BVwG W203 2113290-1

W203 2113290-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2015

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2113290-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2113290.1.00

Spruch

W203 2113290-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten vom 09.04.2015, Zl. SPL21/78-35-14/15, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015, Zl. B/14-14/15, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zugelassen und stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" und "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)".

Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag darauf, dass die ihrerseits an der Universität Dumlupinar in Kütahya, Türkei, absolvierte Lehrveranstaltung "Political Theory" der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" und die absolvierte Lehrveranstaltung "European History II" der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" gleichwertig seien.

2. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.02.2015 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Kurs "Political Theory" laut Kursbeschreibung ein klassischer Einführungs- und Überblickskurs über Schulen und ausgewählte Zentralbegriffe der Politischen Theorie sei. Die Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" sei eine Spezialvorlesung und keine Überblicksvorlesung. Sie solle anhand einer vertiefenden Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beitragen.

Der Kurs "European History II" lege das Augenmerk auf die Ausdehnung der Osmanischen Herrschaft sowie auf die Periode der Entdeckungen und ihre Auswirkungen auf Europa. Es handle sich um einen sehr groben Überblickskurs über die sehr heterogenen ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen in Südosteuropa, Mitteleuropa, Zentraleuropa und Russland, ohne erkennbaren Vergleichsrahmen. Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" habe die Vermittlung von historischen Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit (Nationalstaat, Verfassungen, Parlamente) unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen Rahmenbedingungen (Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise) zum Ziel. Ein weiterer Schwerpunkt liege auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa. Aufgrund der unterschiedlichen Inhalte und Lehrziele liege hinsichtlich der beiden zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen keine Gleichwertigkeit vor.

3. In der dazu am 11.03.2015 erstatteten Stellungnahme wurde zum Kurs "Political Theory" vorgebracht, dass die Studenten laut Lehrveranstaltungsbeschreibung "the basic concepts in political theory" lernen würden und im Stande sein sollen, vergleichende Analysen ("comparative analysis") durchzuführen. Es werde nicht nur Basiswissen vermittelt, sondern die Studenten sollen anhand vertiefender Auseinandersetzungen mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beitragen.

Hinsichtlich des Kurses "European History II" wurde vorgebracht, dass die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht richtig seien. Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" sei ein Überblickskurs, der lediglich 4 ECTS aufweise und nicht ansatzweise an die Themen angrenze, die im Kurs "European History II", der 6 ECTS umfasse, behandelt würden. "European History II" vermittle weit mehr Wissen als die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen". "European History II" sei daher sehr wohl gleichwertig, wenn nicht sogar höherwertig.

4. Mit Bescheid vom 09.04.2015, Zl. SPL21/78-35-14/15, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anerkennung der Lehrveranstaltungen "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" und "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Kurs "Political Theory" die Vermittlung von Basiskonzepten in der politischen Theorie im Vordergrund stehe. Das behauptete Lehrziel der vertiefenden Auseinandersetzung mit exemplarisch ausgewählten politischen Theorien wie zB der Staatstheorie oder Konzepten wie zB Macht gehe aus der Lehrveranstaltungsbeschreibung nicht hervor. Dass die Lehrveranstaltung einen Einführungs- und Überblickscharakter habe, ergebe sich aus den Weekly-Topics. In jeder Einheit würden einzelne Theorieansätze, Konzepte oder Begriffe vorgestellt. Die Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" soll unter anderem der Vertiefung theoriegeleiteten politikwissenschaftlichen Arbeitens dienen und keinen Überblick über Basiskonzepte der politischen Theorie liefern. Es liege somit keine Gleichwertigkeit vor.

Betreffend den Kurs "European History II", dessen Anerkennung für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" beantragt wurde, wurde ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung "European History II" sehr unterschiedliche Regionen und Reiche vom Ende des Mittelalters bis in die frühe Neuzeit behandle. Den Lehrveranstaltungsunterlagen sei keine Fokussierung auf ausgewählte Fragestellungen als Bezugspunkt des Vergleiches zu entnehmen. Vielmehr sei in den Lehrzielen ausdrücklich von "general information on political and cultural history of Europe" die Rede. Weiters werde in den Learning-Outcomes angeführt, dass die Studierenden in die Lage versetzt werden sollten, politische, administrative und kulturelle Strukturen "of the states in the Middle Ages" zu erklären. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass der Schwerpunkt nicht auf dem Mittelalter und der frühen Neuzeit liegen solle. Laut Learning-Outcomes liege ein gewisser Fokus auf der politischen, kulturellen, militärischen und ökonomischen Geschichte des osmanischen Staates, der Geschichte alter anatolischer, ethnischer Gruppen sowie auf prä-islamischen und postislamischen türkischen Staaten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" handle es sich um einen kurzen und groben Überblick über die historische Entwicklung der EU, könne nicht gefolgt werden. Ein Blick auf das Curriculum des Bachelorstudiums Politikwissenschaft zeige, dass der Schwerpunkt "Europäische Union und Europäisierung" in einem eigenen Kernfach, nämlich BAK 6, sowie in einem Spezialisierungsmodul (BAK 11) gelehrt werde. Das Ziel der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" sei dagegen die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit ab dem 18. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive. Politikwissenschaftliche Fragestellungen, wie die politischen und sozioökonomischen Umwälzungen bei der Herausbildung der kapitalistischen Produktionsweisen, würden keinen Bestandteil der Lehrveranstaltung "European History II" bilden. Diese würden in der Lehrveranstaltung "Historische Grundlagen der Politik" am Beispiel Englands, dem Idealtyp kapitalistischer Entwicklung, dargestellt. England spiele auch im Hinblick auf die Entwicklung moderner Staatlichkeit und der Demokratie eine Vorreiterrolle. Im Kontrast dazu werde die Verzögerung von Kapitalismus und Demokratie und kapitalistischer Entwicklung am Beispiel der Habsburger Monarchie aufgezeigt. Aufgrund der unterschiedlichen Lehrinhalte liege daher keine Gleichwertigkeit vor. In der Lehrveranstaltung "European History II" gehe es um allgemeine Informationen zur politischen und kulturellen Geschichte Europas mit Schwerpunkt auf dem Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Hingegen fokussiere die Lehrveranstaltung "Historische Grundlagen der Politik" den politikwissenschaftlichen Blick auf moderne Staatlichkeit und ihre Kennzeichen sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen am Beispiel der Entwicklung Englands und der Habsburger Monarchie.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte dazu - wie schon in der Stellungnahme vom 11.03.2015 - aus, dass im Kurs "Political Theory" die Studenten "the basic concepts in political theory" lernen und vergleichende Analysen durchführen würden. Es werde nicht nur Basiswissen vermittelt. Anhand vertiefender Auseinandersetzungen mit ausgewählten politischen Theorien werde zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beigetragen.

Der Kurs "European History II" sei kein Überblickskurs, er beschäftige sich auch nicht mit dem Ende des Mittelalters und das Augenmerk liege auch nicht auf der Ausdehnung der Osmanischen Herrschaft. Die Lehrveranstaltung "VO Historische Grundlagen" sei sehr wohl ein Überblickskurs, welcher dazu diene, einen kurzen und groben Überblick über die historische Entwicklung der EU zu verschaffen. Das Hauptaugenmerk liege keinesfalls auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa. Der Kurs umfasse auch nur 4 ECTS und grenze nicht ansatzweise an die im Kurs "European History II" behandelten Themen an, der zudem 6 ECTS umfasse. "European History II" vermittle weit mehr Wissen, da die Themen umfangreicher behandelt würden. Zudem verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass einer Studienkollegin die Lehrveranstaltung "Zeitgeschichte" aus ihrem Geschichtestudium für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" anerkannt worden sei. Dabei handle es sich um eine Lehrveranstaltung, die einen überwiegend ähnlichen Inhalt wie die Lehrveranstaltung "European History II" habe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

6. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 18.06.2015 gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 311 - 2014/15.

7. Seitens des Studienpräses der Universität Wien erging am 22.07.2015 eine Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung führte der Studienpräses der Universität Wien - wortgleich wie auch das Gutachten des Senats der Universität Wien - aus, dass die Beschwerde keinen Bezug auf die Bescheidbegründung nehme. Es werde wortgleich, zum Teil sogar verkürzt die Gegenäußerung [auf das Parteiengehör] wiederholt. Auf inhaltlicher Ebene seien keine neuen Argumente vorgebracht worden. Es seien auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Daher sei von einer neuerlichen Befassung des Fachbereichs abzusehen gewesen. Der Anerkennungsantrag sei unter Zugrundelegung und Abwägung aller im Verfahren vorgebrachten Argumente abschließend mit Bescheid erledigt worden. Die Argumentation sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Hinweis auf eine erfolgte Anerkennung einer Prüfung aus dem Geschichtsstudium sei nicht aufzugreifen, da dieser ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liege und daher für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sei. Eine Ungleichbehandlung könne demgemäß nicht vorliegen.

8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertreterin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG).

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2015, eingelangt am 27.08.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zugelassen. Die von der Beschwerdeführerin an der Universität Dumlupinar in Kütahya, Türkei, absolvierte Lehrveranstaltung "Political Theory" ist mit der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" nicht gleichwertig und die absolvierte Lehrveranstaltung "European History II" ist mit der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" nicht gleichwertig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf die Stellungnahme der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft, deren Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen sind. Die Beschwerdeführerin trat diesen Feststellungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete sie insofern nicht. Insbesondere wurden die vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:

"Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."

Zu A)

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).

Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).

1.2. In der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" - die ein Teil der Wahlmodulgruppe Spezialisierung ist - soll anhand einer vertiefenden Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beigetragen werden. So hatte - laut Vorlesungsverzeichnis - die Vorlesung im Sommersemester 2015 "Rechtsextremismus als Feld politikwissenschaftlicher Forschung" zum Thema und im Wintersemester 2015 ist das Thema der Vorlesung "Politische Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg und Neue Konfliktformen".

Der Kurs "Political Theory" vermittelt dagegen Basiskonzepte der Politikwissenschaft. Es werden etwa die Themen Staatstheorien (zB Liberalismus, Marxismus), Bürgertum und moderne Gesellschaft, Wohlfahrtsstaat, Demokratie und Macht behandelt. Dass auch hier - wie in der Beschwerde vorgebracht - eine vertiefende Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien erfolgt, kann der Lehrveranstaltungsbeschreibung nicht entnommen werden.

Es zeigt sich damit, dass diese beiden Lehrveranstaltungen unterschiedliche Lehrinhalte haben. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die Lehrveranstaltung "Political Theory" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" im Wesentlichen deckungsgleich sein soll und es wird in der Beschwerde auch nicht auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Unterschiede der beiden Lehrveranstaltungen eingegangen.

1.3. Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" soll laut dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien für das Sommersemester 2015 grundlegende Kenntnisse der historischen Entwicklung von Gesellschaften vermitteln. Konkret soll dies am Beispiel der Entstehung und Entwicklung des modernen Staates und der Durchsetzung der kapitalistischen Wirtschaftsweise (insbesondere in England und im Vergleich dazu in der Habsburger-Monarchie), am Beispiel der Französischen Revolution, der Ausformung von Nationalstaaten auf dem Kontinent und des Entstehens verschiedener Typen nationalistischer Ideologien und schließlich am Beispiel der Entwicklungen des modernen Staates im 20. Jahrhundert erfolgen. Laut Stellungnahme der Studienprogrammleitung ist das Ziel der Lehrveranstaltung die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit ab dem 18. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive.

Die Lehrveranstaltung "European History II" befasst sich laut Lehrveranstaltungsbeschreibung mit den Grundlagen über die politische und kulturelle Geschichte Europas. Die wöchentlichen Topics sehen folgende Themengebiete vor: Renaissance und ihre Auswirkungen; Entwicklung des Handels; Literatur; England, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Balkan, Russland, Litauen, Polen, Italien Spanien und Portugal in der Neuzeit; Kreuzzüge; Osmanen; Periode der Entdeckungen; Entdeckung Amerikas und ihre Auswirkungen auf das politische und soziale Leben Europas. Als Lernergebnis (Learning Outcomes) wird angeführt, dass die Studenten die politische, administrative und kulturelle Struktur der Länder im Mittelalter erklären können. Laut Program Learning-Outcomes liegt ein gewisser Fokus auf der politischen, kulturellen, militärischen und ökonomischen Geschichte des osmanischen Staates, der Geschichte alter anatolischer, ethnischer Gruppen sowie auf prä-islamischen und postislamischen türkischen Staaten.

Damit ist ersichtlich, dass die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen unterschiedliche Lehrinhalte haben. Der Beschwerde gelingt es nicht, substantiiert darzulegen, inwiefern die Lehrveranstaltung "European History II" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" im Wesentlichen deckungsgleich sein soll.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die inhaltliche Gleichwertigkeit sei gegeben, weil die Lehrveranstaltung "European History II" 6 ECTS umfasse und "weit mehr Wissen" vermittle als die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen", welche nur 4 ECTS umfasse, so ist nicht zu erkennen, inwieweit dadurch die gleichen Lernergebnisse wie bei Absolvierung der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" erzielt werden sollten. Was das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltung von 6 ECTS betrifft, wird auch darauf verwiesen, dass allein eine höhere Anzahl von ECTS einer Lehrveranstaltung, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung ist, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren einer nicht einschlägigen Lehrveranstaltung in höherem Ausmaß als die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vgl. etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.6.2006, 2003/10/0251) ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach einer Studienkollegin die Lehrveranstaltung "Zeitgeschichte" aus ihrem Geschichtestudium - welche einen ähnlichen Inhalt habe wie die Lehrveranstaltung "European History II" - für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" anerkannt worden sei, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es nämlich auf eine Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfung mit der im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfung, für die die Anerkennung erfolgen soll, an. Nur diese beiden Prüfungen sind unmittelbar miteinander hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie der Art und Weise der Kenntniskontrolle zu vergleichen.

1.4. Mit dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle darauf, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der beantragten Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; 21.02.2001, 98/12/0177; VwSlg. 14.238 A/1995; VwSlg. 13.530 A).

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