BVwG I403 2108929-1

I403 2108929-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2015

Regest

Diskriminierung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2108929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108929.1.00

Spruch

I403 2108929-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2015, Zl. 830870709-2325267, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine am 24.11.1947 geborene ägyptische Staatsbürgerin, war am 31.03.2013 mit einem österreichischen Visum, das bis zum 28.06.2013 gültig war, in das Bundesgebiet eingereist. Es handelte sich dabei um ein Touristenvisum der österreichischen Botschaft. Seit diesem Zeitpunkt lebt die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter in Graz. Am 24.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, dass ihr Ehemann seit 1978 verschollen und 2012 für tot erklärt worden sei. Sie wies sich durch einen ägyptischen Reisepass aus. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2013 gab sie an, dass zwei ihrer Söhne im Oman leben würden, ein weiterer in Israel. Als Fluchtgrund gab sie an: "Ich wurde im Jahr 2012 von mir unbekannten Männer bedroht. Sie drohten mir, da mein Sohn in Israel lebt und arbeitet. Sie verlangten immer Geld von mir und drohten mir immer wieder aufs Neue. Eines Tages im Jahr 2012 wurde ich zuhause von zwei unbekannten Tätern angegriffen. Sie kamen in meine Wohnung, drohten mir und stahlen mir das Geld, den Goldschmuck und auch meinen Laptop. Sie drohten mir, falls ich es jemandem erzählen sollte, dann würden sie wiederkommen und mir und meinen Kinder etwas antun. Ich wurde im Laufe des letzten Jahres öfters überfallen und angegriffen." Bei einer Rückkehr nach Ägypten fürchte sie um ihr Leben.

2. Am 04.08.2014 legte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihres Antrages folgende medizinische Unterlagen vor:

Zudem wurde um die rasche Festsetzung eines Ladungstermins ersucht.

Aus den Befunden war folgende Diagnose ersichtlich: "Die linke Mamille zeigt sich deformiert und vernarbt, die Mamille invertiert. Teils livide Verfärbung, teils ekzematöse Veränderungen, aber keine signifikante Entzündungsreaktion. Kein größerer Tumor in der Tiefe unter der Mamille tastbar."

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 02.10.2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, dass ihre Angaben in Ägypten überprüft werden könnten. Die Beschwerdeführerin legte die Kopie eines Visum ihres in Israel lebenden Sohnes vor sowie ein Schreiben von ihm. Darin ersuchte der in Israel als Pfarrer tätige Sohn darum, dass seiner Mutter in Österreich Asyl gewährt werde, da sie in Ägypten durch streng gläubige Moslems als Koptin bedroht sei. Weiters wurde ein Schreiben der Koptischen Kirche vorgelegt, in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig zur Messe in der koptischen Kirche gehe. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ihre Tochter seit über zehn Jahren in Österreich lebe und hier eine Aufenthaltsberechtigung habe. Sie sei verheiratet, lebe aber von ihrem Mann getrennt und habe zwei Kinder. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Tochter für drei Monate eingeladen worden, habe sich dann aber entschieden, nicht mehr nach Ägypten zurückzufahren. Sie habe in Ägypten alleine gewohnt, sie habe zwei Häuser, eines in Al Minya und eines am Land. Einer ihrer Brüder sei vor kurzem verstorben, der zweite lebe in Al Minya. Sie habe noch weiter entferntere Verwandte, welche in Kairo leben würden. Nach ihren Fluchtgründen befragt wiederholte die Beschwerdeführerin, dass man sie mehrmals bestehlen wollte. Es seien immer wieder Leute zu ihr gekommen, da ihr Sohn in Israel lebe. Einmal seien auch maskierte Personen zu ihr gekommen, würden sie bedroht und nach Gold gefragt haben. Sie habe ihnen dann ihr Gold gegeben. Auch auf der Straße sei mehrmals versucht worden, ihr ihre Handtasche wegzunehmen. Ihrem Sohn, der als Priester in Israel lebe, sei es seit vier Jahren nicht mehr möglich gewesen, nach Ägypten zu reisen. Auf Vorhalt, dass die neue Regierung rigoros gegen die Moslembrüder vorgegangen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass Al Minya die Hochburg der Moslembrüder sei. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass aufgrund ihres Sohnes auch immer wieder der Geheimdienst zu ihr gekommen sei. Der Geheimdienst sei zu ihr gekommen und habe Geld verlangt. Sie glaube auch, dass die maskierten Männer, die ihr das Geld gestohlen haben würden, vom Geheimdienst gewesen seien. Es sei ihr immer wieder gesagt worden, sie müsse zum Offizier kommen, da ihr Sohn in Israel sei. Dann habe sie ihnen Geld gegeben und sie seien wieder gegangen. Sie habe Angst gehabt, dass sie verhaftet würde, wenn sie hingegangen wäre. Sie sei eine ältere Frau und könne nirgends anders hinziehen. Ihr Bruder habe wieder geheiratet und lebe bei seiner Frau. Sie könne nicht zu ihm. Auch nach Kairo könne sie nicht gehen, auch dort würde es Moslembrüder geben. Ihr wurde vorgehalten, dass ihre Tochter Reisefreiheit genieße und sie jederzeit in Ägypten besuchen könne. Die Beschwerdeführerin erwiderte, dass sie dort aber Angst habe. Sie sei in Österreich zweimal Operationen unterzogen worden, sie werde nächste Woche bestrahlt und habe dann eine Chemotherapie. Auf Vorhalt, dass sich aus dem vorgelegten Befund ein Verdacht auf Brustkrebs ergebe, dass aber keine weiteren Unterlagen diesbezüglich vorgelegt worden seien, wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin bis zum 22.10.2014 einen Behandlungsplan und die Dauer der notwendigen Medikation vorzulegen habe. Im Rahmen der Niederschrift waren mit der Beschwerdeführerin auch die Länderfeststellungen zu Ägypten besprochen worden.

4. Am 08.10.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Befundbericht der Brustambulanz des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz vom 06.10.2014 ein, aus dem sich folgende Diagnose ergibt: "Morbus Paget Mamille links." Als weiteres Prozedere wurde eine Irrad. empfohlen.

5. Unter Verwendung der von der Beschwerdeführerin gegebenen Zustimmungserklärung wurde am 28.10.2014 eine Anfrage an die Universitätsklinik XXXX gestellt, um weitere Informationen zum Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin zu erhalten. Das Bundesamt wurde per E-Mail der Universitätsklinik Graz vom 14.01.2015 informiert, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Vorstufe des Brustkrebses am 02.09.2014 und am 24.09.2014 operiert worden sei und sich in der Folge einer Strahlentherapie unterzogen habe. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin in der Nachsorge und eine klinische Untersuchung alle 6 Monate sei indiziert. Eine weitere Operation sei derzeit ebenso wenig wie eine spezifische Therapie notwendig. Ob die Erkrankung wieder auftreten werde, sei im Voraus nicht zu beantworten.

6. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch die Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fand am 30.01.2015 statt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die Kirche neben ihrem Haus in Ägypten einem Brandanschlag im September 2014 zum Opfer gefallen sei. Sie legte Fotos der zerstörten Kirche vor, welche ihre Nachbarn ihr geschickt haben würden. Auch ihr Haus sei durch den Brand in Mitleidenschaft gezogen worden. Bei diesem Brand sei auch jener Pfarrer ums Leben gekommen, der ihr die Bestätigung ausgestellt habe, dass sie verfolgt werde. Als ihre Tochter sie vor einiger Zeit, 2009 konkret, in Ägypten besucht habe, seien ihr die Haare angezündet worden und man habe ihr auch eine Spritze verabreicht, sodass sie sich kaum noch habe bewegen können. Nur mehr ihr Bruder lebe in Ägypten, dieser sei aber wegen einer Viruserkrankung meist in Behandlung im Krankenhaus. Zur Situation in Ägypten erklärte sie, dass diese noch immer nicht stabil sei und es dort keine Sicherheit gebe. Es gehe nicht um ihre Krankheit, sondern darum dass Christen in Ägypten verfolgt würden und die meisten Christen Ägypten bereits verlassen haben würden. In Ägypten wäre sie ganz allein, es gäbe dort überhaupt keine Christen mehr.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.05.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm.

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft dargestellt haben würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland bedroht worden sei oder in Zukunft werde. Die allgemeine Sicherheitslage in Ägypten sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen sei. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge über Angehörige im Ausland und könne von diesen unterstützt werden. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale in Österreich wie zum Beispiel ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Vereinsmitgliedschaften und ähnliches seien nicht festgestellt worden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zum Fluchtgrund aus: "Sie berufen sich auf eine Verfolgung der Kopten, denen auch Sie angehören. Hier ist anzuführen, dass die Kopten zwar in einer gewissen Weise diskriminiert werden, eine generelle und systematische Verfolgung aller Kopten ist den Länderinformationen jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass der ägyptische Staat vehement gegen die Moslembruderschaft vorgeht, von denen die Kopten ja besonders bedroht wurden. Sie vermochten nicht glaubhaft darzustellen, dass gerade Sie in einer schlechteren Situation gewesen wären als die übrigen Kopten in Ägypten. Als Sie aufgefordert wurden, ihre persönlichen Fluchtgründe darzulegen, beriefen Sie sich auf einen Überfall zuhause und auf einige weitere Handtaschenraube auf der Straße. Betreffend diese Raubüberfälle auf der Straße konnten Sie keine Hinweise darauf liefern, dass es sich dabei um bewusst gegen Ihre Person gerichtete Überfälle gehandelt hätte. Sie gaben dazu nur an, dass Ihnen wiederholt vorbeifahrende Mopedfahrer die Handtasche entrissen hätten. Derartige Überfälle sind nun aber typisch für alle Großstädte dieser Welt und haben rein kriminellen Charakter. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass diese Überfälle in irgendeiner Form politisch motiviert gewesen wären. Ebenso verhält es sich mit dem angeblichen Überfall in Ihrer Wohnung. Sie behaupten dazu, dass irgendwelche Personen zu Ihnen gekommen seien und gesagt hätten, sie müssten "zum Offizier" kommen. Nach der Entgegennahme von Geld seien diese Personen dann aber wieder gegangen und hätten dem Offizier gesagt, dass man Sie nicht angetroffen habe. Wenn man Sie aber nun tatsächlich zu einer Befragung benötigt hätte, hätte man Sie wohl irgendwann vorgeführt oder festgenommen und Ihnen nicht nur immer eine Zettel gegeben. Hier fehlt Ihrer Aussage jegliche Logik, die einer glaubhaften Aussage zu Grunde gelegt werden müsste. Abgesehen davon machten Sie auch unterschiedliche Angaben zu den Personen, von denen Sie aufgesucht worden sein sollen. Zuerst sprachen Sie dezidiert davon, dass der Geheimdienst bei Ihnen gewesen sei, bei der näheren Befragung sprachen Sie dann aber von irgendwelchen Personen, von denen Sie nicht wüssten, ob diese von der Regierung seien oder nicht. Diese unterschiedliche Darstellung ist ein weiteres Indiz für eine unwahre Aussage. Letztendlich ist noch zu bemerken, dass es Ihnen gar nicht bekannt sein kann, was diese "Erpresser" zu dem ominösen Offizier gesagt haben können. Als Sie in der Einvernahme dazu befragt wurden, woher Sie wissen, was diese Männer zu wem gesagt hätten, gaben Sie nur mehr lapidar an, dass Sie es nicht wüssten. Diese gesamte Unlogik lässt klar erkennen, dass Sie eine rein erfundene und tatsächlich nicht selbst erlebte Geschichte vorbringen. Hier ist auch noch anzuführen, dass Sie in Ägypten einen Bruder haben, der als Lehrer arbeitet. Wären Sie tatsächlich in einer bedrohlichen Situation gewesen, hätten Sie sich sicherlich an Ihren Bruder wenden können, zu ihm ziehen oder ihn zu sich holen können. Ihre diesbezügliche Behauptung, dass dies nicht möglich sei, da er verheiratet ist und Sie eine ältere Frau seien, zieht ins Leere. In Ägypten herrscht Bewegungsfreiheit und im Fall einer Bedrohung wäre es wohl nur logisch, dass Sie die Nähe Ihres Bruders suchen würden. Da Sie dies eben nicht taten, lässt wieder den Rückschluss zu, dass Sie sich nicht gefährdet fühlten. Im Übrigen lässt auch die Tätigkeit Ihres Bruders als Lehrer, der ja ebenfalls Kopte sein muss, klar erkennen, dass die Situation der Kopten in Ägypten nicht so schlimm ist, wie von Ihnen dargestellt." Zur Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese kein Rückkehrhindernis darstelle. Die Behandlung sei bereits abgeschlossen, und es sei keine weitere Operation oder eine medikamentöse Behandlung notwendig. Zur Frage der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dagegen spreche, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe und dass sie strafrechtlich unbescholten sei. Für eine Rückkehrentscheidung spreche aber, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf des legalen Aufenthalts einen Asylantrag gestellt habe. Sie würde sich erst seit ungefähr zwei Jahren in Österreich aufhalten und eine besondere Integration sei im Hinblick auf diesen relativ kurzen Zeitraum nicht erkennbar. Der Aufenthalt richte sich seit Juni 2013 ausschließlich nach dem Asylgesetz. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter seien erwachsen, und es sei kein besonderes Naheverhältnis erkennbar. Ihre Tochter könne zudem mit ihr nach Ägypten reisen und sich dort auch aufhalten. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, da ihr keine Arbeitsbewilligung zukomme. Sie stehe auch in keinem Ausbildungsverhältnis. Eine Bindung zum Herkunftsstaat sei nach wie vor gegeben, und Integrationsmerkmale würden nicht festgestellt werden haben können. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes sei nicht den Behörden zurechenbar. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und somit an einer Aufenthaltsbeendigung würde die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.

8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wurde der Beschwerdeführerin am 29.05.2015 der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden von der Beschwerdeführerin am 02.06.2015 übernommen.

10. Am 15.06.2015 wurde in offener Frist Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, eingebracht. Der Bescheid wurde in vollem Umfang angefochten aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung, rechtlicher Beurteilung und in dessen Folge mangelhaftem Ermittlungsverfahren. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen. Die belangte Behörde habe die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkannt. Zur Situation der Kopten in Ägypten wurde auf einen Bericht von Amnesty International vom Oktober 2013 verwiesen. Unter Hinweis auf eine Anfragebeantwortung von Accord vom 16.12.2013 wurde erklärt, dass speziell die Gegend um Al Minya, also die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, von Angriffen auf Kopten betroffen sei. Es wurde auch ein Bericht der ägyptischen Initiative für Persönlichkeitsrechte zitiert, welche die Situation der Kopten zur Zeit der Herrschaft der Muslimbrüder unter Präsident Mursi beschreibt. Es wurde dargelegt, dass bei einem Vergleich dieser Berichte und den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme sich eine konsequent nachvollziehbare und glaubwürdige Fluchtgeschichte ergebe. Es sei in Bezug auf die Einvernahme auch das hohe Alter der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Angaben, wonach sie regelmäßig von Sicherheitskräften aufgesucht worden sei, welche eine Schmiergeldleistung verlangt haben würden, könne dahingehend interpretiert werden, dass die Kopten seitens der Muslimbrüder dazu aufgefordert worden seien, eine Kopfsteuer für Nichtmuslime zu bezahlen. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2014, GZ: I403 1420365-1, wurde festgehalten, dass Sicherheitskräfte kaum Maßnahmen zur Anhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. In der Zeit nach dem Umsturz von Präsident Mursi sei es vermehrt zu Angriffen auf Kopten gekommen. Bei einem derartigen Angriff sei auch die Kirche in Al Minya angezündet worden, wobei auch das Haus der Beschwerdeführerin dem Feuer zum Opfer fiel. Gerade dieser Bezirk sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten betroffen gewesen. Auch mehrere von Kopten geführte Geschäfte seien beschmiert worden. Die Beschwerdeführerin sei als Angehörige eines koptischen Geistlichen besonders gefährdet, da ihr durch ihre familiäre Beziehung eine besondere religiöse Verbundenheit unterstellt werden könne. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass der ägyptische Staat seine Schutzgewährung gegenüber Angriffen von islamischen Fundamentalisten vernachlässige, woraus sich im Ergebnis ergebe, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der ihr drohenden Verfolgung von Seiten islamischer Fundamentalisten nicht um effektive Schutzgewährung an die staatlichen Sicherheitsbehörden wenden könne und daher der ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung von Seiten Privater schutzlos ausgeliefert wäre. Aufgrund der speziellen Gelagertheit des Falles sei jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung aus religiösen Motiven zu rechnen. Daher werde die Rechtsmittelbehörde ersucht, der Beschwerde stattzugeben und es wurde beantragt,

1. die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und in Folge dessen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde,

2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuerkannt werde,

3. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen,

4. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. 12. Am 10.08.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin wiederholte, dass die Situation in Ägypten nicht stabil sei, auch wenn Präsident Al-Sisi versuche, Ordnung herzustellen. Sie habe Angst im Falle einer Rückkehr entführt zu werden. Ihr Bruder sei aktuell auch in Schweden. Sie berichtete von einem Überfall im Jahr 2011 und von dem Brand ihres Hauses im Jahr 2014.

13. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Anfrage an die Staatendokumentation, ob bestätigt werden könne, dass das Haus an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse tatsächlich einem Brand zum Opfer gefallen sei und ob dieses bewohnbar sei. Zudem wurde um aktuelle Informationen zur Situation der Kopten in Oberägypten, speziell in Al Minya ersucht. Am 30.10.2015 erfolgte die Anfragebeantwortung; der Vertrauensanwalt der ÖB Kairo berichtete, dass sich an der angegebenen Adresse in Al Minya ein Haus in gutem Zustand befinde, das vier Stockwerke habe. Ein Anrainer habe berichtet, dass es 2014 während einer Demonstration der Muslimbrüder zur Detonation einer Bombe gekommen sei, dass diese jedoch keinen Schaden am Haus angerichtet habe. Die Kopten in Oberägypten seien Gewalt und Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgesetzt, welcher nur in Einzelfällen durch die staatlichen Behörden begegnet würde. Es würde immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen geben, etwa aufgrund von religiösen Aktivitäten oder einer Beziehung zwischen einem christlichen Mädchen und einem muslimischen Mann, aktuell sei die Lage aber stabil.

14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Anfragebeantwortung vom 30.10.2015 zusammen mit der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage von koptischen Christen vom 14.08.2015 [a-9300-1] im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin. Am 20.11.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass offensichtlich das falsche Haus ermittelt worden sei und dass es zwei Häuser unter der gleichen genannten Adresse geben würde. Das von der Beschwerdeführerin gemeinte Haus habe drei Stockwerke. Sie habe Fotos vorgelegt, auf denen die Schäden zu erkennen seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die am Haus entstandenen Schäden inzwischen repariert und renoviert worden seien. Es wurde nochmals darauf verwiesen, dass keiner der Familienmitglieder mehr in Ägypten wohne und dass die Tochter, die sich um die Beschwerdeführerin kümmere, in Österreich leben würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Beschwerdeführerin

1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ägypten und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des Asylgesetzes. Ihre Identität steht fest. Sie reiste mit einem Touristenvisum am 31.03.2013 nach Österreich ein und stellte am 24.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015 negativ entschieden wurde.

1.1.2. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt in Österreich und ist hier aufenthaltsberechtigt. Die drei Söhne leben im Oman bzw. in Israel. In Ägypten halten sich nur mehr entferntere Verwandte auf.

1.1.3. Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich noch nicht nachhaltig integriert. Sie lebt bei ihrer Tochter, die sich seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält. Sie unterhält Kontakt mit ihren Enkelkindern, doch leben diese seit etwa einem halben Jahr von der Mutter getrennt bei ihrem Vater und daher in einem anderen Haushalt. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin wurde wegen einer Vorstufe einer Brustkrebserkrankung behandelt; aktuell ist allerdings keine Behandlung notwendig.

1.1.4. Die Beschwerdeführerin erhält in Ägypten eine monatliche Alterspension in Höhe von etwa 200 Euro und ist in Besitz von zwei Häusern. Zudem wird sie von ihren im Ausland lebenden Kindern unterstützt.

1.1.5. Die Situation für Mitglieder der koptischen Glaubensgemeinschaft in Ägypten ist von Diskriminierung und in Einzelfällen auch von gewalttätigen Übergriffen geprägt, doch kann auf Basis der untenstehenden Länderfeststellungen nicht von einer "Gruppenverfolgung" der Kopten ausgegangen werden und kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Kopten nach Ägypten automatisch zu einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würde.

1.1.6. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur koptischen Glaubensgemeinschaft bzw. aufgrund der Tätigkeit ihres Sohnes als Priester mit konkreter, individueller Verfolgung zu rechnen hätte.

1.1.7. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Feststellungen zur Situation in Ägypten

1.2.2. Allgemeine Feststellungen

Allgemeines

Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).

Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.

Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.

Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit Mursi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren.

Quelle: APA 10.01.2014.

Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.

Quelle: BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 29. Januar 2015)

Sicherheitslage

Am vierten Jahrestag der Revolution in Ägypten sind bei Zusammenstößen zwischen Islamisten und Sicherheitskräften mindestens 18 Menschen getötet worden. Mindestens 54 weitere Menschen seien verletzt worden. Zu den Protesten hatten Anhänger des im Juli 2013 gestürzten islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi aufgerufen.

Quelle: APA, 26.1.2015

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.

Quelle: FAZ 24.1.und 26.01.2014

Daily Star 25.1.2014

Am 01.07.2015 wurden mehr als 100 Menschen durch Angriffe der IS auf dem Sinai getötet. Fast 120 Menschen sind bei Angriffen islamistischer Extremisten auf Posten der ägyptischen Armee und anschließenden Gefechten auf der Sinai-Halbinsel getötet worden. Nach Angaben des ägyptischen Militärs vom Mittwochabend starben 100 Militante sowie 17 Soldaten. Es sei einer der heftigsten Gewaltausbrüche im Sinai seit Jahren gewesen. Zu den Angriffen bekannte sich der ägyptische Ableger der sunnitischen Terrormiliz Islamischer Staat (IS). Terrorangriffe hatten sich in den vergangenen Tagen in Ägypten gehäuft. Am Montag war Generalstaatsanwalt Hisham Barakat bei einem Bombenanschlag in Kairo getötet worden. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi hatte daraufhin angekündigt, Prozesse künftig beschleunigen zu wollen - als Teil seines Kampfes gegen die verbotene Muslimbruderschaft. In diesen Tagen jährt sich die Amtsübernahme des ehemaligen Präsidenten und Muslimbruders Mursi zum dritten Mal. Genau ein Jahr später war es in Kairo zu Massenprotesten gegen ihn gekommen. Am 3. Juli 2013 war Mursi trotz heftiger Proteste seiner Anhänger von der Armee gestürzt worden. Zudem war Anfang der Woche der erste Jahrestag der Ausrufung des Kalifats durch den IS. Die Gruppe hatte dazu aufgerufen, auch während des laufenden Fastenmonats Ramadan Attentate auf "Feinde" des Islams zu verüben. (APA, 2.7.2015)

Quelle:

http://derstandard.at/2000018365831/Mindestens-15-Soldaten-bei-Anschlaegen-auf-dem-Sinai-getoetet;

Zugriff am 03.07.2015

Durch die Entmachtung Mursis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten.

Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben.

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbruderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,

S. 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.

Menschenrechte

Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.

Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Egypt, S 2.

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.

Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.

Die Strafverfahren hunderter Zivilisten wurden auf der Grundlage einer Anordnung des Präsidenten vom Oktober 2014 (Gesetz 136/2014) an Militärgerichte überstellt, dies betrifft auch laufende Verfahren. Ägyptische Militärgerichte unterstehen dem Verteidigungsministerium, nicht den zivilen Justizbehörden. Die Richter sind Offiziere des aktiven Dienststandes und die Verfahren garantieren üblicherweise nicht die sonst vorgesehenen Parteienrechte, auch der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist bei Militärgerichten nicht durchgesetzt. Am 15.12.2014 wurden 310 Verfahren, darunter jenes von Mohamed Badie und anderer Führer der Muslimbruderschaft, vom Generalstaatsanwalt in Ismailia an Militärgerichte übertragen. Am selben Tag wurden die Verfahren 40 weiterer vermeintlicher Unterstützer der Muslimbruderschaft an Militärgerichte in Ismailia tranferiert. Am 13.12.2014 wurden die Verfahren von 439 Zivilisten an die Militärgerichte verwiesen, sie werden Straftaten im Gefolge der Entfernung des Präsidenten Mursi aus dem Amt beschuldigt. Am 4.12.2014 wurden die Verfahren von 26 Beschuldigten, darunter sechs Studenten, an Militärgerichte übertragen. Ihnen werden Krawalle und die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation, der Muslimbruderschaft, zur Last gelegt. Bereits im November wurden die Verfahren von elf weiteren mutmaßlichen Unterstützern der Muslimbruderschaft an Militärgerichte verwiesen, ihnen wurden Beschädigungen von Eisenbahnschienen sowie geplante Bombenattentate zur Last gelegt.

Quelle: HRW - Human Rights Watch: Surge of Military Trials, 18. Dezember 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/293031/427854_de.html (Zugriff am 08.01.2015)

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30..

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Der Respekt für Religionsfreiheit war sowohl unter der Regierung Mursi als auch unter der nachfolgenden Übergangsregierung kaum vorhanden. In der Verfassung des 8. Juli wird die Religionsfreiheit für Moslems, Christen und Juden festgeschrieben, die Staatsreligion ist der Islam. Diskriminierungen auf Grund religiöser Überzeugungen bleibt im öffentlichen Sektor und am privaten Arbeitsmarkt weitverbreitet. Der Übertritt zu einer anderen Religion wird durch die staatlichen Gesetze nicht verboten, üblicherweise handeln die öffentlichen Amtsträger aber in Einklang mit der Sharia, die Muslimen den Übertritt verbietet. Weder die Verfassungserklärung noch das Straf- bzw. Zivilrecht verbieten Missionierungen, solche Handlungen von Nicht-Muslimen werden jedoch mit Straftatbeständen wie "Störung des sozialen Zusammenhalts" geahndet. Christliche und jüdische Heiratsvorschriften werden von staatlichen Behörden nur beachtet, wenn zwei Christen oder zwei Juden eine Ehe eingehen wollen, im Falle religiöser Mischehen kommt die Sharia zur Anwendung. Bezüglich Erbrecht ist auf alle ägyptischen Staatsbürger allein die Scharia anzuwenden. Konvertiert eine nichtmuslimische Ehefrau zum Islam, so muss der Ehegatte ebenfalls konvertieren oder die Ehe ist zu scheiden, das Sorgerecht erhält in diesem Fall die Mutter. Die Sharia verbietet die Heirat zwischen koptischen Männern und muslimischen Frauen, im Ausland geschlossene Ehen werden nicht anerkannt. Die koptisch-orthodoxen Gesetze verbieten interreligiöse Ehen - falls diese Gesetze mit der Sharia in Konflikt stehen, geht das Recht der Sharia vor. Alle Moscheen müssen staatlich lizenziert sein, viele arbeiten jedoch ohne Lizenz. Die Regierung ernennt und überwacht die von ihr auch bezahlten Imame der lizenzierten Moscheen, welche Abgänger der Al Azhar Universität sein müssen. Die Regierungskontrolle über die Moscheen nahm nach der Machtübernahme von Mursi ab und stieg wieder nach seiner Absetzung. Der Neubau von nichtmuslimischen Gebetsstätten bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Das Strafgesetz kennt eine Liste vage formulierter Handlungen, die unter dem Begriff der Herabwürdigung von religiösen Lehren subsumiert werden, zB Bewerben extremen Gedankenguts, um Unfrieden zu stiften; Verachten oder Herabwürdigen einer der göttlichen Religionen (oder einer ihrer Sekten) oder Schädigung der Nationalen Einheit. Im Laufe des Jahres konvertierten hunderte Moslems zum Christentum. Der Glaube der Bahais wird nicht anerkannt, alle Bahai-Institutionen sind verboten. Die Bahais dürfen im privaten Rahmen beten und Feste wie zB Neujahr feiern. Auch Ehen der Bahai werden staatlich nicht anerkannt.

Quelle: International Religious Freedom Report 2013, Egypt, Seiten 1, 5 und 7

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Bei Personen, die substantiiert der Missionierung beschuldigt werden, ist das tatsächliche Risiko einer Verfolgung oder Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung besonders groß.

Quelle: Home Office Operational Guidance Note Egypt, Oktober 2014,

Seite 6

Kopten

Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3.

Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10.

Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: "Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten."

Quelle: Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014.

Nach dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 war von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen und deren Einrichtungen berichtet worden. Im August 2013 erreichten die Ausschreitungen einen Höhepunkt. Den Kopten wurde von Seiten der Islamisten vorgeworfen, den Umsturz unterstützt zu haben. Insbesondere in Oberägypten und Kairo seien die Kopten Übergriffen ausgesetzt. Angriffe auf Kirchen und kirchlichen Besitz würden sich 2014 fortgesetzt haben. Speziell in Oberägypten seien auch immer wieder Fälle von Entführungen koptischer Christen bekannt geworden. Präsident Al-Sisi nahm als erster ägyptischer Präsident an einer koptischen Messe teil; die neue Verfassung von 2014 garantiert zudem Religionsfreiheit. Die Probleme würden aber weniger in den Gesetzen als in der praktischen Umsetzung liegen. Bei besonderen christlichen Zeremonien würden zusätzliche Schutzmaßnahmen für Kirchen durch die Behörden getroffen. Etwa 10% der im Jahr 2013 zerstörten Kirchen sei Ende 2014 wieder aufgebaut gewesen. Die ägyptische Armee unterstütze den Aufbau einer im Jahr 2013 zerstörten koptischen Schule.

Die Gefahr von Übergriffen sei in größeren Städten geringer, was darauf zurückzuführen sein könnte, dass dort die Polizeipräsenz höher sei als am Land. In Bezug auf die vereinzelten Entführungen könne auch Korruption an der mangelnden Durchschlagkraft der Sicherheitsbehörden einen Anteil haben. Insgesamt sei die Verfolgung von Angriffen auf Kopten unzureichend.

Quelle: IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Egypt:

Situation of Coptic Christians, including treatment; state protection available (2014-May 2015) [EGY105152.E], 08. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/305158/442330_de.html (Zugriff am 03. Juli 2015)

Eine christliche NGO (Christian Solidarity Worldwide) berichtet von der Rückkehr von 5 Familien am 02.06.2015 in ihre oberägyptische Heimat in Kafr Darwish nach einer erfolgreichen Mediation. Sie waren aus ihrem Dorf vertrieben worden, nachdem ihnen vorgeworfen worden war, dass einer von ihnen Karikaturen über den Propheten Mohammed ins Internet gestellt habe. Es wurde berichtet, dass die Polizei prompt reagiert habe und die Häuser geschützt habe.

Quelle: Christian Solidarity Worldwide; IRB - Immigration and

Refugee Board of Canada: Egypt: Situation of Coptic Christians, including treatment; state protection available (2014-May 2015) [EGY105152.E], 08. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/305158/442330_de.html (Zugriff am 03. Juli 2015)

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit für solche Verbrechen schürte. Mitglieder muslimischer Minderheitengruppen wurden festgehalten, inhaftiert oder belästigt. Bezüglich der Anzahl der Genehmigungen von Kirchenneubauten waren unter dem Übergangsregime Anzeichen leichter Verbesserungen zu spüren. Religiös motivierte Gewalttaten mit tödlichem Ausgang waren während des Jahres vermehrt zu verzeichnen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Die Übergangsregierung unternahm allerdings deutliche Schritte, Hassreden in Moscheen und im islamischen TV zu unterbinden.

Quelle: U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2013, Egypt; Seiten 1 und 2.

Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts. Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.

Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Quelle: US Department of State, International Religious Freedom Report 2013, Egypt.

Konversion

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19.

Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.

Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.

Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013.

Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.

Quelle: Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013.

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung.

Frauen

Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt.

Quelle: ÖB Kairo September 2013.

Bewegungsfreiheit

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbruderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken; sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern, nachmittags oder abends, private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen und die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 9.2014).

Quellen:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2015

Deutsche Botschaft Kairo: Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 22.1.2015

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.

Quelle: WHO 7.2011.

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.

Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt.

Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011.

1.2.2. Zu Situation der Kopten

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage von koptischen ChristInnen [a-9300-1], 14 August 2015 (available at ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/313507/437871_en.html (accessed 03 November 2015)

Die Minority Rights Group International (MRG), eine internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, schreibt in ihrem im November 2013 aktualisierten World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, dass die ägyptischen KoptInnen die größte christliche Gemeinschaft in der arabischen Welt seien. Schätzungen hinsichtlich ihrer Zahl würden zwischen 4,7 und 7,1 Millionen schwanken. Anteilsmäßig seien sie am stärksten in Oberägypten vertreten. KoptInnen seien in den meisten staatlichen Einrichtungen vertreten und es gebe koptische Mitglieder aller registrierten politischen Parteien:

"Egyptian Copts are the biggest Christian community in the Arab world. Estimates of their numbers vary, but generally range between

4. 7 and 7.1 million. They are proportionately most numerous in Upper Egypt. Most Copts are working class peasants and labourers, although there is a Coptic business upper class and a middle class of urban professionals and small landowners. Copts are present in most institutions of the state, and there are Coptic members of all registered political parties." (MRG, November 2013)

Die österreichische Tageszeitung Kurier veröffentlicht im Juni 2014 in ihrer Online-Ausgabe ein Interview mit dem koptisch-katholischen Bischof Samaan:

"... die Lage der Christen nach dem Sturz von Präsident Mursi (Muslimbruderschaft) 2013 und der Wahl des neuen Staatschefs, General al-Sisi, Ende Mai

Es hat sich nicht viel getan. Die Christen sind seit Nassers Revolution 1952 Bürger zweiter Klasse. Sie sind von Posten ausgeschlossen, dürfen auf vielen Fakultäten nicht studieren. Wenn wir eine Kirche bauen wollen, brauchen wir eine Genehmigung des Staatspräsidenten. Es müssen auch zehn Bedingungen erfüllt werden, was fast unmöglich ist. Warum, wird nicht erklärt.

...Beispiele für Diskriminierung

Es gibt Festnahmen wegen ‚Blasphemie gegen den Islam', wenn z. B. jemand etwas auf Facebook schreibt. Dagegen machen jeden Tag muslimische Prediger blasphemische Äußerungen gegenüber Christen - und nichts passiert. Demonstrationen von Christen werden verboten. Bei Streitigkeiten gibt es Versöhnungskomitees (traditionelle Gerichtsverfahren). Es werden aber nur Christen, nie Muslime bestraft. Da zeigt sich die Schwäche des Staats. [...]

... Muslime im Land

Der Großteil ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten." (Kurier, 24. Juni 2014)

Die Nachrichtenagentur Associated Press (AP) berichtet im Jänner 2015, dass Bewaffnete kurz vor dem orthodoxen Weihnachtsfest zwei Polizisten getötet hätten, die eine koptische Kirche südlich von Kairo beschützt hätten. Vor den Feiertagen seien die Sicherheitsmaßnahmen rund um koptische Kirchen verstärkt worden.

ChristInnen würden ungefähr zehn Prozent der Bevölkerung Ägyptens ausmachen und würden sich schon lange darüber beschweren, von der muslimischen Mehrheit des Landes diskriminiert zu werden. Seit der Absetzung des islamistischen Präsidenten Morsi im Juli 2013 hätten Angriffe auf ChristInnen in Ägypten zugenommen. Bei einer Welle von Angriffen im August 2013 seien Dutzende Kirchen zerstört, niedergebrannt oder geplündert worden, darunter auch Kirchen in Minya. Auch christliche Häuser und Geschäfte seien angegriffen worden. Auslöser der Gewalt sei das Auflösen von zwei Sitzstreiks von Morsi-UnterstützerInnen durch die Polizei gewesen, wobei Hunderte Personen getötet worden seien. Die christliche Minderheit Ägyptens habe sich auch darüber beschwert, dass es zu einem Anstieg von Entführungen, bewaffneten Raubüberfällen und Angriffen in den letzten drei Jahren gekommen sei. Die Islamisten würden behaupten, dass die ägyptischen ChristInnen eine überproportional große Rolle bei den Massenprotesten, die der Absetzung von Präsident Morsi vorausgegangen seien, gespielt hätten. Die KoptInnen hätten sich stark in der Anti-Morsi-Bewegung engagiert, in der Hoffnung, nach seiner Absetzung gleiche Rechte wie die Muslime im Land zu erhalten:

"Gunmen opened fire and killed two policemen guarding a Coptic church south of Cairo early on Tuesday, security officials said as the nation's minority Coptic Christians prepared to mark Orthodox Christmas Eve. [...]

Egypt has beefed up security around Coptic churches ahead of the Orthodox Christmas. Christians account for some 10 percent of the nation's 90 million people and have long complained of discrimination by the nation's Muslim majority.

Assaults on Christians have stepped up in Egypt since the ouster of Islamist President Mohammed Morsi in July 2013.

A wave of attacks in August 2013 left dozens of churches destroyed, burned or looted, including churches in Minya. Christian homes and businesses were also targeted. The wave of anti-Christian violence followed the breakup by security forces of two sit-in protests by Morsi's supporters, an operation that killed hundreds.

Egypt's Christian minority has also complained of a rise in kidnappings, armed robberies and assaults over the past three years, after the country was plunged into turmoil by the 2011 uprising that toppled longtime autocrat Hosni Mubarak.

Security forces have faced a series of deadly militant attacks since Morsi was overthrown.

Islamists claim that Egypt's Christians played a disproportionately large role in the mass protests that preceded Morsi's ouster. The Copts, who are mostly members of the Orthodox church, one of Christendom's oldest, were heavily invested in the anti-Morsi movement in the hope of gaining equal rights with their Muslim compatriots after his removal." (AP, 6. Jänner 2015)

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, schreibt in ihrem im Jänner 2015 veröffentlichten Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2014, dass KoptInnen eine bedeutende Minderheit in Ägypten seien. Die ägyptische Verfassung von 2014 habe das Recht auf Religionsfreiheit für absolut erklärt und sei von den religiösen Minderheiten gut aufgenommen worden. Seit der Verabschiedung der Verfassung habe sich in der Praxis aber kaum etwas geändert. Einige UnterstützerInnen von Präsident Morsi hätten die koptische Gemeinschaft teilweise für seine Absetzung verantwortlich gemacht und als Vergeltung KoptInnen und ihre Besitztümer angegriffen. Nur geschätzte zehn Prozent der Dutzenden Kirchen und Geschäfte, die bei solchen Angriffen 2013 beschädigt worden seien, seien Ende 2014 wieder aufgebaut gewesen:

"Coptic Christians form a substantial minority, and there are very small numbers of Jews, Shiite Muslims, and Baha'is. The 2014 constitution made the right to freedom of religion ‚absolute' and was well received by religious minorities, though little has changed in practice since the document's adoption. Some Morsi supporters considered the Coptic community to be partly responsible for his overthrow and attacked Copts and their property in retaliation. Only an estimated 10 percent of the dozens of churches and businesses damaged in such attacks in 2013 had been rebuilt by late 2014."

(Freedom House, 28. Jänner 2015)

Der Österreichische Rundfunk (ORF) berichtet im Februar 2015 auf religion.ORF.at Folgendes:

"Mit der Ermordung von 21 aus Ägypten stammenden koptischen Christen durch die Terrormiliz IS in Libyen haben sich die Dschihadisten zum ersten Mal gezielt gegen Christen gerichtet. Die koptischen Christen rücken ins Blickfeld der bestürzten internationalen Gemeinschaft. Ägypten reagierte rasch auf die auf Film festgehaltenen Enthauptungen und bombardierte erstmals Stellungen des Islamischen Staates (IS) in Libyen. Kampfflugzeuge hätten Stützpunkte und Waffendepots der Extremisten bombardiert, teilte die ägyptische Armee am Montag mit. Das Land tut einiges, um seine große christliche Minderheit zu schützen, wie es scheint.

Die jungen koptischen Männer, die als Gastarbeiter in Ägypten waren, seien lediglich aus dem einem Grund getötet worden, dass sie Christen waren, sagte das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche, Papst Franziskus. Das sieht auch der Bischof der koptisch-orthodoxen Kirche, Anba Gabriel, so. Der Terror richte sich vor allem gegen die Christen, sagte er zu religion.ORF.at. Dabei seien die Kopten in Ägypten wie überall auf der Welt gut integriert, so der Bischof. Lobend erwähnte er die TV-Ansprache des ägyptischen Präsidenten Abdel Fattah al-Sisi und die Luftschläge auf den IS. Für die Kopten sei unter Sisis Regierung vieles besser geworden. [...]

Die Filmemacherin Alexandra Schneider, die für ihren kürzlich angelaufenen Dokumentarfilm ‚Private Revolutions' zwei Jahre in Ägypten lebte, schilderte im Gespräch mit dem ORF die Lage der Kopten in dem Land aus ihrer Sicht: [...] Die koptische Minderheit in Ägypten nennt sie ‚sehr bedroht', doch auch die Kopten selbst ‚sind sehr radikal', sagte Schneider. Gleichzeitig sei es ‚faszinierend zu erleben, dass da ein Christentum gelebt wird, das wir aus Europa überhaupt nicht kennen'. Die Filmemacherin skizziert eine harte, paternalistische Gesellschaft: ‚Wenn eine Koptin einen Muslim heiraten will, wird sie gerne von der eigenen Community massiv daran gehindert oder auch getötet', so Schneider.

Der koptische Bischof Gabriel bestätigte gegenüber religion.ORF.at zwar, dass es Kopten ‚verboten' sei, außerhalb der Religionsgemeinschaft zu heiraten, er sieht die Gemeinschaft aber nicht als besonders streng an - es gebe unter Kopten seltener Scheidungen, weil die Familien eben stabiler seien.

Sie habe wenig Unterschied erlebt in der Ausübung ihres Glaubens zwischen den Muslimen und den Kopten, so Regisseurin Schneider. Eigentlich funktioniere das Zusammenleben ‚meistens sehr, sehr gut unter den Leuten selbst'. Traurig sei, dass der Konflikt zwischen Christen und Muslimen von den Machthabern häufig benutzt werde - und zwar vom alten Regime ebenso wie vom derzeitigen, um die starke Militärpräsenz zu rechtfertigen und überhaupt ein starkes staatliches Eingreifen. ‚Es kam immer wieder heraus, dass im Hintergrund von Momenten, wo dann Kirchen angezündet wurden, staatlich angeheuerte Spitzel dahinterstanden, die die Konflikte bewusst geschürt haben, damit man sagen kann: ‚Seht's, das habt ihr davon, wenn es keinen starken Staatsapparat gibt, der da eingreift und die Minderheiten schützt.'' [...]

Ängste in der koptischen Bevölkerung seien sehr bewusst genutzt worden, ‚damit die sich immer möglichst hinter Mubarak oder jetzt hinter das Militär stellen', so Schneider. ‚Es war eine Revolution in der Revolution, als im Oktober 2011 eine Gruppe junger Kopten gegen den Widerstand ihrer koptischen Anführer auf die Straße gegangen sind und Hand in Hand mit Muslimen gegen das Regime demonstriert haben', schildert sie weiter. Diese jungen Leuten seien dann auch getötet worden." (ORF, 17. Februar 2015)

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) erwähnt in ihrem im Februar 2015 veröffentlichten Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) Folgendes:

"Diskriminierung religiöser Minderheiten

Die Behörden unternahmen nichts, um der Diskriminierung von religiösen Minderheiten wie den koptischen Christen, den schiitischen Muslimen und der Gemeinschaft der Baha'i Einhalt zu gebieten. Vor allem Gemeinden der Kopten berichteten von erneuten religiös motivierten Angriffen. Bau und Unterhalt ihrer Gotteshäuser wurden ihnen erschwert." (AI, 25. Februar 2015)

Der Egypt Independent, die englischsprachige Ausgabe der privaten ägyptischen Tageszeitung Al-Masry Al-Youm, berichtet im April 2015, dass nach Angaben von AugenzeugInnen neun Personen bei Zusammenstößen zwischen Muslimen und KoptInnen im Dorf al-Galaa in Minya verletzt worden seien. Ezzat Ibrahim, der Leiter des Al-Kalema-Zentrums für Menschenrechte, habe angegeben, dass die Zusammenstöße begonnen hätten, als Unbekannte Steine auf ein Auto geworfen hätten, in dem sich koptische Studentinnen befunden hätten. Ihre Eltern hätten herausfinden wollen, was los sei, als die Zusammenstöße begonnen hätten. Mehrere Dorfbewohner seien in Häuser eingedrungen und hätten Fenster eingeworfen. Die Extremisten, so Ibrahim, hätten versucht, Unruhen auszulösen, um den Kompromiss, der über den Bau einer Kirche im Dorf erreicht worden sei, zu Fall zu bringen. Derweil hätten koptische ChristInnen in der Stadt Maghagha dagegen protestiert, dass Sicherheitskräfte ein Gebäude räumen würden, das zur Diözese gehöre, und alles im Gebäude beschlagnahmen würden. Eine kirchliche Quelle in Maghagha habe angegeben, dass die Polizei das mit der Diözese verbundene Haus gestürmt habe, in dem seit 2007 religiöse Rituale praktiziert worden seien, obwohl davon ausgegangen worden sei, dass das Gebäude zu den Kirchen gehöre, die während Ostern geschützt werden sollten. Quellen in den Sicherheitskräften hätten angegeben, dass das Gebäude gestürmt worden sei, weil keine Lizenz vorgelegen habe, was auch der Grund für die Konfiszierung gewesen sei:

"Nine people have been injured during clashes between Muslims and Copts in al-Galaa village in Minya, according to eyewitness accounts. Security services have arrived at the site and the victims have been transferred to hospital. Ezzat Ibrahim, head of Al Kalema Center for Human Rights, said the clashes began on Saturday, as unknown attackers threw stones at a vehicle, in which Coptic female students were travelling. Their parents went out to check what was happening, when clashes erupted. Ibrahim added that several villagers broke into houses and smashed the windows. According to him, extremists were trying to spark communal riots to ruin the compromise reached over building a church in the village. Meanwhile, Coptic Christians in Maghagha city protested against ‚security forces evacuating a building that belongs to the diocese and confiscating its contents' A Church source from Maghagha said that police stormed the building affiliated to the diocese, where religious rituals have been carried out since 2007, ‚although the building was considered to be among the churches that should be secured during Easter.' However, security sources said the place was stormed for being unlicensed, which is why its possessions have been confiscated." (Egypt Independent, 5. April 2015)

Radio Vatikan berichtet im April 2015 Folgendes:

"Koptische Christen sollen ihre Häuser auf der Sinai-Halbinsel verlassen: Das fordern Islamisten-Gruppen über soziale Netzwerke. Ansonsten würden die Kopten Zielscheiben von Attentaten. Hintergrund der Drohung ist, dass die Kopten mehrheitlich hinter Präsident Abdel Fattah al Sisi stehen. Sisi geht massiv gegen Dschihadisten auf dem Sinai vor." (Radio Vatikan, 28. April 2015)

Die US-amerikanische Kommission für Internationale Religionsfreiheit (US Commission on International Religious Freedom, USCIRF), eine staatliche Körperschaft zur Beobachtung des Zustands der Meinungs- und Gewissens-, sowie der Religions- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem im April 2015 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitraum 31. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015), dass die Bedingungen für koptische ChristInnen weiterhin prekär gewesen seien, da die Täter der meisten Angriffe der letzten Jahre nicht verurteilt worden seien, auch nicht die Täter der großen Vorfälle aus den Jahren 2011 bis 2013. Im Jänner 2015 habe Präsident al-Sisi als erstes ägyptisches Staatsoberhaupt eine Weihnachtsmesse der KoptInnen besucht. Außerdem habe er dem koptischen Papst sein Beileid wegen der Enthauptung von 21 Kopten in Libyen durch den IS zum Ausdruck gebracht. Die koptische Gemeinschaft habe diese und andere symbolische Gesten im Allgemeinen begrüßt, es habe aber weiterhin repressive Gesetze und eine diskriminierende Politik gegenüber KoptInnen gegeben, beispielsweise Anschuldigungen und Verurteilungen wegen Blasphemie, Beschränkungen hinsichtlich des Konvertierens vom Islam und mangelndes Zur-Rechenschaft-Ziehen der Täter bei gewaltsamen Angriffen.

Im Lauf des vorangegangenen Jahres sei die Anzahl der gewaltsamen Vorfälle, die KoptInnen und ihre Besitztümer zum Ziel gehabt hätten, im Vergleich zum Jahr davor merklich zurückgegangen, es habe jedoch sporadische Vorfälle vor Gewalt gegeben, vor allem in Oberägypten. In einigen Teilen des Landes hätten die ägyptischen Sicherheitskräfte die Maßnahmen zum Schutz von Kirchen während bedeutender kirchlicher Feiertage erhöht, was das Niveau der Angst und Unsicherheit unter der koptischen Gemeinde gesenkt habe. Nach der beispiellosen Gewalt vom Sommer 2013, darunter auch gegen koptische Kirchen und Eigentümer, habe die ägyptische Regierung eine Fact-Finding-Kommission gebildet, um die Angriffe zu untersuchen, und habe geschworen, die Täter zur Verantwortung zu ziehen und die Dutzenden Kirchen, die zerstört worden seien, wieder aufzubauen. Im November 2014 habe die Regierung eine Kurzfassung ihres Berichts veröffentlicht, wonach 52 Kirchen komplett zerstört, zwölf beschädigt und zahlreiche Besitztümer im Eigentum von ChristInnen zerstört worden seien. Laut dem Bericht seien zudem 29 Personen bei religiös motivierten Tötungen ums Leben gekommen. Am Ende des Berichtszeitraums von USCIRF hätten sich laut Angaben von Menschenrechtsgruppen zehn Prozent der zerstörten Kirchen und christlichen Eigentümer im Wiederaufbau befunden.

Im Dezember 2014 seien ungefähr 40 Personen, die für Angriffe auf fünf Kirchen in Oberägypten schuldig befunden worden seien, zu Gefängnisstrafen zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren verurteilt worden. Einige andere Prozesse seien noch am Laufen gewesen und die Verantwortlichen müssten noch zur Rechenschaft gezogen werden. In einigen Fällen habe die Polizei nicht angemessen ermittelt, manchmal aus Angst vor Vergeltung von Seiten gewalttätiger Extremisten. Die Unfähigkeit, KoptInnen und andere religiöse Minderheiten zu schützen, habe weiterhin eine Atmosphäre der Straflosigkeit gefördert:

"Conditions for Coptic Orthodox Christians remained precarious, as most perpetrators of attacks in recent years have not been convicted, including from largescale incidents that occurred between 2011 and 2013. [...]

In January 2015, President al-Sisi became the first Egyptian head of state to attend a Coptic Christmas Eve mass at the St. Mark's Coptic Orthodox Cathedral in Cairo, and in February, he met with and offered condolences to Coptic Pope Tawadros at the cathedral after the killing by ISIL of 21 Copts in Libya. While the Coptic community in general welcomed these and other symbolic gestures, repressive laws and discriminatory policies against Copts remained in place, including blasphemy charges and convictions, limits on building and maintaining churches, limits on conversion from Islam, and lack of accountability for violent attacks.

Over the past year, the number and severity of violent incidents targeting Copts and their property decreased significantly when compared to the previous year; however, sporadic violence continued, particularly in Upper Egypt. In some parts of the country, Egyptian security services increased protection of churches during significant religious holidays, which lessened the level of fear and insecurity among members of the Coptic community. Following the unprecedented violence in the summer of 2013, including against Coptic churches and their property, the Egyptian government formed a fact-finding commission to investigate the attacks and pledged to hold accountable those responsible for the violence and to rebuild the dozens of churches that were destroyed. In November 2014, the Egyptian government released an executive summary of its report, which found 52 churches were completely destroyed, another 12 damaged, and numerous Christian- owned properties destroyed. The report also found that 29 people died in sectarian-related killings, without any specific details surrounding the deaths. At the end of the reporting period, according to human rights groups, 10 percent of the destroyed churches and Christian properties were in the process of being rebuilt.

In December 2014, some 40 perpetrators who were found responsible for attacks on five churches in Assiut, Upper Egypt, were sentenced to prison terms ranging from one to 15 years. Some other cases are ongoing, and perpetrators have yet to be brought to justice. In some cases, police have not conducted adequate investigations, sometimes due to fear of retribution against them by violent extremists. The inability to protect Copts and other religious minorities, and successfully prosecute those responsible for violence, continued to foster an atmosphere of impunity." (USCIRF, 30. April 2015, S. 90)

Die britische Tageszeitung The Independent berichtet im Mai 2015, dass einem Video des IS zufolge 21 ägyptische Kopten in Libyen enthauptet worden seien, woraufhin die ägyptischen Streitkräfte den IS in Libyen mit Luftschlägen angegriffen hätten. Die ägyptischen KoptInnen seien nach Angaben des Independent die größte christliche Gemeinschaft im Nahen Osten und würden etwa zehn Prozent der Bevölkerung ausmachen. Es gebe etwa sechs bis elf Millionen KoptInnen in Ägypten, von denen die meisten zur koptischen orthodoxen Kirche von Alexandria gehören würden. Der Rest gehöre zur koptischen katholischen und verschiedenen (kleineren) koptischen protestantischen Kirchen.

Die KoptInnen in Ägypten würden behaupten, sie würden heutzutage unter Diskriminierung und Verfolgung leiden. Die Gewalt und Instabilität in Ägypten in den letzten Jahren hätten sich unzweifelhaft negativ auf bereits marginalisierte Gruppen ausgewirkt, so die Zeitung. 2013 habe ein Bericht von Amnesty International (AI) angeführt, dass die Sicherheitskräfte dabei versagt hätten, christliche Kirchen, Schulen und wohltätige Einrichtungen vor einer wütenden Menschenmasse nach der Auflösung von zwei Sitzstreiks zur Unterstützung von Präsident Mohamed Morsi zu schützen. Es habe auch vereinzelte Beispiele gegeben, dass lokale muslimische Gemeinschaften KoptInnen verschiedener Vergehen beschuldigt und außerhalb des gesetzlichen Rahmens gehandelt hätten. Es habe kaum Wiedergutmachung für diese KoptInnen gegeben, und viele hätten behauptet, die Behörden hätten bewusst über ihre Beschwerden hinweggesehen. Mohamed Elmessiry, der Ägypten-Experte von AI, habe der Zeitung gegenüber angegeben, dass es nicht in allen Landesteilen Diskriminierung gebe, aber in manchen, beispielsweise, wenn es viele UnterstützerInnen der Muslimbrüder gebe. Es gebe öffentliche Diskriminierung, es hänge aber davon ab, wo genau, und es gebe Diskriminierung seitens der Regierung zwecks Versöhnung mit muslimischen Familien. Elmessiry habe angefügt, dass AI vier oder fünf Vorfälle aufgenommen habe, in denen es zur Verfolgung koptischer ChristInnen gekommen sei. AI habe Fälle dokumentiert, in denen KoptInnen beschuldigt worden seien, den Islam beleidigt zu haben. Daraufhin seien sie von muslimischen DorfbewohnerInnen angegriffen worden und die Regierung habe nichts dagegen unternommen:

"The latest video purportedly released by the terror organisation Isis claims to show the execution of 21 Egyptian Coptic Christians in Libya. The mass beheading prompted an immediate response from Egypt, who launched air strikes against the jihadist group in Libya.

[...]

Egyptian Copts form the largest Christian community in the Middle East, accounting for an estimated 10 per cent of the population. There are an estimated six to 11 million members. The majority belong to the Coptic Orthodox Church of Alexandria, which according to tradition was established by Saint Mark in the 1st Century, approximately AD 42, while the remainder are divided between the Coptic Catholic church and various (smaller) Coptic Protestant churches. [...]

Do they still face persecution today?

Copts in Egypt claim they still suffer discrimination and persecution today. The violence and instability that has engulfed Egypt in the past few years has undoubtedly adversely affected already marginalised communities. In 2013 an Amnesty International report condemned internal security forces for failing to protect Christian churches, schools, and charity buildings from an angry mob in the wake of the dispersal of two pro-Morsi sit-ins in Cairo. The former elected president was deposed by present leader Addel-Fattah al-Sisi in 2013. There have also been infrequent examples of local Muslim communities accusing Copts of various offences and acting outside of the law. There has been little redress for these Copts, with many claiming authorities turned a blind eye to their complaints.

Amnesty International's Egyptian research Mohamed Elmessiry told The Independent: ‚The discrimination is not in all parts of the country but it exist in some parts of the country.' ‚For example,' he continued, ‚where there is a big population of Muslim brotherhood supporters. There is discrimination from the public but it depends where exactly and there is discrimination from the government to reconciliation with Muslim families.' He added that Amnesty had recorded ‚four or five' separate incidences involving persecution against Copts. ‚We have documented cases when Copts were accused of insulting Islam and in these cases the Copts will be attacked by members of their villages and the government has done nothing,' he added. " (The Independent, 19. Mai 2015)

In ihrem im Mai 2015 veröffentlichten Bericht Peoples under Threat 2015 erwähnt die MRG, dass MenschenrechtsaktivistInnen in Ägypten weiterhin die Regierung kritisiert hätten, weil sie zu wenig getan habe, um die Sicherheit der KoptInnen und anderer christlicher Gemeinschaften zu gewährleisten, insbesondere in Oberägypten, wo Einzelpersonen, ihrer Häuser und Gebetsstätten regelmäßig angegriffen würden:

"Major Risers since 2014 [...] Egypt rose another three places in the index this year. [...] Human rights activists also continued to criticize the government for doing too little to provide security for Coptic and other Christian communities, especially in Upper Egypt, where individuals, their homes and places of worship regularly came under attack." (MRG, 20. Mai 2015, S. 3)

Die Tiroler Tageszeitung (TT) berichtet in Juni 2015 in ihrer Online-Ausgabe Folgendes:

"Spricht man in Ägypten mit koptisch-orthodoxen Bischöfen, zeigen sie sich erleichtert über den Präsidenten und Ex-General Abdel Fattah al-Sisi: Beinahe mit überschwänglicher Freude begrüßen sie dessen politische Führung. Aber nicht alle Kopten denken so. Der koptische Journalist und Menschenrechtsaktivist Wael Eskandar sagte kürzlich in Kairo: ‚Die Zeit, in der wir gerade leben, ist ein Albtraum.' [...]

‚Die koptische Kirche steht voll und ganz hinter Sisi.' Das zeigten auch die offiziellen Positionen von koptisch-religiösen Vertretern. ‚Deshalb wird zurzeit weniger gegen kritische Kopten vorgegangen - auch wenn sie zu Führungsfiguren innerhalb der Aktivisten oder Oppositionellen zählen. Alle Kritiker, die ich kenne, die noch frei sind, sind Kopten', sagte Eskandar.

Erst kürzlich hatte der hinter dem koptischen Papst Tawadros II. hochrangigste Bischof des Landes, Anba Moussa, zu Außenminister Sebastian Kurz (ÖVP) in Kairo gesagt, die Kopten fühlten sich ‚unterstützt und gut aufgehoben'. Ein anderer religiöser Vertreter der koptischen Christen bezeichnete Sisi im Gespräch mit Journalisten in Kairo als ‚sehr gerecht' und als jemand, der sich sehr bemühe.

Die Strategie, die der autoritäre Präsident im Juli 2013 bei der Machtübernahme des Militärs anwandte, scheint aufgegangen zu sein:

Sisi umgab sich damals mit mehreren symbolträchtigen Personen. Unter ihnen befanden sich der Al-Azhar-Scheich Ahmed al-Tayeb und Papst Tawadros II. - so sollte der politische Wille zur Einheit des gesamten ägyptischen Volkes demonstriert werden. Immerhin machen die Kopten in dem arabischen Land rund zehn Prozent der rund 90 Millionen Menschen zählenden Bevölkerung aus." (TT, 1. Juni 2015)

Der Egypt Independent berichtet im Juni 2015, dass lokale Sicherheitsverantwortliche und die Kirche in der Provinz Beni Suef in Oberägypten übereingekommen seien, eine koptische Familie, deren Sohn für Empörung auf Seiten der ortsansässigen Muslime gesorgt habe, weil er einen anti-islamischen Eintrag auf Facebook veröffentlicht haben soll, an einem anderen Ort anzusiedeln. Zwei lokale Muslime in dem Dorf Mayyana hätten Maher Hanna, einen 18-jährigen Studenten, beschuldigt, anti-islamische Slogans auf seiner Facebook-Seite zu veröffentlichen. Eine Versöhnungssitzung, an der VertreterInnen der Kirche und lokale muslimische Familien teilgenommen hätten, habe mit einer schriftlichen Entschuldigung der Kirche geendet und der Entscheidung, die vierköpfige Familie umzusiedeln. Beni Suef sei unlängst auch der Schauplatz einer anderen Auseinandersetzung zwischen Muslimen und ChristInnen wegen Blasphemie im Internet gewesen, die zur Deportation von fünf Familien geführt habe, die nach einer Versöhnungskonferenz wieder nach Hause hätten dürfen. In Ägypten gebe es gelegentlich Auseinandersetzung zwischen der muslimischen Mehrheit und der koptischen Minderheit wegen einer Vielzahl von Gründen, die von interkonfessionellen Ehen bis hin zu blasphemischen Graffiti auf Kirchengebäuden reichen würden:

"Local church and security leaderships in the Upper Egyptian province of Beni Suef agreed on Thursday to evict and relocate a Coptic family whose son triggered local Muslims outrage after allegedly posting anti-Islamic Facebook posts. Two local Muslims in Mayyana village had accused Maher Hanna, 18, a student, of posting ani-Islamic slogans on his Facebook page. A security-sponsored reconciliation session attended by church representatives and local muslim families ended Thursday with a written church apology and a decision to relocate the four-member family which had already left their homes on May 14. Beni Suef had been the scene of similar recent feuds between Muslims and Christians over another case of online blasphemy which resulted into the deportation of five families who were returned home Wednesday after a reconciliation conference. Egypt has witnessed occasional feuds between the Muslim majority and the Egyptian Coptic minority over multiple reasons ranging from inter-religious marriages to blasphemic graffiti on church buildings." (Egypt Independent, 4. Juni 2015)

Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) führt in einer Anfragebeantwortung vom Juni 2015 zur Lage der koptischen ChristInnen in Ägypten Informationen eines Assistenzprofessors für Nahoststudien an der Universität Kiel vom April 2015 an. Dieser habe angegeben, dass das Risiko für KoptInnen in Ägypten, Gewalt ausgesetzt zu sein, 2014 und seit der Wahl von Präsident al-Sisi gleich gewesen seien. Die religiöse motivierte Gewalt habe im Vergleich zu 2013 abgenommen, Spannungen und die Gefahr potentieller religiös motivierter Gewalt seien jedoch ein konstantes Problem. Ein Professor für Geschichte des Nahen Ostens an der American University in Kairo habe im April 2015 angegeben, dass die KoptInnen nach der Wahl von Präsident al-Sisi mehr Hoffnung in Bezug auf ihre Situation gehabt hätten, die Gefahr religiös motivierter und terroristischer Gewalt bleibe aber ein generelles Problem. Der Assistenzprofessor von der Universität Kiel habe erläutert, dass es hauptsächlich zwischen "einfachen Muslimen und KoptInnen" zu religiös motivierter Gewalt komme und dass diese Gewalt Angriffe von Mobs auf koptisches Eigentum, Läden und private Häuser beinhalte. Das Level der Gewalt reiche dabei von Beschädigung und Plünderung bis hin zu Anzünden und vollkommener Zerstörung des Besitzes und es komme auch zu verbalen und / oder physischen Angriffen auf Einzelpersonen, die manchmal zu einer "Handvoll" Toten führen würden. Weiters habe der Assistenzprofessor erklärt, dass das Ziel derartiger Angriffe vor allem sei, ChristInnen einzuschüchtern und zu demütigen, ihre Lebensgrundlage zu zerstören und sie möglicherweise dazu zu zwingen, wegzuziehen. Terroristische Gewalt gegenüber KoptInnen in Form von Schießereien oder Autobomben werde hingegen von einer kleinen Gruppe von Leuten verübt und geplant und habe das Ziel, größere Anzahlen von Menschen zu töten. Laut dem Professor an der American University in Kairo habe diese Gewalt tendenziell das Ziel, Personen zu treffen, die mit einem hohen Level an Armut und Arbeitslosigkeit konfrontiert seien und in Regionen mit relativ großen koptischen Gemeinden oder in Gebieten am Stadtrand, wo es eine große "salafistische fundamentalistische Präsenz" gebe, leben würden.

Unter Bezugnahme auf mehrere Quellen gibt das IRB an, dass KoptInnen in den folgenden Gebieten Ziel von Gewalt und Drohungen seien:

Oberägypten, vor allem die Gouvernements Al Minya, Sohag und Asyut

Gebiete von Kairo, die von armen koptischen MigrantInnen aus Oberägypten besetzt seien

Nordsinai, wo KoptInnen zur Zielscheibe von Milizen, die dem IS die Treue geschworen hätten, geworden und stark bedroht worden seien.

Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Entwicklungsstudien der Universität Sussex, der sich seit 1996 mit KoptInnen befasse, habe angegeben, dass es eine ständige Ungewissheit gebe, wann ein Schlag gegen KoptInnen verübt werden könne, und man könne nicht sagen, dass KoptInnen nicht ständig einem Risiko ausgesetzt seien, selbst wenn sie nicht an Brennpunkten, beispielsweise in Oberägypten, leben würden.

Was Entführungen von KoptInnen angeht, berichtet das IRB unter Bezugnahme auf mehrere Quellen, dass 550 koptische Mädchen zwischen Jänner 2011 und März 2014 entführt, zur Konversion zum Islam gezwungen und zur Heirat mit ihren Entführern gezwungen worden seien. 40 Prozent dieser Mädchen seien vor der Konversion und der Heirat vergewaltigt worden. Der wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität Sussex habe angegeben, dass koptische Frauen, die entführt worden seien, in manchen Fällen von mehreren Personen vergewaltigt worden seien.

Der Assistenzprofessor an der Universität Kiel habe hinsichtlich der Bemühungen der Regierung seit 2014 erläutert, dass die koptische Kirche nach der Wahl von al-Sisi optimistisch gewesen sei, was Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Ägypten angehe. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen seien jedoch weniger das Problem als ein Mangel an Effektivität bei staatlichen Einrichtungen in Bezug auf die Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften. Mehrere Quellen würden laut dem IRB darauf hindeuten, dass in Zeiten christlicher Feiern spezielle Maßnahmen von den Behörden ergriffen würden, um Kirchen zu bewachen.

Der Professor an der American University in Kairo und der Assistenzprofessor an der Universität Kiel hätten sich hinsichtlich der staatlichen Reaktion auf Spannungen und Vorfälle dahingehend geäußert, dass es in größeren Städten eine geringere Wahrscheinlichkeit von Vorfällen religiös motivierter Gewalt gebe. Laut dem Assistenzprofessor könne dies eventuell auf eine im Gegensatz zu ländlichen Gebieten höhere Polizeipräsenz und -effektivität in urbanen Zentren zurückzuführen sein. Weiters habe der Assistenzprofessor angegeben, dass sich KoptInnen darüber beschwert hätten, dass die Polizei langsam reagiere und dass man sich nicht auf sie verlassen könne was den Schutz von KoptInnen bei gezielten Angriffen angehe. Die Täter würden meistens nicht strafrechtlich verfolgt, weil die Regierung sich für Versöhnungstreffen entscheide und die Anschuldigungen fallengelassen oder nicht verfolgt würden. In fast allen Fällen müssten die Opfer die Anklagen gegen diejenigen, die ihr Eigentum beschädigt hätten, fallenlassen, um "Frieden zu kaufen", und manchmal würden Leute auch entscheiden, das Gebiet zu verlassen, und dann üblicherweise in Städte ziehen. Der Assistenzprofessor an der Universität Kiel und der Professor an der American University in Kairo hätten angegeben, dass die Behörden in Zeiten religiös motivierter Gewalt zu Versöhnungstreffen aufrufen und Personen von beiden Seiten vorübergehend festnehmen würden. Diese würden jedoch später wieder freigelassen. Laut dem Assistenzprofessor würden ZeugInnen oft angeben, dass die Reaktion der Behörden mehr darin bestehe, die Situation zu beruhigen, als zu ermitteln und die Verantwortlichen ausfindig zu machen. Der Professor habe in ähnlicher Weise angegeben, dass dieses Reaktionsmuster darauf abziele, Spannungen für eine Zeit lang zu beseitigen, dass dies aber keine dauerhafte Lösung für die Probleme der religiös motivierten Gewalt sei. Der wissenschaftliche Mitarbeiter habe darauf hingewiesen, dass es durch diese Treffen eine "Ungleichheit in Bezug auf die Gerechtigkeit" gebe und die KoptInnen dazu gebracht würden, Zugeständnisse zu machen, wobei die Bedingungen der Versöhnung grobes Unrecht für die KoptInnen seien:

"2. Treatment [...]

In a telephone interview with the Research Directorate, an assistant professor of Middle Eastern studies at the University of Kiel, who specializes in contemporary Egypt, expressed his view that the risk of violence for Copts were the same in 2014 and ‚since the election of President al-Sisi,' noting that, although sectarian violence has decreased in comparison to 2013, ‚tensions and the threat of potential sectarian violence remain a constant problem' (Assistant Professor 14 Apr. 2015). In a telephone interview with the Research Directorate, a professor of Middle Eastern history at the American University in Cairo expressed the opinion that Copts have felt ‚more hopeful about their situation' with the election of President al-Sisi but that ‚the threat of sectarian violence and terrorist violence remains a general problem' (17 Apr. 2015).

The Assistant Professor explained that ‚sectarian violence' is a problem occurring mostly among ‚regular Muslims and Copts,' involving mob attacks on Coptic property, shops, and private homes, with the degree of violence ranging from damage and looting to arson and complete destruction of property, as well as verbal and/or physical assaults against individuals, sometimes leading to up to a ‚handful' of fatalities (Assistant Professor 14 Apr. 2015). He further explained that the purpose of such attacks is mostly to ‚intimidate and humble Christians, to destroy their livelihoods and possibly force them to migrate' (ibid.). The same source explained that, in contrast to sectarian violence, ‚terrorist attacks' against Copts are perpetuated and planned by a small group of people involving shootings or car bombs and are intended to target and kill larger numbers of people (ibid.). According to the Professor at the American University in Cairo, this violence tends to affect people who experience high levels of poverty and unemployment, and who are living in areas with relatively large Coptic populations or in peripheral urban areas where there is a high ‚Salafist fundamentalist presence' (Professor 17 Apr. 2015). [...]

2. 1 Regions Where Coptic Christians Have Been Targeted

Sources report that Copts have been the target of violence and threats in the following locations:

Upper Egypt, particularly the governorates of Al Minya, Sohag (CSW 26 Sept. 2014; Professor 17 Apr. 2015; Assistant Professor 14 Apr. 2015), and Asyut [Asiut] (ibid.; CSW 26 Sept. 2014). Al-Monitor reports that sectarian problems have been ‚rampant' in Minya, particularly in the village of Delga (Al-Monitor 24 Apr. 2014).

Areas of Cairo (Research Fellow 1 May 2015; Assistant Professor 14 Apr. 2015) occupied by poor Coptic migrants arriving from Upper Egypt (ibid.).

North Sinai (Al-Monitor 7 Jan. 2014; Assistant Professor 14 Apr. 2015), where Copts have been targeted and 'severely threatened' by militias swearing allegiance to Islamic State (ibid.).

In a telephone interview with the Research Directorate, a Research Fellow at the Institute of Development Studies at University of Sussex, who has been researching Coptic issues since 1996, gave the view that ‚there is a constant unknown as to when a strike against [Copts] might occur and we cannot say that they are not always at risk even if they are not located in hotspots such as Upper Egypt'

[...]

2. 3 Abductions [...]

According to the Egyptian NGO Association of Victims of Abduction and Forced Disappearance, cited by the Christian Post, between January 2011 and March 2014, 550 Coptic girls have been kidnapped, forced to convert to Islam, and forced to marry their captors (Christian Post 18 June 2014). The same source indicates that 40 percent of the girls were raped prior to the conversions and marriages (ibid.). The Research Fellow said that Coptic women who have been kidnapped have also been raped, in some cases by multiple perpetrators (1 May 2015). (Research Fellow 1 May 2015). [...]

3. Government Efforts Since 2014 [...]

The Assistant Professor explained that the Coptic Church has been 'optimistic' about changes to the legal framework in Egypt since al-Sisi was elected, but that the legal framework is less of a problem than the lack of effectiveness of state institutions in enforcing laws and regulations (Assistant Professor 14 Apr. 2015).

Sources indicate that in periods around Christian celebrations, authorities will take special measures to guard churches (Professor 17 Apr. 2015; EOHR 6 Jan. 2015; Ahram Online 13 Apr. 2015). [...]

3. 1 Government Response to Tensions and Incidents

Sources indicate that there is less likelihood of instances of sectarian violence in larger cities (Professor 17 Apr. 2015; Assistant Professor 14 Apr. 2015). According to the Assistant Professor, this could be a ‚result of higher police presence and effectiveness in urban centers, as opposed to the countryside' (ibid.). [...]

According to the Assistant Professor, there have been complaints by Copts that the police are slow to respond, and ‚cannot be relied upon to protect Copts in situations of targeted violence' (Assistant Professor 14 Apr. 2015). The Assistant Professor indicated that, ‚[m]ostly, the perpetrators do not get prosecuted because the government opts for conciliation meetings and the charges are dropped or not pursued' (ibid.). The same source indicated that ‚in almost all cases' victims must drop charges against those who damaged their properties or assaulted them in order to ‚buy peace' and sometimes people also choose to leave the area, usually moving to cities (ibid.). [...]

Sources report that during periods of sectarian violence, authorities will call for conciliation meetings between sides, and make temporary arrests on both sides of the conflict (Professor 17 Apr. 2015; Assistant Professor 14 Apr. 2015), and those arrested are then later released (ibid.). [...]

According to the Assistant Professor, ‚witnesses often say that the [authorities'] response is more about calming the situation down than investigating and locating the people responsible' (Assistant Professor 14 Apr. 2015). Similarly, the Professor stated that this pattern of response tends to settle tensions for a time, but is ‚not a permanent solution' to the problems of sectarian violence (Professor 17 Apr. 2015). The Research Fellow indicated that ‚there is an inequality of justice' through these meetings and ‚Copts are made to make concessions' with the terms of the conciliation being a ‚gross injustice' for Copts (1 May 2015)." (IRB, 8. Juni 2015)

Die ägyptische koptische Wochenzeitung Watani berichtet im Juni 2015, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass die KoptInnen aus dem Dorf Kafr Darwish (100 Kilometer südlich von Kairo) Entschädigungszahlungen erhalten würden für die Schäden, die ihnen durch die Angriffe muslimischer Dorfbewohner im Vormonat entstanden seien. Radikale muslimische Jugendliche hätten am 24. Mai 2015 die KoptInnen in dem Dorf angegriffen, nach Behauptungen, dass Ayman Youssef Tawfiq, der derzeit in Jordanien arbeite, Cartoons auf Facebook veröffentlicht habe, die den Propheten Mohammed beleidigen würden. Die Familie von Ayman Youssef Tawfiq habe darauf bestanden, dass die Anschuldigungen falsch gewesen seien. Um die Gewalt einzudämmen seien schnell "Versöhnungssitzungen" abgehalten worden. Es sei entschieden worden, dass die Tawfiq-Familie das Dorf verlassen solle, damit sich die Situation beruhige. Letztendlich seien die vertriebenen KoptInnen am 2. Juni 2015 in das Dorf zurückgekehrt:

"There is no indication whatsoever as yet of any compensation to be paid to the Copts of the village of Kafr Darwish in al-Fashn, Beni Sweif 100km south of Cairo, for the losses they incurred on account of the attack waged against them by the village Muslims last month.

[...]

Radical Muslim youth attacked the Copts in Kafr Darwish on Sunday 24 May on account of claims that Ayman Youssef Tawfiq, who currently works in Jordan while his wife and children remain in Kafr Darwish, posted cartoons offensive to the Prophet Muhammad on his Facebook page. The family insist Ayman Tawfiq did not do that but was framed. In an attempt to contain the violence, a 'conciliation session' was quickly held by the local elders and security staff at the Fashn police station, and a later one at the house of the Mayor Ahmed Maher. It was decided that the Tawfiq family should leave the village in order for matters to calm down.

After the collective efforts of the Beni Sweif governor, Muhammad Selim and the Beit al-A'ila Organisation - a nation-wide State-sponsored organisation which includes as members Christian and Muslim clerics and laymen and which works to evade, abort, and dissipate sectarian conflict - the evicted Copts finally returned to their homes on 2 June." (Watani, 13. Juni 2015)

Der Fidesdienst, der missionarische Nachrichtendienst des Vatikans, berichtet im Juli 2015 Folgendes:

"Nach den gestrigen dschihadistischen Anschlägen gegen 18 Stellungen der ägyptischen Armee auf dem Nordsinai, bekundet die koptisch-orthodoxe Kirche ihre Verbundenheit mit den Soldaten und würdigt deren Kampf ‚gegen Kräfte des Bösen, die die Sicherheit der Region und der Welt bedrohen'.

Bei den Anschlägen starben rund ein Dutzend Soldaten. Wie die ägyptische Regierung mitteilt, sollen auch über einhundert dschihadistische Kämpfer ums Leben gekommen sein. Trotz einer seit Jahren anhaltenden Kampagne der Armee, gibt es im Norden des Sinai immer noch zahlreiche dschihadistische Gruppen, die nach eigenen Angaben mit dem Islamischen Staat in Verbindung stehen und deren Zielscheibe insbesondere koptische Christen sind. Nach Angaben des Patriarchats leben auf dem Sinai mindestens 400 koptische Familien, von denen viele bereits aus Sicherheitsgründen die Region verließen.

Insbesondere nahmen Übergriffe auf koptische Christen zu nachdem der Patriarch die Operationen unterstützte, die Anfang Juli 2013 zum Sturz des islamistischen Präsidenten Mursi führten. Am 6. Juli wurde der Priester und direkte Mitarbeiter von Bischof Kosman Mina Abud in el-Arish ermordet. Seither kam es immer wieder zu Morden und Entführungen unter den koptischen Christen. Unterdessen berichten lokale Medien, dass nach dem Mordanschlag gegen den Generalstaatsanwalt Hisham Barakat auch die Sicherheitsmaßnahmen für den koptisch-orthodoxen Patriarchen Tawadros II. verstärkt wurden."

(Fidesdienst, 2. Juli 2015)

Die britischen Tageszeitung The Guardian beschreibt im Juli 2015 in einem Artikel den Fall eines Mannes namens Fayek, der als Junge Fußball gespielt habe, dann aber die Sportart gewechselt habe, weil er es als Christ nie in die erste Mannschaft geschafft hätte. Fayek sei der Ansicht, dass ihn sein sozialer Status vor den schlimmsten Formen der Diskriminierung, denen ärmere ägyptische ChristInnen ausgesetzt seien, bewahrt habe. Er sei einer subtileren Form der Diskriminierung ausgesetzt gewesen, die dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass die höchsten Ebenen der Macht und in Bezug auf den Status für ihn unzugänglich gewesen seien. Während seines Wehrdienstes habe er SoldatInnen und Offiziere am Computer geschult. Als koptischer Christ habe er gewusst, dass er niemals zur Geheimdienst-Abteilung kommen würde. Es gebe keine ChristInnen im Oberste Rat der Streitkräfte. Laut Fayek sei es für KoptInnen weder möglich Militärkommandant noch Polizeichef zu werden.

Laut dem Guardian werde in Ägypten weithin angenommen, dass die KoptInnen zehn Prozent der Bevölkerung ausmachen würden. Nach Angaben der KoptInnen seien sie heute sowohl mit offizieller Diskriminierung als auch mit der Gefahr gewalttätiger Angriffe durch Militante konfrontiert. Viele koptische ChristInnen hätten 2011 an den Aufständen teilgenommen, die zum Rücktritt von Präsident Hosni Mubarak geführt hätten. Seitdem seien KoptInnen in Schlüsselmomenten der turbulenten Jahre zum Ziel von gewalttätigen Angriffen geworden. Im Oktober 2011 seien 28 Personen getötet worden, als das Militär eine Menge koptischer DemonstrantInnen vor dem Gebäude des staatlichen Fernsehens in Kairo angegriffen habe. Religiöse motivierte Angriffe hätten im August 2013 nach dem staatlichen Vorgehen gegen die Muslimbrüder und der Absetzung von Präsident Mohamed Morsi ihren Höhepunkt gehabt. Mindestens 42 Kirchen seien im ganzen Land angegriffen worden, was Islamisten angelastet worden sei. Die Muslimbrüder hätten die Verantwortung für die Angriffe abgelehnt. Der jetzige ägyptische Präsident, Abdel-Fatah al-Sisi, habe geschworen, gegen Extremismus vorzugehen und eine neue Zeit der religiösen Einheit eingeleitet. Viele einfache KoptInnen und die offizielle Kirche würden ihre Unterstützung für Sisi öffentlich zum Ausdruck bringen. Einige koptische ExpertInnen seien jedoch besorgt wegen der Sicherheit und der Perspektiven in Bezug auf die Bürgerrechte der koptischen ChristInnen. Man werde jetzt von Extremisten und von Sicherheitskräften angegriffen, und das zusätzlich zu der althergebrachten Diskriminierung in staatlichen Einrichtungen, so Fayek. Es werde also schlimmer:

"Egypt: 'It pushes you to feel disengaged'

As a boy growing up in a country where football is a national passion, Mina Fayek joined a youth programme at a local sports club in the wealthy Cairo neighbourhood of Heliopolis. He started training, but one day he overheard his coach make an offhand remark:

no Christians would join the first team, or make it to the championships.

‚My parents and I knew this is not going anywhere, and I had to choose another game,' Fayek, 26, a software engineer and blogger, recalled. He tried handball and basketball, two sports seen as more acceptable for Egyptian Christians to play.

Fayek, an affable young man, believes his social status shielded him from the worst forms of persecution inflicted on poorer Egyptian Christians. Instead, he was subject to a more subtle form of discrimination: the sense that the highest echelons of power and status in his country were off limits because of his religion. During his 13 months of compulsory military service, he trained soldiers and officers in computer skills. As a Coptic Christian, he knew he could never serve in the intelligence branch. No Christians sit on the supreme council of armed forces. ‚It pushes you to feel disengaged from your country,' Fayek said. ‚How could someone maintain his love for his country - and be passionate about building it - while at the same time he can't be whatever he wants to be, whether a military commander or a police commander.'

Egypt is home to the largest Christian community in the Middle East, with the Copts widely estimated to be about 10% of the population. The exact figure is a matter of dispute, with the government and Coptic church offering varying estimates. In spite of a history of cooperation between the church and the Egyptian state, Copts today say they face both official discrimination and the threat of violent attacks by militants.

Numerous Egyptian Copts participated in the 2011 uprising that removed President Hosni Mubarak from power, and Copts have been targets of violence at key moments in the turbulent years since then. In October 2011, 28 people were killed when the military attacked a crowd of mainly Coptic demonstrators outside the state TV building in Cairo.

Sectarian attacks peaked in August 2013 in the wake of state crackdown on the Muslim Brotherhood after the removal of the Islamist president, Mohamed Morsi. Crowds of men attacked at least 42 churches across the country in a massive assault blamed on Islamists. The Muslim Brotherhood denied responsibility for the attacks.

Egypt's president, Abdel-Fatah al-Sisi, the former military chief who led Morsi's removal, has vowed to fight extremism and launch a new era of religious unity. Many ordinary Copts and the official church are vocal in their support for Sisi. But some Coptic analysts are concerned about both security and the prospects for Copts' civil rights.

‚You're getting attacked now by extremists and by security, so in addition to the old-time discrimination in state bodies. It's getting worse,' said Fayek." (The Guardian, 27. Juli 2015)

Die Wochenzeitung Watani veröffentlicht im August 2015 einen Meinungsartikel ihres Chefredakteurs Youssef Sidhom, in dem dieser erwähnt, dass viele Forderungen der KoptInnen in Ägypten nach wie vor nicht erfüllt seien. Die Forderungen würden vor allem die Ungleichheit zwischen KoptInnen und anderen ÄgypterInnen in Bezug auf Bürgerrechte betreffen. Darüber hinaus werde ein Familienrecht für ChristInnen gefordert. Zudem seien KoptInnen in Ägypten weiterhin Unterdrückung und terroristischer Gewalt ausgesetzt, vor allem in Oberägypten:

"Copts in Egypt have specific demands many of which remain unfulfilled. These demands pertain in the major part to rectifying the inequality between Copts and other Egyptians where citizenship rights are concerned. Not least among the unfulfilled demands are the Coptic Church's requirement of a just law for the building and restoration of churches and a family law for Christians. All these demands are backed by the Constitution and are not open to negotiation, but we all know that they remain unfulfilled because they await a new parliament to pass them as law.

Copts thus anticipate legislative reform that would realise their aspirations for equality and full citizenship rights. This goes hand in hand with respect for the law, and equality in duties as well as rights. True, Copts still suffer from oppression and terrorist violence especially in Upper Egypt, but this is expected to come to an end once terrorism is defeated and the country attains security and stability under the rule of law." (Watani, 1. August 2015)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 14. August 2015)

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Informationen zur Lage von KoptInnen [a-8837-2 (8838)], 10. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/286117/418043_de.html

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage koptischer ChristInnen seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 [a-8643], 18. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/273675/402708_de.html

AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Egypt, 25. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/297400/444521_de.html

AP - Associated Press: Gunmen Kill 2 Egyptian Policemen Guarding Coptic Church, 6. Jänner 2015 (veröffentlicht von der New York Times)

http://www.nytimes.com/aponline/2015/01/06/world/middleeast/ap-ml-egypt.html

Egypt Independent: Nine injured in sectarian clashes in Minya, 5. April 2015

http://www.egyptindependent.com/news/nine-injured-sectarian-clashes-minya

Egypt Independent: Church approves eviction of Coptic family following blasphemy feud, 4. Juni 2015

http://www.egyptindependent.com/news/church-approves-eviction-coptic-family-following-blasphemy-feud

Fidesdienst: Nach dschihadistischen Anschlägen würdigt koptische Kirche den Kampf der Armee "gegen die Kräfte des Bösen", 2. Juli 2015

http://www.fides.org/de/news/36433-AFRIKA_AeGYPTEN_Nach_dschihadistischen_Anschlaegen_wuerdigt_koptische_Kirche_den_Kampf_der_Armee_gegen_die_Kraefte_des_Boesen#.VcruL7G1Z8E

Freedom House: Freedom in the World 2015 - Egypt, 28. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Egypt: Situation of Coptic Christians, including treatment; state protection available (2014-May 2015) [EGY105152.E], 8. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/305158/442330_de.html

Kurier: "Revolution hat unsere Angstbarriere beseitigt", 24. Juni 2014

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137

MRG - Minority Rights Group International: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, November 2013

http://www.minorityrights.org/3933/egypt/copts.html

MRG - Minority Rights Group International: Peoples under Threat 2015, 20. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1432891007_mrg-swm15-putbrief-comb-8.pdf

ORF: Kopten: Spielball der Mächte in Ägypten, 17. Februar 2015

http://religion.orf.at/stories/2695138/

Radio Vatikan: Ägypten: Islamisten drohen Kopten, 28. April 2015

http://de.radiovaticana.va/news/2015/04/28/%C3%A4gypten_islamisten_drohen_kopten/1140263

The Guardian: Christians under pressure: from bigotry at school to imprisonment and murder, 27. Juli 2015

http://www.theguardian.com/world/2015/jul/27/christians-under-pressure-bigotry-school-imprisonment-murder

The Independent: Coptic Christians: Who Are They - And Why Have They Been Targeted by ISIS in Beheading Video? 19. Mai 2015 (verfügbar auf Factiva)

TT - Tiroler Tageszeitung: Nicht alle Kopten stehen hinter Ägyptens Präsident Sisi, 1. Juni 2015

http://www.tt.com/home/10089746-91/nicht-alle-kopten-stehen-hinter-%C3%A4gyptens-pr%C3%A4sident-sisi.csp

USCIRF - US Commission on International Religious Freedom: USCIRF; Annual Report 2015; 2015 Country Reports: Tier 1 CPCS recommended by USCIRF; Egypt, 30. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1432895459_egypt-2015.pdf

Watani: No compensation for Copts in Kafr Darwish, 13. Juni 2015

http://en.wataninet.com/coptic-affairs-coptic-affairs/sectarian/no-compensation-for-copts-in-kafr-darwish/14057/

Watani: Not only churches, mosques too, 1. August 2015

http://en.wataninet.com/opinion/editorial/not-only-churches-mosques-too/14340/

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie zur fehlenden Integration in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass ihr bisheriger Lebensmittelpunkt in Ägypten gelegen hat und weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen.

2.2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenlebt, welche sich seit zehn Jahren in Österreich aufhält, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug; die Feststellung über den Aufenthaltsstatus ihrer Tochter durch Vorlage einer Aufenthaltsberechtigungskarte "Rot-Weiß-Rot Plus". In Bezug auf den Umstand, dass die Kinder ihrer Tochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, ist auf die Aussagen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Befunden, welche im Verfahrensgang beschrieben wurden.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

2.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte vorgebracht, Ägypten aufgrund einer Verfolgung ihrer Person wegen ihres christlichen Glaubens verlassen zu haben. Sie sei Verfolgung ausgesetzt, insbesondere da einer ihrer Söhne als Priester in Israel tätig sei.

2.3.2. Dieses Vorbringen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) als unglaubwürdig qualifiziert und festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in einer schlechteren Situation als die anderen Mitglieder der koptischen Minderheit befinden würde und dass von einer systematischen Verfolgung aller Kopten in Ägypten nicht ausgegangen werden könne. Diesem Befund des Bundesamtes muss vom Bundesverwaltungsgericht zugestimmt werden.

2.3.3. Die Beschwerdeführerin hatte versucht, eine besondere Gefährdung ihrer Person durch die Schilderung verschiedener Verfolgungshandlungen nahezulegen, vermochte mit ihrer Schilderung aber nicht zu überzeugen. In der Erstbefragung am 24.06.2013 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie einerseits immer wieder von Männern wegen ihres in Israel lebenden Sohnes bedroht worden sei und dass diese Männer Geld von ihr verlangt haben würden, andererseits dass sie zuhause von zwei unbekannten Tätern ausgeraubt worden sei. Gegenüber dem Bundesamt wies sie in der Einvernahme am 02.10.2014 darauf hin, dass man mehrmals versucht habe sie zu bestehlen und ihr auf der Straße die Handtasche zu rauben. Oft seien Personen zu ihr gekommen und würden Geld von ihr gefordert haben. Einmal sei sie zuhause von maskierten Personen ausgeraubt worden. Nach Vorhalt, dass es sich dabei um kriminelle Machenschaften und nicht um Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handeln würde und dass ihre Aussagen nicht glaubwürdig seien, gab die Beschwerdeführerin plötzlich an, dass wegen ihres in Israel lebenden Sohnes der Geheimdienst immer wieder zu ihr gekommen sei (im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 02.10.2014):

"Wie oft war der Geheimdienst bei Ihnen?

Oft sind sie gekommen, damit sie Geld von mir bekommen.

Mit welcher Begründung verlangt der Geheimdienst Geld?

Damit ich nicht zu ihrem Stützpunkt fahre.

Der Geheimdienst kommt zu Ihnen und verlangt Geld?

Sie kommen oft zu mir und bringen mir einen Zettel, dass ich zum Offizier kommen soll. Ich gebe ihnen Geld, dann gehen sie weg. Ich glaube auch, dass die zu mir gekommen sind und mein Gold gestohlen haben.

[...]

In welcher Form werden Sie von wem wegen Ihres Sohnes in Israel bedroht?

Ich weiß nicht, wer es ist, ob sie von der Regierung sind, weiß ich nicht.

Was sagen diese Personen, was wollen Sie?

Sie sagen zu mir, ich müsse zum Offizier kommen, da mein Sohn in Israel ist. Dann gebe ich Ihnen Geld und sie gehen wieder.

Weshalb gehen Sie nicht zu diesem Offizier und fragen, worum es geht?

Wenn ich hingehe, verhaftet man mich.

Vorhalt: Wollte man Sie verhaften, würde man das wohl in Ihrer Wohnung tun!

Ich habe immer Geld gegeben und sie sind dann zum Offizier gegangen und haben gesagt, sie hätten mich nicht angetroffen.

Woher wollen Sie wissen, was diese Männer zu wem gesagt hätten?

Ich weiß es nicht."

Dem Bundesamt ist in seiner Einschätzung, dass diese Schilderung wenig plausibel klingt, zu folgen. Es erscheint durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin als ältere, alleinstehende Frau immer wieder zum Opfer von Diebstählen oder Raubüberfällen geworden war, doch ist weder ein eindeutiger Zusammenhang zu ihrer Religion erkennbar, noch entsprechen diese kriminellen Aktivitäten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Sobald die Beschwerdeführerin versuchte, die Erlebnisse derart umzudeuten, dass ihnen ggf. Asylrelevanz zuzusprechen wäre, wird der Erzählstrang unschlüssig und unglaubhaft. Zunächst verwundert es, dass der Geheimdienst erst am Ende der Einvernahme, als die Beschwerdeführerin damit konfrontiert worden war, dass ihr Vorbringen nicht asylrelevant sei, zur Sprache kommt. Dem Bundesamt ist außerdem zuzustimmen, dass das Vorbringen nicht plausibel und wenig glaubwürdig wirkt. In der Beschwerde wurde versucht - unter Hinweis auf das "hohe Alter" der Beschwerdeführerin - die Erzählung umzudeuten: "Die Angaben, wonach die BF regelmäßig von Sicherheitskräften aufgesucht wurde, um eine "Schmiergeldleistung" zu verlangen, kann dahingehend interpretiert werden, dass die Kopten seitens der Muslimbrüder dazu aufgefordert wurden, eine sog. Dschizya, also eine Kopfsteuer für Nichtmuslime zu bezahlen." Mit dieser Interpretation wird aber vollkommen von dem abgewichen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme erklärt hatte. Die Behauptung einer Bedrohung durch den Geheimdienst oder durch Muslimbrüder, welche Schmiergeldzahlungen gefordert haben würden, ist auch insofern wenig glaubhaft, als diese Thematik weder in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.01.2015 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015 Erwähnung fand.

2.3.4. In der nächsten Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.01.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Kirche neben ihrem Haus im September 2014 einem Brandanschlag zum Opfer gefallen sei und dass ihr Haus davon in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Sie legte vier Fotos vor, wobei zwei eine zerstörte Kirche zeigen und zwei ein fast vollkommen zerstörtes Haus. Die Beschwerdeführerin betonte immer wieder, dass sie nicht nach Ägypten könne, da sie dort niemanden habe, der sich um sie kümmern würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr Haus angezündet worden sei; dies sei 2014 erfolgt, als sie sich schon bei ihrer Tochter aufgehalten habe. Sie habe dies von ihren Nachbarn erfahren. Das Haus, das in ihrem Eigentum stehe, sei nicht mehr bewohnbar. In der Folge wurde - mit Zustimmung der Beschwerdeführerin - vom Bundesverwaltungsgericht im Wege der Staatendokumentation ein Auftrag für eine personenbezogene Recherche an einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Kairo erteilt. Dieser gab mit Schreiben vom 26.10.2015 an, dass sich an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse ein Haus in gutem Zustand befinden würde, das nicht Schauplatz eines Brandanschlages gewesen sei. In einer Stellungnahme dazu erklärte die Beschwerdeführerin am 20.11.2015, dass es sich bei dem vom Vertrauensanwalt ermittelten Haus nicht um ihres handeln würde, sondern dass es zwei Häuser unter der gleichen genannten Adresse geben würde. Zudem müsse berücksichtigt werden, "dass die Schäden, die am Haus durch die Bombenanschläge entstanden sind, zwischenzeitlich repariert/renoviert wurden". Auch das Vorbringen hinsichtlich der Zerstörung ihres Wohnhauses bleibt damit zweifelhaft. Zunächst ist es ein Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin erklärt, telefonisch von ihren Nachbarn über den Brand erzählt bekommen zu haben, dann aber dem Bundesamt Fotos vorlegte. Der Bericht des Vertrauensanwaltes ist auch nicht geeignet, das Vertrauen in das Vorbringen zu stärken. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, es würde zwei Häuser an der gleichen Adresse geben, verwundert dies ob der von ihr im Detail angegebenen Adresse. Noch mehr verwundert aber, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie sich dessen bewusst war, dass es diesbezüglich zu Verwechslungen kommen könnte, keine entsprechenden Angaben in der Verhandlung tätigte, als sie im Zusammenhang mit ihrer Adresse gefragt wurde, ob sie mit Erhebungen einverstanden sei. Weiters wäre es angesichts der umfassenden Zerstörungen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos wenig wahrscheinlich, dass alle Schäden - noch dazu bei Abwesenheit der Eigentümerin - in der Zwischenzeit beseitigt wurden; gerade dies wird von der Beschwerdeführerin aber in ihrer aktuellen Stellungnahme behauptet. Zudem wurde vor dem Bundesamt erklärt, die Kirche neben ihrem Haus sei angezündet worden und so auch ihr Haus in Mitleidenschaft gezogen worden, vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte sie dann in Zusammenhang mit ihrem Haus, dass die Häuser der Christen mit einem Kreuz gekennzeichnet und in der Folge angezündet worden seien, während in der Stellungnahme plötzlich die Rede von Bombenanschlägen ist.

2.3.5. Die Beschwerdeführerin hatte in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt neben einem Brief ihres Sohnes, der in Israel als Priester lebt und schreibt, dass seine Mutter mehrmals schlecht behandelt worden sei und man ihr Hab und Gut gestohlen habe, auch ein Schreiben eines Priesters der koptischen Kirche vorgelegt, in welchem dieser erklärte, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Religion verfolgt worden sei und dass sie dabei auch verletzt worden sei. Auch diese Schreiben sind nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin darzutun. Insofern sich der Sohn der Beschwerdeführerin auf die schlechte Behandlung der Beschwerdeführerin und auf Diebstähle bezieht, kann dies durchaus der Wahrheit entsprechen und wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass die Situation für die Kopten, insbesondere in den Jahren 2011 bis 2013, von Diskriminierung und Einschüchterung gekennzeichnet war. Es kann durchaus wahr sein, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Raubüberfalles geworden war und ist auch durchaus nachvollziehbar, dass dies bei der Beschwerdeführerin Ängste auslöste. Doch kann aufgrund eines Raubüberfalles weder auf eine asylrelevante Verfolgungshandlung geschlossen werden, noch kann von einer realen Gefahr eines weiteren derartigen Übergriffes in der Zukunft ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hatte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer nur auf einen Übergriff im Jahr 2011, während der Revolution bezogen (im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015; RI=Richterin;

BF=Beschwerdeführerin):

"RI: Bitte berichten Sie über Ihre Probleme.

BF: Als die Revolution in Ägypten war, sind zwei Personen zu mir nachhause gekommen. Sie haben mein Geld, mein Gold und den Laptop gestohlen und mich bedroht. Sie haben gesagt, dass ich niemanden davon erzählen dürfte. Damals haben sie auch die Häuser und Wohnungen von Christen mit Kreuzen gekennzeichnet. Sie haben auch die Wohnungen angezündet. Es stimmt, dass heute Al-Sisi an der Macht ist, aber es ist noch immer dieselbe Situation. Wir haben noch immer Terroristen in Ägypten.

RI: Wann ist zum ersten Mal jemand zu Ihnen gekommen, der Sie bedroht hat?

BF: Während der Revolution, als Mursi an der Macht war. Mursi war gar nicht gut für Ägypten.

RI: Was war der letzte Vorfall, den Sie erleiden mussten?

BF: Das war ca. im Jahr 2011, als etwa 160 Kirchen angezündet worden sind. Es war während der Revolution.

RI: Wann hatten Sie persönlich das letzte Mal eine Konfrontation oder einen Angriff?

BF: Wie ich gesagt habe, als sie zu mir nachhause gekommen sind und alles gestohlen haben. Als ich dann das Haus verlassen habe, haben sie alles angezündet. Drei Monate lang schickte der Pfarrer jemanden zu mir nachhause, der sich um mich kümmerte.

RI: Wann war dieser Vorfall?

BF: Im Jahr 2011, während oder nach der Revolution."

Es mag durchaus der Realität entsprechen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 in den Wirren der Revolution Opfer eines Raubüberfalles geworden war, doch lässt sich daraus keine Bedrohungssituation für die Zukunft ableiten. Die früheren Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf Besuche durch den Geheimdienst und angebliche Schmiergeldzahlungen wurden weder in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt noch fanden sie ihren Niederschlag im Schreiben ihres Sohnes. Wenn der Priester der koptischen Kirche von Bedrohungen der Beschwerdeführerin schreibt und erklärt, sie sei auch verletzt worden, so steht dies auch in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, erwähnte sie doch nie irgendwelche körperlichen Übergriffe.

2.3.6. Zusammengefasst ergibt sich das Bild, dass die Beschwerdeführerin wohl tatsächlich im Jahr 2011 Opfer eines Raubüberfalles geworden war, dass dieser aber keine begründete Furcht vor Verfolgung in der Zukunft zu begründen vermag. Die darüber hinausgehenden Äußerungen zu Verfolgungshandlungen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft. In der Beschwerde wird auf verschiedene Quellen verwiesen, welche über die Zerstörung koptischer Einrichtungen, insbesondere nach dem Sturz Mursis und vor allem auch in der Gegend von Al Minya, berichten. Diese Feststellungen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen im Falle einer Rückkehr nahezulegen. Wenn unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2015, GZ. I403 1420365-1 die fehlende Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden betont wird, ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese nur dann eine Rolle spielt, wenn eine Verfolgung durch private Akteure anzunehmen ist. Es ist aber gerade nicht von einer konkreten Verfolgung der Beschwerdeführerin durch islamistische Gruppierungen auszugehen und kann daher in diesem Fall die Frage der Schutzfähigkeit oder -willigkeit der ägyptischen Behörden außer Acht gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.7. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Ägypten nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gefordert, allerdings ohne dies inhaltlich zu begründen.

2.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass die koptische Minderheit in Ägypten im Alltag mit Diskriminierung bedroht ist. Diese Diskriminierungen können aber nicht gleichgesetzt werden mit einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine monatliche Pension von 200 Euro und hat nach eigenen Angaben zwei Häuser, eines in Al-Minya und eines am Land. Das nach ihrer Aussage durch einen Brand beschädigte Haus in Al-Minya ist laut Stellungnahme vom 19.11.2015 wieder renoviert. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben aktuell in Schweden, doch hat sie in Kairo "noch viele Verwandte, wie Cousins und entferntere Verwandte". Bei allem Verständnis für den Wunsch der Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter in Österreich zu leben, insbesondere da auch ihre Söhne im Oman bzw. in Israel leben, kann - auch unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin - doch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Sie verfügt über Vermögen, erhält eine monatliche Pension und hatte in der Vergangenheit auch finanzielle Zuwendungen ihrer im Ausland lebenden Kinder erhalten. Es stünde der Beschwerdeführerin frei, sich zu ihren Verwandten nach Kairo zu begeben. Sie ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Beschwerdeführerin war in Österreich wegen einer Vorstufe von Brustkrebs behandelt worden, erklärte aber gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass es ihr gutgehe und sie nicht in Behandlung stehe. Auch aus gesundheitlicher Sicht bestehen daher keine Bedenken, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten in eine unmenschliche Lage kommen könnte.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031, mwN sowie das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0151).

Die belangte Behörde hat allerdings richtig erkannt, dass allein aus der Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechte allgemeine Situation das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden kann. Die Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit in Ägypten kann für sich alleine nicht als Umstand, der begründete Furcht vor Verfolgung nach sich zöge, gewertet werden (vgl. für viele andere das Erkenntnis des VwGH vom 14.06.2012, 2009/21/0347).

Im Urteil M.E. gegen Frankreich vom 6.6.2013, Zl. 50.094/10 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "Was die Situation der koptischen Christen in Ägypten anbelangt, ist zu vermerken, dass in den vom GH eingesehenen Berichten von zahlreichen Gewalt- und Verfolgungsakten in den Jahren 2010 und 2011 die Rede ist. Ferner ist eine Zurückhaltung seitens der nationalen Behörden zu beobachten, strafrechtliche Schritte gegen die Urheber dieser Taten zu setzen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sich die Situation der koptischen Christen im Land 2012 gebessert hätte. Der GH ist jedoch nicht der Überzeugung, dass von einem allgemeinen Risiko für alle koptischen Christen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgegangen werden kann." Eine Verschlechterung der Situation seit dem Jahr 2013 kann nicht angenommen werden, zumal von Seiten der neuen Regierung verschiedene Schritte in Richtung Verbesserung der gegenseitigen Beziehungen gesetzt wurden (vgl. Länderfeststellungen oben). Die Aussage des EGMR besitzt daher auch zum Entscheidungszeitpunkt Gültigkeit und es kann nicht alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit damit gerechnet werden, dass man mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt dahingewürdigt, dass den Angaben keine individuell gegen ihre Person gerichtete konkrete Verfolgung entnommen werden könne. Der geschilderte Raubüberfall im Jahr 2011 vermag keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Der Umstand, dass das Haus der Beschwerdeführerin Opfer eines Brandes war, ist für sich genommen zweifelhaft (vgl. Beweiswürdigung), doch war - unter der hypothetischen Annahme der Richtigkeit des Vorbringens - erstens nicht ihr Haus, sondern die in der Nähe gelegene Kirche Ziel des Anschlages und könnte die Beschwerdeführerin zweitens die zweifelsohne für Kopten nicht ideale Umgebung von Al-Minya verlassen und sich bei ihren Verwandten in Kairo niederlassen. Sie verfügt über die entsprechenden Finanzmittel. Darüberhinausgehende Aussagen zu Verfolgungshandlungen (etwa Besuche vom Geheimdienst) sind - wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - nicht glaubhaft.

Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit Benachteiligungen gegenüber der islamischen Mehrheitsbevölkerung konfrontiert sein mag. Doch erreichen diese keine für die Asylgewährung relevante Intensität und kann nicht festgestellt werden, dass sie wegen ihrer Religion im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt würde.

Es wird nicht verkannt, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin eine erhöhte Vulnerabilität besteht, die bereits bei Verfolgungshandlungen geringerer Intensität eine Asylrelevanz entfalten könnte. Allerdings ist auch im Fall der Beschwerdeführerin Voraussetzung der Asylgewährung, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Es ist aber nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführerin konkrete Verfolgung drohen sollte.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass sie in eine Notlage geraten würde, da sie in Ägypten über ein familiäres Netzwerk (wenn es sich dabei auch um entferntere Verwandte handelt) und eine gute finanzielle Absicherung verfügt. Es liegt nicht jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In der Beschwerde finden sich keinerlei inhaltliche Angaben zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Die Feststellungen des Bundesamtes zu diesem Punkt blieben unbestritten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich auf und ist keine besondere Aufenthaltsverfestigung erkennbar. Sie lebt bei ihrer erwachsenen Tochter, welche sich seit zehn Jahren in Österreich aufhält. Zwischen den beiden besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, keiner der beiden ist pflegebedürftig bzw. besteht keine besondere finanzielle Abhängigkeit. Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes weder sprachlich noch gesellschaftlich in besonderem Maße integriert. Ihrer Tochter steht es frei, sie nach Ägypten zu begleiten bzw. sie dort zu besuchen.

Bei allem Verständnis für den Wunsch, bei ihrer Tochter in Österreich zu leben, kann dieses private Interesse doch nicht höher gewertet werden als das Interesse des österreichischen Staates an einem geordneten Fremdenwesen und reicht dieser Wunsch nicht aus, davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde.

Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch besteht sonst kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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