projekte
W188 1425973-1•BVwG W188 1425973-1
W188 1425973-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2015
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, Gefährlichkeitsprognose, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
W188 1425973-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 12.03.2012, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, vom 13.12.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen."
III. Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX, in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B- VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am 14.12.2011 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX, Nangarhar, Afghanistan, geboren, ledig, beherrsche seine Muttersprache Paschtu und auch die Sprache Dari gut, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester lebten Afghanistan. Er habe acht Jahre die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter auf einem Bauernhof gearbeitet. Er habe etwa einen Monat vor seiner Antragstellung seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet gelangt, in welches er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, die Taliban hätten ihn bereits im Jahr 2009 rekrutieren wollen, ihn einmal festgenommen und verlangt, dass er Selbstmordanschläge durchführe. Er sei damals im Alter von dreizehn Jahren mit seinem Bruder nach Pakistan gegangen. Die Leute, die ihn entführt hätten, kenne er nicht, er sei vier oder fünf Tage bei den Taliban in Haft gewesen, dann habe er flüchten können, nachdem diese die Zimmertür offen gelassen hätten und weggegangen seien. Dies sei die einzige Begegnung mit den Taliban gewesen, das sei auch sein einziger Flucht- und Asylgrund, ansonsten habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- oder Asylgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, was ihm genau geschehen würde, wisse er nicht. In seiner Heimat habe er keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt.
2. Am 13.03.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (LA: Leiterin der Amtshandlung; AW:
Asylwerber; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
[...]
LA: Können Sie mir Ihr Lebensumfeld in XXXX beschreiben?
AW: Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern und meinen zwei Brüdern dort gelebt. Meine zwei Brüder haben in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe dort die Schule besucht und nach der Schule habe ich meinen Brüdern geholfen. Zwei Brüder sind älter als ich und einer ist jünger. Im Dorf hatten wir ein eigenes Haus, wir hatten fließendes Wasser, aber keinen Strom. Wir hatten keine Grundstücke, sondern nur ein Haus. Ich war noch klein, als mein Vater verstorben ist, er wurde von den Taliban getötet. Im Dorf lebt noch ein Onkel väterlicherseits, namens XXXX. Er arbeitet auf den Feldern anderer, er selbst hat nur ein kleines Feld.
[...]
LA: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
AW: Vor etwa 8 Monaten.
LA: Wann haben Sie Ihren Ausreiseentschluss gefasst?
AW: Vor etwa 8 Monaten. Ich habe meine Sachen zusammengepackt und habe mich auf den Weg nach XXXX gemacht. Ich wurde vom Schlepper begleitet und wir sind über den Landweg teils zu Fuß und teils mit dem LKW nach XXXX gereist.
[...]
LA: Wann wurden Sie verschleppt?
AW: Das war vor eineinhalb Jahren, nachdem ich die Schule abgebrochen habe. Ich konnte nicht mehr die Schule besuchen und musste arbeiten. Ich habe dann auf den Feldern mit meinen Brüdern gearbeitet.
LA: Ich dachte, Ihre Brüder seien verschwunden, nachdem Sie verschleppt wurden?
AW: Ich habe die Schule abgebrochen, dann habe ich mit meinen Brüdern auf den Feldern gearbeitet. Einige Zeit später wurde ich von den Taliban verschleppt. Meine Brüder haben dann die Gegend verlassen. Derzeit besteht kein Kontakt zu ihnen. Ich stehe aber mit meiner Mutter in Kontakt.
LA: Warum wurden Sie verschleppt?
AW: Damit ich Selbstmordattentate verübe.
LA: Wie lange wurden Sie verschleppt?
AW: Etwa 20 Tage war ich bei ihnen.
LA: Was ist nach diesen 20 Tagen passiert?
AW: Ich bin dann von dort geflüchtet, zunächst nach Hause, und dann hat mich meine Familie weggeschickt.
LA: Wie lange lebten Sie noch bei der Familie nach dieser Verschleppung?
AW: Ich habe mich etwa zwei Stunden zu Hause aufgehalten.
LA: Ich dachte, Sie wurden vor eineinhalb Jahren verschleppt und haben Afghanistan vor acht Monaten verlassen. Können Sie mir das erklären?
AW: Ich habe vor eineinhalb Jahren die Schule abgebrochen, ich kann mich jetzt nicht erinnern, wie lange ich noch zu Hause gearbeitet habe und wann ich von den Taliban verschleppt wurde.
LA: Wie konnten Sie denn den Taliban entkommen?
AW: Sie waren alle untereinander beschäftigt und sie waren mit ihren Waffen beschäftigt. Ich bin von dort weggegangen.
LA: In Ihrer Erstbefragung haben Sie noch angegeben, dass Sie mit ihrem Bruder nach Pakistan gegangen sind, das ist jetzt wieder widersprüchlich zu den Angaben in der Erstbefragung. Können Sie mir das erklären?
AW: Ich wurde nicht 2009 von den Taliban verschleppt, denn da habe ich noch die Schule besucht. Bei meiner Einvernahme bei der Polizei habe ich einen Tag und eine Nacht im Wald verbracht. Zu diesem Zeitpunkt ging es mir nicht gut.
[...]
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Afghanistan verlassen?
AW: Aus den bereits vorgebrachten Gründen. Außer diesem Grund hatte ich keine anderen Gründe.
LA: Wurde jemand von Ihrer Familie auch von den Taliban festgenommen?
AW: Ich habe mich mit den Söhnen meines Onkels XXXX auf den Feldern aufgehalten, meine Brüder waren auf dem Basar, als die Taliban mich mitnahmen. Nur ich wurde mitgenommen.
LA: Gibt es in Ihrer Gegend viele Taliban?
AW: Ja. Ich wurde über einen Berg gebracht und dort halten sich auch die Taliban auf.
LA: Sie haben gesagt, es gäbe bei ihnen viele Taliban, warum sollten die Taliban dann unbedingt Sie benötigen und zwangsrekrutieren?
AW: Sie wollten nicht nur mich mitnehmen, sie haben sehr viele mitgenommen und verschleppt.
LA: Die Taliban verschleppen Sie und dann können Sie einfach so wieder weggehen. Können Sie mir das erklären?
AW: Ich habe mich etwa zwanzig Tage bei ihnen aufgehalten und sie haben mir vertraut.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?
AW: Ja.
[...]
3. Das BAA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 19.03.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe keine konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bzw. eine drohende Verfolgung vorgebracht, sondern eine solche verneint, sodass Verfolgungshandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch die Taliban könnten nicht seine Flüchtlingseigenschaft begründen. In diesem Zusammenhang könnten nur solche Maßnahmen des Staates bzw. der ihm zurechenbaren Organe als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, die aus einem der dort genannten Gründe erfolgten und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschreiten würden. Die vom BF geschilderten Ereignisse würden diesem Anspruch nicht gerecht werden. Bei "hypothetische Annahme der Richtigkeit seiner Angaben" könne eindeutig angenommen werden, dass die Taliban aus einem rein privaten Motiv heraus gehandelt hätten und dies daher nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsland sei festzustellen, dass diese auch nicht zu einer Asylgewährung führen könne, weil diese eine konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Verfolgung voraussetzen würde. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung dar. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht aber die Tatsache, dass es im Heimatstaat Kämpfe zwischen der Gruppe, welcher der Asylwerber angehöre, und anderen Gruppen gebe. Es sei daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festzustellen gewesen. Es hätten auch sonst keine Umstände ermittelt werden können, wonach der BF aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre, zumal die Aufnahme in seiner Familie und damit eine ausreichende Versorgung in seinem Heimatdorf gegeben sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Weiteren sei der BF jung, gesund und trotz seiner Minderjährigkeit bereits in der Lage gewesen, unter schwierigen Bedingungen, so etwa in Griechenland, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und verfüge über ein enges soziales Netz in der Heimat. Es sei davon auszugehen, dass er von seinen Verwandten finanziell unterstützt werde und damit im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf nicht einer realen Gefahr ausgesetzt sei, in eine ausweglose existenzbedrohende Lage zu geraten oder unterstandslos zu werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen daher nicht vor. Mangels substantiierter, glaubhafter und für das BAA nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation sei daher die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Schließlich befinde sich der BF erst seit kurzem in Österreich und habe keine Bindungen zu diesem Land, Ansatzpunkte einer besonderen Integration in Österreich seien nicht hervorgekommen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise gefunden worden, denen zufolge durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge: EMRK), in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingebachte Beschwerde vom 02.04.2012, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die Angaben des BF weder zusammenhängend und zur Gänze beachtet noch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und somit das Recht auf Parteiengehör des BF verletzt. Er habe sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BAA der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und schlüssig sowie vollständig dargelegt, dass er Ziel eines gewaltsamen Rekrutierungsversuches seitens der radikal islamischen Talibanmiliz gewesen sei, im Zuge derer er festgenommen worden sei und als Attentäter ausgebildet hätte werden sollen. Nach mehrtägiger Gefangenschaft in einem Lager der Taliban sei ihm allerdings die Flucht gelungen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass dessen Vorbringen unsubstantiiert und unglaubwürdig sei. Ebenso wenig könne die Auffassung der belangten Behörde geteilt werden, wonach alleine aufgrund der theoretischen Möglichkeit des BF, im Familienverband unterzukommen, die Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder sonstiger Übergriffe seitens der Taliban ausgeschlossen sei. Der BF habe glaubhaft und konkret vorgebracht, dass er in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. habe detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht. Dies decke sich mit den tatsächlichen Geschehnissen in seiner Heimat, insbesondere in den schwer umkämpften, an Pakistan grenzenden Provinzen im Osten des Landes. Wenn die belangte Behörde vermeine, er sei nicht in der Lage gewesen, glaubhafte und nachvollziehbare Angaben über seine Fluchtgründe zu machen und habe sich ständig widersprochen, so sei dies wohl eher einer gewissen Nervosität und Unsicherheit in der für ihn angespannten Einvernahmesituation geschuldet. Die belangte Behörde verkenne völlig die Ausgangssituation, in welcher er sich in seinem Heimatland Afghanistan befunden habe. Hätte die Behörde seinen Ausführungen Beachtung geschenkt und die Fluchtgründe vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen beurteilt, hätte sie nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass seine Angaben unglaubwürdig seien. Zusammengefasst befinde sich der BF daher aus wohlbegründeter Furcht, aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes Afghanistan und sei nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Soweit die belangte Behörde die Angaben für zu wenig detailliert befunden habe, hätte sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt und ihn zur detaillierten Schilderung der gewünschten Aussagen auffordern müssen. Vor diesem Hintergrund hätte sie bereits in dem von ihr geführten Verfahren, vor allem aufgrund der Situation in Afghanistan, zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in das Heimatland glaubhaft sei. Den Schutz der lokalen Behörden in Anspruch zu nehmen, könne dem BF angesichts der Tatsache, dass der sicherheitsbehördliche Schutz in weiten Teilen Afghanistans, so besonders im instabilen Osten des Landes, in welchem zahlreiche militante Gruppierungen, teilweise auch vom Nachbarstaat Pakistan aus, operierten, nicht gewährleistet werden könne, nicht zugemutet werden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen einer Verfolgungssituation auf Seiten des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verkannt, dies obwohl ihr umfassende Aussagen zu seiner Verfolgung vorlägen. Insofern sei auch die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt, weil die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise und die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig sei, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder damit für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Der BF habe in seinen Einvernahmen dargelegt, dass er Flüchtling im Sinn der GFK sei. Entgegen der Annahme der Behörde befürchte er in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde unterliege bei der Refoulementprüfung mehreren Rechtsirrtümern: Denn die Taliban beherrschten mittlerweile nachweislich wieder weite Teile Afghanistans, wobei diese traditionell im Grenzgebiet zum Nachbarn Pakistan schon immer äußerst aktiv gewesen seien. Folglich handelt es sich bei den Übergriffen der Taliban keineswegs nur um Übergriffe seitens Privater bzw. um allgemeine Folgen von "Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen". Der BF werde ungeachtet einer etwaigen Möglichkeit, im Familienverband zu leben, von Talibankämpfern verfolgt. Gerade als Jugendlicher sei er in sehr hohem Maße den gewaltsamen Rekrutierungsversuchen seitens der islamistischen Kämpfer ausgesetzt. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Tod, sollte er sich den Rekrutierungsversuchen der Djihadisten weiterhin widersetzen. Auch werde die Auffassung, der minderjährige BF könne ohne weiteres in den Familienverband zurückkehren, in welchem ihm Friede und Wohlstand erwarten würden, nicht geteilt. Seine Familie verfüge aufgrund der viele Jahre zurückliegenden Ermordung seines Vaters nicht einmal über ein Familienoberhaupt nach traditionellem afghanischem Muster, sodass eine Wiedereingliederung in die Familie und ein damit einhergehender Schutz vor radikalislamischen Rekrutierungsversuchen für den BF keineswegs gesichert erscheint. Ferner sei der afghanische Staat derzeit nicht in der Lage, seinen Staatsbürgern die Sicherheit und den Schutz zukommen zu lassen, wie es für die Einhaltung der Grundrechte aller Bürger zu gewährleisten sei. Die Lage sei aufgrund speziell im letzten Jahr wieder steigender Aktivitäten illegaler Milizen, insbesondere der islamistischen Talibanbewegung, sowie bewaffneter Konflikte zwischen verschiedenen Ethnien, weiters und insbesondere auch aufgrund der stets sehr intensiven Versuche verschiedener bewaffneter Gruppen, von pakistanischem Staatsgebiet aus speziell den angrenzenden Osten Afghanistans mit Terror zu überziehen, außer Kontrolle geraten. All diese Vorbringen und konkreten Länderberichte, welche zum Teil sogar von belangter Behörde selbst dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden seien, seien für die konkrete Entscheidung ignoriert worden. Anstatt sich mit diesen aber genau auseinanderzusetzen, werde lediglich auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des BF verwiesen. Ein menschenwürdiges Leben sei für den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erwarten. Eine Ausweisung sei somit auch iSd Refoulementverbotes unzulässig, sodass zumindest dem Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes stattgegeben hätte werden müssen. Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar, einer der als am wenigsten sicher geltenden Provinzen Afghanistans in der Nähe der Grenze zu Pakistan, welche unter anderem bis 2004 als zweitgrößtes Opiumanbaugebiet Afghanistans gegolten habe, in welchem trotz Zurückdrängung des Drogenanbaus in den letzten Jahren der Schmuggel sowie die Verarbeitung nach wie vor stark präsent seien. Weiters falle die Region in das US - amerikanische Einsatzgebiet mitsamt den mit diesem Militäreinsatz einhergehenden Sicherheitsproblemen für die Zivilbevölkerung. Auch seien gerade in diesem Gebiet unter anderem die Taliban, das sogenannte Haqqani - Netzwerk, Al Qaida, die Hezb- e Islamy des Gulbuddin Hekmatyar sowie die sogenannte Tora-Bora-Militärfront und aus dem Nachbarstaat einsickernde Angehörige der pakistanischen Taliban äußerst aktiv. Trotz zeitweiser Entspannung habe sich die Sicherheitslage seit dem Jahr 2010 wieder stetig verschlechtert. Traditionelle Stammesrivalitäten stellten eine zusätzliche Sicherheitsbelastung dar. Insgesamt bleibe die allgemeine Entwicklung in Nangarhar sowie in den meisten anderen Provinzen Afghanistans trotz einzelner Erfolge seitens der Zentralregierung von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gemäß. Art. 8 EMRK sei nicht im Hinblick auf den konkreten, gegenständlichen Fall des BF vorgenommen worden, sondern erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Familienleben. Hätte die belangte Behörde Art. 8 EMRK vollständig und richtig geprüft, so wäre sie zum Ergebnis einer Verletzung eines aus Art. 8 EMRK erfließenden Rechtes auf Achtung seines Privatlebens und somit zu einer anders lautenden Feststellung gekommen. Eine Rückkehr in sein Herkunftslandland sei dem BF nicht möglich, weil er im österreichischen Bundesgebiet ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe. Dieser Umstand sei völlig außer Acht gelassen worden. Die belangte Behörde habe ohne jede Begründung festgestellt, dass die Ausweisung eines Fremden eine Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung darstelle. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass allein aufgrund des unrechtmäßigen Eintritts in das Bundesgebiet das öffentliche Interesse massiv verletzt werde. Die gegenständliche Ausweisung sei nicht zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF in Österreich Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die über ihn verhängte Ausweisung zu beheben.
5. Mit Schreiben vom 11.04.2012 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Asylgerichtshof vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung (folgend: VH) durch, an der der BF teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; D:
Dolmetscherin; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Mein Vorname ist richtig, bei meiner Einreise nach Österreich kannte ich meinen Familiennamen nicht, deshalb habe ich mir XXXX ausgesucht. Ich gehöre dem Stamm der XXXX an und möchte gerne den Namen meines Stammes als meinen Familiennamen anführen. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Ich wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.
ER: Warum haben Sie nach der Einreise einen anderen Familiennamen angegeben als nun?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich aufgefordert, einen Nachnamen anzugeben. Dabei habe ich an Namen gedacht, die sich die Personen selbst aussuchen. Ich habe die Frage nicht so verstanden, dass ich einen Familiennamen bzw. den Namen eines Stammes, dem meine ganze Familie angehört, nennen soll.
ER: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Ich war damals 15 oder 16 Jahre alt. Ich wusste es aber nicht genau. Ich glaube, dass man meiner Geburtsurkunde, die ich nun vorgelegt habe, ein genaues Geburtsjahr entnehmen kann.
[...]
ER: Warum haben Sie dann bei der Erstbefragung am 14.12.2011 einen unrichtigen Familiennamen angeben?
BF: In Afghanistan habe ich keinen Familiennamen geführt. Ich wurde mit dem Vornamen und dem Vornamen meines Vaters genannt. In Österreich wurde ich erstmals damit konfrontiert, einen Familiennamen anzuführen. Nach kurzer Überlegung habe ich diesen Namen angegeben. Erst später habe ich daran gedacht, den Namen meines Stammes als Familiennamen anzuführen. Wenn aber die Änderung zu kompliziert ist, verzichte ich darauf.
ER: Warum haben Sie dies nicht bereits bei der Erstbefragung mitgeteilt und insbesondere auch nicht bei Ihren zahlreichen Einvernahmen bei der Polizei und den Verhandlungen bei den Strafgerichten?
BF: Mir wurde von vielen Leuten gesagt, dass sich meinen Namen erst bei einer Einvernahme im Rahmen des Asylverfahrens richtig stellen kann. Deshalb habe ich ihn nicht bei der Polizei richtiggestellt.
ER: Sie wurden bei der Polizei und bei zahlreichen Verhandlungen nach Ihrer Identität gefragt. Warum haben Sie keine entsprechenden wahrheitsgemäßen Angaben gemacht?
BF: Mein richtiger Name ist XXXX, das habe ich auch angegeben. XXXX ist der Familienname, den ich bei meiner Einreise in Österreich angegeben habe.
ER: Die Frage wird wiederholt.
BF: Mein richtiger Name ist XXXX, das ist auch meiner Tazkira zu entnehmen. Ich hatte in Afghanistan keinen Familiennamen und in Österreich habe ich am Anfang nicht daran gedacht, den Namen meines Stammes anzugeben.
ER: Wann und wo haben Sie die Tazkira vorgelegt?
BF: Ich habe diese Tazkira vor ca. 3 Monaten erhalten und habe sie bisher nicht vorgelegt.
[...]
ER: Womit haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Meine beiden älteren Brüder haben die Verantwortung für die Familie getragen.
ER wiederholt die Frage.
BF: Meine Brüder.
ER: Wie heißen Ihre Eltern und Geschwister?
D bringt die diesbezüglichen Antworten des BF zu Papier. Das Blatt wird zu den Akten genommen.
BF: Das Alter meiner Eltern und Geschwister kann ich nicht angeben.
ER: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Ich lege hiermit eine Tazkira vor. Ansonsten habe ich keine Dokumente vorzulegen.
ER: Wann und wie sind Sie zu dieser Tazkira gekommen?
BF: Ein Freund von mir ist aus Afghanistan nach Österreich gekommen. Ich habe ihn gebeten, meine Tazkira mitzunehmen.
[...]
ER: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass Ihr Freund subsidiären Schutz erhalten hat, dessen Zuerkennung voraussetzt, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr für sein Leben ausgesetzt ist, dessen ungeachtet nach Jalalabad, eine Stadt in einer besonders gefährlichen Provinz, wo die Taliban herrschen, reiste, um für Sie eine Tazkira zu holen?
BF: Mein Freund ist nach Pakistan geflogen, weil seine Mutter krank gewesen ist und zur Behandlung nach Pakistan gekommen ist. Ein Bruder von ihm ist von Afghanistan nach Pakistan gekommen, meine Mutter hat diesem Bruder meines Freundes meine Tazirka und ein Paar afghanische Kleidung für mich mitgegeben. Er selbst war meines Wissens nicht in Afghanistan.
[...]
ER ersucht D die wichtigsten Daten aus der Tazikra wie folgt zu übersetzen:
D: Die Tazkira wurde in der Distriktverwaltung des Distriktes XXXX am 06.04.1390= 26.06.2011 ausgestellt. Die Namen der Beamten sind nicht eingetragen, Unterschriften sind vorhanden. Am Kopf der Tazkira finden sich die Bezeichnungen: Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Außerdem sind die Namen des Vaters und des Großvaters eingetragen. Weiters der Geburtsort, den der BF vorhin angegeben hat. Betreffend seine Geburtsdaten findet sich die Eintragung, dass er im Jahr 1390=2011 16 Jahre alt gewesen ist. In einer Rubrik links unten ist vermerkt, dass die Tazkira aufgrund der Tazkira seines Onkels väterlicherseits ausgestellt wurde.
[...]
ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Ca. 8 Monate vor meiner Einreise nach Österreich. Es war Anfang 2011.
[...]
ER: Warum hielten Sie sich in Pakistan auf?
BF: Ich habe dort die Schule besucht. Meine beiden Cousins, ich, sowie mein Bruder sind dort in die Schule gegangen.
[...]
ER: Wo leben Ihre Eltern und Geschwister?
BF: Meine Familie lebt in XXXX. Gestern habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat geweint und mir von den Vorfällen erzählt.
ER: Von welchen Vorfällen?
BF: Die letzten zwei Tage herrschte in unserem Heimatdorf Krieg zwischen den Taliban und den Sicherheitsorganen der Regierung. Unser Haus liegt auf einem Hügel. Auf der einen Seite sind Taliban, auf der anderen die Polizisten und die Armee. Bei diesen Kämpfen wurde mein Cousin verletzt, zwei weitere Personen wurden getötet. Das waren Cousins meines Vaters.
ER: Warum sind Sie in Pakistan zur Schule gegangen?
BF: In der Schule in Afghanistan wurde nicht ordentlich unterrichtet, deshalb sind wir 2 Jahre in Pakistan in die Schule gegangen. In Afghanistan haben wir in der Schule auf dem Boden gelernt.
ER: Wer hat Sie nach Pakistan geschickt?
BF: Mein älterer Bruder hat mich begleitet.
[...]
ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechend diese der Wahrheit?
BF: Ja, an die wichtigsten Sachen kann ich mich erinnern. Manche Details werde ich aber in den letzten 3 Jahren vergessen haben. Ja, die gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit und ich halte die damals gemachten Angaben weiterhin aufrecht.
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe).
BF: In der Nähe von uns liegt XXXX. Das ganze Gebiet wird von den Taliban beherrscht. Die Taliban kommen in der Nacht von den Bergen herunter und gehen tagsüber auf die Berge. Mein Bruder XXXX hat die Taliban in der Distriktleitung verraten und sie darüber informiert, dass sie sich hinter unserem Haus verstecken und von dort aus schießen. Davon haben die Taliban erfahren. Sie sind zu uns gekommen. Meine Brüder waren nicht zu Hause, also haben sie mich mitgenommen. Sie haben mich ca 20 Tage lang festgehalten, danach kam ich frei. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich in der letzten Einvernahme nicht angegeben habe, dass mein Bruder die Taliban verraten hat. Nachdem ich freigekommen bin, bin ich geflüchtet.
[...]
BF: Ich möchte mitteilen, dass ich bisher nicht die Wahrheit angegeben habe. Wahr ist, mein Name ist XXXX, mein Vater heißt XXXX. Ich habe eine Schwester und drei Brüder. Ich habe in Afghanistan ein schreckliches Leben geführt. Ich bin unter den Taliban groß geworden, weil mein Vater einer von ihnen war und ist. Mein Vater ist ein bis zweimal im Monat nach Hause gekommen. In dieser Zeit hat er mich nur geschlagen und beschimpft. Meine beiden älteren Brüder leben genauso wie ich nicht mehr bei der Familie. Dass die Taliban in der Nähe unseres Hauses kämpfen, liegt daran, dass mein Vater sie unterstützt und ihnen Unterschlupf gewährt. Mein Vater hat von uns erwartet, dass wir für die Taliban kämpfen. Das ist auch der Grund, warum meine beiden Brüder nicht mehr bei meinem Vater leben. Wäre ich heute in Afghanistan, würde ich eine Kalaschnikow in der Hand halten und an der Seite der Taliban kämpfen. Ich entschuldige mich dafür, dass ich zuvor nicht die Wahrheit angegeben habe. Es fiel mir aber schwer, die Wahrheit über meinen Vater zu erzählen. Ich möchte mir in Österreich ein Leben aufbauen und gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinem Sohn ein glückliches Leben führen.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Wenn mein Vater von meinen Drogengeschichten und meinem Alkoholkonsum erfährt, wird mein Leben noch schwieriger, als es jemals zuvor in Afghanistan gewesen ist.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung vom 14.12.2011, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BAA am 13.03.2012, die Beschwerde vom 02.04.2012 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 21.09.2015 eine öffentliche mündliche vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF wurde zufolge seiner nunmehrigen Angaben am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, er ist verheiratet und seine Ehefrau erwartete zum Zeitpunkt der VH von ihm ein Kind. Seine Familienangehörigen leben in Afghanistan, der BF steht mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt. Für den Lebensunterhalt des BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan kamen seine Brüder auf, er besuchte in Afghanistan und in Pakistan die Schule und half seinen Brüdern bei der Feldarbeit. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Vater des BF bereits verstorben ist und wie viele Brüder der BF tatsächlich hat. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2011 und gelangte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, reiste unrechtmäßig in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF lebt mit seiner Frau, einer österreichischen Staatsagenhörigen, in XXXX, absolvierte bislang keine Deutschkurse, geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, absolvierte weder Kurse noch eine Schule, ist nicht Mitglied in einem Verein geht auch sonst keinen kulturellen Tätigkeiten nach und hat sich in einem Fitnessstudio und in einem Boxerclub angemeldet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.01.2014, Zahl: XXXX, wurde über den BF wegen des Verdachtes der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr. 112/1997 idF BGBl I Nr. 43/2008 (SMG), des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr. 106/2014 (StGB), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB über Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 lit. b der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 34/2015 (StPO), verhängt.
Mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.03.2014, Zahl: XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß den § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 StGB wurde die Vorhaft vom 11.08.2013, 16.10 Uhr, bis zum 12.08.2013, 16.35 Uhr, und vom 20.11.2013, 17.00 Uhr, bis zum 23.11.2013, sowie vom 08.01.2014, 21.05 Uhr, bis zum 03.03.2014, 10.30 Uhr, auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der Umstand, dass er sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen sowie der Umstand, dass er die strafbaren Handlungen nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt. Gemäß § 259 Z 3 StPO wurde der BF von der weiteren wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.10.2013 zu Zahl:
XXXXerhobenen Anklage, er habe mit zwei näher genannten, abgesondert verfolgten Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor bzw. am 11.08.2013 in XXXX vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG), nicht jedoch das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie in bzw. vor ihrer Wohnung 1157,2 Gramm Cannabisgras mit einem Reinheitsgehalt an Delta 9-THC von zumindest 10,38 Prozent, portioniert in 50 Säckchen zu je knapp ca. 25 Gramm aufbewahrten, freigesprochen.
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.07.2014, Zahl: XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des unerlaubten Umganges mit suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Als mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung und die Begehung der Straftaten nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres, als erschwerend die weitere Tatbegehung während des schon anhängigen Verfahrens, teilweise die Tatbegehung während einer offenen Probezeit, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen berücksichtigt. Unter einem erging der Beschluss auf Absehen vom Widerruf zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX vom 03.03.2014, diesbezüglich wurde aber gemäß § 53 Abs. 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.03.2015, Zahl: XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 3 letzter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß den §§ 43a Abs. und 43 Abs. 1 StGB wurde vom Vollzug eines Teiles der über den BF verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die vom BF verbüßte Vorhaft vom 04.02.2015, 22.15 Uhr, bis zum 04.03.2015, 12.40 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Als mildernd wurden die teilweise Alkoholisierung zu den Tatzeitpunkten, der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass der BF die strafbaren Handlungen nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die weitere Tatbegehung trotz des schon anhängigen Strafverfahrens, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten, der rasche Rückfall nach der Verurteilung vom Juli 2014 und eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Gemäß § 259 Z 3 StPO wurde der BF von der weiteren wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.01.2015 zu Zahl: XXXXerhobenen Anklage, er habe am 17.08.2014 in XXXX Andreas XXXX durch drohendes Ausholen mit einem Aschenbecher mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, freigesprochen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zahl: XXXX vom 03.03.2014 abgesehen. Gemäß § 265 StPO iVm § 46 StGB wurde die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung der Hälfte des über ihn verhängten unbedingten Strafteiles abgelehnt.
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX-XXXX vom 07.05.2015, Zahl: XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zahl: XXXX vom 04.03.2015 verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd wurden das teilweise reumütige Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, als erschwerend zwei auf der selben schädlichen Neigung basierende Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von zahlreichen Vergehen und einem Verbrechen im Hinblick auf das Bedachtnahmeurteil sowie die Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten berücksichtigt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs. 1 und 3 StGB wurde jeweils vom Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.03.2014, Zahl: XXXX und vom 14.07.2014, Zahl: XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.
Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem BF nicht zur Verfügung.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.
(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 19.09.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.
(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)
Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013).
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten DAB und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014).
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013).
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
Nicht nur die Sicherheitslage des Landes ist derzeit prekär und nicht günstig für die Rückkehrer aus dem Ausland, sondern auch die Versorgungslage wird immer prekärer. Die Rückkehrer sind in Afghanistan mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert. Ich habe in Kabul vom 24. August - 3. September 2015 beobachten können, dass dort Tausende Rückkehrer als Arbeitslose und ohne Zukunftsperspektive leben. Ein Teil davon versucht wieder ins Ausland zu gelangen, ein anderer Teil gerät in die Drogenszene und ein anderer Teil schließt sich den bewaffneten Gruppen an. Nur jene Personen, die einen familiären Rückhalt haben, können wirtschaftlich überleben, wenn ihre Familien zur Mittelschicht des Landes gehören. Ich habe beobachten können, dass Tausende Personen in verschiedenen Bezirken von Kabul auf der Straße stehen und warten, dass sie von bestimmten Arbeitgebern für Tageslohnarbeit mitgenommen werden. Damit meine ich, dass diese Menschen für ihr tägliches Brot kämpfen. Auch die afghanische Regierung und UNHCR plädierten dafür, in dieser Situation Afghanen nicht zur Rückkehr zu zwingen, da ihre Rückkehr enorme Schwierigkeiten für Afghanistan bereiten würde und das Land nicht im Stande ist, die Rückkehrer zu versorgen.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX vom 09.09.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
a) Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie der VH am 21.09.2015.
b) Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Soweit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der VH am 21.09.2015 und der vorgelegten Tazkira.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der VH, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Tatsache der Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung und vor dem BAA.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen der Begehung eines Verbrechens und zahlreicher Vergehen nach dem StGB und dem SMG ergeben sich aus den jeweiligen gekürzten Urteilsausfertigungen bzw. Protokollsvermerken und gekürzte Urteilsausfertigungen der oben bezeichneten Gerichte.
Zu den Darlegungen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Zunächst ist als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass der BF - nach erbetener Bedenkzeit und Beratung mit seiner Ehefrau - in der VH mitteilte, bisher nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Wahr sei vielmehr, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er dort ein schreckliches Leben geführt habe. Sein Vater, der bei den Taliban gewesen sei und nach wie vor bei diesen sei, sei ein- bis zweimal pro Monat nach Hause gekommen und habe ihn geschlagen und beschimpft und von ihm und seinen Brüdern erwartet, dass er und diese für die Taliban kämpfen sollten. Der Vater habe die Taliban unterstützt und diesen Unterschlupf gewährt. Wenn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sein Vater von seinen "Drogengeschichten" und seinem Alkoholkonsum erfahren würde, würde sein Leben noch schwieriger, als es in Afghanistan jemals gewesen sei.
Abgesehen davon, dass der BF mit diesem Vorbringen seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen dezidiert als unwahr bezeichnete, so erweist sich auch dieses als widersprüchlich, zumal er sowohl anlässlich seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme vor dem BAA und auch in der Beschwerde angab, sein Vater sei bereits vor Jahren verstorben, wohingegen seine obigen Angaben in der VH dahingehend lauten, dass dieser noch am Leben sei. Im Weitern sprach der BF in der Einvernahme vor dem BAA davon, dass er zwei Brüder habe, hingegen gab er bei seiner Erstbefragung und in der VH dazu an, er habe drei Brüder. Zudem gab er in der VH zunächst an, er habe in den Jahren 2008 und 2009 in Pakistan die Schule besucht und sei im Jahr 2010 nicht mehr zur Schule gegangen, relativierte allerdings diese Aussage in der VH später dahingehend, dass er im Herbst 2010 die Schule abgebrochen habe.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren, insbesondere angesichts der aufgezeigten gravierenden Widersprüchlichkeiten, ist sohin davon auszugehen, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und eine solche daher nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wahrscheinlich erscheinen ließen.
c) Zur Lage im Herkunftsland:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie Informationen internationaler Organisationen, wie z.B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerische Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der VH erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht übergeben, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF nahm von einer Äußerung Abstand und stellte auch keinen Antrag, binnen einer zu setzenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 02.04.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 13.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, regelt die allgemeinen Be-stimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:
94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite aus-gehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist:
Die Aussagen des BF in der VH, mit denen seine gesamten bis dahin erstatteten Angaben als nicht der Wahrheit entsprechend bezeichnet wurden, die in der VH aufgetretenen Widersprüche und die ins Treffen geführten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates erweisen sich in ihrer Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II.:
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [2000], S 182 und 228 ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999], Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Beim Drogenhandel (eine Form des Drogenhandels beinhaltet auch § 28 Abs. 2 SMG [Anm.: in der damals geltenden Fassung]) handelt es sich um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. Kälin, aaO, S 229 mwN). Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG (Anm.: in der damals geltenden Fassung) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden (vgl. Kälin, aaO, S 230 mwN). Stützt sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung, ohne sich mit den [...] einzubeziehenden zugrundeliegenden Straftaten, den Umständen der Strafbegehung etc. sowie dem übrigen Gesamtverhalten des BF während seines Aufenthaltes in Österreich zu befassen, so hat sie ihre Zukunftsprognose auf Grund einer unzureichenden Ausgangsbasis erstellt und das Verfahren mit einem Ermittlungsmangel belastet (siehe VwGH 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288).
Der BF beging - wie oben unter Punkt II.2. (Feststellungen Sachverhalt) im Einzelnen ausgeführt - im Zeitraum vom August 2013 bis Februar 2015 insgesamt ein Verbrechen und elf Vergehen nach dem SMG und dem StGB, darunter - teils versuchte, teils vollendete -strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen und gegen die Staatsgewalt sowie gewerbsmäßiger Verkauf von Suchtgiften. Sämtliche Verurteilungen sind in Rechtskraft erwachsen. Wenngleich bei den Strafbemessungen mildernd Geständnisse, das bisherige Wohlverhalten, der bislang ordentliche Lebenswandel, die Tatbegehungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Alkoholisierung zu den Tatzeitpunkten berücksichtigt wurden, so fielen erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, Tatbegehungen während eines anhängigen Strafverfahrens bzw. einer offenen Probezeit, der rasche Rückfall nach vorangegangenen Verurteilungen, einschlägige Vorstrafen, auf der selben schädlichen Neigung basierende Vorverurteilungen sowie die Begehung eines Verbrechens erschwerend ins Gewicht. Sohin wurden mit der zunehmenden Anzahl der vom BF begangenen Straftaten vom jeweiligen Strafgericht die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung der Hälfte des über ihn verhängten unbedingten Strafteiles abgelehnt, die Probezeit verlängert und eine Zusatzstrafe verhängt.
Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit zumindest ein besonders schweres Delikt, nämlich Drogenhandel, ein weiteres Verbrechen und mehrere Vergehen zu verzeichnen sind. Der weitere Umstand, dass der BF diese Straftaten innerhalb eines nur etwa eineinhalb Jahre währenden Zeitraumes beging, wiederholt rückfällig wurde und mehrere auf derselben schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen vorliegen, steht in Bezug auf das das zukünftige Verhalten des BF einer günstigen Prognose entgegen. Daran vermögen auch die oben dargelegten Milderungsgründe, denen die angeführten Erschwerungsgründe entgegenzuhalten sind, im Ergebnis nichts zu ändern. Zudem ist auch als nicht unmaßgeblich zu bedenken, dass die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung der Hälfte des über ihn verhängten unbedingten Strafteiles abgelehnt, die Probezeit verlängert und eine Zusatzstrafe verhängt wurden.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Lichte obiger Darlegungen die Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Z 2 erster Fall AsylG 2005 (arg.: "Gefahr für die Allgemeinheit") vorliegt, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen war, dass die dort erwähnten Bestimmungen des AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.
Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt III.:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.
VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Feststellung gemäß § 8 Abs.3a AsylG 2005 gegeben sind, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wären die Voraussetzungen für die Feststellungen gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht gegeben, müssten folgende Umstände vorliegen:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der BF - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Die Bewohner der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden, dass diese wegzusehen würden (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangarhar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht, im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Talibankämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).
Betreffend die individuelle Situation des BF ist festzuhalten, dass sich seine Angehörigen zwar in der afghanischen Provinz Nangarhar aufhalten, doch kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar sicher erreichen könnte, um sich dort wieder seiner Familie anzuschließen und nicht völlig auf sich alleine gestellt zu sein. Trotz des Umstandes, dass es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, ist es ihm angesichts der gegebenen Sicherheitslage nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der Betreffende in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Da der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Aufgrund der schwer einschätzbaren Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar sowie aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem BF nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.
Es war daher gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Nach dem oben Ausgeführten liegen diese Voraussetzungen fallbezogen jedoch nicht vor.
Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt IV.:
Nachdem vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, liegen die Voraussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.