BVwG G308 2107916-1

G308 2107916-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Entgelt, Familienangehöriger,<br/>Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2107916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2107916.1.00

Spruch

G308 2107916-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Gastwirtschaft, XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 18.10.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.10.2010, Zl. XXXX, verpflichtete die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen Unterlassung der Anmeldung von bei ihm beschäftigten Personen vor Arbeitsantritt gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §113 Abs. 5 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,00.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Zuge einer unmittelbaren Betretung am 31.08.2010 festgestellt worden sei, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für Frau XXXX, VSNR: XXXX nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

1.1. Im vorliegenden Verwaltungsakt ist eine Niederschrift des Finanzamtes XXXX vom 31.08.2010, 11:00 Uhr, enthalten, wonach der BF gegenüber den Organen, Team KIAB, hinsichtlich Frau XXXX, folgendes angab:

"Zu XXXX gebe ich an, dass sie meine Schwester ist und bei der Gemeinde XXXX geringfügig beschäftigt ist. Sie wohnt in der Nachbarschaft, hilft mir über die Sommermonate seit ca. 5 Jahren in der Küche aus. Heuer hat sie am 15.07.2010 erstmalig ausgeholfen. Sie hat vom 15.07.2010 bis 15.08.2010 täglich ca. 4 Stunden als Küchenhilfe ausgeholfen. Mittlerweile geht die Saison dem Ende zu und benötige ich sie in der Woche für maximal zwei Mal zwei Stunden. Entgelt erhält sie keines. Sie ist meine Schwester und gebe ich ihr für die Tätigkeit Holz sowie für sie und ihre Kinder kostenlose Verpflegung (Essen und Getränke). Betreffend einer Anmeldung zur Sozialversicherung habe ich mir keine Gedanken gemacht, da es sich bei der Arbeitserbringung meiner Schwester um familienhafte Mitarbeit handelt."

1.2. Des Weiteren wurde vom Finanzamt XXXX an die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Strafantrag vom 14.09.2010 gegen den BF gestellt. Begründet wurde der Strafantrag damit, dass der BF als Dienstgeber die Dienstnehmerin XXXX im Zeitraum vom 15.07.2010 bis 15.08.2010 täglich vier Stunden sowie ab 16.08.2010 wöchentlich vier Stunden, ohne Anmeldung beim berechtigten Sozialversicherungsträger beschäftigt und dadurch die Rechtsvorschriften des § 111 ASVG iVm. § 33 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 31/2007, verletzt hat.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht erhobene, mit 25.10.2010 datierte Beschwerde (gemeint: Einspruch) der steuerlichen Vertretung des BF. Der Einspruch richtet sich gegen die Höhe der Beitragszuschläge.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Niederschrift des Finanzamtes XXXX vom 31.08.2010 zu entnehmen sei, dass die Schwester des BF, Frau XXXX, in der Küche beim Zubereiten der Speisen angetroffen worden sei. In dieser Küche habe die Schwester in erster Linie die Speisenzubereitung für die eigene Großfamilie (Großeltern, Betriebsinhaber mit 3 Kindern und Schwester mit 2 Kindern) vorgenommen, da es im Hause keine gesonderte Trennung einer privaten und betrieblichen Küche gebe. Lediglich in den Sommermonaten seien von diesem Familienmitglied auch im Rahmen der Mithilfe anfallende Gästebestellungen erfüllt worden. In der Niederschrift sei ausdrücklich festgehalten worden, dass mit der Schwester keine Entgeltsvereinbarung vorliege und für diese fallweise Mithilfe kein Entgelt geleistet worden sei. Für den direkten betrieblichen Ablauf (sowohl Küche als auch Service) seien gesondert vier weitere Mitarbeiter bei der GKK laufend angemeldet (in den Wintermonaten sodann noch zwei).

Des Weiteren verweist die steuerliche Vertretung auf die beiliegende Information der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für die Dienstgeber, wonach unter der Überschrift "Mithilfe im Familienbetrieb" nur regelmäßig im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gebietskrankenkasse anzumelden seien, auch wenn sie kein Entgelt erhalten. Die Ehegattin und andere Familienangehörige seien nur dann anzumelden, wenn ein Dienstverhältnis vorliege. Kein Dienstverhältnis liege vor, wenn ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Die Schwester zähle zu den Familienangehörigen und Entgeltlichkeit - wie in der Niederschrift ausdrücklich festgehalten worden sei - liege nicht vor. Der BF habe zu Recht davon ausgehen können, dass es sich hiebei um eine familienhafte Mitarbeit handle, die keine Anmeldung bei der GKK erfordere, zumal diese Tätigkeit auch in erster Linie in der Speisenzubereitung für die eigenen Familienmitglieder diene und keine Merkmale eines Dienstverhältnisses und auch keine Entgeltlichkeit vorliege.

Es wurde beantragt, den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen zu lassen sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die GKK führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Kärntner Landeshauptmann am 15.11.2010 zum Vorbringen, wonach Frau XXXX aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses unentgeltlich ausgeholfen habe, aus, dass dies nichts an der Tatsache ändere, dass der Dienstgeber verpflichtet gewesen sei, die bei sich beschäftigte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Der Dienstgeber habe den Erhebungsbeamten gegenüber angegeben, Frau XXXX als Entlohnung Essen und Getränke sowie Holz, somit Naturalien, zur Verfügung zu stellen. Dazu sei weiters auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das sogenannte Anspruchslohnprinzip gelte. Selbst wenn keine Entlohnung vereinbart worden wäre, sei der entsprechende Kollektivvertrag bzw. der dort festgelegte Mindestlohn als Beitragsgrundlage heranzuziehen. Weiters wurde ausgeführt, dass jedenfalls keine unbedeutenden Folgen nach einer nichterfolgten Mindestangabenanmeldung vor Arbeitsantritt vorliegen, wenn innerhalb der Meldefrist von sieben Tagen für die Vollmeldung weder die Mindestangabenanmeldung noch die Vollmeldung erstattet worden sei. Die GKK ersuche daher dem Einspruch keine Folge zu geben, sondern voll inhaltlich zu bestätigen und auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Aktenvorlage vom 27.05.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

5. Mit E-Mail vom 15.06.2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Strafverfügung, mit der Anmerkung, dass diese rechtskräftig und bezahlt worden sei. Laut Strafverfügung vom 15.12.2010 wurde gemäß § 111 Abs. 1 Zif. 1, § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 ASVG über den BF ein Strafbetrag in Höhe von EUR 365,00 verhängt, da er in seinem Gastgewerbebetrieb "XXXX" in XXXX, Frau XXXX, geb. XXXX, seit Juli 2010 bis 31.08.2010, zumindest stundenweise als Küchenhilfe beschäftigt und es unterlassen habe, die beschäftigte Person in der Unfall- und Pensionsversicherung vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX am 31.08.2010 um 11 Uhr, im Gasthof "XXXX", XXXX, Inhaber XXXX, wurde Frau XXXX, VSNR: XXXX, in der Küche beim Zubereiten von Speisen angetroffen. Die Dienstnehmerin war zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet. Die Meldung wurde auch nicht nachgeholt.

XXXX hat seit 2005 in den Sommermonaten regelmäßig als Küchenhilfe beim BF gearbeitet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat sie vom 15.07.2010 bis 15.08.2010 täglich ca. vier Stunden sowie in weiterer Folge zweimal zwei Stunden in der Woche als Küchenhilfe ausgeholfen. Für ihre Tätigkeit bekam sie Holz und kostenlose Verpflegung (Essen und Getränke) für sich und ihre Kinder.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2010, Zl. XXXX, wurde dem BF ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 5 ASVG in der Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben.

Mit Strafverfügung vom 15.12.2010 wurde gemäß § 111 Abs. 1 Zif. 1, § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 ASVG über den BF ein Strafbetrag in Höhe von EUR 365,00 verhängt, da er in seinem Gastgewerbebetrieb "XXXX" in XXXX, Frau XXXX, geb. XXXX, seit Juli 2010 bis 31.08.2010, zumindest stundenweise als Küchenhilfe beschäftigt und es unterlassen hat, die beschäftigte Person in der Unfall- und Pensionsversicherung vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der BF hat den Strafbetrag bezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der zweifelsfrei und unstrittig ist. Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass keine Anmeldung der genannten Dienstnehmerin aufgrund des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses und der fehlenden Entgeltlichkeit erfolgt sei.

Es wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass der BF entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde eine Meldung der XXXX veranlasst oder nachgeholt hat.

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der Frau XXXX gründen sich auf die Angaben des BF gegenüber Organen des Finanzamtes XXXX.

Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage gänzlich abweichende Behauptungen daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Aussage. Aus diesem Grund wird den Behauptungen des BF in der Beschwerde tendenziell nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, als den erstgetätigten Angaben im Rahmen der Kontrolle am 31.08.2010.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärtnen, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; VwGH 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; VwGH 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021; VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0047).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 29.04.2015, 2013/08/0141;

VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen.

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass keine Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen würden, da es sich bei Frau XXXX um die Schwester des BF handelt und keine Entgeltlichkeit vorliege. Da es sich um eine familienhafte Mitarbeit handle, sei eine Anmeldung bei der GKK nicht erforderlich.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG dann vor, wenn jemand als Dienstnehmer beschäftigt wird. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 2007/09/0374, 2009/09/0101, 2013/08/0194).

Die Betretene wurde vom BF für Hilfstätigkeiten in der Küche in seinem Gasthof herangezogen. Dies ist als einfache manuelle Tätigkeit im Sinne der zitierten Judikate zu qualifizieren.

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Es gibt bei Geschwistern keine familienrechtlichen Verpflichtungen, d.h. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Es ist daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen - von einem Dienstverhältnis auszugehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein. (vgl. "Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben" von Sozialversicherungsträgern, WKÖ, Sozialministerium und BMF)

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der BF im Zuge der Kontrolle gegenüber Organen des Finanzamtes XXXX ausgesagt hat, dass seine Schwester bereits seit ca. 5 Jahren in der Küche aushelfe. Vom 15.07.2010 bis 15.08.2010 habe sie täglich ca. vier Stunden und in weiterer Folge zwei Mal zwei Stunden in der Woche ausgeholfen. Für die Tätigkeit erhalte sie Holz und kostenlose Verpflegung (Essen und Getränke).

Dem Vorbringen, dass es sich um unentgeltliche Leistung von Familienangehörigen gehandelt hat, kann nicht beigetreten werden:

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Der Sachbezug (Holz, Essen und Getränke) wurde der Schwester des BF aufgrund einer Gegenleistung (Mithilfe in der Küche) gewährt. Unentgeltlichkeit liegt somit nicht vor und ist von einer seit mehreren Jahren bestehenden, regelmäßigen Tätigkeit auszugehen. Die Argumentation des BF kann folglich zu keinem Erfolg führen, da auch Familienmitglieder dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn sie die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausüben und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch haben (VwGH 15.03.1974, 1479/73, VwSlg 8576 A/1974; 17.12.1987, 87/08/0245; VwSlg 1215/74, 1479/73, 0538/73, 2010/08/0183).

Aus diesem Grund ist von einem entgeltlichen Dienstverhältnis auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei Frau XXXX im fraglichen Zeitraum um eine Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelte und der BF ihr Dienstgeber war.

3.3.2. Zur Höhe des Beitragszuschlages:

In der Beschwerde wurde beantragt, den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen zu lassen.

Der BF hat als Dienstgeber Frau XXXX die gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht aus.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 500,00 je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,00, somit bei 1 Person insgesamt EUR 1.300,00, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Der GKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400,00 herabgesetzt hat bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen.

Die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers wiegt in der Regel schwerer, als wenn die vollständige Anmeldung nicht oder verspätet erstattet wird. Grundsätzlich wird auch die Beschäftigung eines Schwarzarbeiters einen schwerwiegenden Verstoß darstellen (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 67b Rz 12).

Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden. Zwar handelte es sich um eine Beschäftigung im weiteren Familienkreis, jedoch regelmäßig über einen sehr langen Zeitraum.

Die bekämpfte Vorschreibung des Beitragszuschlags für die Nichtanmeldung der oben genannten Dienstnehmerin für die Beschäftigung beim BF erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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