G313 2100316-1•BVwG G313 2100316-1
G313 2100316-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, EU-Bürger, geänderte Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt, Zukunftsprognose
G313 2100316-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gem. § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 14.10.2013 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2012,
Zl. XXXX, verhängte, auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde das Aufenthaltsverbot damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 130 1. Satz, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall, 289 Abs. 1 1. Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1/2
Z. 4., 125, 126 Abs. 1 Z. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 6 Monate unbedingt verurteilt worden sei.
Der Bescheid erwuchs am 06.05.2006 in Rechtskraft und wurde dieses Aufenthaltsverbot ebenfalls mit 21.04.2006 durchsetzbar.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Dauer des am 14.04.2006 auf unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gem. § 86 Abs. 1 FPG aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 vom 01.07.2011 gem. § 67 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren herabgesetzt.
3. Mit Eingabe vom 14.10.2013 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Begründend wurde ausgeführt, dass seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als sieben Jahre vergangen seien, er sich nun lange Zeit wohlverhalten habe und sich nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass er EU-Bürger sei, weshalb seine früheren strafrechtlichen Verurteilungen nur insofern zu berücksichtigen seien, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen würden, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. In seinem Fall sei jedoch nicht von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.
4. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 13.01.2015, wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen den BF am 14.04.2006 aufgrund einer Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Am 08.05.2006 sei der BF in Vollziehung des Aufenthaltsverbotes in seine Heimat abgeschoben worden. Am 18.03.2010 und am 04.02.2011 sei er ein weiteres Mal abgeschoben worden, nachdem er trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückgekehrt sei. Am 28.02.2012 sei das auf unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auf Grund einer Gesetzesänderung von Amts wegen auf 10 Jahre befristet worden. Am 14.10.2013 habe der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt und wäre er dann am 14.01.2014 trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückgekehrt, obwohl über das Verfahren noch nicht entschieden worden sei. Der BF sei vorher auch von 06.02.2013 bis 18.07.2013 in XXXX behördlich gemeldet gewesen. Derzeit halte sich der BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich auf. Die Verurteilung des BF scheine noch immer im Strafregister auf und müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, noch immer aufrecht seien. Es sei somit davon auszugehen, dass sein Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt seiner Person in Österreich entstehen würde, zu verhindern.
6. Mit dem am 14.01.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende strafbare Verhalten bereits viele Jahre zurückliege. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Begründung lediglich auf "verba legalia" der der Verurteilung zu Grunde liegenden Strafnorm bezogen, ohne jedoch auf sein konkretes Verhalten einzugehen. Im bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die Strafe noch nicht getilgt sei. Die Tilgung der Strafe sei jedoch nicht Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes. Ihm sei weiters zuletzt eine Saisonbeschäftigungsbewilligung für Österreich ausgestellt worden. Aus diesem Grund sei seine Einreise in das Bundesgebiet im Glauben erfolgt, dass durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung das Aufenthaltsverbot bereits aufgehoben sei. Gegenständlich könne aufgrund des langen Zeitraumes des strafrechtlichen Wohlverhaltens und aufgrund des dadurch bewiesenen Gesinnungswandels und der aufgrund der Freizügigkeitsrechte erhöhten Anforderungen an eine Gefährdungsprognose das erlassene Aufenthaltsverbot nicht aufrecht erhalten werden. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
7. Die Beschwerde wurde am 06.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und wurde am 09.09.1975 in Parjol, Rumänien, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF reiste erstmalig im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er mit mehrmaligen Unterbrechungen bis heute behördlich gemeldet war. Der BF ist seit 14.01.2014 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 130 (1. Fall), 269/1 (1. Fall), 83/1, 84 Abs. 2/4, 125, 126 Abs. 1/5, 84/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.4. Der BF verfügt im Bundesgebiet nicht über familiäre Anknüpfungspunkte.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts und aus der mündlichen Verhandlung.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf die aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. "
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Im Hinblick auf den Umstand, dass Rumänien 2007 der Europäischen Union beigetreten ist und der BF rumänischer Staatsangehöriger ist, war für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG von maßgeblicher Bedeutung. Danach muss auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:
Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 20.03.2012 zwar Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden, das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF insgesamt betrachtet jedoch zu keiner negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Verhaltens des BF, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und kann eine solche dem Verhalten des BF letztlich nicht attestiert werden. Zudem sind seit der Erlassung des ursprünglichen Aufenthaltsverbotes am 14.04.2006 mehr als 9 Jahre vergangen. Aufgrund des bereits sehr lange zurückliegenden Grundes für die seinerzeitige Erlassung des Aufenthaltsverbotes (Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB; das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1 1. Fall StGB; das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 StGB; das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 5 StGB) und des seither bestehenden strafrechtlichen Wohlverhaltens des BF vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Es wird nicht verkannt, dass der BF trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes mehrfach in das Bundesgebiet eingereist ist und sich in diesem aufgehalten hat bzw. aktuell noch aufrecht behördlich gemeldet ist, im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft des BF kann jedoch allein aufgrund dieses fremdenrechtlichen Fehlverhaltens für sich genommen kein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sein (vgl. VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2009/21/0376). Auch ist in dem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass aus dem fremdenrechtlichen Fehlverhalten des BF nicht darauf geschlossen werden kann, er werde in Hinkunft wiederum strafrechtlich relevante Handlungen begehen (vgl. VwGH vom 09.11.2009, Zl. 2007/18/0688). Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.
3.2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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