BVwG W219 2017840-1

W219 2017840-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2015

Regest

Beschwerdefrist, Beweislast, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Postlauf, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,<br/>Risikotragung, Rundfunkgebührenbefreiung, verspätete Beschwerde,<br/>Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W219 2017840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.2017840.1.00

Spruch

W219 2017840-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Sachwalterin XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.09.2014, GZ 0001324229, Teilnehmernummer 2320001021, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1, § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sachwalterin, stellte am 08.07.2014 einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.09.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, datiert mit 20.09.2014. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sachwalterin, habe den bekämpften Bescheid am 11.09.2014 erhalten. Es werde nochmals der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

5. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, vertreten durch die Sachwalterin, vor, den Akten des Verwaltungsverfahrens sei zu entnehmen, dass die Beschwerde per 06.11.2014 mittels E-Mail eingebracht wurde, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen gesetzer Frist Stellung zu nehmen.

6. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sachwalterin, erstattete mit Schriftsatz vom 19.11.2015 eine Stellungnahme, in der er mitteilte, er habe am 20.09.2014 gegen den Bescheid vom 11.09.2014 Beschwerde erhoben und diese per FAX übermittelt. Am 06.11.2014 habe der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sachwalterin, mit E-Mail nochmals dieselbe Beschwerde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, am 11.09.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, brachte erst mit E-Mail vom 06.11.2014 wirksam die vorliegende, mit 20.09.2014 datierte Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Dass der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, am 11.09.2014 zugestellt wurde, behauptet bereits die Beschwerde selbst und wird in der Stellungnahme vom 19.11.2015 nicht bestritten.

Was das Datum der Erhebung der Beschwerde betrifft, behauptet der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, die mit 20.09.2014 datierte Beschwerde sei zunächst "per Fax übermittelt worden", nennt aber selbst kein genaues Datum dieser Übermittlung, geschweige denn ein diesbezügliches Beweismittel. Die belangte Behörde weist in ihrem Schreiben vom 22.01.2015 (Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakten) darauf hin, dass "ein Eingang der

Beschwerde ... vor dem 06.11.2014 ... nicht festgestellt werden"

habe können; die Beschwerde sei vielmehr per E-Mail am 06.11.2014 eingelangt. Die Angaben der belangten Behörde werden durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten bestätigt.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, am 11.09.2014 zugestellt wurde. Strittig ist lediglich das Datum der Einbringung der mit 20.09.2014 datierten Beschwerde. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, behauptet, die Beschwerde zunächst per Telefax eingebracht zu haben, ohne ein genaues Datum zu nennen. Nach den Angaben der belangten Behörde und dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurde die Beschwerde jedoch erst mit einem E-Mail vom 06.11.2014 eingebracht.

Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (VwGH 25.8.2010, 2008/03/0077, 15.9.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig (zB VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (zB VwGH 30.3.2004, 2003/06/0043, vgl. dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 33 zu § 13). Für die Sendung der Beschwerde als Telefax hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, kein Beweismittel angeführt und nicht einmal ein bestimmtes Sendedatum genannt. Der Verwaltungsakt enthält keine solche Telefaxeingabe.

Somit ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerde erst mit dem E-Mail vom 06.11.2014 (wirksam) eingebracht wurde.

Die Beschwerde gegen den am 11.09.2015 zugestellten Bescheid war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("... wenn ... die Beschwerde

zurückzuweisen ist ...") unterbleiben.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde [der Einbringungsstelle] auch tatsächlich einlangt [VwGH 25.8.2010, 2008/03/0077, 15.9.2011, 2009/09/0133]; diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig [zB VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060], sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer [zB zur Post gegebenen] Eingabe [zB VwGH 30.3.2004, 2003/06/0043, vgl. dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 33 zu § 13]) bzw. ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

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