W145 2117115-1•BVwG W145 2117115-1
W145 2117115-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2015
Arbeitskraft, entschiedene Sache, Gesundheitszustand,<br/>Pensionsversicherung, Pflege, Selbstversicherung
W145 2117115-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.09.2015, Zl. HVBA-XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird betreffend den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.05.2010 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.05.2009 bis 31.5.2010 auf "Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache" und hinsichtlich der Zeiträume 01.10.2005 bis 30.04.2009, 01.06.2010 bis 31.07.2010, 01.09.2010 bis 30.11.2010, 01.01.2011 bis 31.07.2011, 01.09.2011 bis 31.12.2012 sowie 01.01.2013 bis 31.07.2013, 01.09.2013 bis 31.07.2014, 01.09.2014 bis 31.07.2015 auf "Ablehnung" zu lauten hat.
II. Die Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume 01.10.2005 bis 30.04.2009, 01.06.2010 bis 31.07.2010, 01.09.2010 bis 30.11.2010, 01.01.2011 bis 31.07.2011, 01.09.2011 bis 31.12.2012 sowie 01.01.2013 bis 31.07.2013, 01.09.2013 bis 31.07.2014, 01.09.2014 bis 31.07.2015 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm §§ 18a und 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.07.2010 wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 17.05.2010 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, abgelehnt.
2. Mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 02.02.2011 wurde dem gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.07.2010 von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einspruch keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung stützte die Entscheidung auf das im Einspruchsverfahren zur Frage, ob XXXX seit 01.06.2009 ständiger Hilfe und besonderer Pflege bedürfte, eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 28.10.2010.
3. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 23.05.2014 einlangendem Antrag hat die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Sohn: XXXX) ab 01.11.2005 gestellt. Ausdrücklich begehrt sie in diesem Antrag die 10jährige Rückwirkung der Versicherung.
4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 04.08.2015, in der zunächst die Erkrankung Zöliakie (ICD-10: K90.0) genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für die angeführten Zeiträume nicht gerechtfertigt sei. Unter eingehaltener glutenfreier Ernährung sei kein erhöhter Pflegebedarf notwendig, somit sei es der Mutter nicht verunmöglicht zumindest einer 50%-Tätigkeit nachzugehen.
4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.08.2015 wurde dieser - nunmehr verfahrensgegenständlicher - Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes Zöliakie sei eine Selbstversicherung nach § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Unter eingehaltener glutenfreier Ernährung sei kein erhöhter Pflegebedarf notwendig, somit sei es der Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht zumindest einer 50%-Tätigkeit nachzugehen. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gegeben.
5. Gegen diesen Bescheid vom 21.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 16.09.2015 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass das fachärztliche Gutachten einem Behinderungsgrad von 50% zustimme. Wie durch die Obfrau der Arbeitsgemeinschaft Zöliakie Österreich kommuniziert worden sei, sei mit dem Bundessozialamt bzw. Vertretern des Bundesministeriums gesetzlich vereinbart worden, dass dem pflegenden, nicht beschäftigten Elternteil der Kinder mit der Krankheit Zöliakie eine Selbstversicherung - 10 Jahre rückwirkend - gesetzlich zustehe. Desweiteren weise die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsrecht in Österreich hin; anderen Familien mit Kindern mit derselben Krankheit sei der Antrag stattgegeben worden. Im Falle einer erneuten Ablehnung verlange sie eine exakte Begründung, wo der Unterschied zum Krankheitsfall ihres Kindes zu den stattgegebenen Fällen liege.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten (Beitragsakt und Chefärztlicher Teilakt) und einer Stellungnahme wurden von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, einlangend am 13.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.07.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.05.2010 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX, abgelehnt. Dem gegen diesen Bescheid gerichtete Einspruch wurde mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 02.02.2011, Zl. XXXX, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das im Einspruchsverfahren vom Amt der Vorarlberger Landesregierung eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 28.10.2010 führt unter "V. Amtsärztliche Stellungnahme:" wie folgt aus: "Aufgrund der vorliegenden Befunde kann festgehalten werden, dass XXXX, an Zöliakie leidet. Diese Diagnose wurde auch mittels einer Dünndarm-Biopsie verifiziert. Patienten mit dieser Erkrankung müssen lebenslang eine strikte glutenfreie Diät (keine Produkte aus Weizen, Gerste, Roggen und Hafer) einhalten. Die Ausprägung hinsichtlich der Empfindlichkeit gegen Gluten und die Intensität der Symptome sind individuell verschieden. Einige Menschen zeigen auch bei größeren Mengen an glutenhaltigen Lebensmitteln nur leichte Symptome in Form von Bauchschmerzen und Verstopfung. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Betroffene, die selbst auf geringste Spuren von Gluten mit einer schweren Symptomatik (Verdauungsstörungen, gestörte Fettverdauung mit glänzenden, klebrigen Stühlen, Erbrechen) reagieren. Die unbedingt erforderliche Einhaltung der Diät zur Verhinderung dieser Symptomatik ist sicherlich mit einem erhöhten Aufwand zu berücksichtigen; einerseits zeitlich - Zubereitung der "richtigen" Nahrungsmittel - sowie auch finanziell - glutenfreie Nahrungsmittel sind teurer. Allerdings bedürfen diese Patienten nicht der ständigen persönlichen Hilfe und einer besonderer Pflege. Nachdem auch keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, kann festgehalten werden, dass die geforderte gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Einspruchswerberin nicht vorliegt."
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2014 neuerlich einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Kindes (Sohn: XXXX) rückwirkend ab 01.11.2005. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.08.2015 wurde dieser Antrag abgelehnt.
Laut Versicherungsdatenauszug (Stand 27.10.2015) der Beschwerdeführerin sind folgende Zeiten ("Versicherungslücken") verfahrensgegenständlich relevant: 01.10.2005 bis 30.04.2009, 01.05.2009 bis 31.05.2010, 01.06.2010 bis 31.07.2010, 01.09.2010 bis 30.11.2010, 01.01.2011 bis 31.07.2011, 01.09.2011 bis 31.12.2012 sowie 01.01.2013 bis 31.07.2013, 01.09.2013 bis 31.07.2014, 01.09.2014 bis 31.07.2015.
Seit August 2015 bis dato erwirbt die Beschwerdeführerin Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
Bei ihrem Sohn XXXX wurde im 4. Lebensjahr Zöliakie diagnostiziert; weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen nicht.
Laut Meldebestätigung besteht an der Adresse XXXX, seit 25.08.2003 ein gemeinsamer Haushalt.
Die Beschwerdeführerin bezieht laut Auszug aus der Familienbeihilfe-Datenbank für ihren Sohn ab Oktober 2005 bis August 2019 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG).
Pflegegeld wird für den Sohn nicht bezogen; auch ist der Sohn weder bettlägrig noch von der allgemeinen Schulpflicht befreit.
Durch das Einhalten einer glutenfreien Ernährung war das Gedeihen des Sohnes bis dato unproblematisch. Unter eingehaltener glutenfreier Diät ist bei XXXX kein erhöhter Pflegebedarf notwendig; eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in den verfahrensrechtlichen Zeiträumen konnte nicht festgestellt werden.
Der angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Es besteht für die erkennende Richterin kein Grund das vom Amt der Vorarlberger Landesregierung eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 28.10.2010 und die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 04.08.2015 in Frage zu stellen. Im Einklang hierzu geht auch aus einem in Akt befindlichen Befund des Krankenhauses Dornbirn vom 22.02.2012 hervor, dass betreffend die Zöliakie eine Kontrolle erfolgt ist und sich aktuell keine erhöhten Antikörperwerte finden. Weitere oder anderslautende Gutachten oder Befunde hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt, sondern ausdrücklich handschriftlich in ihrem Antrag vom 23.05.2014 darauf hingewiesen, dass "alle Befunde und zusätzlichen Unterlagen bereits bei der PVA vorliegen." Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder weitere Leiden oder Erkrankungen ihres Sohnes eingewandt bzw. diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Aus der Gesamtschau der medizinischen Unterlagen ergibt sich daher, dass bei Einhaltung der glutenfreien Diät von XXXX kein erhöhter Pflegebedarf iS einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege erforderlich ist, welcher eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass durch die Obfrau der Arbeitsgemeinschaft Zöliakie Österreich kommuniziert worden sei, dass mit dem Bundessozialamt bzw. Vertretern des Bundesministeriums gesetzlich vereinbart worden sei, dass dem pflegenden, nicht beschäftigten Elternteil der Kinder mit der Krankheit Zöliakie eine Selbstversicherung - 10 Jahre rückwirkend - gesetzlich zustehe, so wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der gegenständliche Fall nach den geltenden Rechtslagen der Jahre 2005 bis 2014 einer Beurteilung zugeführt wird. Außerdem lautet das Zitat der Obfrau der Arbeitsgemeinschaft Zöliakie Österreich in der Ausgabe 2/2013 - Zöliakie Aktuell richtig und vollständig: "Für Eltern von behinderten Kindern gibt es die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Diese Zeiten sollen bis zu 10 Jahre rückwirkend anerkennt werden, sofern die Voraussetzungen gegeben waren." Die Betonung liegt hier auf der Wortfolge "sofern die Voraussetzungen gegeben waren". Wie sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 28.10.2010 ergibt, müssen Zöliakie-Patienten lebenslang eine strikte glutenfreie Diät einhalten; sie bedürfen aber nicht der ständigen persönlichen Hilfe und einer besonderer Pflege. Nachdem individuell bei XXXX keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, hat der amtsärztliche Gutachter festgehalten, dass die gesetzlich geforderte gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin eben nicht vorliegt; ebenso wurde dies vom chefärztlichen Dienst der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt.
Betreffend dem mit Hinweis auf das Gleichbehandlungsrecht getätigten Einwand, dass anderen Familien mit Kindern mit derselben Krankheit der Antrag stattgegeben worden sei, ist auszuführen, dass die Beurteilung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes stets eine Einzelfallentscheidung ist; dies allein schon wegen der Beurteilung des individuellen Gesundheitszustandes der behinderten Person. So wird auch im amtsärztlichen Gutachten vom 28.10.2010 ausgeführt, dass die Ausprägung hinsichtlich der Empfindlichkeit gegen Gluten und die Intensität der Symptome individuell verschieden sind.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004 (Inkrafttretensdatum 01.01.2005/Außerkrafttretensdatum 31.12.2005):
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005 (Inkrafttretensdatum 01.01.2006/Außerkrafttretensdatum 31.12.2014):
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013:
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
(2) bis (5) ...
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) und (2) ...
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)ff ...
3.5. Zu A I.) Abweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich 01.05.2009 bis 31.05.2010:
Aus Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der Verfassungsgerichtshof festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014, Zl. G5/2014; RdW 2014/548): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097; 28.06.1994, Zl. 92/05/0063)".
Explizit betont der Verfassungsgerichtshof, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014, Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".
Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 21.08.2015 durch die Pensionsversicherungsanstalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitraumes vom 01.05.2009 bis 31.05.2010 hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den (neuerlichen) Antrag der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.05.2010 (Antragstellung am 17.05.2010) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Sobald einmal über eine Sache rechtskräftig entschieden worden ist, soll eine fortwährende Auseinandersetzung (ein so genannter regressus ad infinitum) vermieden werden. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG liegt eine s.g. res judicata stets dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH 21.05.2001, Zl. 2000/17/0217).
Der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.05.2010 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG wurde mit Bescheid vom 23.07.2010 gemäß § 18a ASVG abgelehnt. Dem dagegen eingebrachten Einspruch hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 02.02.2011 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.08.2015 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den am 23.05.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab. Maßstab für die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen "entschiedener Sache" auszugehen ist, ist daher der Sachverhalt, über den die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 23.07.2010 entschiedenen hat, im Verhältnis zu jenem Sachverhalt, der sich im nunmehrigen Verfahren ergeben hat. Im Gegenstandsfalle ist die maßgebende Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Ablehnung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG und Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG jedenfalls für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.05.2010 unverändert geblieben.
3.6. Zu A II.) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume 01.10.2005 bis 30.04.2009, 01.06.2010 bis 31.07.2010, 01.09.2010 bis 30.11.2010, 01.01.2011 bis 31.07.2011, 01.09.2011 bis 31.12.2012 sowie 01.01.2013 bis 31.07.2013, 01.09.2013 bis 31.07.2014, 01.09.2014 bis 31.07.2015:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes in den fraglichen Zeiträumen ("Versicherungslücken") gänzlich beansprucht wurde. Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in den fraglichen Zeiträumen § 18a Abs. 3 Z 1 und Z 2 ASVG einschlägig. Hat das Kind noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht erreicht, liegt demnach eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 1). Ist das Kind grundsätzlich schulpflichtig, so liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn das Kind wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Der Wortlaut dieser beider Ziffernbestimmungen des § 18a Abs. 3 ASVG ist in den Fassungen des BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. I Nr. 142/2004 identisch.
Im vorliegenden Fall, weil keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht vorlag, ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte.
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn ab Oktober 2005 bis August 2019 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) und wohnt mit diesem nachweislich seit 25.03.2003 im gemeinsamen Haushalt.
Von einem Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 1 und Z 3 ASVG muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre seinen Tagesablauf zu bewältigen (VwGH 21.09.1999, Zl. 99/08/0053). (so auch BVwG vom 03.09.2014, Zl. G312 2005539-1/7E und vom 03.09.2014, Zl. G302 2005541-1/7E; ähnlich BVwG vom 19.01.2015, Zl. W156 2013450-1/2E)
Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 28.10.2010, des Befundes des Krankenhauses Dornbirn vom 22.02.2012, der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.08.2015 und aufgrund der Tatsache, dass weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin vorgebracht noch diesbezügliche Beweismittel vorgelegt wurden, ist bei XXXX nicht davon auszugehen, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen eine ständige persönliche Hilfe oder besondere Pflege durch die Beschwerdeführerin, welche ihre Arbeitskraft zur Gänze beanspruchte, erforderlich gewesen ist bzw. ist. Im vorliegenden Fall ist die Hilfestellung ausschließlich im Hinblick auf die glutenfreie Ernährung erforderlich. Eine ständige intensive persönliche Betreuung bedarf es keinesfalls, auch wenn die Zubereitung glutenfreier Ernährung sicherlich mit einem Mehraufwand verbunden ist. Somit besteht kein Bedarf beim Sohn der Beschwerdeführerin an einer ständigen intensiven persönlichen Betreuung, ohne die er gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen.
Selbst die Beschwerdeführerin hat die Frage 6.2. ihres Antrages vom 23.05.2014, ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht werde, verneint; der Umstand, dass sie diese Verneinung nach amtswegiger Rückfrage durch die Pensionsversicherungsanstalt mit mail vom 21.07.2015 wiederrufen hat, ändert nichts an der gegenständlichen medizinischen und rechtlichen Beurteilung..
Bezüglich das Begehren der Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 beitragswirksam anerkannt werden solle, ist zusätzlich formal wie folgt auszuführen:
Die Bestimmung des § 18a - insbesondere Abs. 5 - ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a iVm § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.
Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (§ 76b Abs. 6 ASVG).
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes gemäß § 18a (iVm § 669 Abs. 3) ASVG am 23.05.2014 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z3 ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der Mai 2013 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.05.2013 (hier: zwischen dem 01.01.2013 bis 30.04.2013), also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a herangezogen werden. (vgl. auch Zehetner in Sonntag, ASVG (2015)§ 18a RZ 10)
Im vorliegenden Fall liegt somit für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG vor. § 669 Abs. 3 ASVG besagt, dass Personen die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag nachträglich beanspruchen können, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Einer der verfahrensgegenständlichen Zeiträume bezieht sich auf die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013; das bedeutet, dass dieser Zeitraum nach dem in § 669 Abs. 3 ASVG normierten 31.12.2012 liegt und daher eine über die zwölf Monate nach § 225 Abs. 1 Z3 ASVG hinausgehende rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes (§ 18a ASVG) von Gesetzes wegen nicht möglich ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dieser näher zu erörtern.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Der Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch der Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle), § 669 Abs. 3 ASVG, klar und eindeutig und lässt keinen Spielraum offen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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