben, sodass diesbezüglich keine aktuellen Feststellungen getroffen werden können.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.36 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2014) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km2 (CIA 22.6.2014). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 3.2014a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 23.1.2014). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2014). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 3.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 3.2014a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 23.1.2014). Gemäß der Verfassung ist der NVK formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 3.2014a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 23.1.2014). Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 3.2014a). Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 3.2014a, vgl. FH 23.1.2014). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 3.2014a).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).

Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).

Quellen:

20.10. 201

3.1. Regionale Problemzone Tibet, inkl. ethnische Minderheit der Tibeter und deren Religionsfreiheit

Die "Autonome Region Tibet" (TAR) bezeichnet einen Teil des Qinghai-Tibet Plateau, welches traditionell drei tibetische Provinzen ausmachte: Zentraltibet, Kham und Amdo. Amdo selbst wurde von der chinesischen Zentralregierung in eine separate Provinz eingeteilt und Qinghai benannt, während der Großteil von Kham und Amdo in verschiedene chinesische Provinzen wie Sichuan, Yunnan und Gansu eingeteilt wurden (TPI 2013).

China regiert Tibet über die Administrierung der "Autonomen Region Tibet" (TAR) und 12 autonomen Präfekturen oder Landkreisen in den nahegelegenen Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan (FH 23.1.2014b). Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings- und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt (AA 15.10.2014).

Laut der chinesischen Verfassung haben die autonomen Gebiete das Recht, eigene Richtlinien zu erlassen und die nationale Gesetzgebung in Einklang mit den lokalen Bedingungen umzusetzen. In der Praxis liegt die Macht der Entscheidungsfindung in den Händen der hochrangigen, ethnisch chinesischen Beamten der KPCh. Die wenigen ethnischen Tibeter, die hochrangige Positionen innehaben, fungieren zumeist als Aushängeschilder und geben die offizielle Doktrin betreffend Tibet weiter (FH 23.1.2014b).

Als Mitglieder einer offiziell anerkannten Minderheitengruppe haben Tibeter bevorzugte Behandlung bei Zulassungsprüfungen für die Universität, aber dies ist oft nicht genug, um den Zugang zu sichern. Die dominante Rolle der chinesischen Sprache in der Bildung und am Arbeitsmarkt schränkt die Möglichkeiten für viele Tibeter ein. Die restriktive Familienplanungspolitik wird auf Tibeter und andere ethnische Minderheiten nachsichtiger angewandt als auf ethnische Chinesen. Die Behörden schränken Tibeter in der Stadt auf zwei Kinder ein und regen Tibeter in ländlichen Gebieten an, nicht mehr als drei Kinder zu bekommen (FH 23.1.2014b).

Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist

eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die

wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben (AA 15.10.2014). Chinesische Arbeitgeber bevorzugen Chinesen. Diese Faktoren schüren tibetische Ängste der Marginalisierung und Assimilierung (FH 23.1.2014b). Proteste von Mönchen, die am 10. März 2008 zur Erinnerung an den 49. Jahrestag des Aufstandes vom 10. März 1959 in Lhasa begannen, entwickelten sich am 14. März zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste breiteten sich weitläufig, nicht nur auf Städte der Autonomen Region Tibet, sondern auch auf tibetische Gebiete in anderen Provinzen Chinas, aus. Die US Congressional-Executive Comission on China erhielt aus 52 Orten Berichte über eine oder mehrere Protestaktionen zwischen dem 10. März und dem 10. April 2008. Offizielle Staatsmedien berichteten von

4. 434 Festnahmen in den tibetischen Regionen zwischen März und April 2008. Einige NGOs gehen jedoch von mehr als 6.500 aus. Für die verschiedenen Regionen gab es "Ultimaten zur Kapitulation". Die an den Ausschreitungen Beteiligten sollten sich innerhalb bestimmter Fristen bei den Behörden stellen und so strengeren Strafen entgehen. Bis zum 9. April 2008 wurden von den 2.566 Personen, die sich in der Autonomen Region Tibet und in der Autonomen Präfektur Gannan offiziell selbst den Behörden stellten, 2.198 (86%) wieder freigelassen (BAA Staatendokumentation 20.11.2009). Die Lage in der TAR und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten in Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb, nach der massiven Niederschlagung der Proteste 2008 und der Einführung von Maßnahmen die tibetischen Klöster unter direkte Kontrolle der Regierungsbeamten zu stellen, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher (HRW 21.1.2014). Verstärkt wurden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingesetzt, in zeitlicher Nähe von politisch sensiblen Jahrestagen und in Gebieten, in denen Selbstverbrennungen stattfanden. Die Behörden unterdrücken religiöse Aktivitäten, insbesondere solche, die als Ausdruck von Widerspruch oder Einsatz für eine tibetische Unabhängigkeit betrachtet werden (FH 23.1.2014b; vgl. USDOS 27.2.2014). Das Recht von Tibetern, ihre eigene Kultur zu pflegen und zu fördern, sowie ihre Rechte auf Religionsfreiheit, freie Meinungsäußerung und friedliche Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden weiterhin unterdrückt (AI 23.5.2013). Das rigorose Vorgehen in Bezug auf die Sicherheit, das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde 2013 im Allgemeinen beibehalten und zunehmend auf tibetische Gebiete außerhalb der TAR ausgedehnt (FH 23.1.2014b).

Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich (AA 15.10.2014). Der Besitz von Materialen, die Bezug zum Dalai Lama haben, kann auch Belästigungen durch die Behörden nach sich ziehen, die meisten Tibeter besitzen diese insgeheim. Ideologische Schulungskampagnen wurden 2013 weiter ausgedehnt und reichten in die meisten Klöster, sie wurden auch auf die Laien ausgedehnt. In diesen Kampagnen musste der Dalai Lama denunziert werden und Propagandafilme wurden gezeigt (FH 23.1.2014b; vgl. USDOS 27.2.2014). Behördenvertreter nahmen immer mehr Einfluss auf die Verwaltung von Klöstern und verwiesen Mönche aus diesen (AI 23.5.2013). Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen (HRW 21.1.2014; vgl. AA 15.10.2014). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA 15.10.2014). Im Laufe des Jahres 2013 setzten sich 26 Tibeter selbst in Brand um gegen die chinesische Herrschaft zu protestieren. Die Behörden antworteten hierauf mit Kampagnen zur "patriotischen Erziehung", Ausschalten der Kommunikationswege und neuen, eindringlichen Kontrollen in Klöstern (FH 23.1.2014b). Von den Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet. Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet. Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektiv-Strafe den Trend nicht stoppen können (AA 15.10.2014).

Neben den Selbstverbrennungen hielten Tibeter auch Demonstrationen ab, als Protest gegen die kommunistische Herrschaft oder als Solidarität mit den Selbstverbrennungen (FH 23.1.2014b). Zahlreiche Personen, die an Protesten gegen die Regierung beteiligt gewesen sein sollen, wurden misshandelt, in Gewahrsam genommen, in nicht den Grundsätzen fairer Verfahren folgenden Gerichtsverfahren abgeurteilt oder Opfer von Verschwindenlassen (AI 23.5.2013). Ende Juni des Jahres 2013 - nach einer Welle von Selbstverbrennungen von Tibetern - wurde das Verbot die Bilder des Dalai Lamas aufzuhängen, in tibetischen Gebieten probeweise gelockert. Der Dalai Lama, der derzeit im indischen Exil lebt, darf als Religionsoberhaupt - nicht aber als politischer Anführer - wieder verehrt werden (Die Zeit 28.6.2013). Quellen:

3.2. Regionale Problemzone Autonome Uigurische Region Xinjiang, inkl. ethnische Minderheit der Uiguren und deren Religionsfreiheit

Auch in der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential (AA 15.10.2014). Die Menschenrechtsituation in Xinjiang bleibt angespannt. Während die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewendet, um die oft frustrierte und diskriminierte uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. Obwohl 40% der Bevölkerung der Provinz ethnische Uiguren sind, ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, die religiösen Aktivitäten werden ebenfalls streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über langjährige Verurteilungen von Uiguren, auch wegen der einfachen Ausübung nichtangemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich (ÖB 8.2013). Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabha ngigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die entralregierung gegen egliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabha ngigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor. 2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewaltspirale wird dabei zunehmend auch in andere Regionen Chinas getragen. 2013/2014 kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten. Am 15. Dezember 2003 veröffentlichte die Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen, die weiterhin gültig ist, darunter: East Turkistan Islamic Movement, ETIM (auch in UN-Liste enthalten) Eastern Turkistan Liberation Organisation, ETLO, East Turkistan Information Center, ETIC (Ostturkistanisches Informationszentrum), World Uyghur Youth Congress, WUYC (AA 15.10.2014). Die Einschränkungen des Islams in der Region wurden 2013 weiterhin intensiviert (FH 23.1.2014a). Die Religionsausu bung wird in der Autonomen Region Xinjiang stärker kontrolliert als in anderen Landesteilen. Der Bau von Moscheen ist nicht verboten, unterliegt jedoch lokal unterschiedlichen Bedingungen, wie z.B. der Einschätzung der jeweiligen muslimischen Gemeinde durch das örtliche "Büro für Religiöse Angelegenheiten". Imame werden streng kontrolliert und müssen sich regelmäßig "patriotischen" Schulungen unterziehen. Die sichtbare Religionsausu bung (Gebet, Predigt) ist auf Moscheen beschränkt und in der Öffentlichkeit verboten. Die Uiguren beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich. Grund- und weiterführende Schulen sollen im Zuge einer Bildungsreform schrittweise in bilinguale Einrichtungen umgewandelt werden, was zu einer Zurückdrängung der uigurischen Sprache führt. Auch der Abriss von Teilen der historischen Altstadt von Kashgar, des islamisch-historischen Zentrums der Uiguren, offiziell mit Modernisierung und Erdbebensicherung begründet, wird als mangelnde Rücksichtnahme auf ihre kulturelle Identität wahrgenommen (AA 15.10.2014).

Das Mittlere Volksgericht in Ürümqi verurteilte den bekannten Bürgerrechtler Ilham Tohti am 23.09.2014 wegen Separatismus und Anstachelung zum Völkerhass zu lebenslanger Haft. Sein Vermögen wurde beschlagnahmt. Das Urteil gegen den von Beobachtern als moderat und gewaltfrei handelnd eingeschätzten Aktivisten wurde international scharf kritisiert. Es wird befürchtet, das Urteil könnte die angespannte Lage in Xinjiang weiter verschlechtern. Ein Grund für die Verurteilung des früheren Wirtschaftsprofessors war seine (nun abgeschaltete) Webseite Uygur Online, für die auch sieben seiner Studenten arbeiteten. Sie waren mit ihm verhaftet worden und erwarten Gerichtsverfahren (BAMF 29.9.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HRW 21.1.2014). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).

Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013; AA 15.10.2014). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf. (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden;

ährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a;

AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und lang ährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).

Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Zivile Behörden haben im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 3.2014a).

Für die innere Sicherheit sind zuständig:

(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;

(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).

Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).

Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen

1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).

In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013).

Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 23.1.2014a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).

Quellen:

7. Korruption

Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen können (USDOS 27.2.2014). Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2013 wurden allerdings viele Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten (FH 23.1.2014a). Im Jahr 2013 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 155.144 Fälle. Gegen 160.718 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 27.2.2014). Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.

Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black ail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und der Ruf nach Reformen immer lauter (HRW 21.1.2014).

Quellen:

9. Haftbedingungen

Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 23.1.2014a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong iaoyu), "Haft zur Umerziehung" und " wangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun-Gong-Kampagne). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("lao iao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die " wangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).

Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).

Quellen:

10. Todesstrafe

China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Experten schätzen sie auf 4.000 jährlich (HRW 21.1.2014; vgl. AA 15.10.2014). Seit 1. Januar 2007 müssen alle Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung vom Obersten Volksgericht überprüft werden. Dies hat Beobachtern zufolge zu einem Rückgang der Hinrichtungszahlen geführt, die jedoch weiterhin hoch bleiben. Offizielle Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht; Nichtregierungsorganisationen gehen von mehreren Tausend Hinrichtungen pro Jahr aus (AA 3.2014a). Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Zahl der Todesstrafen-Delikte soll nach Beschlüssen des 3. Plenums des Zentralkomitees vom November 2013 weiter reduziert werden. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014).

Es wird eine Ton- oder Videoaufzeichnung der Verhöre von Verdächtigen, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte, Anklagebehörden und die Polizei müssen die Rechtshilfebüros benachrichtigen, damit sie allen Straftatverdächtigen und Angeklagten, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht und die noch keinen Rechtsbeistand beauftragt haben, einen Verteidiger zuweisen. Chinesische Juristen forderten, dass Rechtshilfe in allen Phasen des Strafverfahrens, in dem ein Todesurteil gefällt werden kann, gewährleistet sein sollte (AI 23.5.2013).

Quellen:

11. Religionsfreiheit

Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:

? Vereinigung der Buddhisten Chinas,

? Chinesische Taoistenvereinigung,

? Islamische Gesellschaft Chinas,

? Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,

? Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und

? Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat

In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.10.2014).

Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, Mitglieder werden strafrechtlich verfolgt (HRW 21.1.2014).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.10.2014).

Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Schätzungen gehen von bis zu 100 Mio. Gläubigen aus. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 15.10.2014).

Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.10.2014).

In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW 21.1.2014). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.10.2014).

Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

11.1. Falun Gong

Die Falun Gong-Bewegung wurde 1999 verboten. Nach Angaben der Bewegung sollen seither mindestens 6.000 Falun Gong-Anha nger zu Haftstrafen und über 100.000 in Umerziehungslager überstellt worden sein. Die Staats- und Parteiführung sieht sich offenbar weiterhin durch den hohen Organisations- und Mobilisierungsgrad sowie die internationale Verflechtung und Unterstützung der Falun- Gong-Anha nger bedroht. § 300 des chinesischen StGB ermöglicht die Strafverfolgung religiöser Sekten, die "Irrlehren und abwegige Doktrinen verbreiten". Er droht mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren, ist allerdings in seinen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt. Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen". Für die Behandlung von Falun-Gong-Fällen ist das Büro "610" (Büro des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit und Justiz für "häretische Sekten") zuständig, das die Fälle außerhalb der normalen Jurisdiktion behandelt. Anwälte, die Angehörige von einsitzenden Falun Gong Anhängern vertreten, sind immer wieder Repressionen ausgesetzt. So wurden mehrere Anwälte im April 2014, die Zugang zu ihren Mandanten in einem schwarzen Gefängnis gefordert hatten, verhaftet und in der Haft misshandelt (AA 15.10.2014). Inhaftierte werden verschiedenen physischen und psychischen Zwangsmitteln unterzogen, um sie zum Abschwören von Falun Gong zu zwingen. Auch wurde berichtet, dass AnhängerInnen von Falun Gong, aber auch AnhängerInnen nicht-registrierter Religionen, aufgrund ihrer politischen bzw. religiösen Affinitäten in psychiatrischen Kliniken festgehalten wurden. Die Regulierung für die Einlieferung einer Person ist nicht klar definiert, und es ist sowohl für die Angehörigen als auch die "Patienten" schwierig das Urteil anzufechten. Es wird auch berichtet, dass "Patienten" zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden und einer Schocktherapie unterzogen werden. Es gibt Berichte, dass die Festnahmen von Falun Gong Praktizierenden um sensible Jahrestage herum zunahmen. Gruppen in der Nachbarschaft wurden angewiesen, über Falun Gong Mitglieder zu berichten und für Informationen wurde Geld angeboten (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

11.2. Tibetischer Lamaismus / Buddhismus - siehe Unterkapitel 3.1

11.3. Uigurische Muslime - siehe Unterkapitel 3.2

12. Ethnische Minderheiten

Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im uge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 27.2.2014).

Die Bedingungen in Xinjiang und Tibet bleiben stark repressiv (FH 23.1.2014a). Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe (AA 15.10.2014). Tibeter, welche verdächtigt werden kritisch gegenüber der Staatspolitik zu stehen, werden Ziel von Anklagen des "Separatismus" (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12.1. Ethnische Minderheit der Tibter siehe Unterkapitel 3.1

12.2. Ethnische Minderheit der Uiguren siehe Unterkapitel 3.2

13. Ein-Kind-Politik

Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.10.2014). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr" kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein (USDOS 27.2.2014). Die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik erfolgt regional stark unterschiedlich (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 15.10.2014). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 9.2013). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (AI 22.4.2013). 18 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 23.1.2014a). Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen, dies ist mit Geldstrafen belegt (USDOS 27.2.2014). Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 15.10.2014).

Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllten ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten ist die Politik entspannter (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Ethnische Minderheiten sind weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 27.2.2014). Die sogenannten ÜberseechinesInnen nehmen eine besondere Stellung in der Ein-Kind-Politik Debatte ein. Die Regierung möchte diese Gruppe weder verstimmen noch ins Ausland vergraulen, da diese Wissen und Kapital mit in die Heimat bringen. Darum wird ihnen sowohl am Land als auch in der Stadt eine Zwei-Kind-Genehmigung gewährt. Sollte eine Überseechinesin bei der Einreise nach China etwa mit dem zweiten, dritten oder gar vierten Kind schwanger sein, so wird sie nicht zu einer Abtreibung gezwungen. Sie darf aber dann in China nicht mehr schwanger werden. Viele entkommen der Geburtenkontrolle indem sie die zweite bzw. ausländische Staatsbürgerschaft behalten (Gangl 4.1.2012).

Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden (AA 15.10.2014).

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).

Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).

Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).

Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:

? der Weltverband der Uiguren,

? die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,

? der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

? das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans

Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen:

18. Dokumente

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.10.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht.

3.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes (BAA), nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Die Identität des BF war mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht feststellbar.

Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dessen Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seiner privaten Situation in Österreich resultieren daraus, dass der BF dazu keine aktuellen Angaben gemacht hat.

3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Rückkehrfall beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den getroffenen Länderfeststellungen im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde des BF.

Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im wesentlichen bereits erfolgte und pro futuro befürchtete Probleme mit den chinesischen Behörden aufgrund des Verstoßes gegen die chinesische Ein-Kind-Politik und einer damit einhergehenden Zerstörung seines Hauses und einer tätlichen Auseinandersetzung, anlässlich derer er seinen Angaben zufolge eine Person schwer verletzt hat, vorgebracht.

Die Ausführungen des BF zu den ausreisekausalen Vorkommnissen waren jedoch aus nachfolgenden Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

3.3.1. Zu den seitens des BF geschilderten ausreisekausalen Vorkommnissen:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ebenso für unglaubwürdig und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK bzw. keine Furcht vor einer solchen hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht hat.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung (S.4-7 des gegenständlichen Erkenntnisses) des BAA ist grundsätzlich schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des BAA an.

3.3.1.1. So hat das BAA bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Besitzes eines Identitätsdokumentes widersprüchlich sind.

Der BF erklärte dazu vorerst, weder in Österreich noch in China Identitätsdokumente besessen zu haben und bekräftigte dieses Aussage, um schließlich über Vorhalt des einvernehmenden Beamten, wonach dies in Widerspruch zur allgemeinen Dokumentiertheit der chinesischen Bevölkerung steht, letztlich doch einzuräumen, zu Hause in China über einen Personalausweis zu verfügen.

Die Schlussfolgerung des BAA, wonach der Beschwerdeführer dadurch versucht habe, der Aufforderung, seine Identität nachzuweisen, zu entgehen, ist aufgrund der dargelegten Angaben des BF nicht von der Hand zu weisen und bildet ein zusätzliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben insgesamt, zumal kein plausibler Grund für die seitens des BF gewählte Vorgehensweise ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat auch seine Identität bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht nachgewiesen.

3.3.1.2. Des weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach der BF hinsichtlich der Geburtsdaten seiner - seinen Angaben zufolge - drei Söhne nicht konsistent schildern konnte, was der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF insgesamt die Grundlage zu entziehen geeignet ist.

So hat der BF anlässlich der Erstbefragung die Geburtsdaten seiner Söhne mit XXXX , XXXX und XXXX angegeben, in der Einvernahme dazu befragt, divergierend dazu jedoch ausgeführt, diese seien am XXXX , am XXXX und am XXXX geboren.

In derselben Einvernahme erklärte der BF etwas später nochmals zu den Geburtsdaten des zweiten und dritten Sohnes befragt, über jeweiliges Nachfragen wiederholt, er könne die Frage nicht beantworten und sei er durcheinander, um schließlich über entsprechende Belehrung nochmals die beiden in der Einvernahme genannten Geburtsdaten anzugeben, welche sich nicht mit den diesbezüglichen Angaben des BF in der Erstbefragung decken.

Über Vorhalt des Widerspruches hinsichtlich der in der Erstbefragung angegebenen Geburtsdaten führte der BF lediglich aus, er wisse nicht, was diesbezüglich nicht passen solle (AS 77); dazu sei festgehalten, dass diese Antwort nach hg. Ansicht keinesfalls geeignet ist, die diesbezüglichen Ungereimtheiten auszuräumen oder diese gravierende Divergenz im Vorbringen plausibel aufzuklären.

Bereits das BAA qualifizierte diese Ausführungen als widersprüchlich und in weiterer Folge als unglaubwürdig und bezog in seine Überlegungen auch mit ein, dass es zwar denkbar sei, wenn ein Mensch, der keinerlei Bildung genossen habe, mit derartigen Angaben überfordert sei; wenn jedoch die Kenntnis der Geburtsdaten behauptet werde, sei zu erwarten, dass diesbezüglich gleichlautende Angaben getroffen werden. Auch die erkennende Richterin schließt sich dieser Argumentation des BAA an und ist dazu ergänzend auszuführen, dass diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers indiziert, dass dieser die Existenz zweier weiterer Söhne lediglich konstruierte, um seinem Vorbringen Asylrelevanz im Lichte der zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Ein-Kind-Politik in China zu verleihen. Der BF konnte auch keine plausible Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben bzw. für seine zwischenzeitige Antwort, wonach er diese Frage nicht beantworten könne und er das Geburtsdatum nicht wisse, und er durcheinander sei, ins Treffen führen. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum des ersten Kindes widerspruchsfrei erinnern bzw. wiedergeben konnte und die Widersprüche lediglich hinsichtlich der behaupteten Geburtsdaten des zweiten und dritten Kindes auftraten, was einmal mehr dafür spricht, dass nicht von der Existenz zweier weiterer Kinder auszugehen ist, was in weiterer Folge dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen die Basis entzieht und andererseits konsequenterweise dazu führt, dass der Beschwerdeführer keine Probleme wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik in China zu gewärtigen hatte, weshalb auch den damit einhergehenden behaupteten Vorfällen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, wofür das BAA beweiswürdigend im angefochtenen Bescheid weitere Argumente heranzieht, auf die in weiterer Folge eingegangen wird.

Widersprüche sind nur relevant, soweit sie im konkreten Fall die an sich erstellte Glaubwürdigkeit im Hauptpunkt zu verdrängen vermögen (vgl. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), 313f), was in casu jedenfalls zutreffend ist.

3.3.1.3. Das BAA hielt ferner beweiswürdigend fest, dass im Vorbringen des BF eklatante Widersprüche, respektive Ungereimtheiten, bei der Schilderung des behaupteten ausreisekausalen Ereignisses zu bemerken seien und ist diesem weiteren beweiswürdigen Argument nicht entgegenzutreten.

So führte der BF einerseits an, er sei nicht in der Lage gewesen, das Geld zu Bezahlung der Geldstrafe in der Höhe von 150 000 RMB aufzubringen (AS 69, wörtl. Zitat: "Es war mir natürlich gänzlich unmöglich, einen derartigen Betrag aufzubringen."), doch gibt dieser an anderer Stelle seines Vorringens an, für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich 110 000 RMB bezahlt zu haben, wofür er ein Privatdarlehen aufgenommen habe (AS 41).

Eine nachvollziehbare Begründung vermag der Beschwerdeführer für diese Vorgehensweise nicht ins Treffen zu führen.

3.3.1.4. Auch verweist das BAA zu Recht darauf, dass die seitens des BF behaupteten Konsequenzen für die Nichtbezahlung der Entschädigungssumme, nämlich der behauptete (zumindest teilweise) Abriss seines Hauses im Lichte der länderkundlichen Feststellungen des BAA ebenso wenig glaubwürdig sind, wird doch im dazu zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes darauf verweisen, dass als Konsequenzen bei der Nichtbezahlung der "sozialen Unterhaltsbeiträge" infolge Verletzung der Ein-Kind-Politik Probleme bei der Melderegistrierung und der medizinischen Versorgung bis hin zum vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes sowie die Durchführung von Zwangsabtreibung oder Zwangssterilisation eintreten können.

Der seitens des BF behauptete Abriss seines Hauses oder dem gleichzusetzende Maßnahmen sind den Länderfeststellungen des BAA nicht zu entnehmen und wird im angefochtenen Bescheid auch zutreffend darauf verwiesen, dass aus einem Hausabriss - im Gegensatz zu den soeben angeführten möglichen Folgewirkungen - auch für den chinesischen Staat nichts zu gewinnen sei. Auch nach hg. Ansicht stellt diese Argumentation eine durchaus plausible, weitere Begründung für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF dar, wobei hinzukommt, dass der BF in seinen Angaben keine der üblichen Konsequenzen, wie zB Probleme bei der Melderegistrierung und der medizinischen Versorgung der Kinder, behauptete, was einmal mehr für die mangelnde Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF spricht.

Weitere Folgen wegen des behaupteten Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik hat der BF ebenso wenig nach seiner Ausreise behauptet, und ist es einmal mehr nicht nachzuvollziehen, warum sich der chinesische Staat mit der Ausreise des Familienoberhauptes einer Familie, die gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen habe, begnügen solle und von den beabsichtigten Strafen ablassen sollte, was auch seitens des BAA zutreffend als weiteres Argument für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF herangezogen wird.

3.3.1.5. Ein gravierender Widerspruch im Vorbringen des BF wird von der belangten Behörde auch darin erblickt, dass der BF im Zuge der selbständigen Schilderung seiner Ausreisegründe erklärte, man habe ihm für den Fall der Nichtleistung der Geldstrafe den Hausabriss angedroht (AS 69).

Etwas später in derselben Einvernahme wurde der BF gefragt, wann ihm die Absicht, das Haus abreißen zu wollen, seitens der Behörde mitgeteilt worden sei, woraufhin der BF divergierend zu seinen vorherigen Ausführungen angab, es habe eigentlich keine Ankündigung gegeben und seien "die" am 11.12.2009 einfach da gewesen und hätten das Haus abreißen wollen (ebenso AS 69).

Über Nachfragen des einvernehmenden Referenten, wie dann eine Drohung ersichtlich gewesen sei, wenn es der letzten Angabe des BF zufolge keine gegeben habe, revidierte der BF seine vorherige Angabe wieder dahingehend, dass es schon eine Drohung gegeben habe, welche im Oktober 2009 seiner Frau gegenüber ausgesprochen worden sei, da er auswärts zu tun gehabt habe; diese habe ihn am Abend angerufen und ihm die Drohung mitgeteilt, woraufhin er am nächsten Morgen seine Arbeit niedergelegt habe und zurückgekehrt sei.

Diese Ungereimtheit bezieht sich auf einen weiteren zentralen Teil des Vorbringens des BF und belastet dieses einmal mehr mit mangelnder Glaubwürdigkeit.

Zutreffend argumentiert das BAA dahingehend, dass im Falle, dass das Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde, der BF diesfalls die diesbezüglichen Angaben nicht mehrfach ausgewechselt hätte, sondern chronologische und schlüssige Schilderungen gemacht hätte und vor allem den Anruf seiner Frau hinsichtlich der Drohung der Behörden von sich aus angegeben hätte, was jedoch nicht geschehen ist. Dazu ist zu ergänzen, dass in der eigenständigen Schilderung des BF dieser Anruf und seine darauffolgende Rückkehr nach Hause nicht erwähnt wird.

Diese Unstimmigkeit im Vorbringen vermochte der BF ebensowenig auszuräumen und ist ferner allgemein zum Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er dieses auch durch keinerlei Bescheinigungsmittel zu untermauern vermochte.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen kommen insbesonders die soeben zitierten höchstgerichtlichen Judikate im vorliegenden Fall zum Tragen und ist zur mangelnden Vorlage von Bescheinigungsmittel auszuführen wie folgt:

Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die von ihm behaupteten Vorfälle durch irgendein Bescheinigungsmittel zu belegen. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte, seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich Gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall war daher festzustellen, dass dem BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber [vgl.Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen

Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie

2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).

3.3.1.6. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF spricht zudem, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, glaubwürdige und vor allem plausible Angaben zum ausreisekausalen Vorfall, nämlich zur tätlichen Auseinandersetzung mit 5-6 Personen, zu machen.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die auf Seiten 6 und 7 des gegenständlichen Erkenntnisses zitierten Ausführungen des BAA verwiesen, denen sich die erkennende Richterin vollinhaltlich anschließt und dazu ferner anmerkt, dass sich die diesbezügliche Schilderung durch den BF, welche dieser eigeninitiativ darzulegen vermochte, auf einige wenige unsubstantiierte Sätze beschränkt und erst über konsequentes Nachfragen weitere Details seitens des BF geschildert wurden, wobei auffällt, dass sich die betreffenden Antworten des BF auf jeweils einen kurzen Satz beschränken, ohne von sich aus weitere Angaben dazu zu machen.

Es darf daher an dieser Stelle daher noch angemerkt werden, dass der BF sein Vorbringen nicht als freie Erzählung aus eigenem schilderte, sondern sich das Vorbringen als Summe der Antworten auf die dem BF gestellten zahlreichen Fragen ergibt.

Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe vermag naturgemäß per se nicht dazu führen, die Angaben des BF als unglaubwürdig werten zu können, jedoch wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin zusätzlich untermauert.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details begleitet auch von sogenannten nonverbalen Faktoren auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.

Aus dieser Sicht ist dem BAA einmal mehr beizupflichten, dass den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war, da der BF eben solche Kennzeichen wie etwa eine detailreiche Schilderung bei der Darlegung seiner Ausreisegründe nicht aufwies, sondern dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, dass der BF lediglich auf die ihm gestellten Fragen antwortete, wobei die Antworten relativ kurz gehalten waren (vgl. dazu z.B. AS 71 und 72).

Aus dem Einvernahmeprotokoll ergib sich deutlich, dass seitens der Behörde - erfolglos - auf eine nähere Detaillierung der Angaben gedrungen wurde, weshalb diese auch aufgrund der vagen und unplausiblen Angaben des BF zurecht Schlüsse auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gezogen hat (dazu auch VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023).

Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei der Person des BF um einen einfachen Hilfsarbeiter mit lediglich fünfjähriger Schulbildung handelt, und er daher Schwierigkeiten beim Verbalisieren der Vorkommnisse haben mag, doch ist dieses Faktum nicht als Argument dafür geeignet, die detailarmen, vagen und gravierend unplausiblen Angaben des BF zu rechtfertigen.

3.3.1.7. Auch ist dem BAA in seiner Argumentation (S 7, erster Absatz im gegenständlichen Erkenntnis) hinsichtlich der nicht plausiblen Aussagen zum Zuwarten mit der Flucht vollinhaltlich beizutreten. Der BF hatte dazu angegeben, sich vier Tage nach dem Vorfall in ein Versteck begeben zu haben, da er geahnt habe, dass die Leute nach ihm suchen würden; ein Zuwarten über einen Zeitraum von vier Tagen ist jedoch nicht nachvollziehbar, wenn sich die Geschehnisse tatsächlich so ereignet hätten, wie dies vom BF beschrieben wurde und ist daher davon auszugehen, dass sich der BF diesfalls unverzüglich dem Zugriff der Behörden bzw. der Privatpersonen, die seinen Angaben zufolge mit dem verletzten Verwandt waren, entzogen hätte.

Im übrigen divergieren die Angaben des BF hinsichtlich seiner Argumentation für dieses viertätige Zuwarten. So erklärte er einerseits, er habe geahnt, dass man nach ihm suchen würde, doch habe er zuwarten müssen, bis sich seine Verletzung am Oberschenkel gebessert habe (AS 75), während er in derselben Einvernahme andererseits angab, er habe die Mitteilung der Dorfbewohner, wonach sich der Verletzte noch nicht bei Bewusstsein befinde, nicht sofort als Anlass zum Verlassen des Dorfes genommen, da er zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht verstanden habe, dass dies für ihn gröbere Verwicklungen bedeuten würde, weshalb er einige Tage zugewartet habe.

Ebensowenig ist die Erklärung des Beschwerdeführers für seine Angabe, wonach die anderen Dorfbewohner ihm mitgeteilt hätten, dass der von ihm Verletzte das Bewusstsein noch nicht erlangt habe, nachzuvollziehen, zumal der BF über Befragen des Referenten des BAA , wie die anderen Dorfbewohner dies erfahren hätten, wörtlich erklärte "Sie müssen es mit angesehen haben, dass er auf einer Bahre davongetragen wurde.", was jedoch hinsichtlich der dem BF gestellten Frage keinerlei Erklärungswert besitzt.

Letztlich ist auch noch festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen haben will, zumal - wie auch seitens des BAA treffend ausgeführt - der BF diesbezüglich nicht einmal einen ungefähren Zeitpunkt habe anführen können und ist es auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine Person bei Vorliegen der Vorkommnisse, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat, sich nicht über den weiteren Verlauf der Geschehnisse informiert und ein diesbezügliches Interesse hat, hat der BF doch angegeben, seine Frau und seine drei Kinder würden sich noch im Heimatort und sohin in unmittelbarem Zugriffsbereich sowohl der chinesischen Behörden alsauch der Verwandten der durch den BF schwer verletzten Person, die den BF seine Angaben zufolge auch bedroht haben wollen, befinden. Dies auch insbesonders im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF in Besitz eines Mobiltelefons ist, was auch in der Erstbefragung dokumentiert wurde (AS 41), nicht nachzuvollziehen.

Auch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der BF in der Erstbefragung ausführte, seine Familie lebe nach wie vor im gemeinsamen Haus und wolle sich seine Frau scheiden lassen, was gegen die Beendigung des Kontaktes durch den BF spricht.

3.3.1.8. Im übrigen sei letztlich ergänzend erwähnt, dass die Ausführungen des BF zu seiner ersten Kontaktperson in Österreich nicht konstant sind und seitens des einvernehmenden Beamten nach dem Läuten des Handys des BF in der Erstbefragung bei Kontrolle der Ruflisten des BF zahlreiche eingehende und getätigte Anrufe festgestellt werden konnten.

Hinsichtlich seiner ersten Kontaktperson in Österreich führte der BF einerseits aus, er sei unmittelbar nach seiner Ankunft in XXXX irgendwie auf den Naschmarkt gelangt und habe dort zufällig einen Chinesen namens XXXX getroffen, welcher eine Unterkunft für ihn organisiert habe (AS 37, 39), in der er sich bis zur Asylantragstellung am 30.11.2010 ständig aufgehalten habe. In der Einvernahme vor dem BAA erklärte der BF dem deutlich widersprechend, er habe die Person nahmen XXXX erst nach der Quartiernahme, sohin erst im Quartier kennengelernt (AS 67).

Auch die in der Erstbefragung angeführte Liste von 12 Rufnummern indiziert einen längeren Aufenthalt des BF in Österreich als die in der Erstbefragung angegebene Zeitspanne von 23.11.2010 (behauptete Einreise in Österreich) bis 30.11.2010 (Asylantragstellung), während der der BF seine Unterkunft nicht verlassen haben will.

3.3.1.9. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7,

2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) -womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte -mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes und des Rechtsmittelschriftsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer -das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden -Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

3.3.1.10. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Angaben des BF nicht den seitens der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten und in der gegenständlichen Beweiswürdigung zitierten Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens entsprechen und war, der Ansicht des BAA folgend, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise und die Asylantragstellung in Österreich insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren.

3.4. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurde in der hg. Verhandlung die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, eine solche langte jedoch bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. vormals: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Der BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch durch die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs den aktuellen Feststellungen zur Situation in der VR China entgegengetreten, sondern hat die ihm diesbezüglich eingeräumte zweiwöchige Frist ungenutzt verstreichen lassen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage und zur speziellen Situation des BF im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3.5. Zur Beschwerde des BF:

3.5.1. Insofern in der Beschwerde auf das ausreiskausale Vorbringen des bezug genommen und eine asylrelevante Gefährdung des BF bzw. eine Rückkehrgefährdung geltend gemacht wird, ist auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung, wonach die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig sind, zu verweisen, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des BF eingegangen wird.

3.5.2. Der BF bringt in der Beschwerde erstmals vor, von der Familie des von ihm verletzten Mannes zu einer Schmerzensgeldzahlung aufgefordert worden zu sein.

Damit verstößt der BF jedoch gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot.

Gem. § 20 (1) leg. cit. dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,


1. -wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. -wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. -wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. -wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Ein Anhaltspunkt für die Ausnahmebestimmungen der Z 1-4 ist dem vorliegenden Sachverhalt - insbesonders auch nicht der Beschwerde - nicht zu entnehmen, weshalb auf das neue Vorbringen, wonach die Familie des Verletzten eine Schmerzensgeldzahlung durch den BF fordert, nicht weiter einzugehen ist.

Diesem neuen Vorbringen steht sohin das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG entgegen, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss.

3.5.3. Insofern in der Beschwerde seitens des BF ausgeführt wird, es sei richtig, dass er unglaubwürdige Angaben bezüglich der Geburtsdaten seiner Kinder angegeben habe und er dies mit der Angst erklärte, diese Daten würden den chinesischen Behörden weitergegeben werden, und sei ihm nicht gesagt worden, dass keine Daten an die Behörden Chinas weitergegeben werden, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA (AS 63) dezidiert wie folgt durch den Leiter der Amtshandlung belehrt wurde: "Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahre vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergeleitet werden." Gegenständliche Belehrung wurde dem BF auch seitens des Dolmetschers übersetzt und geht sohin das Argument in der Beschwerde, wonach dem BF nicht mitgeteilt worden sei, dass keine Daten an seinen Herkunftsstaat weitergegeben werden, zur Gänze ins Leere.

Auch stellt die Ausführung in der Beschwerde, er habe aus diesem Grund keine glaubwürdigen Angaben gemacht, keine taugliche Erklärung für die divergierenden Geburtsdaten hinsichtlich seines zweiten und dritten Sohnes dar, hat er doch hinsichtlich seines eigenen Geburtsdatums und jenes seines ältesten Sohnes gleichlautende Angaben gemacht, sodass die oa Angabe des BF jeglicher Logik entbehrt.

Letztlich ist dazu noch festzuhalten, dass der BF auch keinerlei Richtigstellung der Geburtsdaten, die er in der Beschwerde selbst als unglaubwürdig bezeichnete, vornahm oder diesbezügliche echte Dokumente vorlegte, weshalb die Angaben des BF in der Beschwerde nicht geeignet sind, den Ausführungen des BAA hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Geburtsdaten bezüglich des zweiten und dritten Sohnes des BF und in weiterer Folge des ausreisekausalen Vorbringens substantiiert entgegenzutreten, sondern wird dadurch die Ansicht der erkennenden Richterin hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus den soeben in der hg. Beweiswürdigung dargelegten Gründen einmal mehr bestärkt.

Der BF führt auch aus, es sei zwar richtig, dass er mit dem Geld, das er für die Schleppung ausgeliehen habe, auch die Schulden an die Geburtenbehörde hätte bezahlen können, doch sei der Betrag, den er an die Angehörigen des Verletzten hätte zahlen sollen, darin nicht miteingerechnet und hätte der BF diese Beträge als einfacher Arbeiter nicht bezahlen können.

Zum einen ist dem entgegenzuhalten, dass der BF im gesamten Vorbringen vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnte, dass die Angehörigen des Verletzten Geld von ihm gefordert hätten und er dies erstmals in der Beschwerde erwähnte, wozu nochmals auf das dieser Angabe entgegenstehende Neuerungsverbot hinzuweisen ist.

Überdies drängt sich in diesem Konnex ferner der Verdacht auf, dass der BF durch diese Angabe seinem Vorbringen mehr Gewicht verleihen wollte und ist darin eine Steigerung in seinem Vorbringen zu erblicken, welches abgesehen vom diesbezüglich zum Tragen kommenden Neuerungsverbot als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

Dies auch deshalb, da es auch nicht in die im behördlichen Verfahren geschilderten Zeitabläufe passt, hat doch der BF angegeben, er habe nach dem Vorfall, bei dem er eine Person verletzt haben will noch vier Tage mit seiner Flucht zugewartet und sei danach erstmals seine Frau telefonisch bedroht worden. Wann die Schmerzensgeldforderung erfolgt sein soll, bleibt somit offen.

3.5.4. Insofern in der Beschwerde auf ein Gutachten des VN-Sonderberichterstatters Dr. Novak über Folter im chinesischen Rechtssystem hingewiesen wird, ist nochmals zu betonen, dass die Angaben der hg. Beweiswürdigung zufolge, welche der Beweiswürdigung des BAA folgt, die Angaben zu den ausreisekausalen Vorfällen und den möglichen Konsequenzen als unglaubwürdig zu qualifizieren waren, weshalb das Gutachten in casu keine Entscheidungsrelevanz aufweist. Selbiges gilt auch für die weiteren in der Beschwerde genannten Quellen, so den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2006, den Artikel im Magazin "Spiegel" und den Bericht "Chinas Charter 08" , welche vor allem auf das Rechtsystem in China und die Haftbedingungen bezug nehmen und in der Beschwerde thematisiert werden.

3.5.5. In der Beschwerde wird ferner die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht und ausgeführt, die Behörde habe sich nicht mit der aktuellen Situation in China auseinander gesetzt und wurde die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen bzw. Ermittlungen durch die ÖB Peking gefordert.

Dazu wird seitens der erkennenden Richterin festgehalten wie folgt:

Die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Soweit im Beschwerdeschriftsatz mangelhafte Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes vorgebracht werden und die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt wurde, wird festgestellt, dass dieses hierzu nicht verhalten, zumal es dem BF offensichtlich frei stand, vor dem Bundesasylamt alles frei vorzubringen, was ihn veranlasste seinen Herkunftsstaat zu verlassen bzw. ihn hindere dorthin zurück zu kehren, womit es sich bei weiteren Ermittlungen letztlich um die Herbeischaffung eines als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweises handelt gehandelt hätte. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Die Behörde (respektive das Bundesverwaltungsgericht) darf nämlich ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche eine Befragung eines Experten erforderlich machen würde. Im Hinblick auf die vom BF angebotenen Berichte in der Beschwerde ist besonders darauf hinzuweisen, dass sich die vom BVwG mit Schreiben vom 24.09.2015 übermittelten Länderberichte zur Situation in der VR China aktueller und auch wesentlich umfangreicher präsentieren.

3.5.6. In der Beschwerde wird ferner moniert, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gem. § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.

Im vorliegenden Fall war die Feststellung der Identität des BF mangels Vorliegens eines unbedenklichen Identitätsdokumentes im Original nicht möglich. Der BF hat zwar in der Einvernahme letztlich eingestanden, einen Personalausweis in China zu besitzen, einen solchen jedoch bis dato nicht vorgelegt, weshalb auch dessen Identität weder durch das BAA noch durch das BVwG festgestellt werden konnte.

Es ist zwar Aufgabe der Asylbehörde, das Beweisverfahren im Rahmen der im AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten (dazu v.a. §§ 18 AsylG) zu führen und danach zu beurteilen, ob sie die Identität oder Herkunft des Asylwerbers für erwiesen ansieht oder nicht. Dazu kann sie sich zwar darum bemühen, die Angaben des Asylwerbers zu seinen Personalien durch entsprechende Personaldokumente zu verifizieren oder zu falsifizieren; in vielen Fällen wird ein urkundlicher Nachweis - mangels Dokumenten, die sich im Besitz eines Asylwerbers befinden - aber schwer zu erbringen sein. Dass in einem solchen Fall jedenfalls im Heimatland ermittelt werden muss, ob die Angaben des Asylwerbers der Wahrheit entsprechen, ehe eine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen werden kann, trifft nicht zu.

Dass die Asylbehörde abgesehen davon verpflichtet wäre, (unbelegte) Angaben des Asylwerbers zu seiner Identität im Heimatstaat überprüfen zu lassen, um damit überhaupt erst einen noch nicht bestehenden Verdacht in Richtung des Vergehens nach § 119 Abs. 2 FPG zu schaffen und diesen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).

Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 21.09.2000, 98/20/0492).

3.5.7. Insofern der BF schließlich forderte, eine Recherche bei der Geburtenbehörde bzw. Beischaffung der Geburtsurkunden der Kinder, das Polizeiprotokoll hinsichtlich des durch den BF geschilderten Vorfalles und die Krankengeschichte und den Rettungsbericht hinsichtlich des durch den BF Verletzten sei seitens eines Sachverständigen beizuschaffen bzw. zu beantworten, ist folgendes festzuhalten:

Diese seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde geforderte Befassung eines Experten bzw. die beantragten Erhebungen vor Ort stellen sich in der gewählten völlig vagen Form der Beantragung als reiner - unzulässiger - Erkundungsbeweis dar (vgl. dazu die hg. Ausführungen unter Pkt. 3.5.5.), dem darüber hinaus wegen Entscheidungsreife nicht näher zu treten war.

Ferner ist dazu zu der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraussetzt (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0095) und ein ordnungsgemäßer Beweisantrag grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen hat (VwGH 31.07.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010).

Der Beschwerdeführer hat jedoch weder die Daten seiner Kinder angegeben, sondern selbst in der Beschwerde eingestanden, dass diese "unglaubwürdig" seien, noch den Namen und die Adresse der Polizeistation, bei dem sich das Protokoll über den Vorfall befinden soll, noch - abgesehen davon dass einer solchen Recherche die ärztliche Schweigepflicht entgegensteht - den Namen des Verletzten bzw. des Krankenhauses, bei dem sich der Rettungsbericht befinden soll.

Zur angeregten Einholung von Beweisen wird ferner angemerkt, dass der VwGH zu Beweisanträgen ausgesprochen hat wie folgt:

"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266-8)

Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern ein sogenannter "Erkundungsbeweis", war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben des BF im Herkunftsstaat nicht zu folgen. Wie schon im Zuge der Beweiswürdigung angeführt, ist die Behörde nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Letztlich sei dazu festgehalten, dass derartige Ermittlungen ohne die Preisgabe personenbezogenen Daten des BF nicht möglich wären und ist in diesem Konnex auf § 33 Abs. 4 BFA-VG zu verweisen, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat unbeschadet Abs. 5 nicht zulässig ist und ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche zu den jeweiligen Vorgängerbestimmungen (§ 21 Abs. 2 AsylG 1997, § 57 Abs. 10 AsylG 2005) erging, dieses Verbot als besonders umfassend und sehr restriktiv sah.

3.5.8. Der Beschwerdeführer beantragt zum Beweis der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wird aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - inzwischen dritten persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Im Übrigen ist dazu auch auf das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot hinzuweisen.

Ferner ist zum Antrag des BF festzuhalten, dass er schon in der Beschwerde darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Auch um beurteilen zu können, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung seines bisherigen erstinstanzlichen Vorbringens handelt, bedarf es eben schon einer Darstellung im Beschwerdeschriftsatz.

3.5.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

3.5.10. Insofern in der Beschwerde der Antrag gestellt wurde, dem BF einen Rechtsberater für das weitere Verfahren beizustellen, ist festzuhalten, dass diesem Antrag mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom10.03.2011 entsprochen wurde und im Verfahren des BF ein Rechtsberater bestellt wurde.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle des Beschwerdeführers die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.

Das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Zu einer allfälligen existentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine solche hinsichtlich der Person des BF festgestellt werden kann. Sonstige Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich- sozialen Gegebenheiten in der VR China ergeben würde.

Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsangehörige der VR China, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären.

In einer Gesamtschau sämtlicher individueller und allgemeiner Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China):

4.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für der Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

4.3.3. Weder unter Berücksichtigung der Ergebnisse des asylbehördlichen und hg. Ermittlungsverfahrens, welchem der Beschwerdeführer trotz zweiwöchiger schriftlicher Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr in die VR China in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.3.4. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. dazu die einschlägigen Länderfeststellungen), auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der BF ist in Österreich aber auch in der VR China in keiner Weise öffentlich regimefeindlich aufgefallen und ist mangels Exponiertheit des BF auch nicht davon auszugehen, dass dieser seitens der chinesischen Behörden in Österreich überwacht wird.

Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht in der VR China nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde.

Ferner ist die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Die aktuelle Lage in der VR China stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist.

4.3.5. Der Beschwerdeführer ist ein neununddreißigjähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und verfügt über Angehörige in China. Der BF hat vor seiner Ausreise im Haus seiner Familie gelebt und ist nicht ersichtlich, warum ihm die Familie im Rückkehrfall nicht bei Bedarf die notwendige Unterstützung zukommen lassen sollte.

Aktuelle Angaben zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen familiären Verhältnissen hat der BF trotz der Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme jedoch nicht gemacht, und hat damit seine ihm im Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.

Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 13 BFA-VG) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme des BF bei seiner Familie, wo er auch vor seiner Ausreise lebte, oder anderen Verwandten des BF ausgegangen werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

4.3.6. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise berufstätig und ist aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren.

Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in der VR China nicht zumutbar sein sollte.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a Abs. 4 BFA-VG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in den Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat des BF schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des BF in die VR China):

4.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

4.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten, keine Lebensgefährtin oder sonstige ihm nahestehende Bezugspersonen.

Der BF lebt seit ca. fünf Jahren in Österreich und befindet sich in staatlicher Grundversorgung, geht, keiner beruflichen Tätigkeit nach, spricht nicht Deutsch und hat auch keinen Deutschkurs besucht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar oder hervorgekommen.

In diesem Zusammenhang ist letztlich nochmals festzuhalten, dass der BF dem Bundesverwaltungsgericht bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt trotz Aufforderung an den BF im Zuge der Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 16.09.2015 keinerlei Umstände mitgeteilt oder Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, die eine Integration des BF in Österreich belegen würden, sondern hat der BF die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lassen.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind sohin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernde Integration hervorgekommen, sodass aus diesem Grunde eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

4.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten.

Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine unplausiblen und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, das Verfahren mangelhaft durchgeführt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht substantiiert bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert bzw. kommt im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Beschwerde auch das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG zum Tragen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte und ausführliche Befragung sowie Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.

Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf und hat das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF den Verfahrensparteien mit hg. Schreiben vom 16.09.2015 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0286-6; VfGH 10.12.2008, U80/08-15).

Im Lichte der ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen des BAA hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF und der Tatsache, dass der BF der Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erneut zu erörtern und würde auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu keiner anderslautenden Entscheidung führen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der hg. Beweisaufnahme vom 19.09.2015 ungenützt verstreichen ließ und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung seinerseits auch nicht nochmals beantragt.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und hätte auch die Durchführung einer solchen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt (VwGH 02.09.2014, 2014/18/0020-5).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BAA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist, wobei durch intensives Nachfragen seitens des einvernehmenden Referenten das BAA seiner Ermittlungspflicht auch hinreichend nachgekommen ist.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" und "Glaubhaftmachung" auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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