L501 2116720-1•BVwG L501 2116720-1
L501 2116720-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L501 2116720-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter XXXX sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, am 17.06.2015 ausgestellten, Bescheidcharakter zukommenden Behindertenpass, PassNr. XXXX , wegen des ausgewiesenen Grades der Behinderung von 50 vH nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem am 20.02.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingebrachten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines psychiatrisch-fachärztlichen Kurzberichtes XXXX vom 16.02.2015 sowie eines Berichts des Krankenhauses der XXXX vom 19.02.2015 betreffend eine chirurgische Gastroskopie die Verlängerung ihres bis Ende März 2015 befristeten Behindertenpasses.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, (in der Folge Dr. A.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.04.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese: Zustand nach Hodenkrebs, weiters besteht nach wie vor eine depressive Anpassungsstörung - nimmt diesbzgl. Medikamente ein.
Derzeitige Beschwerden: Von Seiten der Krebserkrankung ist der Patient seit 2009 beschwerdefrei. Weiters auch immer wieder Beschwerden von Seiten einer Refluxösophagitis.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100 mg morgens, Quetiapin 25/25/0/100, Magenschutzpräparat, psychiatrische Rehabilitation
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Hodenkarzinom, Metastasierung - 5 Jahre rezidivfrei, 30 % aufgrund der 5 Jahresrezidivfreiheitsrate
30 vH
02
Depression, aufgrund der nach wie vor notwendigen Medikation und Therapie
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Pkt. 1 steigert um 1 Stufe aufgrund der negativen Beeinflussung des Hauptleidens in Pkt. 2.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Reduktion in Punkt 1 aufgrund des Erreichens der fünf Jahresrezidivfreiheitsrate. Verschlimmerung unter Pkt. 2 aufgrund der notwendigen Therapie.
Keine Nachuntersuchung erforderlich.
Mit Begleitschreiben vom 18.06.2015 wurde der Behindertenpass, ausgestellt am 17.06.2015, PassNr XXXX , mit einem GdB von 50 vH samt Sachverständigengutachten übermittelt. Gegen die Höhe des im Behindertenpass festgehaltenen Grad der Behinderung erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in der sie ohne Anbot von Beweismitteln angab, dass der Grad der Behinderung von 50% im Hinblick auf die Art und Schwere ihrer Behinderung zu niedrig angesetzt sei, ihre Krankheitsgeschichte den Unterlagen entnommen werden könne und sie insbesondere noch einmal die zweimalige Krebserkrankung mit allen Begleitbehandlungen (4-6 Zyklen Chemotherapie) erwähnen müsse. Eine Absetzung des Behindertengrades von 100% auf 50% innerhalb von ca. einem Jahr sei für sie nicht hinnehmbar.
I.2. Bis zu ihrem Antrag vom 20.02.2015 war die bP im Besitz eines bis Ende März 2015 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60%. Der GdB fußte auf einem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX (in der Folge Dr. S.) vom 13.03.2014, in dem als Ergebnis der Begutachtung festgehalten wurde:
Zustand nach Hodenkrebs mit Semikastration 2003 und Metastasierung
2009 und operativer Sanierung, dzt. noch lfd. Heilungsbewährung, die
onkologische Kontrolle 9/2013 war unauffällig, jedoch weiterhin
engmaschige halbjährliche Kontrollen.......13.01.03...........50%
Susp depressive Anpassungsstörung; als Reaktion auf die
Grunderkrankung und Arbeitslosigkeit, noch keine fachärztliche
Behandlung, keine Medikation, dtl. Depressives
Zustandsbild.................................................................................................03.06.01...........30%
Gesamtgrad der
Behinderung...............................................................................................60%
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 06.11.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Die Feststellung des Grades der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. A., welches ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigung und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der Anamnese sowie der vorgelegten Befunde ausreichend eingegangen. Die Einschätzung des Zustandes nach Hodenkarzinom mit 30% unter der Pos.Nr. 13.01.02 wurde nachvollziehbar und entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung begründet, welche im Vergleich zum Vorgutachten Dris. S. vom 13.03.2014 nunmehr vorliegt. Die Einwendungen der bP stehen hierzu nicht im Widerspruch, zumal die von ihr erwähnten Unterlagen im Akt die Heilungsbewährung samt diesbezüglicher Einschätzung stützen, die zweimalige Krebserkrankung entsprechend ihrer Schwere berücksichtigt und die depressive Symptomatik zudem gesondert unter Pos.Nr. 03.06.01 eingestuft wurde. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit Befundvorlagen zu entkräften, dies hat sie jedoch unterlassen. Es bedarf jedoch mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl ua VwGH vom 21.11.2014, Zl. 2013/02/0223). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die in der Beschwerde behauptete Absenkung des Behindertengrades von 100% auf 50% innerhalb eines Jahres nicht vorliegt, es vielmehr bereits nach der Begutachtung durch Dris. S. im März 2014 zu einem festgestellten GdB von 60% sowie einer entsprechenden Eintragung im Behindertenpass gekommen ist. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet gewesen, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29.06.2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. 11.2004, Zl. 2000/02/0269).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hiezu von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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