BVwG W149 1434967-1

W149 1434967-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1434967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1434967.1.00

Spruch

W149 1434967-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 24.04.2013, Zl. 12 11.137-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 70/2015, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 23.08.2012 vor der Polizeiinspektion Kittsee, AGM„ einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Mogadischu aus über den Jemen, Saudi Arabien, Jordanien, Syrien, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.

Am 27.08.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.

Am 29.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm Länderberichte zur Sicherheitslage in Somalia zur Kenntnis gebracht wurden.

Am 07.03.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm Länderberichte zur Sicherheitslage in Somalia zur Kenntnis gebracht wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 24.04.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 11.137-BAT, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 29.04.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al-Shabaab sei unglaubwürdig und es habe keine Verfolgungen des Beschwerdeführers aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe festgestellt werden können (Spruchpunkt I.).

Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Somalia eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit Fax vom 07.05.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides beim Bundesamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Zitierung aus Berichten (inter-)nationaler Organisationen und der Judikatur des Asylgerichtshofs im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und insbesondere keine ausreichenden Länderberichte herangezogen.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Eine im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 16.05.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, GZ. A7 434.967-1/2013/2E, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers mangels bekannten Aufenthaltsortes vom Asylgerichtshof eingestellt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 14.06.2013 seinen Aufenthaltsort bekanntgegeben und um Fortsetzung des Verfahrens ersucht hatte, wurde dieses vom Asylgerichtshof am 17.06.2013 fortgesetzt.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gab auch keine Stellungnahme ab.

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.

Am 27.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX , geboren XXXX . Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Sheikal, welche zum Stamm der Hawiye gehöre, an. Er sei in Mogadischu geboren, wo er auch bis zuletzt gelebt habe.

In Somalia würden noch seine Mutter, seine vier jüngeren Geschwister und seine verheiratete Schwester in Mogadischu leben. Eine Schwester lebe in Schweden, ein Bruder in Belgien. Seine Ehefrau und sein Sohn würden an unterschiedlichen Orten, manchmal in Afgooye, in Balcad oder in Mogadischu leben. Sein Vater sei 2014 verstorben.

Jener Onkel, der ihn bis zur Flucht versteckt gehalten habe und der damals Abgeordneter des Parlaments gewesen sei, lebe jetzt in Mogadischu oder in Kenia. Er sei jedenfalls nach dem Machtwechsel nicht mehr Abgeordneter gewesen und habe wieder als Arzt gearbeitet. Die Familie habe keinen Kontakt zu ihm, daher wisse man nicht, wo er jetzt lebe.

Er habe zehn Jahre eine Schule besucht und sonst keine Ausbildung. Für seinen Lebensunterhalt sei sein Vater aufgekommen, welcher mehrere Wohnungen besessen und ein Geschäft für Autoteile betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich Gelegenheitsarbeiten in einer Apotheke verrichtet.

Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann vorgebracht, er sei in Österreich am Bein operiert worden und habe diesbezüglich keine Beschwerden mehr.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Al-Shabaab habe ihn aufgefordert, für sie zu kämpfen. Sie hätten ihn Ende Mai 2011 vor seinem Haus entführt, und ihn in ein Zimmer in der Nähe seines Hauses gebracht. Man habe ihm vorgeworfen, ein Spion zu sein. Dies habe er bestritten, dann habe man ihm Geld angeboten, damit er für die Al-Shabaab kämpfe.

Nach einer oder eineinhalb Stunde(n) habe man ihn unter Gewährung von Bedenkzeit wieder freigelassen, worauf er sich im Bezirk Medina - etwa eine Stunde von zu Hause entfernt - bei namentlich näher bezeichneten Personen (ein Onkel und zwei Freunde) und versteckt habe, aber nachts in sein Haus zu seiner Ehefrau und seinem Sohn zurückgekehrt sei.

Er hat weiters angegeben, die Al-Shabaab habe etwa zwei Wochen später seine Ehefrau aufgesucht und bedroht hätten, woraufhin seine Frau der Al-Shabaab gesagt habe, dass er sich in Medina aufhalte. Von der Behörde befragt, warum ihn die Al-Shabaab in Medina nicht aufgesucht habe, obwohl sie gewusst habe, dass er sich dort aufhalte, hat der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt zu erklären: "Wenn die Al-Shabaab erfahren, dass ich in Medina aufhältig bin, werden sie mich finden und töten".

Auf Befragung, ob dies der einzige Vorfall nach seiner Freilassung gewesen sei, hat der Beschwerdeführer erklärt, es sei nur dieses eine Mal gewesen, bei dem seiner Frau auch nichts weiter passiert sei. Später hat der Beschwerdeführer dann behauptet, seine Frau habe mehrmals mit der Al-Shabaab Kontakt gehabt, er könne aber nichts Konkretes sagen und er hat behauptet, seine Frau sei misshandelt worden.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er habe sich ca. einen Monat in Medina aufgehalten, am 29.06.2011 habe er Somalia aus Angst vor Verfolgung durch die Al-Shabaab verlassen.

Befragt, warum die Al-Shabaab gerade ihn damals entführt haben sollen, hat der Beschwerdeführer erklärt, eigentlich hätten damals alle jungen Männer "heimlich" für die Al-Shabaab gekämpft, er habe jedoch nie Kontakt zur Al-Shabaab gehabt und deshalb sei man zu ihm gekommen. "Eigentlich gibt es keinen Grund. Die fragen einfach jeden."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer dann betreffend die behauptete Entführung zunächst bestätigt, dass die Al-Shabaab nur einmal Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Er hat auf Aufforderung dann erklärt, vier Männer hätten ihn damals in einem Zimmer eineinhalb Stunden lang festgehalten und ihm vorgeworfen, er sei ein Spion und habe dadurch eine Straftat begangen. Nachdem er beteuert habe, kein Spion zu sein, habe man ihm eine Bedenkzeit gegeben, um sich für eine Unterstützung der Al-Shabaab zu entscheiden. Wenn er ablehne, werde man ihn töten.

Kurz darauf habe die Al-Shabaab dann seine Ehefrau aufgesucht. Er wisse nur von diesem einem Vorfall, könne jedoch nicht sagen, wie oft sie seine Ehefrau insgesamt aufgesucht hätten. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, seine Ehefrau habe ihm über das Internet berichtet, dass die Al-Shabaab mehrmals bei ihr gewesen seien, hat der Beschwerdeführer dann erneut ausgesagt, dass die Al-Shabaab nur einmal zu seiner Frau gekommen sei.

Dem Beschwerdeführer ist weiters vorgehalten worden, dass seine regelmäßige Rückkehr nach Hause, zu einem Zeitpunkt, an dem er von der Al-Shabaab gesucht und seine Ehefrau bedroht worden sein soll, nicht für das Vorliegen der behaupteten Angst spreche. Dazu hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Al-Shabaab habe damals ihr Lager ungefähr 10 km entfernt gehabt und er habe im Übrigen gehofft, dass die Al-Shabaab ihn in Ruhe lassen würde.

Zu der angegebenen weiter andauernden Bedrohungen seiner Familie nach seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, seine Familie lebe in Angst vor der Al-Shabaab, da sie von den Leuten beobachtet werde. Durch seine Flucht habe er die Lage der Familie verschlechtert.

Die Al-Shabaab habe zwar in Mogadischu "keine Macht mehr, aber sie tötet die Leute heimlich mit der Pistole". Die Bevölkerung habe insbesondere Angst vor mit der Al-Shabaab kollaborierenden Regierungssoldaten, die man "Amniyat" nenne.

Auf mehrfache Aufforderung, konkrete Vorfälle mit der Al-Shabaab ("wann, was, wo") nach seiner Ausreise zu benennen, die er zB. von seinen Familienangehörigen hätte erfahren können, hat der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt zu erklären, seine Familie und seine Ehefrau hätten Angst, mit ihm zu telefonieren. Seine Familie werde von der Al-Shabaab "blockiert" und "beobachtet" und er könne nur selten mit seinen Verwandten oder seiner Ehefrau telefonieren.

Es ist dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden, dass aufgrund seiner Angaben und der Länderberichte aktuell keine besondere individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers mehr erkennbar sei, insbesondere da ausweislich der Länderberichte die Al-Shabaab in Mogadischu keine Kontrolle mehr habe.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer nunmehr erklärt, er habe durch seine damalige Flucht nach Ansicht der Al-Shabaab eine Straftat begangen und werde daher auch nach zehn Jahren noch verfolgt werden. Er habe in den Medien auch von einem Mann gehört, der aus dem Sudan zurückgekehrt und danach getötet worden sei.

Abschließend hat der Beschwerdeführer ohne nähere Konkretisierung betont, er habe in Somalia "seine persönlichen Probleme", "nicht nur allgemein". Die Lage in Mogadischu sei schon seit jeher schlecht und er finde es ungerecht, dass beispielsweise Personen aus Puntland in Österreich Asyl erhalten hätten.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer vorgelegten (ACCORD: a-7781, mwN, 13.03.2013; BBC News, 29.05.2012; Reuters, 05.04.2012 und 06.03.2012; Agence France presse, 26.03.2012; UNHCR, 11.2005 und 05.2010) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO):

AA (11.09.2014)

Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

ACCORD - Clans

Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

AI (27.03.2014)

Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013

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Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law

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Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

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Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope

B

Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

BAA

Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014

BBC News

BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for Galgala mountains

BFA (Afgooye)

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (07.07.2015): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Afgooye, Sicherheitskräfte, Vorfall im Oktober 2013

BMEIA

Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

BS

Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

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Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

DN-NO (Human Rights)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadischu (Jänner 2013)

DN-NO (Mogadischu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadischu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

E

Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO)

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European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wN.

ecoi.net (Zeitachse)

ecoi.net-Themendossier: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: 11.03.2015)

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Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - Somalia

HRW (Courts)

Human Rights Watch (22.05.2014): The Courts of 'Absolute Power'

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Human Rights Watch, Hostages of the Gatekeepers: Abuses against Inernally Displaced in Mogadischu, Somalia (29.03.2013)

IRBC (Al-Shabaab)

Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013)

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Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014):

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IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadischu (09.04.2014)

JF

Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al-Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)

Landinfo (05.2013)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadischu and South-Central Somalia (Mai 2013)

Landinfo (03.2014)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadischu and South-Central Somalia (März 2014):

Landinfo (06.07.2012)

Landinfo (Norwegen) Somalia - Al-Shabaab and forced marriage (06.07.2012):

Landinfo (Language)

Landinfo (Norwegen) - Somalia : Language situation and dialects (22.07.2011)

LPI

Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie

MG

Mail Guardian: Fighting sexual abuse by soldiers (29.11.2013)

MIV

Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 (20.01.2014)

NOAS

Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014)

ÖB

Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014):

ÖIF

Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung

RMMS

Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central

Sabahi

Sabahi Online: Al-Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)

SFH (Mogadischu)

Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)

SMB

Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadischu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)

TI (2014)

Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013

Tiwald

Tiwald Andreas: Al-Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014)

UK (CoC)

UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)

UK FCO

UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)

UK HO (CoI)

UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

UK HO (Guidance)

UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

UK UT

UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadischu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)

UN DP (02.05.2014a)

UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project (01.01. - 31.03 2014)

UN NC (27.05.2014)

UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014)

UN OCHA (19.9.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)

UN OCHA (17.10.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)

UN OCHA (21.03.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)

UN OCHA (24.04.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)

UN SC (01.05.2014)

UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)

UN SC (2015)

UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

UN SC (28.02.2014)

UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)

UN SC (30.09.2014)

UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

UN SG (2013)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)

UN SG (2014)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)

UNHCR (Considerations)

UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Fact)

UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadischu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

UNHCR (Return)

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

UNHRC (Human Rights)

UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

US DOS (28.07.2014)

US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)

US DOS (30.04.2014)

US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)

US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird

Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.09.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.

Al-Shabaab

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.

Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;

Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;

Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es auch in Mogadischu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen zunehmend solche gezielte Attentate vor.

Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der Al-Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist teilweise ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.

Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al-Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al-Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.

Die militärischen Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich jüngster Zeit auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al-Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.

Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al-Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al-Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al-Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al-Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al-Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.

  • AI (23.10.2014), EASO, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home)

Mogadischu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al-Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder zu vereinzelten Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadischu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadischu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.

In Mogadischu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadischu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

• EASO, IRIN (Mogadischu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadischu), IRBC (Al-Shabaab), DN-NO (Mogadischu), ecoi.net (Zeitachse).

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Bei den Hawiye handelt es sich um einen Haupt-Clan, der vor allem in Süd- und Zentralsomalia angesiedelt ist. Die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich Dahir ISMAN MAALIN, geboren 24.01.1988. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehört der Volksgruppe der der Sheikal (Haupt-Clan: Hawiye) an. Er stammt aus Mogadischu, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. In Somalia leben noch seine Mutter, seine vier jüngeren Geschwister und seine verheiratete Schwester, und zwar in der Hauptstadt Mogadischu. Eine Schwester lebt in Schweden, ein Bruder in Belgien. Seine Ehefrau und sein Sohn leben an verschiedenen Orten in Somalia. Sein Vater ist 2014 verstorben. Über den Verbleib weiterer Verwandter aus Mogadischu ist nichts bekannt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Somalia zehn Jahre lang die Schule und ist im Wesentlichen gesund.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, das sich auch mit den Länderfeststellungen in Bezug auf die Verbreitung der Clans deckt (0).

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, wo sich der Onkel, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Zeit lang versteckt hielt und der zum Zeitpunkt der Flucht Abgeordneter des Parlaments gewesen sein soll nunmehr aufhält. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls ausgesagt, dass er schon länger kein Abgeordneter mehr ist und die Familie nicht wisse, wo er sich aufhalte.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren außer einem Hinweis auf eine Beinoperation in Österreich keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat selbst solche auch auf ausdrückliches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorgebracht. Die Verletzung oder Erkrankung am Bein sieht das Bundesverwaltungsgericht mangels Hinweisen auf notwendige Therapien als ausgeheilt an (Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat von Anhängern der Al-Shabaab Ende Mai 2011 entführt und sollte für die Miliz zu kämpfen. Nach einer Stunde wurde er unter Gewährung einer Bedenkzeit freigelassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihn die Al-Shabaab damals der Spionage verdächtigte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau im Zeitraum zwischen der Freilassung und der Ausreise noch Übergriffen durch die Al-Shabaab ausgeliefert waren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Al-Shabaab den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise bis in die jüngere Zeit gesucht oder seine Familie wegen ihm belästigt hat.

Zu den Feststellungen betreffend die frühere Verfolgung durch die Al-Shabaab kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die im gesamten Verfahren zwar in Bezug auf die im Mai 2011 erfolgte kurze Entführung im Wesentlichen gleichlautend, aber - trotz mehrfacher Gelegenheit, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - waren, aber ansonsten Widersprüche und Ungereimtheiten erkennen ließen.

Der Beschwerdeführer hat zum einen seine Entführung und Freilassung ca 1,5 Stunden später widerspruchsfrei und im Wesentlichen gleichbleibend geschildert und sein Vorbringen ist daher diesbezüglich glaubwürdig. Bestehende Unklarheiten hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeräumt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich insoweit auch mit den Ergebnissen der Länderberichte (0), wonach seine Heimatregion (Mogadischu) bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al-Shabaab stand und die Miliz dort ein Terrorregime führte, zu dem es gehörte, junge kampffähige Männer wie den Beschwerdeführer zu entführen und zu Kämpfern auszubilden.

Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des während der Entführung erhobenen Vorwurfes, er sei ein Spion für die Gegner der Al-Shabaab und habe damit eine Straftat begangen. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Detail seiner kurzfristigen Entführung nicht weiter ausgeführt hat und insbesondere nicht erklären konnte, warum man gerade ihn der Spionage verdächtigt haben soll. Dagegen spricht auch, dass er schon eine Stunde später allein aufgrund des Bestreitens des Vorwurfes wieder freigelassen wurde und man ihm sogar Geld angeboten haben soll, damit er für die Al-Shabaab kämpfen sollte.

Zudem stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Bedrohungen seiner Ehefrau und seiner Familie nach seiner Flucht widersprüchlich und oberflächlich dar.

So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde angegeben, die Al-Shabaab habe seine Ehefrau (nur) einmal aufgesucht, wobei "nichts passiert" sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er dann ausgesagt, die Al-Shabaab habe seine Ehefrau damals auch misshandelt, was sie ihm jedoch verheimlicht habe. Angesichts seiner Aussage, wonach er aus seinem Versteck in Medina nachts jeweils zu seiner Frau zurückgekehrt sei und dort übernachtet habe, kann es jedoch nicht überzeugen, dass ihm die Folgen einer Misshandlung seiner Frau gänzlich verborgen geblieben sein sollen.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer divergierende Aussagen zur Anzahl der Bedrohungen seiner Ehefrau gemacht hat.

Er hat nämlich vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben, die Al-Shabaab sei einmal zu seiner Frau gekommen. Später hat er ausgesagt, es hätten mehrere Besuche stattgefunden, er könne jedoch keine konkreten Angaben machen. In der Einvernahme vor der Behörde hat er schließlich auf Nachfrage dann konkret angegeben: "Aber als ich über das Internet mit meiner Frau gesprochen habe, habe ich dann von ihr erfahren, dass die Al-Shabaab mehrmals bei ihr zu Hause war". In der mündlichen Verhandlung auf diesen Widerspruch hingewiesen hat er nicht versucht, diesen aufzuklären, sondern hat sich ohne näher auf den Vorhalt einzugehen darauf zurückgezogen, dass die Al-Shabaab nur einmal zu seiner Frau gekommen seien ("Ich bestätige Ihnen jetzt, dass sie nur einmal zu meiner Frau gekommen sind").

Des Weiteren spricht es auch nicht für das Vorliegen der behaupteten fluchtauslösenden Angst vor der Al-Shabaab, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung trotz Versteck in einem andren Stadtteil jeweils nachts in sein Haus, das der Al-Shabaab bekannt war, dass sich in der Nähe des Entführungsortes befunden und wo die Miliz seine Ehefrau bedroht haben soll, zurückgekehrte und dort regelmäßig übernachtete. Sein diesbezügliches Vorbringen, dass die Al-Shabaab in einem etwas entfernten Lager stationiert gewesen und daher das Risiko nicht so groß gewesen sei, ist angesichts des engen zeitlichen örtlichen Zusammenhangs zu dem angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch und der Bedrohung seiner Ehefrau nicht nachvollziehbar.

Schließlich ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die Al-Shabaab ihn seit seiner Flucht im Juni 2011, mithin in den letzten vier Jahren, weiterhin gesucht habe, und die Miliz nach wie vor an seiner Zwangsrekrutierung bzw. seiner Tötung, insbesondere aufgrund seiner durch die Flucht zum Ausdruck gebrachten Weigerung, sich der Al-Shabaab anzuschließen, interessiert sei.

Der Beschwerdeführer hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Fragen zu etwaigen Bedrohungen seiner am früheren Tatort (Mogadishu) verbliebenen Familie lediglich ausweichend geantwortet und sich ausschließlich auf allgemeine Gefahren in Mogadischu bezogen, die - wie etwa die Bedrohung durch die "Amnyat" - generell die Bevölkerung betreffe: " Die Leute haben jetzt Angst, die Al-Shabaab hat dort zwar keine Macht mehr, aber sie töten die Leute heimlich mit der Pistole".

Konkrete Vorfälle oder Gefährdungssituationen, die sich nach seiner Flucht noch ereignet haben könnten, hat er trotz ausdrücklicher, mehrfacher Aufforderung nicht angegeben, sondern lediglich vermeint, seine Familie stehe "unter der Beobachtung" der Al-Shabaab und telefoniere daher nur selten mit ihm. Aus dem Vermeiden oder dem Abbrechen von Telefongesprächen kann jedoch für sich genommen nicht geschlossen werden, dass dies unter Druck der Al-Shabaab erfolgt ist. Ebenso wenig kann aus Medienberichten über die Tötung eines Rückkehrers aus dem Sudan, der mit dem Beschwerdeführer in keinerlei Nahebeziehung steht, auf eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung geschlossen werden.

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al-Shabaab. Aus Mogadischu wurde die Al-Shabaab Mitte 2012 vertrieben und verfügt dort seither über keinen maßgeblichen Einfluss mehr.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Rückkehrer und Zivilisten bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al-Shabaab.

Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer sind in Mogadischu besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht. In Mogadischu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung siedelt Binnenvertriebene zwangsweise aus dem Stadtzentrum in die Randgebiete ab. Es finden auch Vertreibungen durch private Landeigentümer und die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt.

In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht. In den Gebieten der Al-Shabaab fungiert die Justiz willkürlich und es werden strenge Strafen auch für kleine Vergehen verhängt. Todesurteile werden auch von der somalischen Regierung verhängt.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Haftbedingungen sind zum Teil lebensbedrohlich. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In Mogadischu und den von AMISOM kontrollierten Städten sind Zwangsrekrutierungen durch die Al Shahaab sehr unwahrscheinlich.

Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al-Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al-Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Hawiye, zu denen unter anderem der Subclans Sheikal gehört, sind einer dieser Haupt-Clans.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.

Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge vor allem in den Nordteilen von Mogadischu ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet und es kommt tw. auch zu Rekrutierungen durch Al-Shabaab-Anhänger.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim damals zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Einer versuchten Zwangsrekrutierung kann Asylrelevanz zukommen, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Al-Shabaab-Miliz aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalte ein - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0090 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2011) einer Verfolgung durch die damals in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers herrschenden Al-Shabaab ausgesetzt war, weil die Miliz den Beschwerdeführer unter Drohungen zwingen wollte, für die Al-Shabaab zu kämpfen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Bedrohung durch die Al-Shabaab in seiner Herkunftsregion Mogadischu ist daher individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch zum einen nicht die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der damaligen Flucht vor dem Einfluss der Al-Shabaab heute noch damit rechnen müsste, von der Miliz etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, systematisch verfolgt würde.

Wie nämlich oben (0) ebenfalls festgestellt wurde, ist zum einen die Herkunftsregion Mogadischu bereits 2012 von den Regierungstruppen zurückerobert und die Al-Shabaab von dort vertrieben worden.

Zum anderen fand die seinerzeitige Gefangenahme und Zwangsrekrutierung (Ende Mai 2011) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al-Shabaab in der Region und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit waren Rekrutierungen von kampffähigen Männern an der Tagesordnung. Aus dem als erwiesen erachteten Versuch einer Zwangsrekrutierung und anschließender Flucht aus Somalia vor mehr als vier Jahren kann für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al-Shabaab, auch heute noch, zB. als Deserteur oder um ihn noch immer für den Kampf zu rekrutieren, gesucht oder in irgendeiner anderen Form systematisch verfolgt werden würde.

Auch die Tatsache, dass ein Onkel des Beschwerdeführers zum Fluchtzeitpunkt Abgeordneter des Parlaments war, kann nicht als besonderes Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer angesehen werden, zumal dieser Verwandter sein Mandat schon vor Längerem aufgebeben hat, in den Zivilberuf zurück gekehrt ist und der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet hat, dass sich aus der früheren Funktion des Onkel eine besondere Gefährdung seiner selbst ergeben könnte.

Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al-Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren und sich aus keiner der unter 0 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Kämpfer, die seinerzeit geflohen waren, durch die Al-Shabaab-Miliz ergeben. Zudem ist zu beachten, dass systematische Zwangsrekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al-Shabaab nicht auf Feindesgeiet erfolgen und die Al-Shabaab seit 2012 nicht mehr über die entsprechende Kontrolle in Mogadischu ausübt.

An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Al-Shabaab unterstelle ihm Spionagetätigkeit für die Regierung. Wie unter 0 festgestellt konnte dies nämlich nicht als erwiesen angesehen werden.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde selbst ausgesagt hat, die Al-Shabaab habe schon damals kein spezielles Interesse an ihm gehabt, sondern eben praktisch alle jungen Männer für sich rekrutieren wollte.

Es kann also im vorliegenden Fall - mangels jedweden Hinweises auf ein besonderes Interesse der Al-Shabaab am Beschwerdeführer und mangels Einfluss der Miliz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Mogadischu nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei einer Rückkehr eine aktuelle systematische Verfolgung des Beschwerdeführers durch diese Gruppe zu befürchten ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte - dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst einem "noblen" Clan (Hawiye) angehört (siehe 0 und 0). Dass er in der Vergangenheit einer Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt war, hat er im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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