BVwG W221 1302064-3

W221 1302064-3Bundesverwaltungsgericht26.11.2015

Regest

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Familienverfahren,<br/>Revision zulässig, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 1302064-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1302064.3.00

Spruch

W221 1302064-3/2E

W221 2117612-1/2E

W221 2117613-1/2E

W221 2117614-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX,

2. ) der XXXX, 3.) des mj. XXXX und 4.) des mj. XXXX, alle StA. Usbekistan, alle vertreten durch RA Edward W. Daigneault, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich - unstrittiger - Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Usbekistan und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.

Beim Erstbeschwerdeführer handelte es sich dabei um den zweiten Antrag. Der Erstbeschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2006, 06 04.161 EAST Ost, abgewiesen wurde. Diese Abweisung wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.09.2008, D6 302064-1/2008, bestätigt.

Das Bundesasylamt führte mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 10.12.2012 eine Einvernahme durch.

Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 brachten die Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein und führten aus, dass sie am XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten und die Entscheidungsfrist von sechs Monaten somit abgelaufen sei. Es werde die Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend gemacht und beantragt, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerden in der Sache selbst erkennen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte mit Beschwerdevorlage vom 20.11.2015 die Verwaltungsakten vor und teilten mit, dass eine Erledigung in den vorliegenden Fällen nicht fristgemäß erfolgen könne.

Gleichzeitig mit diesen Verwaltungsakten zur Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch der Verwaltungsakt der Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Kenntnis vorgelegt, welche am XXXX in XXXX geboren wurde, und die am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren stellte

(XXXX).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungspflicht noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 933).

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden am XXXX beim Bundesasylamt eigebracht und sind seit 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG war das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl seit 01.01.2014 verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am XXXX bereits abgelaufen.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet: Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur von den Beschwerdeführern erhoben wurde, nicht jedoch für das am XXXX geborene, minderjährige Kind, bei dem die Entscheidungsfrist hinsichtlich der Antragstellung am XXXX auch noch nicht abgelaufen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 AsylG 2005, unter einem zu führen. Da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des am XXXX geborenen, minderjährigen Kindes nicht gegeben ist, kann auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die im Familienverfahren zu führenden und prüfenden Anträge der Beschwerdeführer bestehen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 1174/2014, (unter Hinweis auf VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205) die Bedeutung des § 34 AsylG 2005 betont und ausgesprochen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, über einen Familienangehörigen zu entscheiden, solange ein anderer Familienangehöriger noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages sind die Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam zu führen. Daran ändert auch nichts, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das in Österreich geborene minderjährige Kind anhängig ist, bei dessen schriftlichen Antrag ausgeführt wurde, dass es keine eigenen Fluchtgründe habe, hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich doch schon ausgesprochen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).

In Auslegung des § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht bei jedem Familienangehörigen vorliegen muss und auch jeder Familienangehörige eine entsprechende Säumnisbeschwerde einbringen muss (vgl. dazu auch schon BVwG 18.08.2014, W192 2009824-1). Da dies im vorliegenden Fall aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz der am XXXX geborenen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die keine Säumnisbeschwerde erhoben hat, nicht vorliegt, sind daher die vorliegenden Säumnisbeschwerden mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.

Wie aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen. Im Falle der am XXXX geborenen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin liegt auch noch keine Säumnis vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerden zurückzuweisen sind.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Fällen, in denen der Beschwerdeführer in einem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 steht, aber nicht alle Familienangehörigen eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben, sondern Verfahren über ihre Anträge weiter bei der Behörde anhängig sind.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.