projekte
I401 1428032-3•BVwG I401 1428032-3
I401 1428032-3Bundesverwaltungsgericht30.11.2015
Behandlungsmöglichkeiten, Behebung der Entscheidung,<br/>Drogenabhängigkeit, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Herkunftsort, non-refoulement Prüfung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I401 1428032-3/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (mit mehreren alias Vor- und Zunamen), geb. am XXXX (mit mehreren Aliasgeburtsdaten),
Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle
Traiskirchen, vom 04.12.2013, Aktenzahl: 12 06.443 BAT, nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2006 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den (ersten) Antrag auf Asyl vom 21.03.2005 des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführers XXXX (mit mehreren alias Vor- und Zunamen und Geburtsdaten; in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Marokko geltend gemacht, er leide nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung und die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gemischten Typus, mit Elementen aus der emotionalen instabilen und histrionischen Persönlichkeitsstörung, und der symptomatische multiple Substanzmissbrauch (Cannabis, fallweise Alkohol) hingen mit großer Wahrscheinlichkeit mit der früheren emotionalen Verwahrlosung zusammen. Er sei in seinem Heimatstaat keiner persönlichen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Die schlechte wirtschaftliche Lage in Marokko könne nicht zur Asylgewährung führen.
Die Entscheidung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei, wurde darauf gestützt, dass er eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK für den Fall seiner Rückkehr nicht glaubhaft habe darlegen können und der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie keine Bedenken bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland bekundet habe.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2.1. In weiterer Folge brachte der (sich in Schubhaft befindende) Beschwerdeführer am 18.06.2008 den ersten (Folge) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Diesen Antrag begründete er damit, dass er in der Westsahara gelebt und kein Geld gehabt habe, er schwul sei, Schwule in Marokko keine Rechte hätten und er dort oft von Arabern vergewaltigt worden sei.
1.2.2. Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen (zweiten) Bescheid vom 14.08.2009 wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: Bundesasylamt), diesen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die im ersten Verfahren vorgebrachten wirtschaftlichen (Flucht) Gründe nach wie vor aufrecht seien. Beim Beschwerdeführer hätten sich keine Hinweise für eine schwere körperliche Krankheit oder psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Marokko mit einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden wäre, ergeben. Im Fall einer allfälligen Abschiebung nach Marokko werde er nicht in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK gebracht und er habe sich zur Sicherheitslage in seinem Heimatland nicht geäußert.
1.3.1. Den zweiten (in einem weiteren Schubhaftverfahren gestellten) Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2012 stützte der Beschwerdeführer darauf, dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Er sei drogenabhängig und wolle eine Therapie in Österreich machen. Er wisse nicht, was er tun solle. Im Falle seiner Rückkehr in die Westsahara befürchte er, eingesperrt und enthauptet zu werden.
1.3.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.01.2013 diesen (zweiten) Folgeantrag des Beschwerdeführers wieder gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 neuerlich nach Marokko aus.
Im Wesentlichen wiederholte das Bundesasylamt die im Bescheid vom 14.08.2009 getätigten Ausführungen, insbesondere über den unverändert gebliebenen körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes. Sein Fluchtvorbringen habe er gesteigert; die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe hätten schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Marokko bestanden und hätte er diese auch gekannt.
1.3.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach Zitierung gesetzlicher Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG" begründete der Asylgerichtshof die Aufhebung damit, dass der Beschwerdeführers bei seiner am 05.12.2012 erfolgten Einvernahme unter anderem angegeben habe, früher Drogen genommen und danach Medikamente benötigt zu haben. Dieser gegenüber den vorangegangenen Asylverfahren geänderte Sachverhalt sei vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden, insbesondere seien dazu im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Ermittlungen durchgeführt worden. Das Bundesasylamt habe die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgelistet. Aus der Verurteilung vom 06.12.2012 gehe hervor, dass er an den Gebrauch von Suchtmitteln gewöhnt sei; denn in diesem Urteil habe die Privilegierung des § 27 Abs. 5 SMG Anwendung gefunden. Die vorangegangenen Verurteilungen beträfen zum Teil den Erwerb und Besitz von Suchtgift. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, früher Drogen und danach Medikamente genommen zu haben, habe das Bundesasylamt nicht ermittelt, ob er sich gegenwärtig in einer Drogenersatztherapie befinde. Es seien auch keine aktuellen Länderinformationen über etwaige diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Marokko eingeholt worden, was auch für die Situation in der Westsahara zutreffe.
Auch diese Entscheidung des Asylgerichtshofes blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.
1.3.3. Der Asylgerichtshof sprach mit dem in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 25.07.2012 aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig war und hob den (während der niederschriftlichen Einvernahme) mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2012 auf.
1.4.1. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den (zweiten) Folgeantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.12.2013 wiederum gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 neuerlich nach Marokko aus.
Begründend wurde zunächst ausgeführt, seit 04.03.2007 bestehe auf Grund mehrmaliger (strafrechtlicher) Verurteilungen des Beschwerdeführers ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Es gebe keine Hinweise für eine schwere körperliche oder psychische Störung, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einer unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten. Bei seiner Einvernahme vom 27.09.2013 habe er selbst zu Protokoll gegeben, keine Drogen zu nehmen und niemals eine Substitutionstherapie in Anspruch genommen zu haben, was auch der Anstaltspsychiater der Justizanstalt XXXX insoweit bestätigt habe, als er die beiden Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ob er sich aktuell in einer Drogenersatztherapie befinde und ob er eine psychotherapeutische Therapie benötige, verneinte. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht; er sei im Jahr 2009 von Tschetschenen zusammengeschlagen worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei sein Asylverfahren beendet gewesen. Wesentliche Änderungen in der Lage des Heimatlandes des Beschwerdeführers seien nicht eingetreten.
1.4.2. Gegen diesen Bescheid vom 04.12.2013 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.
1.4.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.12.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Am 23.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er höre manchmal Stimmen. Er sei auf Entzug, weil er früher drogenabhängig gewesen sei. Er habe Drogen verkauft, sei dann im Gefängnis und in Therapie gewesen. Er sei 17, 18 Jahre alt gewesen. Er sei derzeit in einer Drogenersatztherapie. Er werde dort noch drei Monate ambulant betreut. Er sei im Alter von 15 Jahren nach Österreich angekommen. Ein Algerier habe ihm Haschisch gegeben und ihm erklärt, wenn er Haschisch verkaufe, könne er 30 bis 40 €
behalten. Er habe damals nicht gewusst, dass das verboten sei.
Er nehme Medikamente, weil er viel vergesse, auch gegen die Stimmen, die er höre, sowie ein Drogenersatzmittel. In drei Monaten werde die Ersatztherapie, die er seit fast einem Jahr mache, abgeschlossen sein und er werde versuchen, in ein Spital aufgenommen zu werden.
Zuhause habe er sich um die Familie, insbesondere um seine Mutter und seine zwei Schwestern gekümmert.
Bei seiner Rückkehr nach Marokko würde er weglaufen, weil er aus der Westsahara sei und es dort Probleme geben. Er wolle keinen marokkanischen Pass beantragen, weil er Sahraoui bleiben wolle. Die Lage in der Westsahara sei sehr schwierig für ihn.
Auf den wiederholten Vorhalt, dass es in Marokko in stationären und ambulanten Einrichtungen ein Drogensubstitutionsprogramm für suchtkranke Menschen, die nicht versichert sind bzw. kein Geld haben, gebe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Marokko. Er habe gehört, dass seine Mutter in Italien lebe. Bei einer Rückkehr werde er Marokko verlassen. Er bleibe sicher nicht in Marokko. Er habe Angst, verhaftet und geköpft zu werden, weil man an seinem Dialekt höre, dass er aus der Westsahara sei. Die Polizei würde ihn festnehmen. Die Drogenersatztherapie könne er auch in Österreich fertig machen. Er sei nach Österreich gegangen, um eine Arbeit zu bekommen.
Er sei im Alter von zehn Jahren von drei Männern festgehalten, verprügelt und vergewaltigt worden. Er habe es bisher nicht erzählt, weil er es wahrscheinlich vergessen habe; er habe nicht alles erzählt, es sei ihm auch peinlich gewesen. Er hoffe, dass so etwas nie wieder passieren wird. Es sei vorbei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A) betreffend "Zurückweisung des Antrages vom 24.05.2012 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVFG":
1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet:
"Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Erkenntnissen vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, vom 18.02.2011, Zl. 2007/01/1407, u. a., unter anderem die Rechtsansicht, dass ein rechtskräftige Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 - wie die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
1.3.2. Die Aufhebung des eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache aussprechenden erstinstanzlichen Bescheides hat zur Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Einspruchsbehörde (im gegenständlichen Fall: des Asylgerichtshofes) den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 24.01.2006, Zl, 2003/08/0162; u. a.).
1.4. Der Asylgerichtshof brachte im aufhebenden Erkenntnis (s. Pkt. I.1.3.3.) unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich seiner Ansicht nach der relevante Sachverhalt beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigter gegenüber den Vorverfahren entscheidungsrelevant geändert hat.
Da es auf die inhaltliche Richtigkeit der in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 vertretenen Rechtsansicht nicht ankommt, war die belangte Behörde nicht berechtigt, die sie (und unter anderem auch das Bundesverwaltungsgericht) treffende Bindungswirkung der Entscheidung des Asylgerichtshofes zu missachten und neuerlich einen Zurückweisungsbescheid zu erlassen.
Sie hätte vielmehr, unter Bedachtnahme auf die in der rechtskräftigen behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes dargelegten tragenden Aufhebungsgründe und die Ergebnisse des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens, den gegenständlichen (Folge) Antrag vom 24.05.2012 auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes entweder bei Nichtvorliegen einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage abzuweisen oder ihm (in diesem Punkt) bei Vorliegen der Voraussetzungen stattzugeben gehabt. Dabei wären in Hinblick auf die aktenkundige "Vorgeschichte" des Beschwerdeführers auf der Grundlage sachverständiger (medizinischer) Gutachten Feststellungen zu seiner Drogenabhängigkeit, einer allfällig in Österreich stattfindenden Drogenersatztherapie (mit Drogenersatzmitteln) und zu geeigneten und leistbaren diesbezüglichen Behandlungenmöglichkeiten in Marokko zu treffen. Ausführungen wären auch zur aktuellen Lage in der Westsahara zu tätigen.
Da es die belangten Behörde unterlassen hat, unter Bindung an die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 dargelegten Aufhebungsgründe meritorisch zu entscheiden, war der gegenständliche Zurückweisungsbescheid vom 04.12.2013 zu beheben.
1.5. Für das fortzusetzende Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:
1.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt vgl. VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121;
vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134;
u. a.) die Rechtsansicht, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen.
1.5.2. Die belangte Behörde wird daher über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2012 auf Gewährung internationalen Schutzes in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückweisend gemäß § 68 AVG zu entscheiden haben, wenn "dieselbe" bereits rechtskräftig entschiedene "Sache" vorliegen sollte, oder der Beschwerde für den Fall einer "relevanten" Änderung der Sach- und/oder Rechtslage stattzugeben haben.
In einem davon getrennten Spruchpunkt ist mit Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten - wie oben ausgeführt - meritorisch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A) betreffend "Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005:
2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden
Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
2.2. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist darüber hinaus auch die Beurteilung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Mit der Behebung des Spruchpunktes I. fällt die (gesetzliche) Grundlage bzw. Voraussetzung für die damit zu verbindende und darauf aufbauende Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung weg.
Daher war auch der Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides bzw. der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.
2.3. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich und die gegenläufigen öffentlichen Interessen, wie beispielsweise die zehn strafrechtlichen Verurteilungen, neu zu prüfen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung an die tragenden Gründe einer einen Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache aufhebenden Entscheidung einer Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes und die damit verbundene meritorische Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert anwendbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.