G312 2005119-1•BVwG G312 2005119-1
G312 2005119-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2015
Beitragsgrundlagen, Einkünfte, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Versicherungspflicht
G312 2005119-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX und des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
Steiermark, vom 04.12.2012, VSNR: XXXX, und vom 10.01.2013, VSNR:
XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 194 iVm §§ 25 und 27 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF., iVm § 410 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden vom 04.12.2012, VSNR: XXXX, und vom 10.01.2013,
VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 iVm §§ 25 und 27 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass für
XXXX (BF1)
die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 €
die Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 27 GSVG für das Jahr 2009 € 448,49 monatlich
und die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung im Jahr 2009 monatlich € 214,43 betragen würden;
fürXXXX(BF 2)
betrage die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 Euro € 2.817,43 monatlich,
die Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2009 gemäß § 25 GSVG monatlich € 450,79 betrage und
in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2009 gemäß § 27 GSVG monatlich EUR 215,53 betragen würden.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten.
Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX wurden die Einkommensteuerbescheide 2009 für die BF mit Datum vom 06.09.2011 und 04.07.2011 übermittelt. Diese wiesen unter anderem folgende
Einkünfte aus:
Für beide Beschwerdeführer:
Selbständige Arbeit € 7.388,88
Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 28.373,09
Entsprechend der Entscheidung des OGH vom 07.04.1992, 10 ObS 342/91 würden diese Einkünfte zur Gänze auf die gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX" des BF zugerechnet werden. Entfalte nämlich ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft, so werde er sich nur dann mit dem geringen Entgelt als Geschäftsführer begnügen, wenn durch den Betrag, den er als Gesellschafter zu erwarten habe, seine Tätigkeit als Geschäftsführer ausreichend abgegolten werde. Analog dieser Entscheidung sei daher spruchgemäß zu entscheiden, da zwar Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafter erzielt würden, die jedoch keinesfalls angemessen bzw. ortsüblich seien und keinem Fremdvergleich standhalten würden.
2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre steuerrechtliche Vertretung fristgerecht am 07.01.2013 und am 18.01.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Gewinnanteil als Kommanditist i.S. einer kapitalistischen Beteiligung an der XXXX darstellen würden. Diese seien nicht sozialversicherungspflichtig und daher nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des OGH sei für den vorhandenen Sachverhalt nicht vergleichbar und eine gesetzliche Grundlage für die gewählte Vorgehensweise sei nicht vorhanden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Einzelfall zu prüfen, eine pauschale Feststellung sei gesetzlich und verfassungsrechtlich nicht gedeckt.
Die Geschäftsführertätigkeiten würden keinesfalls das Ausmaß von 15 Stunden je Monat und je Geschäftsführer überschreiten. Hierfür erhalte jeder Geschäftsführer monatlich ein Entgelt von 500 Euro (jährlich 6000) bzw. 33,33 Euro pro Stunde. Das entspräche einem Gehalt von 5.700 Euro bei Vollbeschäftigung.
Die Einkünfte aus Selbstständigkeit in der Höhe von € 3.386,01 bzw. € 7.388,88 würden sich - ausgehend von Euro 6.000 - nach Abzug des Gewinnfreibetrages von 13 %, der Basispauschalierung, der Einzahlungen zur Sozialversicherung sowie einer Gutschrift an Sozialversicherungsbeiträgen aus den Vorjahren ergeben. Diese steuertechnischen Abzugsbeträge würden das Nettoeinkommen des BF jedoch nicht vermindern.
Die Höhe der Geschäftsführerbezüge sei schon deshalb als fremdüblich zu qualifizieren, weil die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern vertreten werde. Das Ausmaß der Geschäftsführungsagenden sei aufgrund der Größe und Struktur des Unternehmens so gering, dass rund 30 Stunden pro Monat hierfür jedenfalls ausreichen würden und die Vergütung von € 33,33 pro Stunde fremdüblich und angemessen sei.
Die Beteiligung an der KG sei daher eine kapitalistische und der Gewinnanteil gebühre aufgrund des entsprechenden Kapitaleinsatzes. Zusätzlich sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass hohe stille Reserven im Anlagevermögen vorhanden seien. Somit sei der Gewinnanteil nicht in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Die BF beantragen daher eine positive Entscheidung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Am 10.01.2013 bzw. am 18.01.2013 (eingelangt am 21.01.2013 bzw. am 24.01.2013 beim Landeshauptmann der Steiermark) legte die belangte Behörde die gegen die angefochtenen Bescheide gerichteten und mittlerweile als Beschwerden zu titulierenden Einsprüche der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor, verwies auf die bereits dargelegte Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, dass sie Geschäftsführer das geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Organ der GmbH seien. Sie würden die Geschäfte der Gesellschaft einerseits im Innenverhältnis führen und andererseits die Gesellschaft nach außen vertreten. Die Tätigkeiten und die Aufgabenbereiche eines handelsrechtlichen Geschäftsführers seien durchaus mit denen eines leitenden Angestellten vergleichbar, von beiden werde erwartet, dass sie eigenständig Entscheidungen treffen, Probleme frühzeitig erkennen und entsprechende Lösungsvorschläge umsetzen. Daher sei auch gesetzlich vorgeschrieben, dass der Geschäftsführer mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sei und daher ein Ausmaß von 15 Stunden je Monat nicht ausreichen würden. Wenn die BF zudem behaupten, ein Entgelt in Höhe von umgerechnet € 33,33 zu bekommen, dann würde das einen Monatsbetrag von Euro 2.666,40 (zwingend 20 Wochenstunden) ergeben und ausgehend von 5.700 Euro bei Vollbeschäftigung würde dies ein Entgelt von 2.850 Euro ergeben. Da die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Tätigkeit als Geschäftsführer zu niedrig seien und einem Fremdvergleich nicht standhalten würden, seien auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (verstecktes Entgelt) für die Beitragsgrundlagenbildung herangezogen worden und dies entspreche schon eher einer ortsüblichen Abgeltung ihrer Tätigkeiten. Es werde daher die Abweisung der Beschwerden und Bestätigung der Bescheide beantragt.
4. Mit Schriftsätzen vom 12.02.2013 und vom 06.11.2013 wurden die BF unter Vorlage der Stellungnahmen der belangten Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen Frist dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit 18.02.2013, eingelangt am 20.02.2013, sowie mit 12.11.2013, eingelangt am 19.11.2013 beim Landeshauptmann der Steiermark, ergänzten die BF, dass die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt seit Verfahrensbeginn mit der Beziehung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit dessen Gesellschaft in Form einer GmbH vergleiche, also einer Kapitalgesellschaft. Gegenständlich liege jedoch eine Gesellschaft in Form einer GmbH Co KG, also einer Personengesellschaft vor. Die belangte Behörde behaupte, dass ein Geschäftsführer mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein müsse, wodurch suggeriert werde, dass jeder Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein müsse, folglich seien in diesem Ausmaß Beiträge abzuführen, wobei für diese vermeintliche Subsumtion keine sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen vorhanden seien. Es sei anzunehmen, dass die Behörde mit ihrer Darlegung auf die im vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt völlig irrelevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 9 und § 39 GewO) Bezug nehme. Somit wäre ein Mindestausmaß einer Beschäftigung völlig irrelevant für den zu beurteilenden Sachverhalt. Somit seien alle weiteren abgeleiteten Schlüsse der Behörde als gegenstandslos zu betrachten. Zudem sei die Behörde eine Prüfung des Einzelfalles schuldig geblieben. Nachdem die in der Beschwerde angeführten Gründe nochmals dargelegt wurden, ersuchte der BF nochmals um eine positive Entscheidung.
6. Mit Bescheiden vom 27.02.2013 sowie vom 02.12.2013, von den BF am 04.03.2013 bzw. am 02.12.2013 übernommen, gab der Landeshauptmann der Steiermark den Anträgen der BF, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.
7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 17.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheide der belangten Behörde gerichteten Beschwerden samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
8. Mit Email vom 11.09.2015 wurde die steuerrechtliche Vertretung der BF aufgefordert, die Gesellschaftsverträge der XXXXsowie der XXXX binnen zwei Wochen vorzulegen.
9. Mit 16.09.2015 wurden die geforderten Gesellschaftsverträge an das erkennende Gericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 26.09.2000 wurde unter Firmenbuch Nr. XXXX i die XXXX errichtet. Sitz der Gesellschaft ist in XXXX. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer XXXX. Das Unternehmen wird von den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern XXXX und XXXX selbständig vertreten.
1.2. Mit 28.09.2000 wurde der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der XXXX mit Sitz in XXXX, abgeschlossen.
1.2.1. Am 14.12.2000 wurde unter Firmenbuch Nr. XXXX h die Firma XXXX mit Sitz in XXXXerrichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer XXXX. Als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) tritt die XXXX auf, wobei XXXX, XXXX und XXXX als Kommanditisten mit einer Einlage von 700 von XXXX, und je 3.500 Euro von XXXX und XXXX an der Gesellschaft beteiligt sind.
1.3. Mit 02.10.2000 wurde der Firma XXXX die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bäckerei gemäß § 94 Z 29 GewO 1994 idgF erteilt.
1.4. Am 01.06.2001 bzw. 06.06.2001 teilte die steuerrechtliche Vertretung der belangten Behörde mit, dass XXXX und XXXX Geschäftsführer der XXXX sind und diese GmbH wiederum geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX ist. Aufgrund der Geschäftsführerstellung unterliegen beide Herren der Pflichtversicherung nach dem GSVG und es werde um Kenntnisnahme ersucht.
1.5. Mit Schriftsatz vom 06.08.2011 teilte die belangte Behörde den BF mit, dass sie ab 01.10.2000 in der GSVG Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert seien. Da sie jedoch die Meldepflicht nicht wahrgenommen hätten, beginne die ASVG Unfallversicherung erst mit 07.06.2001 und ab 06.06.2001 bestehe Anspruch auf Leistungen der GSVG Krankenversicherung.
1.6. Mit Schriftsätzen vom 27.09.2004, 13.01.2006 und 29.12.2006 teilte die steuerrechtliche Vertretung der belangten Behörde mit, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Gewinnanteil als Kommanditist iS einer kapitalistischen Beteiligung an der XXXX darstellen. Diese Einkünfte seien nicht sozialversicherungspflichtig und daher nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Sozialversicherungspflichtig seien die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
1.7. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2009 erzielten die Beschwerdeführer
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 7.388,88
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 28.373,09
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung des BF an der Firma XXXX .
1.8. Die BF stehen in keinem Dienstverhältnis zu XXXX, sondern sind zu jeweils 50 % an der Komplementär GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer.
1.9. Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der XXXX :
"Gegenstand des Unternehmens (Punkt II)
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen, die für die Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich sind, insbesondere der Erwerb und die Pachtung sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen und Gesellschaften sowie die Übernahme deren Geschäftsführung und Vertretung.
Gesellschafter, Gesellschaftsvermögen und Vermögensbeteiligung (Punkt IV)
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die XXXX als reine Arbeitsgesellschafterin. Die Komplementärin erfüllt ihre Einlageverpflichtung durch die Erbringung von Dienstleistungen in der Form, dass sie die Arbeitskraft und Fachkenntnisse ihrer jeweiligen Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft so zur Verfügung stellt, wie es zur Besorgung der Geschäftsführung und Vertretung sowie Erreichung des Gesellschaftszweckes der Kommanditgesellschaft erforderlich ist. Die Komplementärin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten für die Kommanditerwerbsgesellschaft zu besorgen.
In Ausführung des Zusammenschlusses bringt Herr XXXX, das nicht protokollierte Einzelunternehmen XXXX auf der Grundlage der beigeschlossenen Zusammenschlussbilanz zum 31.12.1999 und mit Ablauf des Zusammenschlussstichtages als Kommanditeinlage in die Gesellschaft ein.
HerrnXXXX, wird für diese Einbringung eine Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von € 700,00 gewährt. Die weiteren Kommanditisten, Herr XXXX, und Herr XXXX leisten an die Gesellschaft eine Kommandit- und Hafteinlage von je € 3.150,00.
Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterrechte (Punkt VI)
Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt nur der Komplementärin. Diese hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen.
Den Kommanditisten stehen die im Gesetz vorgesehenen Kontrollen zu.
Die Kommanditisten sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten am Unternehmenserfolg mitzuwirken.
Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden diese in Gesellschaftsversammlungen, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der festen Kapitalkonten."
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 04.07.2011 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 der für die BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt XXXX).
Die zur Geschäftsführung und Gesellschafterstellung getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Firmenbuchauszug sowie den vorgelegten Gesellschaftsverträgen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem die Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Strittig ist, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder ob sie als Gewinnanteil eines Kommanditisten iS einer kapitalistischen Beteiligung sozialversicherungsfrei sind und daher nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sind.
Gegenständlich unterliegen die beiden BF aufgrund ihrer Organschaftsfunktion als alleinige geschäftsführende Gesellschafter der GmbH der Versicherungspflicht nach dem GSVG, da sie kein Dienstverhältnis zur GmbH stehen und daher keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht gemäß Abs. 2 leg. cit. für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung gemäß Abs. 3 leg. cit. in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.
Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist gemäß Abs. 3 leg. cit. der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
Gemäß § 229a Abs. 1 GSVG haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. unter anderem folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln: Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (Z 1); Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Z 2); Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Z 3); Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Z 4); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Z 5); Einkünfte aus Kapitalvermögen (Z 6); und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Z 7).
Nach § 229a Abs. 2 leg. cit. haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Beschwerdeführer die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (VwGH vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0169, und vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0292).
3.4. Die BF begründen ihre Beschwerden vor allem damit, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Gewinnanteil als Kommanditist iS einer kapitalistischen Beteiligung an der XXXX darstellen. Diese Einkünfte seien nicht sozialversicherungspflichtig und daher nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Die von der belangten Behörde zitierte OGH Entscheidung vom 07.04.1992, 10 ObS 342/91 sei mit dem vorhandenen Sachverhalt nicht vergleichbar.
Diese Argumentation kann gegenständlich aus folgenden Gründen jedoch nicht zum Erfolg führen.
Ungeachtet der Begründung der belangten Behörde - wonach die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer, nicht angemessen bzw. nicht ortsüblich sind und keinem Fremdvergleich standhalten würden - sind Einkünfte aus der Kapitalbeteiligung als Kommanditist insofern der Pflichtversicherung zu unterwerfen, wenn sich im Hinblick auf den entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenständlich eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Stellung der BF als Kommanditisten in der GmbH Co KG zu bejahen ist.
Die beiden BF sind zu jeweils 50 % an der Komplementär GmbH beteiligt und alleinige Geschäftsführer dieser GmbH, stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur GmbH. Das laut Einkommensteuerbescheid erzielte Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielen die BF aus ihrer Stellung als Kommanditisten der GmbH und Co KG. Im vorliegenden Fall haben die BF im maßgeblichen Jahr aus ihrer Stellung als Kommanditisten einer GmbH Co KG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Übrigen sind die BF alleinige Gesellschafter der in einer GmbH Co KG als Komplementär fungierenden GmbH. Bereits diese Stellung räumt ihnen die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH Co KG entscheidend zu beeinflussen.
Der VwGH hat in ständiger Judikatur festgestellt, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur ihr Kapital arbeiten lassen. Im gegenständlichen Fall lassen die BF als Kommanditisten - wie oben bereits dargelegt - nicht nur ihr Kapital arbeiten.
Den Einwendungen der Beschwerdeführer, es würden insoweit Kapitaleinkünfte im Rahmen der Beitragsgrundlage berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (VwGH vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (VwGH vom 12. Mai 1998, Zl 2009/08/0182).
Somit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, es seien Einkünfte aus Gewinnanteilen von als Kommanditist iS einer kapitalistischen Beteiligung und diese seien nicht sozialversicherungspflichtig, als nicht zum Erfolg führend.
Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege keine gesetzliche Grundlage für die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde vor, so wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des VwGH hinsichtlich der Versicherungspflicht von Kommanditisten und Komplementären sowie Gesellschaftern einer GmbH und die Einbeziehung der Einkünfte unter die Beitragspflicht verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde bietet keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, wobei überdies zu berücksichtigen ist, dass im Beschwerdefall ohnehin nicht strittig ist, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt wurden.
3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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